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Berechnung von einem Unternehmensbonus: Welche Regeln für die Kurve gelten

Die Berechnung von einem Unternehmensbonus sorgt vor dem Landesarbeitsgericht Köln für Streit, da die mathematische Skalierungskurve erst ab achtzig Prozent greift. Trotz jahrelang pünktlich gezahlter Prämien stellt die lineare Skalierung bei einer Zielerreichung die gesamte Auslegung der geltenden Vereinbarung nun völlig infrage.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 11 TaBV 47/21

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 26.10.2022
  • Aktenzeichen: 11 TaBV 47/21
  • Verfahren: Beschlussverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht

Arbeitgeber müssen den Bonus linear berechnen, wobei die Auszahlung bei mindestens 80 Prozent startet.

  • Die Zahlung steigt ab 80 Prozent gleichmäßig mit jedem erreichten Prozentpunkt der Firmenziele.
  • Erreicht die Firma 66 Prozent der Ziele, erhalten Mitarbeiter einen Bonus von 116,3 Prozent.
  • Die Konzernspitze legt die Ziele fest, nicht die einzelnen Tochterunternehmen der Firmengruppe.
  • Chefs müssen Mitarbeiter rechtzeitig informieren, ohne einen festen Kalendertag einhalten zu müssen.
  • Geschriebene Regeln sind wichtiger als bunte Grafiken oder alte Schaubilder der Konzernleitung.

Wie erfolgt die Berechnung von einem Unternehmensbonus bei unklaren Regelungen?

Ein Streit um Geld, Mathematik und die richtige Interpretation von Verträgen beschäftigte die Justiz in Köln. Im Zentrum stand ein Gesamtbetriebsrat, der für die Beschäftigten mehrerer Unternehmen eines großen Chemie- und Energiekonzerns kämpfte. Es ging um nicht weniger als die korrekte Berechnung von einem Unternehmensbonus und die Frage, wie viel Geld den Mitarbeitern zusteht, wenn die Unternehmensziele nicht zu 100 Prozent erreicht werden.

Eine ansteigende Gerade und eine durchhängende Kurve auf einem Whiteboard vor einer kühlen Industriekulisse.
Das Landesarbeitsgericht Köln präzisiert die mathematische Berechnung eines Unternehmensbonus bei unklaren Regelungen in Betriebsvereinbarungen. Symbolfoto: KI

Der Fall zeigt exemplarisch, wie teuer unpräzise Formulierungen in Betriebsvereinbarungen werden können. Die Arbeitnehmervertretung forderte eine Nachzahlung für die Jahre 2019 und 2020, da die Arbeitgeberseite eine für die Belegschaft ungünstige Rechenmethode anwandte. Das Landesarbeitsgericht Köln musste am 26.10.2022 (Az. 11 TaBV 47/21) klären, wie eine lineare Skalierungskurve zu verstehen ist, wenn im Vertragstext gleichzeitig eine Untergrenze definiert wurde.

Dabei prallten zwei Welten aufeinander: Die strikte Texttreue, auf die sich der Betriebsrat berief, und die historische „gelebte Praxis“, die der Arbeitgeber ins Feld führte. Das Gericht entschied zugunsten der Arbeitnehmer und legte eine mathematisch exakte Formel fest, die für viele Beschäftigte bares Geld wert ist.

Welche rechtlichen Grundlagen regeln die Durchführung von einer Gesamtbetriebsvereinbarung?

Der Konflikt drehte sich im Kern um die Auslegung von internen Vorschriften. Eine Gesamtbetriebsvereinbarung wirkt wie ein Gesetz innerhalb des Konzerns. Sie bindet Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen. Wenn Streit darüber entsteht, was ein Satz in diesem „Firmengesetz“ bedeutet, greifen Richter auf die gleichen Werkzeuge zurück, die sie auch bei der Analyse von Tarifverträgen oder echten Gesetzen nutzen.

Die Basis für den Anspruch des Betriebsrats liefert das Betriebsverfassungsgesetz. Nach § 77 Abs. 1 BetrVG sind Betriebsvereinbarungen von den Arbeitgebern durchzuführen. Führt ein Unternehmen die Vereinbarung falsch aus – etwa indem es Boni zu niedrig berechnet –, hat der Betriebsrat einen sogenannten Durchführungsanspruch. Er kann vor das Arbeitsgericht ziehen und verlangen, dass der Vertrag korrekt angewendet wird.

