Skip to content

Bestehen eines Arbeitsverhältnisses – Arbeitnehmereigenschaft

Zwischen Sierra Leone und Köln entzündet sich ein Streit um Status und Bezahlung. War der Helfer einer Hilfsorganisation nun Angestellter oder freier Mitarbeiter? Ein Gericht in Köln muss klären, ob dem Mann 85.000 Euro Lohn zustehen, nachdem sein „Monatslohn“ gestoppt wurde.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 9 Ta 174/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
  • Datum: 29.12.2021
  • Aktenzeichen: 9 Ta 174/21
  • Verfahrensart: Beschwerdeverfahren über die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Prozessrecht (Gerichtszuständigkeit)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Person, die für den beklagten Verein tätig war und der Ansicht ist, Arbeitnehmer gewesen zu sein. Er legte Beschwerde gegen die Entscheidung der Vorinstanz ein.
  • Beklagte: Ein gemeinnütziger Verein, der im Ausland tätig ist (u.a. Wiederaufbau medizinischer Infrastruktur in S ) und der Ansicht ist, der Kläger sei kein Arbeitnehmer gewesen.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger arbeitete für den beklagten Verein in verschiedenen Ländern, zuletzt in S , wo der Verein ein Krankenhaus unterstützt. Der Kläger erhielt vom Verein über mehrere Monate Zahlungen als „Monatslohn“ auf ein deutsches Konto, wurde als offizieller Vertreter („official representative“) bezeichnet, erhielt Ausweise als „Mitglied des Komitees“ („member of the committee“) und war über den Verein unfallversichert. Der Verein beendete die monatlichen Zahlungen per E-Mail.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Frage war, ob der Kläger als Arbeitnehmer oder als selbstständiger Unternehmer für den Verein tätig war. Von der Antwort auf diese Frage hängt ab, ob die Arbeitsgerichte für den Fall zuständig sind. Das Arbeitsgericht Köln hatte in einem vorherigen Beschluss entschieden, dass die Arbeitsgerichte nicht zuständig sind.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht gab der Beschwerde des Klägers teilweise statt. Es entschied, dass der Weg zu den Arbeitsgerichten für zwei bestimmte Anträge des Klägers (Anträge zu 2 und 3) zulässig ist. Die vorherige Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln wurde in diesem Umfang aufgehoben.
  • Folgen: Der Rechtsstreit wird bezüglich der Anträge 2 und 3 nun vor dem Arbeitsgericht weitergeführt werden können. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens muss der beklagte Verein tragen.

Der Fall vor Gericht


Streit um Arbeitsverhältnis: Landesarbeitsgericht Köln bestätigt teilweise Zuständigkeit

Arbeitsverhältnis ungeklärt. Mann am PC: Arbeitnehmerstatus, Rechte, Pflichten.
Streit um Arbeitnehmerstatus und Arbeitsverhältnis | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat in einem Beschluss vom 29. Dezember 2021 (Az.: 9 Ta 174/21) entschieden, dass die Gerichte für Arbeitssachen teilweise für eine Klage zuständig sind, in der es um die Frage geht, ob ein langjährig für eine Hilfsorganisation tätiger Mann als Arbeitnehmer oder Selbstständiger anzusehen ist. Damit wurde eine Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln teilweise aufgehoben.

Der Hintergrund: Langjährige Tätigkeit für eine NGO

Der Kläger war über viele Jahre, zuletzt in Sierra Leone, für einen gemeinnützigen Verein tätig. Dieser Verein engagiert sich unter anderem für den Wiederaufbau der medizinischen Infrastruktur in dem westafrikanischen Land und unterstützt dort ein Krankenhaus durch Materiallieferungen und die Entsendung von Personal. Die genaue Art der Beziehung zwischen dem Kläger und dem Verein ist der zentrale Streitpunkt.

Kläger sieht sich als Arbeitnehmer

Der Kläger vertritt die Auffassung, bereits seit 1989 in einem festen Arbeitsverhältnis nach deutschem Recht zu dem Verein zu stehen. Er behauptet, einen entsprechenden Vertrag mündlich mit einem damaligen Vertreter des Vereins geschlossen zu haben. Zumindest sei durch die jahrelange faktische Tätigkeit ein Arbeitsverhältnis begründet worden. Indizien dafür sieht er in verschiedenen Dokumenten und Zahlungen.

Indizien für ein Arbeitsverhältnis?

Der Verein stellte dem Kläger eine Vollmacht aus, die ihn als „offiziellen Repräsentanten“ bezeichnete und ermächtigte, für die Organisation in Sierra Leone zu handeln. Zudem erhielt er Ausweise als „Mitglied des Komitees“. Über mehrere Monate im Jahr 2016 erhielt er Zahlungen auf sein deutsches Konto, die als „Monatslohn“ deklariert waren. Ferner unterhielt der Verein seit 2006 eine Unfallversicherung für ihn.

Die „Kündigung“ per E-Mail

Im August 2016 teilte der Geschäftsführer des Vereins dem Kläger per E-Mail mit, dass die monatlichen Zahlungen eingestellt würden, da nicht mehr genügend Arbeit vorhanden sei. Man bot ihm an, zukünftig als Berater auf Tages- oder Wochenbasis tätig zu werden, falls Bedarf bestünde. Auch weitere Unterstützungen wie Mietzahlungen für ein Auto und Zuschüsse wurden gestoppt.

Die Klage: Feststellung, Zahlung und Auskunft

Der Kläger hält die Beendigung per E-Mail für unwirksam, unter anderem weil die gesetzlich vorgeschriebene Schriftform (§ 623 BGB) nicht eingehalten wurde. Er ist der Meinung, das Arbeitsverhältnis bestehe ungekündigt fort. Da er seine Arbeitsleistung angeboten habe, der Verein diese aber nicht angenommen habe, befinde sich der Verein im Annahmeverzug.

Mit seiner Klage vor dem Arbeitsgericht Köln forderte er:

  1. Die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht.
  2. Zahlung von ausstehender Vergütung wegen Annahmeverzugs in Höhe von 85.100 Euro netto.
  3. Auskunft über abgeführte Sozialabgaben und eine eventuell bestehende betriebliche Altersversorgung.
  4. Rückzahlung eines angeblich gewährten Darlehens über 10.000 Euro.

Verein bestreitet Arbeitsverhältnis und Zuständigkeit

Der beklagte Verein bestreitet vehement das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zu irgendeinem Zeitpunkt. Ein Arbeitsvertrag sei nie geschlossen worden. Der vom Kläger benannte angebliche Vertreter sei nie für den Verein tätig gewesen. Folgerichtig rügte der Verein die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte, da diese nur für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen zuständig seien.

