Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Die Rente nach dem Jobwechsel: Wer darf den Vertrag übernehmen?
- Worum ging es vor Gericht? Ein ehemaliger Mitarbeiter und sein Betriebsrentenvertrag
- Das erste Urteil: Ein Sieg für den Mitarbeiter
- Die Kehrtwende: Warum das Landesarbeitsgericht anders entschied
- Die Frage des Verzichts: Musste das Gericht darüber noch entscheiden?
- Wer trägt die Kosten des Streits?
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was passiert mit meiner betrieblichen Altersversorgung (bAV), wenn ich das Unternehmen wechsle?
- Habe ich als ausgeschiedener Mitarbeiter einen Anspruch darauf, dass mein ehemaliger Arbeitgeber den bAV-Vertrag auf meinen Namen umschreibt?
- Kann ich meinen bestehenden bAV-Vertrag nach dem Jobwechsel selbst mit eigenen Beiträgen weiterführen?
- Verliere ich meine bisher angesparten Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung, wenn ich meine Arbeitsstelle wechsle?
- Welche Informationen oder Unterlagen sollte ich von meinem ehemaligen Arbeitgeber zu meiner betrieblichen Altersversorgung erhalten?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 Sa 1443/20 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: LAG Berlin-Brandenburg
- Datum: 10.02.2021
- Aktenzeichen: 15 Sa 1443/20
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Betriebliche Altersversorgung (BetrAVG)
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein ehemaliger Arbeitnehmer, der die Übertragung seiner betrieblichen Rentenversicherung auf sich selbst forderte, um diese mit eigenen Beiträgen fortzuführen.
- Beklagte: Die Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers, die sich gegen die Übertragung der Rentenversicherung auf den Kläger wandte und Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil einlegte.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Die Parteien stritten über die Übertragung einer betrieblichen Rentenversicherung, die über Entgeltumwandlung finanziert wurde, von der Beklagten auf den Kläger.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob ein ausgeschiedener Arbeitnehmer einen Anspruch darauf hat, dass die Versicherungsnehmereigenschaft einer durch Entgeltumwandlung finanzierten betrieblichen Rentenversicherung auf ihn selbst übertragen wird, insbesondere gestützt auf § 1b Abs. 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG).
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht gab der Berufung der Beklagten statt. Das Urteil der Vorinstanz, das dem Kläger Recht gegeben hatte, wurde abgeändert und die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen, da es an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage fehlt. Insbesondere ergebe sich aus § 1b Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BetrAVG keine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft, sondern lediglich das Recht des Arbeitnehmers, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Die Beklagte muss demnach weder zustimmen noch den Versicherungsschein herausgeben, da sie Versicherungsnehmerin bleibt.
- Folgen: Der ehemalige Arbeitnehmer (Kläger) konnte die Übertragung der betrieblichen Rentenversicherung auf sich selbst nicht durchsetzen. Er muss die Kosten des Rechtsstreits tragen und die Rentenversicherung verbleibt in der Versicherungsnehmereigenschaft bei der Beklagten.
Der Fall vor Gericht
Die Rente nach dem Jobwechsel: Wer darf den Vertrag übernehmen?
Viele Menschen sorgen über ihren Arbeitsplatz für das Alter vor. Doch was passiert mit solchen Verträgen zur betrieblichen Altersversorgung, wenn man das Unternehmen verlässt? Kann man den Vertrag einfach auf den eigenen Namen umschreiben lassen und selbst weiterführen? Genau diese Frage stand im Mittelpunkt eines Rechtsstreits, den das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden hatte. Es ging darum, ob ein ausgeschiedener Mitarbeiter verlangen kann, dass ihm die Rolle des Vertragsinhabers für seine durch Gehaltsumwandlung finanzierte Rente übertragen wird.
Worum ging es vor Gericht? Ein ehemaliger Mitarbeiter und sein Betriebsrentenvertrag

Ein ehemaliger Arbeitnehmer, im Folgenden als „der Kläger“ bezeichnet, stritt mit seiner früheren Arbeitgeberin, im Folgenden „die Beklagte“ genannt. Kern des Streits war eine Rentenversicherung, die die Rechtsvorgängerin der Beklagten – also das Unternehmen, für das der Kläger ursprünglich gearbeitet hatte, bevor es von der Beklagten übernommen wurde – für den Kläger abgeschlossen hatte. Diese Versicherung wurde durch sogenannte Entgeltumwandlung finanziert. Das bedeutet, ein Teil des Bruttogehalts des Klägers floss direkt in diesen Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung (eine vom Arbeitgeber organisierte zusätzliche Rente).
Nachdem der Kläger aus dem Unternehmen ausgeschieden war, wollte er diesen Rentenvertrag auf seinen eigenen Namen umschreiben lassen. Er wollte also selbst zum Versicherungsnehmer werden. Der Versicherungsnehmer ist die Person oder Firma, die den Vertrag mit der Versicherung abgeschlossen hat und die Rechte und Pflichten daraus innehat. Der Kläger wollte dies, um die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortführen zu können.
