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Befristetes Arbeitsverhältnis – Sachgrund – Vertretung eines Stammarbeitnehmers

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 3 Sa 1506/11 – Urteil vom 20.12.2011

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 9. Juni 2011 – 1 Ca 236/11 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund einer Befristung zum 28. Februar 2011 beendet wurde.

Die Beklagte stellte die Klägerin mit einem sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2009 ein, dieser Vertrag wurde bis zum 30. Juni 2010 verlängert. Die Klägerin war in der Agentur für A. E., Standort B., als Fachassistentin im Bereich Telefonservice tätig.

Die Agentur für A. E. bat den dort gebildeten Personalrat mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 um Zustimmung zur befristeten Einstellung der Klägerin für die Zeit vom 11. Oktober 2010 bis 28. Februar 2011. In dem Schreiben wurde als der Klägerin zu übertragende Tätigkeit angegeben: „Fachassistentin für Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) Team 531, Beschäftigungsort B.“. Die Maßnahme wurde in dem Schreiben wie folgt begründet:

„Frau C. G. ist im Rahmen der Elternzeit von Frau H. derzeit bis zum 31.12.2011 als SB höherwertig beauftragt und aus diesem Grund ist eine Einstellung einer Fachassistentin in der Kette notwendig (bis zum 31.08.2010 war Frau K. befristet beschäftigt, hier Auflösung AV). Frau H. beabsichtigt, ab 01.03.2011 vorzeitig aus der Elternzeit zurückzukehren, daher soll das AV bis zum 28.02.11 befristet werden.“

Der Personalrat stimmte am 4. Oktober 2010 der vorgesehenen Maßnahme zu. Auf den Inhalt der Schreiben vom 1. Oktober 2010 und 4. Oktober 2010 wird im Übrigen Bezug genommen (Bl. 39 bis 40 der Akte).

In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 6./8. Oktober 2010 vereinbarten die Parteien unter § 1, dass die Klägerin ab 11. Oktober 2010 als Vollzeitzeitbeschäftigte auf bestimmte Zeit nach § 14 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) eingestellt wird und das Arbeitsverhältnis befristet ist, längstens bis zum 28. Februar 2011. Gemäß § 4 des Vertrages ist die Klägerin in der Tätigkeitsebene V eingruppiert. Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrages wird auf Bl. 4 bis 5 der Akte Bezug genommen. In dem von der Klägerin am 8. Oktober 2010 unterzeichneten „Vermerk zum befristeten Arbeitsvertrag“ heißt es auszugsweise:

„Einstellung von Frau C. B., geb. 19.09.1975, als Fachassistentin für Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) in der Geschäftsstelle B. mit befristeten Arbeitsvertrag nach dem TzBfG für den Zeitraum vom 11.10.2010 längstens bei zum 28.02.2011 bei der Agentur für A. E..

Befristungsgrund:

§ 14 Abs. 1 Nr. 3 TzBfG (Vertretung) – Vertretung der anderweitig beauftragten Frau C. G..“

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 (Bl. 98 bis 99 der Akte) übertrug die Beklagte der Klägerin mit Wirkung vom 11. Oktober 2010 vorübergehend für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit einer Fachassistentin für Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) in der Agentur für A. E. (Geschäftsstelle B.).

Tatsächlich arbeitete die Klägerin in der Zeit vom 11. Oktober 2010 bis zum 28. Februar 2011 nicht als Fachassistentin für Arbeitnehmerleistungen SGB III, sondern nahm nach einem telefonischen Vorgespräch mit der Teamleiterin am 8. Oktober 2010 ihre Arbeit am 11. Oktober 2010 in der Eingangszone auf. In der Abteilung Eingangszone, die die interne Kennziffer 5 11 trägt, werden keine Tätigkeiten der Leistungsabteilung vollzogen, sondern ua. Arbeitsuchende zu sämtlichen Leistungsarten beraten und Termine vergeben. Die Klägerin erhielt ein Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.024,00 Euro.

Bei der Beklagten ist die Arbeitnehmerin Y. H. beschäftigt. Die Beklagte, vertreten durch die Agentur für A. E., übertrug Frau H. mit Schreiben vom 29. September 2006 (Bl. 78 der Akte) mit Wirkung vom 1. Oktober 2006 auf Dauer die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) mit dem Arbeitsort B.. In dem Schreiben heißt es, die Tätigkeit ist der Tätigkeitsebene V zugeordnet. Die Beklagte ordnete Frau H. mit Wirkung vom 14. September 2009 bis zum 13. Dezember 2009 zur Regionaldirektion Berlin-Brandenburg ab und übertrug ihr vorübergehend die Tätigkeit der Programmberaterin, die der Tätigkeitsebene III zugeordnet ist (Schreiben vom 10. September 2009 Bl. 79 bis 80 der Akte). Nachdem Frau H. der Beklagten ihre Schwangerschaft mitgeteilt hatte, teilte diese Frau H. mit Schreiben vom 16. November 2009 (Bl. 81 der Akte) den Beginn der Mutterschutzfrist am 14. Januar 2010 mit. In der Zeit vom 14. bis 15. Dezember 2009 und vom 28. bis 30. Dezember 2009 nahm Frau H. Urlaub, vom 16. bis 23. Dezember 2009 befand sie sich auf Dienstreise und nahm dann im Januar 2010 bis zum 14. Januar 2010 Freizeitausgleich für Überstunden und auch Urlaub. Frau H. zeigte der Beklagten mit Schreiben vom „10.3.2009“ (Bl. 82 bis 83 der Akte) die Inanspruchnahme von Elternzeit für ihre am ….. 2010 geborene Tochter im Anschluss an die Mutterschutzfrist bis zum 31. Dezember 2011 an. Mit Schreiben vom 31. März 2010 (Bl. 31 bis 32 der Akte) gewährte die Beklagte Frau H. Elternzeit vom 26. April 2010 bis 31. Dezember 2011. Am 1. März 2011 nahm Frau H. eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung auf. Diese Absicht hatte sie der Beklagten bereits Mitte des Jahres 2010 mitgeteilt.

