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Befristeter Arbeitsvertrag: Entfristung für Betriebsrat? Bescheinigung hilft nicht

Ein Lehrer aus den USA, Mitglied des Betriebsrats, forderte die Entfristung seines befristeten Arbeitsvertrages und verwies auf eine dafür ausgestellte unbefristete Bescheinigung. Das Arbeitsgericht sah die vermeintlich unbefristete Arbeitsbescheinigung jedoch nicht als verbindliche Zusage, sondern als reine Wissenserklärung für Dritte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 SLa 8/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
  • Datum: 26.06.2024
  • Aktenzeichen: 3 SLa 8/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Befristungsrecht, Betriebsratsschutz, Vertragsrecht

  • Das Problem: Ein als befristete Lehrkraft beschäftigtes Betriebsratsmitglied klagte auf Entfristung seines Vertrages. Er behauptete, eine unbefristete Bescheinigung und eine mündliche Zusage des Geschäftsführers erhalten zu haben. Zudem sah er sich wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt, weil sein Vertrag nicht verlängert wurde.
  • Die Rechtsfrage: Bestand aufgrund einer Arbeitsbescheinigung für die Behörde oder einer mündlichen Äußerung des Chefs ein Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag? Galt die Nichtverlängerung als unzulässige Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit des Klägers?
  • Die Antwort: Nein. Der befristete Vertrag endete wie geplant. Die Befristung war formal und sachgrundlos wirksam, da sie kürzer als zwei Jahre dauerte. Weder die Bescheinigung noch die Äußerung galten als verbindliche Zusage für eine Entfristung. Der Kläger konnte seine Behauptung, wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt worden zu sein, nicht ausreichend beweisen.
  • Die Bedeutung: Arbeitsbescheinigungen, die gegenüber Dritten (wie Behörden) abgegeben werden, stellen in der Regel keine vertragliche Willenserklärung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer dar. Betriebsratsmitglieder, deren befristete Verträge nicht verlängert werden, müssen schlüssige Indizien vorlegen, um eine gezielte Benachteiligung nachzuweisen.

Befristeter Arbeitsvertrag: Entfristung für den Betriebsrat durch einen Formfehler?

Ein Lehrer erhält ein offizielles Dokument, dessen markierte Option „unbefristetes Arbeitsverhältnis“ im Fokus liegt.
Formfehler bei Arbeitsbescheinigung: Entschied das LAG Bremen über Entfristung eines befristeten Vertrages? | Symbolbild: KI

Stellen Sie sich vor, Sie halten ein offizielles Dokument Ihres Arbeitgebers in den Händen. Darauf steht schwarz auf weiß: Ihr Arbeitsverhältnis ist „unbefristet“. Doch als der Tag X naht, an dem Ihr ursprünglicher Zeitvertrag auslaufen soll, erklärt Ihnen der Chef, dass Sie trotzdem gehen müssen. Das Papier? Nur eine Gefälligkeit für die Behörden, kein echter Vertrag. Genau in diesem Spannungsfeld zwischen bürokratischer Notlüge und harter arbeitsrechtlicher Realität fand sich ein US-amerikanischer Lehrer wieder. Der Fall, der vor dem Landesarbeitsgericht Bremen (Urteil vom 26.06.2024, Az.: 3 SLa 8/24) verhandelt wurde, beleuchtet wie kaum ein anderer die feine, aber entscheidende Linie zwischen einer rechtlich bindenden Zusage und einer bloßen Wissenserklärung – und wie schwer es für Betriebsräte ist, eine Benachteiligung zu beweisen.

Unbefristete Arbeitsbescheinigung als Zusage: Ein taktisches Manöver mit Folgen?

Die Geschichte beginnt im Spätsommer 2021 in einer Schule in Bremen. Der Kläger, ein US-Staatsbürger, tritt seine Stelle als Vollzeitlehrer an. Sein Arbeitsvertrag enthält eine klare Befristung: Das Arbeitsverhältnis endet automatisch am 31. Juli 2023. Der Lehrer engagiert sich im Betrieb, wird Mitglied des Betriebsrats und scheint fest im Sattel zu sitzen.

