Skip to content

Beamter – Versetzung in Ruhestand – Anforderungen an zugrunde gelegtes amtsärztliches Gutachten

Oberverwaltungsgericht für Nordrhein-Westfalen – Az.: 6 A 48/19 – Urteil vom 08.04.2020

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Zurruhesetzungsbescheid des beklagten Landes vom 23. November 2017 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Für die Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich des angegriffenen Urteils nimmt der Senat auf Letzteres Bezug.

Der Kläger hat gegen das Urteil, das ihm am 22. November 2018 zugestellt worden ist, am 18. Dezember 2018 die Zulassung der Berufung beantragt. Der Senat hat die Berufung mit Beschluss vom 6. Januar 2020 zugelassen.

Der Kläger hat die Berufung mit Schriftsatz vom 17. Januar 2020 begründet. Er macht geltend: Das amtsärztliche Gutachten vom 14. September 2017 genüge nicht den Anforderungen an ein amtsärztliches Gutachten, das einer Versetzung in den Ruhestand zu Grunde gelegt werde. Es bedürfe detaillierter Angaben zum negativen und positiven Leistungsbild, zur Prognose, anderweitigen Verwendungsmöglichkeiten etc. Hieran mangele es in dem Gutachten. So sei nicht nachvollziehbar, weshalb er, der Kläger, aufgrund einer chronischen Hauterkrankung mit Gelenkbeteiligung nicht in der Lage sein solle, seinen Dienst wieder aufzunehmen. Der Satz, dass er aufgrund der körperlichen Beschwerdesymptomatik und der seelischen Erkrankung nicht in der Lage sei, seinen Dienst im gewohnten Einsatzbereich wieder aufzunehmen, bleibe ohne Begründung. Damit werde die Dienststelle nicht in die Lage versetzt, eine eigene Beurteilung vorzunehmen und nicht nur die Auffassung des Amtsarztes wiederzugeben. Die Feststellung der Dienstfähigkeit sei aber eine juristische, nicht eine medizinische Angelegenheit. Auch hinsichtlich der Frage der anderweitigen Verwendung genüge das Gutachten nicht den Anforderungen. Darüber hinaus fehle es an einer ausdrücklichen Feststellung der Dienstunfähigkeit durch das beklagte Land.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des beklagten Landes vom 23. November 2017 aufzuheben.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Es macht geltend: Das der Zurruhesetzungsverfügung zu Grunde gelegte amtsärztliche Gutachten vom 14. September 2017 genüge den an es zu stellenden Anforderungen. Dieses „gegebenenfalls knapp formulierte“ Gutachten sei im Zusammenhang mit der von derselben Amtsärztin erstellten vorherigen Begutachtung zu sehen. Beide amtsärztlichen Eingaben seien ausdrücklich Entscheidungsgrundlage für die Versetzung in den Ruhestand geworden. Die Amtsärztin sei unter Berücksichtigung der vorgelegten und der durch sie zusätzlich eingeholten ärztlichen Berichte, des zuletzt vorgenommenen explorativen Gesprächs, der körperlichen Untersuchung am 1. August 2017 sowie der körperlichen Untersuchung und des ausführlichen explorativen Gesprächs, die im Vorfeld zum amtsärztlichen Gutachten vom 25. April 2017 durchgeführt worden seien, zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger gesundheitlich nicht in der Lage gewesen sei, seinen Dienst im gewohnten Einsatzbereich oder auch im Rahmen einer anderweitigen Verwendung wiederaufzunehmen. Grund dafür seien eine chronische Hauterkrankung mit Gelenkbeteiligung sowie eine seit Jahren bestehende chronisch-seelische Erkrankung. Einer Zuordnung der erwähnten Krankheitsbilder zu einer exakten Diagnose habe es nicht bedurft. Das Gutachten der Amtsärztin sei weder unschlüssig noch oberflächlich. Es teile die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe mit, soweit ihre Kenntnis für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich gewesen sei. Es sei darauf hinzuweisen, dass der Amtsarzt lediglich das Minimum an medizinischen Daten mitteilen dürfe, das verhältnismäßig für die Aufgabenerfüllung des Dienstherrn zur Verfügung gestellt werden dürfe. Auch mit Blick auf den Gesundheitsdatenschutz sei der Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens folglich knapp, jedoch ausreichend, um eine rechtlich einwandfreie Diagnose zu ermöglichen. Die Stellungnahme vom 14. September 2017 sei im Zusammenhang mit der vorherigen Begutachtung, deren Ergebnis unter dem 25. April 2017 mitgeteilt worden sei, zu würdigen. Schon mit jener Begutachtung habe die Amtsärztin differenziert Stellung genommen und insbesondere einen vorgelegten fachärztlichen Bericht ausgewertet. Für die Erstellung der Stellungnahme vom 14. September 2017 habe die Amtsärztin, die ihre Ermittlungspflichten offensichtlich äußerst ernst genommen habe, vier näher benannte ärztliche Befunde ausgewertet, ohne dass der Kläger sich mitwirkungswillig gezeigt habe. Es werde dem Sachverhalt nicht gerecht anzunehmen, dass sie sich unzureichend mit den medizinischen Tatsachen auseinandergesetzt habe.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich am 9. November 2017 persönlich per E-Mail bei dem beklagten Land gemeldet und mitgeteilt habe, er sei lebensbedrohlich erkrankt, habe stationär behandelt werden und mehrere Tage auf der Intensivstation verweilen müssen. Er dürfe keinerlei körperlichen oder psychischen Belastungen ausgesetzt werden; eine solche Situation könne seinen Ärzten zufolge seinen plötzlichen Tod hervorrufen. Vor diesem Hintergrund habe es der Fürsorgepflicht des beklagten Landes entsprochen, ihn in den Ruhestand zu versetzen.

Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, dass über die Berufung ohne mündliche Verhandlung und durch die Berichterstatterin entschieden wird.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2, 3 VwGO durch die Vorsitzende als Berichterstatterin und gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Berufung ist begründet. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Zurruhesetzungsbescheid vom 23. November 2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Versetzung in den Ruhestand ist § 26 Abs. 1 BeamtStG. Nach dieser Vorschrift sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauerhaft unfähig (dienstunfähig) sind und eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist. Dieser Grundtatbestand wird in dem darauffolgenden Satz um eine Beweiserleichterung ergänzt. Danach kann als dienstunfähig auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Grundlage für die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit ist die amtsärztliche Untersuchung nach Maßgabe der §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 LBG NRW.

Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.

BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 -, BVerwGE 146, 347 = juris Rn. 11.

Dies ist im Streitfall die Entscheidung über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 23. November 2017. Zu diesem Zeitpunkt konnte der Kläger nicht als dienstunfähig im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG angesehen werden, weil das der Feststellung seiner Dienstunfähigkeit zugrunde gelegte amtsärztliche Gutachten vom 14. September 2017 den an ein solches Gutachten zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.

Auch wenn die Entscheidung über die Dienstunfähigkeit auf der Grundlage einer amtsärztlichen Untersuchung nach Maßgabe der §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 LBG NRW erfolgt, ist es Aufgabe der Behörde und ggfs. des Gerichts, die Dienstunfähigkeit festzustellen. Der Amtsarzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Die Behörde muss die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil bilden. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren muss daher dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und gegebenenfalls welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Von dieser Zweckrichtung ausgehend darf sich das amtsärztliche Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken. Es muss vielmehr sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Wie detailliert die Ausführungen sein müssen, ist im Hinblick auf die Funktion des Gutachtens und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Es müssen aber jedenfalls die für die Meinungsbildung wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennbar sein. Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen sind zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt.

St. Rspr., vgl. nur BVerwG, Urteile vom 16. November 2017 – 2 A 5.16 -, Buchholz 232.0 § 44 BBG 2009 Nr 12 = juris 23 ff., und vom 19. März 2015 – 2 C 37.13 -, NVwZ-RR 2015, 625 = juris Rn. 12.

In diesem Rahmen ist die Weitergabe von Einzelergebnissen der Anamnese, der Untersuchung, von ergänzenden Befunden und Diagnosen an die die Untersuchung veranlassende öffentliche Stelle auch im Sinne von § 24 Abs. 3 Satz 2 GDSG NRW zulässig, weil ihre Kenntnis nach dem Vorstehenden zur Entscheidung über die konkrete Maßnahme, zu deren Zweck die Untersuchung durchgeführt worden ist – die Versetzung in den Ruhestand -, erforderlich ist.

Das Gutachten vom 14. September 2017 entspricht den genannten Erfordernissen nicht. Darin ist ausgeführt, der Kläger habe sich am 1. August 2017 bei der Ärztin vorgestellt. Ärztliche Befunde habe er nicht ausreichend vorgelegt, es seien aber vier ärztliche Berichte angefordert worden und lägen vor, nämlich der nervenärztliche Bericht des Dr. T.         vom 4. September 2017, der Bericht des Facharztes für Hautkrankheiten Dr. T1.       vom 9. August 2017, der Befund des Facharztes für Innere Medizin/Rheumatologie Dr. N.     vom 21. Juni 2017 bzw. vom 24. Mai 2017 ‚“sowie Blutbefunde“ und schließlich der Befund des Facharztes für Innere Medizin/Kardiologie Dr. I.       vom 4. April 2017. Diese Berichte bzw. Befunde sind in dem Gutachten weder näher dargestellt noch liegen sie ihm bei. Weiter ist in der amtsärztlichen Stellungnahme ausgeführt, es seien ein ausführliches exploratives Gespräch und eine körperliche Untersuchung erfolgt. Der Kläger habe angegeben, seit dem 28. Mai 2017 erneut aufgrund körperlicher Leiden leistungsunfähig erkrankt zu sein. Er leide unter einem akuten Schub einer chronischen Hauterkrankung mit Gelenkbeteiligung und befinde sich in fachärztlicher/hausärztlicher und rheumatologischer Behandlung. Aufgrund der vorliegenden Beschwerdesymptomatik sei er im Moment nicht in der Lage, seinen Dienst wieder aufzunehmen. Erschwerend komme hinzu, dass der Kläger seit Jahren unter einer chronischen seelischen Erkrankung leide. Trotz fachärztlicher Behandlung sei er nicht beschwerdefrei. Aufgrund der körperlichen Beschwerdesymptomatik und der seelischen Erkrankung sei er nicht in der Lage, seinen Dienst im gewohnten Einsatzbereich wieder aufzunehmen. Aufgrund des bisherigen Krankheitsverlaufs sei nicht damit zu rechnen, dass er in den nächsten sechs Monaten und darüber hinaus seine gewohnte Leistungsfähigkeit „(auch zu 50 %)“ wiedererlange. Weitere längere Fehlzeiten seien nicht auszuschließen. Eine anderweitige Verwendung sei ebenfalls nicht möglich.