Bei der Beklagten ist ferner Frau C. G. beschäftigt. Die Beklagte, vertreten durch die Agentur für A. E., übertrug Frau G. mit Schreiben vom 1. Januar 2006 mit Wirkung vom 1. Januar 2006 auf Dauer die Tätigkeit einer Fachassistentin Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) mit dem Arbeitsort B., die der Tätigkeitsebene V zugeordnet ist. In dem Schreiben vom 10. November 2009 der Agentur für Arbeit Eberwalde an Frau G. wird ua. ausgeführt:

„wie Ihnen bereits mündlich mitgeteilt worden ist, habe ich Ihnen ab 01.10.2009 vorübergehend, längstens bis zum 31.12.2009 folgende Tätigkeit übertragen:

Sachbearbeiterin Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) in der Agentur für A. E.. Ihre Beschäftigung erfolgt in B.. Die Tätigkeit ist der Tätigkeitsebene IV zugeordnet.“

Im Übrigen wird auf den Inhalt des Schreibens Bezug genommen (Bl. 85 bis 86 der Akte). Mit Schreiben vom 21. Januar 2010 (Bl. 87 der Akte) verlängerte die Beklagte „die mit Schreiben vom 10.11.2009 …. ausgesprochene Beauftragung“ bis zum 20. April 2010 und mit Schreiben vom 3. Mai 2010 (Bl. 88 der Akte) „die mit Schreiben vom 10.11.2009 … und vom 21.01.2010…. ausgesprochene Beauftragung“ bis zum 31. Dezember 2011.

Frau K. wurde von der Beklagten mit Arbeitsvertrag vom 14. April 2010 (Bl. 36 bis 37 der Akte) als Vollzeitbeschäftigte für die Zeit vom 21. April 2010 bis zum 31. Dezember 2011 eingestellt, wobei sie gemäß § 4 des Vertrages in die Tätigkeitsebene V eingruppiert wurde. In dem Vermerk vom 14. April 2010 (Bl. 89 der Akte) wurde als Befristungsgrund angegeben: „Vertretung der bis 31.12.2011 höherwertig beauftragten Frau C. G.“. Mit Schreiben vom 19. April 2010 (Bl. 90 der Akte) übertrug die Agentur für A. E. Frau K. für die Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses die Tätigkeit einer Fachassistentin für Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) der Tätigkeitsebene V in B.. Frau K. kündigte ihr Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 27. Juni 2010 (Bl. 91 der Akte) zum 31. August 2010.

Die Agentur für A. E übertrug der Arbeitnehmerin Frau Sch. mit Schreiben vom 31. Juli 2006 (Bl. 92 bis 93 der Akte) mit Wirkung vom 1. Januar 2006 auf Dauer die Tätigkeit einer Fachassistentin Eingangszone/SIE mit Arbeitsort B., die der Tätigkeitsebene V zugeordnet war. Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 (Bl. 94 der Akte) der Agentur für Arbeit Potsdam wurde Frau Sch. „mit Wirkung vom 09.07.2005 die Aufgabe „IT-Fachbetreuung“ übertragen. Die Agentur für Arbeit Eberswalde übertrug Frau Sch. mit Schreiben vom 12. Mai 2010 (Bl. 95 bis 96 der Akte) „vorübergehend, längstens bis zum 31.12.2010, folgende Tätigkeit: Arbeitsvermittlerin Reha/SB mit Beratungsaufgaben“ mit dem Beschäftigungsort B., wobei es in dem Schreiben heißt, dass die Tätigkeit der Tätigkeitsebene IV zugeordnet ist. Die Beklagte widerrief mit Schreiben vom 16. August 2010 (Bl. 97 der Akte) mit Ablauf des 31. Juli 2010 die Beauftragung unter Berufung auf gesundheitliche Gründe und wies Frau Sch. an, anschließend ihre auf Dauer übertragene Tätigkeit wieder wahrzunehmen.

Mit ihrer am 9. März 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 15. März 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht auf Grund Befristung gemäß Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2010 zum „28.02.2009“ beendet wurde.

Die Klägerin hat im Wesentlichen vorgetragen: Die Befristung sei unwirksam. Eine wirksame Vertretungsbefristung habe nicht vereinbart werden können. Sie sei nicht für Frau G. eingestellt worden. Statt ihrer seien auch nicht andere Kollegen, die vorher in der Eingangszone tätig gewesen seien, in die Leistungsabteilung, „aufgerückt“. Eine Vertretungskette könne daher nicht festgestellt werden. Sie sei nicht auf Grund einer kurzfristigen arbeitgeberseitigen Disposition von der eigentlichen Vertretungsstelle der Frau G. in die Eingangszone „versetzt“ worden. Sie habe nicht die Aufgaben von Frau Sch. wahrgenommen, diese nehme auch nicht die Aufgaben von Frau G. wahr. Vor Abschluss des Arbeitsvertrages sei sie in einer mündlichen Vorab-Mitteilung darauf hingewiesen worden, dass sie ihre Tätigkeit in der Eingangszone keineswegs auf dem Posten von Frau Sch. verrichte, sondern für eine Frau von W.. Eine Vertretung von Frau G. scheide auch aus, weil diese nicht vorübergehend abwesend gewesen, sondern lediglich mit anderen Aufgaben beauftragt worden sei.