Das Problem entsteht im November 2022, als der Lehrer seinen Aufenthaltstitel verlängern muss. Die Ausländerbehörde verlangt Nachweise. Der Lehrer bittet die Personalabteilung um eine Arbeitsbescheinigung. Die erste Version spiegelt die Realität wider: befristet. Doch damit, so fürchtet der Lehrer, werde er kein dauerhaftes Visum erhalten. Er spricht beim Geschäftsführer vor.

Was in diesem Gespräch genau gesagt wurde, bleibt einer der Streitpunkte des Falles. Der Lehrer behauptet, der Geschäftsführer habe gesagt: „I’m the one that picked you and of course I gonna keep you“ („Ich habe dich ausgesucht und natürlich werde ich dich behalten“). Fakt ist jedoch, was danach geschah: Die Arbeitgeberin stellte eine neue Bescheinigung aus. Darauf war nun angekreuzt: „unbefristetes Arbeitsverhältnis“. Das Dokument wurde sogar rückdatiert, um nahtlos zu wirken. Der Lehrer reichte es bei der Behörde ein.

Doch im Februar 2023 folgte das böse Erwachen. Eine Liste der auslaufenden Verträge wurde an den Betriebsrat geschickt, und der Name des Lehrers stand darauf. Trotz der Bescheinigung für die Ausländerbehörde und der vermeintlichen mündlichen Zusage beharrte die Schule darauf: Am 31. Juli 2023 ist Schluss. Der Lehrer zog vor Gericht. Sein Argument: Die Bescheinigung sei ein Angebot auf Entfristung gewesen, das er angenommen habe. Zudem werde er nur deshalb nicht verlängert, weil er im Betriebsrat unbequem sei.

Ist eine sachgrundlose Befristung bei Betriebsratsmitgliedern wirksam?

Um die Entscheidung des Gerichts zu verstehen, müssen wir zunächst den juristischen Maschinenraum betrachten, in dem zwei Schutzmechanismen aufeinanderprallen: das Befristungsrecht und der Schutz von Mandatsträgern.

Das Teilzeit– und Befristungsgesetz (TzBfG) erlaubt in § 14 Abs. 2 eine befristete Einstellung ohne sachlichen Grund für die Dauer von bis zu zwei Jahren. Das ist ein scharfes Schwert des Arbeitgebers: Er kann das Arbeitsverhältnis einfach auslaufen lassen, ohne Kündigungsschutzklagen fürchten zu müssen.

Auf der anderen Seite steht das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). § 78 Satz 2 verbietet es Arbeitgebern, Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit zu benachteiligen. Betriebsräte genießen zwar einen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 KSchG), dieser schützt jedoch nur vor Kündigungen, nicht vor dem bloßen Ablauf einer vereinbarten Befristung. Wenn ein befristeter Vertrag endet, endet auch das Amt.

Die spannende Rechtsfrage lautet hier: Kann ein Betriebsrat verlangen, dass sein Vertrag verlängert wird, wenn der Arbeitgeber dies verweigert? Die Antwort ist ein klares „Jein“. Einen automatischen Anspruch auf Entfristung gibt es nicht. Aber: Wenn der Arbeitgeber den Vertrag nur deshalb auslaufen lässt, um den lästigen Betriebsrat loszuwerden, greift das Benachteiligungsverbot. Der Arbeitgeber macht sich schadensersatzpflichtig und muss den Mitarbeiter so stellen, als wäre die Benachteiligung nie geschehen – sprich: Er muss ihm einen unbefristeten Vertrag geben.

Kann eine unbefristete Arbeitsbescheinigung den Arbeitsvertrag entfristen?

Das Landesarbeitsgericht musste nun diese Prinzipien auf das konkrete Chaos aus „Gefälligkeitsbescheinigung“ und mündlichen Zusagen anwenden. Die Richter sezierten die Argumente des Lehrers mit juristischer Präzision und wiesen die Berufung schließlich zurück. Die Analyse der Kammer lässt sich in drei zentralen logischen Schritten nachvollziehen.

