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Beendigung der Zuweisung einer leidensgerechten Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen

ArbG Hamburg, Az.: 15 Ca 604/12

Urteil vom 22.08.2013

1. Die Beklagte wird verurteilt, die Zuweisung des Klägers zur gemeinsamen Einrichtung J. zu beenden.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf € 7.500,00.

4. Die Kosten des Rechtsstreits tragen – bezogen auf einen Gesamtstreitwert in Höhe von € 12.500,00 – der Kläger zu 4/5, die Beklagte zu 1/5.

5. Eine gesonderte Zulassung der Berufung erfolgt nicht.

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine leidensgerechte Beschäftigung des Klägers.

Beendigung der Zuweisung einer leidensgerechten Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen
Symbolfoto: vchal/Bigstock

Der 51-jährige, mit einem Grad der Behinderung von 50 schwerbehinderte Kläger ist seit dem 01.07.1993 aufgrund Arbeitsvertrages vom 07.06.1993 (Anlage K 1, Bl. 6 – 8 d. A.) unter vertraglicher Inbezugnahme des BAT (inzwischen übergeleitet in den TV-L) bei der beklagten Stadt als Angestellter beschäftigt, zuletzt in Teilzeit in der Vergütungsgruppe IV b BAT, woraus sich ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von rund € 2.500,00 ergibt. Der Kläger war mehrere Jahre in Sozialämtern der beklagten Stadt beschäftigt und ist seit Januar 2005 dem J., Gemeinsame Einrichtung der Ha. und der A. A. zugewiesen. Er erkrankte im Zeitraum 2009/2010 längerfristig und befand sich ausweislich nervenfachärztlichen Attestes vom 12.01.2010 (Anlage K 2, Bl. 9 d. A.) wegen eines schweren, chronifizierten Burn-Out-Syndroms in ambulanter Behandlung. Nach einer stationären Heilmaßnahme im Sommer 2010 erfolgte eine Begutachtung durch den Personalärztlichen Dienst der Beklagten, der mit Schreiben vom 16.08.2010 (Anlage K 3, Bl. 10 d. A.) unter anderem folgende Feststellungen traf: „Die für die Entwicklung der Depression ursächlichen negativen beruflichen Erfahrungen haben jedoch zu einer fixierten Versagenserwartung geführt, die therapeutisch während des therapeutischen Prozesses nicht veränderbar war. Deshalb ist sowohl aus personalärztlicher Sicht als auch aus Sicht der behandelnden Ärzte der Reha-Klinik eine weitere Tätigkeit im Bereich der A., im Sozial- oder Jugendamt oder ähnlichen Bereichen mit hilfsbedürftigem, potentiell aggressivem Klientel für Herrn S. nicht mehr möglich. Es besteht aufgrund der oben angesprochenen Gründe weder volle noch eingeschränkte Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers in einem J.. Nicht möglich ist der Einsatz in Bereichen mit hilfsbedürftigem, potentiell aggressivem Klientel (Sozialamt oder Jugendamt). Die Ausübung von allgemeinen Verwaltungstätigkeiten ist möglich.“

Seit dem 01.02.2011 wird der Kläger vom J. mit Aufgaben ohne Publikumsverkehr – mit Zuständigkeit für alte und neue Arbeitsprogramme – beschäftigt.

