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Betriebliche Altersversorgung – Betriebliche Übung

ArbG Berlin-Brandenburg, Az.: 4 Sa 1471/15, Urteil vom 25.05.2016

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 08. Mai 2015 – 31 Ca 18244/14, WK 31 Ca 18247/14 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über wechselseitige Zahlungsansprüche.

Die Beklagte ist im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge aufgrund Erbschaft Inhaberin des Vermögens eines ehemaligen Arbeitnehmers und Betriebsrentners des Klägers geworden. Sie hat den ehemals zwischen dem Kläger und dem Erblasser geführten Prozess nach Unterbrechung gemäß § 239 ZPO in zweiter Instanz aufgenommen. Der Erblasser stand in einem Arbeitsverhältnis zum Kläger. Mit Schreiben vom 13.08.1980 wurde dem Erblasser, wie auch einer Vielzahl von anderen Arbeitnehmern, eine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Das Schreiben enthielt auszugsweise folgenden Wortlaut:

„Sehr geehrter …

nach Anstellung bei der VdTÜV haben Sie die Mitteilung erhalten, daß Sie Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung in Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte haben. Um eine Deckung hinsichtlich der späteren Versorgungsbezüge zu erreichen, führen wir Sie bei der Alters- und Hinterbliebenen-Versorgungsstelle der TÜV (AHV) als Versorgungsanwärter. Zur Klarstellung künftiger Versorgungsansprüche teilen wir Ihnen mit, daß die Grundlage bei Berechnung späterer Versorgungsbezüge die Bundesbesoldungsgruppe (B.Bes.O.) ist, nach der sich Ihr Gehalt anlehnt und zum Zeitpunkt des Leistungsfalles bemißt. Mit Ende der Wartezeit am 01.07.1982 ist ein Anspruch von 35 % erreicht. Ohne Ansatz bei der Berechnung der späteren Versorgungsbezüge bleiben eventuell gezahlte Zulagen.

Die zugesagten Versorgungsleistungen umfassen:

1. ein Ruhegehalt nach Vollendung des 65. Lebensjahres oder bei nachgewiesener dauernder Berufsunfähigkeit;

2. …

3. …

Andere als die hier zugesagten laufenden Versorgungsleistungen werden nicht gewährt. Auch bezieht die Anlehnung an die Grundsätze der Beamtenbesoldung sich nicht auf gesetzliche Anrechnungszeiten oder irgendwelche anderen Berechnungsfaktoren oder Ansprüche, die nicht ausdrücklich zur Grundlage dieser Zusage gemacht worden sind“

Wegen des weiteren Inhalts der Zusage wird auf die in der Akte befindliche Ablichtung (Bl. 35 – 37 d. A.) verwiesen.

Am 12. Januar 1984 vereinbarten der Kläger und der Betriebsrat die „Versorgungsordnung zur Regelung der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenen-Versorgung bei der Vereinigung der Technischen Überwachungs-Vereine e.V. (VdTÜV)“ (im Folgenden: VdTÜV 84). Die VdTÜV 84 trat zum 1. Januar 1984 in Kraft. Sie lautet auszugsweise:

„…

§ 12

Höhe des Weihnachtsgeldes

Die Höhe des Weihnachtsgeldes entspricht den für den Monat November gezahlten Versorgungsleistungen.

….

Der Kläger zahlte seit Jahrzehnten den Betriebsrentnern jährlich im Monat November eine Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen monatlichen Ruhegeldes für den Monat November.

