Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Arbeitszeugnis-Rückdatierung: Gerichtsurteil stärkt Arbeitnehmerrechte bei Zeugniskorrekturen
- Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht: Streit um das Ausstellungsdatum eines korrigierten Zeugnisses
- Zeugniskorrektur und neues Ausstellungsdatum sorgen für Unmut
- Die Argumentation der Arbeitnehmerin: Berufliches Fortkommen gefährdet durch falsches Datum
- Die Position des Arbeitgebers: Grundsatz der Zeugniswahrheit und aktuelles Datum
- Entscheidung des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts: Klägerin erhält Recht
- Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Rückdatierung des Zeugnisses ist rechtens
- Begründung des BAG: Keine Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Korrektur
- Schutz vor negativen Rückschlüssen: Verhinderung von Nachteilen im Bewerbungsprozess
- Abgrenzung zu verspäteter Zeugniserstellung: Unterscheidung zwischen Erstausstellung und Korrektur
- Kern des Urteils: Recht auf ein korrektes Zeugnis ohne Makel
- Bedeutung für Betroffene: Stärkung der Arbeitnehmerrechte bei Zeugniskorrekturen
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Hinweise und Tipps
- Benötigen Sie Hilfe?
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Warum ist das Ausstellungsdatum auf einem Arbeitszeugnis wichtig?
- Habe ich ein Recht darauf, ein Arbeitszeugnis zu bekommen, das meinen Leistungen und meinem Verhalten entspricht?
- Was bedeutet „Rückdatierung“ eines Arbeitszeugnisses konkret?
- Kann mein Arbeitgeber sich weigern, ein korrigiertes Arbeitszeugnis auf das ursprüngliche Datum zurückzudatieren?
- Was kann ich tun, wenn mein ehemaliger Arbeitgeber sich weigert, mein Arbeitszeugnis zu korrigieren und/oder zurückzudatieren?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 AZR 509/91 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: BAG
- Datum: 09.09.1992
- Aktenzeichen: 5 AZR 509/91
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
- Beteiligte Parteien:
- Die Klägerin: Ehemalige kaufmännische Angestellte, beschäftigt bei der Beklagten vom 1. Juli 1972 bis zum 30. Juni 1990. Sie forderte die Rückdatierung eines Zeugnisses auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum.
- Die Beklagte: Ehemaliger Arbeitgeber der Klägerin. Sie hatte das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen Gründen gekündigt und war zur Erteilung eines Zeugnisses verpflichtet.
- Um was ging es?
- Sachverhalt: Die Klägerin war von 1972 bis 1990 bei der Beklagten beschäftigt. Nach einem Vergleich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und einem weiteren Rechtsstreit über den Wortlaut des Zeugnisses forderte die Klägerin, dass ein berichtigtes Zeugnis auf das ursprüngliche Datum des Ausscheidens (30. Juni 1990) zurückdatiert wird.
- Kern des Rechtsstreits: Ist die Beklagte verpflichtet, das berichtigte Zeugnis auf das ursprüngliche Datum des Ausscheidens der Klägerin zurückzudatieren?
- Was wurde entschieden?
Der Fall vor Gericht
Arbeitszeugnis-Rückdatierung: Gerichtsurteil stärkt Arbeitnehmerrechte bei Zeugniskorrekturen

In einem richtungsweisenden Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 1992 wurde ein wichtiger Aspekt des Arbeitszeugnisrechts präzisiert. Das Gericht entschied, dass ein berichtigtes Arbeitszeugnis auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückdatiert werden muss. Dieses Urteil, Aktenzeichen 5 AZR 509/91, betrifft die Rechte von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit der Korrektur von Arbeitszeugnissen und sorgt für mehr Klarheit in einem oft strittigen Bereich.
Der Fall vor dem Bundesarbeitsgericht: Streit um das Ausstellungsdatum eines korrigierten Zeugnisses
Im Zentrum des Rechtsstreits stand eine kaufmännische Angestellte, die über 18 Jahre bei einer Beklagten beschäftigt war. Nach einer betriebsbedingten Kündigung und einem Vergleich über die Zeugniserteilung, kam es zu weiteren Auseinandersetzungen über den genauen Wortlaut des Zeugnisses. In einem zweiten Vergleich wurde die Beklagte verpflichtet, das Zeugnis inhaltlich zu ändern.
