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Berichtigung der Urteilsformel – offenbare Unrichtigkeit

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein – Az.: 6 Ta 216/11 – Beschluss vom 28.12.2011

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Berichtigungsbeschluss des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 01.11.2011 – 2 Ca 274 c/11 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Gründe

I. Die Beklagte und Beschwerdeführerin wendet sich gegen einen Berichtigungsbeschluss.

Der Kläger kündigte mit Klagschrift vom 15.02.2011 unter anderem mit dem Antrag zu Ziffer 4. a) an, die Beklagte zu verurteilen,

„Auskunft zu erteilen über alle seit dem 11. Oktober 2010 erzielten Netto-Maklercourtagen für den Verkauf und Vermietung aus Geschäften, an denen der Kläger durch Akquisition oder Verkauf oder Vermietung beteiligt war;“

In der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 27.06.2011 stellte der Kläger unter Bezugnahme auf die Klagschrift vom 15.02.2011 auch den Antrag zu Ziffer 4. a). Das Arbeitsgericht verkündete am selben Tag ein Teilurteil unter Bezugnahme auf die unterschriebene Urteilsformel. Die unterschriebene Urteilsformel lautete unter Ziffer 3:

„3. Die Beklagte wird verurteilt, über alle seit dem 11. Oktober 2010 erzielten Netto-Maklercourtagen für den Verkauf und Vermietung aus Geschäften, an denen der Kläger durch Akquisition oder Verkauf oder Vermietung beteiligt war.“

Diese Entscheidungsformel wurde in das den Parteien zugestellte und begründete Teilurteil übernommen, während im Sachverhalt der angekündigte und gestellte Antrag wiedergegeben ist.

Nach Anhörung der Parteien hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 01.11.2011 das Urteil nach § 319 Abs. 1 ZPO dahingehend berichtigt, dass die Entscheidungsformel in Ziffer 3 wie folgt gefasst wird:

„3. Die Beklagte wird verurteilt, Auskunft zu erteilen über alle seit dem 11. Oktober 2010 erzielten Netto-Maklercourtagen für den Verkauf und Vermietung aus Geschäften, an denen der Kläger durch Akquisition oder Verkauf oder Vermietung beteiligt war.“

Gegen diesen Berichtigungsbeschluss hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.11.2011 Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die als sofortige Beschwerde zu wertende Beschwerde gegen den Berichtigungsbeschluss ist zulässig. Sie ist nach §§ 319 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 78 Satz 1 ArbGG statthaft und form- und fristgerecht eingelegt.

In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.

Nach § 319 Abs. 1 ZPO können offenbare Unrichtigkeiten im Urteil vom Gericht jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Unrichtig im Sinne des § 319 ZPO ist eine wesentliche Abweichung der gerichtlichen Willenserklärung von der Willensbildung. Der Urteilstenor ist unrichtig, wenn er dem Ergebnis der Beratung des Spruchkörpers nicht entspricht. Offenbar ist die Unrichtigkeit, wenn sich der Fehler bereits unmittelbar aus der Entscheidung selbst oder aus den Vorgängen bei Erlass und Verkündung für die Parteien und für Außenstehende ohne weiteres ergibt (BAG 29.08.2001 – 5 AZB 32/00 – NJW 2002, 1142; LAG Schleswig-Holstein 13.03.2002 – 4 Ta 180/01 –). Das Auseinanderfallen von Gewolltem und Erklärtem muss für die Parteien erkennbar sein. Sie müssen mit einer Berichtigung rechnen können (BAG 29.06.2001 a. a. O.; BGH 22.09.2009 – IV ZR 128/08 –). Auch Auslassungen und Unvollständigkeiten können unter § 319 ZPO fallen, wenn sie versehentlich sind und sich dies aus dem Gesamtzusammenhang zwischen Urteilsformel und -gründen ersehen lässt (Zöller/Vollkommer ZPO 27. Aufl. § 319 Rn. 10).

Im vorliegenden Fall konnte das Arbeitsgericht den erkennbar unvollständigen Tenor berichtigen. Die unter Ziffer 3 des Tenors ausgesprochene Verurteilung ergibt ohne die im Wege der Berichtigung einzufügenden Worte „Auskunft zu erteilen“ keinen Sinn. Durch Fehlen eines Verbs bleibt offen, wozu verurteilt wird. Dass das Arbeitsgericht einen Tenor verkünden wollte, der die eingefügten Worte enthält, ergibt ein Blick auf den im Tatbestand korrekt wiedergegebenen Klageantrag (Urteil Seite 5 oben). Auch die Beklagte konnte nicht ernsthaft annehmen, dass es sich bei dem Tenor gemäß Ziffer 3 des Teilurteils um das tatsächlich Gewollte gehandelt hat. Hätte das Arbeitsgericht nicht vollen Umfangs nach den gestellten Klageanträgen entschieden, so hätte es die Anträge des Klägers teilweise zurückweisen müssen. Das hat es jedoch nicht getan. Auch das spricht dafür, dass es sich hier um eine offenbare Unrichtigkeit handelt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind von der Beklagten zu tragen.

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 72, 78 ArbGG besteht kein Anlass.

 

 

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