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Beschädigung Privatfahrzeug – Aufwendungsersatzanspruch Arbeitnehmer

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 41/19 – Urteil vom 24.10.2019

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.10.2018 – 5 Ca 401/18 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über einen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin wegen der Beschädigung des Personenkraftwagens ihres Vaters.

Die 1999 geborene Klägerin war in der Zeit vom 01. November 2016 bis 31. Januar 2018 aufgrund des mit der Beklagten, einem Verlag, geschlossenen Zustellervertrags vom 26. Oktober 2016 (Bl. 8 d.A.) „im Rahmen eines geringfügigen Minijobs“ als Zustellerin beschäftigt. Danach übernahm sie die Zustellung des Mitteilungsblattes „T. Aktuell“ (ggf. einschließlich Beilagen) in ihrer Ortschaft A-Stadt. Vereinbart war ein Stundenlohn in Höhe von 8,50 EUR brutto unter Zugrundelegung einer Sollzeit von 152 Minuten. Der Ort A-Stadt als Zustellbezirk umfasst bei etwa 440 Einwohnern insgesamt ca. 200 Haushalte, was der Anzahl der der Klägerin jeweils wöchentlich zum Austragen überlassenen Mitteilungsblätter (200 Stück) entsprach. Die bei Anschluss des Zustellervertrags 17-jährige Klägerin hatte im Rahmen des sog. begleiteten Fahrens den Führerschein ab dem 09. Juli 2016 erworben, wonach sie bis zu ihrer Volljährigkeit berechtigt war, begleitet ein Kraftfahrzeug zu führen.

Mit ihrer am 17. April 2018 beim Arbeitsgericht Trier eingegangenen Klage nimmt die Klägerin die Beklagte auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 3.708,67 EUR an ihren Vater mit der Begründung in Anspruch, dass sie am 23. Februar 2017 das Mitteilungsblatt mit dem Auto ihres Vaters, begleitet von ihrer Mutter, verteilt habe und ihr beim Öffnen der Fahrertür eine Orkanböe die Tür aus der Hand gerissen habe, was zu einem Sachschaden am Auto ihres Vaters in Höhe von 3.708,67 EUR geführt habe, den die Beklagte entsprechend § 670 BGB zu ersetzen habe.

Wegen des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 17. Oktober 2018 – 5 Ca 401/18 – Bezug genommen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an Herrn A. A., A-Straße, A-Stadt, 3.708,67 EUR nebst Zinsen hieraus mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24. März 2018 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urteil vom 17. Oktober 2018 – 5 Ca 401/18 – hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe seines Urteils verwiesen.

Gegen das ihr am 21. Januar 2019 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 07. Februar 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. März 2019, beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz am gleichen Tag eingegangen, begründet.

Beschädigung Privatfahrzeug - Aufwendungsersatzanspruch Arbeitnehmer
(Symbolfoto: Orathai Mayoeh/Shutterstock.com)