Dieses Gutachten ermöglicht es der Behörde nicht, die ärztlichen Befunde und Schlussfolgerungen inhaltlich nachzuvollziehen und sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil zu bilden. Es beinhaltet in seinen abschließenden vier Sätzen lediglich ergebnishafte Feststellungen zur Dienstfähigkeit ohne substantiierte Begründungen. Zur Erläuterung der Feststellung der Dienstunfähigkeit verweist die Amtsärztin auf einen akuten Schub einer chronischen Hauterkrankung mit Gelenkbeteiligung sowie eine chronisch-seelische Erkrankung. Welcher Art die chronische Hauterkrankung mit Gelenkbeteiligung sein soll, wird nicht angegeben; erst recht fehlt eine Darlegung dazu, inwieweit sie – was sich keineswegs von selbst ergibt – den Kläger bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben auf Dauer beeinträchtigt. Noch weniger Substanz weisen die Ausführungen auf, soweit es um die – schon nur äußerst pauschal bezeichnete – „chronisch-seelische Erkrankung“ geht. Der Umstand, dass die Amtsärztin vier näher bezeichnete Berichte bzw. Befunde eingeholt hat, hilft bereits deshalb nicht weiter, weil der Inhalt der Berichte weder wiedergegeben noch in Bezug genommen ist; erst recht fehlt es an jeder Darstellung dazu, was aus ihnen für die Fähigkeit des Beamten folgen soll, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen.

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes rechtfertigt es keine abweichende Beurteilung, wenn das Gutachten in Zusammenschau mit der vorausgegangenen amtsärztlichen Stellungnahme vom 25. April 2017 gesehen wird. In der Stellungnahme vom 25. April 2017 ist – ebenfalls ohne nähere Erläuterung – ausgeführt, der Kläger sei aufgrund einer chronisch-seelischen Erkrankung leistungsunfähig erkrankt gewesen, befinde sich aber in Behandlung. Zusätzlich leide er unter einer kardiologischen Erkrankung. Die Beschwerden, die zu seiner Dienstunfähigkeit geführt hätten, hätten sich gebessert. Zu weiteren Krankheitsbildern verhält sich die Stellungnahme nicht; Dienstunfähigkeit des Klägers wird mit ihr gerade nicht festgestellt. In dem Gutachten vom 14. September 2017 ist die Stellungnahme vom 25. April 2017 und sind insbesondere kardiologische Beschwerden des Klägers nicht einmal erwähnt, erst recht ist die Feststellung der Dienstunfähigkeit darauf nicht gestützt.

Ebenso wenig ist der Vortrag des beklagten Landes von Belang, das Gutachten der Amtsärztin sei weder unschlüssig noch oberflächlich; die Amtsärztin habe sich ausreichend mit den medizinischen Tatsachen auseinandergesetzt, ihre Ermittlungspflichten äußerst ernst genommen und vier näher benannte ärztliche Befunde ausgewertet, ohne dass der Kläger sich mitwirkungswillig gezeigt habe. Ob dieser Bewertung gefolgt werden kann, kann auf sich beruhen. Jedenfalls führt all das nicht an der Feststellung vorbei, das Gutachten vermittle der Behörde nicht die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen für die Zurruhesetzung.

Entgegen der Auffassung des beklagten Landes konnte der Kläger schließlich nicht deshalb als dienstunfähig zur Ruhe gesetzt werden, weil er mit E-Mail vom 9. November 2017 mitgeteilt hat, er sei lebensbedrohlich erkrankt, habe stationär – dabei mehrere Tage auf der Intensivstation – behandelt werden müssen und dürfe keinerlei körperlichen oder psychischen Belastungen ausgesetzt werden; eine solche Situation könne seinen Ärzten zufolge seinen plötzlichen Tod hervorrufen. Das beklagte Land geht fehl in der Annahme, vor diesem Hintergrund habe es seiner Fürsorgepflicht entsprochen, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, wie sie im Streitfall vorgenommen worden ist, sind oben dargestellt worden und nach dem Ausgeführten nicht erfüllt. Eine hiervon unabhängige Möglichkeit für eine Zurruhesetzung aus Gründen der Fürsorgepflicht besteht nicht. Das Vorliegen einer den Anforderungen genügenden amtsärztlichen Stellungnahme im Sinne der §§ 33 Abs. 1, 34 Abs. 1 LBG NRW ersetzt es auch nicht, wenn der Beamte selbst sich für dienstunfähig erklärt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!