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Bedingte Klageerhebung Kündigungsschutzklage

Prozesskostenhilfe – Klagefrist des § 4 S. 1 KSchG

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 1 Ta 80/20 – Beschluss vom 30.07.2020

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 21.07.2020 – 4 Ca 737 a/20 – geändert: Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Anträge zu 1) und 3) aus der Klageschrift vom 17.07.2020 bewilligt. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Der Klägerin wird Rechtsanwalt H. L. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. Eine Verpflichtung zur Beteiligung an den Kosten des Rechtsstreits besteht derzeit nicht.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Kündigungsschutzklage.

Die seit 1995 beschäftigte Klägerin hat am 29.6.2019 von der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, eine Kündigung ausgehändigt bekommen.

Hiergegen hat sie sich mit am Freitag, dem 17.7.2020 eingegangenen Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten gewehrt, der mit „Kündigungsschutzklage und Antrag auf Prozesskostenhilfe“ überschrieben ist, und auszugsweise lautet:

„Namens und in Vollmacht der Klägerin beantragen wir,

der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Unterzeichners zur Nullrate zu bewilligen.

Unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe werden wir namens und in Vollmacht der Klägerin Folgendes beantragen:

1. Es wird festgestellt, dass das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 29.05.2020, zugegangen unter dem 29.06.2019, beendet worden ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über dem Beendigungszeitraum hinaus fortbesteht.

3. Sollte die Beklagte im Gütetermin nicht zu Protokoll des Gerichts erklären, dass sie die Klägerin weiter beschäftigen wird, sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, wird weiter beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für den Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1., dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgelöst wurde, zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen zu einem monatlichen Bruttogehalt von 1.417,30 € bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.“

Nach Zuteilung der Klage am 20.7.2020 hinterließ die zuständige Richterin telefonisch um 13.35 Uhr einen Hinweis auf dem Anrufbeantworter des Prozessbevollmächtigten darauf, dass der PKH-Antrag nicht geeignet sei, die Klagefrist des § 4 KSchG zu wahren. Nachdem kein weiterer Eingang erfolgte, wies das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin mangels Erfolgsaussichten mit Beschluss vom 21.7.2020 zurück, da die Kündigung gemäß den §§ 4 Satz 1, 7 KSchG als wirksam gelte. Mit am 24.7.2020 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin einen Antrag auf nachträgliche Zulassung ihrer Kündigungsschutzklage nach § 5 KSchG gestellt und im selben Schriftsatz Kündigungsschutzklage (unbedingt) erhoben. Der erste Satz der Begründung lautet: „Mit Schriftsatz vom 17.07.2020 wurde Kündigungsschutzklage bedingt auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht“.

Mit ebenfalls am 24.7.2020 eingegangenen Schriftsatz hat die Klägerin sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21.7.2020 eingelegt. Zur Begründung führt sie hierzu im Wesentlichen aus:

Das Arbeitsgericht hätte über den vollständig eingereichten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch am 20.07.2020 entscheiden müssen. Daher sei ihre Kündigungsschutzklage jedenfalls nachträglich zuzulassen. Im Übrigen wahre ihr Antrag auf Prozesskostenhilfe verbunden mit der bedingten Klageerhebung auch ohne nachträgliche Zulassung die Frist aus § 4 KSchG. Die entgegenstehende ältere Rechtsprechung müsse nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts neu überdacht werden. Hierzu lägen auch mittlerweile einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Landesarbeitsgerichte vor. Damit sei ihre Klage nicht ohne Erfolgsaussichten. Das habe auch das LAG Nürnberg (7 Ta 19/12) in einem nahezu identischen Sachverhalt bereits entschieden.

Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 24.7.2020 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen.

II. Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin ist im Wesentlichen begründet. Das Arbeitsgericht durfte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Anträge zu 1) und 3) nicht wegen fehlender Erfolgsaussichten ablehnen. Allein für den Antrag zu 2) besteht keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Da die Klägerin nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten des Prozesses auch nur in Raten aufzubringen, ist ihr ratenlose Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält eine Partei bei Vorliegen der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen Prozesskostenhilfe, wenn ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für letzteres ist vorliegend nichts ersichtlich.

1. Hinreichende Erfolgsaussicht darf nicht mit Erfolgsgewissheit gleichgesetzt werden, auch darf keine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg verlangt werden. Andererseits genügt aber auch eine bloß entfernte Erfolgsaussicht nicht (Zöller, 33. Aufl., § 114, Rn. 23). Prozesskostenhilfe darf verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist. Die Anforderungen an die Erfolgsaussichten dürfen jedoch nicht überspannt werden. Die Prüfung der Erfolgsaussichten soll nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfG v. 4.5.2015 – 1 BvR 2096/13).