Sie trägt vor, entgegen der Begründung des Arbeitsgerichts sei dem angeführten fehlenden „Eigenschaden“ bereits im Klageantrag dadurch Rechnung getragen, dass sie die Zahlung nicht an sich, sondern an ihren Vater als Eigentümer des Fahrzeuges begehrt habe. Soweit im Urteil dann ausgeführt sei, es sei „mehr als zweifelhaft“, ob ihrem Vater überhaupt ein Schaden und ggf. in welcher Höhe entstanden sein solle, übergehe das Arbeitsgericht sämtliche bereits eingereichten und zusätzlich angebotenen Beweise. Sie habe sich nicht nur auf den Kostenvoranschlag berufen, sondern auch auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Auswertung der eingereichten Lichtbilder. Abgesehen davon, dass die vorgelegten Lichtbilder ausweislich des jeweils ausgewiesenen Datums („01. März 2017“) bereits kurz nach dem Ereignis am 23. Februar 2017 gefertigt worden seien, habe die Werkstatt zunächst versehentlich falsche Daten (Vorgängerfahrzeug des Vaters) in den ursprünglich erstellten Kostenvoranschlag vom 01. März 2017 eingesetzt. Dies sei ihr allerdings erst später aufgefallen, woraufhin ein korrigierter Kostenvoranschlag mit den richtigen Daten des tatsächlich beschädigten (Nachfolge-)Fahrzeuges erst am 05. Februar 2018 gefertigt worden sei, was bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts ohne weiteres hätte aufgeklärt werden können. Weiterhin komme es nicht darauf an, ob sie oder ihr Vater eine Reparatur des Fahrzeugs vorgenommen habe oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung seien auch fiktive Reparaturkosten als Schaden zu ersetzen, was für Aufwendungsersatzansprüche nach § 670 BGB entsprechend gelte. Daher komme es auch nicht darauf an, ob sich der Schaden kaufpreismindernd ausgewirkt hätte. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts würde auch nicht eine verspätete Geltendmachung „gegen einen Schaden“ sprechen. Bei einem entsprechenden Hinweis des Gerichts hätte sie wahrheitsgemäß vorgetragen, dass die Beklagte unmittelbar, jedenfalls weniger als einen Monat nach Schadenseintritt wegen einer Schadensübernahme informiert worden sei. Zwar sei es in der Tat unstreitig, dass von ihrer Seite nicht behauptet worden sei, die Beklagte hätte sie zur Benutzung des PKWs verpflichtet. Soweit allerdings das Arbeitsgericht dann ausführe, es wäre eine auf der Grundlage eines Fußweges angelegte Arbeitszeit mit Zustellungszeit im Arbeitsvertrag vereinbart worden, so habe sie dem ausdrücklich widersprochen. Vielmehr habe sie unter Beweisantritt vorgetragen, dass eine Person mit Rollerwagen mindestens insgesamt 4,5 Stunden benötigen würde, um die Blätter auftragsgemäß in A-Stadt zu verteilen. Sie habe nicht nur vorgetragen, dass es in der Ortschaft A-Stadt nicht praktikabel sei, die Blätter fußläufig auszutragen. Tatsächlich habe sie unter Beweisantritt vorgebracht, dass der Gebietsleiter darüber informiert gewesen sei, dass sie die Blätter nicht zu Fuß austragen würde. Im Übrigen habe ihr Vorbringen, dass ein Austragen der Blätter zu Fuß mit Rücksicht auf die Ortslage von A-Stadt und dem Gewicht der Blätter nicht zumutbar gewesen sei, auch dem Hinweis gedient, dass die Beklagte anderenfalls ein eigenes Fahrzeug hätte einsetzen und das damit verbundene Risiko eines Unfalls bzw. einer Beschädigung hätte tragen müssen. Neben dem Gewicht des zu verteilenden Amtsblättchens von insgesamt 26,6 kg (200 Haushalte x 133 g pro Stück) bzw. einmal im Monat von mindestens 58 kg (zusätzliche Beilage mit ca. 80-90 g pro Stück) sei zusätzlich die Steillage und das unterschiedliche Höhenniveau im Ort A-Stadt maßgebend. Zudem sei eine Abladestelle außerhalb von A-Stadt, nämlich an der Kreuzung zwischen H-Stadt und A-Stadt, zur Abholung der Druckerzeugnisse vereinbart gewesen, was sie ebenfalls dazu genötigt habe, ein Kraftfahrzeug zur Empfangnahme des schweren Stapels zu benutzen. Die Benutzung eines Fahrrades hätte die Aufnahme der schweren Pakete kaum erlaubt und sei jedenfalls am fraglichen Tag (bei Sturm) ohne Gefährdung ihrer Gesundheit unmöglich gewesen.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17. Oktober 2018 – 5 Ca 401/18 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an Herrn A. A., A-Straße, A-Stadt, 3.708,67 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 24. März 2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte erwidert, sie bleibe bei ihrer Auffassung, dass weder dem Vater der Klägerin gegenüber der Klägerin noch der Klägerin gegenüber ihr – der Beklagten – ein Schadensersatzanspruch zustehe. Der geltend gemachte und von ihr bestrittene Schaden sei nicht einmal schlüssig dargelegt worden. Der Klägerin bzw. deren Vater sei zudem Beweisvereitelung vorzuwerfen, weil aufgrund des mittlerweile erfolgten Verkaufs des Fahrzeugs nicht einmal ansatzweise die Möglichkeit bestehe, eine Begutachtung des Fahrzeugs durch einen neutralen Zeugen oder Sachverständigen vorzunehmen. Ein Haftungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber bestehe nur dann, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug mit „Billigung des Arbeitgebers“ für Dienstfahrten eingesetzt habe. Allein aufgrund der Haftungssituation und der Tatsache, dass der Einsatz einer Begleitperson gesetzlich erforderlich sei, hätte sie niemals die Einwilligung für einen solchen Einsatz gegeben. Bereits aus diesem Grunde sei jedweder Schadensersatzanspruch zugunsten der Klägerin bzw. ihrem Vater ausgeschlossen. Insoweit reiche es auch nicht aus, dass sie ggf. davon ausgegangen sei, dass die Klägerin ein Fahrrad oder ein Mofa verwandt habe, um die Zeitungen auszutragen. Es bleibe bei der Behauptung, dass die Klägerin durchaus in der Lage gewesen wäre, die Zeitungen zu Fuß unter Hinzunahme eines Handwagens auszutragen. Das Amtsblättchen hätte in der Woche des Unfalls nebst Beilage ein Gewicht von 116 g gehabt. Auch der Vortrag zur geographischen Lage der Ortsgemeinde A-Stadt rechtfertige keine andere Würdigung.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

Die Berufung der Klägerin hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erstattung des geltend gemachten Schadens am Personenkraftwagen ihres Vaters. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegen die Anspruchsvoraussetzungen für einen – allein in Betracht kommenden – Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB (analog) nicht vor.