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln

Das Arbeitsgericht Köln folgte zunächst der Argumentation des Vereins und erklärte sich mit Beschluss vom 26. August 2021 für unzuständig. Es verneinte den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, da es kein Arbeitsverhältnis als gegeben ansah. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger sofortige Beschwerde beim Landesarbeitsgericht ein.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln

Das LAG Köln hat die Entscheidung der Vorinstanz nun teilweise aufgehoben. Es erklärte den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für die Klageanträge zu 2 (Zahlung von 85.100 Euro) und 3 (Auskunft über Sozialleistungen) für zulässig.

Begründung der Zuständigkeit für Zahlungs- und Auskunftsansprüche

Auch wenn das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen den Parteien streitig ist, knüpfen die Ansprüche auf Zahlung (als vermeintlicher Lohn aus Annahmeverzug) und Auskunft über Sozialleistungen direkt an die Behauptung des Klägers an, er sei Arbeitnehmer gewesen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) sind die Arbeitsgerichte für solche bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zuständig.

Für die Prüfung der Zuständigkeit genügt es oft, dass der Kläger schlüssig darlegt, dass seine Ansprüche aus einem (vermeintlichen) Arbeitsverhältnis resultieren könnten. Ob das Arbeitsverhältnis tatsächlich besteht, ist dann eine Frage der Begründetheit, die im Hauptverfahren geklärt werden muss – eben vor dem Arbeitsgericht.

Implikationen für die übrigen Klagepunkte

Zur Zuständigkeit bezüglich des Feststellungsantrags (Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, Antrag 1) und der Darlehensrückzahlung (Antrag 4) trifft der veröffentlichte Beschluss des LAG keine explizite positive Aussage. Da die Entscheidung des Arbeitsgerichts nur teilweise aufgehoben wurde, ist davon auszugehen, dass das LAG die Zuständigkeit für diese Punkte weiterhin verneint oder zumindest nicht bestätigt hat. Die Darlehensforderung (Antrag 4) ist typischerweise eine zivilrechtliche Angelegenheit für die ordentlichen Gerichte (Amts-/Landgericht).

Was bedeutet die Entscheidung für die Parteien?

Für den Kläger ist der Beschluss ein wichtiger Teilerfolg. Er kann nun seine erheblichen finanziellen Forderungen und den Anspruch auf Auskunft über soziale Absicherung vor dem Arbeitsgericht weiterverfolgen. Dieses Gericht ist auf arbeitsrechtliche Fragen spezialisiert. Die Kernfrage, ob er tatsächlich Arbeitnehmer war, wird dort nun voraussichtlich geklärt werden müssen.

Für den beklagten Verein bedeutet die Entscheidung, dass er sich zumindest hinsichtlich der Zahlungs- und Auskunftsansprüche inhaltlich vor dem Arbeitsgericht verteidigen muss. Die Strategie, den Prozess durch die Rüge der Unzuständigkeit komplett vom Arbeitsgericht fernzuhalten, war nur teilweise erfolgreich. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens muss der Verein tragen.

Bedeutung für Betroffene

Abgrenzung Arbeitnehmer vs. Selbstständiger

Der Fall unterstreicht die oft schwierige Abgrenzung zwischen einem Arbeitsverhältnis und einer selbstständigen Tätigkeit, insbesondere im Bereich von NGOs und internationaler Projektarbeit. Entscheidend sind nicht allein die vertraglichen Bezeichnungen, sondern die tatsächliche Durchführung der Zusammenarbeit. Indizien wie Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Organisation, feste Bezüge (hier „Monatslohn“) und soziale Absicherungen (hier Unfallversicherung) können für ein Arbeitsverhältnis sprechen.

Wichtigkeit klarer vertraglicher Regelungen

Der Streit zeigt, wie wichtig klare und schriftliche Verträge sind, die den Status der tätigen Person eindeutig regeln. Mündliche Absprachen oder über Jahre gewachsene unklare Verhältnisse bergen ein hohes Konfliktpotenzial. Organisationen sollten ihre Vertragsgestaltungen sorgfältig prüfen, um Rechtssicherheit zu schaffen und langwierige Prozesse zu vermeiden.

Formvorschriften im Arbeitsrecht

Die Auseinandersetzung um die E-Mail „Kündigung“ erinnert an die strengen Formvorschriften im deutschen Arbeitsrecht. Eine Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen (§ 623 BGB), eine E-Mail genügt hierfür nicht. Dies gilt auch dann, wenn das Bestehen des Arbeitsverhältnisses an sich streitig ist – vorsorglich sollten Arbeitgeber immer die Schriftform wahren.

Zuständigkeit der Arbeitsgerichte

Die Entscheidung des LAG Köln bestätigt die Tendenz der Rechtsprechung, die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte eher weit auszulegen, wenn Ansprüche geltend gemacht werden, die typischerweise aus einem Arbeitsverhältnis resultieren (wie Lohnforderungen). Auch wenn der Status als Arbeitnehmer bestritten wird, kann der Weg zum Arbeitsgericht für solche Ansprüche offenstehen. Dies erleichtert es Personen, die sich als Arbeitnehmer sehen, ihre potenziellen Rechte vor dem Fachgericht geltend zu machen.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil verdeutlicht die Komplexität der Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und selbstständiger Tätigkeit, besonders bei internationalen Hilfseinsätzen. Es zeigt, dass für Feststellungsklagen zum Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bereits die Behauptung eines Arbeitsverhältnisses den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet (sic-non-Fall), während für weitere Ansprüche wie Vergütung oder Darlehensrückzahlung substantiierte Nachweise zur Arbeitnehmereigenschaft erforderlich sind. Bei unklaren Vertragsverhältnissen mit Elementen von Weisungsgebundenheit und regelmäßiger Vergütung können die Grenzen zwischen Arbeitsverhältnis und freier Mitarbeit fließend sein.

Benötigen Sie Hilfe?

Unsicher, ob Sie Arbeitnehmer oder Selbstständiger sind?

Die Abgrenzung zwischen Arbeitnehmertum und selbstständiger Tätigkeit ist oft komplex, insbesondere bei langjährigen Zusammenarbeiten oder unklaren Vertragsverhältnissen. Indizien wie Weisungsgebundenheit, feste Bezüge und Eingliederung in eine Organisation können für ein Arbeitsverhältnis sprechen, selbst wenn dies nicht explizit vereinbart wurde. Eine fehlerhafte Kündigung kann die Situation zusätzlich verkomplizieren.

