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Befristung eines Arbeitsvertrags – vorübergehender Beschäftigungsbedarf

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 19 Sa 990/11 – Urteil vom 20.09.2011

I. Auf die Berufung des beklagten Landkreises wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 09.03.2011 – 5 Ca 1926/10 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2010 aufgrund Befristung im Änderungsvertrag vom 08.03.2007.

Die Klägerin war bei dem beklagten Landkreis aufgrund eines ersten befristeten Vertrages vom 06.04.2005, auf dessen Inhalt Bl. 7 und 8 d. A. Bezug genommen wird, bis zum 10.04.2007 und eines weiteren befristeten Änderungsvertrages vom 08.03.2007, auf dessen Inhalt Bl. 9 und 10 d. A. Bezug genommen wird, bis zum 31.12.2010 als Fallmanagerin und persönliche Ansprechpartnerin im Amt für Arbeitsmarkt zur Erfüllung der Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende tätig. In Abschnitt 1 des Änderungsvertrags heißt es u. a.:

„Die Erfüllung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende durch den Landkreis OPR gemäß § 6a Abs. 5 SGB II vom 24.12.2003 ist befristet bis zum 31.12.2010 (§ 1 Abs. 2 KomtrZV vom 24.09.2004). Die Befristung des Arbeitsverhältnisses erfolgt daher auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Ziffer 1, 4, 7 TzBfG.“

Mit ihr beim Arbeitsgericht Neuruppin am 21.12.2010 eingegangenen Klage begehrte sie die Entfristung ihres Arbeitsverhältnisses. Sie meinte, sie stehe in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis wegen der verspäteten Unterzeichnung des ersten Arbeitsvertrages, wegen der fehlerhaften Beteiligung des Personalrat – unstreitig hat der Personrat dem Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 10.01.2007 zugestimmt – und der fehlenden Voraussetzungen des Teilzeitbefristungsgesetztes.

Mit Urteil vom 09.03.2011 hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristungsabrede vom 08.03.2007 nicht mit Ablauf des 31.12.2010 aufgelöst worden ist und hat den beklagten Landkreis antragsgemäß weiter verurteilt, die Klägerin bis zum rechtkräftigen Abschluss des Bestandsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen. Auf den weiteren erstinstanzlichen Tatbestand sowie die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen (vgl. Bl. 75 – 81 d. A.).

Gegen das dem beklagten Landkreis am 04.04.2011 zugestellte Urteil hat er am 04.05.2011 Berufung eingelegt und diesem am 18.05.2011 gegenüber dem Landesarbeitsgericht begründet.

Er wendet sich aus Rechtsgründen gegen die angefochtene Entscheidung und meint, dass die Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 1 TzBfG bzw. Nr. 7 TzBfG rechtswirksam befrist worden sei.

Die Beteiligung des Personalrats sei ordnungsgemäß, der Personalrat habe der Verlängerung des Vertrages zugestimmt. Die Unwirksamkeit der Befristung ergebe sich auch nicht aus der vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin; diese sei erfolgt, um eine drohende Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Urteil abzuwenden. Die Klägerin habe insoweit ihre vorläufige Weiterbeschäftigung vom beklagten Landkreis gefordert.

Der beklagte Landkreis beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin abzuändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Sachvortrag. Zur Zeit des Abschlusses des letzten befristeten Arbeitsvertrages hätten keine konkreten Anhaltspunkte vorgelegen, aufgrund derer mit Sicherheit zu erwarten gewesen wäre, dass nach Ablauf der Befristung kein dauerhafter Bedarf an der Beschäftigung der Klägerin bestehe. Es habe lediglich eine bloße Unsicherheit für den beschäftigenden Arbeitgeber bestanden. Die gesetzliche Experimentierklausel in § 6a Abs. 5 SGB II reiche nicht aus. Die Dauer der Experimentierphase von 5 Jahren spräche für die Ansicht der Klägerin. Auch lägen die Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG nicht vor. Auch habe die Klägerin auf die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses vertraut, im Übrigen ergäbe sich die Unwirksamkeit der Befristung aus der fehlerhaften Mitbestimmung des Personalrats. Schließlich werde die Klägerin weiterbeschäftigt, ohne dass hierzu eine schriftliche Vereinbarung gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG abgeschlossen worden sei.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie ihre Erklärungen im mündlichen Verhandlungstermin vor dem Berufungsgericht Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, auch ansonsten statthafte sowie frist- bzw. ordnungsgemäß eingelegte und begründete Berufung des beklagten Landkreises hatte Erfolg. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien entsprechend Abschnitt 1 des Änderungsvertrages vom 08.03.2007 mit dem 31.12.2010 aufgrund ordnungsgemäßer Befristung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 TzBfG beendet worden. Entsprechend war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch ihre letzte arbeitsvertragliche Vereinbarung, den Änderungsvertrag vom 08.03.2007 in Abschnitt 1 rechtswirksam auf den 31.12.2010 befristet worden. Mithin ist mit Ablauf dieses Zeitpunktes das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien beendet.

