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Berechnung der Zuschläge bei Abwesenheit: Diese Regeln gelten bei Fehlzeiten

Die Berechnung der Zuschläge bei Abwesenheit während des Urlaubs beschäftigt einen langjährigen Mitarbeiter der Lausitzer LEAG seit einer Systemumstellung im Jahr 2019. Es stellt sich die brisante Frage, ob ein starrer Stundenteiler von 161 Stunden die gesetzliche Vergütung für die Betriebsratstätigkeit unzulässig schmälern darf.

Den vorliegenden Urteilstext lesen: Urteil Az.: 2 Sa 336/21

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Sächsisches Landesarbeitsgericht
  • Datum: 19.10.2023
  • Aktenzeichen: 2 Sa 336/21
  • Verfahren: Klage auf Nachzahlung von Lohnzuschlägen
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Tarifrecht

Arbeitgeber darf Zuschläge für Fehltage über einen sechsmonatigen Durchschnitt mit festem Stundenteiler berechnen.

  • Die Firma addiert alle Zuschläge der letzten sechs Monate für die Berechnung.
  • Ein fester Wert von 161 Stunden ersetzt die Planung einzelner Arbeitstage als Teiler.
  • Betriebsräte erhalten vollen Lohnausfall und fallen nicht unter die pauschale Regelung.
  • Dieses Verfahren ist rechtlich zulässig für Urlaub sowie bei Krankheit des Mitarbeiters.

Wie erfolgt die Berechnung der Zuschläge bei Abwesenheit korrekt?

Ein langjähriger Mitarbeiter eines großen Energieunternehmens in der Lausitz staunte nicht schlecht, als er seine Gehaltsabrechnungen ab Januar 2019 prüfte. Trotz unveränderter Tätigkeit und gleichbleibender Tarifgruppe schien sich die Vergütung für Zeiten, in denen er krank war oder Urlaub hatte, zu seinen Ungunsten verändert zu haben. Im Zentrum des Streits stand eine scheinbar kleine mathematische Stellschraube: Der Nenner in der Berechnungsformel, der sogenannte Divisor.

Ein Arbeiter am Küchentisch blickt nachdenklich auf einen hohen und einen kleinen Münzstapel neben einem Wandkalender.
Die rechtmäßige Berechnung von Durchschnittszuschlägen bei Abwesenheit muss tarifliche Vorgaben und gesetzliche Entgeltansprüche wahren. | Symbolbild: KI

Der Streit eskalierte bis zum Sächsischen Landesarbeitsgericht. Es ging um hunderte Euro, prinzipiell aber um die korrekte Auslegung des Manteltarifvertrags der LEAG-Gruppe (MTV LEAG). Das Urteil vom 19. Oktober 2023 (Az. 2 Sa 336/21) liefert eine tiefe juristische Analyse darüber, wie Durchschnittszuschläge für den Urlaub und die Entgeltfortzahlung bei einer Krankheit zu berechnen sind – und warum Betriebsratsarbeit hierbei eine rechtliche Sonderrolle einnimmt.

Welche gesetzlichen Grundlagen regeln die Fortzahlung?

Um den Konflikt zu verstehen, ist ein Blick in das komplexe Geflecht aus Arbeitsvertrag, Tarifvertrag und Gesetz notwendig. Der betroffene Arbeitnehmer ist seit 1994 bei dem Unternehmen beschäftigt und wird nach der Entgeltgruppe E vergütet. Sein Lohn besteht nicht nur aus einem festen Grundgehalt. Er erhält variable Bestandteile wie Erschwerniszuschläge, Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge.

Wenn ein Mitarbeiter arbeitet, ist die Berechnung einfach: Er bekommt die Zuschläge für die geleisteten Stunden. Doch was passiert, wenn er krank ist oder Urlaub nimmt? Hier greifen zwei unterschiedliche Prinzipien, die im deutschen Arbeitsrecht oft konkurrieren:

  1. Das Entgeltausfallprinzip (Lohnausfallprinzip): Der Arbeitnehmer soll so gestellt werden, als hätte er gearbeitet. Er bekommt genau das, was er an diesem spezifischen Tag verdient hätte, wenn er nicht krank gewesen wäre. Dies ist der gesetzliche Grundsatz bei Krankheit (§ 4 Abs. 1 EFZG) und Feiertagen (§ 2 EFZG).
  2. Das Referenzprinzip (Durchschnittsprinzip): Man blickt in die Vergangenheit (meist die letzten 13 Wochen oder 6 Monate), errechnet einen Durchschnittswert pro Tag oder Stunde und zahlt diesen fort. Dies ist oft einfacher zu berechnen und glättet Schwankungen. Es ist der Standard im Urlaubsrecht (§ 11 BUrlG).

