Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Der Fall der Chemielaborantin: Gericht kippt Kündigung unter Kollegendruck
- Hintergrund: Ein langjähriges Arbeitsverhältnis mit Spannungen
- Eskalation: Krankheit, BEM und geplante Rückkehr
- Die Reaktion des Arbeitgebers: Umfrage statt Schutz
- Die umstrittene Änderungskündigung
- Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Würzburg
- Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg
- Bedeutung des Urteils für Betroffene
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Hinweise und Tipps
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was versteht man unter einer Druckkündigung im Arbeitsrecht?
- Unter welchen Umständen ist eine Druckkündigung rechtlich zulässig?
- Welche Rechte habe ich, wenn ich von einer Druckkündigung betroffen bin?
- Rolle des Betriebsrats bei einer Druckkündigung
- Was kann ich tun, wenn ich das Gefühl habe, dass der Arbeitgeber dem Druck von Kollegen nachgibt und meine Kündigung plant?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 7 Sa 61/23 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
- Datum: 12.12.2023
- Aktenzeichen: 7 Sa 61/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren wegen Wirksamkeit einer Änderungskündigung und Vergütungsansprüchen
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht
Beteiligte Parteien:
- Klägerin: Eine staatlich geprüfte Technikerin für Umweltschutz, seit 1998 als Chemielaborantin beim beklagten Unternehmen beschäftigt, Behindert und gleichgestellt. Sie wendet sich gegen eine Änderungskündigung und fordert Vergütung.
- Beklagte: Ein Unternehmen, das Druckfarben und Pigmente herstellt und die Klägerin beschäftigt. Es hat die Änderungskündigung ausgesprochen und legte Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil ein.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Gültigkeit einer Änderungskündigung, die das beklagte Unternehmen gegenüber der langjährig beschäftigten, behinderten Klägerin ausgesprochen hat, sowie über damit verbundene Lohnansprüche. Die Klägerin war nach ihrer Elternzeit wegen interner Unstimmigkeiten bereits mehrfach versetzt worden. Das Arbeitsgericht Würzburg hatte zuvor zugunsten der Klägerin entschieden.
- Kern des Rechtsstreits: Es geht um die Frage, ob die Änderungskündigung wirksam ist und ob der Klägerin die geltend gemachten Vergütungsansprüche zustehen.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung des beklagten Unternehmens gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg wurde zurückgewiesen.
- Folgen: Das beklagte Unternehmen trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Klägerin bleibt bestehen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Der Fall vor Gericht
Der Fall der Chemielaborantin: Gericht kippt Kündigung unter Kollegendruck

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat eine wichtige Entscheidung zur sogenannten Druckkündigung getroffen. In seinem Urteil vom 12. Dezember 2023 (Az.: 7 Sa 61/23) bestätigte es die Unwirksamkeit einer Änderungskündigung, die ein Arbeitgeber auf Druck von Kollegen ausgesprochen hatte. Der Arbeitgeber muss der Klägerin zudem entgangenen Lohn zahlen.
Hintergrund: Ein langjähriges Arbeitsverhältnis mit Spannungen
Die Klägerin, eine staatlich geprüfte Umweltschutztechnikerin, war seit 1998 als Chemielaborantin bei der Beklagten beschäftigt. Das Unternehmen stellt Druckfarben her. Die Klägerin ist schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. Ihr Bruttogehalt betrug zuletzt rund 5.100 Euro monatlich bei einer Vollzeitstelle.
Bereits nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit 2005 kam es wiederholt zu Versetzungen innerhalb des Standorts Y., begründet mit „Unstimmigkeiten“ in den jeweiligen Teams. Im Jahr 2015 erhielt sie eine Ermahnung wegen ihres Sozialverhaltens, nachdem eine Kollegin und der Laborleiter das Team verlassen hatten.
Eskalation: Krankheit, BEM und geplante Rückkehr
Im Februar 2019 erkrankte die Klägerin. Eine Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) löste eine Panikattacke aus. Ab April 2019 fanden BEM-Gespräche statt. Im November 2019 erlitt die Klägerin einen Zusammenbruch im Labor, gefolgt von langer Arbeitsunfähigkeit bis Ende Oktober 2021 wegen Burn-Out und dissoziativer Störungen.
