Skip to content

Betriebliche Altersversorgung: Widerruf bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers

LG Konstanz, Az.: C 2 O 118/16

Urteil vom 17.03.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.530,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu bezahlen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für den Kläger gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Betriebliche Altersversorgung: Widerruf bei Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers
Symbolfoto: fizkes/Bigstock

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte, weiter verpflichtet ist, dem Kläger eine monatliche betriebliche Altersversorgung zu bezahlen. Die Beklagte ist Ausschließlichkeitsvertreterin der … Versicherung. Der Geschäftsführer der Beklagten ist der Sohn des Klägers aus erster Ehe.

Der Kläger hat die nicht bezahlte betriebliche monatliche Altersversorgung für den Monat Juni 2015 in Höhe von 3.530,94 € zunächst beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen eingeklagt. Dort wurde am 14.01.2016 verhandelt (Protokoll As. 153 ff.). Es wurde zunächst vereinbart, dass die Parteien eine Mediation durchführen wollen und hierfür das Verfahren ruhen soll. Ab Juli 2015 sollte von der Beklagten die monatliche Betriebsrente freigegeben und weiter bezahlt werden. Noch bevor das Mediationsverfahren durchgeführt wurde, erhob der Beklagte Widerklage mit dem Feststellungsantrag, dass dem Kläger die Altersversorgung auch für die Monate März und April 2016 nicht zustehe. Auch wurde die monatliche Bezahlung wieder eingestellt, sodass der Kläger mit der Durchführung eines Mediationsverfahrens nicht mehr einverstanden war. Das Amtsgericht Villingen-Schwenningen hat aufgrund der Widerklage den Rechtsstreit an das Landgericht verwiesen (Beschluss vom 18.04.2016, As. 181).

Der Kläger hatte die Beklagte gegründet und war zunächst ihr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer.

Am 03.11.1986 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Versorgungszusage in Form einer monatlichen Rente (Anlage B 1). Dort wurde in Ziff. 7 eine Vorbehaltsklausel normiert, nach welcher die Beklagte die Leistungen kürzen oder einstellen kann, wenn der Kläger als versorgungsberechtigte Person Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigten würden.

Mit Nachtrag zur Versorgungszusage wurde am 16.09.2004 die Vorbehaltsklausel ersatzlos gestrichen. Unterzeichnet hat diesen Nachtrag für die Beklagte der Kläger als Geschäftsführer sowie er selbst als Versorgungsberechtigter am 16.09.2004 (Anlage B 1). Allerdings wird dieser Nachtrag von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten.

Der Geschäftsführer der Beklagten war vom 29.01.1991 bis zum 19.03.1998 zweiter Geschäftsführer neben dem Kläger (vgl. Handelsregisterauszug, Anlage 2 im klägerischen Anlagenband).

Nach Beendigung dieser Geschäftsführertätigkeit durch den jetzigen Geschäftsführer der Beklagten brach der Kontakt zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten zunächst vollständig ab. Dieser wurde dann Ende 2004 wieder aufgenommen (vgl. Brief des Geschäftsführers der Beklagten an den Kläger vom 19.12.2004, Anlage A 4).

Zum 23.08.2005 wurde der Geschäftsführer der Beklagten wiederum als zweiter Geschäftsführer neben dem Kläger in das Handelsregister eingetragen. Ferner übertrug der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten 35 % der Geschäftsanteile. Bezahlen musste der Geschäftsführer der Beklagten hierfür nichts.

Am 10.12.2009 vereinbarten der Kläger sowie die Beklagte, dass der Kläger zum 30.06.2010 bei der Beklagten ausscheidet und ab 01.07.2010 jeweils zum Monatsende Zahlungen aus der Versorgungszusage erhält (Anlage K 2, dort II.).

Der Kläger schied dann auch zum 01.07.2010 aus der Beklagten aus und übertrug die restlichen 65 % der Geschäftsanteile ‒ wiederum ohne Bezahlung ‒ auf den Geschäftsführer der Beklagten, der dann alleiniger Geschäftsführer und Gesellschafter der Beklagten wurde.

