Das Sächsische Landesarbeitsgericht hat in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, schwerbehinderte Arbeitnehmer mit geändertem Leistungsvermögen weiterzubeschäftigen, wenn sie in der Lage sind, die Tätigkeit auszuführen. Arbeitgeber müssen die Arbeitsbedingungen anpassen und organisatorische Maßnahmen treffen, um die Beschäftigung zu ermöglichen.
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Übersicht:
- Beschäftigungsanspruch: Arbeitgeber muss behinderten Arbeitnehmer weiterbeschäftigen
- Der Fall vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht in Leipzig im Detail
- ✔ FAQ zum Thema: Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Arbeitnehmer
- Was bedeutet der Beschäftigungsanspruch im ungekündigten Arbeitsverhältnis?
- Welche Rolle spielen medizinische Gutachten bei der Entscheidung über die Weiterbeschäftigung?
- Was kann ein Arbeitnehmer tun, wenn der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verweigert?
- Wie wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung geltend gemacht, wenn die Arbeitsleistung nicht angenommen wird?
- Inwiefern beeinflusst das Schwerbehindertenrecht die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers?
- Welche organisatorischen Anpassungen können Arbeitgeber vornehmen, um die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit eingeschränktem Leistungsvermögen zu ermöglichen?
- § Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- ➜ Das vorliegende Urteil vom Sächsischen Landesarbeitsgericht in Leipzig
✔ Das Wichtigste in Kürze
- Das Landesarbeitsgericht bestätigte den Beschäftigungsanspruch des Klägers als Crewbusfahrer gemäß dem Änderungsvertrag.
- Die Beschäftigung als Crewbusfahrer war nicht wirksam zweckbefristet, sondern eine unbefristete Tätigkeit.
- Das Gericht sah den Kläger trotz gesundheitlicher Einschränkungen zur Tätigkeit als Crewbusfahrer leistungsfähig.
- Die Freistellung des Klägers ohne Lohnfortzahlung war rechtswidrig, weshalb er Lohnansprüche geltend machen konnte.
- Die Beklagte muss den Kläger bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens als Crewbusfahrer beschäftigen.
- Die Beklagte wurde verpflichtet, ausstehende Nettolöhne von ca. 2.666 € für September an den Kläger zu zahlen.
- Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition des Klägers hinsichtlich Beschäftigung und Lohnansprüchen deutlich.
- Das Urteil verdeutlicht die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers bei Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers.
Beschäftigungsanspruch: Arbeitgeber muss behinderten Arbeitnehmer weiterbeschäftigen

Das Arbeitsrecht spielt eine zentrale Rolle in unserem Rechtssystem und hat maßgeblichen Einfluss auf das Verhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Ein wichtiger Bestandteil ist dabei der Beschäftigungsanspruch, der Arbeitnehmern in bestimmten Situationen ein Recht auf Weiterbeschäftigung im ungekündigten Arbeitsverhältnis verleiht.
Dieser Anspruch kann vor allem dann relevant werden, wenn Arbeitnehmer aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ihre vertraglich vereinbarte Tätigkeit ausüben können. In solchen Fällen prüfen Gerichte, ob der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Arbeitnehmer anderweitig leidensgerecht zu beschäftigen. Dabei spielen Aspekte wie die Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers, mögliche Änderungen des Arbeitsvertrags und das Interesse des Arbeitgebers an einer Weiterbeschäftigung eine zentrale Rolle.
Im Folgenden wird ein konkreter Fall analysiert, in dem ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber einen Beschäftigungsanspruch durchsetzen konnte.
Der Fall vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht in Leipzig im Detail
Beschäftigungsanspruch im ungekündigten Arbeitsverhältnis: Gericht verurteilt Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung
In einem aktuellen Fall vor dem Sächsischen Landesarbeitsgericht (Az.: 2 SaGa 9/24) ging es um den Beschäftigungsanspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, der aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen seine ursprüngliche Tätigkeit als Ramp Agent in der Luftfrachtabfertigung nicht mehr ausüben konnte. Der Arbeitnehmer war seit August 2010 bei der beklagten Arbeitgeberin angestellt. Im Jahr 2019 wurde sein Arbeitsvertrag dahingehend geändert, dass er fortan als Crewbusfahrer eingesetzt wurde. Im Laufe der Jahre 2020 und 2021 war der Arbeitnehmer aufgrund einer Krebserkrankung und einer Knieoperation längerfristig arbeitsunfähig. Nach einer betriebsärztlichen Untersuchung im August 2023 wurde ihm die Eignung zur Tätigkeit als Ramp Agent abgesprochen, während eine Beschäftigung als Crewbusfahrer als möglich erachtet wurde. Die Arbeitgeberin verweigerte jedoch die Weiterbeschäftigung als Crewbusfahrer und stellte den Arbeitnehmer unentgeltlich frei.
Dieser Fall wirft die Frage auf, ob und inwieweit Arbeitgeber verpflichtet sind, schwerbehinderte Arbeitnehmer mit geändertem Leistungsvermögen weiterzubeschäftigen. Dabei ist insbesondere zu klären, ob ein Anspruch auf Beschäftigung auf eine konkrete Tätigkeit besteht und ob Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitsbedingungen an das Leistungsvermögen des Arbeitnehmers anzupassen.
Gericht bejaht Beschäftigungsanspruch als Crewbusfahrer
Das Sächsische Landesarbeitsgericht entschied zugunsten des Klägers und bejahte seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung als Crewbusfahrer. Das Gericht stellte fest, dass der Kläger trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen zur Ausübung dieser Tätigkeit in der Lage sei. Die Richter stützten sich dabei auf die Ergebnisse der betriebsärztlichen Untersuchung sowie auf die glaubhaften Aussagen eines Zeugen, der die Arbeitsabläufe im Betrieb schilderte. Zwar räumte das Gericht ein, dass die Tätigkeit des Crewbusfahrers das Bewegen von Lasten beinhalte, jedoch könne der Arbeitgeber durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass der Kläger keine Lasten oberhalb seiner Gewichtsgrenze heben müsse. Nach Ansicht des Gerichts waren auch die Einwände der Arbeitgeberin bezüglich einer fehlenden Sicherheitsüberprüfung nicht stichhaltig, da der Kläger im Termin eine gültige Zuverlässigkeitsüberprüfung vorlegte.
Arbeitgeber muss Lohn nachzahlen
Das Gericht verurteilte die Arbeitgeberin zudem zur Zahlung des ausstehenden Lohns für die Monate September und Oktober 2023. Die Richter stellten fest, dass die Arbeitgeberin mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Verzug geraten sei und daher zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet sei. Die Höhe des zu zahlenden Lohns wurde auf Basis der Pfändungsfreigrenzen ermittelt, da der Kläger glaubhaft machen konnte, dass ihm ohne die Lohnzahlung eine existenzielle Notlage drohe. Die Arbeitgeberin habe den Kläger unberechtigt freigestellt und ihm so die Möglichkeit genommen, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Entscheidung stärkt Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer
Das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts ist ein wichtiger Schritt zur Stärkung der Rechte schwerbehinderter Arbeitnehmer. Es verdeutlicht die Verpflichtung von Arbeitgebern, bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen die Vorgaben des SGB IX zu beachten und diese bestmöglich in den Arbeitsprozess zu integrieren. Arbeitgeber sind gehalten, die Arbeitsbedingungen an das Leistungsvermögen der Arbeitnehmer anzupassen und ihnen im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.
✔ FAQ zum Thema: Beschäftigungsanspruch schwerbehinderter Arbeitnehmer
Was bedeutet der Beschäftigungsanspruch im ungekündigten Arbeitsverhältnis?
Arbeitnehmer haben grundsätzlich einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung im Rahmen ihres Arbeitsvertrags, solange das Arbeitsverhältnis ungekündigt besteht. Dieser Beschäftigungsanspruch leitet sich aus dem Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer nach Art. 1 und 2 GG ab. Er verpflichtet den Arbeitgeber nicht nur zur Zahlung der vereinbarten Vergütung, sondern auch dazu, dem Arbeitnehmer die vertraglich geschuldete Arbeit zuzuweisen und ihn tatsächlich zu beschäftigen.
Der Arbeitgeber kann den Beschäftigungsanspruch nur in Ausnahmefällen einseitig ausschließen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist, z.B. wegen Auftragsmangels oder des Verdachts einer Straftat des Arbeitnehmers. Persönliche Animositäten oder ein nicht mehr passendes Team reichen dafür nicht aus. Auch vertragliche Freistellungsklauseln sind in der Regel unwirksam.
Macht der Arbeitnehmer seinen Beschäftigungsanspruch geltend, kann er die tatsächliche Beschäftigung einklagen. Bei einer ungerechtfertigten Freistellung hat er zudem weiterhin Anspruch auf sein volles Gehalt. Allerdings muss ihm dabei zumindest ein sogenanntes „Notbedarfsentgelt“ verbleiben, um seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können.
Welche Rolle spielen medizinische Gutachten bei der Entscheidung über die Weiterbeschäftigung?
Medizinische Gutachten spielen eine zentrale Rolle bei der Entscheidung über die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern nach einer gesundheitlichen Veränderung. Die Gutachten dienen dazu, die verbliebenen Fähigkeiten und Leistungseinschränkungen des Arbeitnehmers festzustellen. Auf dieser Basis beurteilt der Arbeitgeber dann, ob der Arbeitnehmer für seine bisherige Tätigkeit noch geeignet ist oder eine andere Beschäftigung zugewiesen werden muss.
Arbeitgeber können bei Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung eines Arbeitnehmers die Erstellung eines ärztlichen Gutachtens durch einen unabhängigen Medizinischen Dienst oder externen Gutachter veranlassen. Die Gutachter untersuchen den Arbeitnehmer und bewerten anhand der Untersuchungsergebnisse sowie der Aktenlage seine gesundheitlichen Einschränkungen und die daraus resultierenden Leistungsgrenzen.
Das ärztliche Gutachten ist für den Arbeitgeber eine wichtige Entscheidungsgrundlage, ihm obliegt aber die abschließende rechtliche Beurteilung. Er muss das Gutachten auf Plausibilität und Schlüssigkeit prüfen. Kommt er zu dem Ergebnis, dass der Arbeitnehmer für die vereinbarte Tätigkeit nicht mehr geeignet ist, kann er ihm nach erfolgloser Anbietung einer anderen geeigneten Beschäftigung kündigen.
Hält der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung hingegen für möglich, muss er dem Arbeitnehmer gemäß dessen Beschäftigungsanspruch eine seiner Leistungsfähigkeit entsprechende zumutbare Tätigkeit zuweisen. Eine ungerechtfertigte Freistellung wäre rechtswidrig.
Was kann ein Arbeitnehmer tun, wenn der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verweigert?
Wenn der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verweigert, obwohl der Arbeitnehmer dafür geeignet ist, hat der Arbeitnehmer mehrere rechtliche Möglichkeiten:
Er kann beim Arbeitsgericht die Weiterbeschäftigung einklagen. Das Gericht kann dem Arbeitgeber dann aufgeben, den Arbeitnehmer gemäß seinem Beschäftigungsanspruch weiter zu beschäftigen. Gegebenenfalls kann es auch eine einstweilige Verfügung auf vorläufige Weiterbeschäftigung erlassen.
Der Arbeitnehmer kann Schadensersatzansprüche geltend machen, da der Arbeitgeber durch die ungerechtfertigte Verweigerung der Beschäftigung gegen seine vertraglichen Pflichten verstößt. Der Schaden wäre die entgangene Vergütung.