Die Klägerin hat beantragt, es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht auf Grund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2010 mit Ablauf des 28. Februar 2011 beendet wurde.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat im Wesentlichen vorgetragen: Grund für die Befristung des Arbeitsvertrages bis zum 28. Februar 2011 sei die höherwertige Beauftragung von Frau G. infolge der Elternzeit von Frau H.. Es habe sich um eine mittelbare Vertretungskette gehandelt. Frau G. sei auf Dauer als Fachassistentin (TE V) in der Agentur für A. E. angesetzt. Die höherwertige Beauftragung von Frau G. habe stattgefunden, weil die Dienstposteninhaberin Frau H. für den Zeitraum vom 14. Januar 2010 bis 31. Dezember 2011 sich in Elternzeit (und Mutterschutz) befinde. Da Frau H. seit dem 31. März 2011 eine elterngeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausübe, sei die Befristung von vornherein nur bis zum 31. März 2011 erfolgt. Frau G. sei ursprünglich von Frau K. vertreten worden. Da Frau K. aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei, habe die Stelle von Frau G. neu besetzt werden müssen. Als Ersatz für Frau K. sei Frau Sch. angesetzt worden, die aus gesundheitlichen Gründen ihren ursprünglichen Dienstposten in der Eingangszone nicht mehr habe ausüben können. Für Frau Sch. sei die Klägerin angesetzt worden. Frau Sch. habe die Vertretung von Frau G. und die Klägerin die Vertretung von Frau Sch. ausführen sollen. Frau G. sei auf Dauer als Fachassistentin in der TE V angesetzt und für die Zeit bis 31. Dezember 2011 als Sachbearbeiterin in Vertretung von Frau H. höherwertig beauftragt. Sowohl die Klägerin als auch Frau Sch. seien als Fachassistentinnen in die TE V eingruppiert. Frau G. hätte daher durchaus ebenso die Tätigkeit von Frau Sch./der Klägerin übernehmen können.

Das Arbeitsgericht hat durch Urteil vom 9. Juni 2011 festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2010 mit Ablauf des 28. Februar 2011 beendet wurde. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Befristung sei nicht durch den einzig in Betracht kommenden Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Beschäftigung zur Vertretung von Frau G. erfolgt sei. Wenn wie hier die Mitarbeiterin Frau G. überhaupt nicht abwesend sei, sondern im Betrieb mit anderen Aufgaben eingesetzt werde, lasse sich der Sachgrund der Vertretung nicht begründen. Ansonsten könnte der Arbeitgeber durch bloße Verschiebung von Aufgaben und anschließender vorübergehender Versetzung Vertretungsfälle schaffen, die einer weiteren Kontrolle entzogen wären. Der Sachgrund lasse sich auch nicht mit einer Vertretungskette begründen. Es fehle an einem hinreichenden Vortrag, welche konkreten Arbeitsaufgaben die Mitarbeiterinnen H., G., Sch. und die Klägerin konkret ausgeführt hätten. Der Hinweis auf Übertragung von Arbeitsaufgaben, die der tariflichen Tätigkeitsebene zugeordnet seien, reiche nicht aus. Der Vortrag zur vermeintlichen Vertretungskette sei auch unstimmig. Hinzukomme, dass die Klägerin offenbar zur Vertretung der Mitarbeiterin Sch. eingestellt worden sei, welche Aufgaben diese Mitarbeiterin ausgeführt habe, sei weder dargetan noch ersichtlich. Der Sachgrund der Vertretung liege auch nicht im Verhältnis der Klägerin und der abwesenden Mitarbeiterin H. vor. Die Beklagte sei rechtlich nicht in der Lage gewesen, der Mitarbeiterin H. die Aufgaben der Klägerin zuzuweisen, weil die Aufgaben der Klägerin der Tätigkeitsebene V zugeordnet gewesen seien, die Mitarbeiterin H. aber eine Vergütung nach Maßgabe der Tätigkeitsebene IV erhalte.

Wegen der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 51 bis 56 der Akte) Bezug genommen.