Noch vor dem Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten schloss die Beklagte am 25.05.2010 schloss die Beklagte mit der … Versicherung einen Vertrag ab mit einer Einmalzahlung in Höhe von 900.000,00 €, wobei die Beklagte Versicherungsnehmerin ist, Versicherter ist der Kläger. Hierbei handelt es sich um eine Versicherung auf eine betriebliche Altersversorgung. Um den Einmalbetrag zu bezahlen, wurden zuvor für den Kläger abgeschlossene Lebensversicherungen verwendet sowie ein Depot der Beklagten (Anlage 1). Unstreitig wurde diese Versicherung seitens der Beklagten abgeschlossen, um der monatlichen Verpflichtung der betrieblichen Versorgungszusage gegenüber dem Kläger nachkommen zu können. Unstreitig übersteigt die sich aus dieser Versicherung ergebende monatliche Rente die Höhe der dem Kläger erteilten Versorgungszusage.

Nachdem der Kläger sowie der Geschäftsführer der Beklagten in den letzten Jahren erheblich verfeindet waren und es wiederholt zu Rechtsstreitigkeiten ‒ auch im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Betriebsrente (vgl. Anlage K 5) ‒ kam, hat der Kläger die Ansprüche der Beklagten gegen die … Versicherung aus der vorerwähnten Versicherung Nr. 6109773 (Anlage K 1) gepfändet. Gleichwohl hat die … Versicherung die Leistungen aus dieser Versicherung an den Kläger nicht mehr ausgekehrt mit der Begründung, dass die Beklagte ihr mitgeteilt habe, dass die Versorgungszusage widerrufen sei und man im Falle von Leistungen an den Kläger Schadensersatzansprüche geltend mache (Anlage K 6).

Mit Schreiben vom 16.06.2015 begehrte der Kläger die Anpassung der Versorgungsleistung entsprechend der Anpassungsklausel in Ziff. 8 der Versorgungszusage vom 03.11.1986 (Anlage B 1 und K 3).

Mit Schreiben vom 22.06.2015 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die monatliche Rentenzahlung nicht angepasst werde, sondern vielmehr mit sofortiger Wirkung eingestellt werde mit der Begründung, dass der Kläger Handlungen begangen habe, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen und sogar zu einer fristlosen Entlassung berechtigt hätten (Anlage K 4).

Der Kläger hält die Widerklage für unschlüssig, rechtsmissbräuchlich und unzulässig, da kein Feststellungsinteresse bestehe.

Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm die monatliche betriebliche Altersversorgung weiter zustehe.

Er habe den Anspruch nicht verwirkt. Die Beklagte habe die Versorgungszusage auch nicht wirksam widerrufen können.

Eine Verwirkung könne sowieso nur dann vorliegen, wenn es zu schweren Verfehlungen während der Betriebszugehörigkeit gekommen sei, was hier schon gar nicht vorgetragen werde. Der Verwirkungseinwand werde hier ja mit Vorgängen begründet, die fünf Jahr nach seinem Ausscheiden lägen.

Er habe der Beklagten auch keinen, schon gar keinen schweren oder gar existenzgefährdenden Schaden zugefügt. Zu einer Existenzgefährdung sei auch nichts vorgetragen.

Außerdem komme die Versorgungszusage auch von der Versicherung, die Beklagte müsse sie nur weiterreichen.

Der Kläger weist daraufhin, dass er die Versorgung selbst finanziert habe.

Der Kläger geht auch davon aus, dass sich die Beklagte auf eine Einstellung der Leistungen wegen Verstößen gegen Treu und Glauben schon deshalb nicht berufen könne, weil die Vorbehaltsklausel am 11.09.2004 wirksam gestrichen worden sei.

Soweit die Beklagte Umbuchungen und Zahlungen sowohl an sich als auch an seine zweite Ehefrau … moniere, seien diese Buchungen zurecht erfolgt, da Ansprüche zum Beispiel aus Vermittlungstätigkeit vorgelegen hätten.