Wurde die Weiterbeschäftigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses verweigert, kann der Arbeitnehmer einen Antrag auf Zwangsvollstreckung des Weiterbeschäftigungstitels stellen. Das Gericht kann den Arbeitgeber dann zur Weiterbeschäftigung unter Androhung von Zwangsgeld oder Zwangshaft verpflichten.
Bei einer Kündigung kann der Arbeitnehmer Klage auf Weiterbeschäftigung und Entgeltfortzahlung bis zur rechtskräftigen Entscheidung erheben. Lehnt der Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung ab, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Vergütung (Weiterbeschäftigungsvergütung).
Entscheidend ist, dass der Arbeitnehmer konsequent auf seinem Beschäftigungsanspruch beharrt und diesen notfalls gerichtlich durchsetzt. Eine ungerechtfertigte Verweigerung der Weiterbeschäftigung kann für den Arbeitgeber erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben.
Wie wird der Anspruch auf Lohnfortzahlung geltend gemacht, wenn die Arbeitsleistung nicht angenommen wird?
Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl dieser arbeitsbereit ist, hat der Arbeitnehmer weiterhin Anspruch auf Lohnfortzahlung. Um diesen Anspruch geltend zu machen, sollte er folgende Schritte unternehmen:
Den Arbeitgeber schriftlich zur Annahme der Arbeitsleistung und Lohnzahlung auffordern. In der Aufforderung sollte eine angemessene Frist gesetzt werden.
Wenn der Arbeitgeber die Frist verstreichen lässt, ist eine weitere schriftliche Mahnung mit Fristsetzung und Androhung weiterer Schritte erforderlich. Hier kann z.B. die Einleitung gerichtlicher Schritte angedroht werden.
Parallel sollte der Arbeitnehmer seine Arbeitsbereitschaft konkludent zum Ausdruck bringen, indem er sich täglich zur vereinbarten Arbeitszeit am Arbeitsplatz einfindet und dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung anbietet. Dies ist wichtig, um nicht selbst in Annahmeverzug zu geraten.
Reagiert der Arbeitgeber weiterhin nicht, kann der Arbeitnehmer die Lohnfortzahlung gerichtlich einfordern. Hierfür muss er Klage auf Zahlung des ausstehenden Entgelts erheben.
Zusätzlich kann Schadensersatz für die Nichtzahlung des Lohns geltend gemacht werden, da der Arbeitgeber gegen seine Vertragspflichten verstößt.
Es ist wichtig, dass der Arbeitnehmer alle Schritte sorgfältig dokumentiert und seine Arbeitsbereitschaft jederzeit nachweisen kann. Bei Verweigerung der Lohnzahlung trotz Arbeitsbereitschaft hat er sehr gute Chancen, seine Ansprüche vor Gericht durchzusetzen.
Inwiefern beeinflusst das Schwerbehindertenrecht die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers?
Das Schwerbehindertenrecht regelt die Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers für schwerbehinderte Menschen umfassend. Zentrale Aspekte sind:
Arbeitgeber mit mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Die Pflichtquote liegt bei 5% der Arbeitsplätze und ist abhängig von der Betriebsgröße . Für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz ist eine Ausgleichsabgabe zu entrichten .
Der Arbeitgeber muss freie Arbeitsplätze prüfen, ob sie mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere Arbeitslosen, besetzt werden können. Er muss frühzeitig die Arbeitsagentur kontaktieren . Bei Bewerbungen ist die Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen .
Schwerbehinderte haben Anspruch auf Beschäftigung zur Verwertung ihrer Fähigkeiten, Förderung durch Bildungsmaßnahmen und behinderungsgerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes . Der Arbeitgeber muss technische Arbeitshilfen bereitstellen .
Es besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Außerdem haben Schwerbehinderte Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub.
Das Schwerbehindertenrecht verpflichtet Arbeitgeber somit zur aktiven Beschäftigung, Förderung und Nichtbenachteiligung schwerbehinderter Arbeitnehmer durch umfangreiche Schutzvorschriften.
Welche organisatorischen Anpassungen können Arbeitgeber vornehmen, um die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit eingeschränktem Leistungsvermögen zu ermöglichen?
Arbeitgeber können verschiedene organisatorische Anpassungen vornehmen, um die Beschäftigung von Arbeitnehmern mit eingeschränktem Leistungsvermögen zu ermöglichen:
Arbeitsplatzanpassungen
- Anpassung der Arbeitsumgebung und des Arbeitsplatzes an die individuellen Bedürfnisse des Mitarbeiters, z.B. durch ergonomische Hilfsmittel, technische Assistenzsysteme oder behindertengerechte Ausstattung
- Schaffung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes, der den gesundheitlichen Einschränkungen angepasst ist
Anpassung der Arbeitszeit und -organisation
- Reduzierung der Arbeitszeit (Teilzeit) oder flexible Arbeitszeitmodelle
- Jobsharing-Modelle, bei denen sich zwei Mitarbeiter einen Arbeitsplatz teilen
- Homeoffice oder mobiles Arbeiten, um Wege zu vermeiden
- Änderung der Schichtpläne oder Arbeitszeitlage
Aufgabenanpassungen
- Zuweisung anderer, den Fähigkeiten entsprechender Tätigkeiten im Rahmen des Direktionsrechts
- Übertragung von Hilfstätigkeiten oder Entlastung von besonders belastenden Aufgaben
Qualifizierung und Umschulung für eine andere Tätigkeit im Betrieb
Unterstützungsmaßnahmen
- Einstellung einer Assistenzkraft zur Unterstützung des Mitarbeiters
- Betriebliches Eingliederungsmanagement zur Wiedereingliederung nach längerer Krankheit
- Nutzung externer Hilfen wie Integrationsfachdienste oder Arbeitsassistenz
Die konkreten Maßnahmen hängen von der Art der Leistungseinschränkung und den betrieblichen Möglichkeiten ab. Ziel ist es, durch organisatorische Anpassungen die Weiterbeschäftigung zu ermöglichen und den Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers zu erfüllen.
§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils
- § 7 Luftsicherheitsgesetz (LuSiG): Das LuSiG regelt die Sicherheitsüberprüfungen, die für bestimmte Bereiche, wie z.B. den Flughafenbereich, notwendig sind. Im vorliegenden Fall ist die Gültigkeit einer solchen Überprüfung für den Einsatz des Verfügungsklägers als Crewbusfahrer relevant, da ohne gültige Sicherheitsüberprüfung kein Einsatz in sicherheitsrelevanten Bereichen des Flughafens möglich ist.
- § 253 Abs. 2 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO): Dieser Paragraph fordert eine hinreichende Bestimmtheit des Klageantrags. Im Kontext des Falles ist er relevant, weil die Anträge des Verfügungsklägers hinreichend bestimmt sein müssen, um im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens überprüft werden zu können. Das Arbeitsgericht wies darauf hin, dass ein Antrag bezüglich der Vergütungszahlung nicht hinreichend bestimmt war.
- Schwerbehindertenrecht nach Teil 2 des Sozialgesetzbuches IX (SGB IX): Dieses Gesetz schützt die Rechte schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben. Im diskutierten Fall spielt es eine wichtige Rolle, da der Verfügungskläger einen Grad der Behinderung von 80 hat und das Gesetz fordert, dass Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so gestalten müssen, dass schwerbehinderte Menschen ihre Arbeit unter angepassten Bedingungen fortsetzen können.
- Arbeitsrechtliche Grundlagen der Weiterbeschäftigungspflicht und des Annahmeverzugs (§§ 611 ff. Bürgerliches Gesetzbuch, BGB): Diese Paragraphen regeln die arbeitsvertraglichen Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Sie sind in diesem Fall relevant, da der Arbeitgeber verpflichtet sein könnte, den Arbeitnehmer weiterzubeschäftigen und bei Nichtannahme der Arbeitsleistung in Annahmeverzug gerät, was zur Lohnfortzahlungspflicht führt.
- Recht auf leidensgerechte Beschäftigung: Dieses Recht ergibt sich aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Schwerbehindertenrecht. Es verpflichtet den Arbeitgeber, die Tätigkeit des Arbeitnehmers so zu gestalten, dass sie seiner gesundheitlichen Situation angepasst ist. Im besprochenen Fall besteht Streit darüber, ob die Beschäftigung des Verfügungsklägers als Crewbusfahrer den Anforderungen einer leidensgerechten Beschäftigung entspricht.
- Einstweilige Verfügung im Arbeitsrecht: Diese rechtliche Maßnahme kann genutzt werden, um eine vorläufige Regelung zu treffen, insbesondere wenn es um den fortlaufenden Erhalt von Lohn oder Gehalt geht, wie im vorliegenden Fall. Der Verfügungskläger beantragt die Weiterbeschäftigung und Lohnzahlung im Wege der einstweiligen Verfügung, was zeigt, wie dringend der Bedarf nach einer vorläufigen rechtlichen Lösung ist.
➜ Das vorliegende Urteil vom Sächsischen Landesarbeitsgericht in Leipzig
Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 2 SaGa 9/24 – Urteil vom 19.02.2024
I. Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 08.11.2023 – Az. 7 Ga 33/23 — unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten teilweise abgeändert. Der Tenor wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:1. Die Beklagte wird verurteilt, den Verfügungskläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nach Maßgabe des Änderungsvertrages vom 18.12.2019 als Crewbusfahrer im …Team im Bereich des Flughafens … zu beschäftigen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Verfügungskläger 2.666,23 € netto zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Beschäftigung des Verfügungsklägers.
Sie sind seit August 2010 arbeitsvertraglich verbunden, es war eine Tätigkeit als Ramp Agent I in der Luftfrachtabfertigung vereinbart. Diese Tätigkeit kann der Verfügungskläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben. Mit einem „Vertrag zur Änderung des Arbeitsvertrages“ vom 18.12.2019 vereinbarten die Parteien eine Tätigkeit mit einer regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 34 Stunden. Der Formularvertrag (vorgelegt als Anl. K2, Bl. 14 EA 1. Instanz) enthält einen Abschnitt „Wirksamkeit und Dauer der geänderten Vertragsbedingungen“ mit folgenden Angaben:
„Die Änderung gilt ab: 01.01.2020
□ unbefristet
□ kalendermäßig befristet für die Zeit bis:
□ zweckbefristet“
Die Option „zweckbefristet“ ist angekreuzt, darunter findet sich der maschinenschriftliche Zusatz „Einsatz im … Team“. In diesem Team werden insbesondere sogenannte Crewbusfahrer beschäftigt. Sie müssen unter anderem sogenannte Canvas-Bags und LMF (Last minute freight) ggfls. auch mit einem 20 kg überschreitenden Gewicht in ein Fahrzeug ein- bzw. ausladen.
Der Verfügungskläger ist mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 80 schwerbehindert. Er war in den Jahren 2020 und 2021 über längere Zeiträume arbeitsunfähig, eine Krebserkrankung war diagnostiziert. Ob diese der Grund für die Arbeitsunfähigkeitszeiten war, ist zwischen den Parteien streitig, weil wiederholt Ersterkrankungen bescheinigt wurden anstelle einer Folgeerkrankung. Anfang September 2022 unterzog sich der Verfügungskläger einer Knieoperation (KTEP-Implantation) mit anschließender stationärer Rehabilitationsbehandlung.
