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Besonderer Kündigungsschutz in der Wartezeit: Gilt er für Betriebsratsgründer?

Ein Betriebsrats-Initiator im Sicherheitsdienst wurde nach nur 14 Tagen fristlos gekündigt, obwohl er den besonderen Kündigungsschutz in der Wartezeit beanspruchte. Das Landesarbeitsgericht sah dennoch eine unerwartete Hürde, die den anscheinend robusten Schutz des Arbeitnehmers hinfällig machte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 SLa 2/25 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht München
  • Datum: 20.08.2025
  • Aktenzeichen: 10 SLa 2/25
  • Verfahren: Kündigungsschutzklage (Berufung)
  • Rechtsbereiche: Kündigungsschutz, Betriebsverfassungsrecht, Arbeitsrecht (Probezeit)

  • Das Problem: Ein neuer Mitarbeiter wurde in der sechsmonatigen Probezeit gekündigt. Er wehrte sich gegen die Kündigung, weil er kurz zuvor die Gründung eines Betriebsrats initiierte und dies notariell beglaubigen ließ.
  • Die Rechtsfrage: Gilt der spezielle Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl schon, wenn das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate besteht (Wartezeit)?
  • Die Antwort: Nein, das Gericht hielt die Kündigung für wirksam. Der besondere Schutz für Betriebsrats-Gründer greift nach dieser Entscheidung nicht während der sechsmonatigen Wartezeit. Zusätzlich verlor der Kläger sein Recht, weil er den Arbeitgeber nicht innerhalb von drei Wochen über den Sonderkündigungsschutz informierte (Verwirkung).
  • Die Bedeutung: Der besondere Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl greift nach dieser Auffassung nicht automatisch in der Wartezeit. Arbeitnehmer müssen den Arbeitgeber zudem innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung über das Bestehen des Sonderkündigungsschutzes informieren, falls dieser davon keine Kenntnis hat.

Der Fall vor Gericht


Kann ein Schutzschild, das der Arbeitgeber nicht kennt, eine Kündigung in der Probezeit verhindern?

Als ein Sicherheitsunternehmen seinem neuen Mitarbeiter nach nur 14 Tagen die Kündigung überreichte, schien die Sache klar: eine gewöhnliche Trennung in der Probezeit. Das Unternehmen ahnte nicht, dass der Gekündigte einen juristischen Trumpf in der Tasche hatte – eine notarielle Urkunde, die ihn zum Initiator einer Betriebsratswahl machte. Doch der Mann spielte seine Karte zu spät aus. Das Landesarbeitsgericht München musste klären, ob ein Schutzrecht, das man geheim hält, überhaupt schützen kann.

Ein Arbeitnehmer erhält das Kündigungsschreiben trotz besonderem Kündigungsschutz für die Gründung des Betriebsrats.
Geheimer Kündigungsschutz greift in der Probezeit nicht, wenn der Arbeitgeber davon nichts weiß. Symbolbild: KI

Die Kündigung war aus Sicht des Arbeitgebers eine reine Formsache. Der neue Sicherheitsmitarbeiter sei für die Tätigkeit ungeeignet – sein Erscheinungsbild ungepflegt, während des Dienstes lese er Zeitung. Eine typische Probezeitkündigung. Der Mitarbeiter sah das anders. Er hatte kurz nach Arbeitsantritt seinen Plan zur Gründung eines Betriebsrats notariell beglaubigen lassen. Einen Tag vor der Kündigung informierte er das Unternehmen per E-Mail über seine Absicht, eine Betriebsversammlung einzuberufen. Damit, so seine Überzeugung, stehe er unter dem besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl (§ 15 Abs. 3b Kündigungsschutzgesetz). Die Kündigung sei unwirksam. Das Unternehmen wiederum wusste bei Ausspruch der Kündigung nichts von der notariellen Urkunde. Es sah nur einen Mitarbeiter, der in der Probezeit nicht überzeugte.

Warum griff der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratsgründer hier nicht?

Das Gericht pulverisierte die Hoffnung des Mitarbeiters auf besonderen Schutz – mit einer klaren juristischen Systematik. Der Knackpunkt war die sechsmonatige Wartezeit, die jeder Arbeitnehmer zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses durchläuft (§ 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz). In dieser Phase braucht der Arbeitgeber keinen besonderen Grund für eine Kündigung. Er kann das Arbeitsverhältnis beenden, weil ihm die sprichwörtliche „Nase“ des Mitarbeiters nicht passt.