Wir unterstützen Sie bei der Beurteilung Ihrer individuellen Situation und prüfen, ob Ihre Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis resultieren könnten. Wir analysieren Ihre Verträge, Zahlungsnachweise und weitere relevante Dokumente, um Ihre rechtliche Position fundiert zu bewerten und Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zu unterstützen.

Ersteinschätzung anfragen

Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Welche rechtlichen Konsequenzen hat der Nachweis von Drogenabbauprodukten im Blut für meine Fahrerlaubnis?

Der Nachweis von Drogenabbauprodukten in Ihrem Blut kann ernsthafte Konsequenzen für Ihre Fahrerlaubnis haben, auch wenn Sie zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht aktiv unter Drogeneinfluss standen. Entscheidend ist hierbei Ihre sogenannte Fahreignung.

Was bedeutet Fahreignung im Zusammenhang mit Drogen?

Die Fahrerlaubnisbehörde darf Ihnen nur dann eine Fahrerlaubnis erteilen oder belassen, wenn Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Das regelt das Straßenverkehrsgesetz (StVG) und die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). Die FeV enthält in Anlage 4 eine Liste von Krankheiten und Mängeln, die die Fahreignung ausschließen oder einschränken können.

Drogenkonsum führt nach dieser Verordnung grundsätzlich zu Zweifeln an der Fahreignung oder schließt diese sogar aus. Hierbei kommt es auf die Art der Droge und die Häufigkeit des Konsums an:

  • Harte Drogen: Bei Drogen wie Heroin, Kokain, Amphetaminen oder Ecstasy geht die Behörde nach Anlage 4 der FeV bereits bei einmaligem Konsum in der Regel davon aus, dass Sie ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen sind. Ein Nachweis von Abbauprodukten dieser Substanzen im Blut reicht dafür meist aus.
  • Cannabis: Hier wird unterschieden. Regelmäßiger Konsum führt zur Annahme der Ungeeignetheit. Bei gelegentlichem Konsum sind Sie ungeeignet, wenn Sie den Konsum und das Fahren nicht sicher trennen können (fehlendes Trennungsvermögen) oder wenn zusätzlicher Missbrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiven Stoffen vorliegt.

Warum sind Abbauprodukte relevant?

Drogenabbauprodukte (Metaboliten) sind Stoffe, die Ihr Körper nach dem Konsum einer Droge bildet, während er diese abbaut. Sie können oft viel länger im Blut oder Urin nachgewiesen werden als die Droge selbst.

Für die Fahrerlaubnisbehörde ist der Nachweis dieser Abbauprodukte ein Beweis dafür, dass ein Drogenkonsum stattgefunden hat. Selbst wenn Sie zum Zeitpunkt der Blutabnahme nicht mehr „high“ waren, belegt der Fund den vorausgegangenen Konsum. Dieser Konsum wiederum begründet – wie oben erklärt – Zweifel an Ihrer Fahreignung oder führt zur Annahme der Ungeeignetheit. Die Behörde muss dann Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten (§ 3 StVG, § 46 FeV).

Spielt unwissentlicher Konsum eine Rolle?

Der Einwand, Drogen nur unwissentlich konsumiert zu haben (z.B. durch eine beigemischte Substanz in einem Getränk), wird in der Praxis nur äußerst selten von den Behörden oder Gerichten anerkannt. Die Hürden, einen solchen unwissentlichen Konsum glaubhaft nachzuweisen, sind sehr hoch.

In der Regel geht die Behörde beim Nachweis von Drogenabbauprodukten davon aus, dass der Konsum wissentlich erfolgte. Selbst wenn ein unwissentlicher Konsum theoretisch möglich wäre, kann allein der Nachweis der Substanzen im Körper ausreichen, damit die Behörde Zweifel an Ihrer Fahreignung hat und beispielsweise eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) zur Klärung anordnet.

Die Rechtsprechung bestätigt meist, dass der Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Fahrern Vorrang hat. Der Entzug der Fahrerlaubnis ist dabei keine Strafe, sondern eine Maßnahme zur Gefahrenabwehr. Wenn die Fahreignung fehlt, muss die Fahrerlaubnis entzogen werden, um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten.


zurück zur FAQ Übersicht

Was bedeutet Fahreignung im Zusammenhang mit Drogenkonsum und Führerscheinentzug?

Fahreignung: Die Grundvoraussetzung zum Fahren Fahreignung bedeutet, dass Sie körperlich und geistig in der Lage sind, ein Fahrzeug sicher im Straßenverkehr zu führen. Es geht darum, ob Sie die notwendigen Fähigkeiten und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen, um weder sich selbst noch andere zu gefährden. Die Behörden müssen davon überzeugt sein, dass Sie diese Eignung besitzen, um Ihnen eine Fahrerlaubnis zu erteilen oder zu belassen.

Wie wird die Fahreignung bei Drogenkonsum bewertet?

Wenn die Führerscheinstelle erfährt, dass Sie Drogen konsumiert haben könnten, wird sie Zweifel an Ihrer Fahreignung haben. Der Grundsatz lautet: Wer fährt, darf nicht unter dem Einfluss von berauschenden Mitteln stehen.

Die Bewertung hängt von mehreren Faktoren ab:

  • Art der Droge: Es wird unterschieden, welche Drogen konsumiert wurden. Bei sogenannten „harten Drogen“ (wie Kokain, Heroin, Amphetamine) gehen die Behörden in der Regel schon bei einmaligem Konsum davon aus, dass die Fahreignung fehlt. Bei Cannabis ist die Bewertung komplexer, hier spielt das Konsummuster eine größere Rolle.
  • Häufigkeit des Konsums: Die Behörde unterscheidet, ob es sich um einen einmaligen Probierkonsum, gelegentlichen Konsum oder regelmäßigen Konsum handelt.
    • Regelmäßiger Konsum (insbesondere von Cannabis) führt in der Regel zum Verlust der Fahreignung.
    • Gelegentlicher Konsum (von Cannabis) schließt die Fahreignung nicht automatisch aus, wenn Sie klar zwischen Konsum und Fahren trennen können (sogenanntes Trennungsvermögen) und kein zusätzlicher problematischer Gebrauch vorliegt (z.B. Mischkonsum mit Alkohol oder Fahren unter Drogeneinfluss).

Was ist mit einmaligem oder unwissentlichem Konsum?

