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Befristetes Arbeitsverhältnis – Umgehung der Höchstbefristungsdauer

LAG Sachsen, Az.: 9 Sa 477/12, Urteil vom 30.05.2013

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 18.07.2012 – 11 Ca 202/12 – abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Für die Klägerin wird die Revision zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug noch darum, ob zwischen ihnen jedenfalls seit dem 01.01.2012 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.

Mit Arbeitsvertrag vom 26.04.2006 wurde die Klägerin ab dem 02.05.2006 befristet bis zum 31.12.2006 von der … als Vollbeschäftigte eingestellt. Mit Änderungsvereinbarung vom 20.12.2006 wurde die Klägerin von der … bis zum 30.04.2008 befristet weiterbeschäftigt. Zweitinstanzlich hat die Klägerin der … den Streit verkündet. Die … ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.

Unter dem 22.04.2008 schloss die Klägerin mit der … mbH (im Folgenden: …) für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.10.2008 ein befristetes Arbeitsverhältnis ab. Der Vertrag wurde von der … dreimal, zuletzt bis zum 30.04.2010, verlängert. Für die gesamte Zeit vom 01.05.2008 bis zum 30.04 2010 wurde die Klägerin von der … als Fachassistentin Leistung im Bereich SGB II an die … verliehen.

Befristetes Arbeitsverhältnis - Umgehung der Höchstbefristungsdauer
Symbolfoto: snowing/Bigstock

Am 26.04.2010 schloss die Klägerin für die Zeit vom 01.05. bis zum 31.12.2010 ein Arbeitsverhältnis mit der … mbH (fortan: …) ab. Ausweislich § 2 Nr. 1 dieses Vertrages wurde die Klägerin als Fachassistentin Leistungsbearbeitung SGB II eingestellt. Der Einsatzauftrag weist als Kunden die Beklagte und als Einsatzort die … SGB II … aus. Mit Vereinbarung vom 22.12.2010 wurde dieser Vertrag bis zum 31.12.2011 verlängert.

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, zwischen den Parteien sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Dies ergebe sich aus dem Normzweck der §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 5 TzBfG. Die Einschaltung der… und der… stelle einen Rechtsmissbrauch formaler Gestaltungsmöglichkeiten dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liege hier ein Umgehungstatbestand vor.

Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass sie durch die Kopplung der Aufgabengebiete Arbeitslosengeld II und Kosten der Unterkunft bereits ab dem 02.05.2006 auch Aufgaben der Beklagten erledigt habe. Trotz des vordergründig mit der Streitverkündeten abgeschlossenen Arbeitsverhältnisses habe sie daher immer originäre Tätigkeiten der Beklagten ausgeführt. Aus diesem Grund sei bei der Beantwortung der Frage, ob sich das Verhalten der Beklagten als rechtsmissbräuchlich darstelle, der Gesamtzeitraum vom 02.05.2006 bis zum 31.12.2011 zu berücksichtigen. Sinnbildlich habe sie in dieser gesamten Zeitspanne auf dem gleichen Stuhl im gleichen Büro gesessen und die gleiche Tätigkeit verrichtet.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, festzustellen, dass zwischen ihr und der Beklagten ein Arbeitsverhältnis als Fachassistentin im Leistungsbereich SGB II mit Bezahlung in der Entgeltgruppe 8, dritte Stufe TVöD über den 31.12.2011 hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie sei formal niemals Arbeitgeberin gewesen. Auch dem Vorwurf des Rechtsmissbrauchs sei entgegenzutreten. Weder mit der Streitverkündeten noch mit den Zeitarbeitsfirmen habe es ein rechtsmissbräuchliches Zusammenwirken gegeben. Dies werde etwa durch die unstreitig durchgeführten Vergabe verfahren bestätigt. Allein am letzten Vergabeverfahren hätten sich fünf Bieter beteiligt. Statt der … hätte genauso gut auch eine andere Zeitarbeitsfirma den Zuschlag bekommen können.

