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Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts – Reisekostentragung

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 17 Ta (Kost) 6069/18, Beschluss vom 17.09.2018

Die Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 26.06.2018 – 11 Ca 9494/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Festsetzung von zweitinstanzlichen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten.

Die Klägerin hat sich gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten gewandt. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 28.03.2017 – 7 Sa 1948/16 – abgewiesen und der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Die Beklagte ließ sich in beiden Instanzen von ihren in Frankfurt/Main ansässigen Prozess-bevollmächtigten anwaltlich vertreten. Der Sitz der Beklagten liegt nach den Eintragungen im Handelsregister ebenfalls in Frankfurt/Main, während ihr einziger Betrieb in Berlin-Tegel gelegen war und dort von der Geschäftsführung geleitet wurde.

Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 14.05.2018 hat die Beklagte u.a. die Festsetzung von Reisekosten in Höhe von 386,12 EUR in Ansatz gebracht und dabei die Auffassung vertreten, sie habe einen an ihrem Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung beauftragt, dessen Reisekosten zu erstatten seien.

Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts – Reisekostentragung
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Rechtspflegerin hat den Festsetzungsantrag hinsichtlich der genannten Reisekosten durch Beschluss vom 26.06.2018 abgelehnt. Der tatsächliche Sitz der Beklagten habe sich in Berlin befunden, die Beauftragung eines in Frankfurt/Main ansässigen Rechtsanwalts sei zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen.

Gegen diesen ihnen am 06.07.2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am 20.07.2018 eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen hat.

Die Beklagte ist weiterhin der Auffassung, es komme für die Festsetzung von Reisekosten auf den im Handelsregister eingetragenen Sitz an. Sie sei deshalb berechtigt gewesen, einen dort ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu betrauen.

II.

Die gemäß § 104 Abs. 3, § 567 Abs. 2 ZPO statthafte sowie nach § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist unbegründet.

Die Rechtspflegerin hat es zu Recht abgelehnt, die in Ansatz gebrachten Reisekosten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten festzusetzen.

1. Die unterlegene Partei hat die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war, § 92 Abs. 2 ZPO. Dabei kann eine Partei, die vor einem auswärtigen Gericht klagt oder verklagt wird, regelmäßig einen an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz ansässigen Rechtsanwalt beauftragen (BGH vom 25.01.2007 – V ZB 85/06 – NJW 2007, 2048). Demgegenüber kommt eine Erstattung von Reisekosten des Rechtsanwalts regelmäßig nicht in Betracht, wenn die Partei im eigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird und einen auswärtigen Rechtsanwalt beauftragt (BGH vom 12.12.2002 – I ZB 29/02 – NJW 2003, 901). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass die Partei ihre Angelegenheiten an ihrem Wohn- bzw. Geschäftssitz regelt und es deshalb sachgerecht ist, dort anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Folgerichtig wurde eine Erstattung der Reisekosten eines Rechtsanwalts angenommen, der weder am Gerichtsort noch am Wohn- oder Geschäftsort, sondern an dem Ort geschäftsansässig war, an dem die Angelegenheit aufgrund einer vorangegangenen Organisations-entscheidung der Partei bearbeitet wurde; maßgeblich sei, wie die Partei tatsächlich ihre Angelegenheiten organisiert (BGH vom 07.06.2011 – VIII ZB 102/08 – NJW-RR 2011, 1430; vgl. zu allen Einzelheiten Zöller-Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, § 91 Rdnr. 13 „Reisekosten des Anwalts“ m.w.N.).

2. Der vorliegende Fall weist die Besonderheit auf, dass sich der Sitz der Beklagten nach den Eintragungen im Handelsregister in Frankfurt/Main befindet, die Geschäftsführung der Beklagten jedoch ausschließlich am Betriebssitz in Berlin erfolgte. Bei dieser Sachlage ist für die Kostenerstattung darauf abzustellen, dass die Beklagte in Berlin geschäftsansässig war, während ihr handelsregisterlicher Sitz unmaßgeblich ist. Wenn die Beklagte aufgrund einer eigenen Organisationsentscheidung ihre geschäftlichen Angelegenheiten in Berlin regelte, war es zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich, einen in Frankfurt/Main ansässigen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu betrauen. Dies gilt umso mehr, als in Berlin eine große Zahl von arbeitsrechtlich versierten Rechtsanwälten geschäfts-ansässig sind, die auch schwierigste arbeitsrechtliche Mandate ordnungsgemäß bearbeiten können. Eine Erstattungspflicht der Klägerin besteht hinsichtlich der streitbefangenen Reisekosten nach alledem nicht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

4. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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