  • Einmaliger Konsum: Bei harten Drogen führt meist schon der Nachweis eines einmaligen Konsums zum Entzug der Fahrerlaubnis. Bei Cannabis kann ein nachgewiesener einmaliger Konsum unter Umständen hingenommen werden, oft wird aber zur Klärung des Konsumverhaltens und des Trennvermögens eine Überprüfung (z.B. ärztliches Gutachten oder MPU) angeordnet.
  • Unwissentlicher Konsum: Die Behauptung, Drogen unwissentlich konsumiert zu haben (z.B. durch ein präpariertes Getränk), wird von den Behörden und Gerichten sehr kritisch geprüft. Sie müssten dies glaubhaft nachweisen können, was in der Praxis extrem schwierig ist. Grundsätzlich trägt der Fahrer die Verantwortung dafür, fahrtüchtig zu sein. Nur in sehr seltenen, klar belegbaren Ausnahmefällen könnte ein unwissentlicher Konsum dazu führen, dass die Fahreignung nicht aberkannt wird. Die Behörde prüft hier jeden Einzelfall genau.

Wie wird die Fahreignung überprüft? (Gutachten & MPU)

Bestehen Zweifel an Ihrer Fahreignung wegen Drogenkonsums, kann die Führerscheinstelle Maßnahmen zur Aufklärung anordnen. Das Ziel ist es, eine Prognose darüber zu treffen, ob Sie auch in Zukunft sicher am Straßenverkehr teilnehmen können.

  • Ärztliches Gutachten: Dies kann angeordnet werden, um beispielsweise das Konsummuster (einmalig, gelegentlich, regelmäßig) genauer zu bestimmen oder körperliche Beeinträchtigungen festzustellen. Es dient oft der ersten Abklärung von Zweifeln.
  • Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU): Eine MPU wird häufig bei schwerwiegenderen Fällen angeordnet, z.B. bei regelmäßigem Konsum, Konsum harter Drogen, einer festgestellten Abhängigkeit oder wenn bereits ein ärztliches Gutachten Zweifel nicht ausräumen konnte. Bei der MPU untersuchen Ärzte und Verkehrspsychologen umfassend, ob Sie Ihr Verhalten geändert haben und zukünftig Drogenkonsum und Fahren zuverlässig trennen können.

Fehlt die Fahreignung nach Überzeugung der Behörde (ggf. gestützt auf ein Gutachten oder eine MPU), muss die Fahrerlaubnis entzogen werden. Sie darf erst wieder erteilt werden, wenn die Fahreignung zweifelsfrei nachgewiesen wurde, was oft nur durch eine positive MPU möglich ist.


zurück zur FAQ Übersicht

Kann ich meinen Führerschein zurückbekommen, wenn ich unwissentlich Drogen konsumiert habe? Welche Schritte muss ich dafür unternehmen?

Grundsätzlich führt der Nachweis von Drogenkonsum (mit Ausnahme von Cannabis unter bestimmten, eng definierten Voraussetzungen) zur Annahme, dass Sie nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Dies hat in der Regel den Entzug der Fahrerlaubnis zur Folge. Die Behauptung, der Konsum sei unwissentlich erfolgt, ändert daran zunächst wenig, da die Behörden hier sehr strenge Maßstäbe anlegen. Die Möglichkeit, die Fahrerlaubnis wiederzuerlangen, besteht jedoch unter bestimmten Voraussetzungen.

Der schwierige Nachweis der Unwissenheit

Der zentrale Punkt ist die Glaubhaftmachung des unwissentlichen Konsums. Die zuständige Fahrerlaubnisbehörde wird Ihre Behauptung, Drogen unwissentlich konsumiert zu haben (z.B. durch K.O.-Tropfen oder verunreinigte Speisen/Getränke), sehr kritisch prüfen.

  • Hohe Anforderungen: Sie müssen nachvollziehbar und detailliert darlegen können, wie die Substanz ohne Ihr Wissen und Wollen in Ihren Körper gelangt ist. Die bloße Vermutung oder Behauptung reicht nicht aus.
  • Beweislast: Die Beweislast liegt bei Ihnen. Das bedeutet, Sie müssen die Umstände des unwissentlichen Konsums so überzeugend schildern und idealerweise belegen (z.B. durch Zeugenaussagen, ärztliche Atteste unmittelbar nach dem Vorfall), dass die Behörde Ihre Darstellung für glaubhaft hält.
  • Praktische Schwierigkeit: In der Praxis gelingt dieser Nachweis nur sehr selten. Meist gehen die Behörden davon aus, dass ein festgestellter Konsum auch willentlich erfolgte.

Gelingt der Nachweis der Unwissenheit nicht und wird Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen, müssen Sie ein Verfahren zur Wiedererteilung durchlaufen, um den Führerschein zurückzubekommen.

Schritte zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums entzogen wurde, müssen Sie Ihre Fahreignung erneut nachweisen. Der Weg zurück zum Führerschein führt über das sogenannte Wiedererteilungsverfahren:

  1. Antragstellung: Nach Ablauf einer eventuellen Sperrfrist müssen Sie bei der für Sie zuständigen Fahrerlaubnisbehörde einen Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis stellen.
  2. Anordnung einer MPU: Aufgrund des vorangegangenen Drogenkonsums wird die Behörde in aller Regel eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) anordnen. Dies geschieht auch dann, wenn der ursprüngliche Konsum möglicherweise unwissentlich war, da die Behörde prüfen muss, ob Sie zukünftig sicher am Straßenverkehr teilnehmen können.
  3. Nachweis der Abstinenz: Vor der MPU müssen Sie üblicherweise über einen längeren Zeitraum (oft 6 bis 12 Monate) nachweisen, dass Sie keine Drogen konsumiert haben. Dies geschieht durch regelmäßige und unvorhersehbare Kontrollen mittels Urin- oder Haaranalysen bei zertifizierten Stellen.
  4. Durchführung der MPU: Die MPU selbst besteht aus einem medizinischen Teil (Untersuchung, Drogenscreening), einem Leistungstest (Reaktion, Konzentration) und einem psychologischen Gespräch. Hier wird geprüft, ob Sie die erforderliche Fahreignung wiedererlangt haben. Im Gespräch geht es auch darum, wie Sie zukünftig sicherstellen, nicht (erneut) unter Drogeneinfluss zu stehen – auch nicht unwissentlich.
  5. Entscheidung der Behörde: Legen Sie ein positives MPU-Gutachten vor, wird die Fahrerlaubnisbehörde in der Regel Ihrem Antrag auf Wiedererteilung stattgeben.

Die Bedeutung der MPU und der Abstinenznachweise

Die MPU ist die zentrale Hürde auf dem Weg zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis nach einem Drogenvorfall.

