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Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber: Verbot von Sanktionen

Eine Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Arbeitgeber stand in Goch im Raum, nachdem die Geschäftsführung bei Sitzungsteilnahme mit Lohnkürzungen drohte und Anwälten kurzerhand den Zutritt verwehrte. Trotz Verweis auf den Infektionsschutz weckte die Androhung einer Abmahnung Zweifel, ob Chefs die Erforderlichkeit von Sitzungen eigenmächtig bewerten und sanktionieren dürfen.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 12 TaBV 18/23

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
  • Datum: 30.08.2023
  • Aktenzeichen: 12 TaBV 18/23
  • Verfahren: Beschlussverfahren zur Behinderung der Betriebsratsarbeit
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Betriebsverfassungsrecht

Arbeitgeber dürfen Betriebsratsmitglieder nicht durch Abmahnungen oder Lohnkürzungen von angekündigten Sitzungen fernhalten.

  • Die Teilnahme an Betriebsratssitzungen ist eine gesetzliche Pflicht für alle gewählten Mitglieder.
  • Chefs müssen externen Beratern und Gewerkschaftsvertretern nach einem Beschluss den Zutritt erlauben.
  • Firmenleitungen dürfen nicht eigenmächtig entscheiden, ob eine Betriebsratssitzung wirklich notwendig ist.
  • Bei offensichtlich unzulässigen Sitzungen müssen Arbeitgeber den Rechtsweg über ein Gericht wählen.
  • Das Gericht droht der Firma bei Verstößen ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000 Euro an.

Darf der Arbeitgeber den Zutritt zum Betriebsgelände verweigern?

Es herrschte Eiszeit in der Kartoffelverarbeitung am Niederrhein. An einem kühlen Oktobermorgen im Jahr 2022 eskalierte ein Konflikt, der symptomatisch für das zerrüttete Verhältnis zwischen der Unternehmensleitung und der Belegschaftsvertretung stand. Ein Geschäftsführer, der sich körperlich in den Weg stellte, ausgesperrte Rechtsanwälte und die Androhung massiver Gehaltskürzungen prägten das Bild.

Ein großgewachsener Mann im Anzug versperrt einer Frau mit Aktenordner breitbeinig den Zutritt zum Besprechungsraum.
Das LAG Düsseldorf verbietet Arbeitgebern die Behinderung der Betriebsratsarbeit durch Zutrittsverbote oder finanzielle Drohungen. | Symbolbild: KI

Im Zentrum des Streits stand ein Lebensmittelunternehmen aus Goch mit rund 160 Beschäftigten. Die Geschäftsführung versuchte mit harten Bandagen, eine außerplanmäßige Sitzung des siebenköpfigen Betriebsrats zu verhindern. Dabei berief sich das Management auf das Hausrecht und vorgeschobene Infektionsschutzgründe, um externen Beratern den Zutritt zu verwehren. Gleichzeitig drohte die Firmenleitung den eigenen Mitarbeitern mit Abmahnungen und Lohnabzug, sollten sie es wagen, den Arbeitsplatz für die Sitzung zu verlassen.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf musste in diesem aufgeladenen Verfahren (Az. 12 TaBV 18/23) klären, wo die rote Linie für einen Arbeitgeber verläuft. Die Richter am 12. Senat setzten mit ihrem Beschluss vom 30.08.2023 ein deutliches Stoppschild gegen die eigenmächtige Behinderung der Betriebsratsarbeit. Sie stellten klar: Ein Unternehmen darf nicht den Sheriff spielen und Sitzungen durch finanzielle Drohungen verhindern, selbst wenn es Zweifel an der Notwendigkeit des Termins hat.

Welche Gesetze schützen die Betriebsratsarbeit vor Behinderung?

Um die Tragweite dieses Urteils zu verstehen, ist ein Blick in das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) notwendig. Der Gesetzgeber hat erkannt, dass eine effektive Interessenvertretung nur möglich ist, wenn die Mitglieder des Gremiums frei von Angst vor Repressalien agieren können.