Mit Urteil vom 18.07.2012 hat das Arbeitsgericht Chemnitz festgestellt, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten jedenfalls seit 01.01.2012 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Fachassistentin im Leistungsbereich SGB II bestehe, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf das Urteil (Bl. 100 bis 106 d. A.) Bezug genommen.

Gegen das ihr am 26.07.2012 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 09.08.2012 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26.10.2012 – mit am 26.10.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.

Sie greift das erstinstanzliche Urteil im Wesentlichen mit umfangreichen Rechtsausführungen an.

Die Gesamtschau der Umstände lasse bereits keinen Rückschluss auf eine rechtsmissbräuchliche Vertragskonstruktion zwischen den Vertragsarbeitgebern der Klägerin zu. Erst recht habe die Beklagte keine kündigungs- oder befristungsrechtlichen Vorschriften umgangen. Unstreitig habe zwischen den Parteien zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis i. S. d. § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TzBfG bestanden. Es sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagte von der gesetzlich zulässigen Möglichkeit des Einsatzes von Leiharbeitnehmern Gebrauch gemacht und anstelle eigenen Personals Leiharbeitnehmer eingestellt habe.

Die dem Rechtsstreit im Berufungsrechtszug auf Seiten der Beklagten beigetretene Streitverkündete trägt ergänzend vor, das zwischen der Klägerin und ihr ehemals bestehende Arbeitsverhältnis habe unstreitig mit Ablauf der Befristung zum 30.04.2008 sein Ende gefunden. Danach habe die Streitverkündete keinerlei Einfluss auf die Beschäftigungsverhältnisse der Klägerin bei den Zeitarbeitsfirmen … und … genommen. Sie sei auch weder an den durchgeführten VOL-Vergabeverfahren beteiligt gewesen noch sei in sonstiger Weise Einfluss auf die Arbeitsverträge der Klägerin mit den Zeitarbeitsfirmen genommen worden. Folglich sei kein Rechtsmissbrauch ersichtlich, den die Streitverkündete iniziiert haben könnte.

Die Beklagte und die Streitverkündete beantragen, das Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 18.07.2012 – 11 Ca 202/12 – teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Den Überlegungen des Erstgerichts in der angefochtenen Entscheidung pflichtet sie bei, den Ausführungen der Beklagten im Berufungsrechtszug tritt sie entgegen.

Zwar sei richtig, dass jeder mit ihr abgeschlossene befristete sachgrundlose Arbeitsvertrag für sich betrachtet weder gegen die Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes noch gegen die des Teilzeit– und Befristungsgesetzes verstoßen würde. In ihrer Gesamtheit verstoße die Vertragskonstellation jedoch gegen § 242 BGB i. V. m. § 14 TzBfG. Die Beklagte habe die Beschäftigungsverantwortung für sie spätestens mit dem Abschluss des sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrages mit der … übernommen. Sie sei zum „Spielball“ der Beklagten geworden. Ihr dürfe auch die Bildung der nach § 44 b SGB II gegründeten Arbeitsgemeinschaften nicht zum Nachteil gereichen. Sie könne deshalb von der Beklagten nicht darauf verwiesen werden, dass der erste Arbeitsvertrag mit der Streitverkündeten begründet worden sei.

Zusammenfassend sei deshalb festzustellen, dass die von der Beklagten gewählte und durch sie nicht beeinflussbare Vertragskonstellation nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig gewesen sei und deshalb mit der Beklagten ab dem 01.01.2012 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis als Fachassistentin im Leistungsbereich SGB II bestehe.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG an sich statthafte, gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete, insgesamt daher zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

1. Mangels Anspruchsgrundlage ist die Klage nicht begründet. Im Gegensatz zum Arbeitsgericht vermag die Berufungskammer insbesondere kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten zu erkennen, das im Ergebnis zur Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien jedenfalls ab dem 01.01.2012 führen würde.