Das Papier für die Behörde ist kein Vertrag

Das stärkste Argument des Lehrers war das Stück Papier, auf dem „unbefristet“ stand. Für einen Laien wirkt das wie ein Beweis. Juristisch jedoch unterschieden die Richter messerscharf zwischen einer Willenserklärung und einer Wissenserklärung. Ein Arbeitsvertrag erfordert zwei übereinstimmende Willenserklärungen: Ein Angebot („Ich will dich unbefristet binden“) und eine Annahme („Ja, ich will“).

Das Gericht urteilte, dass die Arbeitsbescheinigung gar keine Willenserklärung war. Sie richtete sich nicht an den Lehrer, um mit ihm einen Vertrag zu schließen, sondern an eine dritte Instanz – die Ausländerbehörde. Es war eine Auskunft über einen Zustand (eine Wissenserklärung). Dass diese Auskunft inhaltlich falsch war (denn der Vertrag war ja eigentlich befristet), ändert ihren Charakter nicht. Eine Lüge gegenüber einer Behörde macht aus einem befristeten Vertrag keinen unbefristeten. Ein Rechtsbindungswille der Arbeitgeberin, den Arbeitsvertrag dauerhaft zu ändern, fehlte erkennbar. Es handelte sich um eine reine Hilfestellung für das Visum, nicht um eine Vertragsänderung. Damit lief auch das Argument des „Vertrauensschutzes“ nach § 242 BGB ins Leere: Der Lehrer wusste, dass die Bescheinigung nicht der Wahrheit entsprach; er konnte also nicht schutzwürdig darauf vertrauen.

„I gonna keep you“ ist nur eine vage Aussicht

Auch die emotionale Karte – das persönliche Versprechen des Chefs („Of course I gonna keep you“) – stach nicht. Selbst wenn dieser Satz so gefallen ist, wertete das Gericht ihn nicht als verbindlichen Vertragsschluss. Im Arbeitsrecht, wo Schriftformklauseln (§ 14 Abs. 4 TzBfG für Befristungen) die Regel sind, bedarf es für eine mündliche Entfristungsabrede extrem eindeutiger Beweise.

Die Richter interpretierten die Aussage aus der Sicht eines objektiven Empfängers. Der Satz war keine rechtliche Verpflichtung („Hiermit biete ich Ihnen einen unbefristeten Vertrag ab August 2023 an“), sondern lediglich eine Absichtserklärung oder eine vage Aussicht auf die Zukunft („In-Aussicht-Stellen“). Wer in einem befristeten Verhältnis steht, weiß, dass für eine Verlängerung ein neuer Vertrag oder eine formale Änderung nötig ist. Ein lockeres „Ich behalte dich“ im Flurgespräch reicht nicht aus, um die Schriftform und die vertraglichen Realitäten auszuhebeln.

Der fehlende Beweis der Benachteiligung

Der letzte Strohhalm des Lehrers war der Diskriminierungsvorwurf. Er argumentierte, die Schule verlängere sonst fast jeden; dass er gehen müsse, liege an seinem Amt als Betriebsrat. Hier stieß der Kläger auf die hohe Hürde der Darlegungs- und Beweislast. Wer eine Benachteiligung nach § 78 BetrVG behauptet, muss Indizien liefern, die einen Kausalzusammenhang zwischen dem Amt und der Nicht-Verlängerung nahelegen.

Das Gericht fand diese Indizien nicht. Im Gegenteil: Die Arbeitgeberin konnte belegen, dass sie zwei andere Betriebsratsmitglieder sehr wohl entfristet hatte. Das entkräftete das Argument, die Schule wolle den Betriebsrat systematisch ausdünnen. Zudem präsentierte die Schule sachliche Gründe gegen den Lehrer: Unpünktlichkeit und pädagogische Mängel. Ob diese Vorwürfe schwerwiegend genug für eine Kündigung gewesen wären, spielte keine Rolle. Da der Vertrag einfach auslief, musste die Schule keine „Kündigungsgründe“ beweisen. Sie musste nur zeigen, dass ihre Motive nicht im Betriebsratsamt lagen. Da der Lehrer keine E-Mails, Zeugenaussagen oder Dokumente vorlegen konnte, die auf ein „Mobbing“ wegen seiner Amtstätigkeit hindeuteten, blieb es bei einer bloßen Behauptung.