Bemühungen des Klägers um eine Versetzung in einen anderen Aufgabenbereich im Rahmen des Mobilitätsprogramms scheiterten. Er beantragte im August und Oktober 2012 sowohl gegenüber dem J. als auch gegenüber der Beklagten erfolglos die Aufhebung seiner Zuweisung zum J. unter Berufung auf gesundheitliche Gründe (Anlagen K 4, 5, Bl. 12 – 14 d. A.). J. und Beklagte wiesen den Antrag jeweils zurück (Anlagen K 6, 7, Bl. 15 – 17 d. A.). Mit vorliegender Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Die den Kläger seit August 2012 behandelnde Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie erstellte psychiatrische Atteste, in denen es u. a. heißt: „Aus psychiatrischer Sicht sehe ich diesen Arbeitsversuch als gescheitert an. Es zeigt sich jede Tätigkeit im J. (auch ohne Publikumsverkehr) für den Patienten als nicht zumutbar und gesundheitsschädigend“ (Attest vom 17.12.2012, Anlage K 8, Bl. 29 d. A.), „Aus psychiatrischer Sicht sehe ich diesen Arbeitsversuch als gescheitert an, da er alleine beim Betreten des Gebäudes mit Körpersensationen reagiert, er leidet weiterhin an Ängsten, Erschöpfung, innerer Unruhe und Anspannung, Unsicherheit, Schlafstörung, als ob das Gebäude das Ganze antriggern würde. Es zeigt sich jede Tätigkeit im J. (auch ohne Publikumsverkehr) für den Patienten als nicht zumutbar und gesundheitsschädigend“ (Attest II vom 17.12.2012, Anlage K 9, Bl. 62, 71 d. A.), „Aus psychiatrischer Sicht sehe ich diesen Arbeitsversuch als gescheitert an, da er alleine beim Betreten des Gebäudes mit Körpersensationen (Herzrasen, Schwitzen, schnelles und flaches Atmen) und Ohnmachtsgefühl und Ängsten reagiert. Das Gebäude, in dem der Patient bisher gearbeitet hat, scheint das Ganze anzutriggern. Herr S. leidet weiter an Ängsten, Erschöpfung, innerer Unruhe und Anspannung, Unsicherheit, Schlafstörung. Jede Tätigkeit im J. (auch ohne Publikumsverkehr) scheint für den Patienten nicht zumutbar und gesundheitsschädigend zu sein“ (Attest III vom 06.06.2013, Anlage K 11, Bl. 85 d. A.). Die dem Kläger seit März 201 behandelnde psychologische Psychotherapeutin äußerte in einem Schreiben vom 14.06.2013 (Anlage K 10, Bl. 84 d. A.) u. a.: „Der Patient sollte die Arbeit im J. – auch ohne Publikumsverkehr – aus meiner Sicht nicht wieder aufnehmen. Eine Tätigkeit im J. oder eine andere Tätigkeit in sozialen Brennpunkten würde seine Gesundheit weiter schädigen. Die negativen beruflichen Erfahrungen haben zu einer Reihe von psychosomatischen Problemen und Versagensängsten geführt, die eine längere Bearbeitungszeit in der Psychotherapie erfordern. Es sollte kein Kontakt zu aggressivem Klientel/Publikum mehr stattfinden. Einer Weiterbeschäftigung im Sozialamt, Jungendamt oder im J. ist abzuraten.“

Der Kläger trägt vor:

Er sei seit November 2012 wieder durchgehend arbeitsunfähig krank. Es sei ihm – wie attestiert – aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, im J. zu arbeiten, auch wenn er keinen direkten Publikumskontakt habe (Beweis: Sachverständigengutachten).

Seine Beeinträchtigungen seien sowohl tätigkeits- als auch gebäudebezogen. Beim Betreten von Gebäuden, in denen Angelegenheiten bearbeitet würden, die in Beziehung stünden zu Arbeitslosen, Jugendamtsangelegenheiten und Angelegenheiten der ehemaligen Sozialämter (beispielsweise das Hauptgebäude des Ha. Arbeitsamts und des angrenzenden J.s, der Zentrale im W. sowie der J. S.-P., B. und A.), reagiere er mit psychosomatischen Problemen und Versagensängsten (Beweis: Sachverständigengutachten). Es komme zu messbaren körperlichen Symptomen (Beweis: Zeugnis der Frau Dr. E.). Daher liege ein wichtiger Grund für die Aufhebung seiner Zuweisung zum J. vor.

Er, der Kläger, gehe davon aus, dass er in Bereichen ohne Berührung mit Arbeitslosen-, Jugendamtsangelegenheiten und Angelegenheiten der ehemaligen Sozialämter einsetzbar sei. Die Beklagte sei verpflichtet, ihn auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz zu beschäftigen.

