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Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze

ArbG Berlin, Az.: 60 Ca 14196/14, Urteil vom 11.03.2015

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.800,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze
Symbolfoto: Von zEdward_Indy / Shutterstock.com

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze für den Rentenbezug.

Der am ….. 1949 geborene Kläger ist langjährig beim beklagten Land tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung die für das beklagte Land geltenden Tarifverträge Anwendung.

Für die Zeit ab 1. Oktober 2014 hat der Kläger Anspruch auf eine abschlagsfreie Regelaltersrente gem. § 235 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, sein Arbeitsverhältnis ende gem. § 33 Abs. 1 a) TV-L mit Ablauf des 30. September 2014.

Mit seiner am 10. Oktober 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger hiergegen. Die tarifvertraglich vorgesehene Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei als Benachteiligung wegen des Alters ohne angemessenen Rechtfertigungsgrund unwirksam. Zwar erkenne der EuGH tarifvertragliche Altersgrenzen an, wenn diese durch ein legitimes Ziel der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik gerechtfertigt sowie angemessen und erforderlich zum Erreichen dieses Ziels seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Benachteiligung wegen des Alters der Geburtsjahrgänge bis 1964 mit unterbliebener bzw. nur schrittweiser Erhöhung der Regelaltersgrenze gegenüber den späteren Geburtsjahrgängen, bei denen die Regelaltersgrenze erst mit dem 67. Lebensjahr erreicht wird, sei weder durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt noch sei sie hierfür angemessen und erforderlich. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei das Renteneintrittsalter zwecks Finanzierbarkeit der Rentenversicherung angehoben worden. Ausgehend hiervon hätte das Renteneintrittsalter sofort erhöht werden müssen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Akzeptanz der Neuregelung, nicht aber aus beschäftigungs- oder arbeitsmarktpolitischen Erwägungen sei das Renteneintrittsalter nur für die Jahrgänge erhöht worden.

Zudem sei die Regelung im Zusammenhang mit § 33 Abs. 5 TV-L zu sehen, der eine Weiterbeschäftigung über das Erreichen der Regelaltersgrenze hinaus ausdrücklich regle, aber in das Belieben des Arbeitgebers stelle und zudem ohne Rechtfertigung kürzere Kündigungsfristen vorsehe. Nach der Rechtsprechung des EuGH genieße auch ein Arbeitnehmer, der nach Eintritt des Rentenalters weiterhin arbeite, Schutz vor Diskriminierung wegen des Alters. § 33 Abs. 5 TV-L stelle jedoch eine solche Diskriminierung dar. Eine nur mögliche weitere Beschäftigung zu schlechteren Bedingungen stelle eine nicht gerechtfertigte Altersdiskriminierung dar.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht aufgrund der Befristung in § 33 Abs. 1 a TV-L beendet worden ist, sondern fortbesteht, hilfsweise für den Fall der Stattgabe des Feststellungsantrages, das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger als Sozialarbeiter über den 30.09.2014 hinaus vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits weiter zu beschäftigen.

Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen.

Die tarifvertragliche Regelung sei wirksam. Die auf gesellschafts- und sozialpolitischen Erfordernissen beruhende gestaffelte Erhöhung des Renteneintrittsalters beinhalte Elemente der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik. Eine schrittweise Änderung sei auch aus arbeitsmarktpolitischen Gründen erforderlich, um eine ‚Mauer‘ für Berufsanfänger aufgrund einer großen Anzahl auf einmal länger beschäftigter Arbeitnehmer zu vermeiden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Der auf Feststellung des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses gerichtete Hauptantrag ist zulässig (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 08. Dezember 2010 – 7 AZR 438/09 –, BAGE 136, 270-289, Rn. 15).

II.

Der Antrag ist nicht begründet.

Die Parteien haben die Geltung des TV-L in der für das Land Berlin geltenden Fassung vereinbart. Gem. § 33 Abs. 1 a) dieses Tarifvertrages endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte die Regelaltersgrenze erreicht, d.h. im Falle des Klägers mit Ablauf des 30. September 2014.

Diese tarifvertragliche Regelung ist wirksam.

1. Die tarifliche Altersgrenzenregelung enthält eine unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben (s. hierzu BAG, Urteil vom 08. Dezember 2010 – 7 AZR 438/09 –, BAGE 136, 270-289, Rn. 37-39 m.w.N. auch zur Rechtsprechung des EuGH).