Der Kläger trat im Jahre 1978 der Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine bei. Der Kläger erhöhte entsprechend dem Vergütungstarifvertrag die Gehälter und Betriebsrenten in gleicher Höhe wie die Bezüge der Beamten. Eine in den Jahren 1997/1998 vorgenommene Änderung des Besoldungsrechts der Beamten vollzog die Tarifgemeinschaft Technischer Überwachungsvereine nicht nach. In der Summe entsprach allerdings die Tarifvergütung bis zum 31.12.2007 der Summe der Beamtenbesoldung. Ab dem Jahr 2008 kam es zu einer wachsenden Inkongruenz zwischen der Entwicklung der Gehälter der aktiven Beschäftigten des Klägers gemäß den tariflichen Regelungen der Tarifgemeinschaft technischer Überwachungsvereine und der Beamtenbesoldung nach der Beamtenbesoldungsordnung. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 19.10.2009 (17 Sa 1035/09) entschieden, dass ein Festhalten an der Gehaltsentwicklung der Beschäftigten des Klägers gemäß Vergütungstarifvertrag der Tarifgemeinschaft technischer Überwachungsvereine als nicht mit einer wie hier verwandten Einzelzusage konform ist. Das Landesarbeitsgericht auch festgestellt, dass sowohl bei der Festsetzung der Betriebsrente als auch bei den regelmäßigen Betriebsrentenanpassungen nach dem Eintritt des Versorgungsfalls die Werte der Besoldungsgruppe A und B der Bundesbesoldungsordnung heranzuziehen sind. Diese Ausführungen hat der Kläger zum Anlass genommen, der Betriebsrentenberechnung die jeweiligen Werte aus den Besoldungsgruppen A und B der Bundesbesoldungsordnung zugrunde zu legen und ist von einer statischen zu einer dynamischen Interpretation der Einzelzusage übergegangen. Gleichzeitig hat Kläger die durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 vorgesehene Änderung, die Sonderzahlung in die Besoldungstabelle zu integrieren, übernommen. Der Kläger hatte dem Erblasser bis einschließlich 2008 eine Sonderzahlung in Höhe eines Novembergehalts gewährt und ab dem Jahr 2009 die Zahlung eingestellt.

Der vorliegend im Rahmen des klägerseits gestellten Antrags streitgegenständliche Betrag iHv. 7.149,14 EUR basiert in Höhe von 6.455,15 EUR auf einer im Schriftsatz des Klägers vom 28.01.2015 im Einzelnen dargelegten Berechnung, Hinsichtlich der Einzelheiten der Berechnung wird S. 28 – 40 des Schriftsatzes vom 28.01.2015 (Bl. 252 – 264 d. A.) verwiesen. Nach der Berechnung ergab sich für den Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2014 eine Forderung des Klägers wegen überzahlter Betriebsrenten in Höhe von 848,36 EUR. Dazu addiert der Kläger die für die Jahre 2006 (1.841,84 EUR), 2007 (1.841,84 EUR) und 2008 (1923,11 EUR) gezahlten Sonderzahlungen in Höhe des jeweils für den Monat November geschuldeten. Der weitere Betrag iHv. 693,99 EUR, der Gegenstand des ursprünglichen Mahnbescheids vom 13.01.2010 (Bl. 2 d. A.) war, wird nach der Klagebegründung (S. 18 der Klage = Bl. 28 d. A.) als Teilbetrag einer Überzahlung für den Zeitraum von 2006 – 2009 geltend gemacht.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 693,99 EUR und weitere 6.455,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.01.2010 zu zahlen.

Der Erblasser und ehemalige Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend

1. den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten und Widerkläger 12.455,15 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.876,01 EUR seit dem 30.11.2009, aus 1.975,80 EUR seit dem 30.11.2010, aus 1.994,51 EUR brutto seit dem 30.11.2011, aus 2.162,76 EUR brutto seit dem 30.11.2012, aus 2.259,70 EUR brutto seit dem 30.11.2013 und aus 2.346,37 EUR brutto seit dem 30.11.2014 zu zahlen sowie

2. festzustellen, dass der Kläger verpflichtet ist, den Beklagten und Widerkläger jährlich mit der Novemberabrechnung zusätzlich zur regulären Monatsrente eine volle 13. Betriebsrente zu zahlen, deren Höhe der Novemberleistung des jeweiligen Jahres entspricht.

Der ehemalige Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe des jeweiligen Ruhegeldes für den Monat November folge aus einer betrieblichen Übung. Der Kläger habe seit 1950 allen Angestellten und Ruhegehaltsempfängern stets ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsgehalts gezahlt. Der Kläger habe stets auch den Inhabern einer Einzelzusage, wie dem Erblasser, ein Weihnachtsgeld gezahlt. Mit dem Bundesarbeitsgericht sei von dem Entstehen einer betrieblichen Übung auszugehen. Der Anspruch auf die Sonderzahlung ergebe sich auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Kläger allen anderen Betriebsrentnern, die nicht Inhaber einer Einzelzusage seien, regelmäßig Weihnachtsgeld in Höhe eines 13. Monatsbezugs zahle. Eine Andersbehandlung sei durch die Einzelzusage nicht zu rechtfertigen.