Gegen das der Beklagten am 24. Juni 2011 zugestellte Urteil hat diese mit beim Landesarbeitsgericht am 19. Juli 2011 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit beim Landesarbeitsgericht am 22. August 2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen vor: Die Befristung sei nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG gerechtfertigt. Es liege hier ein Fall der unmittelbaren Vertretung für die abwesende Mitarbeiterin G. vor. Auch dann, wenn der Stelleninhaber verhindert sei, weil er seinerseits einen Mitarbeiter vertrete, bestehe im Verhältnis zwischen dem Stelleninhaber (Frau G.) und dem Vertreter (Klägerin) ein unmittelbares Vertretungsverhältnis. Eine Vertretung setze auch nicht voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer vollständig „abwesend“ sei. Es liege hier keine Vertretungskette vor, die Mitarbeiterin G., die ihrerseits abgeordnet worden sei, sei nacheinander durch die Mitarbeiterinnen K., Sch. und schließlich durch die Klägerin vertreten worden. Der Vertretungsbedarf für Frau H. sei bereits mit deren Abordnung zur Regionaldirektion Berlin-Brandenburg mit Wirkung vom 14. September 2009 eingetreten. Frau G. sei ab 1. Oktober 2009 vorübergehend, längstens bis zum 31. Dezember 2009, die Tätigkeit als Sachbearbeiterin Arbeitnehmerleistung im SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) übertragen worden, diese Tätigkeit sei in die TE IV einzuordnen. Ein Anspruch auf eine persönliche Zulage sei dadurch entstanden. Die Beauftragung sei zwei Mal verlängert worden. Die Stelle von Frau G. sei daher zu vertreten gewesen. Diese sei zunächst nicht besetzt worden, habe dann aber durch die Mitarbeiterin K. besetzt werden können. Aufgrund der Kündigung von Frau K. zum 31. August 2010 habe die Notwendigkeit bestanden, für eine anderweitige Vertretung zu sorgen. Mit der Vertretung der Frau G. habe die Mitarbeiterin Sch. nur mittelbar zu tun. Frau Sch. sei mit Wirkung zum 9. Juli 2009 vorübergehend die Tätigkeit der „IT-Fachbetreuung“ übertragen worden. Mit Wirkung zum 31. Juli 2010 sei aus gesundheitlichen Gründen die mit Wirkung zum 17. Mai 2010 erfolgte Übertragung der Tätigkeit als Arbeitsvermittlerin Reha/SB mit Beratungsaufgaben widerrufen worden, so dass Frau Sch. wieder die ihr auf Dauer übertragene Tätigkeit habe auszuüben gehabt (Fachassistentin Eingangszone/SIE). Der Klägerin sei für die Dauer des befristeten Arbeitsvertrages die Tätigkeit der Fachassistentin für Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) übertragen worden. Da sich nach Abschluss des Vertrages ergeben habe, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung der Mitarbeiterin Sch. zugenommen habe, sie habe unter Versagen der Stimme gelitten, was zur Folge gehabt habe, dass die Tätigkeit in der Eingangszone für sie zur Qual geworden sei, habe sie (die Beklagte) sich entschlossen, die Tätigkeitsbereiche der Klägerin und von Frau Sch. zu tauschen. Dies sei bis zum Ablauf der Befristung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin durchgehalten worden. Danach sei Frau Sch. eine andere Tätigkeit übertragen worden. Frau G. hätten die Tätigkeiten der TE V übertragen werden könne. Anhaltspunkte für eine Prognose, wonach Frau G. nicht in ihre alte Tätigkeit zurückkehren werde, würden nicht existieren.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Eberswalde vom 9. Juni 2011 – 1 Ca 236/11 – die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt unter Verteidigung der erstinstanzlichen Entscheidung im Wesentlichen vor: Der Vortrag der Beklagten sei verwirrend. Die Beauftragung der Mitarbeiterin G. mit höherwertigen Tätigkeiten sei völlig unabhängig von der Elternzeit der Mitarbeiterin H. erfolgt. Soweit sie wisse, sei Frau Sch. auch im unmittelbar vorangegangenen Zeitraum nicht in der Eingangszone eingesetzt gewesen. Ferner spreche viel dafür, dass ein Vertretungsfall nicht angenommen werden könne, wenn der zu vertretende Arbeitnehmer gar nicht abwesend sei, sondern weiter im Betrieb tätig sei. Soweit nicht die Fallgruppe der mittelbaren Vertretung vorliege, spreche wenig dafür, die arbeitgeberseitig verfügte Umorganisation der Arbeit dem Sachgrund der Vertretung zuzuordnen. Dies würde eine Aufweichung des Vertretungsbegriffs bewirken, der so nicht gewollt sein könne. Ferner könne man dann auf das Modell der „mittelbaren Vertretung“ verzichten, es käme dann nicht mehr darauf an, ob am Ende der Kette überhaupt ein Arbeitnehmer abwesend sei. Es würden auch Bedenken hinsichtlich des Prognoseerfordernisses bestehen. Habe es der Arbeitgeber selber in der Hand, einen „Vertretungsbedarf“ zu schaffen, fehle es an der für die Prognose erforderlichen Unsicherheit. Der Arbeitgeber könne durch bloße Umorganisation einen Vertretungsfall schaffen. Ersichtlich habe der Gesetzgeber aber dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit einräumen wollen, zusätzliche Befristungsmöglichkeiten zu schaffen, ohne dass sich der Arbeitsanfall erhöhe oder die Arbeitnehmerzahl zeitweise verringert werde. Es sei ferner eine Prognose erforderlich, dass Frau G. in ihre alte Tätigkeit zurückkehren werde, eine solche von ihr bestrittene Prognose habe die Beklagte nicht vorgetragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung und die Sitzungsniederschriften beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. c ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519 Abs. 1 und Abs. 2, 520 Abs. 1 und Abs. 3 ZPO frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 8. Oktober 2010 zum 28. Februar 2011 beendet wurde. Die Befristung ist mangels eines sie nach § 14 Abs. 1 TzBfG rechtfertigenden sachlichen Grundes unwirksam.

1. Der Klageantrag ist zulässig. Es handelt sich um eine Befristungskontrollklage gemäß § 17 Satz 1 TzBfG. Die Parteien streiten ausschließlich über die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2011.