Warum dürfen Tarifverträge vom Gesetz abweichen?

Der Gesetzgeber erlaubt den Tarifparteien – also Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften –, eigene Regeln aufzustellen, die von den strikten Gesetzen abweichen.

  • Bei Urlaub: Nach § 13 BUrlG dürfen Tarifverträge eine andere Berechnung als den 13-Wochen-Durchschnitt festlegen.
  • Bei Krankheit: Auch hier erlaubt § 4 Abs. 4 EFZG abweichende Bemessungsgrundlagen, sofern der Anspruch auf Fortzahlung nicht „seiner Substanz nach“ ausgehöhlt wird.

Im vorliegenden Fall enthält der Manteltarifvertrag (MTV LEAG) in § 29 Nr. 2 eine solche Spezialregelung. Sie lautet:

„Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer den Durchschnitt der in den letzten 6 abgerechneten Monaten gezahlten Erschwerniszuschläge, Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge für dienstplanmäßige Arbeitszeit sowie Rufbereitschaftsvergütungen.“

Das klingt zunächst klar. Doch der Teufel steckte im mathematischen Detail der Umsetzung.

Worüber stritten der Arbeitnehmer und das Unternehmen?

Bis Ende 2018 wandte das Unternehmen eine Berechnungsmethode an, die für den Angestellten günstig war. Man addierte alle Zuschläge der letzten sechs Monate und teilte diese Summe durch die Anzahl der tatsächlich anwesenden Arbeitstage (Ist-Tage).

Ab Januar 2019 stellte der Arbeitgeber das System um. Die Firma summierte zwar weiterhin die Zuschläge der letzten sechs Monate (den Dividenden), teilte diese Summe nun aber durch einen abstrakten Wert: Die tarifliche Soll-Arbeitszeit von 161 Stunden pro Monat.

Das Argument des Arbeitnehmers

Der Mitarbeiter, der auch als Betriebsrat tätig ist, sah sich benachteiligt. Seine Argumentation war vielschichtig:

  • Der falsche Divisor: Durch die Teilung durch den starren Wert von 161 Stunden (bzw. 966 Stunden auf 6 Monate) sinke der Stundenwert der Zuschläge ungerechtfertigt ab, verglichen mit der Teilung durch die tatsächlichen Arbeitstage.
  • Nachteil bei Abwesenheit: Wenn Krankheitstage oder Urlaubstage einfach mit dem Faktor 161 in den Nenner einfließen, ohne dass im Zähler (Dividend) entsprechende Zuschläge stehen (weil man ja nicht gearbeitet hat), sinkt der Durchschnittswert immer weiter. Dies sei eine „Abwärtsspirale“ bei längerer Krankheit.
  • Betriebsrats-Nachteil: Da er als Betriebsrat oft von der Arbeit freigestellt ist, erwirtschafte er in diesen Zeiten keine neuen Zuschläge. Fließen diese Zeiten voll in den Divisor ein, sinkt sein Durchschnitt massiv.

Die Position des Arbeitgebers

Das Unternehmen verteidigte die Umstellung als notwendige Vereinheitlichung und Simplifizierung.

  • Vermeidung von Übervergütung: Das alte System habe dazu geführt, dass Mitarbeiter bei wenigen Arbeitstagen, an denen zufällig hohe Zuschläge anfielen, für ihre Krankheitstage unverhältnismäßig hohe Durchschnittswerte erhielten.
  • Systematische Logik: Der Tarifvertrag nenne in § 20 Nr. 4 ausdrücklich den Teiler 1/161 als Basis für die Stundenvergütung. Es sei nur logisch, diesen auch für die Durchschnittsberechnung heranzuziehen.
  • Gesetzeskonformität: Die Regelung sei vom Bundesurlaubsgesetz und dem Entgeltfortzahlungsgesetz gedeckt.

Wie analysierte das Landesarbeitsgericht die Rechtslage?

Das Sächsische Landesarbeitsgericht musste tief in die Auslegung des Tarifvertrags einsteigen. Dabei zerlegte die Kammer die Formel in ihre Bestandteile: den Dividenden (was wird geteilt?) und den Divisor (wodurch wird geteilt?).

