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Befristung wegen des Renteneintrittsalters: Wann der Job im Altvertrag endet

Ein Distriktleiter mit 10.000 Euro Monatsgehalt wehrte sich nach 35 Jahren Betriebszugehörigkeit gegen die Befristung wegen des Renteneintrittsalters in seinem Vertrag von 1986. Obwohl das Dokument starr die Vollendung des 65. Lebensjahres vorsah, arbeitete er einfach weiter und berief sich auf eine folgenreiche Gesetzesänderung.

Übersicht:

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil 6 Sa 277/22

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz
  • Datum: 13.06.2023
  • Aktenzeichen: 6 Sa 277/22
  • Verfahren: Klage gegen das Ende eines Arbeitsvertrags wegen Erreichens der Altersgrenze
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Befristungsrecht

Arbeitnehmer müssen bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters ausscheiden, wenn der Arbeitsvertrag eine klare Altersgrenze vorsieht.

  • Klauseln zum Vertragsende mit 65 Jahren beziehen sich auf das gesetzliche Rentenalter.
  • Solche Regelungen sind weder überraschend noch unklar für einen durchschnittlich informierten Arbeitnehmer.
  • Firmen dürfen Personalwechsel planen und Stellen für jüngere Bewerber durch feste Altersgrenzen freimachen.
  • Die soziale Absicherung durch die Rente rechtfertigt den Verlust des Arbeitsplatzes im Alter.
  • Weiterarbeit über den Termin hinaus führt nicht automatisch zu einem dauerhaft unbefristeten Arbeitsvertrag.

Was bedeutet die Befristung wegen des Renteneintrittsalters für ältere Arbeitnehmer?

Ein Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1986, ein monatliches Bruttogehalt von 10.000 Euro und eine folgenschwere Formulierung zum 65. Lebensjahr: Vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz stritten ein langjähriger Distriktleiter und sein Arbeitgeber über das Ende ihrer Zusammenarbeit. Der Fall berührt eine fundamentale Frage, die angesichts der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters Tausende Beschäftigte betrifft. Was gilt, wenn im alten Vertrag „Ende mit 65“ steht, der Mitarbeiter aber gesetzlich erst später in Rente gehen darf?

Beharrlich presst ein älterer Mann seine Hände auf eine Arbeitsmappe am Schreibtisch neben einem leeren Umzugskarton.
Veraltete Rentenklauseln in Arbeitsverträgen gelten laut Gerichtsurteil dynamisch bis zum Erreichen des individuellen gesetzlichen Rentenalters. | Symbolbild: KI

Der Streit entzündete sich an einer klassischen Klausel, die in vielen älteren Verträgen zu finden ist. Der Arbeitnehmer wollte seinen gut dotierten Posten nicht räumen und pochte auf eine Weiterbeschäftigung. Sein Argument: Da das Unternehmen ihn über seinen 65. Geburtstag hinaus beschäftigt hatte, sei das Arbeitsverhältnis unbefristet geworden. Die Richter mussten klären, ob alte Formulierungen wörtlich zu nehmen sind oder ob sie sich dynamisch an die neue Gesetzeslage anpassen. Das Urteil vom 13.06.2023 (Az. 6 Sa 277/22) liefert hierzu eine detaillierte Anleitung.

Wer streitet um die Wirksamkeit der Altersgrenzenregelung?

Im Zentrum des Verfahrens stand ein im November 1956 geborener Mann, der seit dem 1. April 1983 für das Unternehmen tätig war. Zuletzt arbeitete er als Distriktleiter. Sein schriftlicher Arbeitsvertrag datierte vom 18. März 1986. Eine lange Zeitspanne, in der sich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für den Ruhestand massiv verändert haben.