2. Die Klage ist begründet.

a) Die Frist des § 17 Satz 1 TzBfG ist gewahrt. Unschädlich ist, dass die Klägerin in ihrem Klageantrag ursprünglich als Befristungsende den 28. Februar 2009 angegeben hat. Aus der Klagebegründung ergab sich unzweifelhaft, dass sie mit ihrer Klage die Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2011 geltend machte.

b) Da zwischen den Parteien bereits in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis 30. Juni 2010 ein Arbeitsverhältnis bestanden hatte, war die Befristung des durch Arbeitsvertrages vom 6./8. Oktober 2010 begründeten Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2011 nicht gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG ohne Sachgrund zulässig.

c) Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 28. Februar 2011 ist auch nicht gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zulässig. Denn ein sachlicher Grund für die Befristung iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG liegt nicht vor. Sie ist weder durch den Sachgrund der Vertretung noch durch einen sonstigen Grund gerechtfertigt.

aa) Der Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG bzw. gemäß § 21 Abs. 1 BEEG ist nicht gegeben.

(1) Ein sachlicher Grund iSd. § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG vor, wenn der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird. Der Grund für die Befristung liegt in Vertretungsfällen darin, dass der Arbeitgeber bereits zu einem vorübergehend an der Arbeitsleistung verhinderten Arbeitnehmer in einem Rechtsverhältnis steht und mit der Rückkehr dieses Arbeitnehmers rechnet. Damit besteht an der Wahrnehmung der an sich dem ausfallenden Arbeitnehmer obliegenden Aufgaben durch eine Vertretungskraft von vornherein nur ein zeitlich begrenztes Bedürfnis. Der Sachgrund der Vertretung setzt nicht voraus, dass der befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiter die vorübergehend ausfallende Stammkraft unmittelbar vertritt und die von ihr bislang ausgeübten Tätigkeiten erledigt. Der Vertreter kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse des Arbeitgebers unberührt. Es muss jedoch sichergestellt sein, dass die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt, der durch die vorübergehende Abwesenheit des zu vertretenden Mitarbeiters entsteht. Fehlt dieser Kausalzusammenhang, ist die Befristung nicht durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt. Werden dem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ohne tatsächliche Neuverteilung der Arbeitsaufgaben Tätigkeiten zugewiesen, die der vertretene Mitarbeiter zu keinem Zeitpunkt ausgeübt hat, besteht der erforderliche Kausalzusammenhang, wenn der Arbeitgeber tatsächlich und rechtlich in der Lage wäre, dem vorübergehend abwesenden Arbeitnehmer im Falle seiner Weiterarbeit nicht seine bisherigen Tätigkeiten, sondern den Aufgabenbereich des Vertreters zu übertragen. Außerdem ist bei dieser Fallgestaltung zur Darlegung des Kausalzusammenhangs zwischen der zeitweiligen Arbeitsverhinderung der Stammkraft und der Einstellung der Vertretungskraft erforderlich, dass der Arbeitgeber bei Vertragsschluss mit dem Vertreter dessen Aufgaben einem oder mehreren vorübergehend abwesenden Beschäftigten, etwa durch eine entsprechende Angabe im Arbeitsvertrag, erkennbar gedanklich zuordnet. Nur dann ist gewährleistet, dass die Einstellung des Vertreters auf der Abwesenheit des zu vertretenden Arbeitnehmers beruht (BAG 12. Januar 2011 – 7 AZR 194/09 Rn. 15, NZA 2011, 507; 14. April 2010 – 7 AZR 121/09 – Rn. 16 mwN, NZA 2010, 942).

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist kein Vertretungsfall gegeben.

(a) Die Klägerin ist nicht zur Vertretung der sich seit dem 26. April 2010 bis zum 31. Dezember 2011 in Elternzeit befindenden Arbeitnehmerin H. beschäftigt worden.

(aa) Die Klägerin hat Frau H. nicht unmittelbar vertreten, da sie die von Frau H. bislang wahrgenommenen Aufgaben nicht erledigt hatte.

(bb) Auch eine mittelbare Vertretung von Frau H. durch die Klägerin liegt nicht vor. Die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Beschäftigung der Klägerin wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgt ist, der durch die vorübergehende Abwesenheit von Frau H. entstanden ist.

(aaa) Eine mittelbare Vertretung liegt vor, wenn die Aufgaben des vorübergehend abwesenden Arbeitnehmers ganz oder teilweise anderen Arbeitnehmern übertragen und deren Aufgaben vom Vertreter erledigt werden. Der Arbeitgeber kann den zeitweiligen Ausfall eines Mitarbeiters und die dadurch bedingte Einstellung einer Ersatzkraft auch zum Anlass für eine Umorganisation nehmen, die dazu führt, dass ein völlig neuer Arbeitsplan erstellt wird, in dem die Aufgaben des zeitweilig ausgefallenen Mitarbeiters einem dritten Mitarbeiter übertragen werden, dieser für Aufgaben nicht mehr zur Verfügung steht und für diese anderen Aufgaben nunmehr eine Ersatzkraft eingestellt wird. Die vom Arbeitgeber anlässlich der vertretungsbedingten befristeten Einstellung vorgenommene Umorganisation kann schließlich dazu führen, dass in Folge des nunmehr geschaffenen Arbeitsplans ein nach seinen Inhalten neuer Arbeitsplatz entsteht, der nach der bisherigen Arbeitsorganisation noch nicht vorhanden war (BAG 15. Februar 2006 – 7 AZR 232/05 – Rn. 12, BAGE 117, 104). Wird die Tätigkeit des zeitweise ausgefallenen Arbeitnehmers nicht von dem Vertreter, sondern einem anderen Arbeitnehmer oder mehreren anderen Arbeitnehmern ausgeübt (mittelbare Vertretung), hat der Arbeitgeber zum Nachweis des Kausalzusammenhangs grundsätzlich die Vertretungskette zwischen dem Vertretenen und dem Vertreter darzulegen. Nimmt der Arbeitgeber den Ausfall eines Mitarbeiters zum Anlass, die Aufgaben in seinem Bereich oder seiner Dienststelle neu zu verteilen, so muss er zunächst die bisher dem vertretenen Arbeitnehmer übertragenen Aufgaben darstellen. Anschließend ist die Neuverteilung dieser Aufgaben auf einen oder mehrere andere Arbeitnehmer zu schildern. Schließlich ist darzulegen, dass sich die dem Vertreter zugewiesenen Tätigkeiten aus der geänderten Aufgabenzuweisung ergeben (BAG 15. Februar 2006 – 7 AZR 232/05 – Rn. 14, aaO).

