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Betriebliche Altersversorgung – Kürzung wegen fehlerhafter Berechnung

ArbG Oldenburg – Az.: 6 Ca 95/15 B – Urteil vom 18.11.2016

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 16.812,- € festgesetzt.

4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer betrieblichen Altersversorgung.

Der am 00.00.1946 geborene Kläger war seit dem 01.03.1972 bei der Ü.  AG (Ü.) beschäftigt.

Bei der Ü. bestand eine Betriebsvereinbarung „Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung“ vom 01.10.1962. Diese sieht u.a. folgende Regelungen vor:

§ 3

Als pensionsfähiges Diensteinkommen wird das letzte Monatsbruttoeinkommen ohne Haushalts- und Kinderzulage, Weihnachtsgratifikation und Überstundenvergütung zugrunde gelegt. Darüber hinaus wird dem pensionsfähigen Diensteinkommen 1/12 eines in Satz 1 festgelegten Monatsbruttoeinkommens hinzugerechnet.

Das Ruhegeld beträgt vorbehaltlich der Anrechnung von Renten und sonstigen wiederkehrenden Bezügen aus der Sozialversicherung gemäß § 17 nach 10jähriger Dienstzeit 30% und steigt in den folgenden 15 Jahren mit jedem zurückgelegten Dienstjahr um 2% und in den weiteren Jahren in jedem Jahr um 1% des pensionsfähigen Diensteinkommens bis zum Höchstsatz von 75%. (…)

(…)

§ 17

I. Das Ruhegeld und das Witwen- und Waisengeld werden, wenn der Versorgungsberechtigte Renten oder sonstige wiederkehrende Bezüge aus der Sozialversicherung erhält, soweit gekürzt, daß

1. das Ruhegeld zuzüglich der Bezüge aus der Sozialversicherung 75% des pensionsfähigen Diensteinkommens,

(…)

des pensionsfähigen Diensteinkommens nicht übersteigen. (…)

Im Übrigen wird auf die Regelungen dieser Betriebsvereinbarung Bezug genommen.

Zum 01.01.1991 trat bei der Ü. die „Ruhegeldvereinbarung für Mitarbeiter bis Eintrittsdatum 31.12.1990“ (Ü.-RV) in Kraft und löste die Betriebsvereinbarung Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung ab. Die Ü.-RV enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 6  Bemessungsgrundlagen der Versorgung

(…)

3.  Als monatliches ruhegeldfähiges Diensteinkommen gilt für einen Mitarbeiter mit Eintrittsdatum vor dem 01.05.1983 das letzte Monatsbruttoeinkommen, das er vor dem Ausscheiden bei der Ü. als Arbeitseinkommen bezogen hat oder auf das er arbeits- oder tarifvertraglichen Anspruch gehabt hätte. Dauerzulagen sind nicht zu berücksichtigen. Darüber hinaus wird dem ruhegeldfähigen Diensteinkommen 1/12 des in Satz 1 und 2 festgelegten Monatsbruttoeinkommens hinzugerechnet.

(…)

6. Als monatliches ruhegeldfähiges Diensteinkommen gilt für Mitarbeiter mit Eintrittsdatum ab dem 01.05.1983 bis Eintrittsdatum 31.12.1990 Ziffer 3 mit Ausnahme des Satzes 3.

Die Ziffern 4. und 5. gelten entsprechend.

§ 7  Höhe der Versorgungsleistungen

1.   Ruhegeld

1.1  Das Ruhegeld beträgt unter Anrechnung der in § 8 aufgeführten Leistungen unter Berücksichtigung der Höchstgrenze gemäß Ziffer 1.5 für Mitarbeiter mit Eintrittsdatum vor dem 01.05.1983

nach 10-jähriger ruhegeldfähiger Dienstzeit

30 %

und steigt in den folgenden 15 Jahren mit jedem zurückgelegten Dienstjahr um

2 %

und in den weiteren Jahren in jedem Jahr um

1 %

des ruhegeldfähigen Diensteinkommens bis zum Höchstsatz von

75%,

für Mitarbeiter mit Eintrittsdatum ab dem 01.05.1983 bis Eintrittsdatum 31.12.1990

nach 10-jähriger ruhegeldfähiger Dienstzeit

30 %

und steigt in den folgenden 15 Jahren mit jedem zurückgelegten Dienstjahr um

2 %

und in den weiteren Jahren in jedem Jahr um

1 %

des ruhegeldfähigen Diensteinkommens bis zum Höchstsatz von

67,5 %,

(…)

1.5  Das Ruhegeld darf zusammen mit den gemäß § 8 anrechenbaren Leistungen die vorgesehene Höchstgrenze nicht übersteigen; das Ruhegeld wird um den die Höchstgrenze übersteigenden Betrag gekürzt. Diese Höchstgrenze beträgt bei Mitarbeitern mit Eintrittsdatum vor dem 01.05.1983

75 %

und bei Mitarbeitern mit Eintrittsdatum ab dem 01.05.1083 bis Eintrittsdatum 31.12.1990

67,5 %

des der Ruhegeldberechnung zu Grunde liegenden monatlichen ruhegeldfähigen Diensteinkommens. (…)

§ 8  Im Rahmen der Höchstgrenzen anrechenbare Leistungen

1.   Zu den im Rahmen der Höchstgrenzen anrechenbaren Leistungen gehören

das Altersruhegeld, das vorgezogene Altersruhegeld und die Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

(…)

7.   Vermindert sich infolge von Änderungen des Sozialversicherungsrechts, insbesondere auf Grund des Inkrafttretens des Rentenreformgesetzes (RRG’92), das Leistungsniveau der vorher bezeichneten Ruhegelder bzw. Renten gegenüber derjenigen gesetzlichen Rentenleistung, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus zum 31.12.1990 ergeben hätte, um mehr als 7,5 v.H., dann wird für die Berechnung des Ruhegeldes, des Witwen- bzw. Witwergeldes und des Waisengeldes die lediglich um 7,5 v.H. ermäßigte Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung herangezogen.

Der Betrieb der Ü. ist im Wege einer aufnehmenden Verschmelzung im Jahre 1998 auf die E. AG übergegangen. Hierzu vereinbarten die E. AG und deren Gesamtbetriebsrat unter dem 16.10.1998 einen Interessenausgleich/Sozialplan.

Bei der E. AG bestanden damals die zwischen der E. AG und deren Gesamtbetriebsrat vereinbarten Betriebsvereinbarungen „Ruhegeldordnung I“ (RGO I) und „Ruhegeldordnung II“ (RGO II). Die RGO I enthält u.a. folgende Regelungen:

§ 6

Das Ruhegeld beträgt nach zehnjähriger Dienstzeit 30% und steigt in jedem weiteren angefangenen Dienstjahr um 1 ½ % bis zum Höchstbetrage von 71% des in § 7 festgesetzten ruhegeldfähigen Diensteinkommens. (…)

§ 7

Das ruhgeldfähige Diensteinkommen berechnet sich aus der monatlichen Grundvergütung (Tarifbereich: 13/12 der Tabellenvergütung, Ausgleichs-, Funktions-, Leistungs-, Insel- und übertariflichen Zulage; AT/ÜT-Bereich: 13/12 des vertraglich vereinbarten Gehaltes bis zum Betrag der höchsten Tabellenvergütung) bei Eintritt des Versorgungsfalles zuzüglich der Entschädigung für Dienstbereitschaft gemäß Ziffer 2.

Bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Diensteinkommens ist stets eine Vollzeitbeschäftigung zu Grunde zu legen. (…)

§ 8

1.  a)  Die Versorgungsleistung, die einem Ruhegeldempfänger auf Grund seiner Tätigkeit bei der E. und ihren Rechtsvorgängern zufließt, darf einschließlich der Sozialversicherungsrenten, die er auf Grund einer Pflichtversicherung erhält, folgende Prozentsätze des nach § 7 festgesetzten Diensteinkommens nicht übersteigen:

50 % bei mehr als 9 Dienstjahren

(…)

71 % bei mehr als 25 Dienstjahren

b) Bei übersteigenden Beträgen wird das Ruhegeld entsprechend gekürzt. (…)

2.  Die Gesamtsumme aller Versorgungsbezüge – eingeschlossen die Leistungen anderer Unternehmen aus früheren Arbeitsverhältnissen und die der gesetzlichen Rentenversicherung (Pflichtversicherung) – sind nach oben auf 71% des ruhegeldfähigen Einkommens beschränkt. Übersteigen die Gesamtbezüge diese Grenze, so vermindern sich die Versorgungsleistungen der E. um den Unterschiedsbetrag gemäß Absatz 1.

(…)

4.  Die Berechnung des betrieblichen Ruhegeldes unter Beachtung der Obergrenzen gemäß Abs. 1 und 2 wird in zweifacher Weise durchgeführt:

Bei der Erstrechnung wird die Sozialversicherungsrente nach dem bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgebenden Rechtsstatus, bei der Zweitrechnung diejenige Sozialversicherungsrente herangezogen, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus bis zum 31.12.1991 (ohne RRG 92) ergeben hätte. Das Ergebnis der Erstrechnung wird mit den Anteil gewichtet, welcher dem Verhältnis der bis zum 31.12.1991 zurückgelegten zu der bis zum Eintritt des Versorgungsfalles abgeleisteten Dienstzeit entspricht; das Ergebnis der Zweitrechnung wird mit dem hierzu komplementären Anteil gewichtet. Das betriebliche Ruhegeld bestimmt sich schließlich aus der Summation der so errechneten Teilbeträge.

Die Sozialversicherungsrente, die sich bei unveränderter Fortgeltung des Rechtsstatus zum 31.12.1991 ergeben hätte, errechnet sich nach dem für die Berechnung von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften gesetzlich zugelassenen Näherungsverfahren gemäß BMF-Schreiben vom 23.04.1985 – IV B 1 – S 2176 – 41/85.

§ 17

Diese Ruhegeldordnung gilt mit Wirkung vom 01. Januar 1992 für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis mit der E. vor dem 01. Januar 1981 begründet wurde. (…)

Die RGO II enthält unter § 1 Abs. 1 dieselbe Regelung wie die RGO I. Dies gilt auch für die Regelungen in § 7 Ziffer 1. § 8 lautet auszugsweise:

§ 8

1.  Die Versorgungsleistung, die einem Ruhegeldempfänger auf Grund seiner Tätigkeit bei der E. und ihren Rechtsvorgängern zufließt, darf einschließlich der Sozialversicherungsrenten, die er auf Grund einer Pflichtversicherung enthält, folgende Prozentsätze des nach § 7 festgesetzten Diensteinkommens nicht übersteigen:

50 % bei mehr als 9 Dienstjahren

(…)

65 % bei mehr als 19 Dienstjahren

Bei übersteigenden Beträgen wird das Ruhegeld entsprechend gekürzt. (…)

Ziffer 2. des § 8 der RGO II ist wortgleich mit der Regelung in der RGO I mit der Ausnahme, dass die Gesamtsumme aller Versorgungsbezüge auf 65% beschränkt ist. Ziffer 4 von § 8 ist wortgleich mit der Regelung in der RGO I. § 17 der RGO II lautet auszugsweise:

§ 17

Diese Ruhegeldordnung gilt mit Wirkung vom 01. Januar 1992 für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis mit der E. nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 01. Januar 1990 begründet wurde. (…)

Unter dem 13.06.2000 vereinbarten die E. AG und deren Gesamtbetriebsrat eine Betriebsvereinbarung Altersversorgung – Überleitung (BV Überleitung). Auf den Inhalt der BV Überleitung wird Bezug genommen.

Der Kläger schloss mit der E. AG unter dem 14.01.2003/22.01.2003 einen Vertrag über Altersteilzeit, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird. Demzufolge nahm der Kläger ab dem 01.02.2003 Altersteilzeit in Form eines Blockmodells in Anspruch. Zum 01.12.2006 ging der Kläger in Ruhestand und bezieht seitdem eine Sozialversicherungsrente sowie eine Betriebsrente.

Der Kläger erhielt zunächst eine Betriebsrente in Höhe von 1.782,- € brutto monatlich. Dies wurde ihm nach Eintritt in den Ruhestand so mitgeteilt. Das damalige Schreiben enthielt auch einen entsprechenden Berechnungsbogen. Auf Grund zwischenzeitlicher Rentenanpassungen erhielt der Kläger im Juni 2014 eine Betriebsrente in Höhe von 2.015,- € brutto.

Mit Schreiben vom 18.06.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die bisher gezahlte Betriebsrente fehlerhaft berechnet sei. Ab dem 01.07.2014 erhalte der Kläger nur noch eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 1.548,- € brutto. Von einer Rückforderung sehe die Beklagte ab. Die Beklagte zahlte in der Folgezeit nur noch die geminderte Betriebsrente.