Der Kläger und Widerbeklagte hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, eine betriebliche Übung auf Zahlung eines 13. Monatsgehalts könne nicht entstanden sein. Die anderslautende Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.2013 in einem Parallelverfahren enthalte gravierende Fehler und sei in verfassungswidriger Weise ergangen. Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kritik an der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.2013 wird auf S. 7 – 27 des erstinstanzlichen Schriftsatzes vom 28.01.2015 (Bl. 231 – 251 d. A.) verwiesen. Dem Erblasser sei stets deutlich gemacht worden, dass der Kläger nur im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen leisten wolle. Dies ergebe sich auch aus diversen Schreiben an den Erblasser, hinsichtlich deren Inhalts auf die klägerseits eingereichten Kopien (Bl. 273 – 294 d. A.) verwiesen wird. Der Kläger habe die „Umwandlung“ der Einmalzahlung durch die Anwendung der dynamischen Besoldungstabelle umgesetzt. Bei der Anwendung der Besoldungstabelle mit der integrierten Sonderzahlung und der zusätzlichen Sonderzahlung erhalte der Kläger tatsächlich eine Art 14. Monatsrente.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Es ist unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.2013 (3 AZR 300/11) davon ausgegangen, dass dem Kläger ein Anspruch auf eine jährliche mit dem Novembergehalt auszuzahlende zusätzliche Leistung in Höhe der Rentenleistung für den Monat November zustehe. Die Rechtsausführungen des Klägers rechtfertigten keine andere rechtliche Bewertung. Insoweit ergebe sich im Rahmen des Klageantrags nur ein Restbetrag in Höhe von 848,36 EUR. Der entsprechende Anspruch sei aber aufgrund Entreicherung des ehemaligen Beklagten nach § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.

Gegen das ihm am 23.07.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat der Kläger mit beim Landesarbeitsgericht am 24.08.2015, einem Montag, eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 23.10.2015 mit beim Landesarbeitsgericht am 22.10.2015 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Der Kläger ist weiterhin der Ansicht, eine betriebliche Übung könne nicht entstanden sein. Entscheidend in der Versorgungszusage sei, dass explizit klargestellt wurde, dass sich die Versorgungsleistung in Anlehnung an das gesamte Beamtenrecht für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung berechne. Ebenso sei stets klargestellt worden, dass andere als die hier zugesagten Versorgungsleistungen nicht gewährt werden. Dies ergebe sich auch aus den bereits erstinstanzlich vorgelegten Schreiben. Den Versorgungsempfängern habe deswegen bewusst sein müssen, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt ein 13. Monatsgehalt ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung habe zahlen wollen. Nach allgemeinen Erfahrungswerten sei davon auszugehen gewesen, dass der Erblasser davon ausgehen musste, er bekomme in Anlehnung an die Beamtenversorgung die Sonderzahlung, weil auch Beamte die Sonderzahlung erhalten. In Umsetzung der infolge der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 19.10.2009 (17 Sa 1035/09) dem Kläger bewusst gewordenen dynamischen Verweisung auf die Beamtenversorgung seien auch die Änderungen des BSZG umzusetzen gewesen. Deswegen habe die Sonderzahlung ab 2009 in die Besoldungstabelle integriert werden müssen. Da der Erblasser den beitragsmäßigen Gegenwert der 13. Leistung durch die Integration in die Besoldungstabelle bereits erhalten habe, habe er infolge des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.2013 quasi ein doppeltes Weihnachtsgeld erlangt. Dem Kläger könne aber keinesfalls unterstellt werden, dass er auch dann ein isoliertes Weihnachtsgeld zahlen wolle, wenn dessen wirtschaftlicher Gegenwert durch die Erhöhung der jeweiligen Monatsbeträge umgelegt werde. Diese Maximalbegünstigung widerspreche eindeutig dem Sinn der Versorgungszusage.

In der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2016 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Widerklageantrags zu 2. übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger und Widerbeklagte beantragt im Übrigen,

1. die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern,

2. die Widerklage abzuweisen

3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.149,14 EUR zu zahlen.

Die Beklagte und Widerklägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe unter Heranziehung der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.09.2013 zutreffend entschieden. Die Argumente des Klägers rechtfertigten keine andere rechtliche Bewertung.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung hat keinen Erfolg.

A.

