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Befristung Arbeitsvertrag Betriebsrat: Keine Entfristung durch Bescheinigung

Ein Betriebsratsmitglied kämpfte um die Entfristung seines Arbeitsvertrages, gestützt auf eine offizielle Arbeitsbescheinigung für die Ausländerbehörde. Das Gericht musste klären, ob diese Bescheinigung oder eine mündliche Zusage den befristeten Arbeitsvertrag tatsächlich umwandelte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 SLa 8/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Bremen
  • Datum: 26.06.2024
  • Aktenzeichen: 3 SLa 8/24
  • Verfahren: Berufung
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Befristungsrecht, Betriebsverfassungsrecht

  • Das Problem: Ein befristet angestellter Lehrer forderte, dass sein Arbeitsvertrag unbefristet fortgesetzt wird. Er sah eine Zusage des Arbeitgebers und fühlte sich wegen seiner Tätigkeit als Betriebsratsmitglied benachteiligt.
  • Die Rechtsfrage: Macht eine Bescheinigung für die Behörde, die ein unbefristetes Verhältnis nennt, den Vertrag automatisch unbefristet? Kann ein Arbeitgeber einen Vertrag ablaufen lassen, wenn der Mitarbeiter Betriebsratsmitglied ist?
  • Die Antwort: Nein. Der Vertrag war wirksam befristet, da er kurz genug war und schriftlich vorlag. Die Bescheinigung für die Behörde war keine rechtlich bindende Zusage. Der Mitarbeiter konnte die Benachteiligung durch die Betriebsratstätigkeit nicht beweisen.
  • Die Bedeutung: Dokumente, die nur für Behörden bestimmt sind, ändern keinen Arbeitsvertrag. Auch Betriebsratsmitglieder müssen bei einer Nichtverlängerung klare Beweise für eine unzulässige Benachteiligung vorlegen.

Unbefristeter Vertrag durch Arbeitsbescheinigung?

Kann ein für eine Behörde ausgestelltes Dokument einen befristeten Arbeitsvertrag stillschweigend in einen unbefristeten umwandeln? Und kann die mündliche Zusage eines Geschäftsführers eine solche Wirkung entfalten?

Die Hand eines Arbeitgebers hält ein Dokument mit dem gedruckten Wort "unbefristet"; befristete Originalverträge liegen daneben.
befristung-arbeitsvertrag-betriebsrat-bescheinigung Symbolbild: KI

Mit dieser Frage musste sich das Landesarbeitsgericht Bremen in einem Beschluss vom 26. Juni 2024 auseinandersetzen (Aktenzeichen: 3 SLa 8/24). Der Fall dreht sich um eine Lehrkraft, die zugleich Betriebsratsmitglied ist und nach dem Auslaufen ihres Vertrags auf eine Benachteiligung pochte. Die Entscheidung beleuchtet die scharfe juristische Trennlinie zwischen einer reinen Information für Dritte und einer rechtsverbindlichen Zusage im Arbeitsverhältnis.

Warum führte eine Bescheinigung zum Rechtsstreit?

Die Geschichte beginnt mit einem Arbeitsvertrag vom 11. August 2021. Eine Bildungseinrichtung stellte eine US-amerikanische Lehrkraft ab dem 1. September 2021 in Vollzeit ein. Der Vertrag war von Anfang an klar befristet und sollte am 31. Juli 2023 enden. Das monatliche Bruttogehalt belief sich zuletzt auf 3.466,67 Euro. Der Mann engagierte sich im Betrieb und wurde Mitglied des Betriebsrats.