Der Kläger meint, ihm stehe eine betriebliche Altersversorgung in der bisher von der Beklagten gezahlten Höhe zu. Die Beklagte habe ihm die Betriebsrente in dieser Höhe verbindlich zugesagt. Mit Treu und Glauben und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sei es nicht vereinbar, dass die Beklagte nunmehr in die Betriebsrente eingreife und diese beträchtlich kürze. Der Kläger habe den Altersteilzeitvertrag im Vertrauen auf die verbindlich zugesagte Höhe der Betriebsrente geschlossen. Sein Vertrauen sei schutzwürdig. Die Ablösung der Ü.-RV durch die BV Überleitung verstoße zudem gegen das Vertrauensschutzprinzip und der Gesamtbetriebsrat sei für die Neuregelung nicht zuständig gewesen. Sofern die neue Berechnung der Beklagten richtig sein sollte, hätte ihr die Fehlerhaftigkeit der Berechnung bereits früher auffallen müssen, da die Pensionsverpflichtungen von Unternehmen mit Versorgungszusagen in Form der Direktzusage nach § 6a EStG jährlich einer Bewertung zu unterziehen seien. Ferner beruft sich der Kläger auf Verwirkung. Jedenfalls rechtfertige sich die Fortzahlung der Betriebsrente in der bisherigen Höhe aus betrieblicher Übung. Schließlich stehe dem Kläger ein Schadenersatzanspruch zu. Die Beklagte sei überdies nicht berechtigt, die Betriebsrente zu kürzen.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab dem 01.03.2015 ein monatliches E.-Ruhegeld in Höhe von 2.015,00 € brutto bei Berücksichtigung der zukünftigen Rentenanpassungen abzüglich gezahlter 1.548,00 € brutto zzgl. Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger monatlicher Fälligkeit des Differenzbetrages ab dem 01.02.2015 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.736,00 € brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB auf 467,00 € brutto für die Zeit vom 01.07.2014 bis zum 31.07.2014, auf 943,00 € brutto für die Zeit ab 01.08.2014 bis zum 31.08.2014, auf 1.401,00 € brutto für die Zeit vom 01.09.2014 bis zum 30.09.2014, auf 1.868,00 € brutto für die Zeit vom 01.10.2014 bis zum 31.10.2014, auf 2.335,00 € brutto für die Zeit vom 01.11.2014 bis zum 30.11.2014, auf 3.269,00 € brutto für die Zeit vom 01.01.2015 bis zum 31.01.2015 und auf 3.736,00 € brutto ab dem 01.03.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trägt vor, zur individuellen Berechnung der Betriebsrenten ehemaliger Ü.-Mitarbeiter seien entsprechende Rentenrechner auf DOS-Basis programmiert und eingesetzt worden. Im Jahre 2013 sei durch stichprobenartige Überprüfungen der Betriebsrenten festgestellt worden, dass die Berechnung der Betriebsrenten fehlerhaft sei. Daraufhin seien sämtliche Betriebsrenten an Hand interner Berechnungen und mit Hilfe externer Experten, der A.-H. GmbH aus M., überprüft und neu berechnet worden. Seit dem 01.07.2014 zahle die Beklagte die nunmehr richtig berechnete Betriebsrente.

Zur Ermittlung der Höhe der Rentenansprüche ehemaliger Ü.-Mitarbeiter, bei denen der Versorgungsfall frühestens zum 01.01.2005 eingetreten sei und die zum Überleitungsstichtag 01.01.2001 noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet hätten oder mit einer unverfallbaren Anwartschaft ausgeschieden seien, sei für die Berechnung in einem ersten Schritt eine Berechnung nach der Ü.-RV und RGO I bzw. II iVm der BV Überleitung vorzunehmen, da es sich um Gesamtversorgungszusagen handele. In einem zweiten Schritt sei sodann eine zeitanteilige Gewichtung vorzunehmen, um die Höhe der Betriebsrente zu ermitteln. Innerhalb des ersten Schritts sei sowohl die Rente nach der Ü.-RV, als auch die Rente nach der RGO I bzw. II nicht richtig berechnet worden. In beiden Fällen sei die Berechnung der zu Grunde gelegten fiktiven gesetzlichen Rente, die auf die Betriebsrente anzurechnen sei, fehlerhaft gewesen. Bei der Berechnung der Ü.-Versorgung sei statt der Regelung in der BV Überleitung zur Berechnung der fiktiven gesetzlichen Rente der Quotient aus der Rente gem. dem Rentenbescheid und dem Korrekturfaktor gem. dem BMF-Schreiben vom 16.08.2004 zu Grunde gelegt worden, der sodann mit 92,5% multipliziert worden sei. Bei der Berechnung der Betriebsrente nach der RGO I bzw. II sei zur Ermittlung der fiktiven gesetzlichen Rente fehlerhaft die Rente gem. Rentenbescheid mit der Rente nach dem Näherungsverfahren gem. dem BMF-Schreiben vom 23.04.1985 gewichtet worden nach der jeweiligen Dienstzeit vor 1992 und ab 1992. Auch dies entspreche nicht den Regelungen der BV Überleitung. Die Betriebsrente sei nunmehr neu nach den Regelungen der BV Überleitung berechnet worden. Insoweit wird auf die Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 24.06.2015 Bezug genommen.

Die BV Überleitung habe, so die Beklagte weiter, die Rechte des Klägers nicht unter Verstoß gegen das Vertrauensschutzprinzip und das Verhältnismäßigkeitsprinzip eingeschränkt. Zum einen sei die sog. Drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts nicht bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB anwendbar. Zum anderen seien die Betriebsrentenansprüche durch die BV Überleitung selbst unter Zugrundelegung der Drei-Stufen-Theorie nicht in unzulässiger Weise gekürzt worden. Der nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zu schützende Besitzstand sei gewahrt worden. Auch ein Eingriff in die erdiente Dynamik (2. Stufe) sei nicht erfolgt. Auf der dritten Stufe sei eine Herabsetzung der Betriebsrente zur Vereinheitlichung der Betriebsrentenregelungen nach der Verschmelzung der Ü. mit der E. AG gerechtfertigt. Auch die Ü.-RV habe die Ansprüche auf Betriebsrente gegenüber der Betriebsvereinbarung Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung von 1962 nicht in unzulässiger Weise verkürzt. Insoweit wird auf die Berechnungen der Beklagten im Schriftsatz vom 11.12.2015 Bezug genommen.

Ferner sei das Ressort „E.“ der E. AG zum 01.07.2010 auf die E. E. AG samt der Pensionsverbindlichkeiten des Klägers übertragen worden. Dies sei dem Kläger auch mitgeteilt worden. Später sei die E. E. AG formwechselnd in die Beklagte umgewandelt worden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig (hierzu unter I.), aber nicht begründet (II.).

I.

Auch der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung iSd §§ 256 Abs. 1, 495 ZPO iVm § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Jedoch muss sich eine Feststellungsklage nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken, sofern dafür ein Feststellungsinteresse besteht (s. nur BAG, Urteil vom 07.09.2004, 3 AZR 517/03, NJOZ 2005, 3738, 3739 mwN). Das Feststellungsinteresse folgt bereits daraus, dass die Beklagte die Höhe der von Klägerseite begehrten Betriebsrente in Abrede stellt (s. BAG, Urteil vom 11.11.2014, 3 AZR 191/12, AP Nr. 75 zu § 2 BetrAVG, Rn. 17).

Dem Feststellungsinteresse steht auch nicht der grundsätzlich aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit geltende Vorrang der Leistungsklage vor einer Feststellungsklage entgegen. Ein Feststellungsinteresse kann nämlich auch gegeben sein, wenn das angestrebte Urteil trotz einer lediglich feststellenden oder einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (BAG, Urteil vom 29.09.2004, 5 AZR 528/03, NZA-RR 2005, 501, 502; BAG, Urteil vom 18.12.2008, 6 AZR 890/07, AP Nr. 3 zu § 11 TVÜ, Rn. 11). Dies ist vorliegend der Fall. Aufgrund zu erwartender Rentensteigerungen (s. § 16 BetrAVG) ist es dem Kläger nicht zuzumuten, stets den Ablauf einzelner Leistungszeiträume abzuwarten, um anschließend jeweils eine Leistungsklage zu erheben. Er kann vielmehr die – mindestens zu zahlende – Höhe der Betriebsrente feststellen lassen (vgl. BAG, Urteil vom 17.06.2008, 3 AZR 783/06, AP Nr. 205 zu § 1 TVG Auslegung, Rn. 16; BAG, Urteil vom 29.07.2003, 3 AZR 630/02, AP Nr. 45 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter A. II.).

II.

