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Benachteiligung wegen des Alters bei Sozialplanleistungen

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 23 Sa 1807/13 – Urteil vom 12.03.2014

Tatbestand

Die Parteien streiten um eine Sozialplanabfindung.

Der am …1953 geborene und mit einem GdB von 70 schwerbehinderte Kläger war seit dem 1.4.1980 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete gemäß Aufhebungsvertrag vom 14.10.2010 zum 30.6.2011.In seiner Präambel ist als Vertragsgrundlage die zugleich als Interessenausgleich und Sozialplan bezeichnete Gesamtbetriebsvereinbarung „Restrukturierungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der S.“ vom 10.8.2010 (GBV) genannt. Sie strebt bei der S. eine Personalanpassung mit Hilfe von freiwilligen Maßnahmen an. Dazu sollen nach ihrer Ziffer 3.3.1. den von der Firmenleitung ausgesuchten Mitarbeitern Angebote gemäß Ziff. 5.1 dieser Vereinbarung unterbreitet werden. Zu ihnen gehört das Angebot von Aufhebungsverträgen gemäß Ziffer 5.1.6. Bei seiner Annahme erhalten die Mitarbeiter eine nach Ziffer 5.3 zu berechnende, aus einem Grundbetrag, einer Erhöhung des Grundbetrages und weiteren Komponenten bestehende, in der Höhe aber gemäß Ziffer 5.3.12. beschränkte Abfindung. Die Ziffer 5.3.12. hat folgenden Inhalt:

„Der Gesamtbetrag der Abfindungsleistungen nach Ziffer 5.3.1. bis 5.3.8. ohne die Erhöhung des Abfindungsgrundbetrages gem. Ziffer 5.3.2. beträgt höchstens die Summe der Bruttomonatsentgelte (Ziffer 5.2.2), die dem Mitarbeiter nach seinem Ausscheiden bis zum Zeitpunkt des Bezugs der frühestmöglichen Altersrente zustehen würden, maximal 300.000,00 Euro brutto. Die Mindestabfindung beträgt 5.000 € brutto.“

…..“.

Benachteiligung wegen des Alters bei Sozialplanleistungen
Symbolfoto: Von SeventyFour/Shutterstock.com

Unter Ziffer 2 des Aufhebungsvertrages haben die Parteien unter Berücksichtigung der Abfindungsbeschränkung und des frühestmöglichen Renteneintritts des Klägers als Schwerbehinderter zum 1.10.2013 einen Abfindungsbetrag 257.315,00 Euro errechnet. Der Betrag ist ihm am 31.1.2012 ausgezahlt worden.

Mit der am 6.12.2012 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen diese Beschränkung und macht den zum Stichtag für die allgemein frühestmögliche Altersrente am 1.3.2016 errechneten Differenzbetrag in Höhe von 110.950,00 Euro geltend. Er hat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 6.12.2012 (C-152/11) die Auffassung vertreten, dass die Abfindungsbeschränkung eine unzulässige Ungleichbehandlung behinderter Arbeitnehmer darstellt. Ohne sie würde der auf den Stichtag zum 1.3.2016 bezogene Abfindungsgrundbetrag 286.425,08 Euro betragen. Zuzüglich des Erhöhungsbetrages von 81.810,62 Euro ergebe sich eine auf 368.265,00 Euro aufzurundende Gesamtabfindung. Nach Abzug der gezahlten 257.315,00 Euro verbleibe der geforderte Differenzbetrag. Seiner Geltendmachung stehe der Aufhebungsvertrag nicht entgegen. Er habe nur nach Maßgabe der GBV abgeschlossen werden können. Ein Vertrauensschutz in die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Zulässigkeit der Leistungsreduzierung bei Arbeitnehmern, die wegen ihrer Behinderung vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen können, bestehe nicht.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 110.950,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Januar 2012 zu zahlen; hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 55.475,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.Januar 2012 zu zahlen, sowie weitere 55.475,00 EUR gemäß den bei der Beklagten geltenden „Regelungen für die Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung„ (DC-Regelung) einzubehalten und in eine wertgleiche Versorgungszusage für den Kläger umzurechnen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat den Anspruch des Klägers bestritten. Die Abfindung gründe nicht auf der GBV, sondern auf dem Aufhebungsvertrag, der nach Verhandlungen über ihre Höhe unter Berücksichtigung seiner Behinderung abgeschlossen worden sei. Es sei treuwidrig, sich im Nachhinein auf eine fehlerhafte Berechnung zu berufen. Seiner Forderung stehe zudem die umfassende Erledigungsklausel in Ziffer 11 des Aufhebungsvertrages entgegen. Sollte die Rechtsprechung des EuGH zur Diskriminierung wegen Behinderung auf die Leistungsbeschränkung zutreffen, würde es der Grundsatz des Vertrauensschutzes verbieten, sie für unwirksam zu qualifizieren. Die Regelung stimme mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.2008 (1 AZR 475/07) überein, die eine Leistungsreduzierung wegen der Möglichkeit der Inanspruchnahme vorgezogenen Altersruhegeldes nicht als behindertendiskriminierend angesehen habe.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 17.9.2020 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die Abfindungshöhe von 257.310.62 Euro nicht zu beanstanden sei. Berechnungsgrundlage sei