Der Wendepunkt ereignete sich am 21. November 2022. Als US-Staatsbürger benötigte die Lehrkraft eine Bescheinigung für die Ausländerbehörde, um seinen Aufenthaltsstatus zu regeln. Eine Mitarbeiterin des Arbeitgebers stellte ihm ein entsprechendes Dokument aus, das korrekterweise auf das befristete Arbeitsverhältnis hinwies. Doch der Lehrer war damit nicht zufrieden und suchte am Folgetag, dem 22. November 2022, das Gespräch mit dem Geschäftsführer. Nach diesem Gespräch stellte der Arbeitgeber eine neue Arbeitsbescheinigung aus, die auf den 21. November 2022 zurückdatiert war. Der entscheidende Unterschied: In diesem zweiten Dokument war nun von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis die Rede.

Die Monate vergingen. Im Februar 2023 informierte der Arbeitgeber den Betriebsrat über die bevorstehenden Vertragsenden zum 31. Juli 2023 – auch der Name der Lehrkraft stand auf dieser Liste. Im Mai führte der Arbeitgeber ein Gespräch mit ihm über seine Arbeitsleistung. Schließlich wurde der Mann ab dem 6. Juni 2023 bis zum Vertragsende freigestellt. Währenddessen wurden die Verträge zweier anderer Betriebsratsmitglieder entfristet. Die Lehrkraft sah sich im Unrecht und reichte am 21. Juli 2023 Klage ein. Er verlangte die Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis nicht beendet sei, hilfsweise ein Angebot auf einen unbefristeten Vertrag. Das Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven wies die Klage am 14. Dezember 2023 ab. Dagegen legte die Lehrkraft Berufung ein.

Gilt die sachgrundlose Befristung auch für Betriebsräte?

Das Gesetz erlaubt Arbeitgebern unter bestimmten Umständen, Arbeitsverträge ohne einen sachlichen Grund zu befristen. Geregelt ist dies in § 14 Abs. 2 Satz 1 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Demnach ist die Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig, ohne dass es dafür besonderer Gründe wie eine Projektarbeit oder eine Krankheitsvertretung bedarf. Wichtig ist nur, dass mit demselben Arbeitgeber zuvor noch kein Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Für Mitglieder des Betriebsrats gelten besondere Schutzvorschriften. Der zentrale Paragraph ist hier § 78 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Er verbietet es, Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit zu benachteiligen oder zu begünstigen. Dieses Verbot soll sicherstellen, dass Betriebsräte ihre Aufgaben frei und ohne Furcht vor Nachteilen ausüben können. Eine entscheidende Frage in solchen Fällen ist daher oft, ob die Nichtverlängerung eines befristeten Vertrags eine solche verbotene Benachteiligung darstellt. Die Rechtsprechung, insbesondere des Bundesarbeitsgerichts (BAG), hat hierzu eine klare Linie entwickelt: Die Möglichkeit der sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG gilt grundsätzlich auch für Betriebsratsmitglieder. Ihr Mandat schützt sie nicht automatisch vor dem Auslaufen eines wirksam befristeten Vertrags. Der Schutz des § 78 BetrVG greift erst dann, wenn die Entscheidung des Arbeitgebers, den Vertrag nicht zu entfristen, gerade auf der Betriebsratstätigkeit beruht.

Warum die Berufung der Lehrkraft scheiterte

Das Landesarbeitsgericht Bremen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies die Berufung der Lehrkraft zurück. Die Richter folgten einer stringenten juristischen Logik, die sich an der Natur der Erklärungen und der Beweislast orientierte.

Machte die Bescheinigung den Vertrag unbefristet?

Das Gericht musste klären, ob die zurückdatierte Arbeitsbescheinigung, die ein unbefristetes Verhältnis auswies, den ursprünglichen Vertrag geändert hatte. Die Lehrkraft argumentierte, dies sei eine verbindliche Zusage oder habe zumindest einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Das Gericht sah das anders. Der entscheidende Punkt war die Unterscheidung zwischen einer Willenserklärung und einer Wissenserklärung.