2. Diese unmittelbar auf dem Merkmal des Alters beruhende Benachteiligung ist jedoch nach § 10Satz 1, 2 und 3 Nr. 5 AGG gerechtfertigt.

a) § 10 Satz 1 und 2 AGG erlauben die unterschiedliche Behandlung wegen des Alters, wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist, und wenn die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Nach § 10 Satz 3 Nr. 5 AGG kann eine zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters auch eine Vereinbarung einschließen, die die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen kann. Die gesetzliche Regelung steht mit Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) in Einklang (BAG, Urteil vom 08. Dezember 2010 – 7 AZR 438/09 –, BAGE 136, 270-289, Rn. 41; EuGH 12. Oktober 2010 – C-45/09 – [Rosenbladt] Rn. 53, zit. nach Juris). Dies gilt auch für die Tarifvertragsparteien (BAG a.a.O. Rn. 40).

b) Die Tarifvertragsparteienhaben haben den ihnen gesetzlich eröffneten Spielraum mit der Regelung in § 33 Abs. 1 Buchst. a TV-L dieser gesetzlichen Vorgabe und den zugrunde liegenden unionsrechtlichen Grundlagen entsprechend ausgestaltet.

aa) Die Kammer schließt sich zunächst den Erwägungen des Bundesarbeitsgerichts in dem Urteil vom 08. Dezember 2010, 7 AZR 438/09 (s.o.) betreffend § 33 Abs. 1 a) TVöD in der bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung auf der Grundlage der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere der Entscheidung Rosenbladt vom 12. Oktober 2010 (C-45/09, zit. nach Juris) betreffend die Rechtfertigung tarifvertraglicher Altersgrenzen an.

bb) Aus der Anknüpfung nicht an das 65. oder 67. Lebensjahr, sondern an den Bezug der Regelaltersrente und damit aufgrund der Übergangsregelung mit nur schrittweiser Erhöhung des Renteneintrittsalters gem. § 235 Abs. 2 SGB VI einem altersabhängig früheren oder späteren Bezug der Regelaltersrente ergibt sich nichts anderes. Auch die unterschiedliche Behandlung von Beschäftigten der Geburtsjahrgänge vor 1947 mit früherem Renteneintrittsalter (65. Lebensjahr) gegenüber Beschäftigten der Geburtsjahrgänge ab 1964 (67. Lebensjahr) nebst den Zwischenstufen ist eine zulässige Ausgestaltung des gegebenen Spielraums.

(1) Die Anknüpfung nicht an ein bestimmtes Lebensalter, sondern an den möglichen Bezug der Regelaltersrente entspricht bei einer gesetzlich vorgesehenen schrittweisen Erhöhung des Rentenalters sowohl den gesetzlich als auch unionsrechtlich vorgegebenen Gesichtspunkt einer Absicherung des gezwungenermaßen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Arbeitnehmers durch Rentenbezug. § 10 S. 3 Nr. 5 AGG sieht gibt ausdrücklich die Anknüpfung an den Rentenbezug vor (gemeint ist insoweit der Bezug der Regelaltersrente und nicht ein möglicher vorzeitiger Rentenbezug, s. Thüsing, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 10 AGG Rn. 29). Der mögliche Rentenbezug und nicht ein bestimmtes Rentenalter stellt auch nach der Rechtsprechung des EuGH einen wesentlichen Aspekt für die Rechtfertigung der unterschiedliche Behandlung dar (s. der Hinweis auf den Einkommensersatz durch Rente in Rosenbladt vom 12. Oktober 2010, C-45/09 a.a.O.; weitergehend der Hinweis auf den wesentlichen finanziellen Ausgleich in Gestalt einer Altersrente in der Entscheidung Palacios, Urteil vom 16.10.2007, C-411/, zit. nach Juris). Auch der herangezogene Gedanke der „Arbeitsteilung zwischen den Generationen“ beruht auf der Arbeit der jüngeren Beschäftigten und dem Rentenbezug der Älteren (s. nur Rosenbladt a.a.O.).

(2) Auch die schrittweise und nicht sofortige Änderung des Renteneintrittsalters und damit die tarifvertragliche Anknüpfung hieran genügt unionsrechtlichen Vorgaben.