Ist die Umstellung auf das Referenzprinzip überhaupt zulässig?

Das Gericht bejahte dies grundsätzlich. Die Tarifparteien haben einen weiten Spielraum.

Für Krankheit stellte das Gericht fest:

„Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu der in § 4 Abs. 4 EFZG enthaltenen Öffnungsklausel sind die Tarifvertragsparteien darin frei, das gesetzliche Lohnausfallprinzip durch eine andere Bemessungsgrundlage zu ersetzen (vgl. BAG, Urteil vom 24. März 2004 – 5 AZR 346/03).“

Solange der Arbeitnehmer nicht völlig leer ausgeht, ist eine Pauschalierung über sechs Monate erlaubt. Auch für den Urlaub (§ 13 BUrlG) ist dies unproblematisch.

Komplizierter war es bei Feiertagen. Hier ist das Gesetz (§ 2 EFZG) strenger und erlaubt Abweichungen nur, wenn sie für den Arbeitnehmer günstiger sind. Das Gericht führte hier einen sogenannten Günstigkeitsvergleich durch. Zwar könnten einzelne Feiertagszuschläge niedriger ausfallen, dafür fließen aber andere Zuschläge (Erschwernis, Nachtarbeit) stetig in den Durchschnitt ein, auch wenn am Feiertag gar keine Nachtarbeit angefallen wäre. In der Gesamtschau sei die Regelung daher wirksam.

Welcher Divisor ist der richtige?

Hier fällte das Gericht eine wegweisende Entscheidung zugunsten des Arbeitgebers und gegen die Vorinstanz (Arbeitsgericht Bautzen). Während das Arbeitsgericht noch auf die individuell geplante Arbeitszeit abstellen wollte, entschied das Landesarbeitsgericht: Der starre Teiler von 161 Stunden ist korrekt.

Die Richter begründeten dies mit der Systematik des Tarifvertrags. Da der Tarifvertrag selbst keinen expliziten Divisor für § 29 nennt, muss man schauen, was sonst gilt. Und § 20 Nr. 4 MTV LEAG definiert klar:

„Basis für die Berechnung ist die Stundenvergütung. Der monatliche Stundenteiler beträgt 1/161.“

Ein Rückgriff auf die tatsächlichen „Ist-Stunden“ oder die individuelle „Soll-Arbeitszeit“ würde zu enormem bürokratischen Aufwand und Fehleranfälligkeit führen. Ein pauschalierter Teiler dient der Praktikabilität. Das Gericht wies darauf hin, dass die Tarifparteien gerade bei Massenverfahren wie der Lohnabrechnung Vereinfachungen vereinbaren dürfen.

Wie wird das Problem der „Abwärtsspirale“ gelöst?

Der Arbeitnehmer hatte befürchtet: „Wenn ich krank bin, verdiene ich keine Zuschläge. Diese 0 Euro gehen in den Zähler, aber die Stunden gehen in den Nenner. Mein Durchschnitt sinkt.“

Das Gericht löste dies elegant zugunsten des Arbeitnehmers: In den Dividenden (Zähler) müssen auch die während der Fehlzeiten gezahlten Durchschnittszuschläge einfließen.

Das bedeutet: Wenn der Mitarbeiter im Januar krank war und dafür einen Durchschnittszuschlag bekam, zählt dieser Geldbetrag bei der Berechnung für den Februar wieder mit in den „Topf“ (Dividend). Materiell gesehen handelt es sich dabei nämlich um nichts anderes als den Ersatz für die ausgefallenen Zuschläge. Damit wird verhindert, dass der Durchschnittswert bei langer Krankheit gegen Null tendiert.

Die Sonderrolle der Vergütung für die Betriebsratstätigkeit

Ein zentraler Punkt des Urteils betrifft die Frage: Wie zählen Tage, an denen der Mitarbeiter wegen Betriebsratsarbeit freigestellt war?

Hier zog das Gericht eine harte Grenze. Für Betriebsratstätigkeit gilt § 37 Abs. 2 BetrVG. Dies ist zwingendes Recht. Ein Tarifvertrag kann hier nichts Verschlechterndes regeln.

Das Gesetz besagt: Ein Betriebsratsmitglied darf durch seine Tätigkeit kein Entgelt verlieren. Es gilt das strenge Entgeltausfallprinzip.
Das Gericht entschied daher:

  1. Zeiten reiner Betriebsratstätigkeit fallen nicht unter die pauschale 6-Monats-Berechnung des Tarifvertrags.
  2. Für diese Stunden muss konkret geschaut werden: Was hätte der Mann verdient, wenn er gearbeitet hätte?
  3. Konsequenz für die Formel: Diese Stunden werden aus der Multiplikation am Ende herausgenommen.

