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Austritt aus einem Arbeitgeberverband – Tarifauslegung – negative Koalitionsfreiheit

Landesarbeitsgericht Hamburg – Az.: 2 Sa 67/13 – Urteil vom 08.07.2014

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. September 2013 – 27 Ca 157/13 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten bezahlte freie Tage und eine Jahressonderzahlung.

Bei der Beklagten handelt es sich um einen Betrieb aus dem Hamburger Hafen. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 25.10.1989 als Hafenarbeiter beschäftigt. Der Stundenlohn des Klägers beträgt € 22,00 brutto.

Die Beklagte war und ist – unabhängig von ihrem im Jahr 2012 erklärten Austritt – Mitglied im Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V., der im Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. Mitglied ist. Der Kläger ist Mitglied in der Gewerkschaft ver.di.

Der Zentralverband der deutschen Seehafenbetriebe e.V. und die Gewerkschaft ver.di haben einen „Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe“ (im Folgenden: RTV) geschlossen. Der RTV findet grundsätzlich auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung. Im RTV ist u.a. Folgendes geregelt:

㤠3

Verkürzung der Arbeitszeit durch bezahlte freie Tage

1. Die Arbeitszeit gemäß § 2 Ziff. 1 wird im Jahresdurchschnitt durch die Gewährung zusätzlicher freier Tage verkürzt, die jeweils mit dem Grundlohn der Frühschicht zu vergüten sind.

2. a.) Die Verkürzung der Arbeitszeit von 40 auf 35 Stunden erfolgt durch die Gewährung von 30 bezahlten freien Tagen.

b.) Hafenarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis nach dem 31.12.2000 begründet wird, erhalten abweichend von Ziff. 2a) freie bezahlte Tage nach folgender Staffelung:

Im 1. Kalenderjahr der Beschäftigung 8 Tage

Im 2. Kalenderjahr der Beschäftigung 16 Tage

Im 3. Kalenderjahr der Beschäftigung 24 Tage

Ab dem 4. Kalenderjahr der Beschäftigung 30 Tage

3. Hafenarbeiter, die in dem jeweiligen Kalenderjahr neu eingestellt werden bzw. ausscheiden, erhalten für jeden angefangenen Monat der Beschäftigung ein Zwölftel der freien Tage.

4.-5. (…)

6. Eine Übertragung freier Tage auf das folgende Jahr ist grundsätzlich ausgeschlossen.

7.-16. (…)

§ 9

Jahreszuwendung (13. Monatslohn)

1. Zusätzlich zum tariflichen Arbeitsentgelt erhalten die Hafenarbeiter eine Jahreszuwendung.

2. Diese Jahreszuwendung beträgt:

a-c) (…)

d) nach mehr als 48-monatigem ununterbrochenem Besitz der Hafenarbeitskarte 173 Grundstundenlöhne (13. Monatslohn).

(…)

3. (…)

4. Für die Berechnung der Jahreszuwendung ist die im Monat Oktober des jeweiligen Kalenderjahres maßgebliche Lohngruppe des Mitarbeiters heranzuziehen. (…)

Grundsätzlich ist der Betrag in einer Summe und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Jahresende zu zahlen.

(…)

5. Hafenarbeiter, die im Laufe eines Kalenderjahres eingestellt werden, erhalten für jeden vollen Monat des Beschäftigungsverhältnisses (gerechnet bis zum 31.12.) ein Zwölftel der Jahreszuwendung gemäß Ziff. 2 a). (…)

(…)

Hafenarbeiter, deren Beschäftigungsverhältnis am 31.12. jedoch nicht mindestens drei Monate ununterbrochen bestanden hat, haben keinen Anspruch auf eine Jahreszuwendung. Hafenarbeiter, die in dem Kalenderjahr, für das die Jahreszuwendung gezahlt werden soll, keine Arbeitsleistung erbracht haben, haben keinen Anspruch auf die Zuwendung. Sofern sie jedoch das 50. Lebensjahr vollendet und eine 15jährige Betriebszugehörigkeit erreicht haben, erhalten sie einmalig sechs Zwölftel der Jahreszuwendung.

Bei Fehlzeiten über 6 volle Kalendermonate hinaus hat der Arbeitnehmer nur Anspruch auf so viele Zwölftel der Jahreszuwendung, wie er volle Kalendermonate gearbeitet hat. Dies gilt nicht für Hafenarbeiter, die wegen eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig sind. Darüber hinaus werden Härtefälle in örtlichen Sonderbestimmungen geregelt.

6. Hafenarbeiter, die im Dezember dem Betrieb nicht mehr angehören oder deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist, haben keinen Anspruch auf die Zuwendung. (…)

7. Die Jahreszuwendung ist zurückzuzahlen, wenn der Hafenarbeiter bis zum 31.03. (einschließlich) des folgenden Kalenderjahres aus Gründen ausscheidet, die in seiner Person oder in seinem Verhalten liegen. (…)

8.-11. (…)“

Aufgrund besonderer wirtschaftlicher Schwierigkeiten bei der Beklagten schloss diese zur Sicherung und zum Erhalt der Arbeitsplätze mit ver.di mit Datum vom 20.02.2012 einen „Haustarifvertrag für die Beschäftigten der Fa. … (GmbH & Co.) KG“ (Anlage K 1. Bl. 5ff. d. A.; im Folgenden: HausTV). In diesem ist u.a. geregelt:

„§ 2 Mitgliedschaft der Fa. … im Unternehmensverband Hafen Hamburg

CT verpflichtet sich zur tarifgebundenen Mitgliedschaft im Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. mindestens während der Laufzeit dieses Tarifvertrages.

§ 3 Reorganisationsverfahren

Bestandteil dieses Tarifvertrages ist die Verpflichtung seitens CT, ein innerbetriebliches Reorganisationsverfahren mit dem Ziel durchzuführen, durch eine Überprüfung des gesamten Betriebes in wirtschaftlicher und organisatorischer Hinsicht und dauerhafte Verbesserungen der innerbetrieblichen Abläufe die wirtschaftliche Basis des Betriebes zu konsolidieren.