1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 22. Juni 2011 – 8 AZR 102/10 – Rn. 22, NZA 2012, 91; 28. Oktober 2010 – 8 AZR 647/09 – Rn. 26, NZA 2011, 406; 23. November 2006 – 8 AZR 701/05 – Rn. 13, NZA 2007, 870) muss der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung von § 670 BGB dem Arbeitnehmer an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen müsste oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen.

2. Im Streitfall sind diese Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die Klägerin hat das Fahrzeug ihres Vaters zur Verteilung des Mitteilungsblattes am 23. Februar 2017 jedenfalls nicht mit Billigung der Beklagten in deren Betätigungsbereich eingesetzt.

Die Beklagte hat die Klägerin unstreitig nicht dazu aufgefordert, ein eigenes Kraftfahrzeug bzw. das Kraftfahrzeug ihres Vaters für die Verteilung des Mitteilungsblattes zu benutzen. Soweit die Klägerin angeführt hat, dass die Abholung der Druckerzeugnisse an einer Abladestelle außerhalb von A-Stadt vereinbart gewesen sei, kann dahingestellt bleiben, ob hierfür die Benutzung eines Personenkraftwagens erforderlich ist, weil der Schaden nach dem eigenen Vortrag der Klägerin nicht bei der Abholung der Druckerzeugnisse, sondern bei deren Verteilung entstanden ist. Jedenfalls die Verteilung des Mitteilungsblattes erfolgt üblicherweise nicht mit einem Personenkraftwagen. Die Beklagte musste nicht damit rechnen, dass die – damals minderjährige – Klägerin die Zeitungen mit dem Auto ausfährt. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin als richtig unterstellt, dass der Gebietsleiter der Beklagten gemäß ihrem Vortrag darüber informiert war, dass sie die Blätter nicht zu Fuß austragen würde, besagt dies jedenfalls nicht, dass die – minderjährige – Klägerin einen Personenkraftwagen zur Verteilung des Mitteilungsblattes einsetzt und die Beklagte dies gebilligt hat. Der Beklagten war nicht bekannt, dass die Klägerin zum begleiteten Fahren berechtigt ist und für die Verteilung des Mitteilungsblattes einen Personenkraftwagen benutzt. Soweit die Klägerin angeführt hat, dass ihr Bruder damals noch im Auftrag des Trierischen Volksfreundes die amtlichen Mitteilungsblätter und Beilagen in A-Stadt mit dem Mofa ausgetragen habe, ändert dies nichts daran, dass die von der Beklagten eingesetzten Zusteller üblicherweise jedenfalls keinen eigenen Personenkraftwagen benutzen und die Beklagte damit auch nicht rechnen musste. Vielmehr war es der Klägerin freigestellt, auf welche Weise sie die ihr obliegende Zustellung spätestens am Freitag bis 18.00 Uhr erledigt und welche Hilfsmittel sie hierfür einsetzt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die im Zustellervertrag zugrunde gelegte Sollzeit von 152 Minuten, die für den Verteilbezirk jedenfalls nicht auf der Grundlage einer Verteilung unter Benutzung eines Personenkraftwagens vereinbart worden ist, zutreffend ermittelt wurde und von der Klägerin bei einem Ablaufen der Haushalte von A-Stadt hätte eingehalten werden können oder ob hierfür tatsächlich eine längere Zeit benötigt wird. Das kann allenfalls zu einem Anspruch der Klägerin auf zusätzliche Vergütung für ihre Tätigkeit mit dem vereinbarten Stundenlohn führen, nicht aber dazu, dass die Beklagte der Klägerin ohne den Einsatz des Fahrzeugs ihres Vaters einen eigenen Personenkraftwagen für die Verteilung des Mitteilungsblattes zur Verfügung hätte stellen müssen. Jedenfalls ist der Einsatz des Personenkraftwagens des Vaters der Klägerin nicht mit Billigung der Beklagten erfolgt. Im Hinblick darauf, dass die im „Minijob-Zustellervertrag“ vereinbarte Zustellung des Mitteilungsblattes üblicherweise nicht unter Einsatz eines Personenkraftwagens erfolgt und der Beklagten nicht einmal bekannt war, dass die Klägerin aufgrund ihrer Berechtigung zum begleiteten Fahren den Personenkraftwagen ihres Vaters zur Erledigung ihrer Zustellertätigkeit einsetzt, lässt selbst eine unzutreffend ermittelte Sollzeit nicht auf eine Billigung der Nutzung von Privatwagen schließen. Vielmehr durfte die Klägerin ohne eine diesbezügliche Absprache mit der Beklagten nicht von deren Billigung ausgehen, dass sie die Mitteilungsblätter mit dem Fahrzeug ihres Vaters – begleitet von ihrer Mutter – ausfährt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

 

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