Die Klage hat allerdings in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in begehrter Höhe. Ein solcher Anspruch folgt weder aus der BV Überleitung iVm der Ü.-RV und der RGO I (hierzu unter 1.), noch aus einem deklaratorischen oder konstitutiven Schuldanerkenntnis der Beklagten (2.). Auch ein Anspruch aus betrieblicher Übung (3.) oder ein Schadenersatzanspruch aus den §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB (4.) steht dem Kläger nicht zu. Es ist der Beklagten auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlerhafte Berechnung der Betriebsrente zu berufen (5.).

1. Der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Betriebsrente beruht auf der BV Überleitung iVm der Ü.-RV und der RGO I (hierzu unter a.). Aus diesen Regelungen folgt ein Anspruch auf Zahlung einer Betriebsrente in der Höhe, in der die Beklagte die Betriebsrente seit Juli 2014 zahlt. Eine höhere Betriebsrente steht dem Kläger hieraus nicht zu (b.).

a. Rechtsgrundlage für den Betriebsrentenanspruch ist die BV Überleitung iVm der Ü.-RV und der RGO I (im Folgenden: RGO). Die BV Überleitung hat die Ü.-RV wirksam abgelöst (hierzu unter aa.). Darüber hinaus begegnet auch die Ablösung der Betriebsvereinbarung Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung der Ü. durch die Ü.-RV keinen Bedenken (bb.).

aa. Die BV Überleitung hat die bis dahin geltende Ü.-RV als maßgebliche Regelung für die Betriebsrentenansprüche wirksam abgelöst.

Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt zwar das Ablösungsprinzip. Danach löst eine neue Betriebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch ab, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist. Soweit allerdings in bestehende Besitzstände eingegriffen wird, sind die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Deshalb unterliegen Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, einer entsprechenden Rechtskontrolle (BAG, Urteil vom 09.12.2014, 3 AZR 323/13, NZA 2015, 1198, Rn. 20).

Die bei Einschnitten in Betriebsrentenanwartschaften zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit hat das Bundesarbeitsgericht, deren Rechtsprechung sich die erkennenden Kammer insoweit anschließt, durch ein dreistufiges Prüfungsschema präzisiert. Den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer sind entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des Arbeitgebers gegenüberzustellen (grundlegend BAG, Urteil vom 17.04.1985, 3 AZR 72/83, NZA 1986, 57 ff.). Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, Abs. 5 S. 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden (erste Stufe). Das setzt zwingende Gründe voraus. Zuwächse, die sich – wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen – dienstzeitunabhängig aus variablen Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden (zweite Stufe). Für Eingriffe in dienstzeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen (auf der dritten Stufe) sachlich-proportionale Gründe. Betriebsvereinbarungen, die Versorgungsansprüche aus einer früheren Betriebsvereinbarung einschränken, unterliegen einer entsprechenden Rechtskontrolle. Das dreistufige Prüfungsschema findet unabhängig davon Anwendung, ob die nach der abzulösenden Betriebs- oder Dienstvereinbarung erworbenen Anwartschaften bereits unverfallbar oder noch verfallbar sind (BAG, Urteil vom 15.01.2013, 3 AZR 169/10, NZA 2013, 1028, Rn. 52).

Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich ist, kann nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden. Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. -anwartschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und einander gegenüberzustellen. Deshalb kann insbesondere bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen regelmäßig erst beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung in bestehende Besitzstände eingegriffen wird. In diesen Fällen kann regelmäßig erst zu diesem Zeitpunkt beurteilt werden, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist (BAG, Urteil vom 09.12.2014, 3 AZR 323/13, NZA 2015, 1198, Rn. 22).

Ob die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Stufen-Theorie auch Anwendung findet, wenn eine Neuregelung der Betriebsrente nach einem Betriebsübergang erfolgt, wird unterschiedlich beurteilt (hierzu Schnitker/Grau, NZA-Beilage 2010, 68, 74 f.). Diese Frage stellt sich gleichermaßen, wenn – wie hier – eine Verschmelzung nach dem Umwandlungsgesetz erfolgt, da nach § 324 UmwG die Regelungen des § 613a BGB unberührt bleiben. Entscheidend ist diese Frage allerdings ohnehin allein für die zweite Stufe der Drei-Stufen-Theorie.

Vorliegend ist der Besitzstand des Klägers sowohl auf der ersten Stufe (hierzu unter aaa.), als auch auf der zweiten (bbb.) und dritten Stufe (ccc.) gewahrt. Weitreichendere Anforderungen sind nicht zu stellen (ddd.).

aaa. Jedenfalls fordert das Bundesarbeitsgericht auch bei einer Neuregelung der Betriebsrente nach einem Betriebsübergang die Wahrung des nach § 2 BetrAVG erdienten Besitzstandes (BAG, Urteil vom 24.07.2001, 3 AZR 660/00, NZA 2002, 520, 522 f.). Dies entspricht der ersten Stufe der Drei-Stufen-Theorie (Schnitker/Grau, NZA-Beilage 2010, 68, 74).

Dieser nach § 2 BetrAVG erdiente Besitzstand ist durch die Neuregelung der BV Überleitung gewahrt. Dies hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.12.2015 nachvollziehbar dargestellt. Der zum Überleitungsstichtag erdiente, unverfallbare Besitzstand des Klägers ist danach geringer als die neu berechnete Betriebsrente.

Richtigerweise hat die Beklagte hierfür zunächst die fiktive Sozialversicherungsrente im Alter 65 ermittelt und diese auf den Rechtsstatus 1990 hochgerechnet. Ausgegangen ist die Beklagte dabei zunächst von der fiktiven Sozialversicherungsrente des Klägers, die dieser erhalten hätte, wenn er mit Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeschieden wäre. Dies entspricht der Regelung in § 2 Abs. 1 S. 1, 1. Hs. BetrAVG. Ein früherer Zeitpunkt gemäß Halbsatz 2 des § 2 Abs. 1 S. 1 BetrAVG ist in der Ü.-RV nicht vorgesehen. Die fiktive Rente hat die Beklagte auf Basis der laut Rentenbescheid bis zum Überleitungsstichtag erreichten Entgeltpunkte errechnet. § 2 Abs. 5 S. 2 BetrAVG lässt eine solche Berechnungsweise zu. Es ist – jedenfalls im Rahmen der Prüfung der Besitzstandstufen – vertretbar, wenn die Beklagte hierbei die Entgeltpunkte, die dem Kläger voraussichtlich ab dem Überleitungsstichtag bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze erreicht hätte, anhand der Entgeltpunkte des Kalenderjahrs vor dem Überleitungsstichtag schätzt. Das Gesetz liefert in § 2 Abs. 5 BetrAVG hierzu nämlich keine exakten Vorgaben (vgl. Blomeyer/Rolfs/Otto-Rolfs, BetrAVG, 6. Auflage 2015, § 2 Rn. 445 zur Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG). Auch den Wert eines Entgeltpunkts zum Überleitungsstichtag (01.01.2001) setzt die Beklagte richtigerweise gemäß § 1 Abs. 1 Rentenanpassungsverordnung 2000 mit 24,84 € an. Der dort genannte Wert von 48,58 DM entspricht unter Zugrundelegung des Umrechnungskurses von 1 Euro zu 1,95583 DM (Art. 1, 2. Fall der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31.12.1998) einem Betrag iHv 28,84 €. Den Zugangsfaktor hat die Beklagte ebenfalls richtig mit 1,0 angesetzt (s. § 77 Abs. 2 Ziff. 1 SGB VI), da nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der Teil zu ermitteln ist, der dem Kläger ohne das vorherige Ausscheiden zustünde. Hierfür ist nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die Regelaltersgrenze zugrunde zu legen.