Der besondere Schutz für Betriebsratsgründer ist anders konstruiert. Das Gesetz schützt sie vor Kündigungen, die „aus Gründen erfolgen, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen“. Diese Formulierung ist kein Zufall. Sie spiegelt exakt die Gründe wider, die ein Arbeitgeber nach der Probezeit für eine Kündigung braucht. Im Klartext: Der Sonderschutz des § 15 Abs. 3b KSchG setzt dort an, wo der allgemeine Kündigungsschutz beginnt.

Das Landesarbeitsgericht München folgerte daraus: Während der Wartezeit läuft der besondere Schutz ins Leere. Der Arbeitgeber muss seine Kündigung in dieser Phase nicht auf personen- oder verhaltensbedingte Gründe stützen. Wendete man den Sonderschutz hier an, würde das die gesetzlich gewollte Erprobungsphase aushöhlen. Der Arbeitnehmer könnte sich durch die bloße Ankündigung einer Betriebsratsgründung quasi unangreifbar machen. Das war nicht die Absicht des Gesetzgebers. Die Kündigung war wirksam.

Wieso hat der Mitarbeiter sein Schutzrecht zusätzlich „verwirkt“?

Das Gericht lieferte eine zweite, alternative Begründung, die das Ergebnis zementierte. Selbst wenn der Sonderschutz theoretisch gegolten hätte, hätte der Mitarbeiter ihn hier nicht mehr geltend machen können. Er hatte sein Recht verwirkt.

Die Richter zogen einen Vergleich zum Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen. Auch dort weiß der Arbeitgeber oft nichts von der schützenswerten Eigenschaft seines Mitarbeiters. Die Rechtsprechung verlangt in solchen Fällen vom Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber diese Eigenschaft nach Erhalt der Kündigung mitzuteilen. Tut er das nicht innerhalb einer angemessenen Frist, kann er sich später nicht mehr darauf berufen.

Diesen Gedanken übertrug das Gericht auf den Fall des Betriebsratsinitiators. Der Arbeitgeber hat keine Chance zu wissen, dass sein Mitarbeiter heimlich eine notariell beglaubigte Erklärung zur Betriebsratsgründung in der Schublade hat. Um den Arbeitgeber nicht im Unklaren zu lassen, muss der Mitarbeiter ihn zeitnah informieren. Das Gericht setzte hierfür eine Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung an – eine Frist, die sich im Kündigungsschutzrecht etabliert hat (§ 4 KSchG).

Der Mitarbeiter informierte seinen Arbeitgeber aber erst Monate später im Gerichtsverfahren von seiner notariellen Urkunde. Dieses Zögern wertete das Gericht als treuwidriges Verhalten nach Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch). Der Arbeitgeber durfte sich darauf verlassen, dass keine versteckten Kündigungshindernisse existieren. Durch das lange Schweigen hatte der Mitarbeiter sein Schutzrecht verspielt.

Waren die formalen Einwände gegen die Kündigung erfolgreich?

Der Mitarbeiter versuchte, die Kündigung auch an formalen Hürden scheitern zu lassen. Er zweifelte die Echtheit der Unterschriften auf dem Kündigungsschreiben und der beigefügten Vollmacht an. Ein Kündigungsschreiben muss zwingend schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein (§ 623 BGB).

Dieser Schachzug scheiterte. Das Gericht stellte klar, dass bloßes Bestreiten nicht ausreicht. Der Arbeitgeber hatte nachvollziehbar dargelegt, wer wann unterschrieben hatte. Der Mitarbeiter hätte konkrete Anhaltspunkte vorbringen müssen, warum die Unterschriften gefälscht sein sollten. Das tat er nicht.

Ein weiterer formaler Angriff bezog sich auf die Vollmacht. Kündigt ein Vertreter, muss er eine Vollmachtsurkunde vorlegen. Fehlt sie, kann der Gekündigte die Kündigung Unverzüglich zurückweisen (§ 174 BGB). „Unverzüglich“ bedeutet hier: innerhalb weniger Tage. Der Mitarbeiter rügte das Fehlen der Originalvollmacht aber erst rund acht Wochen nach der Kündigung. Das war bei Weitem zu spät. Alle formalen Einwände liefen ins Leere.

