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Befristung eines Arbeitsverhältnisses als Kraftfahrer – keine Zuvorbeschäftigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 624/10 – Urteil vom 07.04.2011

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.09.2010 – 2 Ca 811/10 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über den Bestand des Arbeitsverhältnisses sowie darüber, ob dem Kläger noch Zahlungsansprüche zustehen.

Der Kläger und die Beklagte zu 1) haben einen schriftlichen Arbeitsvertrag abgeschlossen (Bl. 11, 12 d. A.), wonach der Kläger ab dem 01.07.2009 als Kraftfahrer gegen ein monatliches Bruttoarbeitsentgelt von 2.100,– EUR zzgl. Spesen beschäftigt war. Der Kläger wurde im Rahmen des Frachtauftrags einer Firma D. mit dem Transport von Kohlenstoffstaub eingesetzt. Der Kläger fuhr ausschließlich in Deutschland.

Das Arbeitsverhältnis war befristet bis zum 31.12.2009. Artikel 9 des Arbeitsvertrages hat folgenden Wortlaut:

„… dieser Vertrag unterliegt einzig und ausschließlich der luxemburgischen Gesetzgebung.“.

Mit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung des unbefristeten Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses sowie die Zahlung von Arbeitsentgelt für die Monate Januar bis Mai 2010.

Der Kläger hat vorgetragen, die Beklagte zu 1) sei ein Betrieb der R.-Gruppe unter der Geschäftsleitung der Beklagten zu 2). Er habe seine Touren täglich vom Standort des Lkw in H. bei E. begonnen. Der Firmensitz der Beklagten zu 1) sei aus rein steuerlichen Gründen in L. angesiedelt, wo nur ein kleines Büro unterhalten werde. Leitung und Organisation, vor allem sämtliche Dispositionen über die Fahrzeuge erfolgten über den Hauptsitz der Beklagten zu 2) in Stadt-K. bzw. über den weiteren Sitz in Ü.-A.. Folglich bestehe ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2).

Der Arbeitsvertrag enthalte keine wirksame Wahl luxemburgischen Rechts. Es handele sich um ein Formular, auf dessen Gestaltung er keinerlei Einfluss habe nehmen können. Die Konsequenzen dessen, was ihm insoweit zur Unterschrift vorgelegt worden sei, habe er nicht überschauen können. Die Regelungen des Arbeitsvertrages seien zudem unwirksam, da sie der Umgehung deutscher Steuer- und Sozialversicherungsgesetze dienten.

Bereits vom 15.04. bis zum 30.06.2009 sei er als Lkw-Fahrer beschäftigt gewesen, allerdings ohne schriftlichen Arbeitsvertrag. Er sei als Aushilfe deklariert gewesen und habe mit der Maßgabe gearbeitet, dass die gefahrene Zeit später in Freizeit habe ausgeglichen werden sollen. Er sei an sechs Tagen pro Woche je eine Schicht gefahren.

Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit
Symbolfoto: Von Aleksandar Malivuk/Shutterstock.com

Die Befristung sei gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG unzulässig. Im Rahmen des Auftrags der Firma D. beliefere die Beklagte zu 1) bzw. zu 2) weiterhin die Kunden, die er angefahren habe.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das zwischen den Parteien durch den Arbeitsvertrag vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2009 befristet vereinbarte Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist und über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständigen Arbeitslohn für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2010 in Höhe von 10.500,– EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 94,38 EUR sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.500,– EUR ab dem 01.06.2010 zu zahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, die deutsche Arbeitsgerichtsbarkeit sei nicht zuständig. Denn der Arbeitgeber des Klägers, die Beklagte zu 1), habe ihren Sitz in L. und sei daher dort zu verklagen. Der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses habe in L. gelegen. Von dort sei insbesondere auch der Lohn gezahlt worden. Die Anwendbarkeit luxemburgischen Rechts sei wirksam erfolgt. Die Befristung eines Arbeitsvertrages bis zur Dauer von 24 Monaten sei im Übrigen sowohl nach deutschem als auch nach luxemburgischen Recht möglich.