Soweit die Beklagte vortrage, dass er Kunden der Beklagten zugunsten des Versicherungsbüros seiner zweiten Ehefrau abwerbe, habe er damit nichts zu tun; außerdem bestünde zwischen seiner zweiten Ehefrau und der Beklagten ein normales Wettbewerbsverhältnis. Auch habe er weder geschäftsschädigende Äußerungen noch üble Nachrede begangen.

Soweit die Beklagte ihm vorwerfe, dass der Kläger in diversen Fällen hinter Beschwerden von (ehemaligen) Kunden der Beklagten gegenüber der Beklagten oder dem Vorstand der … Versicherung stecke und für diese Beschwerdeschreiben formuliere und unterschreiben lasse, habe er damit nichts zu tun. Die Kunden seien von sich aus in das Versicherungsbüro seiner Ehefrau gekommen und entsprechend deren Angaben seien dann die Schreiben verfasst worden. Dies allerdings auch nicht von ihm, sondern entweder von seiner zweiten Ehefrau … oder seinem Sohn aus dieser Ehe Herr …, der unstreitig im Versicherungsbüro der … arbeitet. Zu den Einzelheiten der hier beklagtenseits in zahlreicher Anzahl erhobenen Vorwürfe wird hinsichtlich des Klägervortrags Bezug genommen auf die Ausführungen in den Schriftsätzen des Klägervertreters vom 10.12.2015, Seite 8 ‒ 13 (As. 95 ‒ 105) sowie vom 08.07.2016 Seite 6, 7, 12 ‒ 14 (As. 247/249, 259 ‒ 263).

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.530,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2015 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass dem Kläger (neben derjenigen für den Monat Juni 2015) auch die Altersversorgung für den Monat März 2016 und April 2016 nicht zusteht.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, dass sich der Kläger nicht zur Ruhe gesetzt habe, sondern sich vom Geschäftsführer der Beklagten abgewandt habe und stets versuche, ihm dauerhaft zu schaden. Diesen Plan habe er wohl schon bei Aufhebung der Vorbehaltsklausel zur Versorgungszusage am 11.09.2004 gehegt.

Schädigend sei, dass der Kläger Provisionsumbuchungen vorgenommen habe. Am 25.11.2009 habe er vereinbarungswidrig mehr als 40.000,00 € Provisionszahlungen bei der Beklagten abgezogen und an seine Ehefrau … und den Sohn .. umgebucht (Anlage B 2). Hierbei seien keine Provisionsansprüche vorgelegen.

Auch im Jahr 2005 habe der Kläger unberechtigt Zahlungen an sich und Frau … veranlasst (Anlage B 35).

Sofern der Kläger Kunden abwerbe, bestünde kein normales Wettbewerbsverhältnis zum Versicherungsbüro … . Vielmehr seien die Kunden der Beklagten für diese gemäß der Anlage B 20 tabu.

Die Beklagte behauptet weiter, dass der Kläger sich geschäftsschädigend gegenüber der Beklagten verhalte. Im Kundenkreis der Beklagten verbreite er unwahre Behauptungen über diese und ihren Geschäftsführer.

Insbesondere formuliere der Kläger zahlreiche Beschwerden für ehemalige Kunden der Beklagten. Zumindest sei er der Urheber der Schreiben. Er könne sich hier nicht hinter seinem Sohn …, seiner Ehefrau … oder den Kunden verstecken. Die in den Schreiben erhobenen Vorwürfe seien allesamt unberechtigt. Zu den Einzelheiten der hier erhobenen Vorwürfe zu den jeweiligen Versicherungsnehmern wird auf die Ausführungen unter Ziffer 6. ‒ 23. in den Schriftsätzen des Beklagtenvertreters vom 20.11.2015, Seite 5 ‒ 11 (As. 41 ‒ 53), vom 07.01.2016, Seite 9 ‒ 13 (As. 131 ‒ 139), vom 09.06.2016, Seite 6 ‒ 13 (As. 231 ‒ 235) und vom 08.02.2017, Seite 3 ‒ 6 (As. 297 ‒ 303) Bezug genommen.