Was bleibt vom Fall?

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Bremen ist eine harte Lektion über den Unterschied zwischen gefühlter Sicherheit und rechtlicher Bindung. Sie lehrt, dass Dokumente, die für Dritte (wie Behörden oder Banken) erstellt werden, selten die arbeitsvertragliche Realität zwischen den Parteien überschreiben. Eine „Gefälligkeitsbescheinigung“ mag kurzfristig ein Problem lösen, schafft aber keinen einklagbaren Anspruch auf den dort bescheinigten Status. Wer Sicherheit will, braucht einen echten Änderungsvertrag.

Gleichzeitig demonstriert das Urteil die Grenzen des Diskriminierungsschutzes. Der Schutz des § 78 BetrVG ist kein Allheilmittel, das automatisch zur Entfristung führt. Die bloße Mitgliedschaft im Betriebsrat immunisiert nicht gegen das Auslaufen eines Vertrages. Solange der Arbeitgeber plausibel machen kann, dass seine Entscheidung auf Leistungsmängeln oder organisatorischen Gründen beruht – und nicht auf der bloßen Existenz des Mandats – endet der Vertrag wie vereinbart. Das Gefühl, ungerecht behandelt zu werden, reicht vor Gericht nicht aus; es zählen nur beweisbare Fakten.

Die Urteilslogik

Rechtliche Bindung entsteht nur durch übereinstimmende Vertragswillen, nicht durch Gefälligkeitsdokumente, die lediglich den Schein einer geänderten Rechtslage erzeugen sollen.

  • Rechtsnatur der Dokumente: Erklärungen, die Arbeitgeber ausschließlich gegenüber Dritten (etwa Behörden) abgeben, verpflichten sie nicht vertraglich gegenüber dem Arbeitnehmer, da sie lediglich eine Wissenserklärung darstellen und keinen Willen zur Änderung des bestehenden Arbeitsvertrages manifestieren.
  • Formale Vertragswirksamkeit: Vage mündliche Äußerungen des Managements über eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses hebeln die vertraglich vereinbarte Befristung oder die notwendige Schriftform für eine Entfristung nicht aus.
  • Nachweis der Benachteiligung: Wer eine Diskriminierung wegen der Betriebsratstätigkeit geltend macht, muss konkrete Indizien liefern, die kausal belegen, dass die Ausübung des Amtes und nicht legitime betriebliche oder leistungsorientierte Gründe zur Nichtverlängerung des befristeten Vertrages führten.

Der Schutz von Mandatsträgern im Betriebsrat gewährt keinen automatischen Anspruch auf Entfristung, solange der Arbeitgeber die Entscheidung auf sachliche Gründe stützen kann und die Beweisführung des Klägers keinen unmittelbaren Zusammenhang zur Amtstätigkeit herstellt.


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Experten Kommentar

Wer sich beim Chef eine „Gefälligkeitsbescheinigung“ für die Behörde besorgt, sollte sich nicht in falscher Sicherheit wiegen. Das Landesarbeitsgericht Bremen macht hier unmissverständlich klar: Ein Dokument, das für Dritte ausgestellt wird, ersetzt keinen echten Arbeitsvertrag und ändert eine Befristung nicht, selbst wenn dort „unbefristet“ steht. Es war lediglich eine falsche Auskunft gegenüber der Behörde, kein verbindliches Angebot des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Das Urteil zeigt auch, wie konsequent die Gerichte prüfen: Der Schutz vor Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit greift nicht automatisch, sondern nur, wenn glasklare Beweise fehlen, dass der Arbeitgeber auch andere, sachliche Motive für das Auslaufen des Vertrages hatte.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Führt eine unbefristete Arbeitsbescheinigung für die Behörde zur Entfristung meines Arbeitsvertrags?