In der Zeit vom 15.04. bis zum 30.06.2009 habe der Kläger ein unentgeltliches Praktikum absolviert, um sich mit den Verhältnissen des Betriebes vertraut zu machen. Der Kläger selbst habe zudem erst zum 01.07.2009 ein Arbeitsverhältnis begründen wollen, weil er bis dahin – unstreitig – Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bezogen habe. Die Behauptung des Klägers, bereits vor dem 01.07.2009 in einem Arbeitsverhältnis gestanden zu haben, sei daher rechtsmissbräuchlich und treuwidrig.

Die Befristung sei letztlich auch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt gewesen. Der Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers habe nur vorübergehend bis zum 31.12.2009 bestanden. Denn der Frachtauftrag der Firma D. sei Ende 2009 ausgelaufen. Dies sei bereits bei der Einstellung des Klägers klar gewesen.

Das Arbeitsgericht Trier hat die Klage daraufhin durch Urteil vom 30.09.2010 – 2 Ca 811/10 – abgewiesen. Hinsichtlich des Inhalts von Tatbestand und Entscheidungsgründen wird auf Bl. 97 – 104 d. A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 28.10.2010 zugestellte Urteil hat der Kläger durch am 24.11.2010 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt. Er hat die Berufung durch am 11.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet, nachdem zuvor durch Beschluss vom 21.12.2010 die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung auf seinen begründeten Antrag hin bis zum 11.01.2011 einschließlich verlängert worden war.

Der Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und hebt insbesondere hervor, die gesamte Disposition erfolge ausschließlich vom Firmensitz der Beklagten zu 2) bzw. deren Zweigniederlassung in Deutschland aus. Die Beklagte zu 1) sei nur formalrechtlich, nicht aber tatsächlich eine selbständige Firma der Beklagten zu 2). Ob die Entgeltzahlung durch die Beklagte zu 1) erfolgt sei, sei unklar. Der Kläger habe zudem weder eine Wahl noch überhaupt die Möglichkeit gehabt, auf die Gestaltung des Arbeitsvertrages Einfluss zu nehmen. Es sei von einem unbefristeten Arbeitsvertrag auszugehen, für den die Beklagten gesamtschuldnerisch einzustehen hätten. Eine wirksame Befristung sei nicht vorgenommen worden. Insbesondere fehle ein sachlicher Grund für eine Befristung. Es sei bereits zu bestreiten, dass der Frachtauftrag zur Belieferung der Firma D. überhaupt mit der Einstellung des Klägers in Zusammenhang zu bringen sei.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung des Klägers wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 07.01.2011 (Bl. 134 – 139 d. A.) nebst Anlagen (Bl. 140 – 142 d. A.) sowie seinen Schriftsatz vom 24.03.2011 (Bl. 167, 168 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.09.2010, Az.: 2 Ca 811/10 wird aufgehoben.

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien durch den Arbeitsvertrag vom 01.07.2009 bis zum 31.12.2009 befristet vereinbarte Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung nicht beendet ist und über diesen Zeitpunkt hinaus unbefristet zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger und Berufungskläger rückständigen Arbeitslohn für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2010 in Höhe von 10.500,– EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 94,38 EUR sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.500,– EUR ab dem 01.06.2010 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens und heben insbesondere hervor, es sei zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) eine ausdrückliche, eindeutige und rechtswirksame Rechtswahl gegeben. Die Befristung des Arbeitsvertrages sei auch nach luxemburgischem Arbeitsgesetzbuch rechtswirksam. Es treffe nicht zu, dass sämtliche Dispositionen ausschließlich vom Firmensitz der Beklagten zu 2) aus erfolgten. Das Arbeitsentgelt sei jeweils von der Beklagten zu 1) gezahlt worden. Unrichtig sei auch, dass der Kläger weder eine Wahl noch überhaupt die Möglichkeit gehabt habe, auf die Gestaltung des Vertrages Einfluss nehmen zu können. Er selbst sei es gewesen, der handschriftlich auf dem Arbeitsvertrag den Eintritttermin 01.07.2009 eingesetzt habe, weil er nicht zuvor von der Beklagten zu 1) im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden wollte, da er bis zum 30.06.2009 Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit – unstreitig – bezog. Die vereinbarte Befristung sei sachlich gerechtfertigt gewesen. Somit sei unerheblich, ob der Auftrag mit der Firma D. tatsächlich verlängert worden sei oder nicht. Denn zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses habe die Beklagte davon ausgehen müssen, dass der Auftrag mit der Firma D. auslaufe, da derartige Aufträge immer wieder neu ausgeschrieben und vergeben würden.