Eine Willenserklärung ist darauf gerichtet, eine rechtliche Folge herbeizuführen – zum Beispiel ein Angebot zum Abschluss eines Vertrags oder dessen Annahme. Eine Wissenserklärung hingegen gibt lediglich eine Information oder eine Tatsache wieder, ohne die Absicht, die Rechtslage zu verändern. Die Arbeitsbescheinigung war, so das Gericht, unzweifelhaft eine solche Wissenserklärung. Ihr Adressat war nicht die Lehrkraft als Vertragspartner, sondern eine dritte Partei: die Ausländerbehörde. Ihr Zweck war es, eine Behörde über den Status des Arbeitsverhältnisses zu informieren. Damit fehlte der sogenannte Rechtsbindungswille – die Absicht des Arbeitgebers, sich rechtlich zu binden und den Vertrag zu ändern. Dass die Information in der Bescheinigung inhaltlich falsch war, ändert nichts an ihrem Charakter als reine Mitteilung an einen Dritten.

War die Zusage des Geschäftsführers verbindlich?

Als Nächstes prüfte das Gericht die angebliche mündliche Zusage des Geschäftsführers im Gespräch vom 22. November 2022. Der Lehrer hatte berichtet, der Geschäftsführer habe gesagt: „I’m the one that picked you and of course I gonna keep you“ („Ich bin derjenige, der Sie ausgewählt hat, und natürlich werde ich Sie behalten“). Auch hier verneinten die Richter einen ausreichenden Rechtsbindungswillen.

Selbst wenn man unterstellt, dass der Satz genau so gefallen ist, stellt er aus juristischer Sicht keine verbindliche Zusage dar, einen unbefristeten Vertrag zu begründen. Die Formulierung ist eher als eine Absichtserklärung oder eine unverbindliche Inaussichtstellung zu werten. Es handelt sich um das Versprechen, in der Zukunft möglicherweise ein Angebot zu unterbreiten, aber nicht um das Angebot selbst. Für eine rechtsverbindliche Vertragsänderung wären deutlichere und unmissverständlichere Formulierungen erforderlich gewesen.

Warum die Benachteiligung nicht bewiesen war

Das Kernargument der Lehrkraft war der Vorwurf der Benachteiligung wegen seiner Betriebsratstätigkeit nach § 78 Satz 2 BetrVG. Hier stand das Gericht vor der Frage der Beweislast. Grundsätzlich muss derjenige, der einen Anspruch geltend macht, auch die dafür notwendigen Tatsachen beweisen. Im Arbeitsrecht gilt bei Vorwürfen, die auf der inneren Motivation des Arbeitgebers beruhen, eine Abgestufte Darlegungs- und Beweislast. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer muss zunächst Indizien vortragen, die eine Benachteiligung als wahrscheinlich erscheinen lassen. Gelingt ihm das, muss der Arbeitgeber diese Vermutung entkräften, indem er sachliche Gründe für seine Entscheidung darlegt.

Genau an dieser ersten Hürde scheiterte die Lehrkraft. Das Gericht fand, dass er keine schlüssigen Indizien für eine Benachteiligung vorgetragen hatte. Die bloße Tatsache, dass sein Vertrag nicht entfristet wurde, reichte nicht aus. Der Arbeitgeber hingegen konnte seine Entscheidung substantiiert begründen. Er führte Probleme bei der Pünktlichkeit, der Qualität des Feedbacks und dem Verhalten im Unterricht an. Diese sachlichen Gründe konnte die Lehrkraft nicht ausreichend entkräften. Ein besonders starkes Argument gegen eine systematische Benachteiligung war zudem, dass der Arbeitgeber die Verträge zweier anderer Betriebsratsmitglieder im selben Zeitraum entfristet hatte.

Was der Lehrer als Gegenargumente anführte

Das Gericht setzte sich detailliert mit den Einwänden der Lehrkraft auseinander und verwarf sie Punkt für Punkt. Das Argument, die Rückdatierung der Bescheinigung und das damit verbundene Risiko einer Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung würden die Ernsthaftigkeit der Zusage belegen, überzeugte nicht. Die strafrechtliche Relevanz ändert nichts an der zivilrechtlichen Einordnung der Erklärung als reine Wissensmitteilung an eine Behörde.