Das erste Urteil: Ein Sieg für den Mitarbeiter
Bevor der Fall vor das Landesarbeitsgericht kam, hatte bereits das Arbeitsgericht Neuruppin darüber entschieden. Dieses Gericht gab dem Kläger Recht. Die Richter dort meinten, der Anspruch auf Übertragung des Vertrags ergebe sich aus einer Vereinbarung über die Altersvorsorge, die der Kläger im Jahr 2003 unterzeichnet hatte. Zusätzlich verwies das Arbeitsgericht auf eine gesetzliche Regelung, nämlich § 1b Absatz 5 des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG). Dieses Gesetz regelt die betriebliche Altersversorgung in Deutschland. Nach Ansicht des Arbeitsgerichts sei in diesem Paragraphen festgelegt, dass die Ansprüche aus einer solchen Altersvorsorge sofort unverfallbar sind – das heißt, der Arbeitnehmer verliert sie nicht, auch wenn er das Unternehmen verlässt. Zudem müsse dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht eingeräumt werden, die Versicherung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen.
Auch eine frühere Einigung zwischen dem Kläger und der Beklagten in einem anderen Gerichtsverfahren, ein sogenannter Gerichtlicher Vergleich, stand dem Anspruch laut Arbeitsgericht nicht im Wege. In einem gerichtlichen Vergleich einigen sich die Streitparteien auf eine Lösung, um einen Rechtsstreit zu beenden. Die Beklagte hatte argumentiert, der Kläger habe in diesem Vergleich auf seine Ansprüche verzichtet.
Die Kehrtwende: Warum das Landesarbeitsgericht anders entschied
Die Beklagte war mit dem Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin nicht einverstanden und legte Berufung ein. Berufung bedeutet, dass eine höhere Gerichtsinstanz – hier das Landesarbeitsgericht – das Urteil der niedrigeren Instanz überprüft. Die Beklagte argumentierte unter anderem, dass weder die Vereinbarung von 2003 noch der genannte Paragraph im Betriebsrentengesetz dem Kläger einen Anspruch auf Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft gebe.
Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg kam zu einem anderen Ergebnis als das Arbeitsgericht. Es hob das erste Urteil auf und wies die Klage des ehemaligen Arbeitnehmers ab. Aber warum diese Kehrtwende?
Das Kernargument: Das Recht zur Fortführung ist nicht das Recht zur Übernahme
Das Landesarbeitsgericht prüfte sehr genau, ob es eine sogenannte Anspruchsgrundlage für die Forderung des Klägers gibt. Eine Anspruchsgrundlage ist eine gesetzliche Regel oder eine vertragliche Vereinbarung, die einer Person das Recht gibt, von einer anderen Person etwas zu fordern. Das Gericht fand keine solche Grundlage.
Entscheidend war die Auslegung des § 1b Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Betriebsrentengesetzes. Das Gericht stellte fest: Diese Vorschrift regelt laut ihrem Wortlaut lediglich die Möglichkeit für den ausgeschiedenen Arbeitnehmer, die Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Daraus lasse sich aber keine Verpflichtung des Arbeitgebers ableiten, dem ehemaligen Mitarbeiter auch die Rolle des Versicherungsnehmers zu übertragen.
Um das zu verstehen, kann man sich das vielleicht so vorstellen: Wenn Ihnen jemand erlaubt, sein Auto weiterhin zu nutzen und den Sprit selbst zu bezahlen, bedeutet das nicht automatisch, dass er Ihnen das Auto auch schenken oder auf Ihren Namen umschreiben muss. Ähnlich sah es das Gericht hier: Der Kläger darf die Rente weiter besparen, aber die Beklagte muss ihm den Vertrag nicht „übereignen“.
Das Gericht sagte zwar, es sei durchaus zulässig und auch zweckmäßig, dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer die Rechtsstellung des Versicherungsnehmers zu übertragen. Es sei aber eben nicht zwingend erforderlich, um ihm die Fortführung mit eigenen Beiträgen zu ermöglichen. Die Beklagte ist also nicht verpflichtet, die ihr gehörende Stellung als Versicherungsnehmerin an den Kläger abzugeben. Folglich muss sie einer solchen Übertragung auch nicht zustimmen oder die dafür notwendigen Erklärungen abgeben.
Was ist mit dem angesparten Geld und dem Versicherungsschein?
Der Kläger hatte für den Fall, dass sein Hauptantrag auf Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft scheitert, einen Hilfsantrag gestellt. Ein Hilfsantrag ist ein Antrag, über den das Gericht nur dann entscheidet, wenn der Hauptantrag keinen Erfolg hat. Mit diesem Hilfsantrag forderte der Kläger die Abtretung der bis zu seinem Ausscheiden angesparten Versicherungssumme und die Herausgabe des Versicherungsscheins (das ist das offizielle Dokument zum Versicherungsvertrag). Abtretung bedeutet hier, dass die Rechte an der angesparten Summe auf ihn übergehen sollten.