Am 29.08.2023 fand eine betriebsärztliche Untersuchung statt. Hintergrund war eine vom Verfügungskläger zuvor mit E-Mail vom 10.08.2023 angekündigte, mögliche Wiederaufnahme der Arbeit ab dem 04.09.2023. Die Bescheinigung über das Ergebnis enthält u.a. folgende Angabe:
„Ergebnis Eignung: dauerhafte gesundheitliche Bedenken für die reguläre Ramp-I-Tätigkeit; keine Bedenken als Crewbusfahrer; weitere Einschränkungen siehe LP, …“
Das medizinische Gesamtleistungsbild zeigte bezüglich des zeitlichen Umfangs, der zeitlichen Lage oder des Ortes der Beschäftigungsfähigkeit (also hinsichtlich klimatischer Bedingungen/Witterungseinflüssen oder Ähnlichem) keine Einschränkungen. Bezüglich der Arbeitsschwere bestanden Einschränkungen hinsichtlich des (beispielweise) zu hebenden, zu tragenden, zu schiebenden oder zu ziehenden Gewichts und hinsichtlich des Bewegungsumfangs. Die Haltedauer der möglichen Gewichte war dagegen nicht eingeschränkt. Der Verfügungskläger war danach in der Lage, über 75 % der Arbeitszeit mit Tätigkeiten zu verbringen, bei denen eine Gewichtsbelastung mit max. 15 kg entstand. Bei Tragen der Last am Körper oder körpernah mit geringem Vorneigen oder Verdrehen des Oberkörpers war eine Haltedauer von über 30 Sekunden gegeben. Ausgeschlossen war ein weites Vorneigen mit gleichzeitigem Verdrehen des Oberkörpers, körperfernes Tragen der Last, Hocken oder Knien sowie Tätigkeiten mit eingeschränkter Haltungsstabilität beim Stehen (Standsicherheit durch unebenen, weichen Boden eingeschränkt). Bei gleichem Bewegungsumfang und uneingeschränkter Haltedauer konnte der Verfügungskläger mit einem Anteil von weniger als 25 % der Arbeitszeit auch Lasten bis 20 kg maximal bewältigen. Das negative Gesamtleistungsbild des Verfügungsklägers ging dahin, dass Stapler- und Schlepperfahrten sowie häufiges Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen auszuschließen waren. Wegen des weiteren Inhalts der Bescheinigung wird auf Anl. K6 (Bl. 22 EA 1. Instanz) Bezug genommen.
Im Nachgang zu dieser Untersuchung wurde dem Verfügungskläger zunächst telefonisch mitgeteilt, dass er nicht weiter beschäftigt werden könne, weil er seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen als Ramp Agent I aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erfüllen könne. Mit E-Mail vom 11.09.2023 wurde dem Verfügungskläger der Sache nach mitgeteilt, dass die von ihm angebotene Arbeitstätigkeit im … Team nicht angenommen werde, weil sie nicht vertragsgemäß sei. Der Änderungsvertrag sei zweckbefristet gewesen und damit nicht maßgeblich. Überdies sei auch für diese Tätigkeit kein uneingeschränkter Einsatz möglich. Auf den weiteren Inhalt der Anl. K8 (Bl. 26 EA 1. Instanz) wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom 12.09.2023 (Anl. K9, bl. 27 EA 1. Instanz) wurde der Verfügungskläger dann ab dem 11.09.2023 ohne Fortzahlung des tariflichen Grundgehalts einseitig freigestellt.
Für den Monat September 2023 hat die Verfügungsbeklagte unter Berücksichtigung der Freistellung einen Betrag i.H.v. 558,08 € brutto abgerechnet. Der daraus folgende Nettobetrag i.H.v. 441,71 € wurde dem Verfügungskläger nicht ausgezahlt. Das Tarifentgelt für den gesamten Monat beläuft sich auf 2.235,29 € brutto und – ausgehend von einer Abrechnung für Mai 2023 – auf 1.600,74 € netto.
Der Verfügungskläger ist verheiratet. Aus den Nettoeinkünften der Ehefrau von ca. 1.575,- € monatlich sind – ohne Einkommen des Verfügungsklägers – monatliche Mietzahlungen von 600,00 €, Stromabschlagszahlungen von 130,00 €, Finanzierungskosten für das aus beruflichen Gründen notwendige Familienfahrzeug von 357,- €, Kosten der Kfz-Versicherung von 92,00 € sowie weitere Fixkosten für private Versicherungen (Hausrat + Haftpflicht, Telefon, Rundfunkbeiträge etc.) zu bestreiten. Ohne Berücksichtigung anderweitiger Verbindlichkeiten verbleiben den Eheleuten derzeit lediglich ca. 200,- € zur Bestreitung des Lebensunterhaltes, wie z.B. den Lebens- und Haushaltsmitteleinkauf und Kraftstoffe.
Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Tätigkeit als Ramp Agent I in der Frachtabfertigung sei nicht (mehr) geschuldet. Vielmehr sei mit dem Änderungsvertrag vom 18.12.2019 eine Tätigkeit als Crewbusfahrer im … Team vereinbart, dieser sei nicht wirksam zweckbefristet. Sollte dies anders zu sehen sein, liege der Zweck der Befristung darin, den Verfügungskläger leidensgerecht zu beschäftigen. Dieser Zweck sei nicht entfallen. Eine Mitteilung der Arbeitgeberseite dahingehend, dass der Zweck erreicht sei, liege nicht vor. Im Unternehmen der Verfügungsbeklagten handele es sich bei der Tätigkeit als Crewbusfahrer um eine reguläre Planstelle. Einen befristeten Projekteinsatz gebe es diesbezüglich nicht. Mit der Tätigkeit sei ein übermäßiges Ein- und Aussteigen nicht verbunden. Soweit – unstreitig – gelegentlich Canvas-Bags mit einem 20 kg übersteigenden Gewicht ein- und ausgeladen werden müssen, seien diese nur kurz und jeweils zu zweit anzuheben. Die einschränkungslose Einsetzbarkeit des Verfügungsklägers für die Tätigkeit im … Team ergebe sich aus mehreren ärztlichen Untersuchungen. Auf den hierzu vom Verfügungskläger vorgelegten Befundbericht vom 01.11.2023 sowie auf den Entlassungsbericht der …-Klinik mit Leistungsbeurteilung (Anlage K 15 und K 16, Bl. 106 ff. EA 1. Instanz) wird Bezug genommen. Auf die bisherigen Fehlzeiten könne nicht abgestellt werden, da nach Abschluss der Heilbehandlungen die Arbeitsfähigkeit für das arbeitsvertragliche Leistungsprofil wieder hergestellt sei. Es habe lediglich einen Versuch zur Wiedereingliederung gegeben. Bereits zu Beginn dieser Maßnahme am 20.07.2022 sei allerdings bekannt gewesen, dass sich der Verfügungskläger Anfang September 2022 einer geplanten Kniegelenksimplantation unterziehen musste. Der jetzt begehrten Beschäftigung stehe nicht entgegen, dass die nach dem Luftsicherheitsgesetz erforderliche Sicherheitsüberprüfung eventuell ausgelaufen sei. Der Verfügungskläger habe hierauf rechtzeitig hingewiesen, sodass ein Fehlen der Überprüfung allein in der Risikosphäre der Verfügungsbeklagten liege. Sich darauf zu berufen, sei daher rechtsmissbräuchlich und treuwidrig. Der Verfügungskläger habe bereits einen Monat vor absehbarer Gesundschreibung zum 04.09.2023 mitgeteilt, zur Arbeit wieder einsetzbar zu sein, auf dieser auch erscheinen und zudem die notwendigen Untersuchungen und Überprüfungen absolvieren zu wollen. Hierin sowie in dem als Anlage K7 (Bl. 24 ff EA 1. Instanz) vorgelegten Anwaltsschreiben vom 07.09.2023 seien ordnungsgemäße Arbeitsangebote des Verfügungsklägers zu sehen. Aufgrund der unstreitig erklärten Freistellung habe der Verfügungskläger aber ohnehin kein Arbeitsangebot mehr unterbreiten müssen. Im Rahmen der Interessenabwägung sei zugunsten des Verfügungsklägers zu berücksichtigen, dass die Verfügungsbeklagte mit der unbezahlten Freistellung versuche, ihn bezüglich des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages unter Druck zu setzen. Zum Bestehen eines Verfügungsgrundes hat der Verfügungskläger erstinstanzlich die Ansicht vertreten, der Arbeitnehmer müsse kein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen, wenn die Rechtslage im Hinblick auf das Bestehen des Verfügungsanspruchs eindeutig sei. Zur Zahlungsforderung hat der Verfügungskläger erstinstanzlich behauptet, er habe wegen des langen Krankengeldbezuges seine Ersparnisse und Rücklagen nahezu vollständig aufgebraucht. Sein eigener Lebensunterhalt sowie der seiner Ehefrau seien daher akut gefährdet. Auf die Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung oder die Aufnahme eines Bankkredites könne er nicht verwiesen werden. Eine Leistungsgewährung seitens der Bundesanstalt für Arbeit scheitere daran, dass die Verfügungsbeklagte die erforderlichen Entgeltbescheinigungen nicht zur Verfügung stelle.
Der Verfügungskläger hat erstinstanzlich beantragt:
1.) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe des Änderungsvertrages vom 18.12.2019 bis auf weiteres als Crewbusfahrer im …-Team im Bereich des Flughafens … zu beschäftigen und tätig werden zu lassen,
hilfsweise den Antragsteller entsprechend der Bedingungen des Änderungsvertrages vom 18.12.2019 im …-Team im Bereich des Flughafens … einzusetzen und tätig werden zu lassen.
2.) Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller die sich aus jeweils 2.235,29 € brutto für die Monate September und Oktober 2023 ergebenden Nettobeträge zu zahlen,
hilfsweise die Antragsgegner zu verurteilen, an den Antragsteller als unpfändbaren Teil der Arbeitsvergütung für die Monate September und Oktober 2023 jeweils 1.402,25 €, insgesamt also 2.804,56 €, netto zu zahlen.
Die Verfügungsbeklagte hat erstinstanzlich beantragt, die Verfügungsklage abzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte hat erstinstanzlich bestritten, dass der Verfügungskläger in der Lage sei, die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung anzubieten. Dies sei die Tätigkeit als Ramp Agent I. Die Tätigkeit als Crewbusfahrer sei dem Verfügungskläger nur im Rahmen befristeter BEM-Maßnahmen bzw. eines inzwischen ausgelaufenen Projekts übertragen worden. Ein Vollarbeitsplatz sei darin nicht beinhaltet. Auch diese Tätigkeit habe er aber nicht erbringen können, wie sich aus den Fehlzeiten ergebe. Auf deren tabellarische Darstellung im Erwiderungsschriftsatz vom 27.10.2023 wird Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte habe sich intensiv und aktiv bemüht, mit dem Verfügungskläger Einsatzmöglichkeiten zu finden und die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden. Der Versuch eines temporären Einsatzes im Bereich Ramp Day Support vom 20.07.2022 bis 31.01.2023 sei bereits nach weniger als 4 Wochen aufgrund erneuter Arbeitsunfähigkeit gescheitert. Jedenfalls sei der Verfügungskläger aufgrund seines Leistungsprofils auch in diesem Bereich nicht einsetzbar. Soweit die letzte Eignungsuntersuchung eine Tätigkeit als Crewbusfahrer nicht ausschließe, sei dies unzutreffend. Die Tätigkeit beinhalte ein häufiges Ein- und Aussteigen aus einem Fahrzeug. Die Verfügungsbeklagte hat erstinstanzlich bestritten, dass der Verfügungskläger überhaupt genesen und einsatzfähig sei. Die hierzu vorgelegte eidesstattliche Versicherung sei nicht geeignet, einen Nachweis über die Einsatzfähigkeit zu erbringen, weil sie lediglich die subjektive Wahrnehmung des Verfügungsklägers wiedergebe. Ein ordnungsgemäßes Arbeitsangebot liege nicht vor. Der Verfügungskläger trage auch keinerlei Tatsachen vor, die geeignet wären, eine vorläufige Beschäftigung vor Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu rechtfertigen. Der Verfügungskläger könne schon deswegen nicht im Flughafenbereich eingesetzt werden, weil die notwendige Sicherheitsüberprüfung nach § 7 LuSiG nach Kenntnis der Verfügungsbeklagten ausgelaufen sei.