Auch der Verweis auf europäisches Recht, insbesondere die Richtlinie 2002/14/EG zum Schutz von Arbeitnehmervertretern, führte zu keinem anderen Ergebnis. Das Gericht stellte klar, dass diese Richtlinie nur Mindeststandards fordert, aber keinen direkten Anspruch auf einen unbefristeten Vertrag begründet. Der in Deutschland durch das Betriebsverfassungsgesetz gewährte Schutz sei ausreichend, um diesen Standards zu genügen.

Was das Gericht letztlich anordnete

Im Ergebnis war die ursprüngliche Befristung im Arbeitsvertrag wirksam. Weder die Arbeitsbescheinigung noch die Äußerungen des Geschäftsführers hatten daran etwas geändert. Einen Anspruch wegen Benachteiligung konnte die Lehrkraft nicht beweisen. Folglich wies das Landesarbeitsgericht die Berufung als unbegründet zurück. Gemäß § 97 Abs. 1 der Zivilprozessordnung musste die Lehrkraft die Kosten des erfolglosen Berufungsverfahrens tragen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung aufwies.

Was bedeutet das Urteil für befristete Betriebsräte?

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Bremen bekräftigt eine etablierte Rechtsauffassung. Er macht deutlich, dass auch Betriebsratsmitglieder nicht grundsätzlich vor dem Auslaufen eines sachgrundlos befristeten Vertrags geschützt sind, sofern die Befristung an sich wirksam vereinbart wurde. Der besondere Schutz des Betriebsratsmandats setzt erst dort ein, wo die Nichtverlängerung eine gezielte Sanktion für die Betriebsratstätigkeit darstellt.

Für die Praxis stellt das Urteil klar, dass die Beweislast für eine solche unzulässige Benachteiligung hoch ist. Ein Arbeitnehmer muss handfeste Indizien vorbringen, die auf eine diskriminierende Motivation des Arbeitgebers hindeuten. Gleichzeitig wird die dogmatische Trennung zwischen internen Vertragsabsprachen und externen Mitteilungen an Dritte wie Behörden bestätigt. Eine Bescheinigung, die für einen Dritten bestimmt ist, kann nicht ohne Weiteres als Vertragsangebot oder -änderung interpretiert werden, selbst wenn ihr Inhalt von den tatsächlichen Vereinbarungen abweicht.

Die Urteilslogik

Abstrakte Informationen für Dritte oder unverbindliche Absichtserklärungen können einen wirksam befristeten Arbeitsvertrag nicht stillschweigend entfristen.

  • Rechtsbindungswille definiert Erklärungen: Äußere Dokumente oder Bescheinigungen für Behörden entfalten keine vertragsändernde Wirkung, da sie lediglich Tatsachen vermitteln; nur Willenserklärungen, die den klaren Willen zur Herbeiführung einer Rechtsfolge bekunden, binden die Vertragsparteien.
  • Vage Zusagen schaffen keine Verträge: Eine mündliche Aussage über eine zukünftige Absicht, einen Mitarbeiter behalten zu wollen, reicht für die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses nicht aus; eine rechtsgeschäftliche Erklärung erfordert unmissverständliche Formulierungen, die den sofortigen Bindungswillen offenlegen.
  • Mandat schützt nicht vor Befristungsende: Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsvertrages bleibt grundsätzlich auch für Betriebsratsmitglieder wirksam; Mitarbeiter müssen substantiiert darlegen und beweisen, dass die Nicht-Entfristung eine gezielte Benachteiligung aufgrund ihrer Betriebsratstätigkeit darstellt.