Auch dieser Hilfsantrag hatte keinen Erfolg. Die Begründung des Gerichts war einfach und logisch: Da die Beklagte weiterhin Versicherungsnehmerin bleibt, muss sie weder die angesparte Versicherungssumme an den Kläger abtreten noch ihm den Versicherungsschein aushändigen. Denn beides gehört rechtlich weiterhin zu ihrer Rolle als Vertragsinhaberin.
Ein Blick auf frühere Urteile: Warum ein anderer Fall hier nicht half
Der Kläger hatte sich auf eine frühere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (das höchste deutsche Gericht für Arbeitsrecht) vom 14. Januar 2009 (Aktenzeichen 3 AZR 529/07) berufen. In jenem Fall hatte das Bundesarbeitsgericht einem ähnlichen Hilfsantrag stattgegeben. Doch das Landesarbeitsgericht sah hier einen entscheidenden Unterschied.
Im Fall des Bundesarbeitsgerichts basierte die Entscheidung auf einer speziellen Urkunde über die betriebliche Altersversorgung in Verbindung mit einer Richtlinie des damaligen Arbeitgebers. Diese Richtlinie sah ausdrücklich vor, dass die Versicherung innerhalb von drei Monaten nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitarbeiters auf diesen übertragen werden muss. Eine solch klare Regelung konnte der Kläger im aktuellen Verfahren jedoch nicht vorweisen. Auch aus der von ihm vorgelegten „Bescheinigung für den Versicherten“ ergab sich keine derartige Verpflichtung für die Beklagte. Es fehlte also eine vergleichbare vertragliche Zusage.
Die Frage des Verzichts: Musste das Gericht darüber noch entscheiden?
Ein weiterer Streitpunkt war, ob der Kläger in einem früheren gerichtlichen Vergleich wirksam auf seine Ansprüche bezüglich der Rentenversicherung verzichtet hatte. Die Beklagte meinte ja, der Kläger verneinte dies.
Das Landesarbeitsgericht musste diese Frage aber gar nicht mehr klären. Warum nicht? Weil die Ansprüche des Klägers schon dem Grunde nach nicht bestanden. Das bedeutet, es fehlte bereits an der grundlegenden Voraussetzung – der Anspruchsgrundlage – für seine Forderungen. Wenn jemand von vornherein keinen Anspruch auf etwas hat, muss man nicht mehr prüfen, ob er vielleicht wirksam darauf verzichtet hat. Man kann nicht auf etwas verzichten, was einem rechtlich gar nicht zusteht.
Wer trägt die Kosten des Streits?
Da der Kläger mit seiner Klage vollständig unterlegen war, musste er die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen. Dies ergibt sich aus § 91 der Zivilprozessordnung (ZPO), einem Gesetz, das die Regeln für Gerichtsverfahren in Zivilsachen festlegt. Dort steht vereinfacht gesagt: Wer verliert, zahlt.
Das Gericht entschied außerdem, die Revision nicht zuzulassen. Revision ist die Möglichkeit, ein Urteil vom Bundesarbeitsgericht überprüfen zu lassen. Dies ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, die das Landesarbeitsgericht hier nicht als erfüllt ansah. Das Urteil ist somit rechtskräftig, sofern nicht erfolgreich Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt wird.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil zeigt, dass Arbeitnehmer nach einem Jobwechsel keinen automatischen Anspruch darauf haben, ihre betriebliche Rentenversicherung komplett auf den eigenen Namen übertragen zu bekommen – auch wenn sie diese durch Gehaltsumwandlung selbst finanziert haben. Das Recht, die Versicherung mit eigenen Beiträgen weiterzuführen, bedeutet nicht gleichzeitig, dass der ehemalige Arbeitgeber den Vertrag abtreten muss. Für Beschäftigte ist daher wichtig zu wissen, dass sie zwar ihre angesparten Rentenansprüche behalten, der Arbeitgeber aber weiterhin Vertragsinhaber bleiben kann. Das Urteil verdeutlicht, wie komplex die Rechtslage bei betrieblichen Rentensystemen ist und dass nur ausdrückliche vertragliche Zusagen des Arbeitgebers eine Vertragsübertragung garantieren.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was passiert mit meiner betrieblichen Altersversorgung (bAV), wenn ich das Unternehmen wechsle?
Wenn Sie das Unternehmen wechseln, in dem Sie eine betriebliche Altersversorgung (bAV) aufgebaut haben, bleibt Ihr Anspruch auf die bereits angesparten Leistungen grundsätzlich bestehen. Dies wird als „Unverfallbarkeit„ bezeichnet. Ihr bAV-Anspruch ist unverfallbar, sobald Sie mindestens drei Jahre lang eine bAV hatten und mindestens 21 Jahre alt sind. Erfüllen Sie diese Bedingungen, gehört der aufgebaute Teil Ihrer bAV Ihnen und geht bei einem Arbeitgeberwechsel nicht verloren.