Zeugniskorrektur und neues Ausstellungsdatum sorgen für Unmut
Die Beklagte stellte daraufhin ein korrigiertes Zeugnis aus, datierte dieses jedoch auf den Tag der Korrektur und nicht auf das ursprüngliche Ende des Arbeitsverhältnisses. Die Arbeitnehmerin beanstandete dies. Sie argumentierte, dass ein aktuelles Ausstellungsdatum auf dem korrigierten Zeugnis den Eindruck erwecken könnte, es habe Streitigkeiten über das ursprüngliche Zeugnis gegeben, was ihre beruflichen Chancen schmälern könnte.
Die Argumentation der Arbeitnehmerin: Berufliches Fortkommen gefährdet durch falsches Datum
Die Klägerin forderte, dass das berichtigte Zeugnis auf den 30. Juni 1990, dem Datum des ursprünglichen Zeugnisses und dem Ende ihres Arbeitsverhältnisses, zurückdatiert wird. Sie befürchtete negative Konsequenzen für ihre Jobsuche, da ein späteres Datum auf mögliche Probleme mit dem ersten Zeugnis hindeuten könnte.
Die Position des Arbeitgebers: Grundsatz der Zeugniswahrheit und aktuelles Datum
Die Beklagte argumentierte mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Dieser Grundsatz besagt, dass ein Zeugnis den Tatsachen entsprechen muss und wahrheitsgemäß ausgestellt werden soll. Sie vertrat die Auffassung, dass das Datum der tatsächlichen Ausstellung des korrigierten Zeugnisses korrekt sei und es keine Grundlage für eine Rückdatierung gebe. Zudem sah sie keine zwingende Schlussfolgerung für Personalverantwortliche, aus einem späteren Datum auf Auseinandersetzungen zu schließen.
Entscheidung des Arbeitsgerichts und des Landesarbeitsgerichts: Klägerin erhält Recht
Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht gaben der Klage der Arbeitnehmerin statt. Sie entschieden zugunsten der Rückdatierung des korrigierten Zeugnisses. Die Beklagte legte daraufhin Revision beim Bundesarbeitsgericht ein, um die Klageabweisung zu erreichen.
Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts: Rückdatierung des Zeugnisses ist rechtens
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision der Beklagten zurück und bestätigte die vorherigen Urteile. Das Gericht stellte klar, dass die Klägerin einen Anspruch auf Rückdatierung des berichtigten Zeugnisses auf den 30. Juni 1990 hat. Damit stärkte das BAG die Rechte von Arbeitnehmern bei der Korrektur von Arbeitszeugnissen erheblich.
Begründung des BAG: Keine Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Korrektur
In seiner Urteilsbegründung führte das BAG aus, dass der Anspruch auf Rückdatierung nicht aus dem Vergleich selbst resultiert, da die Parteien das Datum im Vergleich nicht explizit geregelt hatten. Jedoch leitete das Gericht den Anspruch aus dem Gesamtzusammenhang des Zeugnisrechts und dem Schutzbedürfnis des Arbeitnehmers ab.
Schutz vor negativen Rückschlüssen: Verhinderung von Nachteilen im Bewerbungsprozess
Das BAG argumentierte, dass ein späteres Ausstellungsdatum des korrigierten Zeugnisses negative Rückschlüsse auf mögliche Streitigkeiten über das Zeugnis zulassen könnte. Dies könnte für den Arbeitnehmer im Bewerbungsprozess nachteilig sein. Das Gericht betonte, dass der Arbeitnehmer durch die notwendige Korrektur des Zeugnisses keine Nachteile erleiden dürfe.
Abgrenzung zu verspäteter Zeugniserstellung: Unterscheidung zwischen Erstausstellung und Korrektur
Das BAG grenzte den Fall klar von der Situation ab, in der ein Arbeitnehmer ein Zeugnis erst lange nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangt. In solchen Fällen wird eine Rückdatierung auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der Regel abgelehnt. Der vorliegende Fall betraf jedoch die Korrektur eines bereits rechtzeitig erstellten, aber fehlerhaften Zeugnisses.
