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Betriebliche Altersversorgung – Rentenanpassung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 6 Sa 348/17 – Urteil vom 10.12.2019

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. März 2017 – 1 Ca 1941/16 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente.

Der Kläger war bis Juli 2015 bei der Beklagten – einem in den deutschen Z.-Konzern eingebundenen Lebensversicherungsunternehmen – in deren Betriebsstätte Y.-Stadt tätig. Er bezieht aufgrund einer von der Beklagten erteilten Gesamtzusage seit 01. August 2015 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem am 8. Juli 1987 abgeschlossenen und zum 1. April 1985 in Kraft getretenen „Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung – 01.04.1985 -“ idF vom 1. Januar 1999 (im Folgenden: TV VO). Dieser lautet auszugsweise:

㤠1

Geltungsbereich

1.

Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der X.-Unternehmensgruppe; …

§ 2

Voraussetzungen und Leistungsarten

1.

Gewährt werden

– Altersrenten (Ziffer 4)

§ 3

Anrechnungsfähige Dienstzeit

1.

Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die in der X.-Unternehmensgruppe zurückgelegte, durch Arbeitsvertrag anerkannte Dienstzeit …

3.

Nach einer 10jährigen anrechnungsfähigen Dienstzeit wird der Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Invaliditätsfall so gestellt,

als hätte er bis zur Vollendung seines 55. Lebensjahres bei der X. gearbeitet. Zeiten der Berufsausbildung in der Unternehmensgruppe werden für die geforderte

10jährige Wartezeit ab Vollendung des 18. Lebensjahres berücksichtigt.

§ 5

Höhe der Renten

1.

Altersrente

1.1

Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird eine Altersrente von 1 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts gewährt.

§ 6

Anpassung der Renten

1.

Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt.

2.

Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden.

3.

Die Renten werden angepaßt, wenn der Versorgungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist.

4.

Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll.

Die Beschlußfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziff. 1“

Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,0972 % erhöht.

Der Vorstand der Beklagten beschloss nach einer mit E-Mail vom 15. Juni 2015 eingeleiteten Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 26. August 2015, die auf der Grundlage des TV VO gewährten Renten zum 1. Juli 2015 lediglich um 0,5 % anzuheben. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 9. Oktober 2015 einen entsprechenden Beschluss.

Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,2451 %. Nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats entschieden der Vorstand der Beklagten am 20. Juni 2016 und ihr Aufsichtsrat am 22. Juni 2016, die Renten nach dem TV VO auch zum 1. Juli 2016 nur um 0,5 % zu erhöhen.

Die Beklagte, die dem Kläger bis einschließlich Juni 2016 eine monatliche Betriebsrente von 1.062,80 Euro brutto gezahlt hat, welche nach § 7 Ziff. 1 Satz 1 TV VO monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats fällig wird, hat diese ab 01. Juli 2016 um 0,5 % dh. um 5,31 Euro monatlich, auf 1.068,11 Euro brutto erhöht.

Der Kläger hat am 21. Oktober 2016 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Klage auf Anpassung seiner monatlichen Betriebsrente in Höhe von 4,25 % beginnend ab Juli 2016 erhoben.

Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf die geltend gemachte Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung. Die Anpassungsverpflichtung sei nicht gemäß § 6 Ziff. 4 TV VO durch den Beschluss des Vorstands ersetzt worden, da die Vorschrift unwirksam sei, weil der Betriebsrat das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zu Gunsten einer Alleinentscheidung durch die Beklagte in seiner Substanz aufgegeben habe. Die Abkehr von der grundsätzlich in der Versorgungsordnung vorgesehenen Erhöhung sei nicht wegen einer prekären finanziellen Situation der Beklagten gerechtfertigt; das lediglich skizzierte angeblich schwierige finanzielle Umfeld, das mit Nichtwissen bestritten werde, sei nicht substantiiert dargetan.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte wird verurteilt, an ihn 159,44 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %Punkten über dem Basiszinssatz

  • aus 39,86 Euro seit 01. Juli 2016
  • aus 39,86 Euro seit 01. August 2016
  • aus 39,86 Euro seit 01. September 2016
  • aus 39,86 Euro seit 01. Oktober 2016

zu zahlen,

2. die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger ab dem 01. November 2016 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.107,97 Euro brutto zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe weder Anspruch auf rückständige Zahlungen, noch auf eine Korrektur der Entscheidungen der Beklagten über die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge in den Jahren 2015 und 2016. Sie habe in dem ihr durch § 6 Ziff. 4 TV VO eröffneten Rahmen ermessensfehlerfrei und rechtmäßig entschieden, die Gesamtversorgungsbezüge nur um 0,5 % anzuheben. Das Unternehmen habe sich aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsen, eines abschwächenden Wachstums im Versicherungsmarkt sowie wegen veränderten Kundenverhaltens in einem schwierigen ökonomischen Marktumfeld befunden. Zudem seien durch Solvency II die Kapitalisierungsanforderungen und aufgrund des Lebensversicherungsreformgesetzes die Komplexität der Lebensversicherung und damit der finanzielle Aufwand für Lebensversicherungsprodukte erhöht worden. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie – dem SSY-Konzept – veranlasst, durch dessen Umsetzung ua. Personalkosten eingespart würden und aufgrund dessen die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten erster Instanz wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 283 f. d. A.) ergänzend Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. März 2017 dem Antrag zu 1) in Höhe von 159,24 Euro brutto nebst 5 %Punkten Zinsen seit Rechtskraft des Urteils stattgegeben, die Beklagte im Antrag zu 2) zu einer monatlichen Zahlung von 1.107,92 Euro brutto verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die bisherige Betriebsrente des Klägers habe nach § 6 Ziff. 1 TV VO entsprechend der gesetzlichen Rentenanpassung ab 01. Juli 2016 um 4,2451 %, dh. monatlich um 45,12 Euro brutto auf 1.107,92 Euro brutto erhöht werden müssen. Unter Berücksichtigung des von der Beklagten gezahlten Betrages verbleibe eine monatliche Differenz von 39,81 Euro brutto. Zinsen schulde die Beklagte erst ab Rechtskraft der Entscheidung, weshalb die Klage im Übrigen abzuweisen gewesen sei. Die Beklagte könne sich nicht auf eine abweichende Anpassung nach § 6 Abs. 4 TV VO berufen. Selbst wenn die Vorschrift wirksam sein solle, entspreche die Anpassungsentscheidung nicht billigem Ermessen im Sinne von § 315 BGB. Zugunsten des Klägers spreche das Interesse am Gleichlauf zwischen gesetzlicher und betrieblicher Rentenanpassung. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, wie hoch ihr Anteil an der durch das Konzept SSY zu erzielenden konzernweiten Kosteneinsparung von 160 bis 190 Millionen Euro/Jahr sei. Sie habe nicht dargelegt, wie sie das Ziel einer 30%-igen Kostenreduzierung bis zum 01. Januar 2018 erreichen wolle und auch nicht, welche Maßnahmen sie plane und in welcher Höhe sie Einspareffekte kalkuliere. Der Hinweis auf eine Reduktion des Mitarbeiterbestandes in 2016 um 509 Stellen genüge nicht ohne die Darlegung der Planungszahlen für 2017. Es sei auch nicht vorgetragen, welche Standorte zu welchem Zeitpunkt geschlossen bzw. verlagert werden sollten und welche Einspareffekte hierdurch eintreten sollen. Auch die restriktiveren Regelungen für Fort- und Weiterbildungen seien unzureichend dargelegt. Soweit die Beklagte auf die von ihr angeführten allgemeinen belastenden Rahmenbedingungen abstelle, werde nicht deutlich, wie sich die vorgenannten Umstände auf die Ertragssituation der Beklagten auswirken. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 285 ff. d. A. verwiesen.

Die Beklagte hat gegen das am 26. Juli 2017 zugestellte Urteil mit am 27. Juli 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 begründet.

Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 24. Oktober 2017 (Bl. 324 ff. d. A.) und ihrer Schriftsätze vom 25. Januar 2019 (Bl. 562 ff. d. A.), vom 06. Februar 2019 (Bl. 566 ff. d. A.) und vom 26. August 2019 (Bl. 586 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, zweitinstanzlich geltend,

das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an die Substantiierung ihres Vorbringens überspannt und der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die klagende Partei habe weder Anspruch auf rückständige Zahlungen, noch Anspruch auf eine Korrektur der Entscheidung über die Anpassung der Renten der TV VO in den Jahren 2015 und 2016. Die Beklagte könne nicht losgelöst vom Gesamtkonzern betrachtet werden. § 6 TV VO stelle eine von § 16 BetrAVG abweichende Regelung iSd. § 17 Abs. 3 BetrAVG dar. Sie habe im Jahr 2016 von der Ausnahmeregelung des § 6 Ziff. 4 TV VO Gebrauch gemacht. Grundlage für die Beschlussfassung seien die widrigen Rahmenbedingungen und der Druck am Markt gewesen, welche wegen der konkreten Auswirkungen erhebliche Spar- und Personalreduzierungsprogramme, ua. das SSY-Konzept mit weiteren begleitenden Maßnahmen mit sich gebracht hätten, welches auch bei der Beklagten in Umsetzung sei. Die Beschlussfassung des Vorstandes 2016 sei nach den Darlegungen im Einzelnen in der Berufungsbegründung (Bl. 399 ff. und Bl. 436 f. d. A.) ordnungsgemäß und formell rechtmäßig nach erfolgter Anhörung der Betriebsräte erfolgt. Die Rentenkürzungen seien Teil eines umfassenden Einsparungskonzeptes, um sicherstellen zu können, dass der Z.-Konzern auch in Zukunft am Markt mit Gewinn bestehen könne. Es bestehe kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. § 6 Ziff. 4 VO sei auch nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unwirksam, sondern enthalte den auslegungsfähigen Begriff „vertretbar“, wobei die für die Ausnahmeregelung des § 6 Ziff. 4 TV VO und dem in ihr von vorneherein enthaltenen Anpassungsvorbehalt richtigen Prüfungsmaßstäbe die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Drei-Stufen-Theorie sei. Die hierfür erforderlichen sachlich-proportionalen, nachvollziehbaren, anerkennenswerten und willkürfreien Gründe, mit denen ein vernünftiger Unternehmer auf wirtschaftliche Schwierigkeiten bei bestehendem Beurteilungsspielraum und Einschätzungsprärogative reagieren dürfe, lägen vor. Eine wirtschaftliche Notlage sei gerade nicht erforderlich. Im Übrigen habe sie das ihr zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt, da die Anpassungsentscheidung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig sei und bei plausiblem Gesamtkonzept keine weitergehende Änderung vorgenommen worden sei, als geboten. Angesichts der geringfügigen Beeinträchtigungen der klagenden Partei, die wie die aktive Belegschaft ihren Anteil leisten müsse und sich nicht auf ein schutzwürdiges Interesse berufen könne, sei von einem Überwiegen ihrer gewichtigen Interessen auszugehen. Das Bundesarbeitsgericht habe im Parallelverfahren 3 AZR 402/17 am 25. September 2018 entschieden, dass der der Anpassungsentscheidung zugrundeliegende Beschluss tatbestandlich nicht unwirksam sei, da es nicht auf die Finanzierbarkeit der Rentenanpassungen ankomme, sondern nur auf das Vorliegen wirtschaftlicher Umstände – im weitesten Sinne -, die dazu führten, dass eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO nicht geboten sei. Diese wirtschaftlichen Umstände könnten sich aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder der Konzerns, dem die Beklagte angehöre, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden solle, ohne dass es hierbei auf die Maßstäbe des § 16 Abs. 1 BetrAVG ankomme. Die konkrete Anpassungsentscheidung müsse hinsichtlich des Ob und Wie gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen, wozu die wesentlichen Umstände des Einzelfalls zum Zeitpunkt der Ermessensentscheidung abzuwägen, die beiderseitigen Interessen angemessen zu berücksichtigen seien. Es sei zu prüfen, ob die vorgebrachten Gründe eine unterhalb der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung liegende Anpassung der betrieblichen Versorgungsleistung das Interesse des Betriebsrentners an einer unverminderten Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung überwiege, wobei berücksichtigt werden könne, ob der Kaufkraftverlust ausgeglichen werde. Hierbei komme der Einschätzungsprärogative eine entscheidende Bedeutung zu. Allzu hohe Anforderungen an die Darlegungslast dürften nicht gestellt werden, nachdem das Bundesarbeitsgericht gerade keine finanziellen Gründe als notwendige Voraussetzung für eine abweichende Anpassungsentscheidung fordere. Es seien nachvollziehbare, anerkennenswerte und willkürfreie sachlich-proportionale Gründe bei konzerneinheitlicher Betrachtung anzuführen, die dem Arbeitgeber dann zur Seite stünden, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten vorlägen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren dürfe. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts bestehe ein Beurteilungsspielraum. Deshalb sei der Fokus auf die Darlegung einer wirtschaftlich ungünstigen Lage, nicht jedoch einer wirtschaftlichen „Notlage“ gerichtet. Weitergehende Anforderungen bestünden nicht. Ausgehend hiervon seien die Entscheidungen der Beklagten zur abweichenden Anpassung in den Jahren 2015 und 2016 von der Ausnahmeregelung des § 6 Ziff. 4 TV VO gedeckt. Anlass für die konkrete Anpassungsentscheidung sei das schwierige Marktumfeld des Z.-Konzerns maßgeblich bestimmt durch historisch niedrige Zinsen (Rekordtief des Leitzinses im Euroraum bei 0,00 % (seit März 2016, zuvor im Juli 2015: 0,05 %); zudem Verbraucherpreisindexerhöhung nur von 106,7 auf 107 von Juni 2014 bis Juni 2015) und eine geringe Inflation (Juni 2015: 0,28 %, dh. deutlich unter der Zielmarke der EZB (knapp unter 2%). Mit der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise werde es für Versicherer immer schwieriger, das Geld der Kunden anzulegen, da sie vorwiegend in bonitätsstarke festverzinsliche Wertpapiere investierten, weshalb das niedrige Zinsniveau auf für die Beklagte eine erhebliche Belastung für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns darstelle. Zum Zeitpunkt der Anpassungsprüfung zum 01. Juli 2015 sei sie davon ausgegangen, dass sich das Wachstum des Versicherungsmarktes 2015 abschwächen werde (vgl. Auszug Jahresabschluss der Beklagten zum 31. Dezember 2014 (Bl. 201 d. A.)). Wegen der Niedrigzinsphase falle die Möglichkeit der Gewinnerzielung durch Kapitalanlagen praktisch weg, man habe bei Z. in 2015 bis 2016 eine Zinszusatzreserve von etwa 2 Milliarden Euro bilden müssen, wobei der Posten allein in 2016 um ca. 620 Millionen Euro aufgefüllt worden sei und weiter mit steigenden Entwicklungen gerechnet werden müsse. Auch die demographische Entwicklung spiele eine wesentliche Rolle, das sog. Langlebigkeitsrisiko bei (konkret angegebener) steigender Lebenserwartung führe zu einer Belastung des Z.-Konzerns, der im Rahmen von Zusagen auf betriebliche Altersversorgung vor einem erhöhten finanziellen Aufwand stehe, was in die Situation der Beklagten und des Konzerns miteinbezogen werden müsse. Die Kundenanforderungen seien signifikant gestiegen bei steigender Preissensivität und sinkender Loyalität, was sich an den abgeschlossenen Policen festmachen lasse (2005 noch mehr als 94 Mio. Lebensversicherungen, 2017 nur noch 84,1 Mio. Policen). Die Zahl der neu abgeschlossenen Lebensversicherungen sei von 2014 bis 2017 um ca. 10 % rückläufig gewesen und von 5,5 auf 4,9 Mio. Verträge gesunken. Weitere (ausgeführte) Risikopotentiale im Sinne von Initiativen von Wettbewerbern seien aus den vertrieblichen Herausforderungen im Branchenumfeld letztlich als Folge der Finanzmarktkrise entstanden. Ebenfalls unter dem Druck der Niedrigzinsphase sei 2014 das Lebensversicherungsreformgesetz (LVRG) in Kraft getreten und habe in der Versicherungsbranche durch die Absenkung des Höchstrechnungszinses teilweise die Komplexität der Lebensversicherung in Deutschland weiter gesteigert, den erforderlichen finanziellen Aufwand erhöht und zu erheblichen Produktänderungen und Provisionsregelungen im Konzern geführt, was wiederum Auswirkungen auf die Lebensversicherungsprodukte habe. Des Weiteren habe Solvency II, ein Projekt der EU-Kommission zu einer grundlegenden Reform des Versicherungsaufsichtsrechts in Europa, mit seiner Umsetzung zum 01. Januar 2016 die Rahmenbedingungen verschlechtert, da – neben weitgehenden Anforderungen an die Geschäftsorganisation – die Versicherer über so viel Kapital verfügen müssten, dass sie selbst seltenste Negativergebnisse wie Großschäden durch Naturkatastrophen oder extreme Verwerfungen am Aktienmarkt etc. verkraften könnten. Die sog. SCR-Quote der Z. Lebensversicherung AG habe in 2016 brutto 169 % betragen, während direkte Wettbewerber solche von 378 % (W.), 253 % (V.) oder 370 % (U.) aufgewiesen hätten, was unterstreiche, dass der Konzern entsprechend habe reagieren müssen, um wettbewerbsfähig zu bleiben. Z. habe in den Jahren 2016, 2017, und 2018 im Kreise der größten Anbieter die geringste Überschussbeteiligung angeboten. Kurzum habe die Beklagte vor gewaltigen Herausforderungen gestanden, die es nicht zugelassen hätten, alles beim Alten zu lassen. Handlungsansatz sei daher zunächst ein Gesamtkonzept (SSY-Konzept) gewesen, um die Wettbewerbsfähigkeit des Konzerns mittel- und langfristig zu erhalten und die Marktposition zu stärken. Nach Vorüberlegungen beginnend ab 23. Februar 2015 habe das Konzept am 21. Mai 2015 der Belegschaft kommuniziert