Als im September 2021 bekannt wurde, dass die Klägerin an ihren Arbeitsplatz im Z. Labor zurückkehren sollte, formierte sich Widerstand unter den Kollegen. Sowohl der technische Direktor als auch die Betriebsratsvorsitzende informierten die Geschäftsführung über die Weigerung der Belegschaft, wieder mit der Klägerin zusammenzuarbeiten.
Die Reaktion des Arbeitgebers: Umfrage statt Schutz
Der Geschäftsführer führte daraufhin Gespräche mit den Mitarbeitern des Labors. Diese schilderten in persönlichen Stellungnahmen psychischen Druck und manipulatives Verhalten durch die Klägerin.
Entscheidend für das spätere Urteil war eine E-Mail des Geschäftsführers vom 23. September 2021 an die betreffenden Mitarbeiter. Darin betonte er zwar die Rechte aller Mitarbeiter, bat aber um Antworten auf Fragen wie: Ob eine Zusammenarbeit überhaupt vorstellbar sei, welche Konsequenzen bei einer Rückkehr befürchtet würden und welche persönlichen Konsequenzen die Mitarbeiter ziehen würden.
Die umstrittene Änderungskündigung
Gestützt auf die massive Ablehnung durch die Kollegen sprach die Beklagte eine Änderungskündigung aus. Diese zielte darauf ab, die Klägerin nicht mehr im Z. Labor, sondern unter geänderten Bedingungen an anderer Stelle zu beschäftigen. Rechtlich wird eine solche Kündigung, die auf Druck Dritter (hier: der Kollegen) erfolgt, als Druckkündigung bewertet.
Die Klägerin wehrte sich gegen diese Kündigung und klagte auf Weiterbeschäftigung zu unveränderten Bedingungen sowie auf Zahlung des Gehalts, das ihr durch die Nichtbeschäftigung entgangen war (sogenannter Annahmeverzugslohn).
Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Würzburg
Das Arbeitsgericht Würzburg gab der Klägerin in erster Instanz Recht. Es erklärte die Änderungskündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber legte gegen dieses Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Nürnberg ein.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg
Das LAG Nürnberg wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich. Die Änderungskündigung ist und bleibt unwirksam.
Kern der Begründung: Fehlender Schutz durch den Arbeitgeber
Die Nürnberger Richter stellten klar, dass eine Druckkündigung nur unter sehr strengen Voraussetzungen wirksam sein kann. Der Arbeitgeber trägt eine hohe Fürsorgepflicht für seine Mitarbeiter. Er muss sich schutzbietend vor den betroffenen Arbeitnehmer stellen und alles Zumutbare versuchen, um den Druck abzuwehren.
Versäumnisse des Arbeitgebers
Im vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber genau das versäumt. Statt die Klägerin zu schützen und auf die Kollegen einzuwirken, habe die Geschäftsführung durch ihre Umfrage unter den Mitarbeitern den Druck quasi legitimiert. Die Fragen signalisierten den Kollegen, dass ihre Weigerungshaltung Konsequenzen für die Klägerin haben könnte.
Fehlende Erschöpfung aller Mittel
Das Gericht betonte, der Arbeitgeber hätte zunächst andere Mittel ergreifen müssen. Dazu gehören ernsthafte Mediationsversuche, die Abmahnung oder Versetzung der druckausübenden Kollegen oder organisatorische Änderungen, um die Zusammenarbeit neu zu gestalten. Erst wenn all dies scheitert und dem Arbeitgeber schwere wirtschaftliche Schäden drohen, kann eine Druckkündigung als letztes Mittel (ultima ratio) in Betracht kommen.
Unwirksamkeit der Änderungskündigung
Da der Arbeitgeber seiner Schutzpflicht nicht nachgekommen war und den Druck nicht ausreichend abgewehrt hatte, war die Änderungskündigung sozial ungerechtfertigt im Sinne des § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Sie ist daher unwirksam.
Anspruch auf Annahmeverzugslohn
Weil die Kündigung unwirksam ist, bestand das Arbeitsverhältnis unverändert fort. Die Klägerin war arbeitsfähig und -willig. Da der Arbeitgeber sie aber aufgrund der unwirksamen Kündigung nicht weiterbeschäftigte, geriet er in Annahmeverzug. Er muss der Klägerin daher das entgangene Arbeitsentgelt für den Zeitraum der Nichtbeschäftigung nachzahlen.