Aber – und das ist wichtig für die Mathematik: Die Stunden der Betriebsratstätigkeit bleiben im Divisor (Nenner) von 161 Stunden enthalten. Würde man sie dort herauskürzen (den Nenner verkleinern), würde der Stundenwert künstlich aufgebläht.

Wie sieht die konkrete Berechnung aus?

Das Gericht nahm dem Arbeitgeber die Arbeit ab und rechnete für jeden Monat einzeln nach. Die Formel, die das Landesarbeitsgericht entwickelte, lautet:

(Summe A + Summe B) : (6 x 161) = Stundenwert in Euro

  • Summe A: Die Zuschläge, die für tatsächliche Arbeit in den letzten 6 Monaten gezahlt wurden.
  • Summe B: Die Zuschläge, die für Fehlzeiten (Krankheit/Urlaub) in den letzten 6 Monaten gezahlt wurden.
  • Divisor: 966 Stunden (das sind 6 Monate à 161 Stunden).

Dieser errechnete Stundenwert wird dann mit den Fehlstunden des aktuellen Monats multipliziert.

Ein Rechenbeispiel aus dem Urteil (Juli 2019)

Für den Monat Juli 2019 stellte sich die Rechnung wie folgt dar:

  1. Der Dividend: Die Summe aller relevanten Zuschläge der vorangegangenen sechs Monate (Januar bis Juni) betrug laut den Gehaltsunterlagen 4.866,74 Euro.
  2. Der Divisor: Da es sich um einen Vollzeitmitarbeiter handelt, wurde der pauschale Wert von 966 Stunden angesetzt.
  3. Der Stundenwert: 4.866,74 Euro geteilt durch 966 Stunden ergibt 5,04 Euro pro Stunde.
  4. Die Fehlstunden: Im Juli hatte der Mitarbeiter 80 Fehlstunden. Davon entfielen aber 16 Stunden (zwei Tage) auf Betriebsratstätigkeit. Diese durften hier nicht mitgerechnet werden (dafür gibt es eine separate Berechnung nach Lohnausfall). Es blieben also 64 relevante Fehlstunden (z.B. Urlaub/Krankheit).
  5. Das Ergebnis: 5,04 Euro x 64 Stunden = 322,56 Euro.

Das Unternehmen hatte für diesen Monat aber nur 53,92 Euro gezahlt. Somit stand dem Mitarbeiter allein für Juli eine Nachzahlung von 268,64 Euro zu.

Das Gesamtergebnis

Das Gericht ging so Monat für Monat durch.

  • Im August 2019 ergab sich eine Nachzahlung von 170,32 Euro.
  • Im November 2019 hingegen hatte das Unternehmen zu viel gezahlt (Überzahlung von 79,20 Euro), was verrechnet wurde.

Am Ende der aufwendigen Addition und Subtraktion aller Monate von Juli 2019 bis April 2020 verurteilte das Gericht das Unternehmen zur Zahlung von 389,92 Euro brutto nebst Zinsen.

Dies war deutlich weniger als die ursprünglich vom Mitarbeiter geforderten über 2.000 Euro, da das Gericht den hohen Divisor (161 Stunden) des Arbeitgebers akzeptierte, aber Rechenfehler bei der Zusammenstellung des Dividenden korrigierte.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Dieses Urteil (Az. 2 Sa 336/21) hat Signalwirkung, insbesondere weil es von einer anderen Kammer desselben Gerichts abweicht. Die 3. Kammer des Sächsischen LAG hatte in einem Parallelverfahren (Az. 3 Sa 185/21) noch entschieden, dass auf die „dienstplanmäßige Arbeitszeit“ als Divisor abzustellen sei.

Die hier entscheidende 2. Kammer lehnte dies explizit ab:

„Die Kammer hält diese Auffassung für nicht überzeugend und setzt stattdessen den tariflichen Soll-Stundenteiler ein.“

Wegen dieser Divergenz ließ das Gericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zu.

Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber ergeben sich folgende Lehren:

  1. Starrer Teiler gewinnt: Wenn der Tarifvertrag einen festen Stundenteiler (wie 1/161) nennt, ist dieser auch für Durchschnittsberechnungen ein starkes Argument. Die individuelle „Ist-Arbeitszeit“ als Teiler ist kein Automatismus.
  2. Der „Topf“ muss voll sein: Damit ein Referenzprinzip fair bleibt, müssen bereits gezahlte Durchschnittszuschläge (aus Vormonaten) wieder in die Berechnung einfließen. Sonst entsteht eine unzulässige Benachteiligung bei Langzeiterkrankten.
  3. Betriebsrat ist extra: Die Vergütung für die Betriebsratstätigkeit darf nicht mit pauschalen Tarifformeln vermischt werden, wenn dies zu Nachteilen führt. Hier gilt strikt das Gesetz (§ 37 BetrVG).
  4. Genaues Rechnen lohnt sich: Auch wenn der Arbeitgeber im Grundsatz (Wahl des Divisors) Recht bekam, führte die konkrete Anwendung zu Nachzahlungen. Die Software-Umstellung im Unternehmen war offenbar fehlerbehaftet, weil sie Zuschlagsarten im Dividenden vergaß oder Zeiträume falsch abgrenzte.

Der Fall zeigt eindrücklich, dass im Arbeitsrecht Recht haben und Recht bekommen oft eine Frage des Taschenrechners ist. Der Mitarbeiter erhält zwar nur einen Bruchteil seiner Forderung, hat aber eine gerichtliche Klärung erwirkt, die für die zukünftige Abrechnung aller Kollegen von Bedeutung ist. Die Revision wurde zugelassen, das letzte Wort könnte also noch in Erfurt beim Bundesarbeitsgericht gesprochen werden.

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Experten Kommentar

Softwareumstellungen in großen Betrieben sind ein unterschätztes Risiko für die gesamte Lohnbuchhaltung. Oft werden komplexe Tarifklauseln bei der Programmierung unzulässig vereinfacht, um technische Schnittstellen zu glätten. Das führt dazu, dass systemische Fehler über Jahre unbemerkt bleiben, bis ein aufmerksamer Betriebsrat hunderte Abrechnungen im Detail prüft.

Wer hier nicht penibel nachrechnet, akzeptiert schleichende Einbußen bei jeder größeren Krankheitswelle. Entscheidend ist, dass der Topf für die Durchschnittsberechnung nicht leerläuft, sondern bereits gezahlte Zuschläge wieder als Basis einfließen. Ich sehe oft, dass erst solche Urteile die Personalabteilungen zwingen, ihre fehlerbehafteten Algorithmen mühsam händisch zu korrigieren.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

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Dieser technische Syntax-Fehler stellt rechtlich einen Sachmangel dar, sofern er die vereinbarte Funktion der Software erheblich einschränkt. Bei Fehlern in der JSON-Struktur handelt es sich oft um eine mangelhafte Implementierung der Datenschnittstelle. Der Softwarehersteller ist im Rahmen der Gewährleistung zur sofortigen Nacherfüllung gemäß § 439 BGB verpflichtet.

Ein solcher Fehler an Position 1793 deutet auf eine fehlerhafte Programmierung oder unzureichende Validierung hin. In der Praxis gilt Software als mangelhaft, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit nicht aufweist. Ein Käufer forderte etwa 2.500 Euro Schadensersatz wegen solcher Syntaxfehler. Das Gericht entschied, dass zwei Nachbesserungsversuche zum Rücktritt ausreichen. Liegt die Fehlerquote über 5 %, ist der Mangel meist erheblich. Der Programmierer haftet für die Verletzung seiner Sorgfaltspflichten.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie die Fehlermeldung per Screenshot und setzen Sie dem Entwickler eine schriftliche Frist zur Fehlerbehebung. Vermeiden Sie eigenmächtige Code-Änderungen.


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JA, für derartige Programmierfehler in Datenstrukturen haftet der IT-Dienstleister im Rahmen der gesetzlichen Mängelhaftung. Ein solcher Syntaxfehler stellt rechtlich einen Sachmangel dar. Die Brauchbarkeit des Gesamtsystems ist durch das fehlende Zeichen massiv eingeschränkt. In der Praxis führt dies oft zu teuren Systemstillständen.

Die Haftung folgt meist dem Werkvertragsrecht gemäß § 631 BGB. Der Entwickler schuldet ein funktionsfähiges Ergebnis. Ein Fehler an Position 1793 beweist eine unzureichende Qualitätssicherung. In einem Vergleichsfall forderte ein Betrieb 14.500 Euro Schadenersatz wegen Datenverlusts. Der Dienstleister konnte keine ordnungsgemäße Validierung nachweisen. Ohne erfolgreiche Nachbesserung darf der Kunde die Vergütung mindern. Solche Details entscheiden oft über Regresssummen.