  • Zweck der MPU: Sie dient dazu, zu überprüfen, ob Sie trotz des früheren Vorfalls (egal ob wissentlich oder unwissentlich) nun wieder stabil und zuverlässig genug sind, um ein Fahrzeug sicher zu führen. Es wird geprüft, ob Sie Drogenprobleme aufgearbeitet haben (falls vorhanden) und ob Sie zukünftig Drogenkonsum und Fahren sicher trennen können bzw. Situationen vermeiden, die zu einem unwissentlichen Konsum führen könnten.
  • Abstinenznachweise als Voraussetzung: Ohne lückenlose und ausreichend lange Abstinenznachweise ist eine positive MPU bei vorangegangenem Drogenkonsum (außer bei spezifischen Cannabis-Fragestellungen) praktisch ausgeschlossen. Diese Nachweise zeigen der Behörde und dem MPU-Gutachter, dass Sie über einen relevanten Zeitraum drogenfrei gelebt haben.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Der Nachweis eines unwissentlichen Drogenkonsums ist sehr schwierig. Wurde der Führerschein entzogen, ist die Wiedererlangung möglich, erfordert aber in der Regel die erfolgreiche Teilnahme an einer MPU inklusive des Nachweises einer längeren Drogenabstinenz.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Beweismittel kann ich vorlegen, um zu beweisen, dass ich Drogen unwissentlich zu mir genommen habe?

Wenn Ihnen vorgeworfen wird, unter Drogeneinfluss gestanden zu haben, und Sie geltend machen, die Drogen unwissentlich konsumiert zu haben, stehen Sie vor einer erheblichen Beweisaufgabe. Die Behörden und Gerichte gehen in der Regel davon aus, dass ein festgestellter Drogenkonsum willentlich erfolgte. Um das Gegenteil zu beweisen und einen möglichen Führerscheinentzug abzuwenden, müssen Sie glaubhaft und nachvollziehbar darlegen und beweisen, dass die Aufnahme der Substanz ohne Ihr Wissen und Wollen geschah.

Mögliche Beweismittel zur Glaubhaftmachung

Um die Behauptung des unwissentlichen Konsums zu untermauern, können verschiedene Beweismittel relevant sein. Diese müssen geeignet sein, das von Ihnen geschilderte Geschehen als plausibel erscheinen zu lassen:

  • Zeugenaussagen: Personen, die die Situation miterlebt haben, können als Zeugen benannt werden. Wichtig ist, dass diese Zeugen detaillierte und widerspruchsfreie Angaben zu den Umständen machen können, wie Ihnen die Droge unwissentlich verabreicht worden sein soll (z.B. durch ein präpariertes Getränk auf einer Feier). Eine bloße Vermutung des Zeugen reicht nicht aus.
  • Eidesstattliche Versicherungen von Zeugen: Dies sind schriftliche Zeugenaussagen, bei denen der Zeuge an Eides statt versichert, dass seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Falsche Angaben können strafrechtliche Folgen haben, was die Glaubwürdigkeit erhöhen kann. Auch hier sind detaillierte und nachvollziehbare Schilderungen entscheidend.
  • Negative Haaranalyse: Eine Haaranalyse kann über einen längeren Zeitraum zurück Aufschluss über Konsumgewohnheiten geben. Ein negatives Ergebnis über mehrere Monate kann Ihre Aussage stützen, dass Sie kein regelmäßiger Drogenkonsument sind. Dies kann die Behauptung eines einmaligen, unwissentlichen Konsums untermauern. Sie beweist aber nicht direkt die Unwissentlichkeit des konkreten Vorfalls.
  • Ihre eigene detaillierte Schilderung: Sie müssen den Ablauf der Ereignisse lückenlos, detailliert und plausibel darlegen. Widersprüche oder unklare Angaben schwächen Ihre Glaubwürdigkeit erheblich.
  • Toxikologische Gutachten/Ärztliche Atteste: In bestimmten Fällen, etwa wenn der Verdacht auf K.O.-Tropfen besteht, könnten zeitnah nach dem Vorfall erstellte ärztliche Berichte oder spezielle toxikologische Untersuchungen relevant sein, die Art und Konzentration der Substanz sowie mögliche Symptome dokumentieren.
  • Umstände des Einzelfalls: Auch weitere Umstände können eine Rolle spielen, z.B. wenn Sie nachweislich kurz nach dem mutmaßlichen Konsum medizinische Hilfe wegen unerklärlicher Symptome gesucht haben.

Anforderungen an Glaubwürdigkeit und Vorlage

Die Behörde oder das Gericht wird alle vorgelegten Beweismittel kritisch prüfen. Es werden hohe Anforderungen an die Glaubwürdigkeit und Schlüssigkeit des gesamten Vortrags gestellt.

  • Glaubwürdigkeit: Die Beweismittel müssen in sich stimmig sein und dürfen keine Widersprüche aufweisen – weder untereinander noch zu Ihrer eigenen Schilderung. Zeugen sollten möglichst neutral sein.
  • Nachvollziehbarkeit: Der geschilderte Hergang, wie die Droge unwissentlich in Ihren Körper gelangt sein soll, muss nach allgemeiner Lebenserfahrung plausibel und nachvollziehbar sein. Abstrakte oder vage Behauptungen genügen nicht.
  • Zeitlicher Zusammenhang: Beweismittel sollten möglichst zeitnah zum Ereignis gesichert werden (z.B. Zeugenaussagen, ärztliche Untersuchungen).
  • Vorlage: Beweismittel müssen form- und fristgerecht bei der zuständigen Führerscheinstelle oder im gerichtlichen Verfahren vorgelegt werden. Dies geschieht in der Regel schriftlich. Zeugen werden gegebenenfalls zur Anhörung geladen.

Besonderheiten bei der Beweislast

Grundsätzlich muss die Behörde nachweisen, dass Sie eine Droge konsumiert haben (z.B. durch einen positiven Blut- oder Urintest). Wenn dieser Nachweis vorliegt, wird meist Ihre Fahreignung in Frage gestellt.

Berufen Sie sich darauf, den Konsum nicht gewollt zu haben, liegt die Beweislast für die Umstände der Unwissentlichkeit bei Ihnen. Das bedeutet: Sie müssen die Tatsachen beweisen, die dafür sprechen, dass Sie die Droge ohne Ihr Wissen oder gegen Ihren Willen aufgenommen haben. Dies ist oft schwierig, da es sich um einen Ausnahmefall handelt und die Anforderungen an den Beweis sehr hoch sind. Gelingt dieser Beweis nicht überzeugend, gehen die Behörden und Gerichte in der Regel von einem willentlichen Konsum mit den entsprechenden Folgen für die Fahrerlaubnis aus.


zurück zur FAQ Übersicht

Welche Fristen muss ich bei einem Führerscheinentzug beachten und welche Rechtsmittel stehen mir zur Verfügung?

Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird, erhalten Sie einen offiziellen Brief, den sogenannten Bescheid, von der zuständigen Behörde (meist die Führerscheinstelle). Gegen diesen Bescheid können Sie vorgehen. Dabei sind bestimmte Fristen und Verfahrenswege zu beachten.

Widerspruch und Klage – Die wichtigsten Rechtsmittel

Das erste Rechtsmittel gegen den Bescheid ist in der Regel der Widerspruch.

  • Frist für den Widerspruch: Sie müssen den Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen, nachdem Ihnen der Bescheid zugestellt wurde. Das genaue Datum der Zustellung ist wichtig – oft steht es auf dem gelben Briefumschlag oder wird von der Behörde vermerkt. Der Widerspruch muss schriftlich bei der Behörde eingehen, die den Bescheid erlassen hat.
  • Ablauf des Widerspruchsverfahrens: Die Behörde prüft daraufhin ihre Entscheidung noch einmal. Hält sie den Führerscheinentzug weiterhin für richtig, weist sie den Widerspruch mit einem Widerspruchsbescheid zurück.

Gegen den Widerspruchsbescheid können Sie dann Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht einreichen.

  • Frist für die Klage: Auch hier gilt eine Frist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids. Die Klage muss schriftlich beim Gericht eingereicht werden.
  • Ablauf des Klageverfahrens: Das Gericht prüft den gesamten Fall unabhängig und trifft eine eigene Entscheidung. Dieses Verfahren kann länger dauern.

Was bedeutet „aufschiebende Wirkung“?

Normalerweise sorgt ein Widerspruch oder eine Klage dafür, dass die Entscheidung der Behörde vorerst nicht wirksam wird – das nennt man aufschiebende Wirkung. Man müsste also den Führerschein erst abgeben, wenn über den Widerspruch oder die Klage endgültig entschieden wurde.

Aber Achtung: Beim Führerscheinentzug ordnet die Behörde fast immer die sofortige Vollziehung an. Das bedeutet: Widerspruch und Klage haben in diesem Fall keine aufschiebende Wirkung. Sie müssen Ihren Führerschein trotz des laufenden Verfahrens bei der Behörde abgeben und dürfen nicht mehr fahren. Die Behörde begründet dies meist mit der öffentlichen Sicherheit.

Der Eilantrag – Schnelle Entscheidung über den Führerschein

Weil Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung haben, gibt es die Möglichkeit, einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht zu stellen. Dieser Antrag zielt darauf ab, die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.

  • Ziel des Eilantrags: Wenn das Gericht dem Antrag stattgibt, dürfen Sie Ihren Führerschein vorläufig behalten (bzw. zurückbekommen) und weiterfahren, bis über Ihren Widerspruch oder Ihre Klage endgültig entschieden wurde.
  • Voraussetzungen: Das Gericht prüft in einem schnellen Verfahren, ob ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Führerscheinentzugs bestehen und ob Ihr Interesse, vorläufig weiterfahren zu dürfen, schwerer wiegt als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Die Erfolgsaussichten hängen stark vom Einzelfall ab, insbesondere von den Gründen für den Entzug (z.B. Art und Umstände des Drogenkonsums).
  • Frist: Für den Eilantrag selbst gibt es keine starre Frist, er sollte aber möglichst schnell nach Erhalt des Bescheids gestellt werden, oft gleichzeitig mit dem Widerspruch.

Fristen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis

Der Führerscheinentzug durch die Behörde ist in der Regel endgültig, das heißt, Sie bekommen den alten Führerschein nicht automatisch zurück. Wenn Sie wieder fahren möchten, müssen Sie einen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis stellen.

  • Sperrfrist: Wurde die Fahrerlaubnis nicht nur von der Behörde entzogen, sondern zusätzlich vom Strafgericht eine Sperrfrist verhängt (z.B. nach einer Trunkenheitsfahrt), können Sie den Antrag auf Neuerteilung frühestens sechs Monate vor Ablauf dieser Sperrfrist stellen. Gibt es keine gerichtliche Sperrfrist, können Sie den Antrag theoretisch stellen, sobald die Gründe für den Entzug weggefallen sind (z.B. nachgewiesene Abstinenz und bestandene MPU).
  • Voraussetzungen für die Neuerteilung: Die Behörde prüft, ob Sie wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sind. Oft müssen dafür bestimmte Bedingungen erfüllt werden, wie zum Beispiel:
    • Nachweis einer längeren Drogen- oder Alkoholabstinenz (durch Urin- oder Haaranalysen).
    • Bestehen einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU).
  • Bearbeitungsdauer: Die Bearbeitung des Antrags auf Neuerteilung kann einige Zeit in Anspruch nehmen, da oft Unterlagen beigebracht und Gutachten (z.B. MPU) erstellt werden müssen. Es ist daher ratsam, sich frühzeitig über die notwendigen Schritte zu informieren.

zurück zur FAQ Übersicht

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Arbeitnehmer

Ein Arbeitnehmer ist eine Person, die aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags verpflichtet ist, für jemand anderen (den Arbeitgeber) abhängige Arbeit zu leisten. Entscheidend ist die persönliche Abhängigkeit, die sich meist durch Weisungsgebundenheit hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Art der Ausführung sowie durch die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Arbeitgebers zeigt. Arbeitnehmer genießen besonderen gesetzlichen Schutz (z. B. Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch), der Selbstständigen nicht zusteht. Die genaue Abgrenzung ist oft schwierig und wird anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände vorgenommen (vgl. § 611a BGB).
Im vorliegenden Fall ist die zentrale Frage, ob der Kläger aufgrund seiner Tätigkeit für die Hilfsorganisation als Arbeitnehmer oder als Selbstständiger einzustufen ist, wovon die Anwendbarkeit des deutschen Arbeitsrechts abhängt.

Beispiel: Eine Supermarktkassiererin, die nach festem Dienstplan arbeitet und Anweisungen des Filialleiters befolgen muss, ist eine Arbeitnehmerin. Ein freiberuflicher Übersetzer, der Aufträge von verschiedenen Kunden annimmt und seine Arbeitszeit und seinen Arbeitsort selbst bestimmt, ist in der Regel Selbstständiger.


Zurück zur Glossar Übersicht

Schriftform (§ 623 BGB)

Die Schriftform bedeutet, dass eine rechtliche Erklärung schriftlich auf Papier festgehalten und eigenhändig unterschrieben werden muss, um wirksam zu sein. Nach § 623 BGB ist die Schriftform zwingend für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vorgeschrieben. Eine Kündigung, die nur elektronisch (z. B. per E-Mail, SMS, Fax) oder mündlich ausgesprochen wird, ist deshalb rechtlich unwirksam. Das Arbeitsverhältnis besteht dann unverändert fort.
Im Text macht der Kläger geltend, die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses per E-Mail sei unwirksam, weil sie gegen die gesetzliche Schriftform des § 623 BGB verstoße.