Bedeutung des Urteils für Betroffene
Für die betroffene Arbeitnehmerin
Für die Klägerin bedeutet das Urteil eine wichtige Bestätigung ihrer Rechte. Sie hat ihren Arbeitsplatz nicht verloren und erhält ihr Gehalt nachgezahlt. Allerdings bleibt die Herausforderung bestehen, wie die zukünftige Zusammenarbeit im Betrieb gestaltet werden kann, da die Konflikte mit den Kollegen durch das Urteil nicht automatisch gelöst sind.
Für den Arbeitgeber
Der Arbeitgeber muss die erheblichen Kosten für den Annahmeverzugslohn tragen und die Prozesskosten übernehmen. Das Urteil unterstreicht die hohe Verantwortung von Unternehmen, aktiv Konflikte zu managen und Mitarbeiter vor Druck oder Mobbing durch Kollegen zu schützen. Passive Reaktionen oder gar ein Nachgeben gegenüber Druckgruppen reichen nicht aus und können unwirksame Kündigungen zur Folge haben.
Für die Kollegen
Die Entscheidung macht deutlich, dass die Weigerung von Mitarbeitern, mit einer bestimmten Person zusammenzuarbeiten, nicht ohne Weiteres eine Kündigung rechtfertigt. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, zunächst gegen die Störer vorzugehen und auf eine Lösung hinzuwirken. Die Konflikte im Team müssen nun auf andere Weise angegangen werden, möglicherweise durch Mediation oder organisatorische Maßnahmen.
Für andere Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Dieses Urteil bekräftigt die hohen Hürden für eine Druckkündigung im deutschen Arbeitsrecht. Es betont die zentrale Schutzpflicht des Arbeitgebers. Unternehmen müssen proaktiv handeln, wenn Mitarbeiter unter Druck geraten – sei es durch Kollegen, Kunden oder andere Dritte. Ein funktionierendes betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) und effektive Konfliktlösungsstrategien sind essenziell, um Eskalationen und rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei Konflikten im Team nicht einfach einseitig mit einer Änderungskündigung reagieren dürfen, sondern zunächst mildere Maßnahmen (z.B. Mediation) ernsthaft prüfen müssen. Eine „Druckkündigung“ aufgrund von Kollegenprotesten ist nur rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass konkrete betriebliche Störungen drohen und er alle zumutbaren Alternativen ausgeschöpft hat. Für Arbeitnehmer bedeutet dies einen wichtigen Schutz vor vorschnellen Versetzungen oder Kündigungen bei Teamkonflikten, da die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung beim Arbeitgeber liegt.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Arbeitgeber zum Umgang mit Mitarbeiterkonflikten und Änderungskündigungen
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist ein zentrales Element des Arbeitsrechts und erstreckt sich auch auf den Umgang mit Konflikten zwischen Mitarbeitern. Wie der Fall der Chemielaborantin zeigt, können vorschnelle personelle Maßnahmen bei Teamkonflikten rechtliche Konsequenzen haben.
⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.
Tipp 1: Konflikte frühzeitig und aktiv managen
Nehmen Sie Ihre Fürsorgepflicht ernst und reagieren Sie bei aufkommenden Konflikten zwischen Mitarbeitern präventiv. Untersuchen Sie die Ursachen objektiv und dokumentieren Sie alle Vorkommnisse sorgfältig. Prüfen Sie, ob Mobbing vorliegt oder ob es sich um sachliche Auseinandersetzungen handelt.
Beispiel: Bieten Sie bei anhaltenden Spannungen im Team zunächst Mediationsgespräche oder Coaching an, bevor Sie zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen greifen.
⚠️ ACHTUNG: Eine reine Versetzung oder Änderungskündigung des „unbequemen“ Mitarbeiters ohne vorherige Bemühungen zur Konfliktlösung kann als Verletzung der Fürsorgepflicht gewertet werden!
Tipp 2: Prüfen Sie die Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Änderungskündigung akribisch
Für eine wirksame Änderungskündigung benötigen Sie einen sozial rechtfertigenden Grund (personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt). Bloße Unstimmigkeiten im Team reichen in der Regel nicht aus. Stellen Sie sicher, dass die angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen tatsächlich zumutbar sind.
Beispiel: Eine Änderungskündigung mit Versetzung aufgrund von Kollegenbeschwerden kann nur dann wirksam sein, wenn Sie nachweisen können, dass der betriebliche Frieden nachhaltig und erheblich gestört ist und mildere Mittel ausgeschöpft wurden.
⚠️ ACHTUNG: Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Mitarbeitern benötigen Sie vor Ausspruch einer Änderungskündigung die Zustimmung des Integrationsamtes!