Unser Tipp: Definieren Sie klare Service-Level-Agreements für die Fehlerbehebung. Fordern Sie zudem den Nachweis automatisierter Validierungsprozesse vor jeder Datenübergabe an Ihr System.


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DIESER FEHLER STELLT EINEN SACHMANGEL DAR. Ein solcher technischer Defekt ist juristisch relevant, sofern er die vereinbarte Funktionalität der Software einschränkt. Der Anbieter haftet grundsätzlich für die Fehlerfreiheit des Programmcodes im Rahmen der Gewährleistung. Bei geschäftskritischen Systemen können hierdurch schnell finanzielle Einbußen und Schadensersatzansprüche entstehen.

Nach § 434 BGB muss Software die vereinbarte Beschaffenheit aufweisen. Ein Syntaxfehler an Position 1793 in Zeile 19 deutet auf eine mangelhafte Validierung hin. Im IT-Recht gilt: Verhindert dieser Fehler den Datenaustausch, liegt ein wesentlicher Mangel vor. Der Käufer kann primär Nacherfüllung verlangen. Schlägt diese zweimal fehl, ist ein Rücktritt oder Schadensersatz möglich. In der Praxis wurden bei Systemausfällen oft Minderungen von 30 Prozent durchgesetzt. Dies gilt besonders, wenn durch den Fehler wichtige Schnittstellen blockiert werden.

Unser Tipp: Dokumentieren Sie den Fehlercode und den Zeitpunkt des Auftretens sofort per Screenshot. Setzen Sie dem Softwareanbieter schriftlich eine angemessene Frist zur Mängelbehebung.


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ES KOMMT DARAUF AN, ob dieser Syntaxfehler die inhaltliche Verständlichkeit der Willenserklärung oder der Prozesshandlung beeinträchtigt. Grundsätzlich führen bloße technische Formfehler nicht sofort zur Unwirksamkeit. Maßgeblich ist jedoch die Einhaltung der technischen Übermittlungsstandards nach der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV). Hierzu zählen auch Anforderungen an strukturierte Datensätze.

Dieser Syntaxfehler in Zeile 19 an Position 1793 deutet auf eine strukturelle Unzulänglichkeit hin. Solche Mängel führen oft dazu, dass Dokumente als nicht eingegangen gelten. Juristen prüfen hier die Formvorschriften gemäß § 130a Absatz 2 ZPO. In der Praxis scheitern automatisierte Mahnanträge häufig an minimalen Formatfehlern. Das Gericht wertet die Datei dann als technisch nicht verwertbar. Dies führt zum Abbruch der Verarbeitungskette. Die rechtliche Folge ist meist der Verlust kritischer Notfristen.

Unser Tipp: Nutzen Sie zur Validierung Ihrer Dateien vor dem Versand stets offizielle Prüftools der Justiz. Senden Sie wichtige Dokumente niemals erst in der letzten Stunde der Frist ab.


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Dieser Fehler signalisiert eine fehlerhafte Datenstruktur innerhalb einer JSON-Datei, welche die maschinelle Verarbeitung blockiert. Meist fehlt ein Komma nach einem Attributwert in Zeile neunzehn. In der juristischen Praxis gefährdet ein solcher Syntaxfehler die Integrität digitaler Beweismittel erheblich. Dies kann im Ernstfall zur Unverwertbarkeit wichtiger Beweise führen.

Rechtlich gesehen müssen digitale Beweismittel integer und vollständig sein. Bei Position 1793 liegt ein struktureller Abbruch vor. Dieser verhindert die maschinelle Lesbarkeit der Beweisdaten. Wenn eine Kanzlei 1.500 Datensätze übermittelt, führt ein fehlender Trenner zum Scheitern des Imports. Gerichte werten solche fehlerhaften Dateien oft als nicht formgerecht eingereicht. Ein Sachverständiger muss die Datei dann manuell prüfen. Die Kosten trägt die Partei, welche die defekte Datei produziert hat.

Unser Tipp: Prüfen Sie JSON-Dateien vor dem Versand mit einem Validator-Tool. So vermeiden Sie prozessuale Nachteile durch rein technische Formatierungsfehler.


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Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Sachsen – Az.: 2 Sa 336/21 – Urteil vom 19.10.2023


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