Welche finanziellen Ansprüche blieben dem Mitarbeiter am Ende?

Obwohl die Kündigungsschutzklage scheiterte, ging der Mitarbeiter finanziell nicht komplett leer aus. Das Gericht bestätigte seinen Anspruch auf Bezahlung bis zum Ende der kurzen Kündigungsfrist am 28. März 2024. Das Unternehmen hatte den Lohn für März zu niedrig berechnet. Es musste ihm eine Restvergütung von 366 Euro brutto nachzahlen.

Alle weitergehenden Forderungen, insbesondere die Gehaltszahlung für den Monat April aus sogenanntem Annahmeverzug (§ 615 BGB), wies das Gericht ab. Da die Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam zum 28. März beendet hatte, gab es für die Zeit danach keine Grundlage für Lohnansprüche. Das Arbeitsverhältnis war beendet.

Die Urteilslogik

Verborgene Schutzrechte entfalten keine Wirkung, wenn sie dem gesetzlichen Vorrang der sechsmonatigen Erprobungszeit oder den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechen.

  • Der besondere Kündigungsschutz greift nicht während der Probezeit: Der Sonderschutz für Betriebsratsgründer entfällt während der gesetzlichen sechsmonatigen Wartezeit, da der Arbeitgeber in dieser Phase das Arbeitsverhältnis ohne Angabe personen- oder verhaltensbedingter Gründe beenden darf.
  • Geheimgehaltene Schutzrechte verwirken: Beruft sich ein Arbeitnehmer auf einen Kündigungsschutzgrund, den der Arbeitgeber nicht kennen kann – wie eine geheim gehaltene Initiative zur Betriebsratsgründung – muss der Arbeitnehmer diesen Schutzgrund unverzüglich, spätestens binnen weniger Wochen nach Erhalt der Kündigung, offenlegen, um ihn nicht treuwidrig zu verwirken.

Wer sich auf besondere Rechte berufen will, muss diese rechtzeitig offenlegen und die gesetzlichen Systematiken des Kündigungsschutzes strikt beachten.


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Experten-Kommentar

Wer glaubt, ein juristisches Schutzschild im Verborgenen halten zu können, um es im Ernstfall triumphierend hervorzuziehen, liegt falsch. Das Gericht stellt klar: Der besondere Schutz für Betriebsrats-Initiatoren läuft während der sechsmonatigen Wartezeit ins Leere, da der Arbeitgeber in dieser Phase ohnehin keinen Kündigungsgrund nennen muss. Noch wichtiger ist die Lektion zur Verwirkung des Rechts: Wer ein Schutzhindernis wie die notarielle Gründungserklärung besitzt, muss den Arbeitgeber zeitnah informieren, sonst ist das Recht verspielt. Im Kündigungsschutz gilt die ehrliche und schnelle Offenlegung von Sonderschutzrechten als Grundvoraussetzung, um sie überhaupt wirksam geltend machen zu können.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Kann ich als Betriebsratsgründer in der Probezeit trotzdem gekündigt werden?

Ja, in den meisten Fällen ist eine Kündigung trotz Ihrer Rolle als Betriebsratsgründer möglich. Der besondere Kündigungsschutz greift während der sechsmonatigen Wartezeit (§ 1 Abs. 1 KSchG) des Arbeitsverhältnisses nicht. Der Arbeitgeber benötigt in dieser Erprobungsphase keinen Grund, um das Verhältnis zu beenden, da der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht gilt.

Der spezielle Schutz für Betriebsratsinitiatoren (§ 15 Abs. 3b KSchG) ist darauf zugeschnitten, Kündigungen zu verhindern, die auf verhaltens- oder personenbedingten Gründen basieren. Weil der Arbeitgeber in den ersten sechs Monaten ohne Angabe solcher Rechtfertigungsgründe kündigen darf, läuft der Sonderschutz in dieser Phase juristisch ins Leere. Das Landesarbeitsgericht München stellte klar, dass eine Anwendung des Schutzes die gesetzlich gewollte freie Erprobungsphase aushöhlen würde.