Die Rechtsordnung verlangt für die Änderung eines Arbeitsverhältnisses klare Willenserklärungen und verankert die Beweislast für unzulässige Benachteiligungen fest beim Anspruchsteller.


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Experten Kommentar

Ein Stück Papier, ausgestellt vom Arbeitgeber, das einen unbefristeten Job verspricht – das klingt nach einer sicheren Sache. Das Gericht zeigt hier konsequent: Wer der eigentliche Empfänger einer Erklärung ist, bestimmt über ihre rechtliche Wirkung. Das Arbeitsrecht zieht eine messerscharfe Trennlinie zwischen einer internen Vertragsänderung und einer reinen Wissensmitteilung, die nur für Dritte wie eine Behörde bestimmt ist. Weder eine fehlerhafte Bescheinigung noch vage Aussagen des Chefs reichen aus, um einen wirksam befristeten Arbeitsvertrag stillschweigend zu entfristen. Dieses Urteil ist eine klare Ansage an Arbeitnehmer und Arbeitgeber: Auf den echten Rechtsbindungswillen bei Vertragsänderungen kommt es an, nicht nur auf guten Glauben.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Macht eine falsche Arbeitsbescheinigung meinen befristeten Vertrag unbefristet?

Eine falsche Angabe in einer Arbeitsbescheinigung macht Ihren befristeten Vertrag fast nie automatisch unbefristet. Der entscheidende Punkt ist, dass die Bescheinigung lediglich eine Wissenserklärung darstellt und keine rechtsverbindliche Willenserklärung des Arbeitgebers. Diese Erklärung ist nicht darauf ausgerichtet, die Rechtslage im Verhältnis zwischen Ihnen und der Firma zu ändern. Die Bestätigung hat nur informellen Charakter für den externen Adressaten.

Eine Willenserklärung setzt die klare Absicht voraus, eine unmittelbare rechtliche Folge herbeizuführen, etwa ein Vertragsangebot oder dessen Annahme. Die Arbeitsbescheinigung dient jedoch primär dazu, eine dritte Partei wie die Ausländerbehörde über den Status Ihres Arbeitsverhältnisses zu informieren. Deshalb fehlt der notwendige Rechtsbindungswille des Arbeitgebers, der für eine Vertragsänderung unabdingbar wäre. Selbst wenn die Bescheinigung inhaltlich falsch ist und fälschlich ein unbefristetes Verhältnis ausweist, ändert dies nichts an ihrem juristischen Charakter als reine Mitteilung.

Weil das Dokument an eine externe Behörde adressiert ist und nicht direkt an Sie als Vertragspartner, gilt es nicht als rechtsgültiges Vertragsangebot. Auch die Tatsache, dass eine Falschangabe möglicherweise strafrechtliche Konsequenzen hat, beweist zivilrechtlich keine ernsthafte Zusage. Der Arbeitgeber wollte in diesem Fall lediglich behördliche Anforderungen erfüllen, aber nicht den ursprünglichen Vertrag mit Ihnen verhandeln oder ändern.

Vergleichen Sie sofort das Datum und den Adressaten der fraglichen Bescheinigung mit Ihrem ursprünglichen Arbeitsvertrag, um festzustellen, ob das Dokument primär an Sie oder an eine externe Behörde gerichtet war.


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Gelten sachgrundlose Befristungen auch für Mitglieder des Betriebsrats?

Ja, das Mandat eines Betriebsratsmitglieds schützt Sie nicht automatisch vor dem regulären Ende eines wirksam sachgrundlos befristeten Vertrags. Die Möglichkeit der sachgrundlose Befristung gemäß § 14 Abs. 2 TzBfG gilt grundsätzlich auch für Betriebsräte. Das Mandat ersetzt keinen erforderlichen Sachgrund für eine Entfristung. Ihr besonderer Schutz beginnt erst dort, wo die Entscheidung des Arbeitgebers kausal mit Ihrer Betriebsratstätigkeit verknüpft ist.