Für die Hochrechnung auf das Rentenniveau von 1990 hat die Beklagte sodann den Quotienten aus den Sozialversicherungsrenten des Klägers im Alter 65 mit dem Näherungsverfahren gem. BMF-Schreiben vom 23.04.1985 und mit dem zum Überleitungsstichtag geltenden Näherungsverfahren herangezogen. Dieser Berechnungsschritt ist zwar in § 8 Ziff. 7 Ü.-RV so nicht ausdrücklich geregelt. Er findet sich vielmehr erst in der BV Überleitung. Hiergegen bestehen allerdings keine Bedenken, da auch § 8 Ziff. 7 Ü.-RV davon ausgeht, dass die Sozialversicherungsrente nach dem Rechtsstatus zum 31.12.1990 zu Grunde zu legen ist und diese um 7,5% zu kürzen ist, wenn die Veränderung mehr als 7,5% beträgt. Da dies der Fall war, hat die Beklagte richtigerweise die von ihr berechnete fiktive Sozialversicherungsrente auf Grundlage des Rechtsstatus 1990 um 7,5% gemindert und diese von der Höchstgrenze, die die Ü.-RV als Gesamtversorgungsobergrenze vorsieht, abgezogen. Sodann hat die Beklagte diesen Betrag zeitratierlich gekürzt entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG.

(Substantiierte) Einwände gegen die Berechnung hat die Klägerseite nicht erhoben. Dies hätte ihr im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast oblegen. Der von der Beklagten auf diese Weise errechnete Betrag ist geringer als die dem Kläger nach der neuen Berechnung der Beklagten zustehende Betriebsrente, so dass der Besitzstand auf der ersten Stufe gewahrt ist.

bbb. Die Frage, ob die Drei-Stufen-Theorie Anwendung findet, wenn nach einem Betriebsübergang die Regelungen der betrieblichen Altersversorgung geändert werden, bezieht sich allein auf die zweite Besitzstandsstufe (Schnitker/Grau, NZA-Beilage 2010, 68, 74). Im Schrifttum wird zum Teil davon ausgegangen, dass die Drei-Stufen-Theorie einschlägig ist (Henssler, NZA 1994, 913, 920; Rolfs, NZA-Beilage 2008, 164, 169). Zum Teil wird die Anwendung der Drei-Stufen-Thoerie abgelehnt (Schnitker/Grau, NZA-Beilage 2010, 68, 75). Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu – soweit ersichtlich – noch nicht ausdrücklich Stellung bezogen. Zum Teil wird die Drei-Stufen-Theorie im Zusammenhang mit einer Verschlechterung der Versorgung nach Betriebsübergang nicht erwähnt (so z.B. BAG, Urteil vom 24.07.2001, 3 AZR 660/00, NZA 2002, 520 ff.). Zum Teil wird auch im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang die Drei-Stufen-Theorie angewandt (BAG, Urteil vom 29.07.2003, 3 AZR 630/02, AP Nr. 45 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter B. I. 2. b, aa).

Diese Frage muss im vorliegenden Fall nicht beantwortet werden. Die Beklagte hat in nachvollziehbarer Weise dargestellt, dass auch auf der zweiten Besitzstandsstufe kein Eingriff durch die BV Überleitung vorliegt. Hierzu hat sie in nicht zu beanstandender Weise den zuvor nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Besitzstand im Verhältnis des gesamten monatlichen ruhegeldfähigen Diensteinkommens beim tatsächlichen Rentenbeginn zum gesamten monatlichen ruhegeldfähigen Diensteinkommen zum Überleitungsstichtag 01.01.2001 hochgerechnet. (Substantiierte) Einwände gegen die Berechnung hat die Klägerseite auch insoweit nicht erhoben. Auch der so errechnete Wert liegt unterhalb der von dem Kläger bezogenen Betriebsrente. Dies genügt zur Wahrung der zweiten Stufe.

Selbst wenn sich einige Berechnungsfaktoren zu Lasten der Arbeitnehmer verschlechtern sollten (hier beispielsweise die Begrenzung der Gesamtversorgung von 75% auf 71%), führt dies nicht zwangsläufig zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik. Vielmehr wird der Besitzstand aus einer erdienten Dynamik bereits aufrecht erhalten, wenn der Arbeitnehmer im Versorgungsfall zumindest den Betrag oder Rentenwert erhält, den er am Ablösungsstichtag bei Aufrechterhaltung der Dynamik der betreffenden Bemessungsfaktoren erreicht hatte (BAG, Urteil vom 11.12.2001, 3 AZR 128/01, NZA 2003, 1407, 1410; BAG, Urteil vom 18.02.2003, 3 AZR 81/02, AP Nr. 38 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter I. 2. c.; Blomeyer/Rolfs/Otto-Rolfs, BetrAVG, 6. Auflage 2015, Anhang § 1 Rn. 626), was im vorliegenden Fall – wie gesagt – der Fall ist.

ccc.  Ein Eingriff auf der dritten Besitzstandsstufe ist jedenfalls gerechtfertigt, da die Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung durch die BV Überleitung nach dem Betriebsübergang der Vereinheitlichung und Harmonisierung der bei der E. AG geltenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung diente (s. BAG, Urteil vom 29.07.2003, 3 AZR 630/02, AP Nr. 45 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter B I. 2. b. bb.; Schnitker/Grau, NZA-Beilage 2010, 68, 74). Das Vereinheitlichungsinteresse stellt einen sachlich-proportionalen Grund iSd Drei-Stufen-Theorie dar. Dieses Interesse hat der Gesetzgeber in § 613a Abs. 1 S. 3 BGB anerkannt. Er hat dem Ordnungsinteresse des neuen Betriebsinhabers gegenüber den Interessen der Arbeitnehmer an der Beibehaltung der bisherigen Regelungen Vorrang eingeräumt, wenn die neue Betriebsvereinbarung in dem Betriebserwerber bestehenden Arbeitsverhältnis unmittelbar und zwingend anzuwenden ist (s. BAG, Urteil vom 29.07.2003, 3 AZR 630/02, AP Nr. 45 zu § 1 BetrAVG Ablösung unter B I. 2. b. bb.; Schnitker/Grau, NZA-Beilage 2010, 68, 74).