Über die Durchführung des Reorganisationsverfahrens wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen, die Bestandteil dieses Haustarifvertrages ist.

§ 4-§ 5

(…)

§ 6 Regelungen für Hafenarbeiter

6.1 – 6.2 (…)

6.3 Freie Tage nach § 3 RTV

Abweichend von § 3 RTV besteht Anspruch auf 25 bezahlte freie Tage (AZV-Tage). (…)

6.3 Jahreszuwendung

Die Zahlung der Jahreszuwendung gemäß § 9 Ziffer 2 RTV entfällt.

6.4 – 6.5 (…)

§ 7 – § 16 (…)

§ 17 Laufzeit

1. Dieser Tarifvertrag tritt 01.01.2012 in Kraft und endet am 31.12.2012, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Er entfaltet keine Nachwirkung.

2. Der Tarifvertrag endet ohne Frist und ohne Nachwirkung

– bei Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen entgegen dem Verbot gem. § 2 Ziffer 6 der Beschäftigungssicherungstarifverträge,

– mit der Erklärung des Austritts von CT aus dem Unternehmensverband Hafen Hamburg e. V. bzw. aus der Tarifbindung,

– bei Nichteinhaltung der Vereinbarung gem. § 3 dieses Tarifvertrages.

3.-4. (…)“

Ein entsprechender Tarifvertrag wurde zwischenzeitlich auch für das Jahr 2013 abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 28.06.2012 (Anlage B 2, Bl. 54 d. A.) kündigte die Beklagte ihre Mitgliedschaft im Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. fristgerecht zum 31.12.2012. Nach § 4 der Satzung des Unternehmensverbands Hafen Hamburg e.V. sind sowohl die Kündigung als auch die Umwandlung der Mitgliedschaft nur mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich (Anlage B 1, Bl. 39 ff. d. A.). Die Beklagte teilte dem Betriebsrat und dem Kläger am 12.09. bzw. 19.09.2012 mit, dass sie ihren Austritt erklärt habe.

Mit Mail vom 13.09.2012 wandte sich die verdi-Gewerkschaftssekretärin Frau … an die Geschäftsführerin der Beklagten (Anl. B 1, Bl. 111 d. A.). Diese antwortete mit Mail vom 14.09.2012 (Anl. K 8, Bl. 140f. d. A.).

Der Kläger machte mit Schreiben vom 31.10.2012 (Anlage K 2, Bl. 13 d. A.) tarifliche Lohnansprüche geltend.

Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 03.12.2012 (Anlage K 5, Bl. 18 d. A.) an den Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V., die „ausgesprochene Ankündigung einer Kündigung (…) im vollen Umfang zurückzuziehen.“

Mit E-Mail vom 04.12.2012 bestätigte der Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V., dass die Beklagte auch über den 31.12.2012 hinaus tarifgebundenes Vollmitglied sein werde (Anlage K 6, Bl. 19 d. A.).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers machte mit Schreiben vom 06.12.2012 die bezahlten freien Tage und die Jahressonderzahlung geltend (Anlage K 3, Bl. 14 ff. d. A.).

Der Kläger hat vorgetragen, dass der HausTV seine Geltung verloren habe mit der Erklärung des Austritts aus dem Unternehmensverband. Dies folge aus § 17 Abs. 2 HausTV. Auf den Ablauf der Kündigungsfrist komme es nach dem Wortlaut nicht an. Durch diese Regelung solle der Ankündigung der Beklagten während laufender Tarifvertragsverhandlungen, aus dem Unternehmensverband auszutreten, entgegengewirkt werden. Die Wirkung der Kündigungserklärung könne nicht mehr nachträglich beseitigt werden. Die entsprechende Klausel verstoße auch nicht gegen die negative Koalitionsfreiheit der Beklagten, da sie nicht am Austritt aus dem Unternehmensverband gehindert werde. Die Entscheidungsfreiheit verbleibe bei ihr. Da der HausTV seine Wirkung verloren habe, richteten sich die Ansprüche der Arbeitnehmer wieder ausschließlich nach dem RTV. Der Kläger habe deshalb einen Anspruch auf fünf bezahlte freie Tage, die ggf. als Schadensersatz zu gewähren seien. Auch die Jahreszuwendung sei in voller Höhe zu gewähren. Da der Kläger erst im September 2012 von der Austrittserklärung erfahren habe, habe er die tarifvertragliche Ausschlussfrist gewahrt. Die Jahreszuwendung habe er zudem bereits vor ihrer Fälligkeit fristwahrend geltend machen können.

Der Kläger hat beantragt,

1. festzustellen, dass dem Kläger fünf weitere bezahlte freie Tage im Sinne von § 3 Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der Deutschen Seehafenbetriebe zu gewähren sind,

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 3.806,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten seit dem 01.01.2013 zu zahlen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 1.340,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten seit dem 01.07.2012 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, dass der HausTV den Ansprüchen des Klägers entgegenstehe. Der HausTV habe auch nicht seine Geltung verloren. Bei § 17 Abs. 2 HausTV komme es auf das Wirksamwerden der Kündigungserklärung an. Gemäß § 2 HausTV gehe es um die Mitgliedschaft der Beklagten im Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. mindestens während der Laufzeit des HausTV. Dies habe durch § 17 Abs. 2 HausTV abgesichert werden sollen. Bei einer sofortigen Beendigung der Mitgliedschaft würde auch der HausTV enden. Die Beklagte sei jedoch bis zum 31.12.2012 tarifgebunden gewesen. Hätte gleichwohl der HausTV seine Geltung verloren, wäre es quasi zu einer nicht gewollten Übersicherung gekommen. Im Übrigen verstoße die Pflicht, Mitglied im Unternehmensverband zu bleiben, gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte negative Koalitionsfreiheit. Soweit der RTV überhaupt Anwendung gefunden habe, könne der Kläger allenfalls zeitanteilig Ansprüche geltend machen. Er habe jedoch die zweimonatige Ausschlussfrist nach § 22 RTV versäumt. Insbesondere habe er die Jahressonderzahlung bereits vor ihrer Fälligkeit geltend gemacht.

Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 11.09.2013 – 27 Ca 157/13 – Bl. 60ff. d. A. – der Klage überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass der HausTV mit der Erklärung des Austritts aus dem Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. wegen § 17 Abs. 2 HausTV sein Ende gefunden habe. Es komme insoweit auf die Erklärung des Austritts, nicht aber auf die Wirkung desselben an. Dies folge aus dem Wortlaut der Bestimmung. § 17 Abs. 2, 2.Spiegelstrich HausTV sei wirksam; ein Hindern der Beklagten am Austritt aus dem Unternehmensverband sei durch § 17 Abs. 2 Haus TV nicht gegeben. Der Kläger habe als Schadensersatz Anspruch auf – anteilig – 2,5 bezahlte freie Tage, da der RTV erst in der zweiten Jahreshälfte wieder in Geltung sei. Mit dem Schreiben vom 06.12.2012 sei dieser Anspruch vom Kläger auch rechtzeitig geltend gemacht worden. Dem Kläger stehe zudem die volle Jahressonderzahlung nach § 9 RTV zu. Der Anspruch darauf sei ja erst in der zweiten Jahreshälfte im Dezember 2012 entstandenen. Der Anspruch entstehe auch nicht anteilig. Hier werde allein für die erbrachte Arbeitsleistung gezahlt, nicht aber z. B. für die erbrachte Betriebstreue. Die Ausschlussfrist nach § 22 RTV stehe den Ansprüchen des Klägers nicht entgegen wegen dessen Geltendmachungsschreiben vom 06.12.2012, das nach dem Entstehen des Anspruchs eingegangen sei. Auch Verzugszinsen ab dem 01.01.2013 seien begründet. Ein Anspruch auf Urlaubsgeld sei allerdings nicht gegeben, da dieses zum 31.05.2012 fällig gewesen sei und zu diesem Zeitpunkt noch der HausTV gegolten habe.

Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 18.09.2013 zugestellt wurde (Bl. 82 d. A.), hat diese mit Schriftsatz vom 30.9.2013, bei Gericht am 01.10.2013 eingegangen (Bl. 83 d. A.), Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16.12.2013, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen (Bl. 92ff. d. A.), begründet, nachdem die Berufungsbegründungsfrist durch Beschluss des Landesarbeitsgerichts vom 07.11.2013 (Bl. 88 d. A.) bis zum 16.12.2013 verlängert worden war.

Die Beklagte hält das Urteil des Arbeitsgerichts für rechtsfehlerhaft. Dieses lege § 17 Abs. 2 HausTV fehlerhaft aus. Denn es komme auf den Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft im Unternehmensverband und nicht auf den Zeitpunkt der Kündigungserklärung an. Auch aus dem 2.Spiegelstrich des § 17 Abs. 2 Haus TV ergebe sich wegen der Bezugnahme auf die Tarifbindung, dass es auf das Wirksamwerden des Austritts ankomme. Zudem sei der Zweck des HausTV die Absicherung, dass die tarifgebundene Mitgliedschaft der Beklagten bis zum Ende des Haus TV erhalten bleiben solle. Auch die Praktikabilität sei nach der Rechtsprechung des BAG ein wichtiges Auslegungskriterium bei Tarifverträgen und spreche für die Sichtweise der Beklagten. Es könne auch keine einseitige Erklärung geben, die zur Umwandlung der Mitgliedschaft des Unternehmens in eine solche ohne Tarifbindung führe. Es gebe nur den Austritt aus dem Unternehmensverband. Ohne Fortbestand der Tarifbindung – hier nach dem Haus TV – hätten Gewerkschaften keine Möglichkeit Sanierungen mit einer Tarifvertragsbindung zu unterstützen. Auch verstoße § 17 Abs. 2, 2.Spiegelstrich HausTV gegen die negative Koalitionsfreiheit. Dass der HausTV freiwillig zwischen den Tarifparteien zu Stande gekommen sei, stehe dem nicht entgegen. Dass § 2 HausTV einen Erhalt der Mitgliedschaft für mindestens 10 Monate vorsehe, sei zu lang. Das Bundesarbeitsgericht gehe hier von maximal 6 Monaten aus. Aus der Mail von Frau … vom 13.09.2012 ergebe sich, dass die Beklagte konkludent das Angebot von verdi angenommen habe, den HausTV unterbrechungsfrei bis zum Befristungsende fortzusetzen. Es handele sich um eine Vereinbarung über den Nichteintritt der Bedingung. Die Einigung zur Rücknahme der Kündigung des HausTV habe formlos erfolgen können. Auch sei die Ausschlussfrist hinsichtlich der Jahressonderzahlung vom Kläger nicht durch das Schreiben vom 06.12.2012 gewahrt worden, da diese Geltendmachung vor Entstehung des Anspruchs am 31.12.2012 erfolgt sei. Deshalb sei der Anspruch verwirkt. Auch sei die Geltendmachung nicht ordnungsgemäß erfolgt, denn es habe ja Streit zwischen den Parteien über Grund und Höhe der Forderung bestanden. Von daher hätte die Klage bis zum 28. Februar 2013 erhoben werden müssen, was nicht erfolgt sei. Am 31.12.2012 sei der Nichteintritt des Austritts nicht mehr streitig gewesen. Ohnehin könne die Jahressonderzahlung nur anteilig gewährt werden. Denn der Kläger sei ja unstreitig bis zur Kündigungserklärung durch die Beklagte nicht unter der Geltung des RTV beschäftigt gewesen; insoweit ergebe sich allenfalls ein Anspruch auf die Hälfte der Zahlung. Wenn § 2 HausTV verfassungswidrig sei, könne für § 17 Abs. 2 HausTV nichts anderes gelten. Auch der Abschluss des HausTV für 2013 mit entsprechenden Regelungen spreche für die Sichtweise der Beklagten, zumal die existenzbedrohende Situation für diese auch in der Zeit von September bis Dezember 2012 bestanden habe. Dass die Beklagte in der Vergangenheit die Jahressonderzuwendung vorzeitig gezahlt habe, sage nichts aus für die Zahlung für das Jahr 2012.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11.09.2013 (27 Ca 157/13) die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil. Die „Erklärung“ des Austritts in § 17 Abs. 2 HausTV sei vom Wortlaut her eindeutig. Die Umwandlung der Mitgliedschaft im Unternehmensverband sei auch einseitig möglich. Auch der Sinn und Zweck des Haus TV spreche nicht gegen die Auslegung, die das Arbeitsgericht vorgenommen habe. Auch wenn § 2 Haus TV unwirksam sein sollte, führe dies nicht zur Unwirksamkeit von § 17 Abs. 2 Haus TV. Die Mail von Frau … vom 13.09.2012 habe nicht den Erklärungsinhalt gehabt, der ihr von der Beklagten unterstellt werde. Auch das Antwortschreiben der Geschäftsführerin der Beklagten vom 14.09.2012 spreche gegen die Behauptung der Beklagten, dass eine Einigung zwischen den Tarifparteien erfolgt sei. Die Beklagte habe sich ja erst 2,5 Monate später zum Verbleib im Unternehmensverband entschlossen.