Insoweit ergebe sich auch aus der Dienstvereinbarung gemäß § 94 des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes zwischen dem Senat der Ha. und dem DBB Ha. und dem DGB-Bezirk Nord zur Steuerung des internen Arbeitsmarktes (Anlage K 9, Bl. 49 – 56 d. A.) eine Verpflichtung der Beklagten, seine Umsetzung/Versetzung zu fördern. Die Beklagte sei außerdem aus Fürsorgegesichtspunkten verpflichtet, eine Untersuchung des Personalärztlichen Dienstes darüber zu veranlassen, welche Tätigkeiten er, der Kläger, gesundheitlich zu verrichten in der Lage sei.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, die Zuweisung des Klägers gemäß § 44 g Abs. 1 SGB II zum J. zu beenden;

2. a. die Beklagte zu verpflichten, eine Umsetzung/Versetzung des Klägers auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz vorzunehmen, hilfsweise,

2. b. die Beklagte zu verpflichten, die in der Dienstvereinbarung „Steuerung des internen Arbeitsmarktes „gemäß § 94 des HambPersVG vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen, und zwar gemäß § 6 Abs. 1 das Beratungsgespräch zu führen, gemäß § 6 Abs. 3 vorlaufende oder flankierende Fortbildungs-/Qualifizierungsmaßnahmen durchzuführen, gemäß § 6 Abs. 4 dem Kläger zu ermöglichen, potenzielle Einsatzfelder durch Schnuppertage, Hospitationen oder auch zeitlich befristete Abordnungen kennenzulernen,

hilfsweise,

3. die Beklagte zu verpflichten, eine Untersuchung des Klägers beim PÄD zur Feststellung zu veranlassen, welche Tätigkeiten der Kläger gesundheitlich in der Lage ist zu verrichten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Kläger hatte zunächst auch das J. klageweise in Anspruch genommen, und zwar mit den Anträgen, (ursprünglich 4.) sie zu verurteilen, den Kläger nicht in Bereichen mit Publikumsverkehr und nicht in Bereichen einzusetzen, die mit Arbeitslosen-, Jugendamtsangelegenheiten oder Angelegenheiten der ehemaligen Sozialämter beschäftigt sind, (ursprünglich 5.) sie zu verpflichten, eine Umsetzung/Versetzung des Klägers auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz im Rahmen des Mobilitätsprogramms zu fördern und (ursprünglich 7.) sie zu verpflichten, eine Untersuchung des Klägers beim Personalärztlichen Dienst zur Feststellung zu veranlassen, welche Tätigkeiten der Kläger gesundheitlich in der Lage ist zu verrichten. Insoweit nahm er die Klage zwischenzeitlich zurück.

Die Beklagte trägt vor:

Der Kläger habe einen wichtigen Grund für die Aufhebung seiner Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung J. nicht substantiiert dargelegt. Die von ihm behauptete Beschränkung sei nach aller Erfahrung sehr ungewöhnlich und bedürfe genauerer Beschreibungen von Ursache und Wirkung. Es sei zu bestreiten, dass der Kläger in seiner beruflichen Verwendbarkeit überhaupt eingeschränkt sei und ein kausaler Zusammenhang zwischen den Tätigkeitsinhalten des Klägers und seiner psychischen Befindlichkeit bestehe. Das Gutachten des PÄD aus August 2010 sei überholt, die vorgelegten Atteste seien unsubstantiiert.

Im Übrigen gewähre § 44 g Abs. 5 Satz 1 SGB II einem Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Zuweisungsaufhebung, sondern nur einen Anspruch auf Entscheidung im Rahmen billigen Ermessens.

Mangels ersichtlicher Einschränkung klägerischer Einsetzbarkeit und bestehenden kausalen Zusammenhangs zwischen den Tätigkeitsinhalten bei t. ha.und klägerischer psychischer Befindlichkeit bestehe weder ein Anspruch auf Umsetzung/Versetzung noch ein Anlass für eine Vorstellung beim Personalärztlichen Dienst.