Das zentrale Schutzschild ist hierbei § 78 Satz 1 BetrVG. Diese Norm verbietet es der Arbeitgeberseite, die Tätigkeit des Betriebsrats zu stören oder zu behindern. Unter einer Behinderung verstehen Juristen jede Handlung, die die Arbeit der Arbeitnehmervertreter erschwert, verzögert oder unmöglich macht. Das reicht von der Verweigerung notwendiger Sachmittel bis hin zu – wie in diesem Fall – physischen Barrieren oder psychischem Druck durch Sanktionsandrohungen.

Ergänzend greift § 30 BetrVG, der die Sitzungen des Betriebsrats regelt. Das Gesetz sieht vor, dass der Betriebsratsvorsitzende die Sitzungen anberaumt. Zwar soll er auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht nehmen, doch die Entscheidungshoheit über das „Ob“ und „Wann“ liegt primär beim Gremium.

Ein weiterer wichtiger Baustein ist die Freistellung von der Arbeitspflicht. Betriebsratsmitglieder müssen für ihre Amtstätigkeit nicht arbeiten und erhalten ihr Entgelt weiter. Wenn ein Arbeitgeber diese Lohnfortzahlung als Druckmittel nutzt, greift er tief in die Struktur der Betriebsverfassung ein. Das Gericht musste prüfen, ob die Maßnahmen des Kartoffelverarbeiters in Goch noch vom Direktionsrecht gedeckt waren oder ob sie eine illegale Behinderung darstellten.

Wie eskalierte der Streit zwischen der Geschäftsführung und dem Gremium?

Die Situation spitzte sich im Oktober 2022 dramatisch zu. Der siebenköpfige Betriebsrat sah sich mit mehreren Verletzungen seiner Mitbestimmungsrechte konfrontiert. Zudem warf das Gremium der Arbeitgeberin vor, das Hinzuziehen von Sachverständigen zu blockieren und Betriebsvereinbarungen zu missachten. Um sich rechtlich zu wappnen, beschloss die Arbeitnehmervertretung am 12.10.2022, externen Sachverstand einzuholen.

Warum wurden externe Berater eingeladen?

Für eine Sitzung am 19.10.2022 lud das Gremium einen Gewerkschaftssekretär der NGG sowie eine Rechtsanwältin ein. Doch die Unternehmensleitung verhinderte deren Teilnahme. Daraufhin setzte der Betriebsrat für den 21.10.2022 eine neue, außerplanmäßige Sitzung an. Per E-Mail bat die stellvertretende Vorsitzende am 17.10.2022 um die Freistellung der Mitglieder und reservierte den Besprechungsraum „RTC“ für die Zeit von 9:00 bis 13:30 Uhr.

Die Reaktion aus der Personalabteilung folgte prompt und scharf. In einer E-Mail vom 18.10.2022 erklärte der Personalleiter, man werde keine Freistellung gewähren. Schlimmer noch: Er drohte jedem Mitglied, das dennoch zur Sitzung erscheine, mit einer Abmahnung und einer Entgeltkürzung. Die Unternehmensseite argumentierte, es gebe turnusmäßige Sitzungen, und eine außerplanmäßige Zusammenkunft sei nicht erforderlich.

Was geschah am Morgen des 21. Oktober 2022?

Am Tag der geplanten Sitzung kam es am Werkstor zum Showdown. Der Geschäftsführer U. persönlich verwehrte dem angereisten Gewerkschaftssekretär und der Rechtsanwältin den Zutritt zum Betriebsgelände. Als Begründung musste die Corona-Pandemie herhalten.

Das Gericht notierte hierzu im Sachverhalt:
„Gleichzeitig befanden sich Fremdfirmenmitarbeiter (ohne Testpflicht) auf dem Gelände. Die Arbeitgeberin hatte bereits eine Hygiene- und Infektionsschutzempfehlung (…) erlassen, die nicht mit dem Betriebsrat abgestimmt worden war.“

Die Ungleichbehandlung war offensichtlich: Während Handwerker und Dienstleister ein- und ausgingen, wurde den Rechtsberatern des Betriebsrats unter dem Vorwand des Infektionsschutzes der Zugang versperrt.