Kern des Urteils: Recht auf ein korrektes Zeugnis ohne Makel
Das Gericht stellte heraus, dass der Kern des Zeugnisanspruchs darin besteht, ein korrektes und berufsförderndes Zeugnis zum Zeitpunkt des Ausscheidens zu erhalten. Wenn ein Zeugnis korrigiert werden muss, darf dies nicht zu einer Benachteiligung des Arbeitnehmers führen, indem ein neues Ausstellungsdatum Misstrauen bei potenziellen neuen Arbeitgebern weckt. Die Rückdatierung dient somit dem Schutz des Arbeitnehmers vor unberechtigten negativen Implikationen.
Bedeutung für Betroffene: Stärkung der Arbeitnehmerrechte bei Zeugniskorrekturen
Dieses Urteil des BAG hat erhebliche Bedeutung für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Es stellt klar, dass Arbeitnehmer ein Recht darauf haben, dass ein korrigiertes Zeugnis auf das ursprüngliche Datum zurückdatiert wird. Dies verhindert potenzielle Nachteile im Bewerbungsprozess und stellt sicher, dass die Korrektur eines Zeugnisses nicht zu Lasten des Arbeitnehmers geht.
Für Arbeitnehmer bedeutet dies eine Stärkung ihrer Position, wenn sie Fehler in ihrem Arbeitszeugnis korrigieren lassen müssen. Sie müssen nicht befürchten, durch ein aktuelles Ausstellungsdatum des korrigierten Zeugnisses stigmatisiert zu werden. Sie können auf die Rückdatierung bestehen und somit ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt wahren.
Arbeitgeber sind durch dieses Urteil angehalten, bei der Erstellung von Arbeitszeugnissen größte Sorgfalt walten zu lassen. Sollte eine Korrektur notwendig werden, müssen sie dem Anspruch auf Rückdatierung nachkommen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und den Arbeitnehmerinteressen gerecht zu werden. Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit eines korrekten und wohlwollenden Arbeitszeugnisses für das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers.
Die Schlüsselerkenntnisse
Bei einem berichtigten Zeugnis haben Arbeitnehmer das Recht, eine Rückdatierung auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zu verlangen, wie das BAG entschied. Dies verhindert, dass Dritte aus einem späteren Datum auf Streitigkeiten über den Zeugnisinhalt schließen können, was das berufliche Fortkommen beeinträchtigen könnte. Das Gericht stellt damit eine wichtige Balance zwischen dem Wahrheitsgrundsatz und dem Grundsatz des verständigen Wohlwollens im Zeugnisrecht her, die vor allem Arbeitnehmern zugute kommt, die nicht selbst die verspätete Zeugnisausstellung verschuldet haben.
Hinweise und Tipps
Praxistipps für Arbeitnehmer zum Thema Arbeitszeugnis
Ein Arbeitszeugnis ist ein wichtiges Dokument für Ihre berufliche Zukunft. Es bewertet Ihre Leistung und Ihr Verhalten während Ihrer Beschäftigung. Ein korrekt ausgestelltes und vollständiges Zeugnis ist entscheidend für Ihre zukünftigen Bewerbungen.
⚖️ DISCLAIMER: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen nicht die individuelle juristische Beratung. Jeder Fall ist anders und kann besondere Umstände aufweisen, die einer speziellen Einschätzung bedürfen.
Tipp 1: Zeugnis genau prüfen
Prüfen Sie Ihr Arbeitszeugnis sorgfältig auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Achten Sie darauf, dass alle Tätigkeiten und Verantwortlichkeiten korrekt aufgeführt sind und die Leistungsbeurteilung Ihren tatsächlichen Leistungen entspricht.
Beispiel: Wenn Sie im Zeugnis feststellen, dass wichtige Projekte fehlen, kontaktieren Sie Ihren ehemaligen Arbeitgeber und bitten um eine Ergänzung.
⚠️ ACHTUNG: Ignorieren Sie keine Unstimmigkeiten oder Fehler. Diese könnten sich negativ auf Ihre Jobsuche auswirken.
Tipp 2: Berichtigung fordern
Sollten Sie Fehler oder Unstimmigkeiten in Ihrem Arbeitszeugnis feststellen, fordern Sie schriftlich eine Berichtigung von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber. Setzen Sie eine angemessene Frist für die Korrektur.
Tipp 3: Auf vollständige Datierung achten
Achten Sie darauf, dass das Zeugnis das korrekte Austrittsdatum enthält. Wenn ein Zeugnis berichtigt werden muss, sollte dies im Idealfall nicht durch ein neues Datum kenntlich gemacht werden, da dies den Eindruck erwecken kann, es gäbe Probleme.