die GBV. Dass die dort geregelte Kappungsgrenze die Möglichkeit des Renteneintritts wegen der Schwerbehinderung einschließe, sei unschädlich. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der GBV habe nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtseine derartige Leistungsbeschränkung in Sozialplanregelungen auch unter Berücksichtigung der Richtlinie 2000/78/EG nicht gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen verstoßen. Mit Einführung des AGG sei insoweit im Ergebnis keine Änderung eingetreten. Zwar habe der Europäische Gerichtshof am 6.12.2012 (C-152/11) entschieden, dass Art 2 Abs. 2 der Richtlinie einer Regelung entgegensteht, die bei der Berechnung einer Abfindung auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente wegen einer Behinderung abstellt. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verbiete es jedoch, die streitgegenständlichen Regelung deswegen für unwirksam zu erachten. Es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass sie entgegen der bisherigen Rechtsprechung für unwirksam gehalten werden könnte. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sie auch ansonsten rechtlich nicht zu beanstanden und die unterschiedliche Behandlung von behinderten und nicht behinderten Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Berechnung von Sozialplanabfindungen nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei. Das Vertrauen der Beklagten genieße daher Vorrang bei der Abwägung mit den Belangen des Klägers und dem Anliegen der Allgemeinheit.

Der Kläger hat gegen das ihm am 26.9.2013 zugestellte Urteil am 21.10.2013 Berufung eingelegt und sie innerhalb der bis zum 23.12.2013 verlängerten Frist am 6.12.2013 begründet. Er hält die Abfindungsbeschränkung nicht nur mit der Richtlinie 2000/78/EG, sondern auch mit Art. 21 Abs. 1 der EU-Grundrechtecharta (GRC) und Art. 5 Abs. 2 UN-Behindertenkonvention (UN-BRK) für unvereinbar. Ziffer 5.3.12 GBV behandele Behinderte und Nichtbehinderte wegen der Anknüpfung an den früherstmöglichen Renteneintritt zumindest mittelbar unterschiedlich. Dabei werde der Diskriminierungspunkt Alter durch das Merkmal Behinderung verstärkt. Die mit der Frühverrentung gewährte soziale Wohltat werde durch ihre Anrechnung bei der Abfindungsermittlung wieder entwertet.

Der gewährte Vertrauensschutz bestehe nicht. Ihm werde eine überholte Rechtsprechung zugrunde gelegt. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der GBV sei die Rechtslage durch das AGG, § 75 Abs. 1 BetrVG, die Richtlinie 2000/78/EG, Art 21. Abs. 1 GRC und Art. 5 Abs. 2 UN-BRK geprägt gewesen. Seit Geltung dieser Bestimmungen gebe es keine Rechtsprechung des BAG zu der vorliegend strittigen Rechtsfrage, auf die sich die Beklagte berufen könnte. Bereits der Fristablauf für die Umsetzung des § 6 Abs. 1 der Richtlinie2000/78/EG habe einen Vertrauensschutz in die bisherige Rechtsprechung beseitigt. Seine Gewährung stehe bei der Kollision des nationalen Rechts mit dem Unionsrecht ausschließlich dem EuGH zu. Dessen Entscheidung vom 6.12.2012 gelte auch für zuvor abgeschlossene Sozialpläne. Ein Vertrauensschutz scheide auch deswegen aus, weil schwerwiegenden wirtschaftlichen Störungen oder eine unzumutbare Härte bei Anwendung der Entscheidung des EuGH nicht vorlägen. Es gehe um erfüllbare Zahlungsansprüche. Die Rechtsfolgen der Zahlungsverpflichtungen hielten sich in Grenzen. Es gebe keine weiteren Klage schwerbehinderten Arbeitnehmer wegen der Diskriminierung.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17.9.2013 – 36 Ca 1193/13 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 110.950,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2012 zu zahlen;

hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 55.475,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.1.2012 zu zahlen sowie weitere 55.475,00 Euro gemäß den bei der Beklagten geltenden „Regelungen für die Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung„ (DC-Regelung) einzubehalten und in eine wertgleiche Versorgungszusage für den Kläger umzurechnen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie bleibt dabei, dass ihr Vertrauensschutz zukomme. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11.11.2008 liege kein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung wegen einer Behinderung vor. Da die Entscheidung die Richtlinie 2000/78/EG berücksichtige, hätten die Betriebsparteien von einer Übereinstimmung der Ziffer 5.3.12 GBV mit dem Unionsrecht ausgehen dürfen.Das Inkrafttreten des AGG habe den Vertrauensschutz nicht beseitigt, weil das Bundesarbeitsgericht bereits die durch das AGG vorgegebenen Maßstäbe herangezogen habe. Die Grundrechtecharta und die UN-BRK gäben keinen neuen Aufschluss über die Auslegung der Diskriminierung wegen einer Behinderung. Sie besäßen kein über die EU-Richtlinie hinausgehendes Gehalt. Da es um sekundäres Unionsrecht gehe, sei von den nationalen Gerichten Vertrauensschutz in die Rechtsprechung des BAG zu gewähren. Ein Eingriff in die GBV käme dagegen einer unzulässigen Rückwirkung gleich. Die Betriebsparteien hätten ein begrenztes Finanzvolumen nach Sinn und Zweck von Sozialplänen zu verteilen gehabt. Er bestehe nicht in dem Ausgleich gekürzter Rentenzahlungen.Nachträgliche Eingriffe würden den Sozialplanrahmen sprengen und eine Neuverteilung erfordern. Sie könne aber die GBV nicht neu verhandeln. Bis zur Änderung der Regelung seien 50 bis 60 Sozialpläne mit entsprechenden Klausen abgeschlossen worden. Mit ca. 80 Schwerbehinderten, die mindestens das 55.Lebensjahr vollendet hätten, habe sie Aufhebungsverträge vereinbart. Dem Vertrauensschutz stünden Interessen des Klägers nicht entgegen. Ohne Berücksichtigung der Schwerbehinderung hätte sie ihm keinen Aufhebungsvertrag nach der GBV angeboten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie ist auch im Übrigen zulässig. In der Sache hatte sie keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die geforderte weitere Abfindung. Ein derartiger Anspruch ergibt sich weder aus dem Aufhebungsvertrag noch aus der GBV oder einem anderen Grunde.

1.1 Die Parteien haben mit dem Aufhebungsvertrag keine eigenständige, von der GBV losgelöste Abfindung vereinbart. Gemäß der Präambel und den Ziffern 2.1 sowie 2.3 des Vertrages waren sie sich vielmehr einig, dass der Kläger eine Abfindungszahlung gemäß Ziffer 5.3.1 bis 5.3.9 GBV erhält, deren Gesamtbetrag wegen der in Ziffer 5.3.12 GBV geregelten Abfindungsbeschränkung nur 175.500,00 Euro brutto zuzüglich der Erhöhung des Abfindungsgrundbetrages beträgt. Die Abfindung ist demnach aufgrund des Aufhebungsvertrages nicht anders zu berechnen, als es die GBV vorsieht.

1.2 Die dem Kläger ausgezahlte Abfindung entspricht den Regelungen der GBV unter Ziffer 5.3. Die dort in Ziffer 5.3.12 festgelegte und von ihm angegriffene Abfindungsbeschränkung ist rechtlich nicht zu beanstanden.