werden können, welches ausdrücklich nicht auf Grundlage der aktuellen wirtschaftlichen Situation, sondern vor dem Hintergrund der schwierigen Ausgangslage erdacht worden sei, so lange noch die Möglichkeit zur aktiven Zukunftsgestaltung bestanden habe. Im September 2015 seien die Verhandlungen mit den Betriebsräten aufgenommen worden, mittlerweile seien weitere Umstrukturierungsprogramme, wie etwa das aufbauende SSYtoLead eingeleitet worden. In finanzieller Hinsicht habe das Konzept auf die konzernweite Einsparung von Kosten in Höhe von 160 bis 190 Millionen Euro pro Jahr abgezielt und es seien Einsparungen insbesondere von Personalkosten bei nicht kundennahen Funktionen im Umfang von 30 % bis zum 01. Januar 2018 generiert worden. Ein Teil der Planungen habe in mittlerweile zum 01. Januar 2017 umgesetzten Übergang des gesamten Personals auf die neue Z. Deutschland AG bestanden, einhergehend mit Standortverlagerungen und -zusammenschlüssen. Mit dem SSY-Konzept gingen eine Vielzahl von Einschnitten für die aktive Belegschaft einher, wie Budgetkürzungen (Sach-, Reise-, Bewirtungs- und fortbildungskosten) und es sehe einen signifikanten Beitrag zur Zukunftssicherung durch die Führungsebene vor (hälftige Kürzung des Budgetvolumens für betriebliche Altersversorgung bei Neueintritten von Vorständen und leitenden Angestellten. Es sei zu einem konzernweiten Einstellungsstopp und einem massiven Personalabbau, sowie einem konzernweiten Verbot von Entfristungen gekommen (vgl. Vorlage Vorstandsbeschluss vom 03. Juni 2015 (Bl. 202 d. A.)). Im Zuge des SSY-Konzeptes und der Folgekonzepte sei es kontinuierlich zu einer Verringerung des Personals im Z. Konzern gekommen. Ausgehend von einer Mitarbeiterzahl von 12.239 im März 2015 (ohne Außendienstmitarbeiter) seien im Dezember 2016 nur noch 11.137, im Dezember 2017 nur noch 10.698, im Dezember 2018 nur noch 10.291 und im Februar 2019 nur noch 10.072 Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Zwischenzeitlich sei der gesamt aktive Mitarbeiterstamm auf die Z. Deutschland AG übergegangen. Allein im Zuge des SSY-Konzeptes seien ca. 442 Aufhebungsverträge, Altersteilzeitvereinbarungen und Vereinbarungen zum Überbrückungsmodell geschlossen worden (ca. 111 bei der Z. Versicherung AG). Zwischenzeitlich seien unter Restriktionen wieder Einstellungen und Entfristungen möglich. In Bezug auf den angestellten Außendienst sei es im Zuge der Neustrukturierung insbesondere im Jahr 2018 zu einer erheblichen Mitarbeiterreduktion gekommen. Das Provisionsmodell sei massiv angepasst worden und der Vertrieb damit ebenfalls am Sparprogramm beteiligt worden. Durch die Schließung des Außendienstes (Schließung des Maklervertriebs Leben und des Exklusivvertriebs) seien mehr als 1.300 Stellen abgebaut worden. Im Konzern habe es verschiedenste weitere Sparprogramme zur Kostenreduzierung gegeben (Raumverknappung, Betriebsübergänge, Spesenreduzierungsprogramme, Reduzierung Altersversorgung auf Führungsebene). Ebenfalls umgesetzt seien die Budgetkürzungen für Sach-, Reise-, Bewirtungs- und Fortbildungskosten. In 2017 habe das Einsparpotential 15 Millionen Euro betragen. Zum wiederholten Mal seien in 2017 Reduzierungen bei Rentenversicherungen vorgenommen worden. Die Überschussbeteiligung sei auf 1,75 % gesenkt worden. Bei neuen Verträgen ab August 2017 seien von Beginn an nur die reduzierten Beträge gezahlt worden. Hinzu komme die streitgegenständliche Anpassung nach dem TV VO und der BVW. Es sei durch die beschriebenen Maßnahmen möglich gewesen, die Gesamtkosten von Anfang 2015 bis Ende 2018 um 270 Millionen Euro zu senken. Der Anteil der eingesparten Personalkosten betrage hierbei 130 Millionen Euro. Die Reduzierung der Rentenerhöhung habe allein vom 01. Juli 2015 bis 31. Dezember 2016 – bei langfristig gesehen deutlich höheren Einspareffekten – zu Einsparungen von 2,7 Millionen Euro und einer Reduzierung der Rückstellungen um 43,6 Millionen Euro geführt. Hiervon seien auf die Beklagte im Zeitraum vom 01. Juli 2015 bis 30. Juni 2016 Einsparungen in Höhe von 16.115,00 Euro monatlich (193,380 Euro jährlich) und vom 01. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 Einsparungen in Höhe von 56.098,00 Euro monatlich (336,588,00 Euro jährlich) entfallen. Durch die abweichend von der gesetzlichen Anpassung beschlossenen Anpassungen in 2015 und 2016 seien erhebliche Beträge eingespart worden, insgesamt 8.949.000,00 Euro (1.587.000,00 Euro TV VO und 7.362.000,00 Euro BVW). Dank dieser Maßnahmen sei es gelungen, für die Unternehmen der Z.-Gruppe Gewinn zu erwirtschaften und den notwendigen Restrukturierungsprozess einzuleiten. Es sei nicht erforderlich, konkrete wirtschaftliche oder finanzielle Gründe vorzutragen, die sich an den Maßstäben des § 16 BetrAVG orientieren oder gar eine wirtschaftliche Notlage. Grundlage des SSY-Konzepts sei ausdrücklich nicht die aktuelle wirtschaftliche Lage der Beklagten oder des Gesamtkonzerns, sondern der aus dem schwierigen Marktumfeld erwachsende Druck der sich bei Untätigkeit im jetzigen Zeitpunkt in der Zukunft wirtschaftlich in erheblichem Umfang negativ auswirken würde. Die negativen Auswirkungen ließen sich naturgemäß nicht konkret beziffern, geböten aber dringend einer Reaktion, wobei das Ausmaß eines zukünftigen wirtschaftlichen Nachteils als erheblich zu prognostizieren sei. Angesichts des erheblichen Einsparpotentials der vorliegend streitigen Maßnahmen im Rahmen der Gesamteinsparungen des Gesamtkonzepts SSY erscheine die vorgenommene Anpassung als ein weiteres taugliches Mittel zur zukunftsweisenden Neuaufstellung. Dass der Z.-Konzern in den zurückliegenden Jahren habe Gewinne erwirtschaften können, sei unerheblich, die in den Augen des Klägers „herausragenden“ Geschäftsergebnisse der Beklagten verfingen nicht. Zum einen handele es sich um aktuelle Momentaufnahmen, die auf langjährigen Auswirkungen beruhten und durch einmalige Sondereffekte beeinflusst würden. Die Neuausrichtung sei jedoch eine in die Zukunft gerichtete Maßnahme, die dazu beitragen solle, dass auch in Zukunft die Verpflichtungen der Beklagten gegenüber Versicherungsnehmern, Aktionären, Mitarbeiter und gerade auch den Betriebsrentnern erfüllt werden können. Erst im Falle einer drohenden Insolvenz oder bei drohenden finanziellen Schäden entsprechende Maßnahmen einzuleiten und auch eine verringerte Anpassung vorzunehmen sei unternehmerisch zu kurz gedacht. Auch enthalte ihr Vortrag im Rechtsstreit nicht zu wenig konkret bezifferte finanzielle Auswirkungen. Zum einen könne nur der Vorstand eine umfassende und vollständig abwägende Entscheidung treffen. Von der Beklagten zu fordern, hier detailliertes Zahlenmaterial, das sich naturgemäß nicht exakt prognostizieren lasse, vorzulegen, würde der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit der Beklagten widersprechen. Es widerspräche auch der Kernaussage des Bundesarbeitsgerichts, dass es eben nicht auf konkrete finanzielle Schwierigkeiten ankomme. Es sei zu beachten, dass die Änderung der Versorgungsregelung keine nachträgliche gewesen sei, sondern von Anfang an Teil der Leistungszusage gewesen sei. Es liege ein sachlicher willkürfreier, nachvollziehbarer und anerkennenswerter Grund für die Anpassungsentscheidung vor, die Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt. Die Anpassungsentscheidung entspreche auch billigem Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB. Für die Realisierung des SSY-Konzepts zu zukunftsfähigen Ausrichtung des Konzerns und der Beklagten müssten alle Beteiligten gleichmäßig ihren Beitrag leisten. Die aktive Belegschaft habe ihren Beitrag durch die dargestellte erhebliche Personalreduzierung seit 2015 geleistet. Die Betriebsrentner auszusparen, würde großen Zweifeln begegnen, zumal die Möglichkeit einer Anpassungsentscheidung im Versorgungswerk selbst verankert sei. Ein Nichtnutzen dieser Möglichkeit durch den Vorstand wäre zum damaligen Zeitpunkt sogar fahrlässig gewesen. Insbesondere mit Blick auf die unternehmerische Verantwortung für die Zukunft sei das Interesse der Beklagten, auch künftig wettbewerbsfähig zu sein, besonders hoch. Demgegenüber müsse das Interesse der Betriebsrentner in Bezug auf die Anpassung zurücktreten, da ein Inflationsausgleich stattgefunden habe und damit gerade keine Kürzung der Versorgungsleistung eingetreten sei. Es sei eine willkürfreie Entscheidung getroffen worden, die aus unternehmerischer Sicht sachlich nachvollziehbar gewesen sei. Die Beklagte habe sich zur Beteiligung der Betriebsrentner entschieden, weil sie es gekonnt habe. Ausreichend sei, wenn sich die Maßnahme in das Gesamtkonzept einpasse, die einzelnen zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen müssten gerade nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen. Ein schutzwürdiges Vertrauen der Klagepartei bestehe angesichts der von Anfang an vorgesehenen Rentenanpassungsmöglichkeit in § 6 Ziff. 4 TV VO nicht. Alle Erwägungen gölten auch für die Anpassung im Jahr 2016; die Niedrigzinsphase dauere noch an, das SSY-Konzept sei langfristig angelegt. Dies zeige sich bereits daran, dass die angestrebten personellen Maßnahmen erst Anfang 2017 vollzogen (Betriebsübergänge etc.) oder erst später begonnen (Vertriebsumstrukturierung) worden seien. Auch die auf der Basis der Anpassungsbeträge 2015 und 2016 berechneten Anpassungen in den Jahren 2017 und 2018 seien daher nicht zu beanstanden. Zinsen könne der Kläger mangels Hauptforderung nicht verlangen, falls man dies anders sehen wolle, jedenfalls erst nach Rechtskraft des Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB.