Der Beklagte hält eine Verwirkung des Altersversorgungsanspruchs auch nach dessen Unverfallbarkeit noch für möglich. Die Verwirkung sei hier zu bejahen, weil der Kläger hartnäckige und von krimineller Energie getragene Einzelakte betreibe und die Existenzgefährdung der Beklagten in Kauf nehme oder sogar bezwecke, wenn nicht sogar eine Existenzvernichtung. Die Existenzvernichtung liege auf der Hand, weil die Erhebung der vielen Vorstandsbeschwerden dazu führen könne, dass sich die … Versicherung von der Beklagten trennt, wodurch ihr die Existenzgrundlage entzogen werde. Der Anspruch sei deshalb verwirkt, die Geltendmachung rechtmissbräuchlich.

Zumindest sei die Beklagte zum Widerruf der Versorgungszusage berechtigt; in ihrem Schreiben vom 22.06.2015 (Anlage K 4) sei ein Widerruf der Versorgungszusage zu sehen.

Von der Darstellung weiterer Streitpunkte wie zum Beispiel die Spenderniere des Klägers, der Tod der Tochter bzw. Schwester sowie etwaige Misshandlungen des Geschäftsführers der Beklagten in Kindertagen, die allesamt hoch streitig sind, wird hier abgesehen, da diese lediglich das Ausmaß und die Historie des Zerwürfnisses zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten darstellen, was jedoch gerichtsbekannt ist. Da diese historischen Sachverhalte nicht streiterheblich sind, wird auf sie nicht weiter eingegangen.

Vielmehr wird insgesamt hinsichtlich des weiteren Parteivortrags auf die gewechselten Schriftsätze samt ihrer Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet.

Die zulässige Widerklage ist unbegründet.

I.

Auch die Widerklage ist zulässig. Es liegt zwar auf der Hand, dass die Beklagte die Widerklage erhoben hat zur Erreichung einer landgerichtlichen Zuständigkeit. Dies alleine macht die Widerklage jedoch nicht unzulässig. Das Feststellungsinteresse ist zu bejahen, weil zwar sowohl der Klage als auch der Widerklage die Frage zugrunde liegt, ob dem Kläger weiterhin die Ansprüche aus der betrieblichen Versorgungszusage vom 03.11.1986 zustehen oder nicht. Da allerdings die Klage den Zeitraum Juni 2015 umfasst, die Widerklage jedoch den Zeitraum März und April 2016, ist das Feststellungsinteresse dennoch zu bejahen. Denn die Beklagte führt auch Vorfälle zur Begründung der Rechtsmissbräuchlichkeit an, die nach Juni 2015, aber noch vor März bzw. April 2016 liegen. Hierbei handelt es sich um die Sachverhalte, welche die Beklagte unter den Ziffern 8, 10‒13, 15‒17, 19 und 20 vorgetragen hat. Der Streitgegenstand ist bei dem Feststellungsantrag im Vergleich zum Klageantrag also erweitert. Es ist deshalb nicht zwingend, dass die Beantwortung der Frage der Rechsmissbräuchlichkeit für beide Zeiträume gleich ist, auch wenn dies im Ergebnis hier der Fall ist.

II.

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte für den Monat Juni 2015 einen Anspruch aus der Versorgungszusage vom 03.11.1986, Anlage B 1. Gemäß Ziff. II. der Vereinbarung der Parteien vom 10.12.2009 (Anlage K 2) ist diese betriebliche Altersversorgung jeweils am Monatsende zur Zahlung fällig.

Der Anspruch des Kläger ist nicht verwirkt. Die Beklagte kann die Versorgungsleistung nicht mit der Begründung verweigern, der Kläger habe Handlungen begangen, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen. Die hierfür von der Rechtsprechung verlangten strengen Maßstäbe sind nicht erfüllt.

Irrelevant ist hierbei, dass die Vorbehaltsklausel der Ziff. 7 der betrieblichen Altersversorgung vom 03.11.1986 im Nachtrag vom 11.09.2004 wirksam ersatzlos gestrichen wurde, wozu der Kläger als alleiniger geschäftsführender Gesellschafter berechtigt war.