(bbb) Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass sie den Ausfall von Frau H. zum Anlass genommen hat, die Aufgaben im Bereich der Agentur für A. E. neu zu organisieren. Sie hat auch eine Vertretungskette zwischen Frau H. und der Klägerin nicht schlüssig dargelegt. Dem Vortrag der Beklagten kann nämlich bereits nicht entnommen werden, dass Frau G. Frau H. während der Inanspruchnahme der Elternzeit vertreten hat. Die Beklagte beschränkt sich insoweit auf den – von der Klägerin bestrittenen – pauschalen Vortrag, die höherwertige Beauftragung von Frau G. sei infolge der Elternzeit von Frau H. erfolgt bzw. habe stattgefunden, weil die Dienstposteninhaberin Frau H. sich in Elternzeit befinde. Die Beklagte hat aber weder konkret dargelegt, dass sie Frau G. tatsächlich die Aufgaben übertragen hatte, die Frau H. vor ihrer Abordnung bzw. ihrer Elternzeit zu erledigen hatte, noch hat sie ansonsten einen Kausalzusammenhang zwischen dem Ausfall von Frau H. aufgrund der Elternzeit und der Übertragung der Aufgaben einer Sachbearbeiterin Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) der Tätigkeitsebene IV auf Frau G. in nachvollziehbarer Weise dargelegt. Für die Darstellung einer Vertretung von Frau H. durch Frau G. genügt nicht der Hinweis, Frau H. seien auf Dauer die Aufgaben einer Sachbearbeiterin Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) der Tätigkeitsebene IV übertragen worden und Frau G. sei im zeitlichen Zusammenhang mit der Abordnung von Frau H. bzw. im zeitlichen Zusammenhang mit dem Mutterschutz und der beantragten Elternzeit von Frau H. vorübergehend die Tätigkeit eine Sachbearbeiterin Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) der Tätigkeitsebene IV übertragen worden. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich bereits nicht, dass alle Personen, denen die Tätigkeit eines „Sachbearbeiters Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) der Tätigkeitsstufe IV“ zugewiesen wurde, die gleichen Aufgaben zu erledigen haben und nicht innerhalb der Sachbearbeitung Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) der Tätigkeitsstufe IV unterschiedliche Aufgaben anfallen, die wiederum von verschiedenen Sachbearbeitern bzw. Sachbearbeiterteams erledigt werden. Die an Frau G. gerichteten Schreiben, die die vorübergehende Übertragung der Tätigkeit einer Sachbearbeiterin Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) betreffen, enthalten keine Hinweise darauf, dass die vorübergehende Übertragung der höherwertigen Aufgaben gerade im Hinblick auf die Verhinderung bzw. Abwesenheit von Frau H. erfolgte. Die Beklagte hat des Weiteren nicht vorgetragen, Frau G. sei dies in Gesprächen mitgeteilt worden. Damit lässt sich auch nicht feststellen, dass die Beklagte bei Übertragung der höherwertigen Aufgaben auf Frau G. diese Aufgaben erkennbar gedanklich Frau H. zugeordnet hatte und damit die Beauftragung von Frau G. tatsächlich auf der Abwesenheit von Frau H. beruhte.

(cc) Eine mittelbare Vertretung von Frau H. kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt angenommen werden, dass die Beklagte tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen wäre, Frau H. im Falle ihrer Weiterarbeit nicht ihre bisherigen Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) der Tätigkeitsebene IV, sondern den Aufgabenbereich des Vertreters zu übertragen. Denn die Beklagte wäre rechtlich weder in der Lage gewesen, Frau H. die Aufgaben von Frau G. als Fachassistentin Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) noch die von der Klägerin tatsächlich ausgeübten Aufgaben der Fachassistentin in der Eingangszone zu übertragen. Denn diese Aufgaben sind nicht gleichwertig mit den Frau H. auf Dauer übertragenen Aufgaben.

(aaa) Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingung nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder gesetzliche Vorschriften festgelegt ist. Der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst ist grundsätzlich verpflichtet, jede ihm zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die dem Merkmal seiner Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihm dies billigerweise zugemutet werden kann. Neue Tätigkeiten können ihm zugewiesen werden, soweit sie die Merkmale der Vergütungsgruppe erfüllen (vgl. BAG 12. Januar 2011 – 7 AZR 194/09 – Rn. 19, NZA 2011, 507; 14. April 2010 – 7 AZR 121/09 – Rn. 22 mwN, AP TzBfG § 14 Nr. 72 = EzA TzBfG § 14 Nr. 65).