Tipp 3: Berücksichtigen Sie den besonderen Schutz bestimmter Mitarbeitergruppen
Schwerbehinderte oder gleichgestellte Arbeitnehmer genießen erhöhten Kündigungsschutz. Bei Mitarbeitern mit langjähriger Betriebszugehörigkeit (wie im vorliegenden Fall seit 1998) gelten erhöhte Anforderungen an die soziale Rechtfertigung einer Kündigung.
Beispiel: Prüfen Sie vor Ausspruch einer Änderungskündigung, ob für betroffene Mitarbeiter besondere Schutzrechte gelten und ob alle formellen Voraussetzungen (wie Beteiligung von Schwerbehindertenvertretung, Integrationsamt, Betriebsrat) erfüllt sind.
⚠️ ACHTUNG: Versäumnisse bei der Beteiligung der zuständigen Stellen führen regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigung, unabhängig von deren inhaltlicher Berechtigung!
Tipp 4: Nutzen Sie alternative Konfliktlösungsmethoden
Setzen Sie auf ein professionelles Konfliktmanagement, bevor Sie zu arbeitsrechtlichen Maßnahmen greifen. Dies kann durch externe Mediatoren, Teambuilding-Maßnahmen oder vorübergehende organisatorische Anpassungen erfolgen.
Beispiel: Bevor Sie über eine Versetzung nachdenken, prüfen Sie Möglichkeiten zur Neuorganisation der Arbeitsabläufe, räumliche Trennung bei gleichbleibender Tätigkeit oder zeitlich begrenzte Projektteams.
⚠️ ACHTUNG: Die rechtliche Bewertung Ihrer Maßnahmen wird maßgeblich davon beeinflusst, ob Sie zuvor alle zumutbaren milderen Mittel ausgeschöpft haben!
Tipp 5: Rechtsfolgen unwirksamer Änderungskündigungen berücksichtigen
Wenn ein Gericht Ihre Änderungskündigung für unwirksam erklärt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Weiterbeschäftigung zu den ursprünglichen Bedingungen und Nachzahlung der Vergütungsdifferenz. Kalkulieren Sie dieses Risiko vorab ein.
Beispiel: Im Falle einer Änderungskündigung mit geringerem Gehalt müssen Sie bei Unwirksamkeit die Differenz nachzahlen – oft über viele Monate hinweg, was erhebliche finanzielle Belastungen verursachen kann.
⚠️ ACHTUNG: Nach § 12 Abs. 3 AGG kann auch ein Anspruch auf Entschädigung wegen Diskriminierung entstehen, wenn die Änderungskündigung im Zusammenhang mit einer Behinderung steht!
Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Die Gerichte prüfen besonders kritisch, ob ein Arbeitgeber Konflikte zwischen Mitarbeitern zum Anlass für Kündigungen nimmt, ohne seine Fürsorgepflicht erfüllt zu haben. Die bloße „Bequemlichkeit“, den vermeintlich schwierigeren Mitarbeiter zu entfernen, anstatt den Konflikt zu lösen, wird regelmäßig nicht als sozialer Rechtfertigungsgrund anerkannt.
✅ Checkliste: Vorgehen bei Teamkonflikten
- Sorgfältige Dokumentation aller Konfliktsituationen und Gespräche
- Neutrales Vermittlungsgespräch mit allen Beteiligten führen
- Prüfung organisatorischer Maßnahmen ohne Änderung des Arbeitsvertrags
- Bei Schwerbehinderten/Gleichgestellten: frühzeitige Einbindung des Integrationsamts
- Rechtliche Prüfung vor Ausspruch einer Änderungskündigung
- Bei Verdacht auf Mobbing: sofortige Intervention gemäß Fürsorgepflicht
Benötigen Sie Hilfe?
Schutz bei betrieblichem Druck und ungerechtfertigten Kündigungen?
Wenn Sie sich in einer Situation befinden, in der Entscheidungen unter erheblichem kollegialen Druck getroffen werden oder Sie Zweifel an der Wirksamkeit einer Kündigung haben, ist ein sorgfältiges Vorgehen unerlässlich. Solche Umstände erfordern eine genaue Prüfung, um Rechte zu wahren und unangemessene Belastungen abzuwehren.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre individuelle Lage präzise zu analysieren und Ihre rechtlichen Optionen zu klären. Vertrauen Sie auf eine sachliche und nachvollziehbare Herangehensweise, die Ihre Situation in den Mittelpunkt stellt und Ihnen hilft, zügig und zielgerichtet vorzugehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was versteht man unter einer Druckkündigung im Arbeitsrecht?