Das Arbeitsgericht hat den Verfügungsanträgen stattgegeben, soweit die Zahlung von 2.664,23 € netto geltend gemacht wurde. Im Übrigen hat es die Verfügungsklage abgewiesen. Hinsichtlich der geltend gemachten Beschäftigung fehle es an einem Verfügungsgrund. Weder das unzweifelhafte Bestehen eines Beschäftigungsanspruchs noch der diesbezüglich aufgrund Zeitablaufs drohende Rechtsverlust genüge für das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Es sei vielmehr die Glaubhaftmachung eines gesteigerten Beschäftigungsinteresses erforderlich. Dazu habe der Verfügungskläger nicht vorgetragen. Der Hauptantrag zu 2. sei unzulässig, da nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Vergütungszahlung könne der Verfügungskläger im Wege der einstweiligen Verfügung bis zur Höhe des für das Bestreiten des Lebensunterhalts notwendigen Betrages geltend machen. Letzterer könne mit der Höhe des unpfändbaren Teils des Lohns angenommen werden, vorliegend mit einem monatlichen pfandfreien Betrag i.H.v. mindestens 1.402,25 €. Die Verfügungsbeklagte sei mit der Annahme der Arbeitsleistung in Verzug geraten, sodass der Verfügungskläger Anspruch auf die vereinbarte Vergütung habe. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen sei er für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Crewbusfahrer leistungsfähig gewesen. Dass es sich bei dieser Tätigkeit um ein ausgelaufenes Projekt handele, habe die Verfügungsbeklagte nicht glaubhaft gemacht. Die Ausführungen zu einer möglicherweise fehlenden Sicherheitsüberprüfung seien unsubstantiiert. Den für den Verfügungsgrund erforderlichen Notbedarf habe der Verfügungskläger ausreichend glaubhaft gemacht.
Gegen das dort jeweils am 08.11.2023 zugestellte Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Diejenige der Verfügungsbeklagten ging am 23.11.2023 beim Sächsischen Landesarbeitsgericht ein, diejenige des Verfügungsklägers am 07.12.2023, letztere zugleich mit Begründung. Die Verfügungsbeklagte hat ihre Berufung mit Eingang beim Sächsischen Landesarbeitsgericht am 04.01.2023 ausgeführt.
Der Verfügungskläger meint mit der Berufung, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an den Verfügungsgrund bezüglich eines Beschäftigungsanspruchs im bestehenden Arbeitsverhältnis verkannt. Das (ideelle) Beschäftigungsinteresse und etwaige entgegenstehende Interessen des Arbeitgebers seien bereits in die Interessenabwägung der Prüfung des Verfügungsanspruchs einzustellen. Werde der Verfügungsanspruch – wie vom Arbeitsgericht – bejaht, bleibe für die Verneinung eines Verfügungsgrundes kein Raum mehr, weil das als vorrangig befundene ideelle Interesse des Arbeitnehmers ansonsten durch Zeitablauf nicht mehr realisierbar sei. Sei die Rechtslage – wie vorliegend – im Hinblick auf das Bestehen des Anspruchsgrundes eindeutig, müsse der Arbeitnehmer kein besonderes Beschäftigungsinteresse darlegen. Der Arbeitgeber habe keinerlei berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung eines ersichtlich rechtswidrigen Zustandes. Ein Hauptsacheverfahren sei inzwischen zum Az. 2 Ca 3031/23 des Arbeitsgerichts Leipzig anhängig.
Die Verfügungsbeklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das Arbeitsgericht von einer vereinbarten bzw. zugewiesenen Tätigkeit als Crewbusfahrer ausgegangen ist. Der Verfügungskläger sei vielmehr als Ramp Agent I zu beschäftigen. Diese Tätigkeit erfordere Nachtarbeit und regelmäßig eine körperliche Belastbarkeit. Dazu sei der Verfügungskläger unstreitig gesundheitlich nicht mehr in der Lage. Es liege daher kein ordnungsgemäßes Arbeitsangebot der geschuldeten Hauptleistung vor. Dem Verfügungskläger seien seit 2020 insgesamt 21 Ersterkrankungen und gerade keine Fortsetzungserkrankungen oder ein einheitlicher Verhinderungsfall bescheinigt. Entgegen seines Vorbringens könne daher nicht von zwei Grunderkrankungen ausgegangen werden, insbesondere nicht von zwei ausgeheilten. Eine betriebsärztliche Untersuchung vom 10.06.2022 habe zum Ergebnis gehabt, dass der Verfügungskläger für alle bei der Verfügungsbeklagten vorhandenen operativen Tätigkeiten ungeeignet sei. Die betriebsärztliche Untersuchung vom 29.08.2023 habe dieses Ergebnis bestätigt mit dem einzigen Unterschied, dass aufgrund der subjektiven Einschätzung des Verfügungsklägers nunmehr Nachtschichten möglich sein sollen. Soweit nach beiden Untersuchungen die Tätigkeit als Crewbusfahrer für möglich gehalten werde, sei dies unzutreffend und liege auch außerhalb der Kompetenz eines Betriebsarztes. Ein Stellenprofil oder tarifliches Tätigkeitsmerkmal „Crewbusfahrer“ bestehe nicht, es handele sich vielmehr um eine mögliche Arbeitsaufgabe der operativen Gesamttätigkeit eines Ramp Agent. Werde ein solcher als Crewbusfahrer eingesetzt, seien mit dieser Tätigkeit Belly-Transferfahrten sowie die Beförderung von Last-Minute-Fracht jeweils mit ggfls. auch mehreren Paketen/Flyersäcken/Canvas-Bags mit einem Gewicht bis zu 31,5 kg verbunden, wobei der Fahrer die Pakete etc. ein- und auszuladen habe. Der zeitliche Umfang dieser Tätigkeit pro Schicht (Schichtlänge regulär 6 – 8 Stunden) belaufe sich auf 3 – 4 Stunden, in den verbleibenden Stunden erfolge ein Einsatz mit den weiteren Arbeitsaufgaben des Ramp Agent. Da der Verfügungskläger nach der letzten betriebsärztlichen Untersuchung keine Lasten transportieren dürfe, scheide ein Einsatz aus. Es sei nicht gewährleistet, dass stets Kollegen vor Ort seien, um die Verladung der Lasten zu übernehmen. Entgegen der Behauptung des Verfügungsklägers sei es also nicht so, dass er nur fahren müsse. Die Tätigkeit sei unter Berücksichtigung der Gefährdungsbeurteilung Bereich Crewbus/PPW Driver ausgeschlossen, insbesondere die Voraussetzungen der Ziffern 1.3., 7.1, 9.1 und 10.2. könne der Verfügungskläger nicht erfüllen. Auf den Inhalt der Gefährdungsbeurteilung (Anlage BB 6, Bl. 159 ff EA zweiter Instanz) wird Bezug genommen. Die Verfügungsbeklagte bestreitet auch zweitinstanzlich, dass der Verfügungskläger überhaupt genesen und einsatzfähig sei. Sie bestreitet weiterhin, dass weder dem Verfügungskläger noch seiner Ehefrau Einkommen – auch in Form möglicher Sozialleistungen oder durch Zahlung von Dritten – bzw. Vermögen zur Verfügung stünde. Der Verfügungskläger habe dazu keine Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge oder Ähnliches vorgelegt. Die Glaubhaftmachung erschöpfe sich in einer pauschalen eidesstattlichen Versicherung. Ihrem Antrag, dem Verfügungskläger die Einleitung des Hauptsacheverfahrens aufzugeben, sei das Arbeitsgericht nicht nachgekommen, obwohl einem solchen Antrag grundsätzlich ohne nähere Begründung stattzugeben sei. Soweit der Verfügungskläger geltend mache, er erhalte von der Bundesagentur keinen Zahlungen, weil die Verfügungsbeklagte erforderliche Bescheinigungen nicht erstelle, handele es sich hier um die Bescheinigung nach § 312 SGB III, welche schon nicht erstellt werden könne, weil das Arbeitsverhältnis noch nicht beendet worden sei. Im Übrigen sei der ausgeurteilte Betrag rechnerisch nicht nachvollziehbar.
Der Verfügungskläger beantragt zweitinstanzlich:
1.) Die Berufung der Verfügungsbeklagten wird zurückgewiesen.
2.) Die Verfügungsbeklagte wird unter Aufrechterhaltung des Urteils zu 7 Ga 33/23 im Übrigen verpflichtet, den Verfügungskläger nach Maßgabe des Änderungsvertrages vom 18.12.2019 bis auf weiteres als Crewbusfahrer im …-Team im Bereich des Flughafens … zu beschäftigen und tätig werden zu lassen, hilfsweise den Antragsteller entsprechend der Bedingungen des Änderungsvertrages vom 18.12.2019 im …-Team im Bereich des Flughafens … einzusetzen und tätig werden zu lassen.
Die Verfügungsbeklagte beantragt:
1. Die Klage wird unter dahingehender Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Leipzig vom 02.11.2023 zu 7 Ga 33/23 abgewiesen.
2. Die Berufung des Verfügungsklägers vom 07.12.2023 wird zurückgewiesen.
Mit der Erwiderung auf die Berufung der Verfügungsbeklagten macht der Kläger geltend, er sei bereits seit 2013 bei der Verfügungsbeklagten als Crewbusfahrer eingesetzt (Seite 2 des Schriftsatzes vom 07.12.2023, Bl. 28 EA zweiter Instanz). Sein Arbeitsvertrag sei unter Erhöhung der Wochenarbeitszeit auf 34 Wochenstunden erst Ende 2019 geändert worden.
Die Verfügungsbeklagte hat sich den Ausführungen des Erstgerichts im Urteil angeschlossen und Letzteres verteidigt, soweit die Verfügungsklage abgewiesen wurde. Die Berufung sei bereits unzulässig, weil der Verfügungskläger sich mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts auf S. 4 des Urteils zum gesteigerten Beschäftigungsinteresse in keiner Weise auseinandersetze. Die Festlegung der Beschäftigung als Crewbusfahrer im … Team schränke die Delegationsbefugnis der Verfügungsbeklagten aus § 106 GewO unzulässig ein.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen … …. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 19.02.2024 Bezug genommen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird Bezug genommen auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie ebenfalls auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 19.02.2024.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Verfügungsklägers ist gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist sie auch im Sinne des § 520 ZPO ausreichend begründet worden und damit insgesamt zulässig. Denn der Verfügungskläger setzt sich auf Seite 2 der Berufungsbegründung mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Erforderlichkeit eines besonderen Beschäftigungsinteresses (Seite 4 des Urteils) auseinander und legt dar, warum im hierzu bestehenden Meinungsstreit die andere Ansicht vorzugswürdig sei.
Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte und gemäß den §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und begründete, damit zulässige Berufung der Verfügungsbeklagten hat in der Sache dagegen keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat dem Antrag auf Zahlung eines Notentgelts zu Recht stattgegeben. Das Urteil war insoweit aufrecht zu halten. Das gilt auch bezüglich der Klageabweisung im Übrigen (wegen des Hauptantrages zu 2. sowie wegen des weitergehenden Zahlungsantrags), die versehentlich bei der Neufassung des Tenors nicht mit aufgenommen wurde. Die Aufrechterhaltung des erstinstanzlichen Urteils auch insoweit ist vom Willen der Kammer, die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückzuweisen und der Berufung des Verfügungsklägers stattzugeben, umfasst, denn beide bezogen sich nicht auf die Abweisung der eben genannten Punkte. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit also bereits rechtskräftig geworden.
Über die im Antrag zu 1. hilfsweise geltend gemachte Beschäftigung auch mit anderen Tätigkeiten als denen eines Crewbusfahrers im …-Team war nicht zu entscheiden, weil die zulässige innerprozessuale Bedingung – Unterliegen mit dem Hauptantrag zu 1. – nicht eingetreten ist.
I.
Gründe, die zur Unzulässigkeit der Verfügungsklage führen könnten, sind nicht erkennbar und nicht geltend gemacht.
Gemäß § 62 Abs. 2 ArbGG sind einstweilige Verfügungen zur Sicherung eines bestehenden Zustandes (§ 935 ZPO) und zur einstweiligen Regelung eines Rechtsverhältnisses (§ 940 ZPO) grundsätzlich möglich. Die vorliegenden Anträge sind aber auf den Erlass von Leistungsverfügungen gerichtet. Gleichwohl sind sie gemäß §§ 935, 940 ZPO analog statthaft (vgl. dazu Vollkommer in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 940 ZPO Rn. 6). Die inhaltlich über eine Regelungsverfügung hinausgehende Leistungsverfügung enthält zwar eine Vorwegnahme der Hauptsache, diese ist aber ganz ausnahmsweise statthaft, weil ohne die sofortige bzw. bezüglich der Beschäftigung fortgesetzte Erfüllung ein unverhältnismäßiger Schaden droht. Für die Beschäftigungsverfügung liegt dieser in der Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers. Für die Zahlungsverfügung liegt der unverhältnismäßige Schaden in der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Verfügungsklägers und seiner Ehefrau.
Bezüglich der Zahlung ist auch vom Vorliegen eines Rechtschutzbedürfnisses auszugehen, denn der Verfügungskläger hat durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Sinne der §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 294 ZPO hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihm keine anderen Einkommensquellen zur Verfügung stehen, auf welche er zurückgreifen könne.
II.
Die Berufung des Verfügungsklägers hat in der Sache Erfolg, denn der erstinstanzliche Antrag zu 1. ist mit dem Hauptantrag begründet. Der Verfügungskläger hat Anspruch auf Beschäftigung nach Maßgabe des Änderungsvertrages vom 18.12.2019 als Crewbusfahrer im …-Team im Bereich des Flughafens …. Es liegt ein Verfügungsgrund dafür vor, diesen Anspruch durch Erlass einer einstweiligen Verfügung zu sichern, bis eine Entscheidung erster Instanz im Hauptsacheverfahren getroffen wird.
1.
Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis, dessen Inhalt mit Blick auf die zu erbringende Arbeitsleistung dahin geht, dass der Verfügungskläger bis zur Erteilung einer anderen, rechtmäßigen Weisung Anspruch auf Beschäftigung als Crewbusfahrer hat, § 611a BGB i.V.m. Art. 1, 2 GG i.V.m. § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX.
1.1.
Seit der Entscheidung des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 10. November 1955 – 2 AZR 591/54 – (BAG 2, 221 = AP Nr. 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) ist in ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass aus dem bestehenden, ungekündigten Arbeitsverhältnis ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Beschäftigung resultiert.
Das Arbeitsverhältnis, so das Bundesarbeitsgericht in der o.g. Entscheidung, sei ein personenrechtliches Gemeinschaftsverhältnis, das nicht nur wie beim Dienstvertrag der selbständig Tätigen oder bei sonstigen Schuldverhältnissen lediglich einzelne bestimmte Leistungen betreffe, sondern für seinen Geltungsbereich die ganze Person des Arbeitnehmers erfasse, deshalb wesentlich sein Leben gestalte und seine Persönlichkeit bestimme. Die Achtung und Anerkennung des Arbeitnehmers als Mensch beruhe nicht nur auf dem wirtschaftlichen Wert seiner Leistung, sondern weitgehend darauf, wie er die ihm obliegenden Aufgaben erfülle. Gerade das gebe ihm im Bereich des Arbeitslebens maßgeblich seine Würde als Mensch. Deshalb müsse der Arbeitgeber nicht bloß aufgrund seiner Treupflicht, sondern vor allem auch aufgrund der jedermann aus Art. 1 und Art. 2 des Grundgesetzes obliegenden Verpflichtung alles unterlassen, was die Würde des Arbeitnehmers und die freie Entfaltung der Persönlichkeit beeinträchtigen könne.
Der Arbeitgeber ist aufgrund des Persönlichkeitsschutzes des Arbeitnehmers also grundsätzlich verpflichtet, diesen vertragsgemäß tatsächlich zu beschäftigen. Diese Pflicht entfällt lediglich dann, wenn besondere Gründe ausnahmsweise die Beschäftigung für den Arbeitgeber unzumutbar erscheinen lassen oder ihm diese unmöglich ist.
1.2.
Mit der Verfügungsbeklagten ist dabei vorliegend davon auszugehen, dass die vertraglich vereinbarte Tätigkeit diejenige eines Ramp Agent I ist.
Entgegen der Ansicht des Verfügungsklägers lässt der Änderungsvertrag vom 18.12.2019 eine Änderung dieser Tätigkeit nicht erkennen. Ausweislich der Formulierungen soll der am 19.08.2010 geschlossene Arbeitsvertrag „wie folgt geändert“ werden. Angegeben ist dann eine „Änderung von Vertragsinhalten“. Hierzu sind mehrere Unterpunkte vorgesehen, nämlich die Änderung der Eingruppierung (hier nicht ausgefüllt), die Änderung der Wochenarbeitszeit (hier ausgefüllt insbesondere dahingehend, dass eine regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 34 Stunden vereinbart wurde) sowie die Änderung der bisherigen Dauer des Arbeitsverhältnisses, welche nur für bislang befristete Arbeitsverträge Anwendung findet (hier nicht einschlägig). Unter dem Punkt „Vertragsinhalte“ wird die vereinbarte Tätigkeit gerade nicht geändert. Als nächstes findet sich ein Unterpunkt „Wirksamkeit und Dauer der geänderten Vertragsbedingungen“. Hier ist aufgenommen, dass die Änderung ab 01.01.2020 gelten soll und zwar „zweckbefristet Einsatz in … Team“. Die letzte Angabe bezieht sich ausschließlich auf die Dauer der Änderung (hier also nur der Wochenarbeitszeit), eine gewollte Änderung der Arbeitsaufgabe lässt sich dem nicht entnehmen.
Eine Änderung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Verfügungskläger zuletzt geltend gemacht hat, er sei bereits seit 2013 als Crewbusfahrer eingesetzt worden und 2019 sei lediglich die Anpassung der Arbeitszeit erfolgt. Diesen Vortrag zugunsten des Verfügungsklägers als gegeben unterstellt, ergibt sich hieraus kein Anspruch auf Beschäftigung ausschließlich als Crewbusfahrer, denn auch eine längere Nichtausübung des Weisungsrechts führt grundsätzlich nicht dazu, dass sich die Tätigkeit inhaltlich konkretisieren würde. Der bloße Einsatz als Crewbusfahrer beinhaltet keine Willenserklärung der Verfügungsbeklagten auf dauerhafte Änderung der vereinbarten Tätigkeit oder Einschränkung ihres bestehenden Weisungsrechts.
1.3.
Ebenfalls noch zutreffend macht die Verfügungsbeklagte geltend, dass sie nicht verpflichtet ist, den Verfügungskläger mit dieser Tätigkeit zu beschäftigen, weil er sie aufgrund seines Leistungsprofils nicht mehr erbringen kann. Letzteres ist unstreitig und führt dazu, dass der Verfügungsbeklagten die Beschäftigung des Verfügungsklägers mit den körperlich schweren Arbeitsaufgaben eines Ramp Agent I aus Gründen des Gesundheitsschutzes unmöglich ist.
1.4.
Unzutreffend stellt sich die Verfügungsbeklagte dann aber auf den Standpunkt, der Kläger habe überhaupt keinen Anspruch auf Beschäftigung mehr. Unstreitig ist er jedenfalls zuletzt als Crewbusfahrer beschäftigt worden. Auf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob es sich dabei um ein eigenes Stellenprofil oder nur um einen Teilausschnitt der Tätigkeit als Ramp Agent handelt, kommt es nicht an. Denn jedenfalls ist der Begriff „Crewbusfahrer“ im Betrieb der Verfügungsbeklagten allgemein bekannt und mit bestimmten Tätigkeiten verbunden, also ausreichend definiert. Die Verfügungsbeklagte kann daher ihr Weisungsrecht so wahrnehmen, dass der Verfügungskläger seinem Leistungsvermögen entsprechend eingesetzt und damit beschäftigt werden kann. Die Verfügungsbeklagte verkennt hier die ihr aus § 164 Abs. 4 SGB IX erwachsenden Pflichten. Sie geht fehl, wenn sie mit der Berufungsbegründung (dort Seite 17, Bl. 54 EA) geltend macht, der Antrag auf eine Beschäftigung als Crewbusfahrer im …- Team beinhalte eine unzulässige Festlegung der Delegationsbefugnis nach § 106 GewO. Denn diese Festlegung ist nicht unzulässig, sondern von den Vorgaben zur Beschäftigung Schwerbehinderter gedeckt.
1.4.1.
Der Verfügungskläger ist unstreitig schwerbehindert, so dass die Regelung des § 164 Abs. 4 SGB IX zur Anwendung kommt. Nach dieser ist der Arbeitgeber sogar verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu den betriebsüblichen Bedingungen anzubieten, welcher die dem schwerbehinderten Arbeitnehmer mögliche Arbeitsaufgabe zum Inhalt hat, wenn letzterer nicht mehr in der Lage ist, seine bisherige vertraglich geschuldete Tätigkeit auszuüben und dem Arbeitgeber ein entsprechender freier Arbeitsplatz zur Verfügung steht (BAG 28.4.1998, NZA 1999, 152; 14.3.2006, NZA 2006, 1214; vgl. a. EuGH 10.2.2022, NZA 2022, 335; ErfK/Rolfs, 24. Aufl. 2024, SGB IX § 164 Rn. 10). Als ein Weniger dazu schränkt § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX im bestehenden Arbeitsverhältnis das Direktionsrecht ein. Aus der Vorschrift resultiert die Verpflichtung des Arbeitgebers, den schwerbehinderten Arbeitnehmer so zu fördern, dass er seine eingeschränkte Arbeitskraft durch entsprechende Tätigkeit noch einsetzen kann (vgl. § 106 S. 3 GewO; ErfK/Rolfs, 24. Aufl. 2024, SGB IX § 164 Rn. 9).