Die vermeintlich unbefristete Bescheinigung für die Behörde ist vor Gericht meist wertlos. Leider führt dieses Dokument nicht zur Entfristung Ihres Arbeitsvertrags. Gerichte werten die Bescheinigung juristisch nicht als eine bindende Vertragsänderung. Der Arbeitgeber wollte lediglich eine Auskunft über einen Zustand erteilen – auch wenn diese Auskunft bewusst von der Realität abwich. Das Dokument wird demnach als reines Hilfsmittel für Dritte betrachtet.

Die entscheidende Unterscheidung liegt zwischen Willenserklärung und Wissenserklärung. Ein Vertrag erfordert den klaren Willen beider Vertragsparteien, eine konkrete Rechtsfolge herbeizuführen. Die Bescheinigung richtete sich aber primär an eine dritte Instanz (die Behörde oder Bank). Dem Dokument fehlte der notwendige Rechtsbindungswille, den bestehenden befristeten Vertrag dauerhaft zu ändern. Es handelte sich lediglich um eine Auskunft, die ihren Charakter auch dann beibehält, wenn sie inhaltlich falsch war.

Selbst eine absichtliche Falschaussage gegenüber einer Behörde wandelt einen befristeten Vertrag nicht automatisch in einen unbefristeten um. Die Rechtsprechung lehnt hier einen Vertrauensschutz nach § 242 BGB ab. Da Sie als Arbeitnehmer von der tatsächlichen Befristung wussten, können Sie sich nicht schutzwürdig auf die inhaltlich falsche Bescheinigung berufen. Eine Lüge gegenüber einer Behörde ändert die vertraglichen Realitäten zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber nicht.

Suchen Sie dringend Ihren Originalvertrag und prüfen Sie die Schriftformklausel, um alternative Argumentationswege zu finden.


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Schützt mich mein Betriebsrat-Amt davor, dass mein befristeter Arbeitsvertrag einfach ausläuft?

Nein, das Betriebsrat-Amt schützt Sie nicht automatisch vor dem regulären Ende Ihres befristeten Arbeitsvertrages. Der besondere Kündigungsschutz für Mandatsträger nach § 15 KSchG gilt ausschließlich für Kündigungen, nicht aber für das bloße Auslaufen der Befristung. Ihr Vertrag endet vertragsgemäß zum vereinbarten Datum. Ein Anspruch auf Entfristung entsteht nur, wenn Sie zweifelsfrei nachweisen können, dass der Arbeitgeber Sie gezielt wegen Ihrer kritischen Mandatstätigkeit benachteiligt hat.

Das Betriebsverfassungsgesetz verbietet in § 78 BetrVG die Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihrer Amtsausübung. Lässt der Arbeitgeber einen befristeten Vertrag ausschließlich auslaufen, um einen unliebsamen Betriebsrat loszuwerden, liegt ein Verstoß gegen dieses Verbot vor. Das Gericht muss in diesem Fall feststellen, dass der Arbeitgeber Sie so stellen muss, als wäre die Benachteiligung nie geschehen; dies führt dann zur Entfristung des Arbeitsverhältnisses.

Die Beweisführung für diesen Kausalzusammenhang ist jedoch die größte Hürde, da Sie die volle Beweislast tragen. Die bloße Tatsache, dass Sie im Betriebsrat „unbequem“ waren und das Verhältnis angespannt ist, genügt vor Gericht nicht. Arbeitgeber werden in der Regel sachliche Gründe, wie etwa Leistungsmängel oder betriebliche Erfordernisse, anführen, die Sie proaktiv entkräften müssen.

Erstellen Sie eine detaillierte Liste aller vergleichbaren befristeten Kollegen, die in den letzten zwei Jahren verlängert wurden, um dem Gericht starke Indizien für die Benachteiligungsabsicht vorzulegen.