Denn die Berufung auf Treu und Glauben besteht schon von Gesetzeswegen als Möglichkeit fort; der Rechtsmissbrauchseinwand kann immer auch ohne vertragliche Regelung erhoben werden.

In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass aufgrund des Entgeltcharakters der betrieblichen Altersversorgung und des besonderen Schutzbedürfnisses der Versprechensempfänger, das eine starke Verfestigung bereits der Anwartschaften auf Pensionsleistungen zur Folge hat (hier war sogar bereits Unverfallbarkeit eingetreten), eine Versagung von Versorgungsleistungen wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nur in Betracht kommt, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 17.06.2014, Az. 3 AZR 412/13, Rn. 38 bei juris).

Der Rechstmissbrauchseinwand kann insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaften nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat oder wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wieder gut zu machenden schweren Schaden zugefügt hat (vgl. zum Ganzen BAG, a. a. O., Rn. 38‒42).

Diese Rechtsprechung zielt also darauf ab, dass ein Arbeitnehmer schwere Verfehlungen begeht, noch bevor seine Versorgungsansprüche unverfallbar wurden. Dies ist hier indes nicht der Fall.

Die von der Beklagten angeführten Provisionsumbuchungen von mehr als 40.000,00 € im November 2009 führen nicht zu einem Rechtsmissbrauch. Ob die Umbuchungen dabei der Erfüllung von tatsächlich bestehenden Forderungen dienten oder nicht, kann dahinstehen. Sofern keine Forderungen zu begleichen waren, wären die Buchungen zwar fehlerhaft erfolgt, dies wäre auch eine Pflichtverletzung des Klägers als damaligem Geschäftsführer der Beklagten. Allerdings ist in der Rechtsprechung wiederum anerkannt, dass die Verletzung eigener Pflichten durch den Gläubiger grundsätzlich nur zu Gegenansprüchen des Schuldners in Form von Schadensersatzansprüchen führt und den Gläubiger grundsätzlich nicht an der Geltendmachung seines Versorgungsanspruchs hindert. Anderes könnte höchstens gelten, wenn der Schadensersatzanspruch der Beklagten auf einem erheblichen Verstoß des Gläubigers gegen Pflichten beruht, die in einem inneren Zusammenhang mit seinem Anspruch stehen (vgl. BGH, Urteil vom 26.11.2004, Az. V ZR 90/04, Rn. 28 bei juris). Dies ist zu verneinen. Die Provisionsumbuchungen stehen in keinem inneren Zusammenhang zu der betrieblichen Altersversorgung des Klägers. Im Übrigen war der Beklagte im Jahr 2009 ebenfalls Geschäftsführer der Beklagten und hatte somit Zugriff auf die Konten. Er kann diese Buchungen dann nicht 6 Jahre später als Argument der Rechtsmissbräuchlichkeit anführen.

Gleiches gilt für die im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 08.02.2017 auf Seite 2 (As. 295) vorgetragenen Zahlungen aus dem Jahr 2005.

Sämtliche weiteren Vorwürfe der Beklagten gegen den Kläger resultieren nicht aus der Zeit der Betriebszugehörigkeit des Klägers zur Beklagten bis zu seinem Ausscheiden zum 01.07.2010, sondern beginnen erst ab dem Jahr 2014 und damit in einem Zeitraum, der 4 Jahre und mehr nach dem Ausscheiden des Klägers aus der Beklagten liegt. Die Rechtsprechung, die zu den Verfehlungen ergangen ist, die einen Arbeitgeber berechtigen würden, gegenüber dem Arbeitnehmer bei Aufdeckung der Verfehlungen fristlos zu kündigen, sind deshalb hier nicht anwendbar.