Die schnelle notarielle Beglaubigung der Initiatorrolle baut daher keinen sofortigen juristischen Schutzschild in den ersten sechs Monaten auf. Die Gerichte beurteilen dies streng, um die Erprobungsphase für neue Arbeitsverhältnisse zu gewährleisten. Der Arbeitnehmer kann sich nicht durch die bloße Ankündigung einer Betriebsratswahl unangreifbar machen, solange die Wartezeit nicht abgelaufen ist.

Überprüfen Sie das Startdatum Ihres Arbeitsverhältnisses genau, denn der volle Sonderkündigungsschutz entfaltet seine Wirkung erst am Stichtag nach Beendigung der sechsmonatigen Wartezeit.


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Muss ich meinem Arbeitgeber meinen besonderen Kündigungsschutz zeitnah mitteilen?

Die klare Antwort lautet: Ja, Sie müssen den Arbeitgeber unverzüglich über Ihren besonderen Kündigungsschutz informieren. Der Arbeitgeber weiß in der Regel nichts von privaten Schutzfaktoren wie einer notariellen Urkunde zur Betriebsratsgründung. Wer dieses Wissen absichtlich zurückhält, riskiert, seinen Anspruch vollständig zu verwirken.

Die Anforderung ergibt sich aus dem juristischen Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Der Arbeitgeber muss die Chance erhalten, eine Kündigung zu prüfen und gegebenenfalls zurückzunehmen, bevor ein kostspieliger Rechtsstreit entsteht. Existiert ein Kündigungshindernis, darf der Mitarbeiter dieses nicht als „geheimen Trumpf“ bis zur Gerichtsverhandlung aufsparen. Ähnlich wie bei einer anerkannten Schwerbehinderung ist der Arbeitnehmer zur zeitnahen Offenlegung verpflichtet.

Nehmen wir an: Sie erhalten die Kündigung und schweigen über Ihren Sonderstatus als Betriebsratsinitiator monatelang. Dieses lange Zögern schafft beim Arbeitgeber Vertrauen, dass keine Kündigungshindernisse vorliegen. Gerichte werten das späte Offenbaren des Schutzes im Prozess als treuwidriges Verhalten. Durch dieses Zögern kann der Sonderschutz auch dann verloren gehen, wenn er formaljuristisch eigentlich bestanden hätte.

Übermitteln Sie daher alle Dokumente, die Ihren besonderen Kündigungsschutz belegen, unverzüglich und nachweisbar an die Personalabteilung, idealerweise per Einschreiben mit Rückschein.


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Wie lange habe ich nach der Kündigung Zeit, meinen Sonderkündigungsschutz geltend zu machen?

Obwohl es keine starre gesetzliche Regelung für die Mitteilung des Sonderkündigungsschutzes gibt, muss die Offenlegung zeitnah erfolgen. Arbeitsgerichte orientieren sich an der Frist für die Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG) und setzen daher in der Regel eine Dauer von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung an. Diese Frist dient dazu, den Arbeitgeber nicht im Unklaren über vorhandene Kündigungshindernisse zu lassen.

Die Rechtsprechung betrachtet drei Wochen als eine angemessene Frist. Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, private Schutzfaktoren wie eine notariell beglaubigte Urkunde zur Betriebsratsinitiative zu kennen. Sie müssen ihm die Chance geben, die Kündigung zu überdenken oder zurückzunehmen. Wird diese Frist versäumt, entsteht ein Vertrauensschutz des Arbeitgebers, dass das Arbeitsverhältnis rechtsgültig beendet werden kann.

Ein Beispiel des Landesarbeitsgerichts München verdeutlicht die Konsequenz: Ein Kläger informierte das Unternehmen erst Monate nach der Kündigung im Gerichtsverfahren über seine Rolle als Betriebsratsinitiator. Dieses Zögern wurde als treuwidriges Verhalten gewertet, wodurch sein Sonderkündigungsschutz wegen Verwirkung nicht mehr durchsetzbar war. Die verspätete Geltendmachung kann Ihr Recht auch dann kosten, wenn Sie die Klage formal fristgerecht einreichen.

Markieren Sie den Endtermin der 3-Wochen-Frist ab Kündigungszugang in Ihrem Kalender und stellen Sie sicher, dass der Arbeitgeber innerhalb dieser Zeit schriftlich von Ihrem Schutzgrund erfahren hat.