Im Gebäude selbst ging der Geschäftsführer noch weiter. Als die stellvertretende Betriebsratsvorsitzende kurz vor 9:00 Uhr den reservierten Raum betrat, forderte der Geschäftsführer sie lautstark auf, den Raum sofort zu verlassen und an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Der Betriebsrat beschrieb die Szene später als aggressiv und einschüchternd; der Manager habe scheuchende Armbewegungen gemacht und sich in einem Abstand von nur 50 bis 80 Zentimetern vor den Personen aufgebaut.

Die Drohungen wurden wahr gemacht: Ein Betriebsratsmitglied, das sich nicht beugte, erhielt später eine Abmahnung, und sein Lohn wurde um 98,13 Euro gekürzt. Auch in den Folgemonaten setzte die Firma diese Strategie fort. Für eine Sitzungsvorbereitung im Januar 2023 kürzte das Unternehmen erneut Gehaltsbestandteile, diesmal um 29,60 Euro, und erteilte weitere Rügen.

Wie begründete das Landesarbeitsgericht Düsseldorf seine Entscheidung?

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf stellte sich in seinem Beschluss weitgehend auf die Seite der Arbeitnehmervertreter. Die Richter sahen in dem Verhalten der Geschäftsführung eine massive und rechtswidrige Behinderung der Betriebsratsarbeit gemäß § 78 Satz 1 BetrVG.

Wer entscheidet über die Notwendigkeit einer Sitzung?

Ein zentraler Punkt der Urteilsbegründung betrifft die Frage der „Erforderlichkeit“. Die Arbeitgeberin hatte argumentiert, sie müsse die Mitarbeiter nicht freistellen, weil die Sitzung aus ihrer Sicht unnötig sei. Dieser Ansicht erteilte der 12. Senat eine klare Absage.

Die Teilnahme an einer Betriebsratssitzung ist eine betriebsverfassungsrechtliche Amtspflicht. Es steht dem Arbeitgeber nicht zu, diese Pflichtprüfung vorwegzunehmen.

Das Gericht führte aus:

„Die Teilnahme an einzelnen Betriebsratssitzungen ist eine betriebsverfassungsrechtliche Pflicht der Betriebsratsmitglieder; daraus folgt, dass die Arbeitgeberin nicht in eigener Zuständigkeit die Erforderlichkeit für eine Sitzung prüfen und dadurch die Teilnahme verhindern darf.“

Das bedeutet: Selbst wenn der Kartoffelverarbeiter der Meinung ist, die Sitzung sei Zeitverschwendung oder rechtlich nicht haltbar, darf er nicht zur Selbstjustiz greifen. Er darf den Mitarbeitern nicht den Lohn streichen oder sie abmahnen, um sie so an den Arbeitsplatz zu zwingen.

Welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber bei rechtswidrigen Sitzungen?

Die Richter ließen das Unternehmen jedoch nicht völlig rechtlos zurück. Sie skizzierten den korrekten Weg, den die Firma hätte gehen müssen. Wenn ein Arbeitgeber eine Sitzung für unzulässig hält, muss er den Rechtsweg beschreiten.

Hierfür stehen zwei Instrumente zur Verfügung:

  1. Der Feststellungsantrag: Das Unternehmen kann bei einem Arbeitsgericht feststellen lassen, dass ein grober Verstoß gegen gesetzliche Pflichten vorliegt (§ 23 Abs. 3 BetrVG).
  2. Die Einstweilige Verfügung: In dringenden Fällen kann der Arbeitgeber versuchen, die Durchführung der Sitzung gerichtlich untersagen zu lassen.

Eigenmächtige Sanktionen wie Lohnkürzungen sind jedoch tabu. Eine Ausnahme gilt nur in extremen Fällen, wenn eine Sitzung „offensichtlich unzulässig“ ist – etwa, wenn der Betriebsrat einen Streik organisieren will, was ihm nach § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG verboten ist. In allen anderen Zweifelsfällen hat der Arbeitgeber die Sitzung zunächst zu dulden und muss die Klärung den Gerichten überlassen.