Die Beklagte beantragt zuletzt, auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. März 2017 – 1 Ca 1941/16 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das vom Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 20. Dezember 2017 (Bl. 533 ff. d. A.) und seines Schriftsatzes vom 10. Oktober 2019 (Bl. 671 ff. d. A.), wegen deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt verwiesen wird, und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor,

die Beklagte gebe nicht an, welche Parameter dazu geführt hätten, das Marktumfeld als „schwierig“ zu bezeichnen, sondern führe nur „Allgemeines“ aus. Ihr Vortrag sei unsubstantiiert und nicht einlassungsfähig, auch zu den Folgen des Lebensversicherungsreformgesetzes und im Zusammenhang von Solvency II. Leider lasse die Beklagte Ausführungen zu ihren in den vergangenen Jahren herausragenden Geschäftsergebnissen in 3-stelliger Millionenhöhe vermissen, wie beispielsweise in einem Bericht im Handelsblatt am 18. März 2016 ausgeführt werde, dass der Z. Konzern Rekordgewinne einfahre und so viel verdient habe, wie seit acht Jahren nicht mehr. Der Vortrag der Beklagten werde im Einzelnen mit Nichtwissen bestritten. Die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats seien nicht gewahrt. Zutreffend habe das Arbeitsgericht aber angenommen, dass die von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Anpassung nicht billigem Ermessen iSd. § 315 Abs. 1 BGB entspreche. Die Regelung des § 6 Ziff. 4 TV VO sei unwirksam, da zu unbestimmt. Die Interessenabwägung habe auf finanzielle Gründe abzustellen. Betriebsrenten sollten im Gleichlauf mit den gesetzlichen Renten erhöht werden. Selbstverständlich könne auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu Eingriffen in Betriebsrentenansprüche zurückgegriffen werden. Es genüge gerade keine nur willkürfreie Entscheidung der Beklagten. Das SSY-Konzept der Beklagten sei beschlossen worden, um ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Gewinne zu sichern bzw. zu steigern und das Unternehmen zukunftsfähiger zu auszurichten. Die Beklagte berufe sich auf wirtschaftliche Aspekte, gehe jedoch mit keinem Wort auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ein. Bezeichnenderweise verliere sie auch kein Wort dazu, dass der Konzern so viel verdient habe, wie seit acht Jahren nicht mehr. Es werde bestritten, dass aufgrund eines unternehmerischen Gesamtkonzepts (SSY-Konzept) der Tatbestand von § 6 Ziff. 4 TV VO erfüllt gewesen sei und die Beklagte ihre Entscheidung im Rahmen der eröffneten Ausnahmeregelung auch auf Ermessensebene nach Abwägung der beiderseitigen Interessen genauso habe treffen dürfen. Es werde bestritten, dass der Konzern und seine Unternehmen jeweils hätten handlungsfähig bleiben, aber die Inflation habe ausgeglichen werden sollen. Vielmehr habe die Gewinnmaximierung im Vordergrund gestanden. Die von der Beklagten dargelegte wirtschaftlich ungünstige Lage sei nicht hinreichend und nur pauschal zum Marktumfeld dargelegt worden und werde mit Nichtwissen bestritten. Die Beklagte erschöpfe sich in allgemeinen Ausführungen zur globalen Finanz- und Wirtschaftskrise für Versicherer und führe nicht aus, inwiefern sie selbst davon konkret betroffen sei, was bestritten werde, insbesondere, dass es immer schwieriger werde, das Geld der Kunden anzulegen und dass die Gewinnerzielung durch Kapitalanlagen praktisch wegfalle. Der Pressemitteilung von Z. Deutschland vom 26. März 2015 sei zu entnehmen dass die geringere Belastung durch elementare Schäden, die Einsparungen durch aktives Schadensmanagement und der überdurchschnittliche Beitragszuwachs in der Schaden- und Unfallversicherung wesentlich zu einem verbesserten versicherungstechnischen Ergebnis und einem guten Jahresüberschuss beigetragen habe, das Kapitalanlageergebnis bei schwierigen Rahmenbedingungen stabil geblieben sei und der Konzern in der Neuanlagestrategie in Deutschland verstärkt auf internationale Diversifikation der Emittenten mit Fokus auf europäische und US-amerikanische Staats- und Unternehmensanleihen sowie eine selektive Beimischung asiatischer Emittenten setze. Diese Aussagen stünden im Widerspruch zur Behauptung der Beklagten. Auch dass die Beklagte gezwungen gewesen sei, höhere Summen für Zinszusatzreserven aufzunehmen, werde mit Nichtwissen bestritten. Substantiierter Vortrag, inwieweit entsprechende Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen, werde nicht substantiiert vorgetragen. In der Pressemitteilung heiße es insoweit, aufgrund ihrer einzigartigen Marktstellung im deutschen Privatkunden und Gewerbegeschäft und der Beratungsstärke ihrer Vertriebe und Vertriebspartner rechne der Konzern damit, seine Markt- und Wettbewerbsposition in 2015 weiter stärken zu können. Dies stehe in Widerspruch zu den Behauptungen der Beklagten zur ungünstigen wirtschaftlichen Lage. Auf welcher Grundlage die behaupteten negativen Prognosen erfolgt seien, werde nur pauschal umrissen und erneut mit Nichtwissen bestritten, ebenso wie das Ansteigen der Kundenanforderungen, wozu konkreter Vortrag nicht erfolge. Auch die Ausführungen zum Lebensversicherungsreformgesetz für die Beklagte und ihre Konzernmutter seien unsubstantiiert, welche Produktänderungen und Veränderungen der Provisionsregelungen erfolgt seien, werde nicht dargelegt. Den Ausführungen der Beklagten zu den Folgen von Solvency II sei entgegenzuhalten, dass der Z. Konzern offensichtlich aufgrund der in den Vorjahren erwirtschafteten Jahresüberschüsse im 3-stelligen Millionenbereich zu den erhöhten Rückstellungen problemlos in der Lage gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auf die Pressemitteilung vom 12. März 2015 zu verweisen, in der der CEO der Z. Group sinngemäß dahingehend zitiert werde, dass die im Januar 2013 gesetzten Ziele erreicht und der Z. Konzern durch die Umstrukturierung in der Lage gewesen sei 18 Milliarden Euro für die Aktionäre zu generieren und er zuversichtlich sei, auch in Zukunft weiterer Werte zu liefern; der Konzern habe nie auf solideren Füßen gestanden und sei gut gerüstet für den Wettbewerb um die heutigen hartumkämpften Märkte zu gewinnen. Im Übrigen habe der Konzern seit 2013 in jedem Jahr die Dividende erhöht. Nach alledem könne von einer wirtschaftlich ungünstigen Lage nicht die Rede sein. Insoweit sei es auch nicht nachvollziehbar, inwiefern die Reduzierung der Betriebsrentenerhöhung zur Besserung einer solchen Lage notwendig und die Anpassung nicht notwendig gewesen sein solle. Konkrete Auswirkungen in finanzieller Hinsicht seien nicht dargelegt worden, woraus der festgelegte Erhöhungssatz von 0,5 % folge, ebenfalls nicht. Soweit die Beklagte sich nicht auf die aktuelle schwierige Lage, sondern auf den aus dem schwierigen Marktumfeld erwachsenden Druck berufe, der sich bei Untätigkeit im jetzigen Zeitpunkt in der Zukunft negativ wirtschaftlich in erheblichem Umfang negativ auswirke, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Es gebe auch keinen Vortrag zu Alternativlösungen im Rahmen der Interessenabwägung. Es sei angesichts der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast zu verlangen, dass die Beklagte wenigstens einen groben Überblick über die Finanzlage des Konzerns, den Anteil der Personalkosten und die Auswirkung der erstrebten Kostensenkungen für den Konzern und ihre Unternehmen sowie für die aktiven Arbeiter und die Betriebsrentner darstelle und darlege, warum andere Maßnahmen nicht ausreichten oder in Betracht kämen. Auch an einer substantiierten Darlegung des Gesamtumfangs der gebotenen Kosteneinsparungen und der Ermittlungsgrundlagen des notwendigen Einsparvolumens fehle es insoweit. Der Einschnitt in die Betriebsrente sei trotz Inflationsausgleichs angesichts der Weitergabe von nur 35 % in 2015 und 12 % in 2016 als einschneidend zu betrachten. Nach alledem entspreche die Entscheidung der Beklagten vom 22. Juni 2016 nicht mehr billigem Ermessen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10. Dezember 2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde von der Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 16. Juli 2017 mit am 27. Juli 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 25. Oktober 2017 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