1.3 Ziffer 5.3 regelt den Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes, den die aufgrund eines Aufhebungsvertrages im Rahmen der angestrebten Personalanpassung ausscheidenden Mitarbeiter erleiden (Ziffer 5.3 Abs. 2 GBV). Die Regelung ist Teil des Sozialplanes, den die Beklagte und der Gesamtbetriebsrat mit der GBV abschließen wollten. Sozialpläne unterliegen, wie andere Betriebsvereinbarungen auch, der gerichtlichen Rechtmäßigkeitskontrolle. Sie sind daraufhin zu überprüfen, ob sie mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Ein derartiger Rechtsverstoß liegt jedoch nicht vor.

1.3.1 Nach § 75 Abs. 1 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat darüber zu wachen, dass jede Benachteiligung von Personen aus den in der Vorschrift genannten Gründen unterbleibt. Damit wird nicht nur ein Überwachungsgebot, sondern auch ein Verbot von Vereinbarungen ausgesprochen, durch die Arbeitnehmer aufgrund der dort aufgeführten Merkmale benachteiligt werden. Der Gesetzgeber hat die in § 1 AGG geregelten Benachteiligungsverbote in § 75 Abs. 1 BetrVG übernommen. Die unterschiedliche Behandlung der Betriebsangehörigen aus einem in § 1 AGG genannten Grunde ist daher nur unter den im AGG normierten Voraussetzungen zulässig. Sind sie erfüllt, ist auch der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt (vgl. BAG Urteil vom 23.4.2013 – 1 AZR 916/11 – In NZA 2013, 2619).

1.3.2 Das Verbot der Benachteiligung von Beschäftigten wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes ist in § 7 AGG näher geregelt. Nach § 7 Abs. 2 AGG sind Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, unwirksam. Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach § 3 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine mittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 2 AGG gegeben, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Der Kläger meint, er werde aus zwei Gründen gleichzeitig benachteiligt. Der Diskriminierungspunkt Alter werde durch das Merkmal Behinderung verstärkt.

1.3.2.1 Nach §§ 1, 2 Abs. 1 Nummer 2 AGG sind Benachteiligungen wegen des Alters in Bezug auf Entlassungsbedingungen unzulässig. Die Beschränkung der Abfindungsleitung auf die Summe der in der Zeit ab dem Ausscheiden bis zum frühestmöglichen Renteneintritt zu erzielenden Bruttomonatsentgelte gemäß Ziffer 5.3.13 GBV führt zu einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Alters. Die rentennahen und damit älteren Arbeitnehmer haben aufgrund dieser Regelung eine rechnerisch geringere Abfindung zu erwarten als ihre jüngeren und damit rentenfernen Arbeitskollegen. In Bezug auf das Alter sind aber nach § 10 Satz 1 und 3 Nummer 6 AGG Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des BetrVG zulässig. Leistungen für rentennahe Jahrgänge können reduziert werden. Sogar ein völliger Ausschluss ist möglich, wenn der betroffene Beschäftigte wirtschaftlich abgesichert ist, weil er, gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt ist. Voraussetzung ist nach § 10 Satz 2 allerdings, dass die Mittel zur Zielerreichung angemessen und erforderlich sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 10 Satz 1 und 3 Nummer 6 gleichermaßen anwendbar ist, wenn die betroffenen Arbeitnehmer zwar nicht unmittelbar nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I rentenberechtigt sind, die im Sozialplan enthaltenen Entschädigungen aber ausreichend bemessen sind, um die wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen, die sie in der Zeit nach der Erfüllung ihres Arbeitslosengeldanspruchs bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente erleiden (vgl. BAG Urteil vom 23.4.2013 – 1 AZR 916/11 – in NZA 2013, 980). Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Fall zu.