Was bedeutet „Unverfallbarkeit“ konkret?
Die Unverfallbarkeit sichert Ihre Ansprüche. Das heißt, der Teil der Altersversorgung, der bereits für Sie angespart wurde, bleibt auch nach dem Jobwechsel erhalten. Er wird später, im Rentenalter, ausgezahlt, auch wenn Ihr ehemaliger Arbeitgeber keine weiteren Beiträge mehr für Sie einzahlt.
Welche Möglichkeiten gibt es beim Jobwechsel?
Die genauen Optionen hängen davon ab, wie Ihre bAV organisiert ist. Man spricht hier von sogenannten Durchführungswegen:
- Bei externen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds): Bei diesen Wegen schließt Ihr Arbeitgeber einen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen oder einer Pensionskasse ab, der aber auf Ihre Person zugeschnitten ist.
- Übertragung zum neuen Arbeitgeber: Oft kann der bestehende Vertrag auf Ihren neuen Arbeitgeber übertragen werden. Voraussetzung ist, dass der neue Arbeitgeber diesen Durchführungsweg ebenfalls anbietet und die Übernahme der bAV in seine eigene bAV-Struktur möglich ist. Ihr neuer Arbeitgeber würde dann die Beiträge weiterzahlen.
- Beitragsfreistellung: Wenn eine Übertragung nicht möglich oder gewünscht ist, können Sie den Vertrag beitragsfrei stellen lassen. Die bis dahin angesparten Beiträge bleiben erhalten und verzinsen sich weiter, es werden aber keine neuen Beiträge mehr eingezahlt. Die spätere Rentenleistung fällt entsprechend geringer aus.
- Private Weiterführung: In seltenen Fällen können Sie den Vertrag auch privat mit eigenen Beiträgen weiterführen. Beachten Sie hierbei jedoch, dass die Steuervorteile und Zuschüsse des Arbeitgebers in der Regel entfallen, was diese Option finanziell weniger attraktiv machen kann.
- Bei internen Durchführungswegen (Direktzusage, Unterstützungskasse): Hierbei ist der Arbeitgeber selbst der Träger der bAV oder zahlt in eine rechtlich selbstständige Versorgungseinrichtung ein, die oft mit dem Unternehmen verbunden ist.
- Erhalt des Anspruchs beim alten Arbeitgeber: Bei diesen Wegen bleibt Ihr unverfallbarer Anspruch grundsätzlich beim ehemaligen Arbeitgeber bestehen. Er wird dort eingefroren und die spätere Leistung (z.B. eine Betriebsrente) wird vom ehemaligen Arbeitgeber oder gegebenenfalls vom Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) im Rentenalter gezahlt. Eine Übertragung im Sinne einer Mitnahme des Vertrags zum neuen Arbeitgeber ist hier in der Regel nicht möglich.
Wichtiger Hinweis: Keine vorzeitige Auszahlung
Eine Kündigung der bAV und eine Auszahlung des angesparten Kapitals vor dem Rentenbeginn ist nicht oder nur unter sehr strengen Bedingungen möglich und auch nicht im Sinne der Altersvorsorge gedacht. Die bAV soll sicherstellen, dass Sie im Alter finanziell abgesichert sind.
Habe ich als ausgeschiedener Mitarbeiter einen Anspruch darauf, dass mein ehemaliger Arbeitgeber den bAV-Vertrag auf meinen Namen umschreibt?
Nein, grundsätzlich haben Sie als ausgeschiedener Mitarbeiter keinen automatischen Rechtsanspruch darauf, dass Ihr ehemaliger Arbeitgeber den betrieblichen Altersversorgungsvertrag (bAV) auf Ihren Namen als Versicherungsnehmer umschreibt.
Rollenverteilung in der bAV
Um dies zu verstehen, ist es wichtig, die üblichen Rollen bei einer bAV zu kennen:
- Der Arbeitgeber ist in der Regel der Versicherungsnehmer. Das bedeutet, er hat den Vertrag mit der Versicherung abgeschlossen und ist der Vertragspartner.
- Der Mitarbeiter ist die versicherte Person oder der Begünstigte. Für Sie als Mitarbeiter wird eine Leistung aufgebaut, die Ihnen im Versorgungsfall (z.B. im Alter) zusteht.
Auch wenn die Beiträge zu Ihrer bAV von Ihrem Gehalt umgewandelt oder vom Arbeitgeber finanziert werden, bleibt der Arbeitgeber oft der Vertragspartner der Versicherung.
Recht zur Fortführung der Beiträge und kein Übertragungsanspruch
Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) schützt Ihre Ansprüche auf die bAV. Wenn Sie aus dem Unternehmen ausscheiden, sind Ihre erworbenen Ansprüche unter bestimmten Voraussetzungen (Stichwort: Unverfallbarkeit) geschützt und bleiben Ihnen erhalten. Das bedeutet, die bis dahin angesparten Leistungen gehen Ihnen nicht verloren.