II.

Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage in der Hauptsache im ausgeurteilten Umfang zu Recht stattgegeben. Der Kläger kann verlangen, dass die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gemäß § 6 Ziff. 1 TV VO ab 01. Juli 2016 entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Altersversicherung angepasst werden, da die Beklagte sich nicht auf eine wirksame abweichende Entscheidung nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO berufen kann. Die Berufung war zurückzuweisen.

1. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichteten Klageantrag zu 2). Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung – von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. BAG 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 11, 20. Februar 2018 – 3 AZR 239/17 – Rn. 11 mwN, jeweils zitiert nach juris). Es bestehen keine Bedenken, dass der Kläger für die Zukunft nicht nur den streitigen Differenzbetrag, sondern den gesamten Betrag der von der Beklagten monatlich zu leistenden Rente geltend macht. Nach §§ 257, 258 ZPO ist bei einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Leistung – also auch bei Betriebsrenten – schon wegen des Titulierungsinteresses die Klage auf künftig wiederkehrende Leistungen auch insoweit zulässig, als der Gegner freiwillig zahlt (BAG 28. Juni 2011 – 3 AZR 137/09 – Rn. 16, zitiert nach juris). Ebenfalls steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Kläger etwaige Anpassungen in den Jahren nach 2016 nicht zum Gegenstand seines Antrages zu 2) gemacht hat. Eine unzulässige Teilklage (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegt nicht vor, nachdem der Kläger – zuletzt ausdrücklich in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer – klargestellt hat, dass etwaige – möglicherweise ohnehin unstreitige – Anpassungen aus den Folgejahren nicht Streitgegenstand sind.

2. Die Klage ist im erstinstanzlich ausgeurteilten Umfang auch in der Sache erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Kläger ab 01. Juli 2016 die Anpassung seiner betrieblichen Altersversorgung entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Altersversicherung gemäß § 6 Ziff. 1 TV VO beanspruchen kann, da die von der Beklagten nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO getroffene Entscheidung, die betriebliche Altersversorgung zu diesem Zeitpunkt in einem geringeren Umfang anzupassen, im konkreten Fall jedenfalls nicht billigem Ermessen iSd. § 315 Abs. 1 BGB entsprochen hat. Bei einer dem Kläger beginnend ab 01. August 2015 unstreitig zustehenden betrieblichen Altersversorgung in Höhe von monatlich 1.062,80 Euro kann er unter Berücksichtigung eines Anstiegs der gesetzlichen Renten ab 01. Juli 2016 um 4, 2451% ab diesem Zeitpunkt eine monatliche betriebliche Altersversorgung – bereits ohne Berücksichtigung weiterer Anpassungen in den Folgejahren – in Höhe von 1.107,92 Euro brutto verlangen. Die Beklagte ist bei einer monatlich von ihr unstreitig ausgekehrten betrieblichen Altersversorgung von 1.068,11 Euro brutto beginnend – ungeachtet etwaig weiterer Anpassungen ab 2017 – ab 01. Juli 2016 zur Zahlung des Differenzbetrags in Höhe von 39,81 Euro brutto verpflichtet. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger daher zu Recht für den Zeitraum von Juli bis Oktober 2016 einen Betrag in Höhe von 159,24 Euro brutto zuerkannt und die Beklagte im Übrigen zu wiederkehrenden Leistungen in Höhe von 39,81 Euro brutto monatlich verurteilt.

2.1. Dem Kläger steht unstreitig ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach §§ 1, 2, 5 TV VO zu, nachdem der TV VO vorliegend nach Klarstellung der Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer infolge einer Gesamtzusage der Beklagten Anwendung findet.

2.2. Gemäß § 6 Ziff. 1, 2 und 3 TV VO hat der Kläger, bei dem seit 01. August 2015 die Voraussetzungen für die Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung vorliegen, Anspruch auf Anpassung der Höhe seiner betrieblichen Altersversorgung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten zum 01. Juli 2016.

2.3. Die Beklagte war nicht berechtigt, die betriebliche Altersversorgung des Klägers zum 01. Juli 2016 nicht entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten anzupassen; sie kann sich nicht auf eine wirksame geänderte Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO berufen.

2.3.1. § 6 Ziff. 4 Satz 1 und 2 TV VO sehen vor, dass der Vorstand, für den Fall, dass er die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar hält, nach Anhörung der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, was nach seiner Auffassung geschehen soll und die Beschlussfassung die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt.

2.3.2. § 6 Ziff. 4 TV VO begegnet keinen Wirksamkeitsbedenken.

a) Die Regelung genügt dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit.

(1) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt vom Normgeber, die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt zu fassen, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. zum „Gebot der Bestimmtheit und Klarheit“ – allerdings bei gesetzlichen Grundrechtsbeschränkungen – BVerfG 11. März 2008 – 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 – Rn. 93 bis 97 mwN, zitiert nach juris). Dies gilt grundsätzlich auch für tarifvertragliche Regelungen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspielraum. Daher ist ihnen insbesondere auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt. Gerichte dürfen diese nicht etwa wegen mangelnder Justiziabilität unangewendet lassen. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, erforderlichenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung zu konkretisieren. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 39, 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 30 mwN, jeweils zitiert nach juris).

(2) Daran gemessen ist § 6 Ziff. 4 TV VO hinreichend bestimmt. Die Norm regelt nach der gebotenen Auslegung die Voraussetzungen für die Ausübung des dem versorgungspflichtigen Unternehmen zustehenden Leistungsbestimmungsrechts. Auch das in § 6 Ziff. 4 TV VO beschriebene Verfahren ist in seinem Ablauf ausreichend deutlich vorgegeben. Soweit auf der Rechtsfolgenseite dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum hinsichtlich des „Ob“ einer Anpassung und – im Fall einer solchen – hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 40, 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 31, aaO).

b) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil sie – wie vom Kläger geltend gemacht – Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzen würde, da die Tarifvertragsparteien der Beklagten mit der Vorschrift in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinentscheidungsrecht eingeräumt hätten (vgl. BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 41; 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 32, aaO).

(1) Nach dem Einleitungssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG ist das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats durch eine tarifliche Vorschrift – an die nur der Arbeitgeber normativ gebunden sein muss (vgl. zu diesem Erfordernis etwa BAG 20. Februar 2018 – 1 ABR 53/16 – Rn. 20 mwN) – nur insoweit ausgeschlossen, wie diese selbst eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung enthält und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts genügt. Die Tarifvertragsparteien können das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln. Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbeitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 42, 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 33 mwN, aaO).