Für diese Neuregelung der betrieblichen Altersversorgung ist auch der Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG zuständig gewesen. Danach ist der Gesamtbetriebsrat zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates ist begründet, wenn ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht, wobei auf die Verhältnisse des einzelnen Unternehmens und seiner Betriebe abzustellen ist. Bei vernünftiger Würdigung muss sich eine sachliche Notwendigkeit für eine einheitliche Regelung der Angelegenheit innerhalb des Unternehmens ergeben, die bloße Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung reicht dagegen nicht aus (BAG, Beschluss vom 14.12.1999, 1 ABR 27/98, NZA 2000, 783, 784). Wegen der finanziellen und steuerlichen Auswirkungen der betrieblichen Altersversorgung ist in der Regel von einer Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates für die Änderung unternehmenseinheitlicher Versorgungszusagen auszugehen (s. BAG, Beschluss vom 21.01.2003, 3 ABR 26/02, NJOZ 2003, 2274, 2277). Im Übrigen bestimmt der Arbeitgeber die betriebsverfassungsrechtliche Regelungsebene durch seine Entscheidung, ob eine betriebs- oder eine unternehmensweit geltende Regelung eingeführt werden soll (BAG, Beschluss vom 21.01.2003, 3 ABR 26/02, NJOZ 2003, 2274, 2277). Dies ist hier offenbar dahingehend geschehen, dass die Unternehmensebene gewählt wurde. So sind auch die RGO I und II jeweils mit dem Gesamtbetriebsrat vereinbart worden. In Ermangelung entgegenstehender Anhaltspunkte ist daher davon auszugehen, dass die Arbeitgeberin hier stets die Unternehmensebene zur Regelung der betrieblichen Altersversorgung wählt, so dass für die Vereinbarung der BV Überleitung auch aus diesem Grund eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG besteht.

Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass die Neuregelung der Betriebsrenten durch die BV Überleitung der Vereinheitlichung und Harmonisierung der bei der E. AG geltenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung diente, auch wenn die Betriebsvereinbarung erst über zwei Jahre nach der Verschmelzung geschlossen wurde. Dieser Zweck der Regelung ergibt sich bereits aus ihr selbst. Die Betriebsvereinbarung gilt nämlich für ehemalige Mitarbeiter der Ü.. Deren Betriebsrenten sollen sich ab dem Überleitungsstichtag nach den bei der E. AG geltenden Regelungen richten. Auch wenn für Zeiten vor dem Überleitungsstichtag (weiterhin) die Ü.-RV zur Anwendung kommen soll, ist das Interesse an einer Vereinheitlichung für die Zukunft klar zu erkennen.

ddd. Weiter gehend geht das LAG Düsseldorf (Urteil vom 25.02.2014, 6 Sa 1431/13, abrufbar in der Datenbank juris) davon aus, dass der bis zur Ablösung einer Versorgungsregelung nach einem Betriebsübergang erworbene Besitzstand zusätzlich zu der beim Betriebserwerber geltenden Altersversorgung geschuldet wird. Dies ginge über den nach der Drei-Stufen-Theorie gewährten Vertrauensschutz hinaus und würde den Betriebserwerber zu einer sog. Zwei-Stämme-Lösung verpflichten: Er müsste den bereits erdienten Besitzstand berechnen und aufrechterhalten und der Arbeitnehmer würde sodann neue, davon unabhängige Ansprüche erwerben. Zur Begründung führt das LAG Düsseldorf – bezugnehmend auf Stimmen im Schrifttum – aus, dass die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu einem Gleichbehandlungsproblem führe, da Arbeitnehmer, die im Wege des Betriebsübergangs übernommen würden, schlechter gestellt würden als solche, die vom Betriebserwerber neu eingestellt würden. Diese könnten nämlich ihre beim Altarbeitgeber erworbenen Ansprüche in vollem Umfang behalten.

Dem folgt die erkennende Kammer nicht. Das LAG Düsseldorf vergleicht Sachverhalte, die nicht miteinander vergleichbar sind. Verglichen wird Kontinuität mit Diskontinuität. § 613a BGB (iVm § 324 UmwG) sorgt dafür, dass das Arbeitsverhältnis unter Wahrung der Rechte und Pflichten fortgesetzt wird. Diese Arbeitnehmer sind nicht vergleichbar mit denjenigen, die ein Arbeitsverhältnis beenden und ein neues Arbeitsverhältnis begründen und damit z.B. auch das Risiko eingehen, dass sie in den ersten sechs Monaten nach § 1 Abs. 1 KSchG keinen Kündigungsschutz genießen.

bb. Die BV Überleitung hat die Betriebsvereinbarung Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung der Ü. von 1962 wirksam geändert. Es fehlt es an einem Eingriff auf der ersten und zweiten Stufe nach der sog. Drei-Stufen-Theorie des Bundesarbeitsgerichts. Insoweit wird auf obige Darstellung und den Schriftsatz der Beklagten vom 11.12.2015 Bezug genommen.

Ein Eingriff auf der dritten Stufe ist jedenfalls gerechtfertigt. Die Betriebspartner haben mit der Änderung der Versorgungszusage auf das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) reagiert. Dies kommt in § 8 Ziff. 7 Ü.-RV hinreichend deutlich zum Ausdruck. Damit haben die Betriebspartner auf die Einschnitte in der gesetzlichen Rentenversicherung reagiert, die aufgrund der Anrechnungsbestimmungen erhebliche Auswirkungen auf Gesamtversorgungssysteme – wie dasjenige der Ü. – hatten. Ein Eingriff erfolgte daher aus sachlichen, nachvollziehbaren Gründen und ist jedenfalls gerechtfertigt (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 27.06.2006, 3 AZR 255/05, NZA 2006, 1285 Rn. 50; offen gelassen von BAG, Urteil vom 18.02.2003, 3 AZR 81/02, NZA 2004, 98, 101).

b. Die seit dem 01.07.2014 von der Beklagten gezahlte Betriebsrente ist (nunmehr) auch richtig berechnet. Die Beklagte hat Recht, wenn sie meint, dass die bisherige Berechnungsweise mit den Regelungen der BV Überleitung nicht in Einklang steht. Für die Berechnung des Ü.-Anteils der Betriebsrente sieht die BV Überleitung in Ziffer 2.4.1. iVm 2.3.1. zur Berechnung der anzurechnenden fiktiven gesetzlichen Rente vor, dass die Rente gem. Rentenbescheid multipliziert wird mit dem Quotienten aus der Sozialversicherungsrente nach dem Näherungsverfahren gem. BMF-Schreiben vom 23.04.1985 nach dem Stand 31.12.1990 und der Sozialversicherungsrente nach dem Näherungsverfahren nach dem Stand bei Eintritt des Versorgungsfalls (ggf. multipliziert mit 0,925). Stattdessen hatte die Beklagte als anzurechnende fiktive gesetzliche Renten den Quotienten aus der Rente gem. Rentenbescheid und dem Korrekturfaktor gem. BMF-Schreiben vom 16.08.2004 zu Grunde gelegt (ggf. modifiziert mit 0,925). Dies entspricht nicht den Regelungen der BV Überleitung. Hierfür bestand keine Rechtsgrundlage.

Gleiches gilt für die Berechnung des E.-Anteils der Betriebsrente. Hier sieht die BV Überleitung die gleiche Berechnung vor wie für den Ü.-Anteil, wobei die Sozialversicherungsrente nach dem Näherungsverfahren gem. BMF-Schreiben vom 23.04.1985 nicht zum Stand des 31.12.1990, sondern dem 31.12.1991 berechnet wird. Demgegenüber hatte die Beklagte als anzurechnende fiktive gesetzliche Rente in ihrer ursprünglichen Berechnung eine Gewichtung der Rente gem. Rentenbescheid mit der Rente nach dem Näherungsverfahren gem. BMF-Schreiben vom 23.04.1985 im Verhältnis der Betriebszugehörigkeit vor 1992 und der Betriebszugehörigkeit nach 1992 zu Grunde gelegt. Auch dies entspricht nicht der BV Überleitung.

