Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Wann scheiterte der Schadensersatz?
- Redaktionelle Leitsätze
- Warum lag kein Bewerbungsverfahrensanspruch vor?
- Warum scheiterte die Beförderung in Passivphase?
- Warum blockierten Eilverfahren die Beförderung?
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, wenn Konkurrentenklagen meine Beförderung monatelang blockieren?
- Darf der Dienstherr mich wegen meiner Passivphase von der Beförderung ausschließen?
- Was muss ich tun, damit mir der Dienstherr keine Verzögerung anlastet?
- Kann ich noch Schadensersatz verlangen, wenn ich keinen einstweiligen Rechtsschutz beantragt habe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 13 A 4750/23
Das Wichtigste im Überblick
Das Gericht weist Schadensersatz ab, weil die Beamtin zwar ausgewählt, aber wegen Konkurrentenverfahren nicht befördert wurde.
- Die Klägerin bekam keine Zahlung und trägt die Kosten.
- Das Gericht sah keinen Verstoß gegen ihren Bewerbungsverfahrensanspruch.
- Die Nichtbeförderung folgte aus laufenden Eilverfahren und der Stillhaltepflicht.
- Auch ab Oktober 2021 scheiterte der Anspruch wegen naher Passivphase.
- Gericht: Verwaltungsgericht Hannover
- Datum: 05.03.2026
- Aktenzeichen: 13 A 4750/23
- Verfahren: Urteil
- Rechtsbereiche: Beamtenrecht, Schadensersatz, Beförderung
- Relevant für: Beamte, Dienstherrn, Personalstellen
Wann scheiterte der Schadensersatz?
Der beamtenrechtliche Schadensersatz ist ein anerkannter Anspruch, der auf Pflichtverletzungen aus dem Beamtenverhältnis gestützt werden kann. Er dient als Sekundärrechtsschutz und erfüllt eine ähnliche Funktion wie § 280 Abs. 1 BGB bei vertraglichen Schuldverhältnissen. Drei Voraussetzungen müssen zusammentreffen: ein schuldhafter Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG, die voraussichtliche Übertragung des Amtes ohne den Rechtsverstoß — und schließlich darf der Beamte den Schaden nicht durch zumutbare Rechtsmittel hätte abwenden können.
Der Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG ist das verfassungsrechtliche Recht jedes Bewerbers auf eine faire, fehlerfreie Auswahlentscheidung nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Er garantiert keinen Anspruch auf die Beförderung selbst, sondern nur darauf, im Verfahren korrekt berücksichtigt zu werden.
Das bedeutet konkret: Wenn die eigentliche Beförderung – der sogenannte Primärrechtsschutz – nicht mehr durchsetzbar ist, bleibt als Ausweg nur noch der Anspruch auf Schadensersatz als finanzieller Ausgleich.
Eine Bundesbeamtin, die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt und seit 2011 zur Bundesagentur für Arbeit abgeordnet war, forderte vor dem Verwaltungsgericht Hannover genau diesen Schadensersatz. Trotz mehrfacher Auswahl für die Besoldungsgruppe A 9_vz+Z war sie nie tatsächlich befördert worden. Mit ihrer Klage (Az. 13 A 4750/23) verlangte sie, laufbahn-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so gestellt zu werden, als wäre sie im Oktober 2019 — hilfsweise im Januar 2020 — befördert worden. Das Verwaltungsgericht Hannover wies die Klage mit Urteil vom 5. März 2026 vollständig ab.
Redaktionelle Leitsätze
- Ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch wegen einer unterbliebenen Beförderung scheidet aus, wenn die Ernennung des bereits ausgewählten Bewerbers aufgrund der verfassungsrechtlich gebotenen Stillhaltepflicht während laufender gerichtlicher Konkurrentenverfahren zwingend gestoppt werden muss. Die dadurch entstehende Verzögerung stellt keine rechtliche Pflichtverletzung gegenüber dem ursprünglich ausgewählten Kandidaten dar, sondern dient dem effektiven Rechtsschutz unterlegener Mitbewerber.
- Ein Beamter besitzt nicht die für ein höheres Amt zwingend erforderliche Eignung, wenn er sich im Blockmodell der Altersteilzeit bereits in der sogenannten Passivphase (Freistellungsphase) befindet. Da eine Beförderung voraussetzt, dass das höherwertige Amt künftig noch für eine angemessene Zeit tatsächlich ausgeübt wird, ist eine späte Ernennung ohne künftige Dienstverrichtung rechtlich ausgeschlossen.

