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Berufsausbildungsverhältnis – Kündigung vor Antritt und Beginn der Probezeit

ArbG Cottbus, Az.: 3 Ca 872/16, Urteil vom 15.12.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 1.740,00 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses während der Probezeit.

Die Beklagte war tätig im Bereich Bahn-Signalbau.

Der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst der Stadt Cottbus erteilte dem Kläger am 03.11.2015 eine ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz, nach der der Kläger vorübergehend nur eingeschränkt belastbar war im Hinblick auf das Arbeiten mit häufigen Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel. Eine erneute Untersuchung sollte in 12 Monaten stattfinden.

Die Beklagte und der Kläger schlossen unter dem 19.07.2016 ein Berufsausbildungsverhältnis für die Zeit vom 01.09.2016 bis zum 28.02.2020. Nach dem Berufsausbildungsvertrag verpflichtete sich die Beklagte den Kläger als Mechatroniker -Fachrichtung Eisenbahnsicherungstechnik – gegen ein Ausbildungsentgelt in Höhe von 580,00 € im ersten Lehrjahr auszubilden. Dieser Ausbildungsberuf setzt die Fähigkeit voraus, Lasten ohne mechanische Hilfsmittel häufig zu heben, zu tragen oder zu bewegen. Seine eingeschränkte Belastbarkeit teilte der Kläger der Beklagten vor Abschluss des Ausbildungsvertrages trotz Nachfrage der Beklagten nicht mit.

In der Folgezeit mahnte die Beklagte den Kläger mehrfach an, die Bescheinigung nach § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz vorzulegen. Der Kläger ließ sich daraufhin von einem Facharzt für Orthopädie erneut untersuchen. Dieser bescheinigte daraufhin dem Kläger auf Grundlage einer Untersuchung und Auswertung von Röntgenbildern mit Befundbericht vom 08.08.2016 bestehende Einschränkungen der Belastbarkeit. Heben und Tragen von Lasten über 20 kg und Arbeiten in Zwangshaltungen solle der Kläger aufgrund einer Wirbelsäulendeformität vermeiden.

Am 09.08.2016 erhielt die Beklagte die ärztliche Bescheinigung nach § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 03.11.2015. Mit Schreiben vom 17.08.2016 teilte die Beklagte dem Kläger mit, im Beruf des Mechatronikers sei das Heben, Tragen und Bewegen von schweren Maschinen, Geräten und Material unvermeidbar. Auch sei die Beklagte irritiert, dass der Kläger am 14.07.2016 zugesichert habe, für den Beruf des Mechatronikers tauglich zu sein und keine gesundheitlichen Einschränkungen zu haben. Die Beklagte forderte weiter den Kläger auf, eine aktuelle ärztliche Bescheinigung nach § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz vorzulegen, aus der sich eine entsprechende Berufstauglichkeit ergäbe. Falls eine entsprechend uneingeschränkte Bescheinigung bis zum 26.08.2016 nicht vorläge, sehe sich die Beklagte gezwungen, den Berufsausbildungsvertrag zu kündigen.

Daraufhin ließ sich der Kläger erneut fachärztlich untersuchen. Auf Grundlage des orthopädischen Befundes vom 24.08.2016 erteilte der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst der Stadt Cottbus dem Kläger dann am 25.08.2016 eine uneingeschränkte ärztliche Bescheinigung für den Arbeitgeber nach § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz. Die Prozessbevollmächtigte des Klägers übermittelte der Beklagten die ärztliche Bescheinigung per Fax am 25.08.2016, das Original ging bei der Beklagten am 27.08.2016 ein.

Die Beklagte kündigte das Berufsausbildungsverhältnis mit Schreiben vom 26.08.2016, zugegangen am 29.08.2016, mit sofortiger Wirkung.

Mit der am 09.09.2016 beim Arbeitsgericht Cottbus eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Kündigung seines Ausbildungsverhältnisses. Die Kündigung verstoße gegen Treu und Glauben, da der Kläger bis zum 26.08.2016 eine uneingeschränkte Arbeitgeberbescheinigung nach § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz vorgelegt habe. Es habe zu Beginn des Ausbildungsverhältnisses keine nur eingeschränkte Einsatzbarkeit des Klägers bestanden.

Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Berufsausbildungsvertrag zwischen den Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.08.2016, zugegangen am 29.08.2016, nicht beendet worden ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Kündigung sei wirksam und habe das Ausbildungsverhältnis aufgelöst. Die Beklagte benötige keine Kündigungsgründe, da die vereinbarte viermonatige Probezeit zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgelaufen sei. Die Kündigung verstoße nicht gegen Treu und Glauben, da die Beklagte sich mit Schreiben vom 17.08.2016 nicht dahingehend verpflichtet hat, bei Vorlage der ärztlichen Bescheinigung keine Kündigung auszusprechen. Aufgrund der verschiedenen, sich widersprechenden ärztlichen Bescheinigungen habe die Beklagte sich zum Schutz der Gesundheit des Klägers dagegen entschieden, das Ausbildungsverhältnis durchzuführen. Die Beklagte habe sich für einen anderen Lehrling entschieden, bei dem keine Zweifel im Hinblick auf seine gesundheitliche Eignung für den Ausbildungsberuf bestanden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

Die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 26.08.2016 hat das Berufsausbildungsverhältnis aufgelöst.

1.

Eines Kündigungsgrundes bedurfte es gemäß § 22 Absatz 1 BBiG nicht, weil die Kündigung während der Probezeit erklärt wurde.

a)

Nach § 22 Absatz 1 BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis während der Probezeit jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Nach § 22 Absatz 3 BBiG muss die Kündigung schriftlich erfolgen, bedarf aber erst nach Ablauf der Probezeit der Angabe eines Kündigungsgrundes. Nach § 20 BBiG beginnt das Berufsausbildungsverhältnis mit der Probezeit, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate betragen darf.

b)

Diese Voraussetzungen für eine wirksame Probezeitkündigung liegen vor. Die Parteien haben im Ausbildungsvertrag eine Probezeit von vier Monaten vereinbart, die zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgelaufen war. Die Beklagte hat unstreitig das Ausbildungsverhältnis schriftlich gekündigt. Während der Probezeit bedurfte es keines Kündigungsgrundes.

2.

Das Ausbildungsverhältnis konnte auch bereits vor Antritt der Probezeit gekündigt werden. § 22 Absatz 1 BBiG steht einer Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses vor dessen Beginn nicht entgegen (BAG vom 17.09.1987 – 2 AZR 654/86, Rn. 14ff; LAG Düsseldorf vom 16.09.2011 – 6 Sa 909/11, Rn. 32ff mit weiteren Nachweisen).

a)

In § 22 Absatz 1 BBiG ist die Kündigung vor Ausbildungsantritt nicht geregelt. Nach § 10 Absatz 2 BBiG sind aus diesem Grunde ergänzend die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsgrundsätze und Rechtsvorschriften anzuwenden, soweit sich aus dem Wesen und Zweck des Berufsausbildungsverhältnisses nichts anderes ergibt. Zu diesen Rechtsgrundsätzen gehört es, dass ein Arbeitsverhältnis regelmäßig bereits vor seinem Beginn gekündigt werden kann, wenn die Arbeitsvertragsparteien nichts anderes geregelt haben oder sich der Ausschluss der Kündigung nicht aus anderen Umständen ergibt (so auch BAG vom 25.03.2004 – 2 AZR 324/03, Rn. 12; LAG Düsseldorf vom 16.09.2011 – 6 Sa 909/11, Rn. 33). Mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages entstehen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vertragliche Beziehungen, mag auch das Arbeitsverhältnis erst zu einem späteren Zeitpunkt aktualisiert werden. Beide Vertragspartner haben aus diesem Grunde das Recht, die zwischen ihnen existierende vertragliche Bindung durch Kündigung zu beenden. Beim Berufsausbildungsverhältnis bestehen insoweit keine Besonderheiten. Das Berufsausbildungsverhältnis darf sogar am ersten Tag des Ausbildungsbeginns ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Es besteht kein besonderes Schutzbedürfnis des Auszubildenden, eine Kündigung vor Ausbildungsbeginn auszuschließen. Das Gegenteil ist der Fall. Der Auszubildende hat ein Interesse daran, möglichst frühzeitig zu erfahren, dass die Ausbildung nicht durchgeführt wird, damit er schnellstmöglich die Gelegenheit hat, sich um einen Ersatz zu kümmern. Diesem Interesse würde es zuwiderlaufen, wenn man eine Kündigung erst ab Ausbildungsbeginn zuließe (so auch LAG Düsseldorf vom 16.09.2011 – 6 Sa 909/11, Rn. 33).

b)

Die Kammer schließt sich uneingeschränkt diesen Grundsätzen an. Im vorliegenden Fall gibt es keine Besonderheiten, die ausnahmsweise eine Kündigung vor Ausbildungsbeginn ausschließen. Ein solcher Kündigungsausschluss ist weder im Ausbildungsvertrag geregelt noch ist aus den sonstigen Umständen ein dahingehender Wille der Parteien ersichtlich.