(bbb) Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten war die Frau H. auf Dauer übertragene Tätigkeit der Tätigkeitsebene IV zugeordnet, während die Frau G. auf Dauer übertragene Tätigkeit einer Fachassistentin Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) und die der Klägerin übertragene Tätigkeit einer Fachassistentin Eingangszone jeweils der Tätigkeitsebene V zugeordnet waren. Die Beklagte konnte Frau H. aber nicht kraft Direktionsrechts eine Tätigkeit zuweisen, die nicht der Tätigkeitsebene IV, sondern nur der Tätigkeitsebene V zugeordnet war. Eine solche Übertragung hätte einer Vertragsänderung bedurft, die aber im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung nicht vorgelegen hat.

(b) Die Klägerin ist auch nicht zur Vertretung der Arbeitnehmerin G. beschäftigt worden. Ob der Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG überhaupt gegeben sein kann, wenn ein Arbeitnehmer nicht an der Erbringung seiner Arbeitsleistung für den Arbeitgeber insgesamt verhindert ist, sondern für den Arbeitgeber nur vorübergehend andere Arbeitsaufgaben wahrnimmt (bejahend LAG Düsseldorf 24. Februar 2011 – 5 Sa 1647/10 – Juris-Rn. 39, ZTR 2011, 447; verneinend LAG Mecklenburg-Vorpommern 26. Mai 2010 – 2 Sa 321/09 – Juris-Rn. 12) oder ob in einer solchen Konstellation die befristete Einstellung eines Arbeitnehmers aus einem sonstigen Sachgrund gerechtfertigt sein kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn der Sachgrund der Vertretung setzt jedenfalls voraus, dass der Arbeitnehmer, der vertreten werden soll, nur vorübergehend an der Arbeitsleistung verhindert ist. Nach dem Sachvortrag der Beklagten lässt sich aber nicht feststellen, dass die Beklagte berechtigt davon ausgehen durfte, dass Frau G. die Aufgaben einer Fachassistentin Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) wieder wahrnehmen wird.

(aa) Teil des Sachgrunds der Vertretung ist eine Prognose des Arbeitgebers über den voraussichtlichen Wegfall des Vertretungsbedarfs durch die Rückkehr des zu vertretenden Mitarbeiters (BAG 20. Januar 2010 – 7 AZR 542/08 – Rn. 22, BB 2010, 2054; 25. März 2009 – 7 AZR 34/08 – Rn. 12, BB 2009, 2372).

(aaa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann jedenfalls in den Fällen, in denen der zu vertretende Arbeitnehmer wegen Krankheit, Beurlaubung oder Freistellung an der Arbeitsleistung verhindert ist, grundsätzlich von der Prognose, der zu vertretene Arbeitnehmer werde wieder zurückkehren, ausgegangen werden, weil in der Regel damit zu rechnen ist, dass der Vertretene nach Beendigung der Freistellung oder Beurlaubung seine arbeitsvertraglichen Pflichten wieder erfüllen wird. Nur wenn der Arbeitgeber im Ausnahmefall aufgrund ihm vorliegender Informationen erhebliche Zweifel daran haben müsse, dass die zu vertretende Stammkraft überhaupt wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren werde, könne dies dafür sprechen, dass der Sachgrund der Vertretung nur vorgeschoben sei. Dann könne die Befristung unwirksam sein. Dies setze voraus, dass der zu vertretende Arbeitnehmer dem Arbeitgeber bereits vor dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrags mit der Vertretungskraft verbindlich erklärt habe, dass er die Arbeit nicht wieder aufnehmen werde. Ansonsten dürfe und müsse der Arbeitgeber mit dessen Rückkehr an den Arbeitsplatz rechnen (so zB BAG 25. März 2009 – 7 AZR 34/08 – Rn. 12 mwN, NJW 2009, 3180).