Auf der Gegenseite stand das Unternehmen, das sich auf die vertragliche Vereinbarung berief, um das Arbeitsverhältnis zu beenden. Die Firma hatte den Distriktleiter nicht direkt an dessen 65. Geburtstag im November 2021 nach Hause geschickt, sondern ihn bis zum 30. September 2022 weiterbeschäftigt. Genau an diesem Datum erreichte der Mann seinen individuellen Anspruch auf die Regelaltersrente. Für den Angestellten war dies jedoch der Ansatzpunkt für seine Klage gegen die Altersbefristung: Er sah in der Weiterbeschäftigung über den „65er-Termin“ hinaus ein rechtliches Eigentor des Arbeitgebers.

Welche gesetzlichen Hürden muss eine Klausel im Arbeitsvertrag überwinden?

Um den Fall zu verstehen, ist ein Blick auf das Zusammenspiel von Vertragsrecht und Sozialrecht notwendig. Arbeitsverträge unterliegen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) einer strengen Inhaltskontrolle durch die Gerichte.

Das Verbot überraschender Klauseln

Nach § 305c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) werden Bestimmungen in AGB, die so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Eine Klausel darf den Arbeitnehmer nicht „überrumpeln“.

Das Transparenzgebot

Noch wichtiger ist in vielen Fällen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Eine Klausel muss die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darstellen. Ist eine Regelung mehrdeutig oder unverständlich, geht dies zu Lasten des Verwenders – also des Arbeitgebers. Der Distriktleiter argumentierte hier, die Zahl „65“ sei eindeutig und jede andere Interpretation intransparent.

Die Gefahr der stillschweigenden Verlängerung

Ein besonders scharfes Schwert im Arbeitsrecht ist § 15 Abs. 5 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Dieser Paragraph besagt:

„Wird das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht […].“

Das ist die Falle, in die der Distriktleiter seinen Arbeitgeber tappen sah. Wenn der Vertrag wörtlich „Ende mit 65“ sagte, der Mann aber bis fast 66 arbeitete, wäre der Vertrag nach dieser Logik entfristet worden – mit vollem Kündigungsschutz und ohne automatisches Ende.

Wie argumentierten der Distriktleiter und das Unternehmen?

Die Positionen lagen weit auseinander und betrafen nicht nur den konkreten Wortlaut, sondern auch gesellschaftspolitische Fragen.

Die Sichtweise des Angestellten

Der leitende Angestellte vertrat eine strenge Wortlaut-Interpretation. Im Vertrag von 1986 hieß es unter Ziffer VIII Nr. 2:

„Das Anstellungsverhältnis endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 60./ 65. Lebensjahr vollendet.“

Der Mitarbeiter argumentierte:

  1. Wortlauttreue: „65. Lebensjahr“ bedeutet 65. Lebensjahr. Das war im November 2021.
  2. Verlängerungsfiktion: Da er bis September 2022 weiterarbeitete, habe das Unternehmen ihn wissentlich über das Vertragsende hinaus beschäftigt. Damit sei ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden.
  3. Diskriminierung: Die Befristung stelle eine unzulässige Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) dar.
  4. Veraltete Rechtsprechung: Angesichts des Fachkräftemangels und der gestiegenen Lebenserwartung sei es nicht mehr zeitgemäß, Menschen zwangsweise in den Ruhestand zu schicken.

Die Verteidigung der Arbeitgeberin

Das Unternehmen hielt dagegen, dass die Klausel „verständig“ gelesen werden müsse.

  1. Auslegung: Jeder wisse, dass mit „65“ das gesetzliche Rentenalter gemeint sei. Da sich dieses Gesetz geändert habe, müsse man die Klausel dynamisch lesen.
  2. Keine Weiterbeschäftigung: Da das wirkliche Vertragsende (Interpretationsweise: Renteneintritt) erst im September 2022 lag, habe man den Mann nicht „über die Zeit hinaus“ beschäftigt, sondern exakt bis zum Vertragsende. § 15 TzBfG greife daher nicht.
  3. Planungssicherheit: Altersgrenzen seien notwendig, um Personalplanung und Nachwuchsförderung zu ermöglichen.

Warum entschied das Landesarbeitsgericht gegen den Mitarbeiter?