Die Beklagte hat nunmehr ihre Neuberechnung der BV Überleitung angepasst und diese im Einzelnen nachvollziehbar dargestellt. Die anzurechnende gesetzliche Rente bestimmt sich nach dem oben genannten Quotienten, multipliziert mit 0,925, da sich das Rentenniveau von 1990 bis zum Versorgungseintritt um mehr als 7,5% vermindert hat. Die Berechnungen nach der Ü.-RV und der RGO hat die Beklagte sodann in einem zweiten Schritt richtigerweise zeitanteilig gewichtet.

Die (neue) Berechnung der Höhe der Betriebsrente ist für das Gericht nachvollziehbar. Die Berechnungen lassen sich allesamt mit Hilfe der Grundrechenarten bewältigen, mögen sie insgesamt auch komplex sein. Dies gilt selbst für die fiktive Sozialversicherungsrente, die jeweils nach der Ü.-RV und der RGO gegenzurechnen ist.

Die einzige Rechengröße, bei der sich die Darstellung der Beklagten auf die Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 15.03.2007 beschränkt, ist die der „Maßgebende(n) Entgeltpunkte“ gemäß Ziff. I 2 des BMF-Schreibens vom 15.03.2007. Diese ist notwendig zur Berechnung der Sozialversicherungsrente nach dem Näherungsverfahren nach dem Stand bei Rentenbeginn. Anhand der im BMF-Schreiben (iVm dem BMF-Schreiben vom 05.05.2008) genannten, zugegebenermaßen recht komplizierten Formel lassen sich die „Maßgebende(n) Entgeltpunkte“ allerdings ebenfalls mit Hilfe der Grundrechenarten wie folgt berechnen:

Die Formel lautet:

Vto, x = max. (t – x0; 0) * (0,0831 + 0,7748 * * Bt)

Für die von der Beklagten dargestellte Beispielrechnung ergeben sich aus dieser Formel die „Maßgebende(n) Entgeltpunkte“ iHv 60,09 wie folgt:

max. (62-24; 0) * (0,0831 + 0,7748 * * 1) = 38 * (0,0831 + 0,7748 * ) = 60,09

Nach gleichem Muster sind die „Maßgebende(n) Entgeltpunkte“ im Hinblick auf die Sozialversicherungsrente des Klägers zu berechnen. Da die Rechnungen der Beklagten nachvollziehbar sind, sah sich die Kammer nicht gehalten, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Im Rahmen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast hätte es dem Kläger vielmehr nach § 138 Abs. 2 ZPO oblegen, Einwände gegen die Berechnung vorbringen und z.B. Rechenfehler bei der Berechnung seiner Betriebsrente aufzuzeigen. Dies ist nicht geschehen, so dass davon auszugehen ist, dass auch die konkrete Berechnung im Fall des Klägers richtig ist (s. § 138 Abs. 3 ZPO).

Der Einwand des Klägers, die Beklagte sei nicht befugt, die Betriebsrente zu kürzen, greift nicht durch. Die Frage, ob der Vortrag der Beklagten, die Pensionsverbindlichkeiten seien auf die E. E. AG übergegangen, richtig ist, kann dahinstehen. Wäre dieser Vortrag nicht richtig, wäre die Beklagte nicht Inhaberin der Pensionsverpflichtungen und die Klage wäre bereits aus diesem Grunde unbegründet, da sie sich gegen die falsche Beklagte richtete. Insoweit setzt sich der Kläger durch das Bestreiten des Vortrags der Beklagten mit seinem eigenen Vortrag in Widerspruch. In sich widersprüchlicher Vortrag genügt den Anforderungen, die an einen substantiierten Vortrag zu stellen sind, nicht (BGH, Urteil vom 26.03.1992, VII ZR 180/91, NJW-RR 1992, 848 f.).

2. Der Kläger kann seinen Anspruch auch nicht auf ein deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis stützen. Mit der zunächst erfolgten Mitteilung der Höhe der Betriebsrente durch die Beklagte nach dem Versorgungseintritt hat diese dem Kläger Auskunft über die Höhe der Betriebsrente erteilt. Sie hat damit den Auskunftsanspruch des Klägers nach § 4a Abs. 1 BetrAVG erfüllt. In Ermangelung anderer Anhaltspunkte ist grundsätzlich insoweit nicht von einem Schuldanerkenntnis auszugehen (BAG, Urteil vom 08.11.1983, 3 AZR 511/81, AP Nr. 3 zu § 2 BetrAVG unter II. 2. und 3.; s. auch BAG, Urteil vom 23.08.2011, 3 AZR 650/09, NZA 2012, 37, 41 ff.). Dies gilt erst recht für Auskünfte, die die Beklagte vor Eintritt des Versorgungsfalls erteilt hat. Hiergegen spricht vorliegend auch, dass die Beklagte ihrer Mitteilung einen Berechnungsbogen beigefügt hat. Damit hat sie zu erkennen gegeben, dass sie die Betriebsrente auf der Grundlage der zugrundeliegenden Rechtsvorschriften zahlt und nicht unabhängig davon.

3.  Auch ein Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung besteht nicht.

Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist die betriebliche Übung als Rechtsquelle vom Gesetzgeber in § 1b Abs. 1 S. 4 BetrAVG ausdrücklich anerkannt worden. Eine betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das den Inhalt der Arbeitsverhältnisse gestaltet und geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen durften, ihnen werde die Leistung auch künftig gewährt (BAG, Urteil vom 23.04.2002, 3 AZR 224/01, AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Berechnung unter B. III. 1. der Gründe).

Aus der zunächst erfolgten Zahlung der Betriebsrente in fehlerhafter Höhe kann ein verständiger Arbeitnehmer gem. den §§ 133, 157 BGB nicht schließen, dass die Beklagte eine Betriebsrente gewähren wollte, die über die Betriebsrente nach der BV Überleitung hinausgeht. Vielmehr zeigt gerade der übersandte Berechnungsbogen, dass die Beklagte eine Betriebsrente auf der Grundlage der BV Überleitung zahlen wollte (zu einem vergleichbaren Fall BAG, Urteil vom 23.04.2002, 3 AZR 224/01, AP Nr. 22 zu § 1 BetrAVG Berechnung unter B. III. 1. der Gründe). Die Beklagte hat schlicht falsche Berechnungsgrundlagen gewählt.

4. Dem Kläger steht auch kein Schadensersatzanspruch aus den § 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB zu.

Gemäß § 280 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn der Schuldner eine Nebenpflicht aus dem Vertragsverhältnis verletzt. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Die Arbeitsvertragsparteien sind danach verpflichtet, den Vertrag so zu erfüllen, ihre Rechte so auszuüben und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Vertragspartners so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der wechselseitigen Belange verlangt werden kann. Welche konkreten Folgen sich aus der Rücksichtnahmepflicht ergeben, hängt von der Art des Schuldverhältnisses und den Umständen des Einzelfalls ab (BAG, Urteil vom 09.09.2015, 7 AZR 668/13, NZA 2016, 435, Rn. 31).