Streitgegenstand ist auch in der Berufungsinstanz entsprechend dem Klageantrag allein der nach der Berechnung im Schriftsatz vom 28.01.2015 (Bl. 252 – 264 d. A.) begehrte Betrag iHv. 6.455,15 EUR sowie der weitere Betrag iHv. 693,99 EUR, der Gegenstand des ursprünglichen Mahnbescheids vom 13.01.2010 (Bl. 2 d. A.) war. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründungsschrift geltend gemacht hat, für die Jahre 2006 bis 2014 bestehe tatsächlich eine Forderung des Klägers in Höhe von 24.261,32 EUR, ist diese nicht zum Streitgegenstand gemacht worden. Der Kläger hat sich vielmehr die Neufassung der Klageanträge lediglich vorbehalten (S. 18 der Berufungsbegründungsschrift = Bl. 366 d. A.). Eine entsprechende Klageerweiterung wäre im Übrigen auch nach § 533 ZPO unzulässig gewesen.

B.

Die Berufung ist in Höhe eines streitgegenständlichen Betrags von 848,36 EUR bereits in Ermangelung einer Begründung nach § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unzulässig. Das Arbeitsgericht hat die auf § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB gestützte Klage hinsichtlich diese Teilbetrags mit der Begründung abgewiesen, der ehemalige Beklagte sei nach § 818 Abs. 3 BGB entreichert gewesen. Hiermit setzt sich die Berufungsbegründung gar nicht auseinander.

 

Im Übrigen ist die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung des Klägers formgerecht und fristgemäß im Sinne von § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden.

C. Die Berufung ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und der Widerklage zu Recht stattgegeben.

I.

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus ungerechtfertigter Bereicherung nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB iVm. § 1967 BGB.

2. Die Klage ist bereits, selbst wenn man die Rechtsauffassung des Klägers als zutreffend zugrunde legte, zumindest teilweise unschlüssig. Hierauf hatte die Kammer schon mit Schreiben vom 18.05.2016 (Bl. 400 d. A.) sowie in der mündlichen Verhandlung vom 25.05.2016 (Bl. 404 d. A.) hingewiesen.

a. Zum einen ist der ursprünglich geltend gemachte Betrag von 693,99 EUR als Teilbetrag einer Überzahlung für den Zeitraum von 2006 bis 2009 geltend gemacht worden. Wenn es sich bei den 693,99 EUR um einen Teilbetrag für die Zeit von 2006 – 2009 handelt, ist aber nicht ersichtlich, dass dieser nicht Bestandteil des im Schriftsatz vom 28.01.2015 errechneten Betrags von 6.455,15 EUR für 2006 bis 2014 ist.

b. Der Kläger hat weiterhin nach seiner Berechnung im Schriftsatz vom 26.10.2015 ausgehend von einer Forderung wegen überzahlter Betriebsrenten in Höhe von 848,36 EUR für den Zeitraum von Januar 2006 bis Dezember 2014 durch Addition der für die Jahre 2006 (1.841,84 EUR), 2007 (1.841,84 EUR) und 2008 (1.923,11 EUR) gezahlten Sonderzahlungen einen Betrag von 6.455,15 EUR ermittelt, wobei die Berufung hinsichtlich des Rückzahlungsbetrags von 848,36 EUR bereits unzulässig ist.

c. Ein fehlender Rechtsgrund und damit ein Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB für die Sonderzahlung ergäbe sich aber im Grundsatz auch unter Zugrundelegung der klägerischen Rechtsauffassung für die Jahre 2006 – 2008 nicht. Nach § 8 Abs. 2 BSZG in der Fassung vom 05.02.2009 sind die §§ 2 – 4 BSZG ab dem 01.07.2009 nicht mehr anzuwenden. Der Kläger hat selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass ab diesem Zeitpunkt durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz die Sonderzahlung in die Besoldungstabelle integriert wurde und eine „gesonderte“ jährliche Zahlung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr erfolgte. Der im Grundsatz bestehenden Pflicht zur Leistung einer „gesonderten Zahlung“ für die Jahre 2006 – 2008 stand die Rechtsänderung aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes entsprechend nicht entgegen. Allerdings ergäbe sich unter Zugrundelegung der klägerischen Rechtsauffassung für den Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BSZG (Empfängerinnen und Empfänger, denen Versorgungsbezüge zustehen) gemäß § 4 Abs. 1 BSZG aF. für die Jahre 2006 – 2009 eine Sonderzahlung nur in Höhe von 2,085 % der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr, nicht jedoch in Höhe des klägerseits gezahlten Betrags von einem Ruhegehalt in der Höhe des Monats November.