Die Berufungskammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz folgte der Argumentation des Unternehmens vollumfänglich und wies die Berufung zurück. Die Richter lieferten eine tiefgehende Analyse, warum alte Verträge nicht am reinen Wortlaut kleben bleiben.

Wie ist die Formulierung „Vollendung des 65. Lebensjahres“ auszulegen?

Das Herzstück der Entscheidung ist die Auslegung der AGB. Das Gericht stellte klar, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn zu verstehen sind. Maßgeblich ist, wie ein verständiger und redlicher Vertragspartner die Klausel verstehen musste.

Die Richter bezogen sich auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Danach sind Formulierungen, die auf das 65. Lebensjahr abstellen, fast immer als dynamische Verweisung auf den Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Arbeitnehmer eine Regelaltersrente beanspruchen kann.

Das Gericht führte aus:

„Die Regelung knüpft nach ihrem objektiven Inhalt an das jeweilige gesetzliche Regelaltersrentenalter an.“

Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Jahr 1986 fiel der Renteneintritt fast immer mit dem 65. Lebensjahr zusammen. Die Parteien wollten damals offensichtlich den Eintritt in den Ruhestand regeln und nicht eine willkürliche Zahl festschreiben. Dass der Gesetzgeber später über § 235 SGB VI das Rentenalter schrittweise anhob, ändert nichts am Sinn der Klausel: Das Arbeitsverhältnis soll enden, wenn die finanzielle Absicherung durch die Rente beginnt.

War die Klausel intransparent oder überraschend?

Der Distriktleiter hatte moniert, die Klausel sei unklar. Das Gericht verneinte dies deutlich. Eine Klausel ist nicht schon deshalb intransparent, weil sie ausgelegt werden muss. Für den Durchschnittsarbeitnehmer sei erkennbar, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis parallel zum Rentenbezug beenden will.

Auch der Vorwurf, die Klausel sei „überraschend“ (§ 305c BGB), griff nicht. Altersbefristungen sind im Arbeitsleben absolut üblich. Zudem befand sich die Regelung im Vertrag unter einer klaren Überschrift: „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“. Niemand wird hier „überrumpelt“.

Warum griff die Falle des § 15 Abs. 5 TzBfG nicht?

Hier zeigt sich die praktische Relevanz der Auslegung. Hätte das Gericht den Wortlaut „65“ ernst genommen, wäre der Vertrag im November 2021 geendet. Die Arbeit bis September 2022 wäre dann eine „Fortsetzung“ gewesen, die zur Entfristung führt.

Da das Gericht die Klausel aber als „Regelaltersgrenze“ las, verschob sich das vertragliche Ende automatisch auf den 30. September 2022 (das Datum, an dem der Kläger laut § 235 Abs. 2 SGB VI in Rente gehen durfte).

Die Konsequenz: Das Unternehmen beschäftigte den Mann exakt bis zu diesem verschobenen Datum und keinen Tag länger.

„Da das Arbeitsverhältnis aufgrund der wirksamen Befristungsabrede erst mit Ablauf des 30. September 2022 endete, liegt keine Fortsetzung über den Beendigungszeitpunkt hinaus vor.“

Der Anspruch auf ein unbefristetes Arbeitsverhältnis scheiterte also daran, dass der Arbeitgeber sich vertragstreu verhalten hatte – interpretiert man den Vertrag richtig.

Ist die Zwangspensionierung altersdiskriminierend?

Der Angestellte fuhr schweres Geschütz auf: Er sah sich wegen seines Alters diskriminiert. Das Gericht prüfte dies anhand des § 10 AGG und der europäischen Richtlinien.

Zwar stellt eine Beendigung wegen des Alters eine Ungleichbehandlung dar. Diese ist aber sachlich gerechtfertigt. Das Gesetz (§ 10 Satz 3 Nr. 5 AGG) erlaubt ausdrücklich Vereinbarungen über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen bei Rentenberechtigung.