Das Gesetz unterscheidet klar zwischen dem Schutz vor Kündigungen und dem schlichten Auslaufen eines zeitlich begrenzten Vertrags. Gemäß § 78 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) verbietet der Gesetzgeber lediglich die Benachteiligung wegen des Amtes. Der Arbeitgeber darf die Nichtverlängerung also nicht als Sanktion für Ihre Arbeit im Betriebsrat nutzen. Fehlt dieser kausale Zusammenhang, kann der Vertrag zum vereinbarten Datum enden, auch wenn Sie ein wichtiges Mandat innehaben.

Die Herausforderung im Streitfall liegt darin, diese unzulässige Motivation des Arbeitgebers nachzuweisen. Gerichte prüfen streng, ob der Arbeitgeber sachliche Gründe wie mangelhafte Arbeitsleistung oder Pünktlichkeit für seine Entscheidung beweisen kann. Wenn der Arbeitgeber gleichzeitig andere Betriebsratsmitglieder entfristet, schwächt das den Vorwurf der systematischen Benachteiligung. Nur wenn Sie schlüssige Indizien vorlegen, dass die Nicht-Entfristung eine direkte Reaktion auf Ihre kritische Betriebsratstätigkeit war, kehren Sie die Beweislast um.

Sammeln Sie sofort alle Mitschriften, Protokolle oder Mails, in denen Sie Ihre Betriebsratstätigkeit verteidigt oder der Arbeitgeber Konflikte angedeutet hat.


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Reicht die mündliche Zusage meines Chefs für einen unbefristeten Vertrag aus?

Nein, eine mündliche Zusage Ihres Chefs oder Geschäftsführers reicht in der Regel nicht für einen rechtsgültigen unbefristeten Vertrag aus. Solche Aussagen gelten oft lediglich als unverbindliche Absichtserklärung und nicht als bindendes Vertragsangebot. Juristisch fehlt in diesen Fällen meist der notwendige Rechtsbindungswille. Reine Versprechen, Sie zukünftig zu behalten, begründen keine Vertragsänderung.

Für eine wirksame Entfristung müssen Arbeitgeber eine klare Willenserklärung abgeben, die darauf gerichtet ist, sofort eine rechtliche Folge auszulösen. Vage oder emotional gefärbte Sätze, wie „Ich werde Sie behalten“, erfüllen diese hohe Anforderung nicht. Solche Formulierungen beziehen sich auf die Zukunft oder dienen der Motivation, schaffen aber keine sofortigen und konkreten Konditionen.

Konkret prüft das Gericht stets die Formulierung und den Kontext der Zusage. Richter haben selbst die Aussage eines Geschäftsführers („I gonna keep you“) als unverbindliche Inaussichtstellung gewertet, da es an deutlichen und unmissverständlichen Formulierungen mangelte. Die hohe Position des Chefs erhöht nicht automatisch die juristische Verbindlichkeit seiner Worte, wenn der Inhalt zu vage bleibt.

Sichern Sie sich nach jeder mündlichen Zusage sofort ab, indem Sie eine Bestätigungs-Mail mit dem genauen Wortlaut des Versprechens an Ihren Gesprächspartner senden.


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Wie muss ich eine Benachteiligung durch den Arbeitgeber richtig beweisen?

Der Beweis für eine Diskriminierung ist schwierig, da die Absicht des Arbeitgebers vor Gericht offengelegt werden muss. Dafür wenden Gerichte die abgestufte Darlegungs- und Beweislast an. Sie müssen nicht die innere Motivation beweisen, sondern schlüssige Tatsachen vortragen, die eine Benachteiligung wahrscheinlich erscheinen lassen. Das ist die notwendige erste Hürde in jedem arbeitsrechtlichen Verfahren dieser Art.