Beispiel: Ein Arbeitgeber schickt seinem Mitarbeiter eine E-Mail mit dem Inhalt: „Hiermit kündige ich Ihnen fristlos.“ Diese Kündigung ist unwirksam, da sie nicht schriftlich mit Originalunterschrift erfolgte.


Zurück zur Glossar Übersicht

Annahmeverzug

Annahmeverzug des Arbeitgebers (auch Gläubigerverzug genannt) liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeit ordnungsgemäß anbietet, der Arbeitgeber diese aber nicht annimmt (§§ 293 ff. BGB). Das kann passieren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht beschäftigen kann (z. B. wegen Auftragsmangel) oder nicht beschäftigen will (z. B. nach einer unwirksamen Kündigung). Die wichtigste Folge ist, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Lohn weiterzahlen muss, obwohl dieser nicht gearbeitet hat (§ 615 Satz 1 BGB). Der Arbeitnehmer muss sich jedoch den Wert dessen anrechnen lassen, was er durch anderweitige Arbeit verdient oder böswillig zu verdienen unterlässt.
Der Kläger im Text fordert Lohnzahlung wegen Annahmeverzugs, da er nach der (seiner Meinung nach unwirksamen) Kündigung seine Arbeitsleistung angeboten habe, der Verein diese aber nicht annahm.

Beispiel: Eine Firma kündigt einem Mitarbeiter unwirksam. Der Mitarbeiter erscheint weiterhin zur Arbeit und bietet seine Leistung an, wird aber vom Werkschutz nicht auf das Gelände gelassen. Die Firma befindet sich im Annahmeverzug und muss den Lohn weiterzahlen.


Zurück zur Glossar Übersicht

Zulässigkeit des Rechtswegs (zu den Gerichten für Arbeitssachen)

Die Zulässigkeit des Rechtswegs ist eine prozessuale Voraussetzung, die prüft, ob ein bestimmter Gerichtszweig (hier: die Arbeitsgerichtsbarkeit) überhaupt für die Entscheidung über eine Klage zuständig ist. Dies wird vor der inhaltlichen Prüfung der Klage (Begründetheit) geklärt. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen unter anderem für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis zuständig. Für die Zulässigkeit genügt oft schon, dass der Kläger schlüssig behauptet, dass Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden (sog. Sic-non-Fall oder „doppelt relevante Tatsache“).
Im konkreten Fall hat das LAG Köln den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für die Zahlungs- und Auskunftsansprüche für zulässig erklärt, da der Kläger diese Ansprüche auf ein behauptetes Arbeitsverhältnis stützt. Ob dieses tatsächlich besteht, wird erst in der Hauptsache geprüft.

Beispiel: Jemand verklagt seinen Nachbarn wegen Lärmbelästigung vor dem Arbeitsgericht. Das Arbeitsgericht wird die Klage als unzulässig abweisen, da für Nachbarschaftsstreitigkeiten die ordentlichen Gerichte (Amtsgericht) zuständig sind und nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist.


Zurück zur Glossar Übersicht

Feststellungsklage

Eine Feststellungsklage ist eine Klageart, mit der ein Kläger beantragt, dass das Gericht das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses oder die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde verbindlich feststellt (§ 256 ZPO). Ziel ist es, Rechtsunsicherheit über ein bestimmtes Verhältnis zu beseitigen. Der Kläger muss ein rechtliches Interesse daran haben, dass das Rechtsverhältnis durch gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Anders als bei einer Leistungsklage wird hier kein Tun, Dulden oder Unterlassen (z. B. Zahlung) gefordert, sondern nur eine gerichtliche Klärung des Rechtszustands.
Im Text hat der Kläger eine Feststellungsklage erhoben, mit der das Gericht klären soll, dass sein Arbeitsverhältnis zu dem Verein ungekündigt fortbesteht.

Beispiel: Nach einem Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung kann der Arbeitnehmer eine Feststellungsklage erheben, um gerichtlich klären zu lassen, dass sein Arbeitsverhältnis weiterhin besteht (Kündigungsschutzklage ist ein Sonderfall davon).


Zurück zur Glossar Übersicht

Darlehen

Ein Darlehen ist ein Vertrag, durch den ein Darlehensgeber einem Darlehensnehmer Geld oder vertretbare Sachen zur Verfügung stellt. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, das Empfangene bei Fälligkeit zurückzuzahlen bzw. Sachen gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben (§ 488 BGB). Bei Gelddarlehen ist oft auch die Zahlung von Zinsen vereinbart. Ein Darlehensvertrag ist ein eigenständiger Vertragstyp und grundsätzlich vom Arbeitsvertrag zu unterscheiden, auch wenn er zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geschlossen wird.
Im vorliegenden Fall fordert der Kläger neben arbeitsrechtlichen Ansprüchen auch die Rückzahlung eines angeblichen Darlehens. Für reine Darlehensstreitigkeiten sind in der Regel die ordentlichen Gerichte (Amts- oder Landgericht) zuständig, nicht die Arbeitsgerichte, was erklären könnte, warum das LAG Köln die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für diesen Klagepunkt möglicherweise nicht bejaht hat.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer bittet seinen Arbeitgeber um einen Vorschuss von 1.000 Euro für eine private Anschaffung und vereinbart die Rückzahlung in Raten. Hier liegt neben dem Arbeitsvertrag ein separater Darlehensvertrag vor.