Warum lag kein Bewerbungsverfahrensanspruch vor?
Art. 33 Abs. 2 GG gewährt Beamtinnen und Beamten ein grundrechtsgleiches Recht auf eine ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in das Auswahlverfahren. Einen Anspruch auf eine tatsächliche Beförderung begründet die Vorschrift nicht. Die Entscheidungshoheit über den Zeitpunkt und die Vergabe von Planstellen liegt beim Dienstherrn.
Das Verwaltungsgericht Hannover verneinte eine Verletzung dieses Anspruchs. Die Beamtin war in allen drei Beförderungsrunden der Jahre 2018 bis 2020 nicht nur in die Auswahl einbezogen worden — sie war jeweils zur Beförderung ausgewählt worden. Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG als Dienstherrin, hatte ihr den Bewerbungsverfahrensanspruch damit nicht verletzt.
Schließlich kann der Beigeladene auch gegenüber seinem Dienstherrn keinen Schadensersatz durchsetzen. Denn dieser beantragt während des Eilverfahrens regelmäßig, den Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Er ist deshalb bei einer dennoch erfolgenden Stattgabe des Eilantrags nicht verantwortlich für den durch die nicht erfolgte Beförderung beim Beigeladenen eingetretenen Vermögensschaden. – so das Verwaltungsgericht Hannover (unter Verweis auf OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13. August 2015 – 2 B 10664/15)
Warum fehlte es trotzdem an der Beförderung?
Die Nichtbeförderung beruhte nach Auffassung des Gerichts auf einem anderen Mechanismus: Mitbewerberinnen hatten in allen drei Runden erfolgreich Eilanträge beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gestellt — im März 2019 (Az. 12 L 2295/18), im April 2020 (Az. 12 L 227/20) und im Februar 2021 (Az. 12 L 1510/20). Grund war jeweils die unzureichende Begründung der Gesamturteile in den dienstlichen Beurteilungen. Wegen dieser stattgebenden Beschlüsse traf die Beklagte eine Stillhaltepflicht: Sie durfte die Beförderung nicht vollziehen, solange die Konkurrentenverfahren liefen. Diese Pflicht folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG, der den effektiven Rechtsschutz der unterlegenen Mitbewerberinnen schützt.
Die Stillhaltepflicht bedeutet: Der Dienstherr darf die Beförderung nicht vollziehen, solange das Gericht den Eilantrag prüft. Denn eine einmal vollzogene Ernennung ließe sich kaum rückgängig machen – der Rechtsschutz der unterlegenen Bewerber wäre damit wertlos.
Ein Eilantrag ist ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz – ein unterlegener Bewerber verlangt damit vom Gericht, die Beförderung des ausgewählten Kandidaten vorläufig zu stoppen, bis die Rechtmäßigkeit der Auswahl geprüft ist. Das gesamte Verfahren zwischen den Bewerbern um dieselbe Stelle nennt man Konkurrentenverfahren.
Die Beamtin hatte argumentiert, der Bewerbungsverfahrensanspruch werde auch verletzt, wenn eine bereits ausgewählte Person wegen eines von der Dienststelle verursachten Umstands nicht befördert wird — und die rechtswidrigen Beurteilungen seien von der Beklagten zu vertreten. Das Gericht ließ diese Frage letztlich offen, weil es jedenfalls am Kausalzusammenhang fehlte: Selbst wenn man die fehlerhaften Beurteilungen als Pflichtverletzung gegenüber der ausgewählten Bewerberin werten würde, sei dieser Umstand nicht unmittelbar kausal für den Vermögensschaden. Kausal für die unterbliebene Beförderung sei die rechtlich gebotene Stillhaltepflicht während der Eilverfahren — und damit letztlich die Durchsetzung des Grundrechtsschutzes der Konkurrentinnen, nicht ein pflichtwidriges Handeln der Beklagten gegenüber der Klägerin.