⚠️ ACHTUNG: Ein offensichtlich korrigiertes Datum kann bei potenziellen Arbeitgebern Misstrauen erwecken. Versuchen Sie, eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu finden.
Tipp 4: Rechtzeitig handeln
Setzen Sie sich nach Erhalt des Zeugnisses zeitnah mit diesem auseinander. Die Frist zur Geltendmachung von Berichtigungsansprüchen ist zwar nicht gesetzlich geregelt, aber es empfiehlt sich, innerhalb weniger Monate zu reagieren.
✅ Checkliste: Arbeitszeugnis
- Vollständigkeit der Tätigkeitsbeschreibung prüfen
- Leistungsbeurteilung auf Richtigkeit überprüfen
- Korrektes Austrittsdatum sicherstellen
- Bei Fehlern oder Unstimmigkeiten Berichtigung fordern
Benötigen Sie Hilfe?
Korrekte Zeugniskorrektur: Was Sie wissen sollten
Die Korrektur eines Arbeitszeugnisses kann weitreichende Auswirkungen auf Ihre berufliche Zukunft haben. Unsicherheiten bezüglich des Ausstellungsdatums oder der Rückdatierung können zu entscheidenden Nachteilen im Bewerbungsprozess führen und sollten daher sorgfältig geprüft werden.
Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Situation präzise zu analysieren und die möglichen Konsequenzen einer Zeugniskorrektur zu bewerten. Mit unserer fundierten und sachlichen Beratung helfen wir Ihnen, die relevanten Aspekte Ihres Falles zu erkennen und strategisch anzugehen.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Warum ist das Ausstellungsdatum auf einem Arbeitszeugnis wichtig?
Das Ausstellungsdatum auf einem Arbeitszeugnis ist wichtig, weil es Rechtssicherheit schafft und Spekulationen über den Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vermeidet. In der Regel sollte das Datum dem letzten Tag des Arbeitsverhältnisses entsprechen, auch wenn das Zeugnis erst später ausgestellt wird.
Ein falsches oder unpassendes Datum kann zu negativen Schlussfolgerungen führen. Zum Beispiel könnte ein Datum, das weit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses liegt, auf Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer hindeuten. Ebenso kann ein Datum, das vor dem letzten Arbeitstag liegt, auf Freistellung oder andere unklare Umstände hinweisen.
In einem Bewerbungsprozess ist das korrekte Datum wichtig, da es die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses und damit die Seriosität des Bewerbers unterstreicht. Ein korrektes Datum zeigt, dass das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß beendet wurde und gibt keine Anlass zu unnötigen Spekulationen.
Wenn ein Zeugnis korrigiert werden muss, sollte es das ursprüngliche Datum tragen, um die Kontinuität zu wahren.
Habe ich ein Recht darauf, ein Arbeitszeugnis zu bekommen, das meinen Leistungen und meinem Verhalten entspricht?
Jeder Arbeitnehmer hat bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis. Dieses Zeugnis muss wahr, wohlwollend und vollständig sein. Wenn Sie ein Qualifiziertes Arbeitszeugnis wünschen, enthält es zusätzlich eine Bewertung Ihrer Leistung und Ihres Verhaltens. Ein qualifiziertes Zeugnis ist also das, was Ihren Leistungen und Ihrem Verhalten entspricht.
Wichtige Aspekte eines qualifizierten Arbeitszeugnisses:
- Leistungsbeurteilung: Diese umfasst Aspekte wie Arbeitsbefähigung, Arbeitsbereitschaft, Arbeitsweise, Arbeitserfolg, Fachkenntnisse und gegebenenfalls Führungsfähigkeit.
- Verhaltensbeurteilung: Hier wird Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen bewertet.
Rechtliche Grundlagen:
Der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis basiert auf § 109 der Gewerbeordnung (GewO). Ein Zeugnis muss immer schriftlich und in Papierform vorliegen; eine elektronische Zustellung ist nicht zulässig.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie das Gefühl haben, dass Ihr Zeugnis Ihre Leistungen nicht korrekt widerspiegelt, sollten Sie dies mit Ihrem Arbeitgeber besprechen. In der Regel können Sie auch die Inhalte vor der Ausstellung mit dem Beurteiler durchgehen, um sicherzustellen, dass das Zeugnis Ihren Erwartungen entspricht.