Sie haben auch das Recht, den Vertrag mit eigenen Beiträgen privat fortzuführen (§ 1a Abs. 5 BetrAVG), wenn Ihr Arbeitgeber diesen Weg über eine sogenannte Direktversicherung oder Pensionskasse gewählt hat. Doch selbst wenn Sie die Beiträge selbst weiterzahlen dürfen, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Vertrag auf Ihren Namen umschreiben zu lassen.
Der Arbeitgeber hat in den meisten Fällen keine gesetzliche Pflicht, die Rolle des Versicherungsnehmers auf Sie zu übertragen. Für den Arbeitgeber wäre die Übertragung mit administrativen Aufwänden und möglicherweise dem Verlust des Zugangs zu wichtigen Vertragsinformationen verbunden, die er beispielsweise für steuerliche Zwecke weiterhin benötigt.
Was geschieht mit dem Vertrag nach dem Ausscheiden?
- In der Regel bleibt der ehemalige Arbeitgeber weiterhin der Versicherungsnehmer.
- Die Leistungen, die Sie bis zum Ausscheiden erworben haben, bleiben Ihnen als versicherter Person erhalten und werden Ihnen im Versorgungsfall von der Versicherung ausgezahlt.
- Es besteht oft die Möglichkeit, den Vertrag mit eigenen Beiträgen weiterzuführen, wobei Sie dann die Beiträge an die Versicherung zahlen, aber der Arbeitgeber vertraglich weiterhin der Versicherungsnehmer bleibt.
- Eine freiwillige Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft durch den Arbeitgeber ist zwar denkbar, liegt aber in seinem Ermessen und ist nicht einklagbar.
- Eine andere Möglichkeit ist die Übertragung der bAV auf einen neuen Arbeitgeber (§ 4 Abs. 2 BetrAVG), sofern der neue Arbeitgeber dazu bereit ist, die Zusage zu übernehmen und die Art der bAV dies zulässt. Dies ist jedoch ein Prozess zwischen den beiden Arbeitgebern und betrifft nicht die Übertragung auf Sie als Privatperson.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: Ihr Anspruch auf die bAV ist geschützt und kann in vielen Fällen privat fortgeführt werden. Ein automatisches Recht auf Übertragung des Vertrages in Ihre alleinige Verantwortung als Versicherungsnehmer besteht jedoch nicht.
Kann ich meinen bestehenden bAV-Vertrag nach dem Jobwechsel selbst mit eigenen Beiträgen weiterführen?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz wechseln, bietet das Gesetz Ihnen als Arbeitnehmer in der Regel die Option, Ihren bestehenden Vertrag zur betrieblichen Altersversorgung (bAV) – also Ihre Altersvorsorge, die Ihr früherer Arbeitgeber für Sie eingerichtet hat – mit eigenen Beiträgen fortzuführen. Man spricht hier von einer privaten Fortführung der bAV.
Das Recht zur privaten Fortführung der bAV
Dieses Recht ist im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) verankert. Es soll sicherstellen, dass Ihre einmal begonnene Altersvorsorge nicht einfach endet, nur weil Sie das Unternehmen wechseln. Für Sie bedeutet das, dass Sie Ihre Altersvorsorge eigenverantwortlich und durchgängig weiterführen können, auch wenn der Arbeitgeber als ursprünglicher Träger der bAV entfällt.
Es ist wichtig zu verstehen, dass dies etwas anderes ist, als den Vertrag zu einem neuen Arbeitgeber zu übertragen. Bei der privaten Fortführung zahlen Sie selbst die Beiträge direkt an den Versicherer oder die Versorgungseinrichtung (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds). Ihr neuer Arbeitgeber ist in diesen alten Vertrag nicht involviert und leistet keine Zuschüsse mehr dazu. Die Beiträge stammen dann nicht mehr aus einer sogenannten Entgeltumwandlung (also von Ihrem Bruttogehalt, wodurch Sie normalerweise Steuern und Sozialabgaben sparen würden), sondern aus Ihrem bereits versteuerten Nettoeinkommen.
Auswirkungen der privaten Beitragszahlung
Die Fortführung mit eigenen Beiträgen hat zur Folge, dass die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Förderung, die typischerweise mit der Entgeltumwandlung durch den Arbeitgeber verbunden ist, bei diesen privaten Einzahlungen wegfällt. Ihre Einzahlungen werden dann wie private Altersvorsorgebeiträge behandelt.
Wichtige Überlegungen bei der Fortführung
Bevor Sie sich für eine Fortführung entscheiden, sind einige Punkte von Bedeutung:
- Wegfall der Arbeitgeberzuschüsse: Ihr ehemaliger Arbeitgeber ist nicht mehr verpflichtet, Beiträge oder Zuschüsse zu leisten. Ihre bisherigen Ansprüche aus den Arbeitgeberbeiträgen bleiben jedoch erhalten.