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Wann verliere ich meinen Kündigungsschutz für Betriebsratsgründer wegen zu langem Zögern?

Sie verlieren den besonderen Kündigungsschutz, wenn Sie Ihr Recht juristisch verwirkt haben. Dies tritt ein, sobald Ihr Zögern zwei Elemente erfüllt: das Zeitmoment und das Umstandsmoment. Sie warten dann so lange, dass der Arbeitgeber nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) darauf vertrauen darf, dass Sie das Schutzrecht nicht mehr geltend machen werden.

Das Zeitmoment ist erfüllt, wenn zwischen dem Zugang der Kündigung und der Offenlegung des Schutzrechts Monate statt weniger Wochen liegen. Wichtiger ist das Umstandsmoment: Durch langes Schweigen signalisiert der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber, dass keine versteckten Kündigungshindernisse vorliegen. Der Arbeitgeber darf dann darauf vertrauen, dass die ausgesprochene Kündigung wirksam ist. Wer das Schutzrecht erst Monate später als überraschenden Beweis im Gerichtsverfahren einführt, handelt nach dieser Logik treuwidrig.

Konkret sehen Gerichte die Verwirkung als gegeben an, wenn beispielsweise die notarielle Urkunde über die Betriebsratsgründung erst im Prozess, Monate nach der Kündigung, vorgelegt wird. Diese erhebliche Verzögerung nimmt dem Arbeitgeber die Chance, die Kündigung rechtzeitig zu prüfen und sie gegebenenfalls zurückzunehmen, bevor ein Rechtsstreit entsteht. Das Gericht wertet solch ein treuwidriges Verhalten unwiderruflich als zu langes Zögern und versagt daraufhin den Kündigungsschutz.

Prüfen Sie sofort, ob Sie dem Arbeitgeber die notarielle Urkunde oder eine Kopie davon zugänglich gemacht haben; dies kann das Argument des treuwidrigen Zögerns widerlegen.


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Wie beeinflusst die Wartezeit von sechs Monaten meinen Sonderkündigungsschutz als Arbeitnehmer?

Die sechsmonatige Wartezeit nach § 1 Abs. 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) stellt eine grundlegende Sperre für den allgemeinen Kündigungsschutz dar. Weil der Sonderkündigungsschutz für beispielsweise Betriebsratsgründer an die Erfordernisse des allgemeinen KSchG anknüpft, läuft er in dieser Phase ins Leere. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis während der Wartezeit beenden, ohne soziale Rechtfertigungsgründe vorlegen zu müssen.

Die Systematik des Gesetzes sieht vor, dass die Wartezeit die Phase der freien Erprobung des neuen Arbeitsverhältnisses ist. Der Schutz des § 15 Abs. 3b KSchG ist wörtlich darauf beschränkt, Kündigungen abzuwehren, die aus Gründen erfolgen, die in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers liegen. Diese Formulierung entspricht genau den Begründungen, die der Arbeitgeber erst nach Ablauf der sechs Monate liefern müsste.

Da der Arbeitgeber während der Wartezeit jedoch gerade nicht auf diese Gründe angewiesen ist, entfaltet der Sonderschutz seine volle Wirkung erst später. Würde der besondere Schutz sofort greifen, würde er die gesetzlich gewollte Erprobungsphase aushöhlen. Dies würde es Arbeitnehmern erlauben, sich durch die bloße Ankündigung einer Betriebsratsgründung quasi unkündbar zu machen, was nicht die Intention des Gesetzgebers war.

Sollten Sie in der Wartezeit Ihre BR-Tätigkeit beginnen, dokumentieren Sie präzise alle Vorkommnisse, die belegen, dass die Kündigung trotzdem allein wegen Ihrer Gründungstätigkeit ausgesprochen wurde.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Annahmeverzug

Annahmeverzug beschreibt die Situation, in der der Arbeitgeber die vom Arbeitnehmer ordnungsgemäß angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt, obwohl er dazu verpflichtet wäre (§ 615 BGB). Das Gesetz schützt den Arbeitnehmer davor, seinen Lohn zu verlieren, wenn die Arbeitsleistung nur deshalb ausfällt, weil der Arbeitgeber sie verschuldet oder unverschuldet ablehnt. Der Arbeitnehmer behält seinen Lohnanspruch, ohne arbeiten zu müssen.