Im Übrigen sei Frau … zu einer solchen Erklärung gar nicht befugt gewesen. Zudem könne nicht unterstellt werden, dass Gewerkschaften entstandene Ansprüche ihrer Mitglieder beseitigen wollten. Der Anspruch des Klägers auf die Jahressonderzuwendung sei auch nicht verwirkt. Diese sei in der Vergangenheit immer Mitte November des jeweiligen Jahres gezahlt worden (Anl. K 7, Bl. 126ff. d. A.). Zudem sei die Bindung des Arbeitgebers an den Tarifvertrag noch keine unzulässige Beschränkung der Koalitionsfreiheit.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft. Sie ist im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und damit zulässig.

II.

Die Berufung der Beklagten ist unbegründet, weil die Klage in dem vom Arbeitsgericht ausgeurteilten Umfang zulässig und begründet ist. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zutreffend entschieden. Die Berufungskammer macht sich nach eigener Prüfung die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Eigen. Die im Berufungsverfahren neu vorgetragenen Tatsachen und Rechtsausführungen führen zu keiner abweichenden Bewertung. Der HausTV hat mit der Erklärung des Austritts der Beklagten aus dem Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. seine Wirkung verloren, sodass sich die Ansprüche des Klägers grundsätzlich nach dem RTV für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe richten. Daraus ergibt sich, dass der Kläger einen Anspruch auf bezahlte weitere 2,5 freie Tage sowie auf die volle Jahreszuwendung für das Jahr 2012 hat. Da der Kläger keine Berufung eingelegt hat, war über den Urlaubsgeldanspruch nicht zu entscheiden.

1. Der HausTV hat mit der Erklärung des Austritts der Beklagten aus dem Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. sein Ende gefunden. Dies folgt aus § 17 Abs. 2 HausTV.

Nach § 17 Abs. 2 HausTV endet der Tarifvertrag „ohne Frist und ohne Nachwirkung mit der Erklärung des Austritts von CT aus dem Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. bzw. aus der Tarifbindung“. Diese Regelung ist in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts nach ihrem Wortlaut dahingehend auszulegen, dass es auf die Erklärung des Austritts aus dem Verband ankommt, nicht hingegen auf die Wirkung, d.h. den Ablauf der Kündigungsfrist.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (s. nur BAG v. 22.04.2010, NZA 2011, 1293; BAG v. 13.10.2011, 8 AZR 514/10). Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm ist zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist stets abzustellen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und gesetzeskonformen Regelung führt.

b) In § 17 Abs. 2, 2. Spiegelstrich HausTV, ist geregelt, dass bereits die „Erklärung“ des Austritts aus dem Unternehmensverband zu einer Beendigung des HausTV führen soll. Der Wortlaut spricht daher eindeutig für die vom Kläger vorgenommene Auslegung. Nach dem juristischen Sprachgebrauch ist mit „Erklärung“ die Abgabe einer Willenserklärung gemeint, nicht hingegen der Zeitpunkt, zu dem etwaige Rechtsfolgen aufgrund der Erklärung eintreten. In diesem Sinne hat beispielsweise das BAG zwischen der Kündigungsklärung und der tatsächlichen Beendigung eines Arbeitsverhältnisses unterschieden (vgl. BAG v. 23.03.2006, 2 AZR 343/06). Im Wortlaut des § 17 HausTV fehlt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Begriff der „Erklärung“ in einem anderen als dem üblichen juristischen Sinne verstanden haben könnten. In § 17 Abs. 2 HausTV heißt es auch nicht bloß „Austritt“. In diesem Fall wäre es unklar, ob mit Austritt die Erklärung gemeint ist oder aber die Wirkung der Erklärung. Eine solche doppelte Bedeutung haftet dem Begriff der „Erklärung“ entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an. Auch soweit die Beklagte auf die Worte „bzw. aus der Tarifbindung“ verweist, ergibt sich nichts anderes. Denn mit der Differenzierung zwischen Austritt aus dem Unternehmensverband einerseits und aus der Tarifbindung andererseits haben die Tarifparteien ersichtlich für den Fall eines Auseinanderfallens zwischen Mitgliedschaft und Tarifbindung vorsorgen wollen, nicht aber dem Begriff der Erklärung einen anderen Bedeutungsinhalt geben wollen.