- Keine Entgeltumwandlung mehr: Die attraktive steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Förderung, die an die Entgeltumwandlung gebunden ist, entfällt, da Sie die Beiträge nun aus Ihrem bereits versteuerten Einkommen zahlen.
- Bedingungen des Altvertrages: Die ursprünglichen Bedingungen des Vertrages bleiben bestehen. Dies betrifft beispielsweise die vereinbarte Verzinsung, die Kostenstruktur oder mögliche Kündigungsfristen des bestehenden Vertrages.
Die Möglichkeit, Ihren bAV-Vertrag nach einem Jobwechsel privat weiterzuführen, bietet Ihnen somit die Sicherheit, Ihre Altersvorsorge kontinuierlich fortzusetzen.
Verliere ich meine bisher angesparten Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung, wenn ich meine Arbeitsstelle wechsle?
Wenn Sie Ihre Arbeitsstelle wechseln, verlieren Sie Ihre bisher angesparten Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in der Regel nicht, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die sogenannte Unverfallbarkeit erfüllt sind. Die Unverfallbarkeit ist ein zentraler Schutzmechanismus im Gesetz über die betriebliche Altersversorgung (BetrAVG), der Ihre Altersvorsorge bei einem Jobwechsel absichert.
Was bedeutet Unverfallbarkeit?
Unverfallbarkeit bedeutet, dass Ihre Ansprüche auf die betriebliche Altersversorgung rechtlich gesichert sind und Ihnen auch dann zustehen, wenn das Arbeitsverhältnis, das zur Zusage dieser Versorgung geführt hat, beendet wird. Es ist wie eine feste Zusage, die Ihnen niemand mehr nehmen kann, sobald bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Wann sind Ansprüche unverfallbar?
Ihre Ansprüche werden nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) grundsätzlich unverfallbar, wenn Sie zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen:
- Mindestens 21 Jahre alt sind und
- Ihre Zusage zur betrieblichen Altersversorgung mindestens drei Jahre bestanden hat.
Diese Bedingungen gelten für alle Zusagen, die seit dem 1. Januar 2018 erteilt wurden. Bei älteren Zusagen können unter Umständen noch abweichende Fristen oder höhere Altersgrenzen gelten, aber die aktuelle Regelung ist für viele Arbeitnehmer heute maßgeblich.
Was passiert mit unverfallbaren Ansprüchen bei einem Jobwechsel?
Wenn Ihre Ansprüche unverfallbar geworden sind und Sie das Unternehmen wechseln, bleibt Ihr Anspruch auf die betriebliche Altersversorgung bestehen. Die bisher angesparten Leistungen gehen also nicht verloren. Der Wert Ihres Anspruchs bleibt in der Regel beim ehemaligen Arbeitgeber oder dem Versorgungsträger „liegen“ und entwickelt sich entsprechend der gewählten Anlageform weiter (z.B. durch Zinsen oder Wertentwicklung), bis Sie in Rente gehen.
Für Sie bedeutet das, dass der Schutz Ihrer Altersvorsorge bei einem Arbeitgeberwechsel erhalten bleibt. Es ist eine wichtige Sicherheit, die Ihnen ermöglicht, den Arbeitsplatz zu wechseln, ohne um bereits erworbene Betriebsrentenansprüche fürchten zu müssen.
Welche Informationen oder Unterlagen sollte ich von meinem ehemaligen Arbeitgeber zu meiner betrieblichen Altersversorgung erhalten?
Wenn Sie Ihren Arbeitsplatz wechseln und eine betriebliche Altersversorgung (bAV) über Ihren ehemaligen Arbeitgeber aufgebaut haben, ist es wichtig, dass Sie bestimmte Unterlagen und Informationen erhalten. Diese sind entscheidend, um Ihre Ansprüche zu verstehen und für Ihre weitere Rentenplanung zu nutzen.
Welche Informationen sind besonders wichtig?
Typischerweise sollten Sie von Ihrem ehemaligen Arbeitgeber oder direkt vom Versorgungsträger (zum Beispiel der Versicherung oder Pensionskasse) folgende Informationen und Dokumente erhalten:
- Versicherungsschein oder Vertragsunterlagen: Dies ist das Kernstück Ihrer betrieblichen Altersversorgung. Der Versicherungsschein enthält alle wichtigen Details zum Vertrag, wie zum Beispiel die Art der Versorgung (Direktversicherung, Pensionszusage etc.), die Vertragsnummer, den Beginn der Versicherung und die vereinbarten Leistungen. Er ist der Nachweis Ihres Anspruchs.
- Informationen zur Unverfallbarkeit der Ansprüche: Ihre Ansprüche aus der bAV werden nach einer bestimmten Zeit unverfallbar. Das bedeutet, dass Sie Ihre angesparten Leistungen auch dann behalten, wenn Sie das Unternehmen verlassen. Ihr ehemaliger Arbeitgeber sollte Ihnen bestätigen, dass Ihre Ansprüche unverfallbar sind und wann dies eingetreten ist. Üblich ist eine Unverfallbarkeit nach zwei oder drei Jahren.