Dazu muss der Arbeitnehmer sein eingeschränktes Leistungsvermögen darlegen und ggf. beweisen (bzw. im Eilrechtsschutz glaubhaft machen) sowie die Beschäftigungsmöglichkeiten aufzeigen, die seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechen sollen. Hierauf hat sich der Arbeitgeber substantiiert einzulassen und die Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass keine für den Arbeitnehmer geeignete behinderungsgerechte Beschäftigung besteht. Es obliegt dann dem Arbeitnehmer, die Tatsachen zu konkretisieren und ggf. zu beweisen/glaubhaft zu machen, aus denen gleichwohl auf eine bestehende Beschäftigungsmöglichkeit zu schließen ist (ErfK/Rolfs, 24. Aufl. 2024, SGB IX § 164 Rn. 11).
1.4.2.
Die Kammer ist in dem nach §§ 936, 920 Abs. 2, 294 ZPO ausreichenden Maß (Wahrscheinlichkeitsfeststellung an Stelle des Vollbeweises) davon überzeugt, dass der Verfügungskläger die Tätigkeiten eines Crewbusfahrers ausüben kann. Diese Überzeugung beruht auf den vorlegten medizinischen Unterlagen, seiner Schilderung der Arbeitsaufgaben und der Glaubhaftmachung der letzteren durch Stellung eines präsenten Zeugen in der mündlichen Verhandlung.
1.4.2.1.
Für die Glaubhaftmachung gilt wie beim Vollbeweis der Grundsatz der freien Würdigung des gesamten Vorbringens, allerdings hier ohne ein festes Beweismaß. Erforderlich ist ein den konkreten Umständen angepasstes Maß an Glaubhaftigkeit, d.h. die Sicherheit der Feststellung muss von den Folgen der zu treffenden Entscheidung abhängig gemacht werden (vgl. Geimer und Greger, a.a.O., § 294 ZPO Rn. 6).
1.4.2.2.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen steht für die Kammer fest, dass der Verfügungskläger die üblichen Aufgaben eines Crewbusfahrers ganz überwiegend wahrnehmen kann.
Die von der Verfügungsbeklagten angezogenen Ergebnisse einer betriebsärztlichen Untersuchung vom 10.06.2022 spielen angesichts des hier zur Beurteilung anstehenden Zeitpunkts der letzten mündlichen Verhandlung keine Rolle. Es ist daher unbeachtlich, dass entgegen der Angabe der Verfügungsbeklagten in der Berufungsbegründung diese nicht erstinstanzlich als Anlage B2 vorgelegt wurde. Bei der erstinstanzlichen Anlage B2 handelt es sich um die Antwort der Schwerbehindertenvertretung auf die Anhörung zu einer ordentlichen Kündigung des Verfügungsklägers mit Datum vom 13.07.2023; darauf, dass dieses Schreiben wohl versehentlich als Anlage B2 vorgelegt wurde, hat der Klägervertreter bereits im Schriftsatz vom 01.11.2023, dort auf S. 4 (Bl. 87 EA 1. Instanz) hingewiesen.
Zeitnäher zum hier relevanten Zeitpunkt ist die betriebsärztliche Untersuchung vom 29.08.2023. Wie im Tatbestand dargestellt, war der Verfügungskläger danach in der Lage, über 75 % der Arbeitszeit mit Tätigkeiten zu verbringen, bei denen eine Gewichtsbelastung mit max. 15 kg entstand. Bei Tragen der Last am Körper oder körpernah mit geringem Vorneigen oder Verdrehen des Oberkörpers war eine Haltedauer von über 30 Sekunden gegeben. Ausgeschlossen war ein weites Vorneigen mit gleichzeitigem Verdrehen des Oberkörpers, körperfernes Tragen der Last, Hocken oder Knien sowie Tätigkeiten mit eingeschränkter Haltungsstabilität beim Stehen (Standsicherheit durch unebenen, weichen Boden eingeschränkt). Bei gleichem Bewegungsumfang und uneingeschränkter Haltedauer konnte der Verfügungskläger mit einem Anteil von weniger als 25 % der Arbeitszeit auch Lasten bis 20 kg maximal bewältigen. Das negative Gesamtleistungsbild des Verfügungsklägers ging dahin, dass Stapler- und Schlepperfahrten sowie häufiges Ein- und Aussteigen aus Fahrzeugen auszuschließen waren.
Die Verfügungsbeklagte tritt dem nicht ausreichend entgegen. Soweit sie geltend macht, dass lediglich aufgrund der subjektiven Einschätzung des Verfügungsklägers Nachtschichten möglich sein sollen, lässt sich dies dem Bericht über die Untersuchung nicht entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass der Betriebsarzt hier nicht ausschließlich einer Angabe des Verfügungsklägers gefolgt ist, sondern vielmehr eine eigene Bewertung der Befunde abgegeben hat. Auch das Bestreiten der klägerischen Behauptung, er sei genesen und einsatzfähig, ist angesichts des Untersuchungsberichts nicht ausreichend. Medizinischen Unterlagen kommt im Allgemeinen ein hoher Beweiswert zu (vgl. die Rechtsprechung zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen), der durch einfaches Bestreiten nicht erschüttert werden kann. Die Verfügungsbeklagte hätte hier vielmehr Indizien vortragen müssen, die geeignet wären, Zweifel am Inhalt des medizinischen Berichts hervorzurufen. Ihr Argument, schon aus den Fehlzeiten der Vergangenheit lasse sich darauf schließen, dass der Verfügungskläger auch weiterhin arbeitsunfähig sein werde, überzeugt vor dem Hintergrund der Erkrankungen nicht. Es lässt insbesondere aus dem Blick, dass der Verfügungskläger sich einer Knie-OP unterzogen hat, welche eine positive Prognose grundsätzlich rechtfertigt.
Wieso die Verfügungsbeklagte meint, es liege außerhalb der Kompetenz eines Betriebsarztes, zusammenfassend einzuschätzen, ob ein Mitarbeiter für eine bestimmte Tätigkeit gesundheitlich geeignet sei oder nicht, erschließt sich der Kammer nicht. Gerade das ist eine der Aufgaben des Betriebsarztes. Im Leitfaden der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (veröffentlich im Internet unter publikationen.dguv.de) heißt es dazu wie folgt:
„Die wesentlichen Aufgaben des Betriebsarztes bestehen in der konkret auf die Verhältnisse am Arbeitsplatz und die Gesundheit der Beschäftigten bezogenen arbeitsmedizinischen Beratung. Diese richtet sich sowohl an die Unternehmer als auch an die Beschäftigten vor Ort im Unternehmen. Die wichtigsten Fragestellungen in der Beratung sind die Klärung der Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit sowie die arbeitsmedizinische Vorsorge. Voraussetzung für jede betriebsärztliche Tätigkeit ist die detaillierte Kenntnis der betreuten Unternehmen. Diese Kenntnis erwirbt der Betriebsarzt insbesondere durch die Mitwirkung bei Gefährdungsbeurteilungen, bei Arbeitsplatzbegehungen, Beobachtung und Auswertung des Unfall- und Krankheitsgeschehens, in Gesprächen mit den Betriebsangehörigen und in den Sitzungen der Arbeitsschutzausschüsse.“
Möchte die Verfügungsbeklagte hier geltend machen, dass ihr eigener Betriebsarzt über eben diese Kenntnisse nicht verfügt? Falls ja, wären dazu konkretere Darlegungen erforderlich, aus denen sich die fehlende Kompetenz ableiten ließe. Ohne diese Darlegung geht die Kammer davon aus, dass nach betriebsärztlicher Einschätzung als Ergebnis beider o.g. Untersuchungen feststand, dass aus ärztlicher Sicht dem Verfügungskläger die Tätigkeit als Crewbusfahrer möglich war. Vielleicht hat die Verfügungsbeklagte den Untersuchungsbericht aber auch nicht vollständig verstanden, denn ihre Behauptung in der Berufungsbegründungsschrift, dort Seite 13 im zweiten Absatz (Bl. 50 EA zweiter Instanz), wonach „die betriebsärztliche Stellungnahme einerseits den Transport von Lasten vollkommen ausschließt“, „andererseits die Möglichkeit der Tätigkeit als Crewbusfahrer … eröffnet“, geht am Inhalt der „Stellungnahme“ (= Untersuchungsbericht) vorbei. Der Transport von Lasten ist nur im oben dargestellten Umfang ausgeschlossen, nicht „vollkommen“.
1.4.2.3.
Dem steht insbesondere nicht entgegen, dass der Verfügungskläger hinsichtlich des Bewegens von Gewichten eingeschränkt leistungsfähig ist. Für die Kammer ist es nach Einvernahme des Zeugen … ausreichend wahrscheinlich, dass der Verfügungskläger bei erforderlicher Rücksichtnahme und Organisation durch die Verfügungsbeklagte die Arbeitsaufgaben eines Crewbusfahrers trotzdem erfüllen kann.
Wegen der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände gegen die Einvernahme des Zeugen ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Präklusionsvorschriften im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht gelten. Alles was bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragen oder mit präsenten Mitteln glaubhaft gemacht wird, ist zu berücksichtigen (ebenso: LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.04.2007 – 9 SaGa 8/07). Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten ist auch die Einvernahme von Zeugen nicht ausgeschlossen, wie sich im Umkehrschluss aus § 294 Abs. 2 ZPO ergibt. Im Gegenteil kann sogar eine Ladung durch das Gericht notwendig sein, soweit ausreichend Zeit zur Verfügung steht und eine mündliche Verhandlung anberaumt wird (vgl. dazu Geimer und Greger in Zöller, a.a.O., § 294 ZPO Rn. 3). Der Anspruch der Verfügungsbeklagten auf rechtliches Gehör kann schon deswegen nicht verletzt sein, weil die Benennung von präsenten Zeugen im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht erforderlich ist. Es ist Sache der Parteien, sich darauf einzustellen, dass streitiges Vorbringen im Termin noch glaubhaft gemacht wird. Der Zeuge ist auch nicht aufgrund seiner fehlenden ärztlichen Expertise offensichtlich ungeeignet gewesen, die tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitsorganisation zu schildern. Schlussendlich handelte es sich nicht um einen Ausforschungsbeweis, denn der Verfügungskläger hat mit seiner Berufungsbegründung (dort Seite 2/3, Bl. 28/29 EA zweiter Instanz) vorgetragen, dass die Arbeit weder mit häufigem Ein- und Aussteigen verbunden sei noch Lasten über 20 kg allein bewältigt werden müssen. Es sei zwar richtig, dass gelegentlich auch Einzelgewichte oberhalb von 20 kg zu verladen und zu transportieren seien, das Einladen erfolge aber regelmäßig zu zweit, während die Entladung regelmäßig durch die Ramp Agents an der Maschine erfolge. Dieser Vortrag ist hinreichend substantiiert und damit dem Zeugenbeweis zugänglich.
Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mit der Tätigkeit eines Crewbusfahrers die Beförderung von Paketen/Flyersäcken/Canvas-Bags verbunden ist, die jedenfalls zum Teil ein Gewicht oberhalb 20 kg ausweisen. Streitig waren die Einzelheiten, insbesondere ob der Fahrer die Pakete etc. ausschließlich allein ein- und auszuladen habe und in welchem Umfang überhaupt schwerere Gewichte anfallen. Der Zeuge … hat hierzu zusammenfassend angegeben, dass das Gewicht normalerweise zwischen 2 und 25 kg liege, die meisten Säcke zwischen 10 und 15 kg wiegen und Gewichte bis zu 31,5 kg (gemeint: über 25 kg) in seiner ganzen Tätigkeit (also seit 15.01.2023) nicht vorgekommen seien. Diese Gewichte seien zu transportieren, wenn der Arbeitnehmer als Fahrer des Caddys eingesetzt werde. Sei man nach dem Dienstplan als Crewbusfahrer eingesetzt, fahre man in erster Linie die Ladegruppe und vereinzelt auch Säcke. Für die anderen Arbeitnehmer bestehe keine Verpflichtung, bei schwereren Gewichten anzufassen, auf Nachfrage werde aber geholfen. In den seltensten Fällen lade man alleine aus.