Praxis-Hinweis: Kausalität bei Konkurrentenklagen
Viele ausgewählte Bewerber gehen davon aus, dass der Dienstherr ihnen Schadensersatz schuldet, wenn die Beförderung wegen fehlerhafter Beurteilungen und nachfolgender Eilverfahren von Mitbewerbern scheitert. Das Urteil zeigt jedoch: Die Verzögerung entsteht durch die verfassungsrechtlich gebotene Stillhaltepflicht gegenüber den unterlegenen Konkurrenten. Das Gericht wertet dies nicht als pflichtwidriges Handeln gegenüber dem ausgewählten Bewerber. Ein Schadensersatzanspruch setzt aber voraus, dass der Dienstherr seine Pflichten konkret gegenüber Ihnen verletzt hat – und nicht nur allgemein Fehler im Verfahren gemacht hat, die Dritte zu Recht angreifen.
Mehr als zehn Monate für die Neuerstellung der Beurteilungen
Die Beamtin hatte außerdem gerügt, die Beklagte habe nach dem stattgebenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11. März 2019 mehr als zehn Monate gebraucht, um die Beurteilungen neu zu erstellen. Bei zügigerer Bearbeitung, so ihr Argument, hätte die Beförderung noch im Januar 2020 mit Auswirkungen auf das Ruhegehalt nach § 5 Abs. 3 BeamtVG vollzogen werden können. Das Gericht ließ ausdrücklich offen, ob insoweit überhaupt ein adäquater Kausalzusammenhang oder ein bezifferbarer Schaden vorliegt — da es bereits an einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs fehlte, scheiterte der Anspruch in jedem Fall.
Ein adäquater Kausalzusammenhang bedeutet im Juristischen: Die Pflichtverletzung muss nach allgemeiner Erfahrung geeignet sein, gerade diesen Schaden herbeizuführen – der Schaden darf nicht nur durch eine völlig atypische Verkettung von Zufällen entstanden sein.
Warum scheiterte die Beförderung in Passivphase?
Eine Beförderung ist auf die künftige Wahrnehmung des höherwertigen Amtes gerichtet. Sie setzt deshalb voraus, dass das neue Amt für eine hinreichend lange Zeit tatsächlich ausgeübt werden kann. Steht das Ende der aktiven Dienstzeit unmittelbar bevor, kann dies nach der Rechtsprechung einen Eignungsmangel begründen. Zwischen verschiedenen Teilzeitmodellen können dabei sachlich gerechtfertigte Unterschiede bestehen.
Die Altersteilzeit im Blockmodell ist in zwei Phasen geteilt: In der Aktivphase arbeitet der Beamte weiter, in der anschließenden Passivphase wird er vollständig vom Dienst freigestellt und bezieht bis zur Pensionierung nur noch ein reduziertes Gehalt, ohne noch Dienst zu leisten.
Für Sie bedeutet das: Wenn Sie noch vor der Pensionierung oder vor Beginn der Passivphase befördert werden möchten, müssen Sie sicherstellen, dass Sie das höherwertige Amt tatsächlich für eine angemessene Zeit ausüben können. Ist das Ende Ihrer aktiven Dienstzeit absehbar, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem Dienstherrn klären, ob eine Beförderung noch realistisch ist. Andernfalls riskieren Sie eine Ablehnung wegen fehlender Eignung.
Die Beamtin befand sich ab dem 1. Dezember 2021 in der Passivphase ihrer Altersteilzeit im Blockmodell; mit Ablauf des 30. November 2025 wurde sie in den Ruhestand versetzt. Bereits mit Schreiben vom 12. Oktober 2021 hatte die Beklagte ihr mitgeteilt, dass sie zwar in der Beförderungsrunde 2020/2021 auf einer Beförderungsliste mit dem Ergebnis „Sehr gut Basis“ geführt werde und 19 Planstellen für 23 Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung stünden — eine Berücksichtigung sei jedoch wegen der nahenden Passivphase nicht möglich.
Beförderungsliste freigegeben, Passivphase bereits begonnen
Das Gericht bestätigte diese Einschätzung. Die maßgebliche Beförderungsliste wurde erst am 23. Juni 2022 freigegeben — zu einem Zeitpunkt, als die Beamtin längst in der Passivphase war und keine aktive Dienstleistung mehr erbrachte. Da eine Beförderung eine hinreichend lange tatsächliche Amtsausübung erfordert, fehlte es an der Eignung.