Wortlaut vor Historie

Ein entscheidender Punkt in diesem Verfahren war die Rangfolge der Auslegungsmethoden. Was zählt mehr: Das, was schwarz auf weiß im Vertrag steht, oder das, was sich die Parteien vor Jahren vielleicht dabei gedacht haben? Die Rechtsprechung ist hier streng. Der Wortlaut und der systematische Zusammenhang der Regelung haben Vorrang.

Ein einmaliges – auf besondere Umstände zurückgehendes – Einvernehmen begründet keine regelmäßige Anwendungspraxis, die die klare Wortlautregelung überlagern könnte.

Diese strenge Sichtweise schützt die Normenklarheit. Neue Mitarbeiter oder neu gewählte Betriebsräte müssen sich auf den Text verlassen können, ohne alte PowerPoint-Präsentationen aus dem Jahr 2003 studieren zu müssen.

Warum entbrannte ein Streit über die lineare Berechnung der Bonusgröße?

Die Parteien stritten über die „Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 20“. Diese komplexe Regelung bestimmt, wie sich der variable Teil des Gehalts zusammensetzt. Die Mechanik klang zunächst simpel: Werden die Ziele zu 100 Prozent erreicht, gibt es mehr Geld. Werden sie übertroffen, gibt es noch mehr. Doch der Teufel steckte im Detail der Kurve, die Werte zwischen 0 und 100 Prozent abbildet.

Die Position der Arbeitnehmervertretung

Der Gesamtbetriebsrat las den Vertragstext mathematisch präzise. Die Regelung besagte, dass bei einer Zielerreichung von 0 Prozent (Minimum) bereits eine Bonusgröße von 80 Prozent als Untergrenze feststeht. Bei 100 Prozent Zielerreichung (Target) steigt dieser Wert auf 135 Prozent.

Die Logik der Arbeitnehmervertreter war simpel: Wenn der Startpunkt bei 80 und der Zielpunkt bei 135 liegt, muss die lineare Berechnung der Bonusgröße genau dazwischen verlaufen. Sie forderten daher, dass jeder Prozentpunkt Zielerreichung den Bonus erhöht – startend von einem hohen Sockel.

Die Sichtweise der Chemieunternehmen

Die Arbeitgeberseite, bestehend aus mehreren Konzerngesellschaften der Gruppe L (unter anderem aus den Bereichen Polymere und Petrochemie), widersprach vehement. Sie verwiesen auf eine sogenannte „U-Bonuskurve“. Diese Grafik, die schon 2003 in Präsentationen genutzt wurde, suggerierte eine andere Logik.

Nach Lesart der Unternehmen startete die Berechnungskurve theoretisch bei Null. Zwar wurde praktisch nie weniger als 80 Prozent ausgezahlt, aber die Steigung der Kurve war nach ihrer Ansicht viel flacher oder anders gelagert. Sie argumentierten, dass die Auszahlung quasi bei 80 Prozent „verharre“, bis ein gewisser Schwellenwert überschritten sei. Das Ergebnis dieser Berechnungsmethode: Deutlich weniger Geld für die Mitarbeiter bei mittlerer Zielerreichung.

Der Konflikt um die Transparenz

Ein zweiter Brandherd war die Informationspolitik. Der Betriebsrat beschwerte sich, dass die für den Bonus relevanten Kennzahlen oft zu spät oder gar nicht transparent kommuniziert wurden. Er forderte eine klare Frist für die Mitteilung der Kennzahlen für den Bonus – am liebsten bis zum 31. März des jeweiligen Jahres. Ohne rechtzeitige Ziele fehle, so die Arbeitnehmervertreter, jeglicher Anreizeffekt für die Belegschaft.

Wie analysierte das Landesarbeitsgericht Köln den Anspruch auf eine Bonuszahlung?