Beispiel: Da die Kündigung das Arbeitsverhältnis wirksam beendet hatte, bestand für den Monat April kein Anspruch des Mitarbeiters auf eine weitere Gehaltszahlung aus Annahmeverzug.

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Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsgründer

Der Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsgründer ist ein starker Schutzmechanismus, der Arbeitnehmer vor einer Kündigung bewahren soll, wenn sie aktiv die Wahl eines Betriebsrats vorbereiten oder einleiten (§ 15 Abs. 3b KSchG). Das Gesetz stellt sicher, dass Mitarbeiter nicht wegen ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Tätigkeit benachteiligt werden, um die freie Organisation der Belegschaft zu gewährleisten.

Beispiel: Das Gericht stellte fest, dass der Sonderkündigungsschutz für Betriebsratsgründer in den ersten sechs Monaten der Wartezeit nicht greifen konnte, da er die gesetzlich gewollte freie Erprobungsphase untergraben hätte.

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Treu und Glauben

Juristen nennen das Prinzip Treu und Glauben den grundlegenden Pfeiler des gesamten deutschen Zivilrechts, der verlangt, dass sich jeder im Rechtsverkehr fair und ehrlich (§ 242 BGB) verhält. Dieser Maßstab stellt sicher, dass auch formal korrekte Rechtsausübung nicht zu unbilligen Ergebnissen führt, indem er Rechtsmissbrauch und widersprüchliches Verhalten verbietet.

Beispiel: Der Arbeitgeber durfte sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben darauf verlassen, dass keine geheimen Kündigungshindernisse existieren, wenn der Mitarbeiter monatelang über die notarielle Urkunde schwieg.

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Unverzüglich

Wenn das Gesetz die Frist „unverzüglich“ vorschreibt, bedeutet dies, dass eine Handlung ohne schuldhaftes Zögern, also sofort nach Kenntnisnahme oder innerhalb weniger Tage, erfolgen muss (§ 174 BGB). Die strenge Frist dient der schnellen Klärung von Rechtsverhältnissen und verhindert, dass Beteiligte ihre Einwände bewusst verzögern, um später einen Vorteil zu erzielen.

Beispiel: Der Mitarbeiter rügte das Fehlen der Originalvollmacht nicht unverzüglich, sondern erst nach rund acht Wochen, weshalb dieser formale Einwand gegen die Kündigung ins Leere lief.

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Verwirkung

Die Verwirkung ist ein juristisches Konzept, bei dem man ein Recht verliert, weil man es über einen so langen Zeitraum nicht geltend gemacht hat, dass der Gegenüber nicht mehr damit rechnen musste, dass es noch durchgesetzt wird. Die Rechtsfigur der Verwirkung soll Rechtssicherheit schaffen und verhindert, dass alte oder lange verschwiegene Ansprüche plötzlich und überraschend durchgesetzt werden können.

Beispiel: Weil der Mitarbeiter sein Schutzrecht als Initiator erst Monate später offenbarte, hatte das Gericht die Verwirkung des Sonderkündigungsschutzes angenommen, da das Zögern als treuwidriges Verhalten gewertet wurde.

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Wartezeit

Die Wartezeit ist die gesetzlich vorgeschriebene sechsmonatige Anfangsphase eines Arbeitsverhältnisses, in der der allgemeine Kündigungsschutz des Arbeitnehmers noch nicht greift (§ 1 Abs. 1 KSchG). Das Gesetz räumt Arbeitgebern die Möglichkeit ein, neue Mitarbeiter in dieser Zeit frei zu erproben und das Arbeitsverhältnis ohne Angabe von Gründen zu beenden, wenn die Eignung fehlt.

Beispiel: Während der Wartezeit konnte das Sicherheitsunternehmen den Mitarbeiter kündigen, weil sein ungepflegtes Erscheinungsbild nicht zur Tätigkeit passte, ohne dass hierfür personen- oder verhaltensbedingte Gründe notwendig gewesen wären.

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Das vorliegende Urteil


LAG München – Az.: 10 SLa 2/25 – Urteil vom 20.08.2025


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