Auch ergebe sich aus der Dienstvereinbarung zur Steuerung des internen Arbeitsmarktes gemäß § 94 HambPersVG kein Anspruch des Klägers auf Förderung seiner Umsetzung/Versetzung. Diese Dienstvereinbarung gemäß § 94 HambPersVG schaffe keine individuellen Rechte, sondern verpflichte die oberste Dienstbehörde gegenüber den Vertragspartnern, d. h. hier gegenüber DBB und DGB.

Für den weiteren Vortrag der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist nur teilweise zulässig.

Soweit der Kläger seine Umsetzung/Versetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz begehrt, ist dieser Antrag nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

Gemäß dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein. Die klagende Partei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung sie begehrt. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Der Streit der Parteien darf nicht in die Vollstreckung verlagert werden (vgl. BAG, 10.05.2005, 9 AZR 230/04). Diesen Anforderungen genügt der auf Umsetzung/Versetzung auf einen leidensgerechten Arbeitsplatz gerichtete Antrag nicht, weil nicht klar ersichtlich ist, welche konkreten Arbeitsplätze „leidensgerecht“ sein sollen.

Eine entsprechende Klarheit ergibt sich auch nicht durch Auslegung unter Heranziehung des gesamten klägerischen Vorbringens. Der Kläger hat zwar geltend gemacht, nicht mit Tätigkeiten beschäftigt werden zu können, die in Beziehung stehen zu Arbeitslosen, Jugendamts- und ehemaligen Sozialamtsangelegenheiten und auch nicht in Gebäuden, in denen soziale Angelegenheiten in diesem Sinne bearbeitet werden. Eine eindeutige, positiv abgrenzbare Bestimmung möglicher in Frage kommender Arbeitsplätze ergibt sich hieraus jedoch nicht, weil bereits die aus Sicht des Klägers zu vermeidende „Nähe“ zu bestimmten Themen-/Sachgebieten nicht klar ist und daraus folgend auch nicht der mögliche Einsatzort.

Auch der auf Durchführung von Maßnahmen nach der Dienstvereinbarung „Steuerung des internen Arbeitsmarktes“ gerichtete Antrag ist unbestimmt. Es ist bereits unklar, ob insoweit von der Beklagten die Einschaltung des Projektes P. zur Durchführung der begehrten Maßnahmen, die Einwirkung auf das Projekt P. zur Durchführung der begehrten Maßnahmen nach Einschaltung durch den Kläger oder aber die eigenständige Durchführung der begehrten Maßnahmen durch die beklagte Stadt begehrt wird.

Außerdem ist insoweit das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses zweifelhaft, weil der Kläger unstreitig das Mobilitätsprogramm bereits in Anspruch nahm und nicht ersichtlich ist, dass und in welcher Form er sich erneut an das Projekt P. gewendet hätte und dieses bzw. die beklagte Stadt eine Bearbeitung seines Begehrens verweigert hätte.

Im Übrigen ist die Klage jedoch zulässig.

II.

Soweit zulässig, ist die Klage nur teilweise begründet.

Die Beklagte hat vorliegend die Zuweisung des Klägers zur gemeinsamen Einrichtung J. gemäß § 44 g Abs. 5 SGB II zu beenden, weil der Kläger dieses aus wichtigem Grund verlangt hat. Ein Anspruch des Klägers auf Veranlassung einer Untersuchung beim Personalärztlichen Dienst daraufhin, welche Tätigkeiten er gesundheitlich zu verrichten in der Lage ist, besteht jedoch nicht.

1. Gemäß § 44 g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II kann die Zuweisung zu einer gemeinsamen Einrichtung auf Verlangen des Arbeitnehmers aus wichtigem Grund jederzeit beendet werden. Dies hat der Kläger im Oktober 2012 von der Beklagten verlangt.

a) Es liegt auch ein wichtiger Grund zur Beendigung der Zuweisung vor. Als wichtiger Grund auf Seiten der Arbeitnehmer können auch gesundheitliche Gründe geltend gemacht werden (Gagel/Wendtland SGB II 43. Erg. 2011 § 44 g Rn. 15). Dies ergibt sich eindeutig aus der Erläuterung zum Gesetzesendwurf vom 04.05.2010 zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitssuchende (BT-Drs. 17/1555). Danach können von Seiten der Beschäftigten „insbesondere wichtige gesundheitliche“ Umstände vorgetragen werden (BT-Drs. 17/15 55, Seite 28). Da die gesundheitlichen Gründe aber gerade zur Beendigung der Zuweisung führen, muss die gesundheitliche Beeinträchtigung auch mit der Zuweisung in einem kausalen Zusammenhang stehen und der gesundheitlichen Beeinträchtigung gerade durch die Beendigung der Zuweisung Rechnung getragen werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, 21.03.2012, 4 Sa 1721/11).

Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Atteste der ihn behandelnden Ärztin und Psychotherapeutin leidet der Kläger an Ängsten, Erschöpfung, innerer Unruhe und Anspannung, Unsicherheit, Schlafstörungen, Burn-Out. Eine Tätigkeit im J. – auch ohne Publikumsverkehr – würde danach seine Gesundheit weiter schädigen, da er allein beim Betreten des Gebäudes mit Herzrasen, Schwitzen, schnellem und flachem Atmen, Ohnmachtsgefühl und Ängsten reagiert. Die negativen beruflichen Erfahrungen haben zu einer Reihe von psychosomatischen Problemen und Versagensängsten geführt. Auch das Gutachten des Personalärztlichen Dienstes vom 16.08.2010 attestierte den Zusammenhang zwischen Arbeitssituation/beruflichen Erfahrungen und klägerischer Erkrankung/ Arbeitsfähigkeit.

Warum die Beklagte angesichts der vorgelegten ärztlichen Atteste/ Stellungnahmen die Darlegung bestehender gesundheitlicher Beeinträchtigungen und deren (Mit-)Verursachung durch die Tätigkeit des Klägers und den Einsatzort für unsubstantiiert hält, erschließt sich der Kammer nicht.

Soweit die Beklagte entgegen der vorgelegten Atteste inhaltlich bestreitet, dass der Kläger gesundheitlich in seiner beruflichen Verwendbarkeit eingeschränkt sei und ein kausaler Zusammenhang zwischen den Tätigkeitsinhalten des Klägers und seiner psychischen Befindlichkeit bestehe, sind nicht hinreichend konkrete Umstände vorgetragen, die dies stützen. Dass die vom Kläger dargelegte Beschränkung ungewöhnlich sein mag, schließt ihr Vorliegen nicht aus. Insofern stellt sich das Bestreiten der Beklagten in der Sache hier als ein Bestreiten mit Nichtwissen dar. Dies ist vorliegend jedoch unzulässig.

Eine Erklärung mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Auch wenn der Beklagten zuzugeben ist, dass der klägerische Gesundheitszustand und die Ursache diesbezüglicher Beeinträchtigungen nicht Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung bzw. eigener sachkundiger Beurteilung zugänglich ist, so kann dennoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte vorliegend unproblematisch die Möglichkeit gehabt hätte, sich entsprechende Informationen zu verschaffen. So ist sie gemäß § 3 Abs. 5 TV-L nicht nur berechtigt, Beschäftigte bei begründeter Veranlassung amtsärztlich untersuchen zu lassen oder bei Zweifeln am Bestehen der Arbeitsunfähigkeit gemäß § 275 Abs. 1 a SGB V den medizinischen Dienst der Krankenkassen einzuschalten. Hier begehrt der Kläger sogar ausdrücklich eine entsprechende Begutachtung durch den Personalärztlichen Dienst.

Eine Partei ist im Rahmen ihrer Erklärungspflicht aus § 138 ZPO verpflichtet, ihr zugängliche Informationen einzuholen und ihr zumutbare Informationsmöglichkeiten im eigenen Bereich auszuschöpfen (vgl. Stein-Jonas, ZPO, 22. Auflage, Leipold, § 138, Rn. 46 ff.). Dies hat die Beklagte vorliegend ersichtlich nicht getan, weshalb ihr ein Bestreiten der klägerischen gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Ursache im Tätigkeitsbereich und Einsatzort mit Nichtwissen verwehrt ist. Da eine unzulässige Erklärung mit Nichtwissen die Zugeständnisfiktion des § 138 Abs. 3 nach sich zieht (vgl. ebenda), gilt es als zugestanden, dass der Kläger an Ängsten, Erschöpfung, innerer Unruhe und Anspannung sowie Schlafstörungen leidet, jedenfalls mitverursacht durch seine beruflichen Erfahrungen, Tätigkeit und Einsatzort.