(2) Selbst bei unterstellter normativer Tarifbindung der Beklagten gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinentscheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit (vgl. BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 43, 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 34, aaO).

(a) Eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG über Form, Ausgestaltung oder Verwaltung einer Sozialeinrichtung liegt bereits deshalb nicht vor, weil dieses Mitbestimmungsrecht die betriebliche Altersversorgung nur erfasst, wenn sie über eine Pensions- oder Unterstützungskasse abgewickelt wird, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist. Da der TV VO eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet (BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 44; 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 35 mwN, aaO).

(b) Das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht läuft auch nicht dem Schutzzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zuwider. Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein (BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 45, 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 36, aaO).

(aa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts einschließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt-generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Belegschaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlohnungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des jeweiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unterliegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 46, 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 37 mwN, aaO).

(bb) Die Tarifvertragsparteien haben im TV VO abstrakt festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Arbeitnehmer künftig eine Betriebsrente erhalten. Zudem haben sie in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO vereinbart, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt eine Erhöhung der Betriebsrenten stattfinden soll. In § 6 Ziff. 4 TV VO haben sie bestimmt, unter welchen Voraussetzungen diese Anpassung geringer ausfallen oder ggf. unterbleiben kann. Damit haben sie die maßgeblichen Entlohnungsgrundsätze selbst abschließend geregelt. Mit einer auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO ergangenen Entscheidung wird der Beklagten nicht ermöglicht, diese von den Tarifvertragsparteien aufgestellten Entlohnungsgrundsätze einseitig zu ändern. Die Regelung erlaubt – wie die Auslegung der Bestimmung zeigt – lediglich, von einer Anpassung gänzlich abzusehen oder eine prozentual gleichmäßige, unterhalb der Entwicklung der gesetzlichen Renten liegende Anpassung aller Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen. Eine solche Entscheidung hat nicht zur Folge, dass sich die bisherigen Grundsätze, nach denen das von der Beklagten für die Gewährung der Betriebsrenten und deren Anpassung zur Verfügung gestellte Volumen verteilt werden soll, ändert. Denn der relative Abstand der Betriebsrenten zueinander bleibt gleich. Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 47, 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 39, aaO).

(aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschlägt, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“, sowie die Formulierung in Satz 2, nach der die getroffene „Beschlussfassung“ die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgungspflichtigen Unternehmen – sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht – nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorzunehmen (BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 48, 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 39, aaO).

(bbb) Systematik und Regelungszusammenhang zeigen, dass § 6 Ziff. 4 TV VO dem versorgungspflichtigen Unternehmen – im Fall einer Anpassung – nur die Festsetzung eines für alle Renten prozentual einheitlichen Steigerungssatzes ermöglichen soll. Sowohl der erste Halbsatz von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO als auch Satz 2 der Norm nehmen ausdrücklich nur auf § 6 Ziff. 1 TV VO Bezug. Der vom Vorstand und Aufsichtsrat gefasste Beschluss ersetzt (lediglich) die Anpassung „gemäß Ziffer 1“. § 6 Ziff. 1 TV VO regelt indes ausschließlich den durch das Anknüpfen an die Entwicklung der gesetzlichen Renten mittelbar vorgegebenen Steigerungssatz, um den sich nach Eintritt eines Versorgungsfalls alle nach dem TV VO gewährten Renten steigern sollen. Die Norm differenziert dabei nicht nach unterschiedlichen Versorgungsempfängern, sondern behandelt alle nach dem TV VO gewährten Renten gleich. Lediglich § 6 Ziff. 3 TV VO nimmt diejenigen Betriebsrentner von einer Anpassung aus, bei denen der Versorgungsfall erst nach dem 1. Dezember des Vorjahres eingetreten ist. Auf diese zwischen den verschiedenen Versorgungsempfängern differenzierende Regelung nimmt § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO jedoch ebenso wenig Bezug wie auf § 6 Ziff. 2 TV VO, der den Zeitpunkt der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO vorgibt. Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgungspflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere – aber einheitlich vorzunehmende – Steigerung abzuweichen (BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 49, 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 40, aaO).

(ccc) Für ein solches Verständnis spricht auch der Grundsatz der möglichst gesetzeskonformen Auslegung. Danach sind Tarifverträge im Zweifel so auszulegen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und damit Bestand haben (vgl. etwa BAG 19. Juni 2018 – 9 AZR 564/17 – Rn. 27 mwN, zitiert nach juris). Hätten die Tarifvertragsparteien das versorgungspflichtige Unternehmen ermächtigen wollen, die Anpassung der nach dem TV VO gewährten Renten auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO nach einem für die Versorgungsempfänger unterschiedlichen Prozentsatz vorzunehmen, hätten sie dem Arbeitgeber damit die Möglichkeit gegeben, den relativen Abstand der Betriebsrenten zueinander zu ändern. Damit hätten sich die im TV VO geregelten Grundsätze, nach denen das von der Beklagten für die Gewährung und die Anpassung der Renten zur Verfügung gestellte Volumen auf die Arbeitnehmer verteilt werden soll, geändert. In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht standhält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den betrieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 50, 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 41, aaO).

2.3.3. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten ist – eine fehlende normative Bindung der Beklagten an den TV VO vorausgesetzt – nicht bereits deshalb unwirksam, weil sie der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bedurft hätte. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, auch bei einer fehlenden Tarifbindung der Beklagten seien die Entlohnungsgrundsätze des TV VO mitbestimmungsgemäß in ihrem Betrieb eingeführt worden, wäre die Entscheidung der Beklagten, die Renten zum 1. Juli 2016 nur um 0,5 vH zu erhöhen, nicht mitbestimmungspflichtig. Dabei kann außer Betracht bleiben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien für die Betriebsrentner ohnehin keine Regelungsbefugnis zusteht. Auch bei einer unterstellten Zuständigkeit des Betriebsrats besteht vorliegend kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der konkreten Anpassungsentscheidung, denn die Beklagte hat – wie ausgeführt – die im TV VO enthaltenen Entlohnungsgrundsätze nicht verändert. Durch die gleichmäßige prozentuale Steigerung aller Renten ist der relative Abstand der Betriebsrenten zueinander gleich geblieben. Damit berührt ihre Entscheidungen nicht die von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geschützte Verteilungsgerechtigkeit. Sie hat lediglich von dem ihr zukommenden Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Anpassungen Gebrauch gemacht und damit die bestehenden Entlohnungsgrundsätze angewandt (vgl. BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 50, mwN, aaO).

2.3.4. Eine wirksame Anpassungsentscheidung der Beklagten krankt nicht schon daran, dass sie das in § 6 Ziff. 4 TV VO für Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschriebene Verfahren nicht eingehalten hat. Dass dies der Fall war, hat der Kläger nicht in Abrede gestellt. Es bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der getrennten Beschlussfassungen von Vorstand und Aufsichtsrat (vgl. BAG 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 43 f., aaO).

2.3.5. Es fehlt der Anpassungsentscheidung der Beklagten nicht an einer ordnungsgemäßen Anhörung der Arbeitnehmervertretungen vor der Beschlussfassung iSd. § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO. Da der Kläger den Vortrag der Beklagten, sie habe den Gesamtbetriebsrat sowie vorsorglich die örtlichen Betriebsräte mit E-Mail vom 17. Mai 2016 (Bl. 158 ff. d. A.) vor der Beschlussfassung angehört, nicht bestritten hat, gilt er gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.

2.3.6. Die Entscheidung der Beklagten, die betriebliche Altersversorgung zum 01. Juli 2016 nicht entsprechend der Entwicklung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 4,2451 %, sondern nur um 0,5 % anzupassen, entsprach im konkreten Fall jedenfalls nicht billigem Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB und war daher unwirksam.

a) Es kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eröffnet sind.

(1) § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO räumt der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten ein, welches tatbestandlich nur dann eröffnet ist, wenn die Anpassung der Renten nach dem TV VO entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten aufgrund objektiver Umstände „nicht vertretbar“ ist. Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO (BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 23 bis 28, mwN, 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 14 bis 19, aaO). Von einer Nichtvertretbarkeit iSd. § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ist – wie die Auslegung der Bestimmung zeigt – bereits dann auszugehen, wenn ein objektiver Anlass dafür besteht, dass die Anpassung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar ist. Dies setzt nicht voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht vom Unternehmen finanzierbar sind. Ausreichend ist vielmehr, dass – im weitesten Sinne – wirtschaftliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO nicht geboten ist. Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel- oder langfristig erhalten oder gesteigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 31, 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 21 f., aaO).