Die Abfindungsregelung in Ziffer 5.3 orientiert sich an den wirtschaftlichen Nachteilen, welche die Arbeitnehmer durch den Verlust ihres Arbeitsplatzes zu besorgen haben. Dabei wurden älteren Arbeitnehmer von den Leistungen nicht völlig ausgeschlossen. Vielmehr reduziert sich der Abfindungsbetrag mit Ausnahme des Erhöhungsbetrages, dessen Höhe unverändert bleibt, auf den Betrag der ihnen für die Zeit bis zum frühestmöglichen Renteneintritt zustehenden Bruttomonatsentgelte. In jedem Fall verblieb eine Mindestabfindung von 5.000,00 Euro. Diese Bemessung der Abfindung sichert somit auch Zeiten nach dem Bezug von Arbeitslosengeld I ab. Dabei gingen die Betriebsparteien davon aus, dass rentennahe Arbeitnehmer im Regelfall wirtschaftlich stärker abgesichert sind als rentenferne Arbeitnehmer und dass bei ihnen der auszugleichende Nachteil sehr gering ausfallen kann. Ihnen ging es also im Wesentlichen darum, die ausscheidenden Arbeitnehmer bis zum Rentenbezug abzusichern. Die Ausrichtung der Sozialplanleistungen an einem möglichen näheren Renteneintritt ist ein sachlicher Differenzierungsgrund. Bei der ihr zugrunde liegenden typisierenden Beurteilung handelt es sich um eine den Betriebsparteien im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums zustehende tatsächliche Einschätzung (vgl. BAG Beschluss vom 20.1.2009 – 1 AZR 740/07 – in NZA 2009, 495). Ein solcher Spielraum steht den Betriebsparteien auch unter Berücksichtigung von Art. 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG zu. Sie stehen Regelungen in Sozialplänen nicht entgegen, die eine Reduzierung von Abfindungen bei rentennahen Arbeitnehmern vorsehen (vgl. EuGH Urteil vom 6.12.2012 – C – 152/11 – in NZA 2012, 1435).

1.3.2.2 Ein Verstoß gegen das Verbot der Diskriminierung behinderter Menschen liegt ebenfalls nicht vor. Zwar wird der Kläger gegenüber nichtbehinderten Arbeitskollegen, die gemäß § 236 SGB VI frühestens ab dem 63. Lebensjahr Altersrente in Anspruch nehmen können, mittelbar ungleich behandelt, weil er auf seiner Behinderung gemäß § 236a SGB VI früher als sie rentenberechtigt ist und sich dadurch sein Abfindungsanspruch aufgrund der Regelung in Ziffer 5.3.12 GBV in einem stärkerem Umfang mindert. Darin liegt aber gemäß § 3 Abs. 2 AGG keine unzulässige Benachteiligung wegen einer Behinderung.

1.3.2.2.1 Das Bundesarbeitsgericht ist in seinem Urteil vom 11.11.2008 (- 1 AZR 475/07 – in AP Nr. 196 zu §112 BetrVG) unter Zugrundelegung des seinerzeit einschlägigen § 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB IX (a.F.) und unter Berücksichtigung der insoweit bereits zum 2.12.2003 umzusetzenden Richtlinie 2000/78/EG zu dem Ergebnis gekommen, dass eine unzulässige mittelbare Benachteiligung nicht anzunehmen ist, wenn die Maßnahme durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt ist, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Das entspreche Art 2 Abs. 2 Buchst. b, i der Richtlinie 2000/78/EG. Es hat eine mittelbare Ungleichbehandlung schwerbehinderter Menschen bei Sozialplanleistungen aufgrund ihres früher einsetzenden Anspruch auf Altersrente als durch ein mit dem Sozialplan verfolgtes rechtmäßiges Ziel als sachlich gerechtfertigt angesehen. Das Ziel bestehe darin, im Rahmen begrenzter Mittel die durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile abzumildern oder auszugleichen. Die Betriebsparteien könnten diese Nachteile bei Arbeitnehmern mit Anspruch auf vorgezogenes Altersruhegeld berechtigterweise typisierend für geringer erachten und die Ausgestaltung des Sozialplanes danach ausrichten.