Zwar fehlt es nicht an einer Pflichtverletzung. Sofern die Beklagte vor Eintritt des Versorgungsfalls eine fehlerhafte Auskunft über die Höhe der Betriebsrente erteilt haben sollte – was keiner weiteren Aufklärung bedarf -, hat sie diese aus dem Arbeitsverhältnis resultierende Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verletzt. Darüber hinaus hat die Beklagte jedenfalls die auf § 4a Abs.1 BetrAVG beruhende Auskunftspflicht verletzt, indem sie dem Kläger mit Eintritt des Versorgungsfalls eine fehlerhafte Betriebsrente mitgeteilt hat. Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird auch vermutet, dass die Beklagte diese Pflichtverletzung(en) zu vertreten hat.

Es fehlt aber an einem konkreten Schaden sowie an dem Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und einem Schaden des Klägers. Sowohl für den Schaden als auch für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist der Gläubiger darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 01.07.1980, VI ZR 112/79, NJW 1980, 2186, 2187; BAG, Urteil vom 20.06.2000, 3 AZR 52/00, NJOZ 2002, 141, 145).

Die Mitteilung der Betriebsrente in fehlerhafter Höhe mit Eintritt des Versorgungsfalls begründet keinen Schaden des Klägers. Er hat nicht dargestellt, dass er auf der Grundlage dieser Mitteilung nach § 4a Abs. 1 BetrAVG Dispositionen getätigt hat, die zu einer unfreiwilligen Vermögeneinbuße führten. Er stützt seinen Schadensersatzanspruch vielmehr darauf, dass er bei richtiger Information den Altersteilzeitvertrag nicht abgeschlossen hätte.

Selbst wenn dem Kläger aber vor Abschluss des Altersteilzeitvertrags eine Betriebsrente in fehlerhafter Höhe mitgeteilt worden sein sollte, ist nicht ersichtlich, dass diese Informationspflichtverletzung zu einer Vermögenseinbuße des Klägers geführt hat. Zum einen steht nicht fest, dass die Gesamtversorgung des Klägers tatsächlich höher gewesen wäre, wenn er bis zur Regelaltersgrenze beschäftigt gewesen wäre. Zwar hätte er in diesem Fall eine höhere Sozialversicherungsrente bezogen. Da diese aber nach der BV Überleitung, der Ü.-RV und der RGO von der Betriebsrente in Abzug zu bringen ist, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass der Kläger auch insgesamt – unter Hinzurechnung der Betriebsrente – eine höhere Versorgung erhalten hätte. Darüber hinaus war sich der Kläger bewusst, dass die Sozialversicherungsrente durch sein früheres Ausscheiden niedriger ausfallen würde. Für die Betriebsrente ist die Zeit der Altersteilzeit – und damit auch die Zeit der Freistellungsphase – aber vollumfänglich als Dienstzeit anerkannt worden. Einen Schaden hat der Kläger mithin nicht dargestellt.

Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass der Kläger den Altersteilzeitvertrag nicht geschlossen hätte, wenn er die wahre Höhe der Betriebsrente gekannt hätte, wie er behauptet. Die Höhe der Betriebsrente ist typischerweise nicht der einzige Grund, sich für einen Altersteilzeitvertrag zu entscheiden. Hier spielen neben den finanziellen Aspekten vor allem auch das vorzeitige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und die damit gewonnene Freizeit eine maßgebende Rolle. Konkrete Anhaltspunkte dafür, aufgrund welcher Überlegungen der Kläger ab welchem Betrag das Angebot der Altersteilzeit ausgeschlagen hätte, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht aufgezeigt. Dies wäre vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil es um eine innere Tatsache geht, für die keine überwiegende Wahrscheinlichkeit spricht (s. BAG, Urteil vom 20.06.2000, 3 AZR 52/00, NJOZ 2002, 141, 145).

Insoweit hilft dem Kläger auch die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens nicht. Danach ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte also den Rat oder Hinweis nicht befolgt hätte (BGH, Urteil vom 16.11.1993, XI ZR 214/92, DStR 1994, 329, 330 mwN; s. hierzu auch Reinecke, RdA 2005, 129, 144). Voraussetzung für diese Umkehr der Beweislast ist allerdings, dass es für den anderen Teil vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der Reaktion auf die vollständige Aufklärung gibt und die Möglichkeit eines Entscheidungskonfliktes ausscheidet (BGH, Urteil vom 10.05.1994, XI ZR 115/93, NJW 1994, 2541, 2542). Gerade dies ist vorliegend nicht der Fall. Es ist aus den genannten Gründen nicht davon auszugehen, dass sich der Kläger bei Mitteilung der Betriebsrente in korrekter Höhe zwangsläufig gegen die Inanspruchnahme von Altersteilzeit entschieden hätte. Dies gilt vor allem auch angesichts der Höhe der Betriebsrente und der Anrechnung des vollständigen Zeitraums der Altersteilzeit als Dienstzeit.

5. Der Beklagten ist es schließlich auch nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, sich auf die fehlerhafte Berechnung der Betriebsrente zu berufen. Dies gilt jedenfalls, soweit die Beklagte die Betriebsrente lediglich für die Zukunft neu berechnet hat und keine Rückforderungsansprüche stellt.

Nach § 242 BGB ist u.a. widersprüchliches Verhalten grundsätzlich treuwidrig (sog. venire contra factum proprium). Ein Verhalten wird u.a. dann als rechtsmissbräuchlich angesehen, wenn sich der Anspruchsteller mit der Geltendmachung einer Forderung in Widerspruch zu eigenem vorausgegangen Verhalten setzt und dadurch beim Anspruchsgegner ein schutzwürdiges Vertrauen erweckt hat oder anderweitige Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Das Verbot widersprüchlichen Verhaltens als Ausprägung des Grundsatzes von Treu- und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Die gegen § 242 BGB verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage wird wegen der Rechtsüberschreitung als unzulässig angesehen. Wann dies der Fall ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden (BAG, Urteil vom 04.12.1997, 2 AZR 799/96, AP Nr. 141 zu § 626 BGB mwN).

Die Beklagte hat in der Vergangenheit auch nach dem klägerseitigen Vortrag nicht den Eindruck erweckt, sie werde die Betriebsrente in bisheriger Höhe unabhängig von den zugrunde liegenden Rechtsvorschriften zahlen. Sie hat der Mitteilung über die Höhe der Betriebsrente zum Renteneintritt des Klägers gerade einen Berechnungsbogen beigefügt. Daher ist widersprüchliches Verhalten der Beklagten nicht erkennbar.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO iVm § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG. Als unterliegende Partei hat die Klägerseite die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Der Streitwert war nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Berücksichtigt worden ist der 36fache Differenzbetrag zwischen der von der Beklagten nunmehr gezahlten und der von dem Kläger verlangten Betriebsrente gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG. Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge waren nach § 42 Abs. 3 S. 1, 2. Hs. GKG dem Streitwert nicht hinzuzurechnen.

Die Berufung war in Ermangelung der Voraussetzungen des § 64 Abs. 3 ArbGG nach § 64 Abs. 3a S. 1 ArbGG nicht gesondert zuzulassen.

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