Die für das Beförderungsamt erforderliche Eignung besitzt eine Beamtin nicht, wenn feststeht, dass sie das Amt nicht für eine angemessene Zeit ausüben wird. Eine gleichwohl durchgeführte Beförderung hätte ausschließlich den Zweck, die Beamtin in versorgungsrechtlicher Hinsicht besserzustellen, ohne dass dem ein Äquivalent des Dienstherrn gegenüberstünde. – so das Verwaltungsgericht Hannover
Die Beamtin hatte hilfsweise geltend gemacht, ab Oktober 2021 stehe ihr Schadensersatz zu, weil die Beklagte die Beförderung durch die Altersteilzeit verhindert habe und sie gegenüber Beamtinnen und Beamten ohne Blockmodell benachteiligt werde. Das Gericht wies auch diesen Hilfsantrag zurück. Beamte ohne Freistellungsphase erbringen tatsächlich Dienstleistung, weshalb ihre Beförderung nicht von vornherein wegen fehlender Eignung ausgeschlossen ist. Aus dem unterschiedlichen Charakter der Teilzeitmodelle ergeben sich sachlich gerechtfertigte Unterschiede, eine unzulässige Ungleichbehandlung liege darin nicht.
Praxis-Hinweis: Beförderungshindernis Passivphase
Befinden Sie sich im Blockmodell der Altersteilzeit bereits in der Freistellungsphase (Passivphase), ist eine Beförderung regelmäßig ausgeschlossen. Ein höherwertiges Amt muss noch für eine hinreichend lange Zeit tatsächlich ausgeübt werden können. Wer in dieser Phase auf Schadensersatz klagt, weil die Beförderung angeblich zu spät erfolgte, scheitert an der fehlenden Eignung. Das gilt selbst dann, wenn die Beförderungsliste nach langen Konkurrentenstreitigkeiten endlich freigegeben wurde, Sie aber zu diesem Zeitpunkt bereits freigestellt sind.
Warum blockierten Eilverfahren die Beförderung?
Der Grundsatz der Ämterstabilität besagt: Eine einmal vollzogene Ernennung kann praktisch nicht mehr rückgängig gemacht werden, sobald der Beamte das neue Amt tatsächlich angetreten hat. Zusammen mit der aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Stillhaltepflicht verhindert er eine Beförderung, solange gerichtliche Eilverfahren von Mitbewerbern laufen. Der Dienstherr muss den Ausgang dieser Verfahren abwarten, um den Eilrechtsschutz der Konkurrenten nicht ins Leere laufen zu lassen.
Im Fall der Telekom-Beamtin wirkten sich diese Grundsätze über mehrere Jahre aus. Die Beförderungsentscheidungen vom 31. Januar 2020 und vom 14. Oktober 2020 scheiterten jeweils an Eilbeschlüssen des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen — ausgelöst durch Mitbewerberinnen, die die unzureichende Plausibilisierung der Gesamturteile in den Beurteilungen erfolgreich angriffen. Die Eilverfahren gegen die Auswahlentscheidung vom 14. Oktober 2020 waren zum Zeitpunkt des Beginns der Passivphase am 1. Dezember 2021 noch nicht abgeschlossen.
Die Beamtin hatte in Bezug auf die dritte Beförderungsrunde selbst einstweiligen Rechtsschutz gesucht und damit nach ihrer Auffassung dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 2 BGB Genüge getan. Dieser Grundsatz besagt: Wer einen Schaden durch zumutbare Rechtsmittel hätte verhindern können, aber darauf verzichtet, kann später keinen Schadensersatz verlangen. Das Gericht ließ dies unbewertet: Da bereits die Grundvoraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nicht vorlagen, kam es auf die Frage des Primärrechtsschutzes nicht mehr an.
Beachten Sie: Wenn Ihre eigene Beförderung durch ein Konkurrentenverfahren blockiert wird, sollten Sie selbst einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Andernfalls droht ein späterer Schadensersatzanspruch daran zu scheitern, dass Sie den gebotenen Primärrechtsschutz versäumt haben (vgl. Rechtsgedanke des § 839 Abs. 2 BGB).
Das Verwaltungsgericht Hannover stützte seine Entscheidung ausdrücklich auf die Grundsätze des beamtenrechtlichen Schadensersatzes nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf das Urteil vom 15. Juni 2018 (Az. 2 C 19.17) und das Urteil vom 28. Oktober 2004 (Az. 2 C 23.03). Die Schadensersatzklage scheiterte vollständig; die Beamtin trägt die Kosten des Verfahrens.
Was folgt aus dem Urteil für Beamte?
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover ist eine erstinstanzliche Entscheidung und entfaltet keine Bindungswirkung für andere Gerichte. Seine Grundsätze sind jedoch auf alle Beamtinnen und Beamten übertragbar, die sich in vergleichbaren Konstellationen befinden – unabhängig von der konkreten Dienststelle.