1.1. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist wirksam im Änderungsvertrag vom 08.03.2007 auf den 31.12.2010 gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG befristet worden.

1.2. Nach der Rechtsprechung des 7. Senats des Bundesarbeitsgerichts, der das Berufungsgericht sich anschließt, ist die Befristung eines Arbeitsvertrages nach § 14 Abs. 1 Satz 1 TzBfG zulässig, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein sachlicher Grund liegt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG  vor, wenn der betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung nur vorübergehend besteht. Dabei kann der vorübergehende betriebliche Bedarf an der Arbeitsleistung auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Er kann sich z. B. aus dem Umstand ergeben, dass für einen begrenzten Zeitraum in dem Betrieb oder der Dienststelle zusätzliche Arbeiten anfallen, die mit dem Stammpersonal alleine nicht erledigt werden können.

Dabei kann der vorübergehende Bedarf an der Arbeitsleistung auf einer zeitweise übernommenen Sonderaufgabe beruhen oder auf einer im Bereich der Daueraufgaben des Arbeitgebers vorübergehend angestiegenen Arbeitsmenge, für deren Erledigung das vorhandene Stammpersonal nicht ausreicht. Die Befristung kann dagegen nicht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG gestützt werden, wenn der vom Arbeitgeber zur Begründung angeführte Bedarf an der Arbeitsleistung tatsächlich nicht nur vorübergehend, sondern objektiv dauerhaft besteht. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch aus dem gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28.06.1999 und der inkorporierten EB-UNICECEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18.03.1999, deren Umsetzung die befristungsrechtlichen Voraussetzungen des TzBfG dienen. § 5 Nr. 1a der Rahmenvereinbarung steht der Anwendung einer Regelung nationalen Rechts, die den Abschluss aufeinander folgender befristeter Arbeitsverträge zur Deckung eines zeitweiligen Bedarfs gestattet, entgegen, wenn der Bedarf nicht nur zeitweilig, sondern ständig und auf Dauer besteht, wie der EuGH am 23.04.2009 – C – 378/07 bis C – 380/07 entschieden hat (so grundsätzlich m.w.N. zuletzt BAG im Urteil vom 17.03.2010 – 7 AZR 640/08, NZA 2010, 633 – 636 mit jeweils w.N.).

Dabei setzt die Befristung wegen eines vorübergehenden betrieblichen Bedarfs an der Arbeitsleistung voraus, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist, dass nach dem vorgesehenen Vertragsende für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers in dem Betrieb kein dauerhafter Bedarf mehr besteht. Hierüber hat der Arbeitgeber bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages eine Prognose zu erstellen, der konkrete Anhaltspunkte zugrunde liegen müssen. Die Prognose ist Teil des Sachgrundes für die Befristung (BAG, a.a.O. mit jeweils w.N.).

1.3. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Streitfall erfüllt.

Am 08.03.2007, zum Zeitpunkt des Abschlusses der letzten Änderungsvereinbarung zwischen den Parteien, bestanden konkrete Anhaltspunkte, aufgrund derer mit Sicherheit zur erwarten war, dass nach Ablauf der Befristung am 31.12.2010 kein dauerhafter Bedarf an der Beschäftigung der Klägerin beim beklagten Landkreis mehr besteht.