(a) Im allgemeinen Sprachgebrauch ist unter „vertretbar“ „als berechtigt ansehen lassend“ (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 4300; Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. S. 1927, jeweils Stichwort: vertretbar) zu verstehen. Synonyme für diesen Begriff sind üblicherweise „akzeptierbar“, „akzeptabel“, „tolerabel“, „annehmbar“, „verantwortbar“, „zufriedenstellend“, „geeignet“ oder „ausreichend“, „passend“ (vgl. https://synonyme.woxikon.de Stichwort: vertretbar; https://www.synonyme.de Stichwort: vertretbar). Zusammen mit dem Bezug in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auf Ziff. 1 der Norm lässt dies den Schluss zu, dass die Veränderung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung nach § 6 Ziff. 1 TV VO und damit die sich hieraus ergebende langfristige Steigerung der Kostenbelastung nicht hinnehmbar sein muss. Die Formulierung „nicht vertretbar“ ist weit gefasst und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmenserträgen aufgebracht werden können (BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 32, 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 23, aaO).

(b) Die Systematik von § 6 TV VO und der Zweck von § 6 Ziff. 4 TV VO zeigen allerdings, dass sich die Ausnahmebestimmung des § 6 Ziff. 4 TV VO auf wirtschaftliche Umstände beziehen muss, die die fehlende Vertretbarkeit der sich aus einer Anpassung ergebenden langfristigen Kostenbelastung begründen sollen. Während die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO die Entwicklung der Renten an die des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts und damit grundsätzlich an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung anknüpft, stellt § 6 Ziff. 4 TV VO auf die konkrete Situation der versorgungspflichtigen Unternehmen ab. Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 33, 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 24, aaO).

(c) Die Formulierung „nicht vertretbar“ in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ermöglicht dabei allerdings auch eine konzernweite Betrachtung. Dies ergibt sich aus dem „Unternehmensgruppenbezug“ des TV VO. Der TV VO gilt nicht nur für alle in § 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO genannten Arbeitnehmer der „X.-Unternehmensgruppe“. Die Tarifvertragsparteien haben vielmehr in § 3 Ziff. 1 Satz 1 TV VO ausdrücklich festgelegt, dass grundsätzlich alle „in der X.-Unternehmensgruppe“ erbrachten Dienstzeiten anrechnungsfähig sind. Auch § 3 Ziff. 3 Satz 1 und Satz 2 TV VO liegt ein solcher „Unternehmensgruppenbezug“ zugrunde. Die Regelungen zeigen, dass die Tarifvertragsparteien die einzelnen, zur X.-Gruppe gehörenden Unternehmen als Einheit ansehen. Dies erlaubt es, auch bei der Nicht-Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzerneinheitliche Betrachtung vorzunehmen (vgl. BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 34, 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 25, aaO).

(d) Ein Vergleich mit der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 BetrAVG zeigt ebenfalls, dass die fehlende Vertretbarkeit nicht notwendigerweise voraussetzt, dass das Unternehmen keine oder nur geringe Gewinne erwirtschaftet hat. Obwohl § 16 Abs. 1 BetrAVG bei Abschluss des Tarifvertrags über die betriebliche Versorgungsordnung am 8. Juli 1987 bereits seit Längerem in Kraft war, haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen von § 6 Ziff. 4 TV VO gerade nicht den im Gesetz verwendeten Begriff der „wirtschaftlichen Lage“ des Arbeitgebers übernommen. Bereits damals war durch die Rechtsprechung des Senats der unbestimmte Rechtsbegriff der „wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers“ dahin konkretisiert worden, dass diese eine Rentenanpassung dann nicht zulässt, wenn die Mehrkosten der Anpassung das Unternehmen übermäßig belasten, weil es mit einiger Wahrscheinlichkeit unmöglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen und dem Wertzuwachs des Unternehmens in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufzubringen. Der Umstand, dass § 6 Ziff. 4 TV VO lediglich auf die Nicht-Vertretbarkeit abstellt, zeigt, dass die Tarifvertragsparteien diesem Begriff ein von den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 BetrAVG losgelöstes – weiteres – Verständnis zugrunde legen und nicht an die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners anknüpfen wollten. Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wirtschaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 35, 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 26, aaO).

(2) Nach diesen vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Grundsätzen, denen sich die Berufungskammer anschließt, ist nicht ausgeschlossen, dass der – vom Kläger weitgehend mit Nichtwissen bestrittene – Vortrag der Beklagten zu den Gründen ihrer Beschlussfassung gemäß § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO für die Rentenanpassung ab Juli 2016 genügt, um von der Eröffnung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift ausgehen zu können. Die fehlende Finanzierbarkeit der Rentenanpassungen aufgrund der wirtschaftlichen Lage der Beklagten ist hierfür nicht Voraussetzung. Die Beklagte hat vorgetragen, aufgrund eines schwierigen ökonomischen Marktumfeldes bedingt durch ein historisch niedriges Zinsniveau, ein steigendes Langlebigkeitsrisiko, regulatorische Herausforderungen durch das Lebensversicherungsreformgesetz (LRVG) bzw. Solvency II und einer geringe SCR-Quote sei ihr Handlungsansatz im Jahr 2015 das SSY-Konzept (und später das Folgeprogramm SSYtoLead) gewesen, um die Wettbewerbsfähigkeit ihres Konzerns mittel- und langfristig zu erhalten und die Marktposition zu stärken. Dies habe in den Jahren 2015 bis 2018 zu verschiedenen Sparmaßnahmen (Personalabbau, Budgetkürzungen im Bereich Sach-, Reise, Bewirtungs- und Fortbildungskosten, Kürzungen des Budgetvolumens für betriebliche Altersversorgung bei Neueintritten von Vorständen und leitenden Angestellten, Umstrukturierungen (auch im Außendienst) und auch zur vorliegend streitigen Anpassungsentscheidung hinsichtlich der betrieblichen Altersversorgung der Betriebsrentner geführt. Die Beklagte hat angegeben, aufgrund der Maßnahmen in den Jahren 2015 bis 2018 insgesamt ein Einsparvolumen von 270 Millionen Euro erzielt zu haben. Damit könnten – den Vortrag der Beklagten als zutreffend unterstellt – im weitesten Sinne objektive wirtschaftliche Umstände vorliegen, die bei Betrachtung des Gesamtkonzeptes von erheblichen Sparmaßnahmen eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 6 Ziff. 1 TV VO aus Sicht der Beklagten im Jahr 2016 nicht haben geboten erscheinen lassen. Zwar ist den Ausführungen der Beklagten keinerlei konkreter Vortrag zu Umsatzzahlen und Gewinnprognosen für ihr Unternehmen und/oder den Z.-Konzern zu entnehmen, weshalb die zu erwartende wirtschaftliche Entwicklung – mit und ohne die dargelegten Sparmaßnahmen – nicht im Einzelnen nachzuvollziehen ist. Legt man dem Begriff der Nicht-Vertretbarkeit iSd. § 6 Ziff. 4 TV VO ein von den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 BetrAVG losgelöstes, weiteres Verständnis zugrunde und geht vor diesem Hintergrund zudem davon aus, dass eine (langfristige) Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit und Stärkung der Marktposition des Konzerns der Beklagten auch im Sinne einer bloßen Gewinnmaximierung den Begriff erfüllen kann, wäre zur Eröffnung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift konkreter Vortrag zur wirtschaftlichen Situation der Beklagten oder ihres Konzerns nicht erforderlich. Selbst wenn die Beklagte – wie vom Kläger geltend gemacht – zum Zeitpunkt der vorliegend streitigen Anpassungsentscheidung „Rekordgewinne eingefahren“ haben sollte und allein die langfristige Aufrechterhaltung dieses Zustands trotz des schwierigen wirtschaftlichen Umfelds in der Versicherungsbranche Ziel der von ihr dargelegten Maßnahmen gewesen sein sollte, wäre von der Eröffnung des Tatbestandes des § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auszugehen.

b) Ob die tatbestandlichen Anwendungsvoraussetzungen des § 6 Ziff. 4 TV VO gegeben sind, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten annimmt, hat sie jedenfalls nicht dargelegt, dass sie das ihr obliegende Ermessen gemäß § 315 Abs. 1 BGB im Rahmen der Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen ausgeübt hat.

(1) Soweit § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen (BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 71, 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 62, aaO).

(a) Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, hat die Beklagte zu tragen. Ob die Anpassungsentscheidung der Billigkeit entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. hierzu BAG 19. März 2014 – 10 AZR 622/13 – Rn. 42 mwN).