Durfte der Zutritt wegen Corona verweigert werden?

Auch die Argumentation mit dem Hausrecht und dem Infektionsschutz ließ das Gericht nicht gelten. Zwar hat ein Unternehmer grundsätzlich das Hausrecht und eine Verantwortung für den Gesundheitsschutz. Doch diese Rechte enden dort, wo sie als Vorwand zur Behinderung der Mitbestimmung missbraucht werden.

Das Gericht erkannte in der selektiven Zutrittssperre eine Willkür. Dass Fremdfirmenmitarbeiter ohne Testpflicht auf das Gelände durften, während die Rechtsanwältin und der Gewerkschaftssekretär draußen bleiben mussten, entlarvte den „Gesundheitsschutz“ als vorgeschobenes Argument.

Das Gericht stellte fest:

„Die Arbeitgeberin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Maßstäbe der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung eingehalten wurden.“

Damit bestätigte das LAG, dass der Betriebsrat einen Anspruch darauf hat, dass seine geladenen Berater und Gewerkschaftsvertreter das Gelände betreten dürfen, sofern ein entsprechender Beschluss gefasst wurde.

Was bedeutet das Urteil für die angedrohten Strafen?

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Rechtswidrigkeit der Abmahnungen und Lohnkürzungen. Die Androhung solcher arbeitsrechtlichen Konsequenzen allein wegen der Teilnahme an einer angezeigten Sitzung stellt eine unzulässige Einschüchterung dar. Sie zielt darauf ab, die Willensbildung des Gremiums zu lähmen. Ein Betriebsratsmitglied, das ständig befürchten muss, am Monatsende weniger Geld auf dem Konto zu haben, kann sein Amt nicht frei ausüben.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Praxis?

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf stärkt die Unabhängigkeit von Betriebsräten massiv. Es nimmt Arbeitgebern das schärfste Schwert aus der Hand: den direkten finanziellen und disziplinarischen Zugriff auf Mandatsträger, die ihre Amtspflichten wahrnehmen wollen.

Was passiert bei zukünftigen Verstößen?

Das Gericht beließ es nicht bei einer bloßen Ermahnung. Es änderte den Beschluss der Vorinstanz (Arbeitsgericht Wesel) dahingehend ab, dass der Arbeitgeberin nun ein empfindliches Ordnungsgeld droht.

Für jeden Fall der zukünftigen Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtungen setzte das Gericht ein Ordnungsgeld von bis zu 5.000,00 Euro fest. Sollte der Geschäftsführer erneut versuchen, Sitzungen durch Drohungen zu verhindern, Räume zu blockieren oder Berater auszusperren, wird dies teuer.

Wann ist eine Rechtsbeschwerde möglich?

Das Urteil ist in weiten Teilen rechtskräftig, doch das Gericht ließ für einen spezifischen Punkt die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zu. Dies betrifft den Antragsteil 1 f) – also die Frage der Unterlassung von Drohungen mit Abmahnungen und Verdienstkürzungen. Hier sah das Gericht offenbar eine grundsätzliche Bedeutung, die höchstrichterlich geklärt werden könnte. In allen anderen Punkten, insbesondere beim Zutrittsrecht und der generellen Behinderung, ist der Weg für die Arbeitgeberin jedoch zu Ende.

Warum ist die „Macht des Faktischen“ beendet?

Für Arbeitgeber bedeutet dieser Beschluss: Die Strategie, erst Fakten zu schaffen (Raum abschließen, Lohn kürzen) und dann später vor Gericht zu streiten, funktioniert nicht mehr. Wer als Arbeitgeber Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Betriebsratsaktionen hat, muss die Rolle des Klägers einnehmen. Er muss proaktiv das Arbeitsgericht anrufen.

Das „Risiko“ der rechtlichen Beurteilung liegt damit wieder dort, wo es hingehört: in den Händen der Justiz, nicht im Ermessen der Personalabteilung. Für den Betriebsrat in der Gocher Kartoffelfabrik bedeutet dies, dass künftige Sitzungen – auch mit Anwälten und Gewerkschaftern – ohne Angst vor dem Werksschutz oder der Lohnabrechnung stattfinden können. Die „Corona-Ausrede“ jedenfalls wird als Türsteher nicht mehr funktionieren.