Der Arbeitnehmer muss zunächst die sogenannten Indizien vorlegen, damit das Gericht die Diskriminierung annimmt. Hierbei handelt es sich um konkrete Tatsachen, welche die Benachteiligung aufgrund Ihrer geschützten Tätigkeit – etwa als Betriebsrat – plausibel machen. Ein starkes Indiz liegt vor, wenn der Arbeitgeber direkt nach Ihrer BR-Wahl plötzlich undokumentierte Mängel an Ihrer Leistung feststellt. Sie sollten auch prüfen, ob der Arbeitgeber nur Ihnen die Entfristung verweigert, während er alle vergleichbaren Kollegen entfristet hat.

Gelingt Ihnen dieser Nachweis schlüssiger Indizien, kehrt sich die Beweislast um. Nun liegt es am Arbeitgeber, die Vermutung der Diskriminierung zu entkräften. Er muss konkret beweisen, dass seine Entscheidung auf rein sachlichen, nicht-diskriminierenden Gründen beruhte. Im Falle eines befristeten Betriebsratsmitglieds scheiterte der Kläger, weil der Arbeitgeber nachweisen konnte, dass Pünktlichkeit und die Qualität des Feedbacks Mängel aufwiesen. Zudem entfristete das Unternehmen andere Betriebsratsmitglieder ohne Probleme.

Sammeln Sie umgehend alle positiven Leistungsbeurteilungen und Zeugnisse aus der Zeit vor Ihrer Tätigkeit, um nachträglich konstruierte Mängel des Arbeitgebers zu widerlegen.


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Wie unterscheide ich eine verbindliche Zusage von einer unverbindlichen Absichtserklärung?

Der Kern der Unterscheidung liegt im sogenannten Rechtsbindungswillen des Erklärenden. Eine Äußerung ist nur dann verbindlich, wenn der Arbeitgeber die klare Absicht hat, damit sofort eine rechtliche Folge herbeizuführen. Fehlt dieser Wille, handelt es sich meist nur um eine unverbindliche Absichtserklärung. Nur eine unmissverständliche Äußerung, die auf die Veränderung des Vertragsverhältnisses abzielt, wird als verbindliche Willenserklärung gewertet.

Juristisch betrachtet sprechen wir von einer Willenserklärung, wenn die Aussage unmissverständlich auf die Schaffung neuer Rechte abzielt, beispielsweise auf die Entfristung eines Vertrages. Im Gegensatz dazu dient eine Wissenserklärung lediglich der Mitteilung von Tatsachen oder der Information Dritter. Konkret: Eine Arbeitsbescheinigung für die Ausländerbehörde ist eine reine Wissenserklärung, selbst wenn ihr Inhalt falsch ist; sie ändert daher den bestehenden Arbeitsvertrag nicht.

Um die Ernsthaftigkeit zu prüfen, wenden Sie einen einfachen Praxistest an: Fragen Sie sich, ob das Gesagte klare Konditionen enthält, wie den genauen Beginn eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses. Vage, emotionale oder zukunftsbezogene Sätze wie „Ich werde Sie behalten“ stellen in der Regel keine bindende Zusage dar. Solche Formulierungen wertet die Rechtsprechung nur als unverbindliche Inaussichtstellung, da der Rechtsbindungswille fehlt.

Prüfen Sie bei jeder positiven Äußerung die Zielgruppe: War die Aussage direkt an Sie als Vertragspartner gerichtet oder diente sie der Information einer dritten Partei wie einer Behörde?


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Abgestufte Darlegungs- und Beweislast

Die Abgestufte Darlegungs- und Beweislast ist eine spezielle Regelung im Arbeitsrecht, die festlegt, wie der Nachweis einer rechtswidrigen Diskriminierung im Prozess geführt werden muss. Da Arbeitnehmer die oft innere Motivation des Arbeitgebers kaum beweisen können, muss der Kläger zunächst nur Indizien vorlegen, die eine Benachteiligung wahrscheinlich erscheinen lassen. Gelingt dies, muss der Arbeitgeber im Gegenzug sachliche Gründe anführen, um die Vermutung zu entkräften.