a) Es ist unstreitig, dass zwischen den Parteien zu keiner Zeit ein Arbeitsverhältnis auf vertraglicher Grundlage bestanden hat. Arbeitgeberin der Klägerin während ihrer Beschäftigung in der … SGB II … war vielmehr für die Zeit vom 02.05.2006 bis zum 30.04.2008 zunächst die Streitverkündete, im Anschluss daran vom 01.05.2008 bis zum 30.04.2010 die … und für die Zeit vom 01.05.2010 bis zum 31.12.2011 schließlich die … Ebenso unstreitig ist, dass die befristeten Arbeitsverträge mit den unterschiedlichen Vertragsarbeitgebern vom Grundsatz her allesamt nach § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TzBfG zulässig sind und daher keines sachlichen Grundes bedürfen.

b) Allerdings beschränkt der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) als Gebot der Redlichkeit und allgemeine Schranke der Rechtsausübung sowohl subjektive Rechte als auch Rechtsinstitute und Normen. Die sich aus einem Rechtsinstitut oder einer Rechtsnorm an sich ergebenden Rechtsfolgen müssen zurücktreten, wenn sie zu einem mit Treu und Glauben unvereinbaren Ergebnis führen. Dies ist u. a. der Fall, wenn ein Vertragspartner eine an sich rechtlich mögliche Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm und des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind. Auch die Ausnutzung der durch das Teilzeit- und Befristungsgesetz vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten kann unter bestimmten Voraussetzungen rechtsmissbräuchlich sein, etwa wenn mehrere rechtlich und tatsächlich verbundene Vertragsarbeitgeber in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit einem Arbeitnehmer aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge ausschließlich deshalb schließen, um auf diese Weise über die nach § 14 Abs. 2 TzBfG vorgesehenen Befristungsmöglichkeiten hinaus sachgrundlose Befristungen aneinanderreihen zu können (vgl. BAG, Urteil vom 09.03.2011 – 7 AZR 657/09 -, AP Nr. 81 zu § 14 TzBfG m. w. N.). Aus der Entstehungsgeschichte von § 14 Abs. 2 TzBfG ist der gesetzgeberische Wille, die sachgrundlose Befristung mit einem erlaubt tätigen Verleiher bei einem vorherigen Einsatz des Arbeitnehmers im bisherigen Einsatzbetrieb zu beschränken, allerdings nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat für die Zulässigkeit der sachgrundlosen Befristung auch nicht auf die vorherige Beschäftigung in einem Betrieb oder für einen Betriebsinhaber, sondern nur auf den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vertragsarbeitgeber abgestellt. Jedenfalls bis zu einer zeitlichen Grenze von vier Jahren, die der Gesetzgeber in anderen Fällen (§ 14 Abs. 2 a TzBfG) für eine sachgrundlose Befristung ausdrücklich zugelassen hat, kann die Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit daher regelmäßig nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden (vgl. BAG, Urteil vom 18.10.2006 – 7 AZR 145/06 -, AP Nr. 4 zu § 14 TzBfG).

c) Nach diesen Grundsätzen liegt im Streitfall kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten vor. Das Berufungsgericht folgt insoweit der Rechtsauffassung der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Chemnitz, die ein vom Sachverhalt her weitestgehend identisches Parallelverfahren zu entscheiden hatte (Urteil vom 21.03.2012 – 10 Ca 201/12 – n. v.; abgeändert durch Urteil des Sachs. LAG vom 27.09.2012 – 6 Sa 257/12 Revision anhängig beim Bundesarbeitsgericht nunmehr unter dem Az. 9 AZR 1025/12).

aa) Der erkennenden Kammer erschließt sich bereits nicht, warum die befristeten Arbeitsverträge der Klägerin mit der Streitverkündeten, demzufolge sie zunächst vom 02.05.2006 bis zum 31.12.2006 befristet eingestellt und mit Änderungsvereinbarung vom 20.12.2006 dann befristet bis zum 30.04.2008 weiterbeschäftigt wurde, rechtsmissbräuchlich sein sollen. Erst recht ist nicht ersichtlich, warum ein – bereits zu verneinendes – rechtsmissbräuchliches Verhalten der Streitverkündeten der Beklagten zurechenbar sein soll, so dass mit Letzterer ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sein soll.