- Aktuelle Wertmitteilung oder Kontostand: Sie sollten eine Übersicht über den Wert Ihrer betrieblichen Altersversorgung zum Zeitpunkt Ihres Ausscheidens erhalten. Dies kann eine jährliche Wertmitteilung sein, die den aktuellen Stand des angesparten Kapitals oder die Höhe der erwarteten Rentenleistung zeigt. Diese Angabe ist wichtig, um den Wert Ihres Anspruchs zu kennen.
- Informationen zur Beitragsfreistellung oder Weiterführung: Wenn Sie das Unternehmen verlassen, wird die Beitragszahlung durch den ehemaligen Arbeitgeber eingestellt. Sie sollten Informationen darüber erhalten, wie Ihre bAV in diesem Fall weitergeführt wird. Das kann eine Beitragsfreistellung sein, bei der Ihr Anspruch erhalten bleibt, aber keine neuen Beiträge mehr eingezahlt werden. Gelegentlich ist auch eine private Weiterführung der Beiträge oder eine Übertragung zu einem neuen Arbeitgeber (Portabilität) eine Option, wozu Sie ebenfalls Informationen erhalten sollten.
Warum sind diese Unterlagen für Sie relevant?
Diese Dokumente und Informationen sind aus mehreren Gründen wichtig:
- Überblick über Ihre Altersvorsorge: Sie ermöglichen Ihnen, den genauen Status und Wert Ihrer betrieblichen Altersversorgung zu kennen. Dies ist ein wichtiger Baustein Ihrer gesamten Altersvorsorgeplanung.
- Nachweis Ihrer Ansprüche: Der Versicherungsschein und die Bestätigung der Unverfallbarkeit dienen als klarer Nachweis Ihrer erworbenen Rentenansprüche. Sie sind unerlässlich, wenn Sie später Leistungen beantragen möchten.
- Planungsmöglichkeiten: Mit diesen Unterlagen können Sie entscheiden, ob und wie Sie Ihre bAV in Zukunft gestalten möchten, zum Beispiel durch eine private Weiterzahlung der Beiträge oder durch die Prüfung einer Übertragung zum neuen Arbeitgeber, sofern dies vertraglich möglich und sinnvoll ist.
Die genaue Form und Art der übermittelten Informationen kann je nach Art der betrieblichen Altersversorgung (z.B. Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds) variieren. Wichtig ist jedoch, dass Sie eine klare und nachvollziehbare Dokumentation Ihrer erworbenen Ansprüche erhalten.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Entgeltumwandlung
Entgeltumwandlung bezeichnet eine Vereinbarung, bei der ein Arbeitnehmer einen Teil seines Bruttogehalts verwendet, um Beiträge für eine betriebliche Altersversorgung (bAV) zu leisten. Dabei wird das Gehalt vor der Versteuerung und der Sozialversicherung umgewandelt, was steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Vorteile mit sich bringt. Diese Form der Finanzierung ermöglicht es Arbeitnehmern, durch Gehaltsverzicht eine zusätzliche Altersvorsorge aufzubauen, ohne dass sie dafür eigenes Nettogeld aufwenden müssen.
Beispiel: Statt 1000 Euro Netto zu erhalten, legt ein Mitarbeiter 100 Euro davon in eine Direktversicherung an, die vom Arbeitgeber beim Gehalt früher abgezogen wird, wodurch die Steuerlast sinkt.
Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer ist die Person oder Organisation, die den Versicherungsvertrag mit dem Versicherungsunternehmen abschließt und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten trägt. Im Kontext der betrieblichen Altersversorgung ist dies meist der Arbeitgeber, der den Vertrag für seine Mitarbeiter abschließt. Der Versicherungsnehmer führt die Beitragszahlung durch und ist Ansprechpartner der Versicherung, während der Arbeitnehmer als versicherte Person (Begünstigter) die spätere Leistung erhält.
Beispiel: Ein Unternehmen schließt eine Rentenversicherung ab und ist deshalb Versicherungsnehmer; der einzelne Arbeitnehmer ist davon begünstigt, hat aber den Vertrag selbst nicht abgeschlossen.
Unverfallbarkeit
Unverfallbarkeit bedeutet, dass ein Arbeitnehmer seine bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erworbenen Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung rechtlich sicher behält, auch wenn er das Unternehmen verlässt. Die Voraussetzungen dafür regelt das Betriebsrentengesetz (BetrAVG), insbesondere § 1b Absatz 5. Ist ein Anspruch unverfallbar, darf ihn der Arbeitnehmer nicht verlieren, selbst wenn er aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Häufig gelten Mindestzeiten (beispielsweise drei Jahre) und Altersgrenzen (zum Beispiel 21 Jahre), bevor ein Anspruch unverfallbar wird.
Beispiel: Ein Mitarbeiter hat drei Jahre im Unternehmen gearbeitet und ist 25 Jahre alt; damit bleibt seine bis dahin angesparte Betriebsrente auch nach Jobwechsel erhalten.