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Ist die mündliche Zusage des Arbeitgebers zur Entfristung ohne Schriftform rechtlich bindend?

In den meisten Fällen ist eine vage mündliche Zusage des Arbeitgebers zur Entfristung nicht rechtsverbindlich. Die Aufhebung einer vertraglich vereinbarten Befristung erfordert im deutschen Arbeitsrecht eine extrem eindeutige Willenserklärung. Ein lockeres Versprechen oder eine vage Aussicht im Flurgespräch reicht in der Regel nicht aus, um die vertraglichen Realitäten der Befristung auszuhebeln. Der Arbeitnehmer muss beweisen, dass ein Rechtsbindungswille vorlag.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 Abs. 4 TzBfG) verlangt für die Wirksamkeit einer Befristung die Schriftform. Diese gesetzliche Formvorschrift schützt Arbeitnehmer und schafft klare Verhältnisse. Selbst wenn der Chef eine mündliche Zusage macht, werten Gerichte diese oft nur als unverbindliche Absichtserklärung. Der Arbeitgeber muss objektiv erkennbar den Willen gehabt haben, das bestehende Vertragsverhältnis sofort und dauerhaft zu ändern, nicht nur eine positive Prognose abzugeben.

Formulierungen wie „Ich behalte dich unbedingt“ gelten vor Gericht meist nicht als bindend, da sie zu unbestimmt sind und keine konkreten Parameter für den Beginn der Entfristung enthalten. Erschwerend kommt hinzu, dass befristete Arbeitsverträge oft eine Schriftformklausel enthalten. Diese legt fest, dass Änderungen am Vertrag nur in Schriftform gültig sind. Gegen eine solche Klausel haben mündliche Zusagen nahezu keine Chance, selbst wenn das Gespräch vor Zeugen stattfand.

Wenn Ihnen mündlich eine Entfristung zugesagt wird, senden Sie unmittelbar danach eine E-Mail oder einen internen Chat an den Vorgesetzten mit der Bitte um schriftliche Bestätigung.


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Welche Beweise brauche ich, um eine Benachteiligung als Betriebsrat im Streitfall nachzuweisen?

Die Beweisführung einer Benachteiligung nach § 78 BetrVG stellt eine hohe Hürde dar. Sie müssen dem Gericht belegbare Indizien für einen direkten Kausalzusammenhang zwischen Ihrer Betriebsratstätigkeit und der Nicht-Verlängerung liefern. Ein bloß ungutes Gefühl oder ein angespanntes Verhältnis mit dem Management reicht dafür nicht aus. Die gesamte Darlegungs- und Beweislast liegt primär bei Ihnen als klagendem Betriebsrat.

Der Arbeitgeber muss bei einem auslaufenden Vertrag keine Kündigungsgründe nennen. Deshalb müssen Sie die von der Arbeitgeberseite nachträglich konstruierten, angeblich sachlichen Gründe proaktiv entkräften. Hierfür sind Vergleichsfälle entscheidend. Belegen Sie, dass Kollegen mit ähnlicher Leistung verlängert oder entfristet wurden. Zeigt sich, dass ausschließlich befristete Betriebsräte systematisch aussortiert werden, spricht dies für eine ungerechtfertigte Benachteiligung.

Sammeln Sie alle schriftlichen Beweismittel. Dazu gehören E-Mails, Besprechungsprotokolle oder Chat-Nachrichten, in denen das Management Unmut über Ihre Amtsführung äußerte. Achten Sie besonders auf Äußerungen, die Ihre kritische Rolle direkt mit der Frage der Vertragsverlängerung verknüpfen. Ohne solche klaren Indizien oder starke Zeugenaussagen wird das Gericht die sachlichen Begründungen des Arbeitgebers als wahren Entscheidungsgrund akzeptieren.

Erstellen Sie sofort ein detailliertes Protokoll aller kritischen Interaktionen, um die zeitliche und inhaltliche Nähe zur Entscheidung beweisen zu können.