Vielmehr liegt die Situation vor, dass die betrieblichen Altersversorgungsansprüche des Klägers durch dessen Ausscheiden zum 01.07.2010 bereits unverfallbar geworden waren. Es gilt umso mehr der Grundsatz, dass Versorgungsansprüche auch bei schweren Pflichtverletzungen des Berechtigten bestehen bleiben und der Anspruch nur in besonders krass liegenden Ausnahmefällen entfällt, so etwa, wenn der Berechtigte die wirtschaftliche Grundlage des Versorgungspflichtigen gefährdet; dagegen reicht die Beteiligung an Unterschlagungen und die Tätigkeit für einen Mitbewerber nicht aus (vgl. Palandt, BGB, 76. Auflage, § 242 Rn. 47 mit Nachweisen zur Rechtsprechung). Der BGH führt in seinem Urteil vom 13.12.1999, Az. II ZR 152/98 ausdrücklich aus, dass nur in besonderen Ausnahmefällen auch eine unverfallbare Versorgungszusage ganz oder teilweise „widerrufen” werden kann, und zwar, wenn ein besonders gewichtiger Verstoß gegen Dienstpflichten vorliegt und sich wegen der Zufügung eines schweren, die Existenz bedrohenden Schadens die Betriebstreue des Dienstverpflichteten für den Dienstberechtigten als wertlos oder erheblich entwertet erweist, (BGH, a. a. O., Rn. 16 bei juris). Dies ist hier indes nicht der Fall.

Soweit die Beklagte dem Kläger Abwerbungen von Kunden vorwirft mit der Folge, dass ihr hierdurch erhebliche Provisionseinnahmen entgingen, ist dies keine solch grobe Pflichtverletzung. Wie dargestellt reicht eine Tätigkeit für einen Mitbewerber nicht aus. Im Übrigen besteht zwischen dem Versicherungsbüro der zweiten Ehefrau des Klägers, Frau … und der Beklagten ein Konkurrenzverhältnis. Die Beklagte kann sich nicht auf ein Wettbewerbsverbot der Anlage B 20 stützen. Zum einen besteht unstreitig seit 30.09.2013 zwischen dem Versicherungsbüro der … und der … Versicherung kein Vermittlungsverhältnis mehr, so dass die Vereinbarungen vom 22.11.2011 hinfällig sind. Zum anderen ergibt sich aus der Anlage B 20, dass in Anwesenheit des Geschäftsführers der Beklagten festgestellt wurde, dass eine Zusammenarbeit zwischen … und der Beklagten bzw. deren Geschäftsführer nicht mehr möglich ist. An dem weiteren Gespräch zwischen der … Versicherung und der … hat der Geschäftsführer der Beklagten ausweislich dieses Gesprächsprotokolls vom 22.11.2011 gar nicht mehr teilgenommen, da er die Gesprächsrunde zuvor verlassen hatte. Was Frau … mit der … Versicherung besprochen hat, fand ohne vertragliche Bindung zur Beklagten statt. Hinzu kommt, dass es sich um Vereinbarungen zwischen … und der … Versicherung handelt und nicht um Vereinbarungen des Klägers.

Dass der Kläger im April 2014 Strafanzeige gegen die Beklagte erhoben hat, diente ersichtlich der Durchsetzung der eigenen Ansprüche. Nachdem die Beklagte bezahlt hat, hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, sodass der Beklagten kein Schaden entstanden ist.

Sofern die Beklagte allgemein üble Nachrede und geschäftsschädigende Äußerungen als Vorwürfe erhebt, ist der Vortrag zu unsubstantiiert. Sofern auf die Anlage B 18 Bezug genommen wird, wird hierauf weiter unten eingegangen.

Auch das vorgeworfene Vorenthalten von Gesellschaftsunterlagen kann nicht zu einem Verstoß gegen Treu und Glauben und damit zum Rechtsmissbrauch führen. Die Beklagte kann die fehlenden Unterlagen konkret benennen und ggf. vom Kläger herausverlangen. Dass ein konkretes Herausgabeverlangen erfolgt ist, ist nicht vorgetragen. Im Übrigen könnte der Anspruch ggf. gerichtlich durchgesetzt werden. Auch ist nicht nachvollziehbar, wieso dieser Vorwurf jetzt erhoben wird, nachdem der Kläger bereits im Jahr 2010 aus der Beklagten ausgeschieden ist.