Eine Druckkündigung ist eine besondere Form der Kündigung im Arbeitsrecht, bei der ein Arbeitgeber auf Druck Dritter, wie zum Beispiel von Kollegen oder Kunden, einen Mitarbeiter entlässt. Diese Kündigung erfolgt nicht aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers selbst, sondern weil Dritte mit Nachteilen drohen, sollte die Kündigung nicht erfolgen.
Merkmale einer Druckkündigung
- Kein Kündigungsgrund durch den Arbeitnehmer: Die Kündigung erfolgt nicht wegen eines Fehlverhaltens oder einer anderen Handlung des Arbeitnehmers.
- Druck von außen: Dritte, wie Kollegen oder Kunden, fordern die Kündigung und drohen mit Konsequenzen, wenn diese nicht ausgesprochen wird.
- Rechtliche Anforderungen: Eine Druckkündigung muss bestimmte strenge rechtliche Voraussetzungen erfüllen, um wirksam zu sein. Der Arbeitgeber muss beispielsweise nachweisen, dass er alle anderen zumutbaren Alternativen ausgeschöpft hat und dass er ohne die Kündigung erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleiden würde.
Arten von Druckkündigungen
Es gibt zwei Hauptarten:
- Echte Druckkündigung: Hier liegt kein tatsächlicher Kündigungsgrund vor. Der Druck erfolgt allein aufgrund von Dritten, die eine Kündigung fordern.
- Unechte Druckkündigung: Hier liegt ein legitimer Kündigungsgrund vor, aber die Kündigung erfolgt auf Druck Dritter.
Rechtliche Bewertung
Druckkündigungen sind oft problematisch und können unwirksam sein, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Der Arbeitgeber muss sich schützend vor den betroffenen Arbeitnehmer stellen und alle anderen möglichen Lösungen prüfen, bevor er eine Kündigung ausspricht.
Unter welchen Umständen ist eine Druckkündigung rechtlich zulässig?
Eine Druckkündigung, die auf dem Druck von Dritten beruht, ist im deutschen Arbeitsrecht grundsätzlich problematisch. Sie ist nur unter bestimmten strengen Bedingungen zulässig. Die wichtigsten Voraussetzungen sind:
- Kein Kündigungsgrund: Bei einer echten Druckkündigung gibt es keinen objektiven Kündigungsgrund in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers. Der Druck von Dritten wird als Grund für die Kündigung herangezogen.
- Schutzpflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber hat zunächst die Pflicht, sich schützend vor den Arbeitnehmer zu stellen. Er muss versuchen, die Dritten von der Unangemessenheit der Forderung zu überzeugen und alternative Lösungen zu finden.
- Schwere wirtschaftliche Nachteile: Die Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber durch die Drohungen schwerwiegende wirtschaftliche Schäden befürchten muss, die nicht anders abgewendet werden können.
- Eigene Verschuldung des Arbeitgebers: Wenn der Arbeitgeber die Drucksituation selbst verschuldet hat, ist eine Druckkündigung nicht gerechtfertigt.
Ein Beispiel für eine möglicherweise gerechtfertigte Druckkündigung wäre, wenn ein Kunde den Auftrag nur unter der Bedingung vergibt, dass ein bestimmter Mitarbeiter entlassen wird, und der Verlust des Auftrags fatale betriebswirtschaftliche Folgen hätte.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Anforderungen für eine rechtmäßige Druckkündigung sehr hoch sind und Gerichte in der Regel strenge Maßstäbe anlegen.
Welche Rechte habe ich, wenn ich von einer Druckkündigung betroffen bin?
Wenn Sie von einer Druckkündigung betroffen sind, haben Sie mehrere wichtige Rechte, die Ihnen im deutschen Arbeitsrecht zugestanden werden:
1. Recht auf einen Kündigungsschutzprozess: Sie können innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Diese Frist ist entscheidend, um die Wirksamkeit der Kündigung überprüfen zu lassen.
2. Weiterbeschäftigungsanspruch: In der Regel müssen Sie bis zum Abschluss des Prozesses weiterbeschäftigt werden, solange keine Rechtspflichten dagegen sprechen. In besonderen Fällen kann ein Gericht eine Weiterbeschäftigung anordnen.