3. Die Klage ist dennoch in voller Höhe unbegründet, weil der Erblasser für die Jahre 2006 – 2009 einen Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe der geleisteten Zahlung hatte. Die Leistung erfolgte damit mit Rechtsgrund. Der Anspruch ergibt sich aus einer betrieblichen Übung.

 

Randnummer 46

a. Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder auf sonstige Vergünstigungen zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt (BAG 17. September 2013 – 3 AZR 300/11 – Rn. 58 juris; BAG 15. Mai 2012 – 3 AZR 610/11 – Rn. 56, BAGE 141, 222 jeweils mwN). Aus einem als Vertragsangebot zu wertenden Verhalten des Arbeitgebers, das von den Arbeitnehmern in der Regel stillschweigend angenommen wird (§ 151 BGB), erwachsen vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Leistungen. Entscheidend für die Entstehung eines Anspruchs ist, wie der Erklärungsempfänger die Erklärung oder das Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung aller Begleitumstände (§§ 133, 157 BGB) verstehen musste und durfte. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber mit einem entsprechenden Verpflichtungswillen gehandelt hat. Die Wirkung einer Willenserklärung im Rechtsverkehr setzt ein, wenn aus der Sicht des Erklärungsempfängers der Erklärende einen auf eine bestimmte Rechtswirkung gerichteten Willen geäußert hat (BAG 24.02.2016 – 4 AZR 990/13 – Rn. 20 NZA 2016, 557 mwN). Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nicht entstehen, wenn eine andere, kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht (BAG 17. September 2013 – 3 AZR 300/11 – Rn. 60, juris; BAG 15. Mai 2012 – 3 AZR 610/11 – Rn. 62, BAGE 141, 222 jeweils mwN). Ein Anspruch aus betrieblicher Übung entsteht auch nicht, wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch tatsächlich nicht bestehenden Rechtspflicht, erbringt (BAG 17. September 2013 – 3 AZR 300/11 – Rn. 60, juris mwN).

b. Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist eine betriebliche Übung entstanden.

aa. Der Kläger hat an seine Beschäftigten und Betriebsrentner unstreitig über Jahrzehnte eine jährliche Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts erbracht. Der Beklagte hat vorgetragen, dass die entsprechende Zahlung bereits seit 1950 durchgehend erbracht wurde. Dies hat der Kläger schriftsätzlich auch nicht bestritten, sondern auf Nachfrage des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung lediglich erklärt, es sei nicht davon auszugehen, dass die Gewährung bereits seit 1950 erfolgt. Dass aber der Kläger über mehrere Jahrzehnte durchgehend eine jährliche Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts bzw. -ruhegehalts geleistete hat, ist unstreitig. Daraus konnte der Beklagte auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen des Klägers, die Leistung auf zukünftig zu erbringen, schließen.

bb. Der Annahme eines Verpflichtungswillens durch die Zahlung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger aufgrund einer anderen kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage zur Zahlung verpflichtet gewesen wäre.

(1) Der Anspruch ergibt sich unstreitig nicht aus der VdTÜV 84.

(2) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus der Versorgungszusage. Diese umfasste keine Sonderzahlungen nach dem BSZG.

(a) Der Kläger hat sich nur zu einer Versorgung „in Anlehnung“ an die Bestimmungen des BeamtVG verpflichtet. Die vom Kläger zugesagte Versorgung sollte sich daher in ihrer Struktur an den Regelungen des BeamtVG orientieren. Diese finden demnach entsprechende Anwendung, soweit sich aus der Versorgungszusage nichts Abweichendes oder Vorrangiges ergibt (vgl. BAG 17. September 2013 – 3 AZR 300/11 – Rn. 29, juris).

(b) Der Kläger hat dem Erblasser in der Versorgungszusage nur die laufenden Versorgungsleistungen zugesagt und andere Leistungen ausgeschlossen. Die Kammer geht im Ergebnis mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17. September 2013 davon aus, dass die Sonderzahlung keine laufende Versorgungsleistung im Sinne der Versorgungszusage war (vgl. BAG 17. September 2013 – 3 AZR 300/11 – Rn. 65). Es kann offenbleiben, ob dies bereits aus der Systematik des § 2 BeamtVG folgt. Die Unterscheidung ergibt sich zumindest eindeutig aus § 4 BSZG.