Der EuGH sieht bei der Frage einer ‚“objektiven und angemessenen und durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigten und zur Erreichung dieses Ziels angemessenen und erforderlichen“ Regelung einen weiten Ermessensspielraum: „Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner auf nationaler Ebene nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum verfügen (so in der Entscheidung Rosenbladt a.a.O.; vgl. Urteile vom 22. November 2005, Mangold, C-144/04, Slg. 2005, I-9981, Randnr. 63, und Palacios de la Villa). Weiter geht der EuGH von einem umfassenden, auch arbeitsmarktrelevanten Konstrukt Arbeit und Rente aus: „Dieser Mechanismus beruht auf einem Ausgleich zwischen politischen, wirtschaftlichen, sozialen, demografischen und/oder haushaltsbezogenen Erwägungen und hängt von der Entscheidung ab, die Lebensarbeitszeit der Arbeitnehmer zu verlängern oder, im Gegenteil, deren früheren Eintritt in den Ruhestand vorzusehen“ (Rosenbladt a.a.O.).

Selbst wenn in der Gesetzesbegründung fiskalische und nicht arbeitsmarktpolitische Gründe als ausschlaggebend für die Erhöhung des Renteneintrittsalters und sozialpolitische Gründe ausschlaggebend für die schrittweise Erhöhung angegeben werden, handelt es sich zwangsläufig auch um eine beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitische Maßnahme. Entsprechend wurde im Vorfeld dieser Entscheidung diskutiert, wie viele Arbeitskräfte unter Berücksichtigung der demographischen Entwicklung zur Verfügung stehen und erforderlich sind. Im politischen Zusammenhang wurden weitere arbeitsmarktpolitische Regelungen getroffen („Initiative 50 plus“), die diesen Bezug zur Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik verdeutlichen. Erst Recht handelte es sich bei der streitgegenständlichen tarifvertraglichen Regelung eine solche der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik. Regelmäßig können bei längerem Verbleib älterer Beschäftigter im Arbeitsverhältnis weniger jüngere nachrückende Arbeitskräfte eingestellt werden. Wenn die Tarifvertragsparteien dann einen angemessenen beschäftigungspolitischen Ausgleich in einem Ausscheiden derjenigen, die durch die Möglichkeit des Bezugs der Regelaltersgrenze anderweitig abgesichert sind sehen, handelt es sich um eine im Rahmen des gegebenen Ermessensspielraums liegende Entscheidung.

(3) Aus der Regelung in § 33 Abs. 5 TV-L ergibt sich nichts anderes.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Regelung bezüglich der vorgesehenen Kündigungsfrist den Anforderungen des § 10 AGG bzw. unionsrechtlichen Vorgaben genügt, weil diese im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommt.

Dass auf eine Weiterbeschäftigung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 33 Abs. 1 a) TV-L kein Anspruch besteht, stellt eine durch ein zulässiges Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigte Entscheidung der Tarifvertragsparteien dar. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden, ein solcher Anspruch würde im Ergebnis § 33 Abs. 1a ) TV-L mit dem vorgesehenen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis außer Kraft setzen. Dass ein Arbeitsverhältnis beendet werden kann, wenn Beschäftige keine Weiterbeschäftigung wünschen, beispielsweise weil sie anderweitig aufgrund Rentenbezugs ausreichend abgesichert sind, bedürfte keiner Regelung.

Dass umgekehrt eine solche weitere Beschäftigung auch nach dem Renteneintritt nicht ausgeschlossen wird, schließt die Rechtfertigung der Regelung in § 33 Abs. 1 a TV-L durch Ziele der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik nicht aus. Der EuGH führt Rechtfertigung einer tarifvertraglich vorgesehenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund möglichen Rentenbezugs u.a. aus, eine solche hindere Arbeitnehmer, die erwerbstätig bleiben wollen nicht, sich eine neue Beschäftigung zu suchen und stelle deshalb keine Einführung eines Ruhestandes von Amts wegen dar (s. Rosenbladt a.a.O. Ziff. 75). D.h. aus dem Wunsch auf Weiterbeschäftigung wird gerade kein Anspruch auf Fortführung des Arbeitsverhältnisses hergeleitet, sondern auf die Möglichkeit eines neuen Arbeitsverhältnisses – so sich denn ein Arbeitgeber findet, der ein solches anbietet – hingewiesen. Eine solche Möglichkeit wird durch § 33 Abs. 5 TV-L eröffnet.

III.

Da der Hauptantrag abgewiesen wurde, ist über den für den Fall des Obsiegens gestellten Hilfsantrag nicht zu entscheiden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG. Hiernach werden drei Bruttoentgelte des Klägers angesetzt.

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