Das Gericht betonte die legitimen Ziele dieser Regelung:

  1. Beschäftigungspolitik: Ältere machen Platz für Jüngere (Intergenerationelle Gerechtigkeit).
  2. Planbarkeit: Arbeitgeber können Nachfolgen regeln.
  3. Absicherung: Der Arbeitnehmer fällt nicht ins Bodenlose, sondern bezieht Rente und oft Betriebsrente.

Die Interessenabwägung fiel zu Lasten des Distriktleiters aus. Sein Interesse am Weiterarbeiten (und am hohen Gehalt) muss hinter dem Interesse des Arbeitgebers an einer planbaren Personalstruktur zurückstehen, solange er sozial abgesichert ist.

Spielen Fachkräftemangel und neue gesellschaftliche Werte eine Rolle?

Der Arbeitnehmer versuchte, mit dem „Zeitgeist“ zu argumentieren. Fachkräftemangel und längere Lebensarbeitszeiten müssten zu einer Neubewertung der Rechtsprechung führen. Er regte sogar an, den Fall dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vorzulegen.

Das Landesarbeitsgericht erteilte dem eine Absage. Die bestehenden Gesetze und die Rechtsprechung des EuGH (z.B. Urteil Rosenbladt) berücksichtigen diese Interessen bereits. Der Fachkräftemangel zwingt Unternehmen nicht dazu, Rentner zu beschäftigen – er erlaubt es ihnen nur, wenn beide Seiten es wollen. Ein einseitiges „Recht auf Weiterarbeit“ gibt es nicht.

Was bedeutet das Urteil für widersprüchliches Verhalten?

Der Distriktleiter versuchte noch einen taktischen Winkelzug. Er verwies auf Einträge im Intranet („blue net“) der Muttergesellschaft und behauptete, das Verhalten des Konzerns sei widersprüchlich („Venire contra factum proprium“). Das Gericht wischte dies vom Tisch. Erklärungen einer Muttergesellschaft binden die eigentliche Arbeitgeberin nicht. Zudem waren diese Einträge als unverbindlich gekennzeichnet.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?

Mit der Bestätigung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz und der Zurückweisung der Berufung setzte das LAG Rheinland-Pfalz ein klares Signal für Rechtssicherheit bei Altverträgen.

Das Ende des Arbeitsverhältnisses bleibt wirksam

Für den Distriktleiter bedeutet das Urteil: Sein Arbeitsverhältnis endete rechtmäßig am 30. September 2022. Er hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung und auch keinen Anspruch auf Nachzahlung von Gehältern über dieses Datum hinaus.

Hohe Kosten für den Kläger

Da der Streitwert sich am Gehalt orientiert (hier: dreifaches Bruttomonatsgehalt für den Bestandsstreit, also rund 30.000 Euro oder mehr, je nach genauer Festsetzung), muss der unterlegene Angestellte nicht nur seine eigenen Anwaltskosten, sondern auch die des Unternehmens und die Gerichtskosten tragen.

Bestätigung für Arbeitgeber

Arbeitgeber können aufatmen: Solange sie Mitarbeiter exakt bis zum Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze beschäftigen, droht keine automatische Entfristung – selbst wenn im alten Vertrag noch „65“ steht. Die Gerichte korrigieren diese Zahl im Wege der Auslegung „automatisch“ nach oben.

Warnung an Personalabteilungen

Dennoch enthält der Fall eine implizite Warnung. Hätte das Unternehmen den Mitarbeiter auch nur einen Monat über den 30. September 2022 hinaus ohne neue Vereinbarung weiterarbeiten lassen, wäre die Falle des § 15 Abs. 5 TzBfG zugeschnappt. Die „Rettung“ durch die Auslegung funktioniert nur bis zum tatsächlichen Renteneintrittstermin. Jeder Tag darüber hinaus bedarf einer expliziten, neuen vertraglichen Grundlage, um nicht in ein unbefristetes Verhältnis zu führen.

Das Gericht ließ die Revision nicht zu. Das Urteil ist damit ein weiterer fester Baustein in der „Mauer“ der Rechtsprechung, die Altersbefristungen als zulässiges Instrument der Arbeitsmarktpolitik stützt.