3. Mögliche Ansprüche auf Abfindung oder Schadensersatz: Je nach Gerichtsentscheidung können Sie Ansprüche auf eine Abfindung haben oder, wenn die Kündigung ungerechtfertigt war, Schadensersatz erhalten.
4. Anhörung und Recht auf eine faire Verfahrensführung: Sie sollten vor einer Kündigung angehört werden, und der Arbeitgeber muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Druck abzuwehren.
Es ist wichtig, sich über diese Rechte im Klaren zu sein und sich der Unterstützung von Fachleuten zu versichern, um Ihre Interessen bestmöglich zu vertreten.
Rolle des Betriebsrats bei einer Druckkündigung
Der Betriebsrat spielt bei einer Druckkündigung eine bedeutende Rolle, da er Rechte und Pflichten hat, die den Kündigungsprozess beeinflussen können.
1. Anhörungspflicht: Der Arbeitgeber muss den Betriebsrat vor jeder geplanten Kündigung anhören. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben und dient dazu, die soziale Gerechtfertigung einer Kündigung zu überprüfen.
2. Widerspruchsrecht: Der Betriebsrat kann einer Kündigung widersprechen, wenn er der Meinung ist, dass die Kündigung sozial ungerechtfertigt ist oder dass die Anhörung nicht ordnungsgemäß erfolgt ist. Ein solcher Widerspruch kann die Position des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess stärken.
3. Überwachungsfunktion: Der Betriebsrat überwacht, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Er muss sicherstellen, dass die Gründe für die Kündigung den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
4. Druck durch den Betriebsrat: In bestimmten Fällen kann auch der Betriebsrat selbst Druck auf den Arbeitgeber ausüben, indem er die Entlassung eines Arbeitnehmers unter bestimmten rechtlichen Voraussetzungen, wie z.B. wiederholter Verstoß gegen die Grundsätze des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), fordert. Dies erfordert jedoch einen objektiven Kündigungsgrund.
Für Sie bedeutet das, dass der Betriebsrat eine wichtige Instanz ist, um sicherzustellen, dass Kündigungen fair und rechtlich korrekt erfolgen.
Wenn Sie sich in einer Situation befinden, in der eine Druckkündigung in Betracht gezogen wird, ist es wichtig, die rechtlichen Grundlagen und die Rolle des Betriebsrats zu verstehen. Der Betriebsrat kann bei Bedarf als Vermittler zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer fungieren und das Wohl des Arbeitnehmers schützen.
Was kann ich tun, wenn ich das Gefühl habe, dass der Arbeitgeber dem Druck von Kollegen nachgibt und meine Kündigung plant?
Wenn Sie Anzeichen dafür bemerken, dass Ihr Arbeitgeber möglicherweise unter Druck von Kollegen steht und Ihre Kündigung in Betracht zieht, gibt es mehrere Maßnahmen, die Sie ergreifen können, um sich proaktiv abzusichern.
1. Führen Sie ein Protokoll:
Dokumentieren Sie alle relevanten Gespräche, Vorfälle und Situationen, die auf den Druck hinweisen. Halten Sie fest, wer beteiligt war, was gesagt wurde und wann die Ereignisse stattfanden. Diese Aufzeichnungen können sich als wertvoll erweisen, um Ihre Sichtweise zu untermauern.
2. Suchen Sie das Gespräch mit dem Arbeitgeber:
Eine direkte Kommunikation kann helfen, Missverständnisse auszuräumen. Versuchen Sie, ein Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber zu vereinbaren, um Ihre Bedenken offen zu besprechen. Es ist wichtig, klarzustellen, dass Sie über die Situation informiert sind und Ihre Perspektive darzulegen.
3. Einbezieh des Betriebsrats:
Wenn es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat gibt, sollten Sie diesen in Ihre Überlegungen einbeziehen. Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Interessen der Mitarbeiter zu vertreten und kann Ihnen Unterstützung bieten, um Ihre Anliegen zu klären und zu dokumentieren.
4. Anspruch auf faire Behandlung einfordern:
Gemäß der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers hat dieser die Verantwortung, sich schützend vor Sie zu stellen und den Druck von Kollegen aktiv abzubauen. Sie sollten darauf bestehen, dass Ihr Arbeitgeber alle notwendigen Schritte unternimmt, um die Situation zu klären und zu lösen.