3.

Die Beklagte verhielt sich durch die Erklärung der Kündigung nicht treuwidrig im Sinne von § 242 BGB.

a)

Eine Rechtsausübung kann gemäß § 242 BGB unzulässig sein, wenn sich eine Partei damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorausgegangenen Verhalten setzt und für die andere Partei ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, oder wenn sonstige besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (BAG vom 09.06.2016 – 6 AZR 396/15, Rn. 37; BAG vom 15.01.2015 – 6 AZR 646/13, Rn. 34 mit weiteren Nachweisen.)

b)

Bei der Anwendung dieser Grundsätze kommt die Kammer zum Ergebnis, dass die Kündigung nicht gemäß § 242 BGB unzulässig war.

Zwar erweckt das Schreiben vom 17.08.2016 den Eindruck, dass die Beklagte von einer Kündigung absehen würde, insofern ihr bis zum 26.08.2016 – wie geschehen – eine uneingeschränkte ärztliche Bescheinigung gemäß § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz vorläge, aus der sich eine entsprechende Berufstauglichkeit ergäbe. Die Kündigung war trotzdem nicht nach § 242 BGB unzulässig, weil aufgrund der sich widersprechenden ärztlichen Befunde für die Beklagte nicht zweifelsfrei feststellbar war, ob der Kläger tatsächlich körperlich für die Ausbildung zum Mechatroniker geeignet war.

Nach dem Befundbericht des Facharztes für Orthopädie vom 08.08.2016 ergab sich aus den Röntgenbildern eine Wirbelsäulendeformität, die nach seiner Einschätzung zu erheblichen Einschränkungen der Belastbarkeit führte. Es ist nicht erkennbar, aus welchen Gründen die fachärztliche Untersuchung vom 24.08.2016 zu einem abweichenden Ergebnis führte. Der Kläger hat sich insoweit bedeckt gehalten und keine weitergehenden Auskünfte erteilt.

So ist nicht bekannt, ob der zweite Facharzt Kenntnis von den Befunden vom 08.08.2016 und den Röntgenbildern hatte und diese Informationen in seine Bewertung einflossen oder er seine Einschätzung wesentlich auf die Aussage des Klägers stützte, er habe keine Rückenbeschwerden.

Es ist auch nicht bekannt, ob der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst der Stadt Cottbus bei seiner Bewertung den Befundbericht vom 08.08.2016 kannte. Er nennt in der Bescheinigung gemäß § 32 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz nur den zweiten Befundbericht vom 24.08.2016.

Es widerspricht nicht den Grundsätzen nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, wenn sich die Beklagte vor diesem Hintergrund unsicher über die tatsächliche gesundheitliche Eignung des Klägers für die Tätigkeit war und sie, letztlich auch zum Schutz des Klägers, auf die Durchführung des Ausbildungsverhältnisses und die damit körperlich verbundenen Belastungen des Klägers verzichtete und statt dessen einen anderen Auszubildenden einstellte, der zweifelsfrei körperlich geeignet war, die Ausbildung zu absolvieren. Der Kläger konnte dem Verhalten der Beklagten nicht entnehmen, dass sie auch bei verbleibenden Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung des Klägers für die Ausbildung von einer Kündigung während der Probezeit absieht. Zudem hat der Kläger durch sein Verhalten – dem Verschweigen der bei Vertragsschluss nur eingeschränkt vorliegenden Eignung und dem Schweigen zu der Frage, ob der Kinder- und Jugendgesundheitsdienst der Stadt Cottbus Kenntnis vom Befundbericht vom 08.08.2016 hatte – selbst mit zu den verbleibenden Zweifeln beigetragen und diese nicht ausgeräumt. Die Beklagte hat im Ergebnis lediglich von ihrem Kündigungsrecht Gebrauch gemacht, welches ihr nach § 22 Absatz 1 BBiG i.V.m. den vertraglichen Vereinbarungen zur Probezeit zustand und dabei nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verstoßen.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Absatz 2 ArbGG, 91 Absatz 1 ZPO. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Die Entscheidung über die Höhe des Streitwertes folgt aus § 61 Absatz 1 ArbGG. Die Kammer hat die streitgegenständliche Kündigung mit drei Bruttomonatseinkommen bewertet.

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