Sofern die Beklagte den Vorwurf erhebt, dass im Jahr 2005 in unberechtigter Weise Zahlungen an Herrn … vorgenommen wurden für eine geringfügigen Beschäftigung, obwohl dieser gar nicht für die Beklagte tätig gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass diese Auszahlungen im Jahr 2005 und 2006 erfolgt sind (Anlage B 39) zu einer Zeit, als auch der Geschäftsführer der Beklagten bereits zweiter Geschäftsführer war und deshalb ‒ auch nach seinem eigenen Vortrag ‒ bei der Beklagten umfassend tätig war. Ihm waren diese Vorgänge also damals schon bekannt. Es ist davon auszugehen, dass er sie damals mitgetragen hat, andernfalls hätte er sich damals als Geschäftsführer dagegen einsetzen können. Mehr als 10 Jahre später kann er hieraus keine Vorwürfe mehr erheben oder Rechtsfolgen daraus ableiten.

Von den unter Ziffer 6. ff. vorgetragenen Sachverhalten in Bezug auf einzelne Versicherungsnehmer kommen für die Klage mit dem Zeitraum Juni 2015 alleine die Vorgänge Ziff. 6, 7 und 9 in Betracht, da alle anderen Vorwürfe im Zeitraum erst ab Juli 2015 und damit nach dem hier streitgegenständlichen Zeitraum liegen. Hinsichtlich der Vorwürfe Ziff. 6 / Versicherungsnehmer … Ziff. 7 / Versicherungsnehmer … und Ziff. 9 / Darlehen Herr … ist zwischen den Parteien streitig, ob der Kläger ehemalige Kunden der Beklagten angestachelt hat, entsprechende Schreiben zu verfassen, mit denen versucht wurde, aus Verträgen mit der … Versicherung herauszukommen und mit denen unberechtigte Vorwürfe erhoben wurden.

Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass wenn die Vorwürfe wahr sind (was jedoch nicht abschließend geklärt werden muss), Pflichtverletzungen seinerseits vorlägen, die ggf. zu Schadensersatzansprüchen berechtigen könnten, sofern die Vorwürfe seitens der Beklagten bewiesen werden könnten. So grobe Pflichtverletzungen, dass sich die zu Zeiten der Betriebszugehörigkeit bewiesene Betriebstreue des Klägers nachträglich als wertlos oder zumindest erheblich entwertet herausstellt, sind jedoch nicht anzunehmen. Vielmehr bieten mögliche Schadensersatzansprüche eine ausreichende Kompensation.

Aus dem Vorfall des Versicherungsnehmers … ergibt sich zudem, dass die Alte Leipziger Versicherung durchaus bei den Kunden aufgrund entsprechender Anschreiben nachhakt; dies ergibt sich aus der Anlage B 7. Die Kunden werden also gezielt auf die Vorfälle hin angeschrieben. Sie können sich dann entsprechend äußern. Die Entstehung eines Schadens durch das unberechtigte Verlieren eines Kunden muss also nicht zwingende Folge dieser Schreiben sein.

Sofern Beschwerden der Kunden beim Versicherungsombudsmann oder Vorstandsbeschwerden bei der … Versicherung eingereicht werden, ist darauf hinzuweisen, dass der … Versicherung ausweislich der Anlage B 20 bereits seit dem Jahr 2011 die Zerrüttung zwischen den Familienangehörigen … hinlänglich bekannt ist. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass die … Versicherung die eingehenden Vorstandsbeschwerden in Sachen … auch entsprechend einzuschätzen weiß und nicht ohne weitere Nachprüfung rechtliche schwerwiegende Folgen daraus herleitet, die ja nach der Rechtsprechung auch noch existenzgefährdend sein müssten.

Im Übrigen handelt es sich um Vorfälle, die drei Versicherungsnehmer betreffen, was angesichts der Tatsache, dass die Beklagte gut im Geschäft ist oder zumindest war (vgl. Anlage 5, Schreiben Rechtsanwälte … vom 17.03.2015), sicherlich nicht zu einer Existenzgefährdung der Beklagten führen kann. Zumindest ist Gegenteiliges nicht konkret vorgetragen.