Auch der tarifliche Gesamtzusammenhang spricht nicht dafür, dass die Tarifvertragsparteien einen übereinstimmenden Willen dahin gehend hatten, dass der HausTV erst dann enden sollte, wenn die Mitgliedschaft im Unternehmensverband enden sollte, sei es nach dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, fristlos im Falle einer außerordentlichen Kündigung oder aber der Vereinbarung des sofortigen Wechsels in die Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft). Dies gilt unabhängig davon, dass eine solche Auslegung schwerlich mit dem Wortlaut des § 17 Abs. 2, 2. Spiegelstrich HausTV zu vereinbaren wäre. Die außerordentliche Kündigung der Verbandsmitgliedschaft ist ein ganz besonderer Ausnahmefall. Entsprechendes gilt für den sofortigen – quasi fristlosen – Wechsel in die OT-Mitgliedschaft. Für letztere sieht die Satzung des Unternehmerverbandes eine Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres vor. Es fehlt an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Tarifvertragsparteien allein für derartige Ausnahmefälle eine entsprechende Tarifklausel vereinbart haben, ohne dies in der Formulierung überhaupt nur anklingen zu lassen.

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien die Beendigungswirkung des § 17 Abs. 2, 2. Spiegelstrich HausTV für die regulären Fälle – ordentliche Kündigung der Verbandsmitgliedschaft und Wechsel in die OT-Mitgliedschaft – auf den Ablauf der entsprechenden Frist beschränken wollten, sind gleichfalls nicht erkennbar. Nach der Satzung des Unternehmerverbandes ist die ordentliche Kündigung nur mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Der HausTV wurde im Februar 2012 geschlossen mit einer Laufzeit bis zum 31.12.2012. Danach sollte er ohne Nachwirkung enden. Die ordentliche Kündigung der Verbandsmitgliedschaft konnte ebenfalls erst zum 31.12.2012 erfolgen. Würde man das Verständnis der Beklagten dem Tarifvertrag zugrunde legen, hätte § 17 Abs. 2, 2. Spiegelstrich HausTV für die allermeisten Fälle keine Bedeutung. Dies kann den Tarifvertragsparteien nicht unterstellt werden. Dass diese die Beendigung der Tarifwirkung sofort und nicht erst nach Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist regeln wollten, wird schließlich daran deutlich, dass es in § 17 Abs. 2 HausTV eingangs heißt, dass der Tarifvertrag „ohne Frist“ endet. Dieser Zusatz spricht dafür, dass in allen aufgeführten Fällen die sofortige Beendigung des HausTV erfolgen sollte. Damit ist nicht zu vereinbaren, wenn der zweite Spiegelstrich zwar die ordentliche Kündigung erfasst, jedoch erst mit der Wirkung für den HausTV nach Ablauf der Kündigungsfrist.

Soweit die Beklagte gemeint hat, dass durch § 17 Abs. 2, 2. Spiegelstrich HausTV lediglich die Verpflichtung zur Mitgliedschaft im Unternehmerverband abgesichert werden sollte, führt auch diese Sichtweise nicht zu einem anderen Ergebnis. Nach Auffassung der Beklagten aus systematischen Erwägungen heraus beziehe sich dieser Beendigungsgrund auf § 2 HausTV. Zwar ist mit dem Arbeitsgericht zuzugeben, dass die sofortige Beendigung des HausTV bei einer ordentlichen Kündigung dazu führt, dass die Beklagte zwar noch Mitglied im Unternehmensverband bleibt bis zur Beendigung der Kündigungsfrist, gleichwohl aber nicht mehr vom HausTV profitiert. Dass die Tarifvertragsparteien einen solchen Zustand vermeiden wollten, ist allerdings dem HausTV nicht zu entnehmen. Der Kläger hat darauf verwiesen, dass gerade der Drohung mit dem Austritt aus dem Unternehmensverband zur Verbesserung der Verhandlungsposition entgegengewirkt werden sollte. Diese Deutungsvariante ist ebenso plausibel wie die an Sinn und Zweck orientierte Auslegung der Beklagten, hat jedoch den Vorteil einer klaren Stütze im Wortlaut. Denn § 17 Abs. 2, 2. Spiegelstrich HausTV verweist – gerade anders als die anderen beiden Spiegelstriche – nicht auf andere Tarifvertragsnormen zur Absicherung. § 17 Abs. 2 HausTV ist zudem § 8 Nr. 2 des Beschäftigungssicherungstarifvertrags nachgebildet, auf den in der Präambel des HausTV ausdrücklich Bezug genommen wird. Der Beschäftigungssicherungstarifvertrag enthält jedoch keine dem § 2 HausTV nachgebildete Klausel, sondern enthält in § 1 lediglich die Voraussetzung, dass ein Unternehmen tarifgebunden sein muss, um den Tarifvertrag anzuwenden und vom RTV abzuweichen. Auch dies spricht – wie das Arbeitsgericht überzeugend ausgeführt hat – dagegen, dass die Parteien des HausTV mit § 17 Abs. 2, 2. Spiegelstrich lediglich § 2 HausTV absichern wollten. Insofern geht der klare Wortlaut des § 17 HausTV etwaigen systematischen Erwägungen, die keinen ausreichenden Niederschlag im Tarifvertrag gefunden haben, vor.