Die Kölner Richter zerlegten die Gesamtbetriebsvereinbarung Satz für Satz. Das Urteil ist eine Lehrstunde in juristischer Textanalyse und angewandter Mathematik. Das Gericht gab dem Gesamtbetriebsrat in der Hauptsache – der Berechnung – vollumfänglich recht, wies aber die Forderungen nach starren Fristen und Zuständigkeiten teilweise ab.

Der Sieg der Mathematik: Die 80-Prozent-Basis

Das Gericht schaute sich die Ziffer IV.6 der Vereinbarung genau an. Dort waren drei Fixpunkte definiert:

  • Bei 0 Prozent Zielerreichung („nicht erfüllt“): 80 Prozent Bonusgröße.
  • Bei 100 Prozent Zielerreichung („voll erfüllt“): 135 Prozent Bonusgröße.
  • Bei 200 Prozent Zielerreichung („übertroffen“): 200 Prozent Bonusgröße.

Entscheidend war der Zusatz im Text: „wobei als Untergrenze 80% der Bezugsgröße festgelegt bleibt“. Das Gericht folgerte daraus zwingend, dass die lineare Interpolation bei einer Zielerreichung nicht bei Null beginnen kann. Wenn der Vertragswert für 0 Prozent Leistung auf 80 Prozent festgesetzt ist, muss die Gerade im Koordinatensystem auch dort starten.

Die Richter rechneten es im Urteil exakt vor. Die Steigung der Kurve zwischen 0 und 100 Prozent Zielerreichung ermittelt sich aus der Differenz der Bonuswerte (135 minus 80 = 55) geteilt durch die Spanne der Zielerreichung (100). Das ergibt einen Faktor von 0,55 pro Prozentpunkt.

Es wird festgestellt, dass die Beteiligten […] verpflichtet sind, die Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 20 […] in der Weise durchzuführen, dass bei einer Erreichung einer Erfüllungsgröße des Unternehmensziels von 69 % die Bonusgröße zur Berechnung der Bezugsgröße 117,95 % beträgt.

Für eine Zielerreichung von 66 Prozent errechnete das Gericht analog einen Wert von 116,3 Prozent. Diese gerichtliche Festlegung zerschlug die Argumentation der Arbeitgeber, die Kurve verlaufe anders. Die historische „U-Bonuskurve“ aus alten PowerPoint-Folien spielte keine Rolle, da sie nie Teil des schriftlichen Vertragstextes geworden war.

Wer muss die Ziele festlegen?

Einen Dämpfer erhielt der Gesamtbetriebsrat jedoch bei der Frage, wen er eigentlich verklagen kann, wenn es um die Festlegung der Ziele durch das Management geht. Die Vereinbarung sprach ausdrücklich vom „obersten Management (Board) von L“, also der Konzernspitze.

Die beklagten deutschen Tochtergesellschaften (Beteiligte zu 2 bis 4) hatten gar nicht die Macht, konzernweite Ziele zu definieren. Sie konnten daher vom Gericht auch nicht dazu verurteilt werden. Hier fehlte ihnen die sogenannte Passivlegitimation für diesen spezifischen Antrag. Das Gericht stellte klar: Man kann von einer Tochterfirma nichts verlangen, was nur die Konzernmutter entscheiden kann.

Kein starrer Stichtag für Informationen

Auch bei der Forderung nach einem fixen Datum (31.03.) für die Zielbekanntgabe winkten die Richter ab. Die Formulierung in der Betriebsvereinbarung verlangte lediglich eine „rechtzeitige“ Mitteilung.

Was „rechtzeitig“ bedeutet, lässt sich laut dem Landesarbeitsgericht nicht pauschal in ein Kalenderdatum übersetzen. Die Pflicht zur Erörterung der Unternehmensziele mit dem Betriebsrat dient primär der Information, nicht zwingend der Motivation der Mitarbeiter durch einen frühen Stichtag. Interne Abläufe im Konzern könnten Verzögerungen rechtfertigen. Ein richterlicher Eingriff in diese unternehmerische Freiheit ging dem Gericht zu weit.

Welche Konsequenzen hat das Urteil für die Auszahlung von einem variablen Gehaltsbestandteil?

Der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln hat unmittelbare finanzielle Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer und die Unternehmen. Die Rechtsfrage zur Berechnungsmethode ist nun geklärt.