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Was ist der Unterschied zwischen einer verbindlichen Willenserklärung und einer Gefälligkeits-Wissenserklärung des Chefs?

Die Unterscheidung zwischen einer Willenserklärung und einer Wissenserklärung entscheidet über die Gültigkeit von Zusagen im Arbeitsrecht. Eine Willenserklärung erzeugt eine verbindliche Rechtsfolge zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, etwa die Entfristung des Vertrages. Eine Wissenserklärung ist dagegen nur eine formelle Auskunft über einen Ist-Zustand. Diese Gefälligkeits-Wissenserklärung wird oft für Dritte erstellt und erzeugt keinerlei arbeitsrechtliche Bindung zwischen den Vertragsparteien.

Der zentrale Unterschied liegt im Rechtsbindungswillen. Bei einer Willenserklärung muss der Arbeitgeber objektiv erkennbar den Willen haben, die bestehende vertragliche Lage zu ändern oder neu zu begründen. Fehlt dieser Wille, handelt es sich juristisch lediglich um eine Wissenserklärung. Solche Auskünfte richten sich primär an eine dritte Instanz, wie die Ausländerbehörde oder eine Bank, und sind nicht darauf ausgelegt, das Arbeitsverhältnis dauerhaft zu ändern.

Nehmen wir an, Ihr Chef stellt eine Bescheinigung aus, die den eigentlich befristeten Vertrag fälschlicherweise als unbefristet ausweist, um Ihre Visumsverlängerung zu erleichtern. Obwohl das Dokument offiziell aussieht, fehlt der Rechtsbindungswille zur tatsächlichen Entfristung. Das Papier gilt als reine Auskunft über einen Zustand. Wussten Sie als Arbeitnehmer, dass die Angabe in der Bescheinigung nicht der Wahrheit entsprach, können Sie sich vor Gericht zudem nicht auf den Vertrauensschutz berufen.

Prüfen Sie bei Dokumenten, die Sie für Dritte benötigen, den Begleittext: Wenn dort steht ‚Dient nur zur Vorlage bei…‘, ist das Dokument fast immer eine unverbindliche Wissenserklärung.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Benachteiligungsverbot (§ 78 BetrVG)

Das Benachteiligungsverbot ist die gesetzliche Regel, die Arbeitgeber davon abhalten soll, Betriebsratsmitglieder oder andere Mandatsträger wegen ihrer Amtsausübung zu bestrafen oder schlechter zu behandeln. Das Gesetz bezweckt damit, eine ungehinderte Ausübung des Mandats zu gewährleisten, indem es die Mandatsträger vor willkürlichen Nachteilen schützt. Ohne diesen Schutz könnten kritische Betriebsratsmitglieder leicht mundtot gemacht werden.

Beispiel: Im aktuellen Fall hätte der Lehrer einen Anspruch auf Entfristung gehabt, wenn er bewiesen hätte, dass die Nicht-Verlängerung seines Vertrages nur wegen der Ausübung seines Betriebsrats-Amtes erfolgte und damit gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen wurde.

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Darlegungs- und Beweislast

Juristen nennen die Darlegungs- und Beweislast die Verpflichtung der klagenden Partei, dem Gericht alle relevanten Fakten vorzulegen (Darlegung) und diese dann durch geeignete Mittel (Beweis) nachzuweisen. Dieses Prinzip stellt sicher, dass Gerichtsverfahren zügig und sachlich verlaufen, indem es die Parteien zwingt, ihre Behauptungen mit Substanz zu untermauern. Wer vor Gericht etwas geltend macht, muss es auch beweisen können.

Beispiel: Aufgrund der hohen Darlegungs- und Beweislast scheiterte der Kläger vor dem Landesarbeitsgericht, da er keine stichhaltigen Indizien für eine Benachteiligung durch die Schule vorlegen konnte.