Der vorübergehende Arbeitskräftebedarf zur befristeten Beschäftigung der Klägerin beruhten beim beklagten Landkreis auf § 6a SGB II. Danach sollen zur Weiterentwicklung der Grundsicherung von Arbeitssuchenden anstelle der Agenturen für Arbeit als Träger der Leistung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 im Wege der Erprobung kommunale Träger i. S. d. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 zugelassen werden können.

Diese Möglichkeit wird ausschließlich zur Erprobung eingeräumt und wird auch durch die Überschrift, die Teil des gesetzlichen Regelungsprogramms ist, eindeutig dokumentiert. Die Zulassung des beklagten Landkreises als kommunaler Träger für die Grundsicherung für Arbeitssuchende ist gemäß § 1 Abs. 2 KomtrZV für die Zeit vom 01.01.2005 bis 31.12.2010 erteilt worden. In § 2 dieser Verordnung heißt es ausdrücklich, dass sie am 31.12.2010 außer Kraft tritt.

Da die Übertragung der Grundsicherung für Arbeitslose und Arbeitssuchende ein wesentliches Aufgabenfeld der sozialen Gestaltung der Bundesrepublik Deutschland ist, durfte der Gesetzgeber nach Auffassung des Berufungsgerichts unter Abwägung der sozialen Sicherung der Arbeitssuchenden und der Gestaltung dieser Aufgabe durch kommunale Träger eine fünfjährige Experimentierphase vorsehen. Insofern war es zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages für den beklagten Landkreis nicht absehbar, dass über den 31.12.2010 hinaus ein weiterer Bedarf und damit möglicherweise ein Dauerbedarf an dieser Aufgabe für ihn vorhanden sein würde. Anders als bei der Aufgabenzuweisung nach § 44b SGB II erfolgte die vorliegende Arbeitszuweisung auf der Basis der Experimentierklausel gemäß § 6a SGB II i. V. m. § 1 KomtrZV. Darauf hat der beklagte Landkreis zu Recht hingewiesen.

1.4. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages bestand für den beklagten Landkreis auch keine bloße Unsicherheit hinsichtlich des vorübergehenden Mehrbedarfs, der ggf. durch die Vertragsgestaltung auf die Klägerin abgewälzt worden wäre. Denn ausweislich der Haushaltspläne für 2007 bis 2010 (vgl. Anlage B 6) wurden die Personalaufwendungen zur Durchführung der Aufgaben des SGB II gesondert ausgewiesen. Ausweislich der Verwaltungsvereinbarung über die vom Bund zu tragenden Aufwendungen des zugelassenen kommunalen Trägers der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 06.01.2005 bzw. 23.12.2004 sollten die Regeln zur Übernahme der Aufwendungen durch den Bund mit dem Wegfall der Zulassung des Landkreises als kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende außer Kraft treten. Darüber hinaus sah der Stellenplan des beklagten Landkreises zum 01.01.2007 für die Stelle der Klägerin einen kw-Vermerk für die Zeit ab Januar 2011 vor (vgl. Anlage B 2).

Aus alledem ergibt sich, dass der beklagte Landkreis mit seiner Prognose bei Abschluss des Änderungsvertrages zu Recht davon ausgehen durfte, dass der vorübergehende betriebliche Mehrbedarf an der Arbeitsleistung am 31.12.2010 enden würde. Es gab keine gesicherten Anhaltspunkte, dies ergibt sich weder aus dem unstreitigen Tatbestand noch aus dem Sachvortrag der Klägerin, dass zum damaligen Zeitpunkt prognostiziert werden könnte, dass die Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitssuchende über den 31.12.2010 hinaus durch den beklagten Landkreis erfolgen würde.

Dass der beklagte Landkreis tatsächlich auf der Rechtsänderung des § 6a Abs. 1 SGB II vom 03.08.2010 beruhend über den 31.12.2010 hinaus auf unbestimmte Zeit die Grundsicherung für Arbeitssuchende übernommen hat, war 2007, zum Zeitpunkt des Abschlusses des Änderungsvertrages noch nicht einmal in Ansätzen absehbar und erkennbar.