Nachzahlungen für die Belegschaft

Da das Gericht die Berechnungsweise des Betriebsrats bestätigt hat, müssen die Arbeitgeber die Boni für die strittigen Jahre neu kalkulieren. Bei einer Zielerreichung von beispielsweise 69 Prozent hatten die Firmen bisher deutlich weniger als die nun festgestellten 117,95 Prozent der Bezugsgröße angesetzt. Die Differenz muss nachgezahlt werden. Dies dürfte sich über die gesamte Belegschaft hinweg auf eine beträchtliche Summe addieren.

Klarheit für die Zukunft

Für zukünftige Geschäftsjahre steht nun fest: Solange der Text der Gesamtbetriebsvereinbarung nicht geändert wird, gilt die arbeitnehmerfreundliche lineare Berechnung. Die Untergrenze für die Bezugsgröße beim Bonus ist nicht nur ein Fallschirm, sondern der mathematische Startblock für jede Erhöhung.

Grenzen der Betriebsratsmacht

Gleichzeitig zeigt das Urteil die Grenzen der gerichtlichen Durchsetzung auf. Der Betriebsrat kann zwar die korrekte mathematische Anwendung erzwingen, aber er kann über den Umweg der „Auslegung“ keine neuen Fristen in den Vertrag hineinschreiben, die dort nicht stehen. Wenn die Arbeitnehmervertretung will, dass Ziele zwingend bis zum 31. März auf dem Tisch liegen, muss sie dies in einer neuen Betriebsvereinbarung explizit aushandeln.

Das Gericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Damit ist die Entscheidung für diesen Fall bindend, sofern keine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht Erfolg hat. Die Unternehmen müssen ihre Abrechnungssysteme anpassen und die Anrechnung von der tariflichen Jahresleistung nun auf Basis der korrigierten Brutto-Bonuswerte vornehmen.


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Das eigentliche Problem liegt oft nicht im Vertragstext selbst, sondern in den Schubladen der Personalabteilung. Dort schlummern alte Präsentationen oder Excel-Tabellen, die als „gelebte Praxis“ gelten, aber juristisch nie fixiert wurden. Genau diese Diskrepanz zwischen gefühlter Wahrheit und schriftlicher Vereinbarung bricht Unternehmen später das Genick.

Im Streitfall interessiert den Richter keine Powerpoint-Folie von 2003, sondern nur das geschriebene Wort. Oft formulieren Juristen zwar Texte, durchdringen aber die dahinterliegende Mathematik nicht vollständig. Wer komplexe Bonus-Mechaniken regelt, muss zwingend konkrete Beispielrechnungen direkt in den Vertragstext integrieren.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt der Vertragstext auch dann, wenn mein Arbeitgeber den Bonus jahrelang anders berechnet hat?


JA. Der schriftliche Vertragstext hat grundsätzlich Vorrang vor einer abweichenden Berechnungspraxis. Gerichte fordern bei Betriebsvereinbarungen eine strikte Texttreue. Eine jahrelange Praxis ändert den klaren Wortlaut meist nicht.

Betriebsvereinbarungen wirken wie Gesetze unmittelbar und zwingend. Der klare Wortlaut überwiegt gegenüber historischen Gewohnheiten oder internen Präsentationen. Wie im Abschnitt Wortlaut vor Historie beschrieben, bleibt die schriftliche Regelung maßgeblich. Nur eine förmliche Vertragsänderung könnte diese Wirkung legalisieren. Ein bloßes Einvernehmen in der Vergangenheit vernichtet den aktuellen Anspruch nicht.

Unser Tipp: Prüfen Sie den exakten Wortlaut Ihrer Betriebsvereinbarung und vergleichen Sie diesen mit Ihrer Abrechnung. Vermeiden Sie: Das bloße Vertrauen auf mündliche Aussagen oder Präsentationen.


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Verliere ich den Sockelbetrag, wenn die Bonuskurve laut Arbeitgeber theoretisch bei Null startet?


NEIN. Der Sockelbetrag bleibt Ihnen sicher. Wenn Ihre Vereinbarung eine Untergrenze definiert, muss die Berechnung zwingend dort starten. Ein theoretischer Start bei Null ist unzulässig.