Hieran hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 6.10.2011 zum Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31.8.1071 (– 6 AZN 815/11 – in NZA 2011, 1431) festgehalten. Es hat keine Diskriminierung behinderter Arbeitnehmer, die eine vorgezogene gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen können, nach § 7 Abs. 1 AGG gesehen, wenn Leistungen des Arbeitgebers zur Sicherung des Lebensunterhalts von Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz betriebsbedingt verloren haben, auf die Zeit bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beschränkt werden. Die finanzielle Lage Behinderter und Nichtbehinderter sei nur bis zu dem Zeitpunkt vergleichbar, in dem für den Behinderten erstmals eine Rentenberechtigung besteht. Danach ändere sich die objektive Ausgangslage. Der Behinderte habe anders als der Nichtbehinderte Anspruch auf eine gesetzliche Rente. Dies führe bei Leistungen, die dazu dienen, den Lebensstandard bis zum Beginn des Anspruchs auf eine gesetzliche Rente zu sichern, notwendigerweise zu einer unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern, die Anspruch auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung haben, und von Arbeitnehmern, die weiterhin auf die vom Arbeitgeber finanzierte Überbrückungsbeihilfe angewiesen sind. Arbeitnehmer mit einer Rentenberechtigung und solche ohne sie befänden sich hinsichtlich des Überbrückungsbedarfs nicht mehr in einer vergleichbaren Lage. Darüber hinaus wäre die unterschiedliche Behandlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels wären erforderlich und angemessen. Das Ziel, den Lebensunterhalt von Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz verloren haben, bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu gewährleisten, sei rechtmäßig. Ausgehend von dem Leistungszweck sei es erforderlich, die Leistungen auch dann nicht mehr zu gewähren, wenn der Rentenberechtigte die gesetzliche Altersrente nicht beantragt. Soll ein zeitlich begrenzter Überbrückungsbedarf befriedigt werden und wird dabei typischerweise auf den Personenkreis abgestellt, der besonders von Arbeitslosigkeit bedroht und deshalb der wirtschaftlicher Absicherung bedarf, ist es zudem angemessen, bei der Leistungsbemessung an die bloße Berechtigung zum Bezug einer vorgezogenen Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzuknüpfen, ohne im Einzelfall darauf abzustellen, ob die zu erwartende Rente tatsächlich die Aufrechterhaltung des Lebensstandards gewährleistet.

Bei der Regelung der Ziffer 5.3.12 GBV verhält es sich nicht anders. Das mit der Regelung in Ziffer 5.3 GBV verfolgte Ziel, die ausscheidenden Arbeitnehmer bis zu dem Zeitpunkt abzusichern, zu dem sie die Möglichkeit haben, Altersrente zu beziehen, ist nach § 111 Abs. 1 Satz 2 BetrVG rechtmäßig. Die in Ziffer 5.3.12 GBV vorgesehene Leistungsbegrenzung ist im Sinne des § 3 Abs. 2 AGG sachlich gerechtfertigt und zur Zielerreichung angemessen und erforderlich. Die ausscheidenden Arbeitnehmer erhalten eine Leistung, die nicht geringer ausfallen dürfte, als wenn sie bis zum möglichen Renteneintritt im Arbeitsverhältnis gestanden hätten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Leistungskürzung nach Ziffer 5.3.12 GBV nicht den Erhöhungsbetrag erfasst und auf die Abfindung Leistungen des Arbeitsamtes nicht angerechnet werden.