Gerichtlicher Vergleich
Ein gerichtlicher Vergleich ist eine Einigung zwischen den Streitparteien, die im Laufe eines Gerichtsverfahrens erzielt wird und mit Zustimmung des Gerichts zu einer verbindlichen Beendigung des Rechtsstreits führt. Er hat die Wirkung eines Urteils, ist aber ohne den rigiden Beweisaufwand eines Prozesses zustande gekommen. Solche Vergleiche können auch Verzichtserklärungen oder Zugeständnisse enthalten, die später oft eine Rolle im Streit über Ansprüche spielen können.
Beispiel: In einem Rechtsstreit einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber vor Gericht darauf, dass bestimmte Ansprüche nicht weiter verfolgt werden, und beenden so das Verfahren.
Anspruchsgrundlage
Eine Anspruchsgrundlage ist eine rechtliche Norm oder vertragliche Vereinbarung, die einer Person das Recht gibt, von einer anderen eine Leistung oder Handlung zu fordern. Ohne eine Anspruchsgrundlage kann ein Gericht keine Ansprüche durchsetzen. Im hier relevanten Zusammenhang muss also eine gesetzliche Vorschrift oder eine Vereinbarung existieren, die dem Arbeitnehmer das Recht verleiht, den Betrieblichen Altersversorgungsvertrag auf seinen Namen zu übertragen.
Beispiel: Das Gesetz kann einem Arbeitnehmer als Anspruchsgrundlage das Recht auf private Fortführung seiner bAV einräumen, nicht aber zwingend auf Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft.
Hilfsantrag
Ein Hilfsantrag ist ein zusätzlicher Antrag in einem Gerichtsverfahren, der nur behandelt wird, wenn der Hauptantrag abgewiesen oder nicht erfolgreich ist. Er dient dazu, alternative Rechtsbehelfe oder Forderungen geltend zu machen, falls die Hauptforderung vom Gericht nicht anerkannt wird. Hier beantragte der Kläger als Hilfsantrag die Abtretung der bis zu seinem Ausscheiden angesparten Versicherungssumme.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer verklagt seinen Arbeitgeber auf Vertragsübertragung als Hauptantrag und beantragt hilfsweise die Auszahlung des vorhandenen Kapitals, falls die Übertragung abgelehnt wird.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1b Absatz 5 Betriebsrentengesetz (BetrAVG): Regelt die Unverfallbarkeit der Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung und ermöglicht es ausgeschiedenen Arbeitnehmern, ihre Versorgung mit eigenen Beiträgen fortzusetzen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die Versicherungsnehmereigenschaft zu übertragen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das LAG betonte, dass der Kläger das Recht zur Fortführung mit eigenen Beiträgen hat, aber keine Anspruchsgrundlage für die Übertragung des Vertragsinhabers auf ihn besteht.
- Betriebsrentengesetz (BetrAVG) allgemein: Regelt die betriebliche Altersversorgung in Deutschland, insbesondere den Schutz der Ansprüche und die Organisation der Verträge zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Versicherung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das BetrAVG ist zentral für die Beurteilung, ob der Arbeitnehmer nach Ausscheiden Ansprüche auf Übertragung oder Fortführung seiner betrieblichen Altersversorgung hat.
- § 91 Zivilprozessordnung (ZPO): Bestimmt die Kostentragungspflicht im gerichtlichen Verfahren und sieht vor, dass die unterliegende Partei die Kosten des Prozesses tragen muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Kläger musste aufgrund seiner vollständigen Niederlage die Kosten des Rechtsstreits tragen.
- Rechtsprechung Bundesarbeitsgericht, Az. 3 AZR 529/07: Frühere Entscheidung, die unter besonderen vertraglichen Bedingungen die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft an den Arbeitnehmer verbindlich machte. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das LAG sah keine vergleichbare vertragliche Verpflichtung vorliegen, weshalb diese Rechtsprechung nicht anwendbar war.
- Grundsatz der Anspruchsgrundlage: Juristisches Prinzip, dass nur bestehende gesetzliche oder vertragliche Rechtsgrundlagen einen Anspruch auf eine Leistung begründen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das LAG stellte fest, dass es an einer Anspruchsgrundlage für die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft fehlte, weshalb ein Verzicht des Klägers nicht mehr zu prüfen war.
- Vertragsrechtliche Grundlagen zum Versicherungsnehmer (BGB und Versicherungsvertragsgesetz): Regelt, wer als Versicherungsnehmer Rechte und Pflichten aus dem Vertrag hat und wie eine Übertragung erfolgen kann. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Versicherungsvertrag nicht auf den Kläger übertragen wurde, verbleiben Rechte und Pflichten bei der Beklagten, was die Durchsetzung des Hilfsantrags auf Abtretung der Versicherungssumme ausschließt.
Das vorliegende Urteil
LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 15 Sa 1443/20 – Urteil vom 10.02.2021
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.