Für Sie ergibt sich: Wird Ihre Beförderung wegen Eilverfahren von Mitbewerbern gestoppt, haben Sie gegen den Dienstherrn keinen Schadensersatzanspruch für die Verzögerung. Befinden Sie sich bereits in der Passivphase der Altersteilzeit, kommt eine Beförderung nicht mehr in Betracht. Droht die Besetzung der Stelle zu scheitern, sollten Sie rechtzeitig selbst einstweiligen Rechtsschutz beantragen, um einen späteren Schadensersatzanspruch nicht durch das Versäumen des Primärrechtsschutzes zu gefährden.
Beförderung blockiert oder gescheitert? Jetzt Ansprüche klären lassen
Das Urteil zeigt, wie schnell Schadensersatzansprüche von Beamten an Verfahrenshürden scheitern können. Ob durch Konkurrentenklagen, die Stillhaltepflicht des Dienstherrn oder die Passivphase der Altersteilzeit – die rechtlichen Fallstricke sind vielfältig. Unsere Rechtsanwälte prüfen für Sie, ob in Ihrem Fall eine Pflichtverletzung vorliegt und sichern gemeinsam mit Ihnen die notwendigen Fristen für einen möglichen Primärrechtsschutz.
Experten Kommentar
Viele Dienstherren nutzen gerichtliche Verzögerungen insgeheim als willkommenes Mittel, um schwierige Beförderungskonflikte einfach auszusitzen. Sobald ein Konkurrentenverfahren das Verfahren blockiert, sinkt im Personalreferat jeglicher Elan für eine schnelle Behebung von Fehlern. Um Geld zu sparen, wird die Sache oft so lange verschleppt, bis sich das Problem durch Pensionierung oder Altersteilzeit biologisch erledigt.
Wer auf der Beförderungsliste steht, darf sich deshalb niemals passiv zurücklehnen und darauf vertrauen, dass der Dienstherr alles fair regelt. Gerade bei einer geplanten Altersteilzeit im Blockmodell läuft die Zeit gnadenlos gegen den Beamten. Ich rate dringend dazu, den Fortgang des Verfahrens aktiv einzufordern und fehlerhafte Beurteilungen sofort juristisch anzugreifen, bevor man rechtlich ins Abseits gerät.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Habe ich Anspruch auf Schadensersatz, wenn Konkurrentenklagen meine Beförderung monatelang blockieren?
Nein, wegen einer bloßen Verzögerung durch Konkurrentenklagen besteht regelmäßig kein Schadensersatzanspruch gegen den Dienstherrn. Die monatelange Blockade ist rechtlich meist Folge der verfassungsrechtlich gebotenen Stillhaltepflicht und damit keine Pflichtverletzung gegenüber dem ausgewählten Bewerber.
Ein beamtenrechtlicher Schadensersatzanspruch setzt eine schuldhafte Pflichtverletzung voraus, die gerade Ihnen gegenüber begangen wurde. Solange gegen die Auswahlentscheidung Eilanträge laufen, darf der Dienstherr die Beförderung nicht vollziehen, weil sonst der Rechtsschutz der Mitbewerber leerliefe. Die Verzögerung dient damit dem Schutz des effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG und ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil Sie ausgewählt wurden. Auch fehlerhafte Beurteilungen oder Auswahlmängel bei Konkurrenten begründen für sich genommen noch keinen unmittelbaren Schadensersatz für den später Ausgewählten.
Anders kann es nur sein, wenn der Dienstherr unabhängig von den laufenden Verfahren eine eigene, zurechenbare Pflicht verletzt und dadurch ein bezifferbarer Schaden entsteht. Dann kommen aber regelmäßig andere Anspruchsvoraussetzungen und vor allem die Frage in Betracht, ob der Schaden durch eigenen Rechtsschutz hätte verhindert werden können.
Darf der Dienstherr mich wegen meiner Passivphase von der Beförderung ausschließen?
JA, der Dienstherr darf Sie in der Passivphase der Altersteilzeit vom Beförderungsverfahren ausschließen, weil Ihnen für das höhere Amt die erforderliche Eignung fehlt. Eine Beförderung setzt voraus, dass das neue Amt noch tatsächlich ausgeübt werden kann.