Urteil: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 13.06.2023, Az. 6 Sa 277/22.

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Experten Kommentar

Hier droht eine teure Falle, die in vielen Unternehmen durch veraltete Personalakten und mangelhafte IT-Systeme provoziert wird. **Die eigentliche Gefahr lauert im banalen Alltag: Ein einziger Arbeitstag nach Erreichen der individuellen Altersgrenze reicht aus, um ein befristetes Verhältnis unbeabsichtigt zu entfristen.** Wer hier nicht auf den Tag genau Buch führt, riskiert den dauerhaften Fortbestand teurer Altverträge.

Was viele unterschätzen: Solche Klagen sind oft reine Strategie, um bei Spitzengehältern eine letzte, hohe Abfindung am Verhandlungstisch zu erzwingen. **In der Praxis geht es selten um die Weiterarbeit bis ins hohe Alter, sondern um ein juristisches Druckmittel für lukrative Aufhebungsverträge.** Ohne wasserdichte Fristenkontrolle liefert die Personalabteilung dem Mitarbeiter die Munition für teure Vergleiche völlig unnötig frei Haus.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Altersbefristung auch wenn im Vertrag noch 65 Jahre steht?

Ja, die Altersbefristung bleibt wirksam, wird jedoch rechtlich an die aktuelle Gesetzeslage angepasst. Gerichte interpretieren die Angabe „65“ in Altverträgen nicht starr. Stattdessen gilt sie als Platzhalter für das Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Das Vertragsende verschiebt sich dadurch automatisch nach hinten.

Diese Auslegung folgt dem objektiven Sinn der Klausel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Damals markierte das 65. Lebensjahr den regulären Rentenbeginn. Die Regelung knüpft nach ihrem objektiven Inhalt an das jeweilige gesetzliche Regelaltersrentenalter an. Eine Unwirksamkeit der Klausel tritt durch die Gesetzesänderung ab 2008 nicht ein. Der Vertrag muss nicht zwingend umgeschrieben werden. Die automatische Anpassung verhindert, dass Arbeitnehmer vorzeitig ausscheiden. Das Arbeitsverhältnis endet erst mit dem tatsächlichen Renteneintritt.

Unser Tipp: Orientieren Sie sich nicht an der Zahl im Vertrag, sondern an Ihrem offiziellen Rentenbescheid. So ermitteln Sie zuverlässig das tatsächliche Ende Ihres Arbeitsverhältnisses.


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Werde ich durch Weiterarbeit nach dem 65. Geburtstag automatisch fest angestellt?

Nein, eine automatische Entfristung tritt durch die Weiterarbeit nach dem 65. Geburtstag in der Regel nicht ein. Solange Sie bis zum individuellen Renteneintrittsalter tätig sind, erfüllen Sie lediglich Ihren bestehenden Vertrag. Eine Entfristung erfordert zwingend eine Beschäftigung über das tatsächliche rechtliche Vertragsende hinaus.

Viele Arbeitsverträge mit starren „65er-Klauseln“ werden heute rechtlich dynamisch ausgelegt. Das Ende verschiebt sich automatisch auf den Zeitpunkt Ihrer Regelaltersrente gemäß § 235 SGB VI. In einem Beispielfall endete das Verhältnis erst am 30. September 2022 statt am Geburtstag. Arbeit vor diesem Datum gilt als reine Vertragserfüllung. Ohne Überschreiten dieses spezifischen Termins löst die Weiterarbeit keinen automatischen Kündigungsschutz nach § 15 TzBfG aus.

Unser Tipp: Ermitteln Sie Ihr exaktes Renteneintrittsalter nach dem SGB VI genau. Verwechseln Sie den 65. Geburtstag niemals mit dem rechtlich relevanten Beendigungszeitpunkt für eine mögliche Entfristung.


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Ab wann führt die Weiterbeschäftigung über das Rentenalter hinaus zur Entfristung?