Dabei mag zugunsten der Klägerin durchaus unterstellt werden, dass die von ihr durchgeführten Aufgaben, die dem beklagten Landkreis zugewiesen waren und durch das neu geschaffene Amt für Arbeitsmarkt organisiert wurden, eine Daueraufgabe staatlicher Sozialleistung darstellt. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an nach Auffassung des Berufungsgerichts. Entscheidend ist vielmehr, dass diese Daueraufgabe zeitlich befristet und im Wege des Experiments dem beklagten Landkreis zugewiesen worden ist und er daraus die entsprechenden Konsequenzen gezogen hat, indem er nämlich die personalwirtschaftlichen Mittel haushaltsmäßig befristet hat und den Stellenplan mit der Stelle der Klägerin entsprechend befristet und mit einem kw-Vermerk ab Januar 2011 versehen hat. Aus der Sicht des beklagten Landkreises als Arbeitgeberin und aus der Sicht der Klägerin als Arbeitnehmerin konnte angesichts dieser experimentellen Situation vernünftigerweise im Jahr 2007 nur der Schluss gezogen werden, dass bis zum 31.12.2010 ein vorübergehender Mehrbedarf an Arbeitskraft im Rahmen der Grundsicherung beim beklagten Landkreis vorhanden sein würde. Insofern konnte die Klägerin auf eine weitere Beschäftigung beim beklagten Landkreis entgegen der Befristung ihres letzten Arbeitsvertrages nicht vertrauen.

1.5. Ob der streitgegenständliche Arbeitsvertrag mit seiner Befristung auch durch § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG getragen ist, wie der beklagte Landkreis meint, kann dahingestellt bleiben. Zutreffenderweise haben die Parteien in ihrem Änderungsvertrag unter Abschnitt 1 im Jahre 2007 auch ausdrücklich auf die Befristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG Bezug genommen.

2. Auch eine etwaige fehlerhafte Beteiligung des Personalrats beim beklagten Landkreis macht die Befristung nicht unwirksam.

Unstreitig hat der Personalrat der erneuten Befristung des klägerischen Arbeitsvertrages bis zum 31.12.2010 zugestimmt. Damit ist das Mitbestimmungsrecht gem. § 63 Abs. 1 Nr. 4 PersVG Brandenburg gewahrt worden. Der beklagte Landkreis hat erstinstanzlich zum Verfahren detailliert vorgetragen. Trotz der entsprechenden Darlegungslast ihrer Rügebefugnis hat die Klägerin nähere Angaben dazu, aus welchen Gründen die Mitbestimmung des Personalrats fehlerhaft gewesen sein soll, nicht gemacht. Eine Fehlerhaftigkeit der Mitbestimmung kann daher durch das Berufungsgericht nicht festgestellt werden.

3. Entgegen der Ansicht der Klägerin führt auch ihre Weiterbeschäftigung auf der Basis der von ihr angemahnten Weiterbeschäftigung in Verfolgung des erstinstanzlichen Urteils mit der Verurteilung des beklagten Landkreises zur vorläufigen Weiterbeschäftigung der Klägerin nicht zur Unwirksamkeit des befristeten Änderungsvertrages. Denn in Fällen dieser Art, nämlich der vorläufigen Weiterbeschäftigung zur Abwendung der drohenden Zwangsvollstreckung durch den beklagten Arbeitgeber wird regelmäßig kein befristeter oder auflösend bedingter Arbeitsvertrag vereinbart, der gemäß § 14 Abs. 4 TzBfG der Schriftform bedürfte (vgl. dazu nur Müller-Glöge. in Erfurter Kommentar, 11. Aufl. 2011, § 14 TzBfG Rn 76 m.w.N.). Die Weiterbeschäftigung erfolgte zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (vgl. dazu BAG vom 22.10.2003 – 7 AZR 113/03, NZA 2004, 1275).

Sonstige Unwirksamkeitsgründe der Befristung im Änderungsvertrag vom 08.03.2007 sind weder erkennbar noch von den Parteien vorgetragen.

4. Über den Weiterbeschäftigungsantrag war wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zu entscheiden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da gesetzliche Gründe dafür nicht vorliegen.

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