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Entfristung

Eine Entfristung liegt vor, wenn ein ursprünglich zeitlich begrenztes Arbeitsverhältnis durch eine vertragliche Vereinbarung oder eine gerichtliche Entscheidung in ein unbefristetes, also dauerhaftes, umgewandelt wird. Dieser Prozess dient dazu, dem Arbeitnehmer dauerhafte Planungssicherheit zu geben, da das Arbeitsverhältnis dann nur noch durch Kündigung beendet werden kann. Die Entfristung kann auch automatisch eintreten, wenn eine Befristung unwirksam war.

Beispiel: Der Kläger versuchte zu beweisen, dass die ausgestellte „unbefristete“ Bescheinigung für die Ausländerbehörde eine tatsächliche Entfristung seines Arbeitsvertrages bewirkt hatte.

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Sachgrundlose Befristung

Die sachgrundlose Befristung erlaubt es Arbeitgebern gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG, einen Arbeitsvertrag ohne Angabe eines objektiven Anlasses – wie etwa Vertretung oder Projektarbeit – für maximal zwei Jahre abzuschließen. Diese gesetzliche Ausnahme dient dazu, Arbeitgebern Flexibilität bei Neueinstellungen zu ermöglichen, ohne sofort den vollen Kündigungsschutz zu unterliegen. Innerhalb der Zwei-Jahres-Frist darf der Vertrag höchstens dreimal verlängert werden.

Beispiel: Der befristete Arbeitsvertrag des Lehrers endete zum vereinbarten Datum, da die Schule von der Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung Gebrauch gemacht hatte und das Arbeitsverhältnis somit regulär auslief.

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Vertrauensschutz (§ 242 BGB)

Der Vertrauensschutz ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz, der verlangt, dass das berechtigte Vertrauen einer Person in eine bestimmte Zusage oder ein Verhalten der Gegenseite nicht enttäuscht werden darf. Dieses Prinzip leitet sich aus dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab und soll verhindern, dass eine Partei sich widersprüchlich verhält und der anderen dadurch Schaden entsteht. Der Schutz greift jedoch nur, wenn das Vertrauen schutzwürdig war.

Beispiel: Das Gericht lehnte im vorliegenden Fall einen Vertrauensschutz ab, weil der Lehrer selbst wusste, dass die Bescheinigung für die Behörde inhaltlich falsch war, und er demnach nicht schutzwürdig auf deren Inhalt vertrauen konnte.

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Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist die rechtliche Äußerung einer Person, die darauf abzielt, eine bestimmte Rechtsfolge – wie das Zustandekommen, die Beendigung oder die Änderung eines Vertrages – herbeizuführen. Diese Erklärung muss mit einem klaren Rechtsbindungswillen abgegeben werden und ist essenziell für fast alle Vertragsabschlüsse im Zivil- und Arbeitsrecht. Eine wirksame Willenserklärung bindet den Erklärenden an seine Aussage.

Beispiel: Das Landesarbeitsgericht urteilte, dass die mündliche Aussage des Geschäftsführers, man werde den Lehrer behalten, keine eindeutige Willenserklärung zur Entfristung darstellte, da der notwendige Rechtsbindungswille fehlte.

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Wissenserklärung

Im Gegensatz zur Willenserklärung ist die Wissenserklärung lediglich die Mitteilung eines Ist-Zustandes oder einer Tatsache, die keinerlei bindende Rechtsfolgen zwischen den Vertragsparteien auslösen soll. Solche Erklärungen werden in der Praxis oft in Form von formellen Bescheinigungen an Dritte, wie Behörden oder Banken, abgegeben, um einen Sachverhalt zu dokumentieren. Der Zweck ist die reine Information, nicht die dauerhafte Änderung des Rechtsverhältnisses.

Beispiel: Die Bescheinigung, die den Vertrag fälschlicherweise als unbefristet auswies, wurde von den Richtern als bloße Wissenserklärung eingestuft, weil sie ausschließlich der Vorlage bei der Ausländerbehörde diente und den Vertrag nicht ändern sollte.

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Das vorliegende Urteil

Landesarbeitsgericht Bremen – Az.: 3 SLa 8/24 – Urteil vom 26.06.2024


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