Die Klage ist deshalb begründet. Dem Kläger steht die betriebliche Altersversorgung für den Monat Juni 2015 zu.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Widerklage ist unbegründet.

Sofern die Beklagte hier Vorgänge anführt, die sich nach dem Zeitraum März und April 2016 ereignet haben, liegen sie nach dem streitgegenständlichen Zeitraum und können deshalb für einen Verstoß gegen Treu und Glauben nicht herangezogen werden. Dies betrifft die Vorfälle unter Ziff. 18. (Versicherungsnehmer Firma … International), Ziff. 21. (Vorstandsbeschwerde …) und Ziff. 23. (Versicherungsnehmer …).

Auch die im Zeitraum zwischen Juli 2015 und April 2016 angeführten Vorstandsbeschwerden führen nicht dazu, dass ‒ selbst bei ihrer Wahrunterstellung ‒ eine so schwere existenzbedrohende Schadenszufügung vorliegt, dass sich die vom Kläger in der Vergangenheit bewiesene Betriebstreue nachträglich als wertlos oder erheblich entwertet herausstellt. Dies betrifft die Vorstandsbeschwerden, die dargestellt sind unter den Ziff. 8., 10., 11., 19. und 20. (Versicherungsnehmer …). Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass die Familienzerwürfnisse bei der … Versicherung in der Filialdirektion Stuttgart sowie beim Vorstand in Oberursel hinlänglich bekannt sind und entsprechend bewertet werden können. Dort werden die Beschwerden auch nicht ungeprüft angenommen und umgesetzt. So ergibt sich aus der Anlage 7, dass sich die … Versicherung vor Aufhebung der Versicherung mit der Versicherungsnehmerin Frau … besprochen hat. Auch aus der Anlage 9 geht hervor, dass vor der Aufhebung der Verträge der Vorgang nochmals geprüft wurde. Bei der entsprechenden Rückfrage seitens der … Versicherung bei den Kunden kann diese unschwer erkennen, ob die in den Schreiben genannten Vorwürfe tatsächlich von den Kunden erhoben werden oder nicht.

Dies gilt auch für die unter Ziff. 12., 13. und 15.‒17. erhobenen Vorwürfe betreffend die Versicherungsnehmer … und ….

In der Tat kann bei Unterstellung der Tatsache als wahr, dass der Kläger hinter den zahlreichen Beschwerden und Vorgängen steckt, der Beklagten Schaden zugefügt werden. Dies würde ggf. zu Schadensersatzansprüchen führen. Eine Existenzvernichtung ist allerdings ‒ wie bereits dargestellt ‒ nicht konkret dargelegt, da für die Beklagte keinerlei Zahlen vorgelegt werden.

Sofern die Beklagte darauf abgestellt, dass droht, dass die … Versicherung sich von der Beklagten trennt, ist hierfür keinerlei drohende Absicht der … Versicherung in diese Richtung dargelegt geschweige denn belegt worden. Die theoretische Möglichkeit besteht zwar; hier wäre jedoch zu erwarten, dass seitens der … Versicherung vor einer Trennung zumindest eine entsprechende Ankündigung erfolgen würde, was nicht vorgetragen ist. Im Übrigen nimmt die … Versicherung diese Beschwerden nun schon seit einem mehrjährigen Zeitraum hin, sodass nicht ersichtlich ist, warum sie dies nicht weiterhin tun sollte. Sofern sie bei der Nachprüfung der einzelnen Beschwerden festgestellt haben sollte, dass diese nicht dem tatsächlichen Willen der Kunden entsprechen, wird sie die Beschwerden entsprechend bewerten können. Sofern die Beschwerden dem Willen der Kunden entsprechen, ist dem Kläger nichts vorzuwerfen.

Im Ergebnis ist das Gericht nicht von einer existenzbedrohenden Situation der Beklagten überzeugt, sodass das Versorgungsverlangen des Klägers im Ergebnis nicht als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

Die Widerklage ist deshalb unbegründet.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!