2. Die Regelung zur Beendigung des HausTV in § 17 Abs. 2, 2. Spiegelstrich ist wirksam. Sie verstößt nicht gegen die negative Koalitionsfreiheit.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird von Art. 9 Abs. 3 GG die negative Koalitionsfreiheit geschützt, also die Freiheit einer Koalition fernzubleiben oder aus einer solchen auszutreten (BVerfG v. 01.03.1979, 1 BvR 532/77; BVerfG v. 14.06.1983, E Bd. 64, 208). Das Grundrecht schützt davor, dass ein Zwang oder Druck auf die Nichtorganisierten ausgeübt wird, einer Organisation beizutreten. Ein von einer Regelung oder Maßnahme ausgehender bloßer Anreiz zum Beitritt erfüllt diese Voraussetzung jedoch nicht (BVerfG v. 11.07.2006, 1 BvL 4/00). Nicht vom Schutzbereich des Art. 9 Abs. 3 GG erfasst wird hingegen, wenn ein Unternehmer verpflichtet wird, Tarifverträge unabhängig von seiner Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband anzuwenden (BVerfG v. 11.07.2006, 1 BvL 4/00). Das BAG wiederum hat entschieden, dass die firmentarifvertragliche Verpflichtung eines Arbeitgebers zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband insgesamt unheilbar rechtswidrig ist (BAG v. 10.12.2002, 1 AZR 96/02).

b) Im Streitfall fehlt es – wie die Vorderrichter zu Recht festgestellt haben – an einem erheblichen Druck bzw. einer Verpflichtung für die Beklagte im Unternehmensverband Hafen Hamburg e.V. zu bleiben. Die Beklagte wird – anders als beispielsweise durch § 2 HausTV – nicht am Austritt aus dem Unternehmensverband gehindert. Eine solche Verpflichtung ist in § 17 Abs. 2 HausTV nicht enthalten. Im Gegenteil, diese Regelung geht ja gerade davon aus, dass dem Arbeitgeber die Möglichkeit zum Verbandsaustritt zur Verfügung steht.

Auch ist die Erklärung des Austritts aus dem Unternehmensverband nicht mit unzumutbaren Rechtsfolgen verknüpft. Das BAG hat im Übrigen anerkannt, dass es noch keinen Verstoß gegen die negative Koalitionsfreiheit darstellt, wenn ein Arbeitgeber zur Erfüllung der von ihm mit dem Verbandsbeitritt freiwillig eingegangenen Verpflichtung angehalten wird (BAG v. 10.12.2002, 1 AZR 96/02). Nach der Erklärung des Austritts gilt im Streitfall wieder der RTV, an den die Beklagte ohne den HausTV ohnehin Kraft Mitgliedschaft gebunden wäre und nach Beendigung der Laufzeit des HausTV wieder gebunden ist. Eine unzumutbare Einschränkung der Freiheit, den Austritt aus dem Arbeitgeberverband zu erklären, kann hierin nicht gesehen werden.

Soweit die Beklagte mit ihrem Berufungsvorbringen auf die Rechtsprechung des BAG und des BGH abstellt, dass die Kündigungsfrist für den Austritt aus einer Gewerkschaft nicht mehr als sechs Monate betragen dürfe und von daher die Laufzeit des Haustarifvertrages von 10 Monaten bereits zu lang sei, übersieht sie, dass diese Rechtsprechung nicht pauschal auf den Austritt eines Unternehmens aus einem Arbeitgeberverband übertragbar ist (s. nur Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht (-Dieterich), 13. Aufl., Art. 9 GG Rn 38 m.w.N.). Da es insoweit um die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie geht, rechtfertigt dies Erschwerungen des Verbandsaustritts, die über diejenigen im Falle eines Gewerkschaftsmitgliedes hinausgehen.

c) Die Regelung ist auch bestimmt genug. Es handelt sich um eine auflösende Bedingung, da der HausTV mit der Erklärung des Austritts aus dem Unternehmerverband seine Gültigkeit verliert. Eine solche auflösende Bedingung ist grundsätzlich zulässig. Da Tarifverträge aber wie Gesetze gelten, muss die auflösende Bedingung bestimmt genug sein (vgl. Löwisch/Rieble, TVG, 3. Aufl., § 1 Rn. 1359; Däubler (-Deinert), TVG, 3. Aufl., § 4 Rn. 75). Es darf für die Normunterworfenen kein Zweifel bestehen, welche Regelungen auf sie Anwendung finden, d.h. ob der HausTV geendet hat. Die Erklärung des Austritts aus dem Unternehmerverband kann objektiv und eindeutig festgestellt werden. Anders als beispielsweise die Beendigung nach § 17 Abs. 2, 3. Spiegelstrich HausTV – Nichteinhaltung des Reorganisationsverfahrens – ist die Austrittserklärung ein klar definiertes und zeitlich fixierbares Ereignis. Etwaige Unsicherheiten, ob die auflösende Bedingung eingetreten ist, bestehen insoweit nicht.

3. Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass aufgrund der Korrespondenz zwischen Frau … von der Gewerkschaft verdi und der Geschäftsführerin der Beklagten im September 2012 eine unterbrechungsfreie Fortführung des HausTV vereinbart worden sei.

Denn aus den von den Parteien vorgelegten Mails lässt sich eine solche Vereinbarung nicht ableiten. Mit Mail vom 13.09.2012 hat Frau … an die Geschäftsführerin der Beklagten Frau … geschrieben und sie dringend gebeten, den Schritt des Austritts aus dem Unternehmensverband Hafen Hamburg zu überdenken bzw. zurückzunehmen. In dieser Mail macht sie ihre Rechtsauffassung deutlich, dass nach Auffassung von verdi der HausTV automatisch mit der Austrittserklärung ende. Demgegenüber macht Frau … in ihrer Mail vom 14.09.2012 deutlich, dass sie einen entgegengesetzten Rechtsstandpunkt vertritt und zwar dergestalt, dass die Beklagte nur die Voraussetzungen habe schaffen wollen um per 01.01.2013 aus dem Unternehmensverband auszutreten. Die Geschäftsführerin der Beklagten äußert jedoch am Ende der Mail deutlich, dass sie mit verdi den Dialog aufnehmen möchte, wie für das Unternehmen eine Überlebensbasis geschaffen werden könne. Dass durch den Austausch der Mails die Annahme eines Angebots zur unterbrechungsfreien Fortsetzung des Haus TV erfolgt ist – wie die Beklagte meint -, lässt sich aus dieser Korrespondenz jedenfalls nicht feststellen. Es fehlt schon an einem hinreichend klar geäußerten Angebot, das die Beklagte hätte annehmen können. Abgesehen davon ist die Erklärung der Beklagten zur „Zurücknahme“ des Austritts aus dem Unternehmensverband erst mit Schreiben vom 03.12.2012 und damit ca 2,5 Monate nach der in Rede stehenden Korrespondenz erfolgt, sodass auch insoweit nicht von der konkludenten Annahme eines Angebots vom 13.09.2012 ausgegangen werden kann.