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Experten Kommentar

Oft geht es bei solchen Eskalationen gar nicht um die Sache, sondern um die nackte Machtfrage im Betrieb. Wenn Geschäftsführer sich körperlich in den Weg stellen, ist das Tischtuch meist schon so zerschnitten, dass die Zerschlagung des Gremiums das eigentliche Ziel ist. Solche Einschüchterungsversuche sollen ein Klima der Angst erzeugen, damit andere Mitarbeiter vor einer Kandidatur für den Betriebsrat zurückschrecken.

Ich erlebe oft, dass diese aggressive Strategie finanziell ein totales Verlustgeschäft für das Unternehmen bleibt. Die Anwaltskosten für die Beschlussverfahren übersteigen die einbehaltenen Lohnbeträge um das Hundertfache und ruinieren nachhaltig das Betriebsklima. Wer als Chef den Sheriff spielt, verliert am Ende nicht nur vor Gericht, sondern oft auch den Respekt der besten Leistungsträger in der Belegschaft.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Darf der Chef externen Beratern den Zutritt wegen Infektionsschutz verbieten?

Nein, ein pauschales Zutrittsverbot ist unzulässig, wenn der Arbeitgeber den Infektionsschutz nur als Vorwand zur Behinderung der Betriebsratsarbeit nutzt. Zwar obliegen Hausrecht und Gesundheitsschutz dem Arbeitgeber. Er darf diese Befugnisse jedoch nicht willkürlich gegen Berater einsetzen. Eine selektive Ungleichbehandlung stellt rechtlich einen Missbrauch dar.

Hier greift das Verbot der Behinderung der Betriebsratsarbeit nach § 78 BetrVG. Der Arbeitgeber muss die Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung wahren. Erlaubt er Handwerkern den Zutritt ohne Test, entfällt die Rechtfertigung für das Beraterverbot. Juristen sprechen von diskriminierender Anwendung der Hygieneregeln. Erscheint die Maßnahme willkürlich, kann der Betriebsrat den Zutritt gerichtlich erzwingen. Ohne Nachweis gleicher Maßstäbe für alle Externen scheitert das Verbot.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie sofort genau, welche anderen Fremdfirmen das Gelände zeitgleich betreten dürfen. Diese Beweise belegen die willkürliche Ungleichbehandlung wirksam.


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Darf ich trotz angedrohter Abmahnung an der Betriebsratssitzung teilnehmen?

JA. Sie dürfen und müssen an der Betriebsratssitzung teilnehmen, da dies eine gesetzlich verankerte Amtspflicht darstellt. Die Drohung mit einer Abmahnung ist rechtlich unwirksam. Es handelt sich um eine unzulässige Behinderung Ihrer Amtstätigkeit. Lassen Sie sich durch solche Einschüchterungsversuche keinesfalls verunsichern.

Sitzungsteilnahmen sind gesetzliche Amtspflichten und keine freiwilligen Arbeitsleistungen. Der Arbeitgeber darf diese Tätigkeit nicht durch sein Direktionsrecht einschränken. Juristisch stellt eine solche Drohung eine Behinderung der Betriebsratsarbeit gemäß Paragraph 119 BetrVG dar. Eine dennoch ausgesprochene Abmahnung wäre rechtlich haltlos. Sie müsste nach einem Prozess zwingend aus der Personalakte entfernt werden. Die Rechtsprechung schützt Ratsmitglieder hier vor Einschüchterungsversuchen. Ohne die Sitzungsteilnahme wäre die wichtige Funktionsfähigkeit des Gremiums gefährdet.

Unser Tipp: Nehmen Sie trotz der Drohung an der Sitzung teil. Dokumentieren Sie den Vorfall schriftlich und informieren Sie umgehend einen spezialisierten Fachanwalt.


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Sind Lohnkürzungen bei Zweifeln an der Notwendigkeit einer Sitzung zulässig?