Rechtlich knüpft die Beförderung nicht nur an gute Beurteilungen an, sondern auch an die künftige dienstliche Verwendung im höheren Amt. In der Passivphase des Blockmodells sind Sie von der Dienstleistung vollständig freigestellt, sodass eine Ausübung des Beförderungsamts nicht mehr stattfindet. Dann hätte die Ernennung im Ergebnis nur noch versorgungsrechtliche Vorteile, ohne dass dem eine entsprechende spätere Dienstleistung gegenübersteht. Deshalb darf der Dienstherr die Eignung verneinen, ohne Sie allein wegen der Altersteilzeit unzulässig zu benachteiligen.
Anders kann es sein, wenn die Beförderung noch vor Beginn der Passivphase wirksam werden kann und Sie das Amt für eine hinreichende Zeit ausüben würden. Maßgeblich ist also nicht die bloße Aufnahme in eine Beförderungsliste, sondern der Zeitpunkt der tatsächlichen Ernennung. Wer eine Beförderung erwartet, sollte deshalb frühzeitig mit der Personalstelle klären, ob der Zeitplan noch vor der Freistellungsphase liegt.
Was muss ich tun, damit mir der Dienstherr keine Verzögerung anlastet?
JA, Sie müssen selbst einstweiligen Rechtsschutz beantragen, wenn das Beförderungsverfahren stockt, damit Ihnen später kein Versäumnis bei der Schadenabwehr entgegengehalten wird. Wer eine Verzögerung hinnehmen kann, ohne gerichtlichen Eilrechtsschutz zu suchen, riskiert, dass der Dienstherr auf § 839 Abs. 2 BGB verweist.
Der Rechtsgedanke dahinter ist einfach: Schadensersatz gibt es regelmäßig nicht, wenn der Schaden durch zumutbare Rechtsmittel oder andere geeignete Schritte noch hätte verhindert werden können. Im Beamtenrecht ist der eigene Eilantrag das Mittel, um eine blockierte Beförderung rechtlich anzugreifen und den drohenden Nachteil zu begrenzen. Bloßes Abwarten reicht deshalb nicht aus, wenn Sie später finanzielle Folgen einer Verzögerung geltend machen wollen. Maßgeblich ist, dass Sie den Ihnen möglichen Primärrechtsschutz tatsächlich ausschöpfen.
Das gilt besonders dann, wenn die Stelle wegen eines Konkurrentenstreits oder wegen einer ausstehenden Auswahlentscheidung nicht besetzt werden kann. Nur in Ausnahmefällen, etwa wenn ein eigener Eilantrag von vornherein aussichtslos oder unzumutbar wäre, kann der Vorwurf des Unterlassens entfallen. Solche Fälle sind aber selten und müssen gesondert geprüft werden.
Kann ich noch Schadensersatz verlangen, wenn ich keinen einstweiligen Rechtsschutz beantragt habe?
Nein, in der Regel verlieren Sie den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch, wenn Sie den gebotenen einstweiligen Rechtsschutz nicht selbst beantragt haben. Der Anspruch ist subsidiär und setzt voraus, dass Sie den drohenden Schaden nicht durch zumutbaren Primärrechtsschutz hätten abwenden können.
Das folgt aus dem Grundsatz des Primärrechtsschutzes und dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 2 BGB: Wer eine rechtswidrig blockierte Beförderung mit einem Eilantrag hätte sichern können, muss diesen Weg grundsätzlich auch nutzen. Unterbleibt ein solcher Antrag, wird der spätere Schadensersatzanspruch regelmäßig ausgeschlossen, weil der Schaden dann als vermeidbar gilt. Das Gericht prüft dann oft nicht mehr ausführlich, ob die Auswahlentscheidung fehlerhaft war oder die Verzögerung kausal zu einem Vermögensschaden geführt hat.
Eine Ausnahme kommt nur in Betracht, wenn ein Eilantrag ausnahmsweise unzumutbar oder offensichtlich aussichtslos gewesen wäre, etwa weil der Schaden auch bei sofortigem Vorgehen nicht mehr hätte verhindert werden können. Solche Fälle sind aber selten und müssen konkret begründet werden.
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Wenn Sie einen ähnlichen Fall haben und konkrete Fragen oder Anliegen klären möchten, kontaktieren Sie uns bitte für eine individuelle Prüfung Ihrer Situation und der aktuellen Rechtslage.
Das vorliegende Urteil
VG Hannover – Az.: 13 A 4750/23 – Urteil vom 05.03.2026
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