Vertragliche Untergrenzen bilden feste mathematische Startpunkte für die lineare Interpolation. Gerichte lehnen theoretische Kurvenverläufe ab, die bei Null beginnen. Jede erbrachte Leistung wird auf diesen Sockelwert aufaddiert. Der im Artikel erläuterte Sieg der Mathematik sichert diese 80-Prozent-Basis ab.

Unser Tipp: Rechnen Sie Ihren Bonus genau nach. Vermeiden Sie: Akzeptieren Sie keine Berechnungen, die Ihren vertraglichen Sockelbetrag ignorieren.


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Muss ich die Konzernmutter oder meine direkte Tochterfirma auf die korrekte Bonusfestlegung verklagen?


Verklagen Sie die Tochterfirma auf Zahlung und die Konzernmutter auf die Zielfestlegung. Das Klageziel bestimmt im Konzernrecht zwingend den richtigen Gegner. Die Zuständigkeit richtet sich nach der rechtlichen Machtbefugnis.

Ihr direkter Arbeitgeber schuldet zwar die vertragliche Vergütung. Er darf laut Vertrag aber oft keine konzernweiten Ziele eigenständig definieren. Ohne diese Entscheidungsgewalt fehlt der Tochterfirma die notwendige Passivlegitimation im Prozess.

Wie im Hauptartikel erläutert, kann man von Töchtern rechtlich nichts Unmögliches verlangen. Die Klage muss sich daher gegen den Träger der Entscheidungsmacht richten.

Unser Tipp: Prüfen Sie in der Betriebsvereinbarung, wer explizit für die Festlegung der Ziele benannt ist. Vermeiden Sie Klagen gegen unzuständige Konzerngesellschaften.


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Was kann ich tun, wenn die Zielvorgaben erst nach Ablauf des halben Geschäftsjahres feststehen?


Sie haben rechtlich kaum Handhabe, ein konkretes Datum für die Bekanntgabe der Ziele einseitig zu erzwingen. Mangels vertraglicher Fixierung lässt sich ein konkreter Stichtag zur Mitteilung der Zielvorgaben nicht gerichtlich herbeiführen. Die Gerichte gewähren Arbeitgebern hier einen weiten Ermessensspielraum bei der zeitlichen Gestaltung.

Das Landesarbeitsgericht entschied, dass der Begriff rechtzeitig kein starres Kalenderdatum markiert. Dies schützt die unternehmerische Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers. Ohne feste Fristen dient die Information laut Hauptartikel primär der Aufklärung. Eine verspätete Mitteilung führt nicht automatisch zu einem Ablehnungsrecht. Rechtliche Schritte bleiben ohne präzise Vertragsklauseln meist erfolglos.

Unser Tipp: Fordern Sie über Ihren Betriebsrat die Aufnahme verbindlicher Fristen in künftige Zielvereinbarungen. Vermeiden Sie die eigenmächtige Ablehnung verspäteter Ziele ohne Rechtsschutz.


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Wird der gerichtlich korrigierte Bonus auf meine tarifliche Jahresleistung angerechnet oder zusätzlich ausgezahlt?


Es erfolgt eine Neuberechnung und Nachzahlung der Differenzbeträge. Der korrigierte, höhere Bonuswert dient als neue Basis für die Anrechnung auf Ihre tarifliche Jahresleistung. Dadurch steigt Ihre Gesamtsumme für die betroffenen Jahre an.

Der Bonus ist fester Bestandteil der tariflichen Gesamtrechnung. Da der Basiswert durch das Urteil signifikant steigt, erhöht sich auch das Gesamtergebnis. Wie im Abschnitt zur Anrechnung beschrieben, entsteht so ein positiver Differenzbetrag. Der Arbeitgeber muss diesen Differenzbetrag zwischen der alten und neuen Berechnung auszahlen. Dies betrifft insbesondere die Ansprüche aus den Jahren 2019 und 2020.

Unser Tipp: Prüfen Sie Ihre nächste Gehaltsabrechnung gezielt auf die Posten Nachberechnung Bonus oder Korrektur Vorjahre. Vermeiden Sie ungeprüfte Verzichtserklärungen.


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Das vorliegende Urteil


Az.: 11 TaBV 47/21 – Beschluss vom 26.10.2022


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