Nein, der Arbeitgeber darf das Gehalt nicht eigenmächtig kürzen, selbst wenn er eine Betriebsratssitzung für unnötig hält. Solche Abzüge gelten als unzulässige Selbstjustiz und stellen ein rechtswidriges Druckmittel dar. Beträge wie die hier strittigen 98,13 Euro verstoßen gegen das Benachteiligungsverbot nach Paragraph 78 des Betriebsverfassungsgesetzes.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied (12 TaBV 18/23), dass Unternehmen nicht eigenmächtig den Sheriff spielen dürfen. Die Vergütungspflicht für Betriebsratstätigkeit ist ein hohes Gut. Bestehen Zweifel an der Erforderlichkeit einer Sitzung, muss der Chef den Lohn dennoch zunächst voll auszahlen. Erst danach kann er die Rechtmäßigkeit separat gerichtlich prüfen lassen. Nutzt er die Lohnzahlung als Hebel zur Einschüchterung, handelt er ordnungswidrig. Dies gefährdet die Funktionsfähigkeit der Mitbestimmung.

Unser Tipp: Fordern Sie den einbehaltenen Betrag unter Verweis auf das Urteil 12 TaBV 18/23 schriftlich zur Nachzahlung an. Akzeptieren Sie die Kürzung keinesfalls als bloßes Lehrgeld.


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Welche rechtlichen Mittel helfen bei physischer Blockade von Betriebsratssitzungen?

Das wirksamste Mittel gegen physische Blockaden ist ein gerichtlicher Unterlassungsanspruch, kombiniert mit der Androhung eines empfindlichen Ordnungsgeldes. Diesen Schutz erwirken Sie mittels Eilantrag beim Arbeitsgericht. Ein Polizeieinsatz hilft arbeitsrechtlich meist nicht nachhaltig. Im konkreten Fall setzte das Gericht bereits für jede zukünftige Behinderung eine Strafe fest.

Der Gesetzgeber ermöglicht bei Verstößen gegen gerichtliche Anordnungen Ordnungsgelder von bis zu 250.000 Euro. In der Rechtsprechung werden oft Beträge von 5.000 Euro pro Einzelfall festgesetzt. Das Gericht nutzt die einstweilige Verfügung, um den Schutz des Betriebsrats sofort sicherzustellen. Diese finanzielle Haftung wirkt oft abschreckender als jede andere Maßnahme. Wichtig ist eine lückenlose Dokumentation der Blockade durch Zeugenaussagen oder Fotos. Ohne Beweise scheitert der Eilantrag.

Unser Tipp: Kontaktieren Sie bei einer Blockade sofort Ihren Rechtsbeistand für einen gerichtlichen Eilantrag. Lassen Sie sich keinesfalls auf körperliche Auseinandersetzungen ein.


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Muss der Arbeitgeber eine unzulässige Betriebsratssitzung gerichtlich verbieten lassen?

Ja, der Arbeitgeber muss proaktiv den Rechtsweg beschreiten, wenn er eine geplante Sitzung unterbinden will. Er darf nicht eigenmächtig Fakten schaffen oder Räume versperren. Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit hat, muss die Rolle des Klägers einnehmen. Eine Genehmigung durch den Chef ist für den Betriebsrat nicht erforderlich.

In der Praxis gilt eine klare Initiativlast zulasten des Arbeitgebers. Hält er die Einberufung für rechtswidrig, muss er eine einstweilige Verfügung beantragen. Alternativ steht ihm ein Feststellungsantrag zur Verfügung. Ohne gerichtliche Entscheidung ist er zur Duldung verpflichtet. Eigenmächtiges Handeln stellt eine unzulässige Behinderung der Betriebsratsarbeit dar. Nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit, etwa einem Streikaufruf, ist direktes Eingreifen statthaft. Ansonsten trägt er das volle Risiko der Beweislast.

Unser Tipp: Weisen Sie den Arbeitgeber frühzeitig auf den erforderlichen Rechtsweg hin. Führen Sie die Sitzung wie geplant durch, solange kein gerichtliches Verbot vorliegt.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 12 TaBV 18/23 – Beschluss vom 30.08.2023


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