Hieraus ergibt sich ohne weiteres die Schlussfolgerung, dass die Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers durch eine Beendigung der Zuweisung abgestellt oder jedenfalls wesentlich gemildert werden können.

b) Der Umstand, dass § 44 g Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 SGB II keinen Anspruch begründet, sondern lediglich eine Ermessensentscheidung verlangt, steht hier der Verpflichtung der Beklagten zur Beendigung der klägerischen Zuweisung nicht entgegen. Denn es kann zu einer Ermessensreduzierung auf null kommen. Ist der Arbeitgeber in der Lage, die gesundheitliche Beeinträchtigung eines Arbeitnehmers durch Beendigung der konkreten Zuweisung zu beenden, so trifft ihn im Hinblick auf die arbeitgeberische Fürsorgepflicht, die sich insbesondere auch an der Wertentscheidung des Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 GG und der einfach gesetzlichen Bestimmung des § 618 BGB zu orientieren hat, eine entsprechende Pflicht (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, a.a.O.).

c) Der beklagtenseitigen Verpflichtung zur Beendigung der Zuweisung steht auch nicht § 44 g Abs. 5 Satz 2 SGB II entgegen, wonach der Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung der Beendigung der Zuweisung aus zwingendem dienstlichem Grund widersprechen kann.

Ein entsprechender Widerspruch ist vorliegend nicht nur nicht ersichtlich, mit Schreiben vom 15.10.2012 hatte die gemeinsame Einrichtung sogar ausdrücklich erklärt, dass im Falle des Klägers von der Widerspruchsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht würde.

Demzufolge war die Beklagte zu verurteilen, die Zuweisung des Klägers zur gemeinsamen Einrichtung J. aufzuheben.

d) Ein Anspruch des Klägers auf Veranlassung einer Untersuchung beim Personalärztlichen Dienst zur Feststellung, welche Tätigkeiten der Kläger gesundheitlich zu verrichten in der Lage ist, besteht jedoch nicht.

Gemäß § 3 Abs. 5 TV-L ist der Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Eine entsprechende Verpflichtung des Arbeitgebers zur Veranlassung einer amtsärztlichen Untersuchung auf Verlangen des Arbeitnehmers ergibt sich aus § 3 Abs. 5 TV-L allerdings nicht.

Ein solcher Anspruch des Klägers ergibt sich entgegen seiner Auffassung auch nicht aus § 242 BGB unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, in anderer Form als durch amtsärztliche Untersuchung bestätigte Arbeitsfähigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers zu akzeptieren.

III.

Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG unter Berücksichtigung von §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ff ZPO, 42 Abs. 2 GKG im Urteil festgesetzt, wobei die Anträge zu 1) und 2 a) mit jeweils einem Bruttomonatsentgelt bewertet wurden, die Hilfsanträge zu 2 b) und 3) mit jeweils einem halben Bruttomonatsentgelt, d. h. insgesamt mit € 7.500,00.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO. Sie war unter Berücksichtigung auch der zurückgenommenen Klaganträge zu treffen, deren Wert mit insgesamt zwei klägerischen Bruttomonatsentgelten (€ 5.000,00) anzunehmen war. Insoweit wurde der ursprüngliche Klagantrag zu 3) mit einem Bruttomonatsentgelt bewertet, die ursprünglichen Klaganträge zu 5) und 7) mit jeweils einem halben Bruttomonatsentgelt. Da der Kläger lediglich bezüglich des Klagantrages zu 1) obsiegte und im Übrigen unterlag bzw. die Klage zurücknahm, hat er 4/5 der Kosten bezogen auf einen Gesamtstreitwert in Höhe von € 12.500,00 zu tragen, die Beklagte 1/5.

Eine gesonderte Zulassung der Berufung hatte mangels erfüllter Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nicht zu erfolgen.

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