Was bedeutet „Rückdatierung“ eines Arbeitszeugnisses konkret?
Die Rückdatierung eines Arbeitszeugnisses bedeutet, dass das Zeugnis mit dem Datum versehen wird, an dem das Arbeitsverhältnis ursprünglich endete, auch wenn es später korrigiert oder erstellt wurde. Dies ist besonders relevant, wenn es zu Streitigkeiten über den Inhalt des Zeugnisses kommt und der Arbeitgeber das Zeugnis erst nachträglich korrigiert. In solchen Fällen kann es dem Arbeitnehmer nachteilig sein, wenn das Zeugnis ein spätes Datum trägt, da dies auf einen langwierigen Streit hindeuten könnte.
Wichtige Aspekte:
- Grundsatz der Zeugniswahrheit: Ein Zeugnis muss wahrheitsgemäß sein. Eine Rückdatierung ist jedoch zulässig, wenn der Arbeitgeber die Verzögerung zu vertreten hat.
- Verzug des Arbeitgebers: Wenn der Arbeitgeber das Zeugnis nicht rechtzeitig ausstellt, kann der Arbeitnehmer eine Rückdatierung verlangen.
- Spätes Verlangen: Verlangt der Arbeitnehmer das Zeugnis jedoch erst lange nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, kann er in der Regel keine Rückdatierung verlangen.
Für Arbeitnehmer ist es wichtig, das Zeugnis frühzeitig zu verlangen, um eine Rückdatierung zu ermöglichen, falls notwendig.
Kann mein Arbeitgeber sich weigern, ein korrigiertes Arbeitszeugnis auf das ursprüngliche Datum zurückzudatieren?
Wenn ein korrigiertes Arbeitszeugnis erstellt wird, kann sich die Frage stellen, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, das Zeugnis auf das ursprüngliche Datum zurückzudatieren. Hierbei ist es wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeber nicht grundsätzlich verpflichtet ist, ein Zeugnis rückzudatieren. Allerdings gibt es bestimmte Ausnahmen.
Wann ist eine Rückdatierung möglich?
Eine Rückdatierung ist möglich, wenn die verspätete Ausstellung des Zeugnisses nicht vom Arbeitnehmer zu vertreten ist. Dies wurde vom Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil vom 9. September 1992 entschieden (Az.: 5 AZR 509/91). Wenn der Arbeitgeber das Zeugnis korrigiert und die Korrektur nicht vom Arbeitnehmer verursacht wurde, kann das Zeugnis auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückdatiert werden.
Wann ist eine Rückdatierung nicht möglich?
Wenn der Arbeitnehmer das Zeugnis erst nach einer längeren Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber verlangt, kann der Arbeitgeber das Zeugnis nicht auf das ursprüngliche Datum zurückdatieren. In solchen Fällen trägt der Arbeitnehmer die Verantwortung für die Verzögerung.
Praktische Bedeutung
Für Arbeitnehmer ist es wichtig, das Zeugnis rechtzeitig vom Arbeitgeber zu verlangen, um eine Rückdatierung zu ermöglichen, falls notwendig. Wenn der Arbeitgeber die Korrektur verursacht hat, kann eine Rückdatierung sinnvoll sein, um mögliche negative Eindrücke bei zukünftigen Arbeitgebern zu vermeiden.
Was kann ich tun, wenn mein ehemaliger Arbeitgeber sich weigert, mein Arbeitszeugnis zu korrigieren und/oder zurückzudatieren?
Wenn Ihr ehemaliger Arbeitgeber sich weigert, Ihr Arbeitszeugnis zu korrigieren oder zurückzudatieren, gibt es mehrere Schritte, die Sie unternehmen können:
1. Gespräch mit dem Arbeitgeber:
- Erster Schritt: Versuchen Sie, das Problem durch ein persönliches Gespräch mit Ihrem ehemaligen Arbeitgeber zu lösen. Dies kann oft hilfreich sein, besonders wenn es sich um Missverständnisse oder Unklarheiten handelt. Stellen Sie sicher, dass Sie Ihre Bedenken klar und sachlich darlegen.
2. Schriftliche Aufforderung:
- Zweiter Schritt: Wenn das Gespräch nicht erfolgreich ist, können Sie eine schriftliche Aufforderung an den Arbeitgeber richten. In diesem Schreiben sollten Sie genau angeben, welche Passagen korrigiert werden sollen und warum. Es ist hilfreich, ein Musterbrief zu verwenden, um sicherzustellen, dass alle notwendigen Informationen enthalten sind.