(bbb) Nach Auffassung der Kammer kann aber in einem Fall, in dem die vorübergehende Verhinderung des Stammarbeitnehmers damit begründet wird, diesem seien von dem Arbeitgeber vorübergehend höherwertige Aufgaben übertragen worden, nicht ohne nähere Begründung davon ausgegangen werden, dass der Arbeitnehmer wieder die ihm ursprünglich übertragenen Aufgaben wahrnehmen wird. Diese Konstellation ist nicht mit den Fällen einer Arbeitsverhinderung durch Krankheit, Beurlaubung oder Freistellung zu vergleichen. In den letztgenannten Fällen steht von vornherein fest, dass der Arbeitnehmer, der vertreten werden soll, einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf hat, nach Wegfall des Hinderungsgrundes seine vertraglich vereinbarte Tätigkeit wieder aufzunehmen. Der Arbeitgeber muss daher davon ausgehen, dass der zu vertretene Arbeitnehmer diesen Anspruch nach Beendigung der Krankheit, Beurlaubung oder Freistellung geltend machen wird. Ob im Fall der Beauftragung eines Stammarbeitnehmers mit anderen Aufgaben als den bisher ausgeübten mit einer erneuten Beschäftigung dieses Arbeitnehmers zu den ursprünglichen Bedingungen tatsächlich zu rechnen ist, hängt dagegen von den Organisationsentscheidungen und den jeweiligen Verhältnissen in der Dienststelle bzw. dem Betrieb ab. Da die Prognose Teil des Sachgrundes ist und der Sachgrund für die Befristung objektiv vorliegen muss, muss auch die Prognose des Arbeitgebers auf objektiven Tatsachen beruhen. Allein der Umstand, dass der Arbeitgeber dem Stammarbeitnehmer die höherwertigen Aufgaben nur vorübergehend übertragen hat, rechtfertigt daher für sich noch nicht die Prognose, dass dieser tatsächlich seine ursprünglich übertragenen Aufgaben wieder aufnehmen wird. Besteht zB ein dauerhafter Bedarf an der Erbringung der höherwertigen Aufgaben, kann nämlich nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die Übertragung der höherwertigen Aufgaben tatsächlich nur vorübergehend erfolgt. Es ist ferner nicht auszuschließen, dass die Weisung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer nur vorübergehend die höherwertigen Tätigkeiten zu übertragen, gemäß §§ 106 GewO, 315 Abs. 1 BGB unwirksam ist, weil sie nicht billigem Ermessen entspricht (vgl. BAG 17. April 2002 – 4 AZR 174/91 – BAGE 101, 91). In diesem Fall kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr einseitig anweisen, wieder die ursprünglich übertragenen Aufgaben auszuüben. Da maßgeblich auf die objektive Rechtslage abzustellen ist, kommt es nicht darauf an, ob sich der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber im Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber mit der „Vertretungskraft“ den befristeten Arbeitsvertrag abschließt, darauf berufen hat, dauerhaft mit den höherwertigen Aufgaben beschäftigt werden zu wollen (so aber LAG Berlin-Brandenburg 23. Juni 2011 – 26 Sa 103/11 – Juris-Rn. 28f.). Jedenfalls muss der Arbeitgeber, der eine unbillige und damit unwirksame Weisung ausgesprochen hat, stets damit rechnen, der Stammarbeitnehmer werde, solange er nicht ohne Widerspruch an seinen alten Arbeitsplatz zurückgekehrt ist, seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung mit den höherwertigen Aufgaben geltend machen. Der Arbeitgeber muss daher im Befristungsrechtsstreit konkret die Tatsachen vortragen, die die Prognose rechtfertigen, der Stammarbeitnehmer werde wieder zu seinen alten Bedingungen arbeiten, wenn er die Befristung damit begründet, einem Stammarbeitnehmer seien andere Arbeitsaufgaben nur vorübergehend übertragen worden (aA LAG Berlin-Brandenburg 23. Juni 2011 – 26 Sa 103/11 – Rn. 27ff, danach kann der Arbeitgeber solange mit der Rückkehr des Arbeitnehmers rechnen, solange der befristet abgeordnete Mitarbeiter nicht mitgeteilt habe, dass er beabsichtige, nicht zurückkehren zu wollen bzw. entsprechende Ansprüche geltend zu machen).

(ccc) Im Übrigen stellt es auch keinen eine Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG rechtfertigenden Sachgrund dar, wenn der Arbeitgeber einem Stammarbeitnehmer andere oder höherwertige Aufgaben nur vorübergehend überträgt, obwohl diese Aufgaben dauerhaft anfallen und auch keine sonstigen sachlichen Gründe für die nur vorübergehende Übertragung der Aufgaben vorliegen, um dann für den insoweit „verhinderten Arbeitnehmer“ eine Vertretungskraft einzustellen. Auch vor diesem Hintergrund muss der Arbeitgeber konkret darlegen, aus welchen Gründen eine nur vorübergehende Übertragung der Aufgaben auf die Stammarbeitskraft erfolgte, damit in einem solchen Fall eine gerichtliche Prüfung der Sachgründe für die Befristung möglich ist und ein Missbrauch der Befristungsmöglichkeiten verhindert werden kann.

(bb) Die Beklagte hat nicht in ausreichender Weise dargelegt, aus welchen Gründen bei Abschluss des Arbeitsvertrages vom 6./8. Oktober 2010 mit der Klägerin damit zu rechnen war, dass Frau G. wieder mit den Aufgaben einer Fachassistentin Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) beschäftigt wird.

(aaa) Wie bereits ausgeführt, hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt, dass die vorübergehende Beauftragung von Frau G. tatsächlich zur Vertretung von Frau H. erfolgte.

(bbb) Da der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Inanspruchnahme der Elternzeit durch Frau H. und der Übertragung der höherwertigen Aufgaben auf Frau G. nicht schlüssig von der Beklagten dargelegt worden ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Übertragung der höherwertigen Aufgaben auf Frau G. aus anderen Gründen, zB zum Zweck der Erprobung erfolgte, oder weil generell ein weiterer Bedarf an der Erledigung der Sachbearbeitertätigkeit Arbeitnehmerleistungen SGB III (Antragsservice und Bearbeitungsbüro) bestand. Die Beklagte hat auch ansonsten die Hintergründe für die von ihr behauptete nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeit auf Frau G. nicht dargelegt. Daher kann hier weder festgestellt werden, dass bei der Beklagten kein dauerhafter Bedarf für die Erledigung der Frau G. übertragenen höherwertigen Tätigkeiten bestand noch, dass die nur vorübergehende Übertragung der höherwertigen Tätigkeiten der Billigkeit entsprach und damit wirksam war.

bb) Die Befristung ist auch nicht aus einem anderen der in § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 8 TzBfG genannten oder aus einem sonstigen dort nicht genannten Sachgrund gerechtfertigt. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, hat die Beklagte nicht in ausreichender Weise vorgetragen, dass es sachliche Gründe dafür gab, Frau G. die höherwertigen Aufgaben nur vorübergehend zu übertragen, insbesondere dass Frau G. tatsächlich als Vertreterin für Frau H. tätig wurde. Die Beklagte hat auch nicht behauptet, dass in dem Bereich, in dem die Klägerin tatsächlich seit ihrer Arbeitsaufnahme am 11. Oktober 2010 gearbeitet hatte, nur ein vorübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung bestanden hat.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV.

Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG zugelassen.

 

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