Aufgrund dieser Angaben steht für die Kammer fest, dass es der Verfügungsbeklagten möglich ist, den Verfügungskläger seinem Leistungsbild entsprechend einzusetzen. Insbesondere kann die Erforderlichkeit des Hebens von Gewichten oberhalb von 20 kg vermieden werden, indem der Verfügungskläger für die Fahrten des Crewbusses eingeplant wird. Aber selbst bei Einsatz auf dem Caddy kann das Hebenmüssen von schwereren Gewichten leicht vermieden werden, indem eine generelle Dienstanweisung dahingehend erfolgt, dass auf Nachfrage der betroffenen Mitarbeiter andere Anwesende an die Säcke mit anzufassen haben. Dies würde über die ohnehin übliche Kollegialität hinaus sicherstellen, dass eine Überschreitung des Leistungsprofils nicht eintritt. Soweit die Verfügungsbeklagte geltend macht, mit der Tätigkeit sei ein häufiges Ein- und Aussteigen in das und aus dem Fahrzeug verbunden, ist festzustellen, dass der Betriebsarzt letzteres zwar ausgeschlossen hat, sich aber aus dem Gesamtergebnis des Untersuchungsberichts ergibt, dass unter „häufigem“ Ein- und Aussteigen ein Mehr zu verstehen ist, als die mit der Tätigkeit eines Crewbusfahrers verbundene „Häufigkeit“. Denn gegen diese Tätigkeit bestanden ausdrücklich gerade keine Bedenken.
Die Angaben des Zeugen sind widerspruchsfrei und in sich schlüssig. Der Zeuge hat dabei keine Belastungstendenz erkennen lassen und von sich aus Klarstellungen vorgenommen, um möglichst zutreffende und wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Die Aussage ist daher insgesamt glaubhaft, der Zeuge selbst glaubwürdig. Die Verfügungsbeklagte hat im Rahmen der Erörterung des Beweisergebnisses insoweit auch nichts anderes vorgebracht.
Das Vorbringen der Verfügungsbeklagten zur Gefährdungsbeurteilung für den Bereich Crewbus/PPW Driver steht der vorgenannten Ansicht der Kammer nicht entgegen. Es erschließt sich schon nicht, welche „Voraussetzungen der Ziffern 1.3., 7.1, 9.1 und 10.2.“ sie meint, die der Verfügungskläger nicht erfüllen könne. Ziffer 1.3. betrifft zwar bewegte Transport- bzw. Arbeitsmittel, nennt als Gefährdung dann aber das Angefahren-, Überfahren- bzw. Eingeklemmtwerden. Warum der Verfügungskläger diesen Gefahren aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht begegnen können soll, ist nicht erkennbar. Gleiches gilt für Ziffer 7.1., welche die Gefahr einer Gehörschädigung behandelt. Nr. 9.1. betrifft dann zwar die Handhabung von Lasten, sieht aber als Maßnahme gegen die Gefährdung den Einsatz weiterer Mitarbeiter vor, wie ihn auch die Kammer für möglich und ggfls. nötig hält. Bei der in Ziffer 10.2 genannten Gefährdung durch wechselnde Arbeitszeiten, häufige Nachtarbeit u.ä. handelt es sich um eine alle Mitarbeiter gleichermaßen treffende. Dem Verfügungskläger wurde ärztlich bescheinigt, dass bezüglich des zeitlichen Umfangs, der zeitlichen Lage oder des Ortes der Beschäftigungsfähigkeit (also hinsichtlich klimatischer Bedingungen/Witterungseinflüssen oder Ähnlichem) keine Einschränkungen bestehen. Er ist daher unter diesem Gesichtspunkt nicht mehr gefährdet, als andere Mitarbeiter. Die Gefährdungsbeurteilung kann daher in diesem Punkt speziell seiner Beschäftigung nicht entgegenstehen.
1.4.3.
Entsprechende Beschäftigungsmöglichkeiten sind vorhanden, die Verfügungsbeklagte sucht unstreitig Mitarbeiter für den Bereich der Crewbusfahrer im … Team.
1.5.
Schlussendlich steht der Beschäftigung des Verfügungsklägers im Sicherheitsbereich des Flughafens das Fehlen der hierfür notwendigen Sicherheitsüberprüfung nach § 7 LuSiG nicht entgegen. Der Verfügungskläger hat hierzu im Termin der mündlichen Verhandlung ein Schreiben des Freistaates Sachsen vom 13.12.2019 zur Ansicht gereicht, mit welchem ihm die erforderliche Zuverlässigkeit mit Gültigkeit bis zum 13.12.2024 bescheinigt wurde. Soweit darüber hinaus betriebsinterne Schulungen durchzuführen sind, ist dies Bestandteil des Beschäftigungsanspruchs des Verfügungsklägers, welchem die Verfügungsbeklagte bei Aufnahme der Tätigkeit nachzukommen hätte.
2.
Dem Verfügungskläger steht auch ein Verfügungsgrund zur Seite. Die zwischen den Parteien streitige Frage der Beschäftigung bedarf einer vorläufigen Regelung, da anderenfalls der Anspruch des Verfügungsklägers durch Zeitablauf untergeht. Die damit einhergehende Verletzung seines Persönlichkeitsrechts ist so erheblich, dass ausnahmsweise eine auf Erfüllung gerichtete Leistungsverfügung gerechtfertigt ist.
Die in Literatur und Rechtsprechung streitig diskutierte Frage, ob der Verfügungsgrund in Fällen wie dem Vorliegenden ein „besonderes“ Beschäftigungsinteresse erfordert, ist nach hier vertretener Ansicht dahin zu entscheiden, dass im ungekündigten Arbeitsverhältnis das „normale“ Beschäftigungsinteresse genügt. Die entgegenstehende Ansicht lässt die historische Entwicklung und heutige Herleitung des Anspruchs auf Beschäftigung außer Betracht. Zur Entscheidung des Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) im Urteil vom 13. Februar 2015 (18 SaGa 1/15 –, juris), die ein besonderes Beschäftigungsinteresse für grundsätzlich erforderlich erklärt, merkt Rechtsanwalt …. … Folgendes an (vgl. jurisPR-ArbR 27/2015 Anm. 2):
„Die Hürden, die die §§ 935 ff. ZPO auch für das arbeitsgerichtliche Verfahren aufrichten, sind hoch. Dennoch überrascht es immer wieder, mit welcher Leichtigkeit die zur Entscheidung über einstweilige Verfügungen ausschließlich berufenen Tatsachengerichte beider Instanzen die Besonderheiten des Beschäftigungsanspruchs im Arbeitsverhältnis übergehen. Paradigmatisch dafür ist, dass in dem besprochenen Urteil das Grundgesetz nicht ein einziges Mal Erwähnung findet, obwohl es doch gerade dieses das gesamte soziale Leben prägende Verfassungssystem ist, dem der so genannte arbeitsrechtliche Beschäftigungsanspruch seine Existenz verdankt. Diese Genese des Beschäftigungsanspruchs scheint völlig in Vergessenheit geraten. Es sei deshalb daran erinnert, dass, beginnend mit der grundlegenden Entscheidung des BAG vom 10.11.1955 (2 AZR 591/54 – AP Nr 2 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) und nachfolgend bestätigt durch die ständige Rechtsprechung des Gerichts, der Arbeitnehmer deshalb einen Anspruch darauf hat, im Rahmen seines Arbeitsvertrages beschäftigt zu werden, weil die Arbeit, wie sie auch immer im Einzelnen gestaltet sein mag, eine wesentliche Ausprägung der gesellschaftlichen Stellung des Menschen ist. Sie macht einen Großteil seiner Identität aus und genießt deshalb den besonderen verfassungsrechtlichen Schutz seiner Persönlichkeit gemäß den Art. 1, 2 GG. Eine Freistellung von der Arbeit, so das BAG in aller Eindeutigkeit, ist gegen den Arbeitnehmerwillen nur in Ausnahmefällen zulässig. …
Obwohl § 940 ZPO insbesondere „dauernde Rechtsverhältnisse“ zum Gegenstand hat, obwohl ein „wesentlicherer“ Nachteil wohl kaum denkbar ist, als der völlige Untergang eines Rechts, hier des Rechts auf zeitbezogene Beschäftigung, postulieren die Arbeitsgerichte weiterhin unverdrossen: „Der Untergang des Beschäftigungsanspruchs durch Zeitablauf genügt nicht.“ Begründet wird das mit der Behauptung, die besondere Hürde sei deshalb erforderlich, weil der zur Weiterbeschäftigung verurteilte Arbeitgeber wegen des späteren Zeitablaufs nicht die Möglichkeit habe, im Hauptsacheverfahren die vollzogene einstweilige Verfügung rückgängig zu machen. …
Im Übrigen ist es merkwürdig, dass einerseits das Zeitablaufargument zugunsten des Arbeitnehmers keine Anwendung finden soll, bei der Betrachtung der Arbeitgeberseite jedoch eine, ja die entscheidende Rolle spielt. Eine sachliche Rechtfertigung für diese Disparität lässt sich nicht finden. Und schließlich verkennt die 18. Kammer des LArbG Hamm, dass die rechtliche Qualität und Fundierung der unterschiedlichen Schutzebenen gegeneinander abgewogen werden müssen. Da diese Abwägung unterblieben ist, blieb auch unberücksichtigt, dass nur auf der Seite des Arbeitnehmers ein unmittelbarer grundrechtlicher Rechtebestand vorhanden ist.“
Dem ist aus hiesiger Sicht nichts hinzuzufügen. Der Beschäftigungsantrag führt bei Abweisung wie Stattgabe gleichermaßen dazu, dass einer Seite ein endgültiger Rechtsverlust droht. Bejaht man mit der Rechtsprechung und den guten Gründen des Bundesarbeitsgerichts das Bestehen eines Beschäftigungsanspruchs im bestehenden Arbeitsverhältnis generell und im zur Entscheidung anstehenden Fall im Besonderen, erfordert das Recht auf effektiven Rechtsschutz, dass dem Antrag auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung stattgegeben wird, wenn anderenfalls der Anspruch endgültig verloren geht. Aus dem Persönlichkeitsrecht erwächst ein Interesse an der Beschäftigung auch dann, wenn mit dieser keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten verbunden sind, kein Kundenstamm zu pflegen oder Kundenkontakte zu wahren sind oder Ähnliches. Das gilt insbesondere, wenn – wie hier – eine Kündigung noch gar nicht ausgesprochen wurde und der Arbeitgeber eine unberechtigte Freistellung ohne Fortzahlung der Vergütung vorgenommen hat. Argumente, welche im Rahmen der Abwägung zugunsten der Verfügungsbeklagten eine Nichtbeschäftigung trotz Bejahung des Beschäftigungsanspruchs rechtfertigen könnten, sind nicht vorgebracht und in keiner Weise ersichtlich.
Im Übrigen geht sogar das Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen) im o.g. Urteil davon aus, dass das Erfordernis eines besonderen Beschäftigungsinteresses entfällt, wenn die Rechtslage eindeutig ist und der Beschäftigungsanspruch unzweifelhaft besteht. So liegt der Fall hier.