Zur weiteren Darstellung der Auffassung der Beklagten wird auf die Berufungserwiderungsschrift vom 14.02.2011 (Bl. 156 – 159 d. A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie die zu den Akten gereichten Schriftstücke verwiesen.

Schließlich wird Bezug genommen auf das Sitzungsprotokoll vom 07.04.2011.

Entscheidungsgründe

I.

Das Rechtsmittel der Berufung ist nach §§ 64 Abs. 1, 2 ArbGG statthaft. Die Berufung ist auch gem. §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 518, 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Denn das Arbeitsgericht ist sowohl im Ergebnis als auch in der Begründung zu Recht davon ausgegangen, dass das befristete Arbeitsverhältnis am 31.12.2009 sein Ende gefunden hat und über diesen Zeitpunkt hinaus nicht unbefristet zu unveränderten Bedingungen fortbesteht; folglich ist auch der vom Kläger geltend gemachte Zahlungsanspruch gegen die Beklagten unbegründet.

Hinsichtlich der zutreffenden Annahme der internationalen Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit wird zunächst auf die von beiden Parteien nicht angegriffenen zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 5, 6 = Bl. 100, 101 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die Klage des Klägers gegen die Beklagte zu 2) ist unbegründet, weil zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) kein Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Der schriftlich abgeschlossene Arbeitsvertrag, in dessen Rahmen der Kläger als Lkw-Fahrer auch tatsächlich Transportfahrten unternommen hat, wurde mit der Beklagten zu 1) abgeschlossen. Davon ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen.

Der Sachvortrag des Klägers genügt nicht, um annehmen zu können, dass entgegen der Vertragsurkunde (§ 416 ZPO) nicht die Beklagte zu 1), sondern die Beklagte zu 2) Vertragspartnerin des Klägers geworden ist. Bei Lkw-Fahrern, die ihre Tätigkeit typischerweise an ständig wechselnden Orten erbringen, können weder der Standort des Fahrzeugs noch die Fahrtstrecken einen Hinweis auf den Arbeitgeber liefern. Der Firmensitz benötigt daher regelmäßig keine besondere Ausstattung. Leitung, Organisation und Disposition sind nicht an einen bestimmten Ort gebunden. Der Kläger hat insoweit vorgetragen, die Beklagten gehörten einer „Gruppe“ an. Selbst wenn firmenrechtliche Verflechtungen zwischen den beiden Beklagten bestehen sollten, wobei auch wechselseitig Funktionen übernommen werden könnten, ist es nicht gerechtfertigt, den schriftlich abgeschlossenen Vertrag mit der Beklagten zu 1) als Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB zu qualifizieren. Das Arbeitsgericht hat insoweit auch zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger durchaus von den steuerlichen Vorteilen eines luxemburgischen Arbeitsverhältnisses profitiert hat. Warum der Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 1) wegen der Umgehung deutscher Gesetze unwirksam sein soll, ist mangels näherem Tatsachenvortrag des Klägers für die Kammer nicht nachvollziehbar.

Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist gleichfalls unbegründet, weil das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2009 sein Ende gefunden hat.