5. Dokumentation des Konflikts:
Falls Sie sich in einer Mobbingsituation befinden, ist es wichtig, alle Vorfälle zu dokumentieren, die diesen Zusammenhang aufzeigen. Mobbing kann rechtliche Ansprüche und Schutzmaßnahmen rechtfertigen.
6. Frühzeitige Arbeitsuchendmeldung:
Sollten Sie die Kündigung befürchten, empfiehlt es sich, sich umgehend bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Dies sichert Ihnen den Anspruch auf Arbeitslosengeld und vermeidet eine finanzielle Lücke im Falle einer Kündigung.
Rechtliche Grundlagen:
Die rechtlichen Anforderungen an eine Druckkündigung sind hoch. Arbeitgeber müssen nachweisen, dass sie alle zumutbaren Alternativen geprüft haben, bevor sie eine Kündigung in Erwägung ziehen. Dies umfasst unter anderem die Prüfung, ob mildernde Maßnahmen wie Versetzungen oder Mediationsverfahren geeignet sind, um die Situation zu entschärfen. Es ist wichtig, dass der Arbeitgeber aktiv handelt und nicht einfach dem Druck von außen nachgibt.
Durch eine proaktive Haltung und gründliche Dokumentation Ihrer Situation können Sie sich besser auf potenzielle Veränderungen im Arbeitsverhältnis vorbereiten und Ihre Interessen wahren.
⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Druckkündigung
Eine Druckkündigung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigt, weil Dritte (z.B. Kollegen, Kunden) mit Nachteilen drohen, falls die betreffende Person weiter beschäftigt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine solche Kündigung nur unter strengen Voraussetzungen wirksam: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass konkrete betriebliche Störungen drohen und alle zumutbaren milderen Maßnahmen ausgeschöpft wurden. Die Druckkündigung ist in §§ 1, 2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) nicht ausdrücklich geregelt, wird aber als Unterfall der personenbedingten Kündigung eingeordnet.
Beispiel: Mehrere Mitarbeiter drohen mit Kündigung, falls eine bestimmte Kollegin weiter im Team arbeitet. Der Arbeitgeber muss vor einer Druckkündigung zunächst Alternativen wie Teamgespräche, Mediation oder eine Versetzung prüfen.
Änderungskündigung
Bei einer Änderungskündigung handelt es sich um eine besondere Kündigungsform, bei der der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis beendet und gleichzeitig dem Arbeitnehmer ein neues Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen anbietet. Sie ist in § 2 KSchG (Kündigungsschutzgesetz) geregelt und unterliegt denselben Wirksamkeitsvoraussetzungen wie eine gewöhnliche Kündigung. Der Arbeitnehmer kann das Angebot entweder annehmen, ablehnen oder unter Vorbehalt annehmen und die Wirksamkeit der Änderung gerichtlich überprüfen lassen.
Beispiel: Ein Unternehmen kündigt einer Chemielaborantin und bietet ihr gleichzeitig an, in einer anderen Abteilung zu geänderten Konditionen weiterzuarbeiten. Die Mitarbeiterin lehnt ab oder nimmt unter Vorbehalt an und klagt auf Unwirksamkeit der Änderungskündigung.
Elternzeit
Die Elternzeit bezeichnet einen gesetzlich geregelten Anspruch von Arbeitnehmern auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung eines Kindes. Sie ist in §§ 15-21 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) geregelt und kann bis zu drei Jahre pro Kind in Anspruch genommen werden. Während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz nach § 18 BEEG. Nach der Elternzeit hat der Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Rückkehr zu seinen ursprünglichen Arbeitsbedingungen oder einer vergleichbaren Position.
Beispiel: Eine Chemielaborantin nimmt nach der Geburt ihres Kindes zwei Jahre Elternzeit und hat danach das Recht, in ihrer bisherigen Position weiterzuarbeiten, sofern keine berechtigten betrieblichen Gründe dagegensprechen.
Behindert und gleichgestellt
„Behindert und gleichgestellt“ bedeutet, dass eine Person mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30, aber unter 50 den Schutzstatus einer schwerbehinderten Person (GdB ≥ 50) erhalten hat. Die Gleichstellung wird gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX von der Agentur für Arbeit auf Antrag ausgesprochen, wenn die Person behinderungsbedingt Nachteile auf dem Arbeitsmarkt hat. Gleichgestellte genießen nahezu den gleichen arbeitsrechtlichen Schutz wie Schwerbehinderte, insbesondere den besonderen Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX.