3. Rechtliche Schritte:
- Letzter Schritt: Wenn der Arbeitgeber weiterhin nicht reagiert, bleibt Ihnen der Gang vor das Arbeitsgericht. Dort können Sie eine Zeugnisberichtigungsklage einreichen. Das Gericht prüft dann, ob der Anspruch auf Korrektur gerechtfertigt ist. In diesem Verfahren wird überprüft, ob das Zeugnis inhaltlich falsch oder unvollständig ist.
Wichtige Aspekte:
- Frist: Sie sollten sich innerhalb von 10 Monaten nach Erhalt des Zeugnisses um eine Korrektur bemühen, da der Anspruch danach verwirken kann.
- Neues Zeugnis: Bei einer Korrektur wird immer ein neues Zeugnis ausgestellt. Handschriftliche Änderungen sind nicht zulässig.
⚖️ DISCLAIMER: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Arbeitszeugnis
Ein Arbeitszeugnis ist ein schriftliches Dokument, das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausstellen muss. Es dokumentiert Art, Dauer und Inhalt der Tätigkeit sowie die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers. Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 109 Gewerbeordnung (GewO) und § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Ein Arbeitszeugnis muss stets wahrheitsgemäß und wohlwollend formuliert sein.
Beispiel: Ein Bankangestellter erhält nach fünfjähriger Tätigkeit bei seinem Arbeitgeber ein qualifiziertes Zeugnis, das seine Aufgaben im Kreditgeschäft, seine Leistungen und sein Verhalten gegenüber Kunden und Kollegen beschreibt.
Berichtigtes Arbeitszeugnis
Ein berichtigtes Arbeitszeugnis ist eine korrigierte Version eines bereits ausgestellten Arbeitszeugnisses, nachdem der Arbeitnehmer berechtigte Einwände gegen den Inhalt erhoben hat. Der Arbeitnehmer hat einen gesetzlichen Anspruch auf Berichtigung, wenn das Zeugnis falsche Angaben enthält oder gegen den Grundsatz des wohlwollenden Verständnisses verstößt. Die rechtliche Grundlage ergibt sich aus § 109 GewO in Verbindung mit der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte.
Beispiel: Eine Mitarbeiterin erhält ein Zeugnis, in dem ihre Leistungen als „befriedigend“ bewertet werden. Nach einem Einspruch und dem Nachweis durchweg positiver Beurteilungen während ihrer Beschäftigungszeit wird ein berichtigtes Zeugnis mit der Bewertung „gut“ ausgestellt.
Rückdatierung
Die Rückdatierung bezeichnet im Kontext von Arbeitszeugnissen die Pflicht des Arbeitgebers, ein berichtigtes Zeugnis mit dem ursprünglichen Ausstellungsdatum zu versehen, nicht mit dem Datum der Korrektur. Gemäß der BAG-Rechtsprechung (Aktenzeichen 5 AZR 509/91) ist dies notwendig, um zu verhindern, dass potenzielle neue Arbeitgeber aus einem späteren Datum auf Streitigkeiten schließen, was dem beruflichen Fortkommen des Arbeitnehmers schaden könnte.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer erhält nach einem Rechtsstreit im Jahr 2023 ein korrigiertes Zeugnis für ein 2021 beendetes Arbeitsverhältnis. Das berichtigte Zeugnis muss das Datum der ursprünglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses (2021) tragen, nicht das aktuelle Datum der Korrektur.
Wahrheitsgrundsatz
Der Wahrheitsgrundsatz im Zeugnisrecht besagt, dass alle Angaben im Arbeitszeugnis objektiv richtig sein müssen. Der Arbeitgeber darf keine falschen Tatsachen behaupten oder wesentliche Informationen verschweigen. Dieser Grundsatz steht in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz des verständigen Wohlwollens. Die Rechtsprechung (u.a. des BAG) hat wiederholt betont, dass der Wahrheitsgrundsatz eine zentrale Säule des Zeugnisrechts darstellt.
Beispiel: Ein Arbeitgeber muss im Zeugnis wahrheitsgemäß dokumentieren, wenn ein Mitarbeiter bestimmte Aufgaben nicht erfüllen konnte, darf dies aber nicht unnötig negativ darstellen oder ohne sachlichen Grund besonders hervorheben.