4. a) Der Kläger hat Anspruch auf 2,5 weitere Tage der bezahlten Freistellung als Schadensersatz gegenüber der Beklagten. Auch insoweit tritt die Berufungskammer den Ausführungen des Arbeitsgerichts bei.

Nach § 3 RTV hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf 30 freie bezahlte Tage pro Jahr, um im Jahresdurchschnitt die Arbeitszeit zu verkürzen. Der RTV hat aufgrund der Erklärung des Austritts aus dem Unternehmensverband am 28.06.2012 erst in der zweiten Jahreshälfte 2012 Geltung erlangt. Wie in einem solchen Fall die Anzahl der freien Tage zu berechnen ist, ist im RTV nicht geregelt. Dort findet sich lediglich in § 3 Nr. 3 RTV eine Regelung für Arbeitnehmer, die im Laufe eines Kalenderjahres neu eingestellt werden bzw. das Arbeitsverhältnis beenden. Dieser Fall ist jedoch nicht auf die vorliegende Fallgestaltung übertragbar, da beim unterjährigen Ein- bzw. Austritt in bzw. aus dem Unternehmen ein kürzerer Zeitraum gearbeitet wird, mithin weniger Wochenstunden im Kalenderjahr anfallen.

Durch die Gewährung bezahlter freier Tage wird unmittelbar in das Gefüge von Leistung und Gegenleistung im Arbeitsverhältnis eingegriffen. Die Arbeitnehmer behalten ihren Vergütungsanspruch ohne ihrerseits eine Arbeitsleistung zu erbringen. Erlangt der RTV mit der Regelung in § 3 erst in der zweiten Jahreshälfte 2012 seine Geltung, kann die dann nach dem RTV geltende durchschnittliche Arbeitszeit auch erst ab diesem Zeitpunkt berechnet werden. Andernfalls würde die Arbeitszeit rückwirkend für das gesamte Jahr verkürzt, was mit den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes nicht zu vereinbaren wäre. Da der RTV ab der zweiten Jahreshälfte 2012 zur Anwendung gekommen ist, steht dem Kläger ein Anspruch auf weitere 2,5 bezahlte freie Tage zu.

Der Anspruch des Klägers auf 2,5 bezahlte freie Tage folgt hier aus §§ 280, 249 Abs. 1 BGB als Schadensersatzanspruch. Der Anspruch ist noch im Jahr 2012 entstanden. Die weiteren bezahlten freien Tage wurden im Jahr 2012 von der Beklagten nicht gewährt. Aus diesem Grund sind sie nach § 3 Nr. 6 RTV verfallen. § 3 Nr. 6 RTV schließt die Übertragung auf das Folgejahr aus. Entsprechend der Rechtsprechung des BAG zum Schadensersatzanspruch bei der Nichtgewährung von Urlaub (BAG v. 14.05.2013, 9 AZR 760/11) wandelt sich der Anspruch des Klägers auf weitere 2,5 bezahlte freie Tage in einen Schadensersatzanspruch um.

Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 06.12.2012 auch rechtzeitig zur Gewährung der freien Tage aufgefordert. Der Anspruch ist auf Naturalrestitution gerichtet. Die Beklagte hat dem Kläger insofern die weiteren freien Tage als Schadensersatz zu gewähren, die mit Ablauf des Jahres 2012 verfallen sind. Abgesehen von den grundsätzlichen Angriffen der Berufungsführerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts im Hinblick auf die erneute Geltung des RTV für das Arbeitsverhältnis des Klägers in der zweiten Jahreshälfte 2012 ist sie den diesbezüglichen Darlegungen der Vorinstanz auch nicht entgegen getreten.

b) Der Kläger hat auch Anspruch auf die volle Jahreszuwendung für 2012 aus § 9 RTV in Höhe von € 3.806,00 brutto. Eine Kürzung war nicht vorzunehmen.

aa) Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, liegen die tarifvertraglichen Voraussetzungen nach § 9 Nr. 2 d) RTV vor. Demnach hat der Kläger Anspruch auf eine Jahreszuwendung in Höhe von 173 Grundstundenlöhnen, was bei einem Stundenlohn des Klägers von € 22,00 den o.g. Betrag ergibt.

Eine Kürzung war nicht vorzunehmen, auch wenn der RTV erst in der zweiten Jahreshälfte nach der Erklärung des Austritts der Beklagten aus dem Unternehmensverband zur Anwendung gekommen ist. Der Anspruch auf die Jahreszuwendung ist erst zum Jahresende entstanden und fällig geworden, nicht ratierlich für jeden vollen Beschäftigungsmonat. Maßgeblich war insofern, dass der RTV im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs auf den Kläger Anwendung gefunden hat. Nach § 9 Nr. 4 RTV ist die Jahreszuwendung „in zeitlichem Zusammenhang mit dem Jahresende zu zahlen“.

Wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, entsteht der Anspruch auf die Jahreszuwendung im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten nicht anteilig für jeden Beschäftigungsmonat. Das Arbeitsgericht hat die tarifliche Sonderzuwendung zutreffend als eine solche mit Mischcharakter ausgelegt. Zwar wird die Jahressonderzahlung in § 9 RTV als „13. Monatslohn“ bezeichnet. Auch wird der Anspruch nach § 9 Nr. 5 RTV dann gekürzt, wenn das Arbeitsverhältnis kein volles Jahr gedauert hat. Die Jahressonderzahlung hängt jedoch vorliegend von der maßgeblichen Lohngruppe im Oktober ab (§ 9 Nr. 4 RTV). Bereits dieser Referenzmonat spricht dagegen, dass in den vorherigen Monaten ein anteiliger Anspruch entstanden ist. Weiterhin hängt die Jahreszuwendung nicht von einer Arbeitsleistung ab. Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis nicht länger als drei Monate gedauert hat, werden vom Anspruch ausgeschlossen (§ 9 Nr. 5 Abs. 3 RTV). Auch Hafenarbeiter, die im Dezember dem Betrieb nicht mehr angehören, haben keinen Anspruch auf die Jahreszuwendung (§ 9 Nr. 6 Abs. 1 RTV). In § 9 Nr. 5 RTV sind weitere Regelungen enthalten, bei denen ein Arbeitnehmer Anspruch auf die Jahreszuwendung hat, auch wenn er keine Arbeitsleistung erbracht hat. Demgegenüber sieht § 9 Nr. 7 S. 1 RTV sogar die Rückzahlung vor, wenn der Arbeitnehmer bis zum 31.03. des Folgejahres ausscheidet. Diese Regelungen sprechen dagegen, dass durch die Jahreszuwendung allein die monatliche Arbeitsleistung honoriert werden soll. Vielmehr geht es neben der Arbeitsleistung auch um die Betriebstreue der Arbeitnehmer. Deshalb entsteht der Anspruch auf die Jahreszuwendung erst zum Ende des Jahres. Mithin handelt es sich bei der Auszahlung im zeitlichen Zusammenhang mit dem Jahresende (§ 9 Nr. 4 Abs. 2 RTV) nicht bloß um eine Regelung der Fälligkeit. Zusammen mit § 9 Nr. 6 Abs. 1 RTV – Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses im Dezember als allgemeine Anspruchsvoraussetzung – folgt daraus, dass der Anspruch auf die Jahreszuwendung erst im Dezember entsteht. Zu diesem Zeitpunkt fand § 9 RTV auf den Kläger Anwendung.

bb) Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten steht dem Anspruch des Klägers auf die Jahreszuwendung auch die Ausschlussfrist des § 22 RTV nicht entgegen.

Nach § 22 RTV sind Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 06.12.2012 zur Zahlung der Jahreszuwendung aufgefordert. In diesem Schreiben hat der Kläger seinen Anspruch nach Grund und Höhe genau bezeichnet. Damit hat er die Ausschlussfrist gewahrt.

Dem steht nicht der Einwand der Beklagten entgegen, dass der Kläger seinen Anspruch bereits vor Fälligkeit geltend gemacht hat. Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass ein Anspruch im Sinne der Ausschlussfrist grundsätzlich erst nach Entstehung fristwahrend geltend gemacht werden kann, da andernfalls eine rasche Klärung der Ansprüche nicht erreicht werden kann (vgl. BAG v. 16.06.2010, 4 AZR 924/08). Vorliegend darf aber nicht übersehen werden, dass ist in § 9 RTV weder ein genauer Zeitpunkt für die Entstehung noch für die Fälligkeit des Anspruchs auf die Jahreszuwendung genannt ist. Aus dem Zusammenhang der Regelungen in § 9 RTV ergibt sich jedoch, dass der Anspruch im Dezember entsteht. Besteht am 01.12. eines Jahres noch ein Beschäftigungsverhältnis, können die maßgeblichen Tatbestandsvoraussetzungen für den Anspruch festgestellt werden. Dementsprechend hat der Kläger seinen Anspruch nach dem Entstehen schriftlich geltend gemacht innerhalb der Frist von zwei Monaten. Hinzu kommt, dass der Kläger dargetan hat, dass die Jahreszuwendung in der Vergangenheit – jedenfalls in den Jahren 2005 bis 2008 – stets mit der Novemberabrechnung gezahlt worden ist, also auch vor dem Zeitpunkt der schriftlichen Geltendmachung. Dass dies in anderen Jahren anders gehandhabt worden ist, hat die Beklagte nicht behauptet, sodass insoweit von einer betrieblichen Übung hinsichtlich des Auszahlungszeitpunkts ausgegangen werden kann.

Im Übrigen hat das BAG anerkannt, dass eine Ausschlussfrist ausnahmsweise bereits vor Entstehung des Anspruchs gewahrt werden kann, wenn bei unveränderter rechtlicher und tatsächlicher Lage ein Anspruch aus einem bestimmten Sachverhalt hergeleitet werden kann (BAG v. 16.01.2013, 10 AZR 863/11). Maßgeblich ist, dass der Schuldner sich zeitnah Gewissheit verschaffen kann, mit welchen Ansprüchen er zu rechnen hat. Im Zeitpunkt des Zugangs des Schreibens des Klägers vom 06.12.2012 war allein die Anwendung des RTV bzw. HausTV streitig. Dass der Kläger die tatsächlichen Voraussetzungen des § 9 RTV erfüllt hat, stand hingegen von Anfang an außer Streit. Insofern konnte die Beklagte unzweifelhaft erkennen, welche Ansprüche der Kläger geltend macht und von welchen tatsächlichen und rechtlichen Umständen diese abhängen. In einem solchen Fall wird das Ziel der Ausschlussfrist auch dann gewahrt, wenn das Geltendmachungsschreiben kurz vor einer etwaigen Anspruchsentstehung eingegangen sein sollte, wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat.

cc) Die geltend gemachten Zinsansprüche folgen aus den §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Anspruch auf die Jahressonderzahlung war spätestens zum Ende des Jahres 2012 fällig. Verzug trat damit spätestens am 01. des Folgemonats ein.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG.

 

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