Die Entfristung droht ab dem ersten Tag der Beschäftigung nach Erreichen Ihrer individuellen Regelaltersgrenze. Sobald der Arbeitnehmer seine Arbeit nach diesem Stichtag auch nur kurzzeitig mit Wissen des Arbeitgebers fortsetzt, greift das Gesetz. Ohne eine rechtzeitige neue Vereinbarung wandelt sich das befristete Arbeitsverhältnis sofort in ein unbefristetes um.

Hier schnappt die Falle des § 15 Abs. 5 TzBfG unerbittlich zu. Die schützende Auslegung bestehender Altverträge endet exakt mit dem individuellen Renteneintrittsdatum. Jede Duldung der Weiterarbeit führt kraft Gesetzes zum vollen Kündigungsschutz. Hätte man den Mitarbeiter über den 30. September 2022 hinaus arbeiten lassen, wäre die Falle bereits zugeschnappt. Ohne neuen Vertrag entsteht sofort ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis.

Unser Tipp: Prüfen Sie anhand des Geburtsdatums und der Tabelle in § 235 SGB VI den exakten Stichtag. Schließen Sie Anschlussverträge zwingend vor diesem Termin rechtssicher schriftlich ab.


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Kann ich trotz Altersbefristung eine Weiterbeschäftigung wegen finanzieller Notlage erzwingen?

Nein. Einseitig erzwingen können Sie eine Weiterbeschäftigung über die vereinbarte Altersbefristung hinaus rechtlich nicht. Das Interesse Ihres Arbeitgebers an Planbarkeit wiegt schwerer als Ihre finanzielle Notlage. Sobald Sie durch eine gesetzliche Rente sozial abgesichert sind, gilt das Ausscheiden rechtlich als zumutbar.

Juristisch findet eine Interessenabwägung statt. Das Bundesarbeitsgericht sieht in Altersbefristungen ein legitimes Mittel zur Personalplanung. Ihr Einkommensinteresse muss hinter der Nachwuchsförderung des Unternehmens zurückstehen. Dies gilt auch bei finanziellen Einbußen. Solange eine Grundsicherung durch die Rentenversicherung besteht, ist die Beendigung rechtmäßig. Existenzangst allein ist kein juristischer Hebel im Kündigungsschutzprozess. Ohne Zustimmung des Arbeitgebers endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit Erreichen der Altersgrenze.

Unser Tipp: Suchen Sie frühzeitig das Gespräch für eine einvernehmliche Lösung. Vermeiden Sie kostspielige Klagen ohne rechtliche Grundlage, da diese gegen Altersbefristungen meist aussichtslos sind.


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Ist die Zwangspensionierung bei Erreichen der Regelaltersgrenze eine unzulässige Altersdiskriminierung?

Ja, die Zwangspensionierung ist eine Diskriminierung wegen des Alters, sie ist jedoch rechtlich zulässig. Nach § 10 AGG stellt diese Beendigung eine Ungleichbehandlung dar. Dennoch darf der Arbeitgeber Sie aufgrund Ihres Alters entlassen. Gerichte werten diesen Eingriff als eine sachlich gerechtfertigte Maßnahme zum Wohle der Allgemeinheit.

Die Rechtfertigung basiert auf legitimen Zielen der Arbeitsmarktpolitik. Hierzu zählt insbesondere die intergenerationelle Gerechtigkeit. Durch das Ausscheiden Älterer werden Arbeitsplätze für junge Absolventen frei. Zudem benötigen Unternehmen Planungssicherheit für ihre Personalstruktur. Das Bundesarbeitsgericht und der Europäische Gerichtshof bestätigen diese Praxis regelmäßig. In der Rechtsprechung gilt der Schutz Jüngerer als vorrangig. Ein Kläger verlor deshalb trotz voller Leistungsfähigkeit seinen Prozess.

Unser Tipp: Sparen Sie sich die Kosten für eine Diskriminierungsklage. Die Erfolgsaussichten sind aufgrund der arbeitgeberfreundlichen Rechtsprechung minimal. Suchen Sie eher das Gespräch über eine freiwillige Weiterbeschäftigung.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 277/22 – Urteil vom 13.06.2023


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