1.3.2.2.2 Die Entscheidung des EuGH vom 6.6.2012 (C-152/11, a.a.O.) führt zu keinem anderen Ergebnis. Es hat zu dem seiner Entscheidung zugrundeliegenden Sozialplan entschieden, dass Art 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG einer Regelung entgegensteht, nach der bei Mitarbeitern, die ein bestimmtes Alter überschritten haben und denen betriebsbedingt gekündigt wird, die Sozialplanabfindung abweichend von der Standardberechnung auf der Grundlage des frühestmöglichen Renteneintritts ermittelt und dabei auf die Möglichkeit einer vorzeitigen Altersrente wegen einer Behinderung abgestellt wird. Dazu hat es ausgeführt, dass eine Diskriminierung wegen der Behinderung vorliegt, wenn die streitige Maßnahme nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung zu tun haben. Das Abstellen auf die vorzeitige Altersrente bei Schwerbehinderten, würde darauf hinauslaufen, den mit der vorzeitigen Altersrente gewährten Vorteil zu beeinträchtigen, der darin bestehe, den Schwierigkeiten und besonderen Risiken Rechnung zu tragen, mit denen schwerbehinderte Arbeitnehmer konfrontiert sind. Schwerbehinderte hätten im Allgemeinen größere Schwierigkeiten als nichtbehinderte Arbeitnehmer, sich wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Dieses Risiko steige mit zunehmender Rentennähe. Dabei hätten diese Personen spezifische Bedürfnisse sowohl im Zusammenhang mit dem Schutz, den ihr Zustand erfordere, als auch mit der Notwendigkeit, seine mögliche Verschlechterung zu berücksichtigen. Es sei dem Risiko Rechnung zu tragen, dass schwerbehinderte Arbeitnehmer unabwendbaren finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit ihrer Behinderung ausgesetzt seien und diese sich mit zunehmendem Alter erhöhen. Die der Entscheidung zugrunde liegende Abfindungsregelung bewirke dadurch, dass sie bei betriebsbedingten Kündigungen zur Zahlung eines Abfindungsbetrages an einen schwerbehinderten Arbeitnehmer führt, der geringer ist als die Abfindung, die ein nicht behinderter Arbeitnehmer erhält, eine übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen schwerbehinderter Arbeitnehmer und gehe daher über das hinaus, was zur Erreichung der vom Gesetzgeber verfolgten sozialpolitischen Ziele erforderlich sei.

Im vorliegenden Fall sieht die GBV anders als der Sozialplan, der dem EuGH vorlag, keine verschiedenen Berechnungsmethoden vor. Die Abfindung nach Ziffer 5.3 GBV wird nach einer gleichbleibenden Formel berechnet, bei der unterschiedslos auf den frühestmöglichen Renteneintritt abgestellt wird. Die Arbeitnehmer sind auch nicht von einer Kündigung bedroht, wenn sie das Angebot eines Aufhebungsvertrages nach der GBV ablehnen. So ist auch zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger bei einer Ablehnung nicht mit einer Kündigung zu rechnen gehabt hätte. Der GBV geht es vielmehr um eine Personalanpassung auf freiwilliger Basis. Damit geht es auch nicht darum, Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt auszugleichen oder die Beeinträchtigungen von Vorteilen zu vermeiden, die den Schwerbehinderten mit der vorzeitigen Altersrente gewährt wird. Schwierigkeiten einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt standen nicht an, weil der Kläger in dem bestehenden Arbeitsverhältnis hätte verbleiben können. Sein Ausscheiden beruht darauf, dass ihm die Beendigung angesichts der Leistungen nach dem Sozialplan vorteilhafter erschien, als seine Fortsetzung. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die ausscheidenden Arbeitnehmer eine Leistungerhalten, die nicht geringer ausfallen dürfte, als wenn sie bis zum möglichen Renteneintritt im Arbeitsverhältnis gestanden hätten. Dagegen ist es nicht Zweck der Abfindungszahlungen, Defizite der gesetzlichen Rente auszugleichen.

1.3.2.2.3 Der Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht unter Heranziehung von Art. 21 Abs. 1 GRC und Art. 5 Abs. 2 UN-BRK herleiten. Die Grundrechtecharta gilt nach ihrem Art. 51 Abs. 1 für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Der in Art. 21. Abs. 1 GRC vorgesehene Schutz vor Diskriminierung wegen einer Behinderung kommt demnach durch Vermittlung sekundären Gemeinschaftsrechts zur Wirkung. Verbindliche Vorgaben des Unionsrechts zur Regelung des Handelns der Mitgliedstaaten werden auf dem Gebiet des Arbeitsrechts durch Richtlinien getroffen. Dies ist bezüglich des Diskriminierungsverbotes wegen einer Behinderung durch die Richtlinie 2000/78/EG geschehen, die wiederum durch das AGG umgesetzt worden ist. Nach Art 5 Abs. 2 UN-BRK verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderung gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen. Dies ist durch §§ 1, 3 und 7 Abs. 1 AGG geschehen. Die Regelung in 5.3.12 GBV steht aber gemäß den vorausgegangenen Ausführungen im Einklang mit dem AGG und der Richtlinie 2000/78/EG

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 ZPO. Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache gemäß § 72 Abs. 2 Nummer 2 ArbGG zugelassen worden.

 

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