Beispiel: Eine Chemielaborantin mit einem GdB von 40 wurde auf Antrag gleichgestellt. Bei einer geplanten Kündigung muss der Arbeitgeber daher vorab die Zustimmung des Integrationsamtes einholen.
Fürsorgepflicht
Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezeichnet die gesetzliche Verpflichtung, die Interessen und das Wohlergehen seiner Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. Sie ergibt sich aus §§ 611a, 618 BGB sowie aus dem Arbeitsschutzgesetz und umfasst den Schutz von Leben, Gesundheit und Persönlichkeitsrechten der Beschäftigten. Bei Teamkonflikten muss der Arbeitgeber aktiv eingreifen, um eine Lösung zu finden und darf nicht einfach den „unbequemen“ Mitarbeiter entfernen. Die Verletzung der Fürsorgepflicht kann Schadensersatzansprüche begründen.
Beispiel: Wenn Kollegen gegen eine Mitarbeiterin rebellieren, muss der Arbeitgeber zunächst vermitteln und den Konflikt lösen, statt vorschnell zu kündigen oder die betroffene Person zu versetzen.
Langjährig beschäftigt
Der Begriff „langjährig beschäftigt“ bezeichnet ein Arbeitsverhältnis, das über einen längeren Zeitraum (in der Regel mehrere Jahre) besteht. Mit zunehmender Beschäftigungsdauer entsteht ein erhöhter Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses, der sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ableitet. Nach § 1 Abs. 3 KSchG und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss bei der Sozialauswahl im Rahmen von betriebsbedingten Kündigungen die Betriebszugehörigkeit als wichtiges Kriterium berücksichtigt werden.
Beispiel: Eine seit 25 Jahren im Unternehmen tätige Chemielaborantin genießt einen stärkeren Kündigungsschutz als kürzlich eingestellte Kollegen, was bei der Interessenabwägung im Rahmen einer Druckkündigung besonders zu berücksichtigen ist.
Wichtige Rechtsgrundlagen
§§ 1, 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Diese Paragraphen regeln den allgemeinen Kündigungsschutz und die Änderungskündigung. Eine Kündigung, die das Arbeitsverhältnis ändern soll, ist unter den gleichen Voraussetzungen zulässig wie eine Beendigungskündigung und muss sozial gerechtfertigt sein. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte hat eine Änderungskündigung ausgesprochen, deren Wirksamkeit im Zentrum des Streits steht. Das Gericht muss prüfen, ob die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt war und ob ein wichtiger Grund für die Änderung der Arbeitsbedingungen vorlag.
§§ 164, 167 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX): Diese Normen enthalten Regelungen zur Inklusion schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen im Arbeitsleben, insbesondere zu deren Anspruch auf Beschäftigung und dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM). Arbeitgeber sind verpflichtet, schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer zu beschäftigen und ein BEM anzubieten, wenn diese innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin ist gleichgestellt, was die Beklagte verpflichtet, ein BEM durchzuführen und ihre Beschäftigungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung ihrer Behinderung zu prüfen. Die Durchführung und das Ergebnis des BEM-Verfahrens sind relevant für die Beurteilung der Änderungskündigung.
§ 7 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG): Dieser Paragraph verbietet die Benachteiligung von Beschäftigten aus Gründen wie etwa einer Behinderung. Eine Benachteiligung kann direkt oder indirekt erfolgen und sich in verschiedenen Formen manifestieren, darunter auch Mobbing oder Ausgrenzung am Arbeitsplatz. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Vorgeschichte mit „Unstimmigkeiten“, Versetzungen und negativen Äußerungen von Kollegen könnte im Kontext der Gleichstellung der Klägerin als mögliche Benachteiligung aufgrund ihrer Behinderung relevant sein, auch wenn dies nicht explizit als Diskriminierungsklage formuliert wurde.
§ 611a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Arbeitsvertrag: Dieser Paragraph in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag bildet die Grundlage des Arbeitsverhältnisses und begründet die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vereinbarten Vergütung und die Pflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung. Der Arbeitsvertrag legt die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses fest, einschließlich der Tätigkeit und des Arbeitsortes. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Änderungskündigung greift in die Bedingungen des Arbeitsvertrages ein. Die Frage ist, ob die angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers liegen oder eine unzumutbare Verschlechterung darstellen, die die Änderungskündigung unwirksam macht.]
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 7 Sa 61/23 – Urteil vom 12.12.2023
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