III.
Die Berufung der Beklagten dagegen ist zurückzuweisen, denn das Arbeitsgericht hat zu Recht auf Zahlung eines Notbedarfs für die Monate September und Oktober 2023 erkannt. Dem Verfügungskläger steht jedenfalls in ausgeurteilter Höhe ein entsprechender Verfügungsanspruch und –grund zur Seite.
1.
Der Verfügungsanspruch ergibt sich aus §§ 615, 293 ff BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Der Ausschlussgrund des § 297 BGB liegt nicht vor.
1.1.
Nach § 615 BGB kann der Arbeitnehmer für infolge des Annahmeverzugs des Dienstberechtigten nicht geleistete Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Gemäß § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden, § 294 BGB, d. h. am rechten Ort, zur rechten Zeit und in der rechten Art und Weise. Gemäß § 295 BGB genügt abweichend von § 294 BGB ein wörtliches Angebot, wenn entweder der Gläubiger dem Schuldner erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist. „Wörtliches“ Angebot in diesem Sinne kann auch ein schriftliches sein (vgl. Ernst in MünchKomm., BGB, Schuldrecht, Allgem. Teil, § 295 BGB Rn. 2).
1.2.
Ein ausreichendes schriftliches = wörtliches Angebot des Verfügungsklägers liegt mit der E-Mail vom 10.08.2023 vor. Er hatte hier mitgeteilt, ab dem 04.September 2023 wieder arbeitsfähig zu sein und um die Möglichkeit der Vorstellung beim Betriebsarzt gebeten. Nachdem dessen Leistungsbewertung vorlag, war es Pflicht der Verfügungsbeklagten, den Kläger wie oben dargestellt einzusetzen. Da sie der ihr obliegenden Mitwirkungshandlung des Zur-Verfügung-Stellens eines entsprechenden Arbeitsplatzes zunächst faktisch und mit der unberechtigten Freistellung ab dem 11.09.2023 auch ausdrücklich nicht nachgekommen ist, waren weitere Angebote des Verfügungsklägers nicht erforderlich. Darauf, dass er mit anwaltlichem Schreiben vom 07.09.2023 seine Arbeitskraft nochmals angeboten hat, kommt es daher nicht an.
1.3.
Die Voraussetzungen des § 297 BGB, wonach der Gläubiger nicht in Annahmeverzug kommt, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots außerstande ist, die Leistung zu bewirken, liegen nicht vor. Wie oben unter Ziffer II ausgeführt, ist der Verfügungskläger unter Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung gesundheitlich in der Lage, die Aufgaben eines Crewbusfahrers wahrzunehmen. Diese Möglichkeit besteht nicht nur aktuell, sondern war ausgehend von der betriebsärztlichen Leistungseinschätzung vom 29.08.2023 bereits zum damaligen Zeitpunkt gegeben. Ein persönliches Leistungshindernis lag daher nicht vor.
Die Verfügungsbeklagte verweist in diesem Zusammenhang mit der Berufungsbegründung auf die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29.10.2009 (11 SaGa 28/09) und macht geltend, ein Verfügungskläger, der seinen Anspruch aus Annahmeverzug des Arbeitgebers herleite, müsse die Anspruchsvoraussetzungen darstellen und bei begründeten Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit deren Bestehen glaubhaft machen. Daran fehle es. Zu Unrecht habe das Arbeitsgericht angenommen, bei dem vorliegenden Sachverhalt (nahezu zweijährige Arbeitsunfähigkeit, betriebsärztlichen Untersuchung etc.) läge keine Entkräftung des Vortrags des Klägers vor. Die Verfügungsbeklagte wendet sich damit gegen die Überzeugungsbildung des Ausgangsgerichts, setzt dabei aber lediglich ihre eigene Wertung an deren Stelle. Wie oben ausgeführt, teilt die hier zur Entscheidung berufene Kammer die Überzeugung, dass der Verfügungskläger unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 164 Abs. 4 SGB IX leidensgerecht beschäftigt werden kann.
2.
Dem Verfügungskläger steht auch ein Verfügungsgrund für das Begehren einer Notbedarfszahlung zur Seite.
2.1.
Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz führt im Urteil vom 7. August 2012 (Az. 3 SaGa 9/12, juris) zu den Anforderungen an den Verfügungsgrund wie folgt aus:
„Ein Verfügungsgrund liegt in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer das Notbedarfsentgelt beansprucht, nur vor, wenn der Arbeitnehmer auf die ihm vom Arbeitgeber vertragswidrig vorenthaltene Vergütung so dringend angewiesen ist, dass er ansonsten in eine schwere, auf andere Weise nicht zu verhindernde Notlage zu geraten droht (LAG Rheinland-Pfalz 22. April .2003 – 3 Ta 282/03 – Rn. 9, [juris]). Ein Verfügungsgrund scheidet deshalb aus, wenn der Arbeitnehmer in der Zeit, in welcher der Arbeitgeber die beanspruchte Vergütung nicht zahlt, seinen Lebensunterhalt anderweitig (ggf. mit Hilfe der Verwandtschaft) bestreiten kann (Schwab/Weth-Walker ArbGG 3. Aufl. § 62 Rn. 132). Gegebenenfalls muss der Arbeitnehmer auch darlegen, aus welchem Grunde er von dritter Seite keine finanziellen Zuwendungen erhält (Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge ArbGG 7. Aufl. § 62 Rn. 104). Auch die Möglichkeit, die Lohnersatzleistungen des Arbeitsamtes in Anspruch zu nehmen, schließt den Verfügungsgrund in der Regel aus (LAG Rheinland-Pfalz 22. April .2003 – 3 Ta 282/03 – Rn. 9, [juris]).“
2.2.
Dem wird der Verfügungskläger gerecht. Er hat schon in der Antragsschrift, dort Seite 8 (Bl. 8 EA erster Instanz) vorgetragen, dass aus den Nettoeinkünften der Ehefrau von ca. 1.575,- € monatlich – ohne Einkommen des Verfügungsklägers – Mietzahlungen von 600,00 €, Stromabschlagszahlungen von 130,00 €, Finanzierungskosten für das aus beruflichen Gründen notwendige Familienfahrzeug von 357,- €, Kosten der Kfz-Versicherung von 92,00 € sowie weitere Fixkosten für private Versicherungen (Hausrat und Haftpflicht, Telefon, Rundfunkbeiträge etc.) zu bestreiten sind. Er hat weiter vorgetragen, dass ohne Berücksichtigung anderweitiger Verbindlichkeiten den Eheleuten danach lediglich ca. 200,- € zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verbleiben, wie z.B. den Lebens- und Haushaltsmitteleinkauf und Kraftstoffe. Die Verfügungsbeklagte hat diesen Vortrag nicht bestritten, sondern lediglich geltend gemacht, der Verfügungskläger müsse über anderweitiges Einkommen verfügen. In diesem Zusammenhang meint die Verfügungsbeklagte, die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung sei zur Glaubhaftmachung nicht ausreichend, vielmehr seien Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge oder ähnliches vorzulegen. Letzteres verkennt die Regelung des § 294 Abs. 1 ZPO, der ausdrücklich vorsieht, dass sich der zur Glaubhaftmachung Verpflichtete aller Beweismittel, auch einer eidesstattlichen Versicherung, bedienen kann. Es ist wiederum Frage der richterlichen Überzeugungsbildung, ob die Kammer aus den vorgelegten Unterlagen zu der Bejahung einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit kommt. Das ist hier – wie schon in der ersten Instanz – der Fall. Der Verfügungskläger hat nachvollziehbar versichert, dass ihm aufgrund seines langen Krankengeldbezuges keine finanziellen Reserven mehr zur Verfügung stehen. Den zweitinstanzlich vorgelegten Kontoauszügen lässt sich ein entsprechender Sollstand entnehmen. Der Verfügungskläger hat weiterhin versichert, dass eine Anfrage nach Erhöhung des Dispositionsrahmens von der Sparkasse aufgrund der ausbleibenden Einzahlungen abgelehnt wurde. Schon nach dem Vortrag der Verfügungsbeklagten selbst werden von ihr Entgeltbescheinigungen für die Agentur für Arbeit nicht erteilt. Ob die Weigerung der Erteilung rechtmäßig ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls hat der Verfügungskläger eidesstattlich versichert, dass ihm durch die zuständige Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit mitgeteilt worden sei, dass er keine Unterstützungsleistungen erhalten könne, weil die Arbeitgeberin – also die Verfügungsbeklagte – die Übersendung von Entgeltnachweisen mit dem Verweis auf das fortbestehende Arbeitsverhältnis ausdrücklich abgelehnt habe. Der Verfügungskläger hat also insoweit alles veranlasst, was möglich war, um die Notlage anderweitig abzuwenden.
3.
Das Notbedarfsentgelt beläuft sich der Höhe nach aber nicht auf den gesamten Lohnanspruch. Das hat das Arbeitsgericht erkannt und im Weiteren gut vertretbar auf die Pfändungsfreigrenzen abgestellt. Allerdings lässt sich der ausgeurteilte Betrag anhand der Pfändungsfreibeträge-Tabelle mit Gültigkeit ab 01.07.2023 nicht nachvollziehen. Aus dieser ergäbe sich ein Betrag i.H.v. 1.409,99 € monatlich ohne Berücksichtigung von Unterhaltspflichten. Selbst bei Berechnung erst ab dem 04.09.2023 (weil der Verfügungskläger in der o.g. E-Mail die Wiedererlangung seiner Arbeitsfähigkeit ab diesem Zeitpunkt angezeigt hatte) ergibt sich daher ein höherer Betrag, als ausgeurteilt. Da aber der Verfügungskläger insoweit keine Berufung eingelegt hat, ist die wegen des weitergehenden Betrages erfolgte Abweisung des Antrags rechtskräftig.
Die Verfügungsbeklagte tritt mit der Berufung auch der ausgeurteilten Höhe entgegen. Es sei schon nicht auf den Pfändungsfreibetrag abzustellen, weil dies keine taugliche Größe zur Ermittlung des Notbedarfs sei. Heranzuziehen sei vielmehr die Höhe des Arbeitslosengeldes. Eine Begründung dieser Auffassung erfolgt nicht. Es ist auch keine erkennbar. Im Unterschied zum Arbeitslosengeld, welches sich schematisch aus dem vorherigen Verdienst errechnet, beinhalten die Pfändungsfreigrenzen die gesetzgeberische Wertung, dass dem Arbeitnehmer in dieser Höhe zustehendes Arbeitsentgelt als zum Leben notwendig zu verbleiben hat.
Der Ansicht, es müssten dann jedenfalls die Unterhaltspflichten der Ehefrau des Verfügungsklägers den Notbedarf mindernd berücksichtigt werden, schließt sich die Kammer nicht an. Die Pfändungsfreigrenzen des Unterhaltsgläubigers bleiben durch seinen Anspruch auf Unterhalt gegen Dritte auch sonst unberührt. Der Gesetzgeber hat also insoweit ebenfalls die eben genannte Wertung zum Ausdruck gebracht.
IV.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, soweit der Verfügungsbeklagten die Kosten vollständig auferlegt wurden, obwohl den Verfügungsanträgen nur teilweise stattgegeben wurde sowie aus § 97 Abs. 1 ZPO, soweit die Berufung der Verfügungsbeklagten zurückgewiesen wurde.
Über die Zulassung der Revision war nicht zu entscheiden, da ein Rechtsmittel nicht stattfindet.