Dabei hat das Gericht die rechtlichen Grundlagen für die beabsichtigte Rechtsverfolgung grundsätzlich vollständig zu prüfen. Dies gilt auch für schwierige rechtliche Fragen. Ebenso ist das PKH-Gericht nicht gehindert, einen Rechtsstandpunkt in einer höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage einzunehmen, wenn sich diese durch Auslegung des Gesetzes ohne Schwierigkeiten eindeutig beantworten lässt. Anders ist dies bei schwierigen und zugleich ungeklärten Rechtsfragen. Art. 3 Abs. 1 GG und das Rechtsstaatsprinzip gebieten es, dem Rechtssuchenden den Zugang zum Hauptsacheverfahren zu eröffnen, in dem eine vertiefte Erörterung der Rechtsfragen stattfinden kann. Insbesondere darf Prozesskostenhilfe nicht verweigert werden, wenn wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Zulassung der Revision in Betracht kommt (Zöller, aaO, Rn. 25 mit zahlreichen Nachweisen).

2. Nach diesen Grundsätzen besteht für den Antrag zu 1) die erforderliche Erfolgsaussicht. Es besteht nicht nur eine entfernte Erfolgsaussicht für diesen Antrag, sondern eine „gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit“ (zum Begriff: Zöller, aaO, Rn. 23).

a. Zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Klägerin innerhalb der am 20.7.2020 abgelaufenen Frist keine Klage nach § 4 KSchG gegen die Kündigung erhoben hat. Ihr Schriftsatz vom 17.7.2020 lässt sich trotz der nicht ganz eindeutigen Bezeichnung als „Kündigungsschutzklage und Antrag auf Prozesskostenhilfe“ nicht auch als Klage verstehen. Vielmehr wird aus der weiteren Formulierung, nach der „unter der Bedingung der Gewährung von Prozesskostenhilfe“ Anträge angekündigt werden deutlich, dass nur eine – durch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe – bedingte Klage vorliegt. Das hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese auch mit seinem weiteren Schriftsatz vom 24.7.2020 ausdrücklich bestätigt, indem er ausgeführt hat, er habe die Klage bedingt auf die Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht. Eine Auslegung seines Antrags vom 17.7.2020 als unbedingte Kündigungsschutzklage ist gegen den deutlichen Wortlaut und den eindeutig bekundeten Willen nicht möglich. Soweit hierzu vertreten wird, die vorstehende Auslegung komme nur in Betracht, wenn sich die bedingte Klageerhebung aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt, (ErfKomm-Kiel, 19. Aufl., § 4 KSchG, Rn 159), folgt das Gericht dieser Auffassung uneingeschränkt. Angesichts der Erklärungen des Prozessbevollmächtigten ist aber die Klage unzweifelhaft nur bedingt erhoben worden.

b. Entgegen der vom Arbeitsgericht seinem Beschluss stillschweigend zugrunde gelegten Auffassung ist es jedoch nicht nur entfernt wahrscheinlich, dass bereits der Antrag auf Prozesskostenhilfe genügt, um die Klagefrist nach § 4 Satz 1 KSchG zu wahren oder dass der Antrag auf nachträgliche Zulassung Erfolg hat.

Die entsprechende Rechtsfrage ist von verschiedenen Landesarbeitsgerichten als offen bezeichnet worden (LAG Hamm, Beschl. v. 14.6.2011 – 14 Ta 295/11; LAG Nürnberg v. 4.5.2012 – 7 Ta 19/12), und zwar jeweils im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1.12.2010 (1 BvR 1682/07) zur Wahrung tariflicher Ausschlussfristen bei tariflich vorgeschriebener gerichtlicher Geltendmachung. Nach dieser darf einem Kläger eine Klageerhebung nicht vorgeschrieben werden, wenn seine Forderung vom Ausgang eines Vorprozesses abhängt. Ob diese Grundsatz auch für ein Prozesskostenhilfeverfahren für eine Kündigungsschutzklage gilt, ist bislang nicht geklärt und ist auch nicht ohne weiteres zu beantworten. Hierfür ist zu prüfen, ob die tragenden Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts für seine Entscheidung auf den vorliegenden Sachverhalt zu übertragen sind. Bei einer Entscheidung in der Hauptsache kommt darüber hinaus die Zulassung der Revision wegen dieser Frage in Betracht. Damit liegen aus Sicht des Beschwerdegerichts hinreichende Erfolgsaussichten für den Klageantrag zu 1) vor.

Dem steht auch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 10.5.2011 (3 Ta 85/11 – juris) nicht entgegen. Dort hat der Prozesskostenhilfeantrag in einem vergleichbaren Fall keinen Erfolg gehabt. Die oben dargestellte Entscheidung des BVerfG hat jedoch bei jenem Beschluss keine Berücksichtigung gefunden. Vielmehr hat sich das Gericht in dieser Frage im Wesentlichen auf eine ältere Entscheidung des Landesarbeitsgerichts bezogen.

3. Damit hat auch der nur für den Fall des Obsiegens angekündigte Antrag zu 3) die erforderliche Aussicht auf Erfolg.

4. Für den Antrag zu 2) fehlt es hieran. Dieser ist mangels Feststellungsinteresses unzulässig.

5. Die Erklärung der Klägerin über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse belegen ihre Bedürftigkeit im Sinne des §§ 114 Abs. 1 S. 1, 115 ZPO.

6. Da die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde obsiegt hat, ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst. Gegen die Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel.

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