(b) Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse des Klägers an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen. Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe an. Will der Arbeitgeber nach § 6 Ziff. 4 TV VO vollständig von einer Anpassung absehen, muss sich die wirtschaftliche Situation ungünstiger darstellen, als wenn eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung vorgenommen wird. Ein zulässiger, im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigender Aspekt ist dabei auch, ob die beschlossene Anpassung den Kaufkraftverlust der Betriebsrentner ausgleicht. Hingegen können im Rahmen der Interessenabwägung weder das Versorgungsniveau der nach dem TV VO anspruchsberechtigten Betriebsrentner noch der Umstand, dass ihnen vor dem 1. Juli 2015 immer die in § 6 Ziff. 1 TV VO vorgesehenen Anpassungen gewährt wurden, zulasten des Klägers berücksichtigt werden. Denn den nach dem TV VO versorgungsberechtigten Arbeitnehmern wurde die sich für sie aus § 5 TV VO ergebende Rente sowie deren Anpassung nach § 6 TV VO zugesagt. Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichenden Anpassung keine Rolle (BAG 23. Juli 2019 – 3 AZR 377/18 – Rn. 73, 25. September 2018 – 3 AZR 402/17 – Rn. 64, aaO).

(2) Dies zugrunde gelegt genügt der Vortrag der Beklagten nicht für die Annahme, dass in Abwägung der wesentlichen Umstände des Falles unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zum Zeitpunkt der Ermessensentscheidung die von der Beklagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse des Klägers an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwogen haben.

(a) Die Beklagte hat bereits die ihr zur Seite stehenden Gründe und deren Gewichtigkeit nicht ausreichend dargetan, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass diese bei einer Abwägung der beiderseitigen Interessen die Interessen des Klägers überwogen haben. Zwar hat sie geltend gemacht, unabhängig von der aktuellen – unstreitig positiven – wirtschaftlichen Lage ihres Unternehmens bzw. des Konzerns werde sich der aus dem dargelegten schwierigen Marktumfeld erwachsende Druck bei Untätigkeit wirtschaftlich in erheblichem Umfang negativ auswirken, weshalb ein Handeln – auch hinsichtlich der Anpassungsentscheidung nach § 6 Ziff. 4 TV VO – im Zusammenhang mit den Sparmaßnahmen des SSY- (bzw. SSYtoLead -) Gesamtkonzepts unausweichlich gewesen sei. Warum eine derartige, ein Tätigwerden erfordernde Prognose erheblicher negativer Auswirkungen – auch angesichts der von der Beklagten nicht in Abrede gestellten positiven Geschäftsergebnisse in zT. dreistelliger Millionenhöhe – zum Entscheidungszeitpunkt gerechtfertigt war, hat die Beklagte indes nicht nachvollziehbar dargetan. Sie hat – unabhängig davon, dass es nicht darauf ankommt, dass sie sich nicht in finanziellen Nöten befunden hat – weder ihre aktuelle wirtschaftliche Ausgangssituation bzw. die Ausgangssituation im Konzern dargelegt, noch die Entwicklung aufgezeigt, mit der bei (weiterer) Untätigkeit zu rechnen gewesen wäre und diese ins Verhältnis zur nunmehrigen Entwicklung gestellt. Aus welchen Gründen und inwiefern ihre Wettbewerbsfähigkeit vor diesem Hintergrund künftig tangiert worden wäre, hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen. Soweit sie sich darauf berufen hat, die „herausragenden“ Geschäftsergebnisse der zurückliegenden Jahre seien aktuelle und damit nicht aussagekräftige – und nicht relevante – Momentaufnahmen, ist sie zu dieser pauschalen Vorgabe näheren Vortrag schuldig geblieben. Ihre bloßen Behauptungen zu erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen hat sie mit keinerlei Zahlenmaterial zu Umsätzen, Gewinnen oder Geschäftsentwicklungen untermauert, weshalb die Berufungskammer nicht davon auszugehen vermochte, dass ihre Entscheidung, die betriebliche Altersversorgung – in erheblichem Maß gegenläufig zur Entwicklung der gesetzlichen Renten – nur um 0,5 % anzupassen, sich unter Gegenüberstellung des Interesses des Klägers an der ihm zugesagten Anpassung seiner betrieblichen Altersversorgung nach § 6 Ziff. 1 TV VO entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung in Höhe von 4,2451 % als ermessensgemäß erweist. Inwieweit die Beklagte sich überhaupt auf erst nach dem maßgeblichen Zeitpunkt ihrer Anpassungsentscheidung für 2016 eingetretene Entwicklungen berufen könnte, kann dahinstehen.

(b) Entgegen der Auffassung der Beklagten tangiert das Erfordernis weitergehenden Vortrags zu etwaig zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklungen als Grundlage für ihre Entscheidung, die betrieblichen Renten entgegen § 6 Ziff. 1 TV VO nicht entsprechend den gesetzlichen Renten anzupassen, nicht ihre unternehmerische Entscheidungsfreiheit und Einschätzungsprärogative, sondern ist lediglich der zivilprozessualen Verteilung der Darlegungslast geschuldet. Soweit die Berufung geltend gemacht hat, allein ihr Vorstand könne eine umfassende und vollständig abwägende Entscheidung treffen, mag dies – unter Einbeziehung des Aufsichtsrates – zutreffen, verkennt aber, dass die Beklagte im Rechtsstreit um eine abweichende Entscheidung nach § 6 Ziff. 4 TV VO die Darlegungs- und Beweislast dafür trägt, dass ihr Vorstand bei der ihm (und dem Aufsichtsrat) zustehenden Entscheidung nach § 6 Ziff. 4 TV VO das ihm zukommende Ermessen nach § 315 Abs. 1 BGB ordnungsgemäß ausgeübt hat. Vor diesem Hintergrund liegt entgegen der Ansicht der Berufung auch keine Verschärfung der vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Prüfungsmaßstäbe im Rahmen der Ermessensprüfung von § 315 Abs. 1 BGB vor, nachdem die Beklagte insoweit darlegen muss, dass ihre konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprochen hat. Aus welchen Gründen der Beklagten ein weitergehender Vortrag zu den konkreten wirtschaftlichen Hintergründen der Entscheidung des Vorstands nicht möglich gewesen sein sollte, vermochte die Berufungskammer nicht zu erkennen, zumal die vorliegend streitige Entscheidung in ein umfangreiches Maßnahmenpaket eingebettet war, welches erhebliche Auswirkungen auf die Beklagte bzw. den Z.-Konzern hatte, dessen Durchführung ohne vorherige Prüfung belastbaren Zahlenmaterials kaum vorstellbar scheint.

c) Da die Beklagte bereits die ihr im Rahmen ihrer Ermessenentscheidung zur Seite stehenden Gründe nicht nachvollziehbar dargelegt hat, kommt es darauf, dass sie bei ihrer Anpassungsentscheidung zumindest einen Inflationsausgleich gewährt hat und dass die einzelnen zur Kosteneinsparung getroffenen Maßnahmen zueinander nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen müssten, nicht entscheidungserheblich an. Ohne ausreichenden Vortrag der Beklagten zu ihren Beweggründen ist eine Gegenüberstellung im Sinne einer Erheblichkeitsprüfung der beiderseitigen Interessen nicht möglich bzw. scheidet ein Überwiegen der Interessen der Beklagten jedenfalls aus.

2.4. Soweit das Arbeitsgericht dem Kläger unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts keine Zinsen vor Rechtskraft seiner Entscheidung auf die mit dem Antrag zu 1) verfolgten rückständigen Forderungen zugesprochen hat, weil es für Zeiträume vor der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung an der für den Zinsanspruch notwendigen Fälligkeit der Forderungen fehle (vgl. hierzu BAG 10 Dezember 2013 – 3 AZR 595/12 – Rn. 8 ff., zitiert nach juris), hat es nicht berücksichtigt, dass § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO eine grundsätzliche Pflicht zur Betriebsrentenanpassung um den Prozentsatz der Erhöhung der gesetzlichen Renten regelt und § 6 Ziff. 4 TV VO hierzu eine Ausnahme darstellt. Entspricht eine Anpassungsentscheidung nach Ziff. 4 – wie hier – nicht billigem Ermessen, hat nicht das Gericht nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch Urteil eine eigene Anpassungsentscheidung zu treffen, sondern es bleibt beim Regelfall nach § 6 Ziff. 1 TV VO (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 11. Januar 2018 – 5 Satz 161/17 – Rn. 69, zitiert nach juris). Die Ansprüche auf Zahlung der anzupassenden Betriebsrente werden nicht erst ab Rechtskraft der Entscheidung, sondern zum jeweiligen Zahlungstermin fällig (vgl. BAG 19. Mai 2015 – 3 AZR 891/13 – Rn. 45 mwN, zitiert nach juris), weshalb dem Kläger nach §§ 286 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit gemäß § 7 Ziff. 1 TV VO zugestanden hätten. Infolge Rechtskraft des vom Kläger nicht mit Rechtmittel angegriffenen erstinstanzlichen Zinsausspruchs war der Berufungskammer dessen Abänderung verwehrt.

B

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Gründe die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht.

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