Zurück zur Glossar Übersicht


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 611a BGB (Arbeitsvertrag): Diese Norm definiert den Arbeitsvertrag, der ein Rechtsverhältnis begründet, in dem sich eine Person zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Wichtig ist hierbei die Unterscheidung zur selbstständigen Tätigkeit, bei der Eigenverantwortung und freie Gestaltung der Arbeit im Vordergrund stehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Zentral ist hier die Frage, ob zwischen dem Kläger und dem Beklagten ein Arbeitsverhältnis bestand. Das Gericht muss prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers Merkmale von Weisungsgebundenheit und persönlicher Abhängigkeit aufwies, oder ob er als Selbstständiger agierte.
  • § 623 BGB (Schriftform der Kündigung): Dieses Gesetz schreibt vor, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses schriftlich erfolgen muss, um wirksam zu sein. Eine Kündigung per E-Mail genügt dieser Formvorschrift in der Regel nicht. Die Schriftform dient dem Schutz des Arbeitnehmers und der Rechtssicherheit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger argumentiert, dass die E-Mail vom 30.08.2016 mangels Schriftform keine wirksame Kündigung darstellt. Sollte ein Arbeitsverhältnis vorliegen, wäre die Einhaltung der Schriftform für die Beendigung relevant.
  • § 615 BGB (Annahmeverzug des Arbeitgebers): Wenn der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers nicht annimmt, obwohl dieser seine Arbeitskraft anbietet, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug und ist dennoch zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. Dies gilt, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich zur Arbeitsleistung bereit und fähig ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger fordert Annahmeverzugslohn, da er seine Arbeitsleistung angeboten hat, der Beklagte diese aber angeblich nicht angenommen hat. Voraussetzung hierfür ist das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses und ein wirksames Angebot der Arbeitsleistung.
  • § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG (Zuständigkeit der Arbeitsgerichte): Das Arbeitsgerichtsgesetz bestimmt, dass die Arbeitsgerichte für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis zuständig sind. Dies umfasst auch Streitigkeiten über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Arbeitsgericht musste zunächst über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu den Arbeitsgerichten entscheiden. Die Zuständigkeit hängt davon ab, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien vorliegt oder vorlag, was hier streitig ist.

Hinweise und Tipps

Praxistipps für Personen in unklaren Beschäftigungsverhältnissen bei der Abgrenzung zwischen Arbeitsverhältnis und freier Mitarbeit

Sie arbeiten für ein Unternehmen oder eine Organisation, sind sich aber unsicher, ob Sie als Angestellter oder Freiberufler gelten? Gerade bei flexiblen oder internationalen Tätigkeiten ist die Abgrenzung oft schwierig. Diese Unsicherheit kann weitreichende Folgen für Ihre Rechte und Pflichten haben.

Hinweis: Diese Praxistipps stellen keine Rechtsberatung dar. Sie ersetzen keine individuelle Prüfung durch eine qualifizierte Kanzlei. Jeder Einzelfall kann Besonderheiten aufweisen, die eine abweichende Einschätzung erfordern.

Tipp 1: Bezeichnung im Vertrag ist nicht allein entscheidend
Lassen Sie sich nicht davon täuschen, wie Ihr Vertrag überschrieben ist („Freier Mitarbeitervertrag“, „Honorarkraft“) oder wie Zahlungen benannt werden („Honorar“, „Aufwandsentschädigung“ statt „Lohn“ oder „Gehalt“). Gerichte prüfen die tatsächlichen Umstände Ihrer Tätigkeit. Entscheidend ist, wie das Vertragsverhältnis im Alltag gelebt wird.


Tipp 2: Auf Weisungsgebundenheit und Eingliederung achten
Ein wichtiges Indiz für ein Arbeitsverhältnis ist die persönliche Abhängigkeit. Fragen Sie sich:

  • Müssen Sie detaillierten Weisungen bezüglich Zeit, Ort und Art der Arbeitsausführung folgen?
  • Sind Sie in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingebunden (z.B. fester Arbeitsplatz, Nutzung betrieblicher E-Mail, Teilnahme an Teambesprechungen)?
  • Sind Sie verpflichtet, regelmäßig Berichte abzugeben oder bestimmte Arbeitszeiten einzuhalten?
    Je stärker diese Weisungsgebundenheit und Eingliederung ausgeprägt sind, desto eher liegt ein Arbeitsverhältnis vor, selbst wenn der Vertrag etwas anderes behauptet.

Tipp 3: Dokumentieren Sie die tatsächliche Durchführung
Sammeln Sie Beweise, die zeigen, wie Ihre Zusammenarbeit tatsächlich aussieht. Wichtig können sein:

  • Schriftliche Arbeitsanweisungen (z.B. per E-Mail)
  • Protokolle von Meetings oder Absprachen
  • Dienstpläne oder Anwesenheitslisten
  • Nachweise über regelmäßige, gleichbleibende Zahlungen (z.B. Kontoauszüge mit Vermerk „Lohn“ oder „Gehalt“)
  • Interne Dokumente, die Ihre Rolle beschreiben (z.B. Organigramme, Visitenkarten, Ausweise wie „Mitglied des Komitees“)
  • Nachweise über Sozialleistungen des Auftraggebers (z.B. Unfallversicherung)

⚠️ ACHTUNG: Die Beweislast für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses liegt im Streitfall oft bei der Person, die sich darauf beruft. Eine gute Dokumentation ist daher entscheidend.


Tipp 4: Klären Sie Ihren Status bei Zweifeln rechtzeitig
Wenn Sie unsicher sind, ob Sie als Arbeitnehmer oder Selbstständiger gelten, sollten Sie Ihren Status prüfen lassen, insbesondere bevor Sie rechtliche Schritte einleiten oder wenn Ihr Auftraggeber die Zusammenarbeit beendet oder Zahlungen einstellt. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht kann die Umstände Ihres Einzelfalls bewerten und Sie über Ihre Rechte (z.B. Kündigungsschutz, Lohnfortzahlung, Urlaubsanspruch) und das richtige Vorgehen (z.B. Klage vor dem Arbeitsgericht) beraten.


Weitere Fallstricke oder Besonderheiten?
Die Abgrenzung kann besonders komplex sein, wenn die Tätigkeit (teilweise) im Ausland erbracht wird oder wenn es sich beim Auftraggeber um einen gemeinnützigen Verein oder eine NGO handelt. Auch hier kommt es auf die Gesamtschau aller Umstände an. Die Tatsache, dass eine Organisation gemeinnützig ist, schließt Arbeitsverhältnisse nicht aus. Die Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte kann von verschiedenen Faktoren abhängen, insbesondere bei Auslandstätigkeiten.

Checkliste: Arbeitsverhältnis oder freie Mitarbeit?

  • Wie stark sind Sie an Weisungen bezüglich Arbeitszeit, -ort und -ausführung gebunden?
  • Wie stark sind Sie in die Organisation/den Betrieb des Auftraggebers eingegliedert?
  • Erhalten Sie regelmäßige, fixe Zahlungen, unabhängig vom konkreten Projekterfolg?
  • Tragen Sie ein eigenes unternehmerisches Risiko (z.B. Kapitaleinsatz, eigene Akquise)?
  • Haben Sie relevante Beweise für die tatsächliche Durchführung Ihrer Tätigkeit gesammelt?

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 9 Ta 174/21 – Beschluss vom 29.12.2021


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
Montags bis Donnerstags von 8-18 Uhr
Freitags von 8-16 Uhr

Individuelle Terminvereinbarung:
Mo-Do nach 18 Uhr und Samstags möglich.
Wir richten uns flexibel an die Bedürfnisse unserer Mandanten.