Grundsatz des verständigen Wohlwollens
Der Grundsatz des verständigen Wohlwollens ist ein zentrales Prinzip im Zeugnisrecht, wonach ein Arbeitszeugnis so formuliert sein muss, dass es das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht ungerechtfertigt erschwert. Arbeitgeber müssen Leistung und Verhalten wohlwollend, aber wahrheitsgetreu darstellen. Dieser Grundsatz leitet sich aus der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ab und wurde durch zahlreiche BAG-Entscheidungen konkretisiert.
Beispiel: Statt zu schreiben „Der Mitarbeiter hat sich bemüht, seine Aufgaben zu erfüllen“ (was als negativ gilt), sollte es positiv formuliert werden: „Der Mitarbeiter hat seine Aufgaben stets zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt“.
Qualifiziertes Arbeitszeugnis
Ein qualifiziertes Arbeitszeugnis geht über die bloße Bestätigung des Arbeitsverhältnisses (einfaches Zeugnis) hinaus und enthält zusätzlich eine Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des Arbeitnehmers. Es umfasst typischerweise Angaben zur Tätigkeit, zur Dauer der Beschäftigung, zur Leistungsbewertung und zum Sozialverhalten. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis ergibt sich aus § 109 GewO und ist in der Rechtsprechung fest verankert.
Beispiel: Ein qualifiziertes Zeugnis für eine Bürokauffrau enthält neben den Eckdaten des Arbeitsverhältnisses eine Bewertung ihrer Fachkenntnisse, Arbeitsweise, Leistungen sowie ihres Verhaltens gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Kunden.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 109 Gewerbeordnung (GewO): Dieser Paragraph regelt den Anspruch des Arbeitnehmers auf ein schriftliches Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Zeugnis muss mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten und kann als qualifiziertes Zeugnis auch Leistungen und Verhalten bewerten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin hatte als Arbeitnehmerin einen gesetzlichen Anspruch auf ein Zeugnis. Dieser Anspruch war die Grundlage für den gesamten Rechtsstreit um die Berichtigung und das Ausstellungsdatum des Zeugnisses.
- Grundsatz der Zeugniswahrheit: Ein Arbeitszeugnis muss inhaltlich wahr und richtig sein und darf keine falschen Tatsachenbehauptungen enthalten. Es soll ein zutreffendes Bild der Leistungen und des Verhaltens des Arbeitnehmers während der Beschäftigungszeit vermitteln, wobei sowohl positive als auch negative Aspekte objektiv dargestellt werden müssen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Beklagte berief sich auf die Zeugniswahrheit, um zu argumentieren, dass das tatsächliche Datum der Ausstellung des berichtigten Zeugnisses angegeben werden müsse. Sie sah die Rückdatierung als Verletzung der Wahrheitspflicht.
- Wohlwollendes Zeugnis: Das Zeugnis soll zwar wahrheitsgemäß, aber auch wohlwollend formuliert sein, um das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig zu erschweren. Dieses Prinzip fordert eine positive Grundhaltung im Zeugnis und die Vermeidung von Formulierungen, die dem Arbeitnehmer im weiteren Berufsleben schaden könnten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin argumentierte, dass ein späteres Ausstellungsdatum auf eine Auseinandersetzung hindeute und somit ihr berufliches Fortkommen beeinträchtigen würde. Sie berief sich implizit auf das Prinzip des wohlwollenden Zeugnisses.
- Datum der Zeugnisausstellung: Das Zeugnis soll grundsätzlich zum Ende des Arbeitsverhältnisses datiert werden, da dies der Zeitpunkt ist, zu dem der Anspruch auf das Zeugnis entsteht. Bei einem berichtigten Zeugnis stellt sich die Frage, ob das ursprüngliche Datum beibehalten oder das Datum der Berichtigung angegeben werden muss, insbesondere wenn die Berichtigung durch einen Rechtsstreit erzwungen wurde. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Kern des Streits war die Frage, ob das berichtigte Zeugnis auf den 30. Juni 1990 (Ende des Arbeitsverhältnisses) oder den 3. Dezember 1990 (Datum der Berichtigung) datiert werden muss. Das Gericht entschied zugunsten des ursprünglichen Datums.
Das vorliegende Urteil
BAG – Az.: 5 AZR 509/91 – Urteil vom 09.09.1992
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