Beispiel: Im aktuellen Verfahren scheiterte die Lehrkraft an der ersten Hürde, weil sie keine schlüssigen Indizien für eine Benachteiligung wegen der Betriebsratstätigkeit vorweisen konnte.

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Rechtsbindungswille

Als Rechtsbindungswille bezeichnen Juristen die ernsthafte und nach außen erkennbare Absicht einer Person, durch eine Äußerung oder Handlung eine rechtliche Verpflichtung einzugehen. Dieses Prinzip ist elementar, da es private Absichtserklärungen von verbindlichen Zusagen unterscheidet und somit Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr schafft. Fehlt dieser Wille, kann keine Vertragsänderung oder -neubegründung entstehen.

Beispiel: Das Landesarbeitsgericht verneinte den notwendigen Rechtsbindungswillen des Geschäftsführers, da seine mündliche Äußerung lediglich eine unverbindliche Inaussichtstellung darstellte.

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Sachgrundlose Befristung

Die Sachgrundlose Befristung ist die gesetzlich erlaubte Möglichkeit für Arbeitgeber, einen Arbeitsvertrag ohne einen speziellen sachlichen Grund (wie etwa eine Krankheitsvertretung) zeitlich zu limitieren. Nach § 14 Abs. 2 TzBfG darf diese Art der Befristung maximal zwei Jahre dauern und dient der Flexibilität des Unternehmens, solange keine Vorbeschäftigung beim selben Arbeitgeber bestand.

Beispiel: Der ursprüngliche Vertrag der Lehrkraft war wirksam sachgrundlos befristet worden, weshalb das Gericht die Gültigkeit der Befristung zum 31. Juli 2023 bestätigte.

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Verbot der Benachteiligung (BetrVG)

Dieses Verbot, geregelt in § 78 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG), untersagt Arbeitgebern, Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Mandatsausübung gezielt zu benachteiligen oder unzulässig zu begünstigen. Der Gesetzgeber schützt damit die Unabhängigkeit von Arbeitnehmervertretern, damit diese ihre Aufgaben ohne Furcht vor Sanktionen wahrnehmen können.

Beispiel: Die Lehrkraft berief sich auf das Verbot der Benachteiligung und warf dem Arbeitgeber vor, die Nichtverlängerung des befristeten Vertrages als Sanktion für seine Betriebsratstätigkeit genutzt zu haben.

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Willenserklärung

Eine Willenserklärung ist eine private Äußerung, die darauf abzielt, eine bestimmte rechtsgeschäftliche Wirkung – wie den Abschluss, die Annahme oder die Änderung eines Vertrages – unmittelbar herbeizuführen. Die Erklärung muss unmissverständlich sein und den Rechtsbindungswillen erkennen lassen, um im Rechtsverkehr als verbindlich anerkannt zu werden.

Beispiel: Für eine wirksame Entfristung hätte der Geschäftsführer eine klare Willenserklärung abgeben müssen, die unmissverständlich auf die Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gerichtet war.

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Wissenserklärung

Eine Wissenserklärung gibt lediglich eine feststehende Information oder Tatsache wieder, ohne die Absicht, eine unmittelbare rechtliche Folge zwischen den Vertragspartnern auszulösen. Diese Mitteilungen dienen nur der Dokumentation oder der Information Dritter (wie Behörden) und entfalten deshalb keinen Rechtsbindungswillen, selbst wenn der Inhalt fehlerhaft sein sollte.

Beispiel: Die zurückdatierte Arbeitsbescheinigung wertete das Gericht als eine reine Wissenserklärung, da sie nur zur Information der Ausländerbehörde dienen sollte.

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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Bremen – Az.: 3 SLa 8/24 – Urteil vom 26.06.2024


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