Das Arbeitsgericht ist insoweit zutreffend davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) wirksam befristet war. Insoweit wird hinsichtlich der Ausführungen des Arbeitsgerichts zu Artikel 9 des Arbeitsvertrages und Artikel 8 VO-EG Nr. 593-2008 vom 17.06.2008 auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts in der angefochtenen Entscheidung (S. 7 = Bl. 102 d. A.) zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG ist die kalendermäßige Befristung eines Arbeitsvertrages ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig. Weil diese Höchstdauer vorliegend nicht erreicht worden ist, ist die Befristung wirksam vereinbart worden. Dem steht § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG nicht entgegen. Danach ist zwar eine Befristung nach S. 1 nicht zulässig, wenn mit dem selben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Dem Sachvortrag des Klägers lässt sich aber nicht entnehmen, dass er vom 15.04. bis zum 30.06.2009 in einem Arbeitsverhältnis gerade mit der Beklagten zu 1) gestanden hat. Zwar war der Kläger in dieser Zeit in einem Umfang tätig, der gegen die Annahme eines Praktikums spricht; andererseits weist die vom Kläger selbst gefertigte Aufstellung insgesamt nur 21 Tätigkeitstage aus. Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass die Darstellung des Klägers, er habe ohne Vergütung erhebliche Arbeitsleistungen erbracht mit der Maßgabe, dass diese Zeit (zweieinhalb Monate) später in Freizeit abgegolten werden sollte, ohne Hinzutreten weiterer Tatsachen zweifelhaft und im besonderen Maße unwahrscheinlich ist, insbesondere auch deshalb, weil es zu einem entsprechenden Freizeitausgleich zu keinem Zeitpunkt gekommen ist. Im Hinblick darauf, dass der Kläger – unstreitig – im betreffenden Zeitraum Leistungen der Bundesagentur für Arbeit bezogen hat, liegt es wesentlich näher, davon auszugehen, dass ein Arbeitsverhältnis eben nicht begründet werden sollte und dass – wenn überhaupt – allenfalls ein faktisches Arbeitsverhältnis bestanden haben könnte. Im Übrigen behauptet der Kläger selbst, für die Beklagte zu 2), also für eine andere juristische Person als die Beklagte zu 1), gearbeitet zu haben.

Im Übrigen ist die Befristung durch einen sachlichen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt. Denn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung des Klägers bestand nur vorübergehend (§ 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG). Der Kläger wurde eingesetzt im Rahmen des Frachtauftrages einer Firma D. mit dem Transport von Kohlenstoffstaub. Dieser Auftrag bestand ausweislich der E-Mail vom 06.10.2008 von November 2008 „bis m. i. d. Ende 2009“. Insoweit konnte die Beklagte zu 1) zwar die Hoffnung hegen, keinesfalls aber sicher davon ausgehen, dass sie noch über das Jahresende 2009 hinaus aufgrund eines neuen Auftrages für den Kunden würde fahren können. Es bestanden also greifbare Anhaltspunkte dafür, dass der Auftrag auslaufen würde. Entscheidend ist insoweit aber die Prognose des Arbeitgebers bei Abschluss des Arbeitsvertrages, so dass unerheblich ist, ob der Auftrag tatsächlich verlängert wurde oder nicht. Anhaltspunkte dafür, dass bereits zum Zeitpunkt des Arbeitsvertragsschlusses greifbare Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass eine Verlängerung eintreten würde, lassen sich dem Sachvortrag des Klägers nicht entnehmen.

Folglich ist das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2009 beendet worden, so dass die Beklagte zu 1) für die Monate Januar bis Mai 2010 kein Arbeitsentgelt mehr an den Kläger zahlen muss. Für einen Anspruch auf Zahlung gegenüber der Beklagten zu 2) fehlt es ohnehin an jeglicher Rechtsgrundlage, weil zwischen diesen Parteien kein Arbeitsverhältnis, wie dargelegt, bestanden hat.

Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine abweichenden Beurteilungen des hier maßgeblichen Lebenssachverhalts. Soweit er in Abrede stellt, die Beklagte zu 1) habe das Arbeitsentgelt gezahlt, ist sein Sachvortrag unverständlich. Auch wenn Überweisungen per Online-Banking vorgenommen werden können, fehlt es an jeglichen konkreten vorgetragenen Tatsachen, aus denen sich herleiten ließe, dass die Zahlungen durch die Beklagte zu 2) erfolgt sind. Entsprechender Sachvortrag war dem Kläger auch keineswegs unmöglich, denn er hat schließlich die Vergütung tatsächlich – unstreitig – erhalten. Im Übrigen enthält das Vorbringen des Klägers keinerlei neue, nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen, Tatsachenbehauptungen oder Rechtsbehauptungen, die ein abweichendes Ergebnis begründen könnten. Es macht lediglich deutlich, dass er die von der Kammer voll umfänglich für zutreffend erachtete Auffassung des Arbeitsgerichts – aus seiner Sicht verständlich – nicht teilt. Weitere Ausführungen sind folglich nicht veranlasst.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO.

Für eine Zulassung der Revision war angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung gegeben.

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