Die Klägerin hat selbst vorgetragen, dass sie als Fachassistentin im Bereich SGB II beschäftigt wurde. Nach § 44 b Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. errichteten die Träger der Leistungen nach dem SGB II zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben Arbeitsgemeinschaften. Träger der Leistungen waren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 SGB II a. F. die Streitverkündete sowie die kreisfreien Städte und Kreise. Die nach § 44 b SGB II a. F. zu errichtenden Arbeitsgemeinschaften wurden mit keiner eigenen Rechtsfähigkeit ausgestaltet. Deshalb konnten die Arbeitsgemeinschaften selbst keine Arbeitsverträge abschließen oder eigene Mitarbeiter beschäftigen. Für eine Tätigkeit in einer Arbeitsgemeinschaft nach dem SGB II mussten Arbeitnehmer deshalb von den Trägern eingestellt werden. Die Streitverkündete ist einer der Träger. Die Klägerin hat auch lediglich Aufgaben innerhalb des Sachgebiets SGB II wahrgenommen (vgl. etwa Anlagen K 10 und K 11). Die Tatsache, dass an das Aufgabengebiet Arbeitslosengeld II auch die Leistungen für Unterkunft (kommunale Aufgabe) angekoppelt waren, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der gesetzgeberische Zweck der Bildung von Arbeitsgemeinschaften war ja gerade, die Bewilligung der Leistungen Arbeitslosengeld II sowie Unterkunftskosten „in einer Hand“ zu belassen, um den Hilfebedürftigen auf diese Weise eine doppelte Antragstellung in verschiedenen Einrichtungen zu ersparen. Die Streitverkündete hat sich bei Abschluss und Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages mit der Klägerin schließlich auch ersichtlich in den durch § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TzBfG gezogenen Grenzen gehalten. Angesichts der Unsicherheiten, die mit der Einführung des SGB II bestanden, war es der Streit verkündeten nicht verwehrt, von dieser zulässigen Befristungsmöglichkeit Gebrauch zu machen (ebenso Arbeitsgericht Chemnitz, Urteil vom 21.03.2012 – 10 Ca 201/12 -, n. v.).

bb) Lag der befristeten Beschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 02.05.2006 bis zum 30.04.2008 mit der Streitverkündeten als Arbeitgeberin jedoch keine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung zugrunde und ist erst recht nicht ersichtlich, warum sich die Beklagte insoweit rechtsmissbräuchlich verhalten haben soll, so bleibt lediglich übrig die befristete Beschäftigung der Klägerin in der Zeit vom 01.05.2008 bis zum 30.04.2010 mit der … als Vertragsarbeitgeber sowie die Zeit vom 0105.2010 bis zum 31.12.2011 mit der … als Vertragsarbeitgeber.

Dies sind insgesamt drei Jahre und acht Monate. Nach der oben bereits zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung, von der die Kammer keine Veranlassung sieht abzuweichen (vgl. insbesondere BAG, Urteil vom 18.10.2006 – 7 AZR 145/06 -, a. a. O.), hält sich diese Beschäftigungsdauer noch im Rahmen von insgesamt vier Jahren, innerhalb dessen die Ausnutzung der durch § 14 Abs. 2 TzBfG eröffneten Gestaltungsmöglichkeit regelmäßig nicht als rechtsmissbräuchlich angesehen werden kann. Anhaltspunkte, die es vorliegend rechtfertigen würden, von dieser Regel abzuweichen und bereits bei einer Beschäftigungsdauer von insgesamt drei Jahren und acht Monaten bei zwei verschiedenen Verleihern ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beklagten anzunehmen, sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

3. Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war für die Klägerin die Revision jedenfalls deshalb zuzulassen, weil dieses Urteil von der Entscheidung der 6. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27.09.2012 zum Az. 6 Sa 257/12 abweicht und die Entscheidung auch auf dieser Abweichung beruht.

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