(c) Das BeamtVG hatte in § 50 BeamtVG in den jeweils gültigen Fassungen hinsichtlich der Sonderzahlung stets auf die besonderen bundesgesetzlichen Regelungen verwiesen. Die Sonderzahlung für den Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BSZG (Empfängerinnen und Empfänger, denen Versorgungsbezüge zustehen) bestimmte sich nach § 4 BSZG aF. § 4 BSZG aF differenzierte aber selbst klar zwischen der Sonderzahlung und den laufenden Versorgungsbezügen. § 4 Abs. 2 BSZG aF definierte die Versorgungsbezüge. Hier sind die Sonderzahlungen nicht enthalten, diese sind vielmehr dem Grunde nach in § 4 Abs. 1 BSZG aF geregelt. § 4 Abs. 3 BSZG aF bestimmte sodann, dass die „Sonderzahlung … mit den laufenden Versorgungsbezügen für den Monat Dezember zu zahlen“ ist. Daraus ergibt sich klar, dass im Sinne der Beamtenversorgung mit „laufenden Versorgungsbezügen“ die monatlichen Zahlungen, nicht aber die Sonderzahlung gemeint sind. Dass der Kläger in der Versorgungszusage eine von der Beamtenversorgung abweichende Betrachtung zugrunde legen wollte, ist nicht ersichtlich. Andernfalls wäre auch eine Beschränkung gerade auf die „laufenden“ Versorgungsleistungen nicht erklärbar. Mit laufenden Versorgungsleistungen sind deswegen erkennbar nur die monatlich geschuldeten Leistungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und nicht weitere anlassbezogene Zuwendungen gemeint (BAG 17. September 2013 – 3 AZR 300/11 – Rn. 65, juris).

cc. Die Annahme eines Verpflichtungswillens scheitert auch nicht daran, dass der Kläger nach eigener Bekundung davon ausging, zur Zahlung der Sonderzahlung aufgrund der in der Versorgungszusage vereinbarten „Anlehnung an die Regelung für Bundesbeamte“ nach Maßgabe der Vorschriften des BeamtVG verpflichtet gewesen zu sein. Ein derartiges Motiv war für die betroffenen Betriebsrentner nicht erkennbar.

(1) Gegen eine Erkennbarkeit spricht bereits, dass der Kläger die Sonderzahlungen durchgehend in Höhe eines Ruhegelds auf der Grundlage des Monats November erbracht hat, während nach § 4 Abs. 1 BSZG aF. der Personenkreis nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 BSZG für die Jahre 2006 bis 2009 eine Sonderzahlung nur in Höhe von 2,085 % (zuvor 4,17 %) der Versorgungsbezüge für das Kalenderjahr erhielt. Insoweit war eine Bezugnahme auf eine nach § 50 Abs. 4 BeamtVG aF iVm. § 4 Abs. 1 BSZG aF. vermeintlich bestehende Verpflichtung für den ehemaligen Beklagten nicht erkennbar. Sowohl die Höhe als auch der Zeitpunkt der Zahlung entsprach vielmehr § 12 der VdTÜV 84. Insoweit liegt nahe, dass aus Sicht der Versorgungsempfänger der Kläger unabhängig von der konkreten Anwendbarkeit der VdTÜV 84 auf das jeweilige Rechtsverhältnis und damit unabhängig von dem Bestehen einer konkreten Verpflichtung aus § 12 der VdTÜV 84 an alle Versorgungsempfänger einheitlich eine Sonderzahlung in Höhe eines Ruhegeldbezugs erbringen wollte. Hierauf hatte die Kammer schon mit Schreiben vom 18.05.2016 (Bl. 400 d. A.) hingewiesen.

 

(2) Dies wird auch nicht durch den Vortrag des Klägers in Frage gestellt, er sei von einer statischen Verweisung auf die Beamtenversorgung ausgegangen. Der Kläger hat bis zum Jahr 2008 die Beamtenbesoldung im Ergebnis der Höhe nach nachvollzogen und damit aus Sicht der Angestellten und Betriebsrentner de facto stets entsprechend die Höhe des Ruhegelds dynamisch angepasst. Dass insoweit der Kläger im Hinblick auf die Sonderzahlung von einer rein statischen Verweisung ausging, war von einem objektiven Empfängerhorizont nicht erkennbar.

(3) Der Annahme eines Verpflichtungswillens steht auch nicht entgegen, dass nach der Versorgungszusage, explizit „andere als die hier zugesagten laufenden Versorgungsleistungen … nicht gewährt“ werden. Hieraus lässt sich zwar schließen, dass sich aus der Versorgungszusage ausschließlich ein Anspruch auf die laufenden Versorgungsleistungen ergeben kann. Gewährt aber der Kläger jahrelang weitere Zahlungen unabhängig von den laufenden Versorgungsleistung, so entsteht seitens der Versorgungsempfänger auch ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, diese nicht aus der Versorgungszusage selbst resultierenden Leistungen auch in Zukunft zu erhalten.

(4) Auch soweit der Kläger der Auffassung ist, bereits aus den diversen zu Gerichtsakte gereichten Schreiben (Bl. 273 – 294 d. A.), ergebe sich, dass der Kläger nur im Rahmen seiner gesetzlichen Verpflichtungen leisten wolle, hindert dies nicht die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens des Beklagten. Das Schreiben vom 31. Oktober 1972 (Bl. 273 – 275 d. A.) ist inhaltlich identisch mit der Versorgungszusage. In den weiteren Schreiben stellt der Kläger dem Beklagten im Wesentlichen die neue Zusammensetzung seines Gehalts dar. Zwar wird in den Schreiben auch darauf hingewiesen wird, dass die Zahlung der neuen Vergütung unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der späteren gesetzlichen Regelung steht. Dies lässt jedoch nicht den Schluss zu, ein schutzwürdiges Vertrauen des Beklagten, die jahrelang gezahlte Sonderzahlung auch in Zukunft beanspruch zu können, habe nie entstehen können.

II.

Die Widerklage ist begründet.

1. Der Erblasser hatte aufgrund betrieblicher Übung einen Anspruch auf eine Sonderzahlung in Höhe eines Ruhegelds entsprechend dem Bezug für den Monat November für die Jahre 2009 – 2014. Der Anspruch ist auf die jetzige Widerklägerin nach § 1922 Abs. 1 BGB übergegangen.

2. Der Anspruch auf die Sonderzahlung ist nicht durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 462) iVm. mit der durch die Versorgungszusage begründete Versorgung „in Anlehnung“ an die Bestimmungen des BeamtVG entfallen. Zwar war aufgrund des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 4 BSZG nach § 8 Abs. 2 BSZG ab dem 01. Juli 2009 nicht mehr anwendbar. Der Anspruch der Beklagten und Widerklägerin folgte jedoch nicht aus § 4 BSZG, sondern aus einer betrieblichen Übung.

3. Die Gewährung der Sonderzahlung führt auch nicht, wie der Kläger meint, faktisch zu der Gewährung eines 14. Monatsgehalts. Vielmehr ist nach Auffassung der Kammer folgendes zu berücksichtigen: Durch das Dienstrechtsneuordnungsgesetz wurde die Sonderzahlung nach § 4 BSZG in die Grundvergütung integriert. Eine Erhöhung der Grundvergütung, im Falle des Erblassers des Ruhegelds, ist im Hinblick auf die Integration der Sonderzahlung und unter Berücksichtigung der Versorgungszusage vom 13.08.1980 allerdings nur gerechtfertigt, wenn eine Sonderzahlung nach § 4 BSZG geschuldet war. Dies ist im Fall des Erblassers nicht der Fall. Der Kläger schuldete insoweit keine durch Integration der Sonderzahlung nach § 4 BSZG erhöhtes Ruhegeld, sondern eine Ruhegeld ohne Berücksichtigung der sich aus der Integration der Sonderzahlung nach § 4 BSZG ergebenden Erhöhung sowie eine Sonderzahlung aus betrieblicher Übung.

4. Der Anspruch ist auch nicht gemäß § 389 BGB erloschen. Der Kläger hat bereits keine Aufrechnung mit der in der Berufungsbegründung behaupteten Forderung in Höhe von 24.261,32 EUR erklärt. Die Aufrechnung wäre in der Berufungsinstanz im Übrigen auch nach § 533 ZPO unzulässig gewesen.

5. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 BGB.

D.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO sowie auf § 91a ArbGG.

E.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 72 Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.

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