Skip to content

Betriebliche Altersversorgung – Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage

Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 244/16 – Urteil vom 04.10.2017

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.01.2016 – 1 Ca 1961/15 – wird zurückgewiesen.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird

a) die Beklagte verurteilt, an den Kläger 729,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 349,30 EUR seit dem 01.02.2017 und aus weiteren 380,64 EUR seit dem 01.09.2017 zu zahlen;

b) die Beklagte verurteilt, an den Kläger aus der ab dem 01.01.1963 auf der Grundlage der Allgemeinen Versorgungsordnung der C GmbH (Schwarzes Buch) erteilten Direktzusage monatlich ein Ruhegehalt in Höhe von 840,55 EUR brutto am jeweiligen Monatsletzten, beginnend mit dem 30.09.2017 zu zahlen;

c) die Beklagte verurteilt, an den Kläger aus der am 20.12.1963 erklärten und unter dem 20.12.1963 und 18.04.1975 erweiterten zusätzlichen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenen Versorgungszusage der C GmbH monatlich eine Ruhegehalt von 227,85 EUR brutto am jeweiligen Monatsletzten, beginnend mit dem 30.09.2017 zu zahlen;

d) festgestellt, dass die auf der Grundlage der Allgemeinen Versorgungsordnung der C GmbH (Schwarzes Buch) zugesagte Betriebsrente insofern dynamisch ausgestaltet ist, als sie sich automatisch entsprechend der Veränderung in der gesetzlichen Rente anpasst.

3. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrente.

Der am . .19 geborene Kläger war vom 01.01.1963 bis zum 31.08.1999 bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war zum einen begleitet von der einer Versorgungszusage (Direktzusage) auf der Grundlage der am 01.01.1963 in Kraft getretenen Versorgungsordnung der C GmbH (Grundversorgung gemäß dem sog. schwarzen Buch). Zum anderen erhielt der Kläger ein Versorgungsversprechen in Form einer Direktzusage nach den angefügten Versorgungsrichtlinien (sog. Zusatzversorgung), zuletzt erweitert am 18.04.1975.

In der Versorgungsordnung vom 01.01.1963 (VO 1963) ist u.a. Folgendes geregelt:

“ (…)

III. Umfang der Versorgungsleistungen

a) Altersrente

Die Altersrente erhält der Mitarbeiter, der nach Vollendung des 65. Lebensjahres (für Mitarbeiterinnen gilt das 60. Lebensjahr) aus den Diensten der Firma und dem Erwerbsleben ausscheidet, sofern er zu diesem Zeitpunkt mindestens 10 Jahre in den Diensten der Firma tätig gewesen ist.

Die Altersrente beträgt 50 % der Altersrente der Invaliden- oder Angestelltenversicherung, vermindert um 1 % für jedes Jahr, das der Betriebsangehörige bei Eintritt in die Firma älter als 20 Jahre war; die Altersrente beträgt mindestens 0,6 % des Bruttoeinkommens des letzten Dienstjahres für jedes bei der Firma zurückgelegte Dienstjahr. Als Bruttoeinkommen gilt höchstens die Beitragsbemessungsgrenze der Invaliden-Angestelltenversicherung.

(…)

V. Allgemeine Bestimmungen

(…)

c) Vorbehaltsklausel

Betriebliche Altersversorgung - Widerruf wegen wirtschaftlicher Notlage
(Symbolfoto: Von Ralf Geithe/Shutterstock.com)

Die Firma behält sich vor, die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn die bei Erteilung der Pensionszusage maßgebenden Verhältnisse sich nachhaltig so wesentlich geändert haben, dass der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen auch unter objektiver Beachtung der Belange des Pensionsberechtigten nicht mehr zugemutet werden kann.

Dies gilt insbesondere dann, wenn

1. Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann,

(…)“

In den angefügten Versorgungsrichtlinien zur Zusatzversorgung heißt es u. a. in Ziffer 7.:

„(…)

7. Vorbehalte

Die Firma behält sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn

a) die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, (…)“

Wegen der weiteren Einzelheiten der VO 1963 wird auf Bl. 7 ff. d. A., wegen der weiteren Einzelheiten der Versorgungsrichtlinien zur Zusatzversorgung wird auf Bl. 14 ff. d. A. verwiesen.

Die Beklagte ist verpflichtet, die Betriebsrente am letzten Kalendertag eines jeweiligen Monats zu zahlen.

Mit Eintritt des Versorgungsfalls erhielt der Kläger auf der Grundlage der erteilten Versorgungszusagen die Grundversorgung nach dem schwarzen Buch in Höhe von 719,44 EUR monatlich sowie die Zusatzversorgung in Höhe weiterer 227,88 EUR brutto pro Monat, jeweils bis einschließlich Februar 2015.

Seit dem 01.07.2014 beträgt die gesetzliche Altersrente des Klägers 1.857,38 EUR. Zum 01.07.2015 wurde gemäß Verordnung der Bundesregierung die gesetzliche Rente in den alten Bundesländern um 2,1 % monatlich erhöht, zum 01.07.2016 um weitere 4,25 % und zum 01.07.2017 um 1,7 %.

Mit Schreiben vom 31.03.2015 (Bl. 19 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie aufgrund Umsatzrückgangs die Altersversorgung bei allen Versorgungsempfängern um 25 Prozent bei der Grundversorgung und um 50 % bei der Zusatzversorgung kürze.

Das Arbeitsgericht hat der Klage, die sich auf Zahlung der Rentendifferenzen für den Zeitraum März 2015 bis November 2015 unter Berücksichtigung der unterbliebenen Anpassung der Versorgungsbezüge an die Entwicklung der gesetzlichen Altersrente ab dem Jahre 2012 richtete, mit Urteil vom 21.01.2016 (Bl. 98 ff. d. A.) statt gegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, Ziffer III. der VO 1963 enthalte eine dynamische Inbezugnahme des Berechnungsfaktors der gesetzlichen Rente. Ein Teilwiderruf der zugesagten Betriebsrente sei unzulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens und der Antragstellung der Parteien erster Instanz wird auf den Tatbestand, wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Arbeitsgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Gegen das ihr am 04.02.2016 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 01.03.2016 Berufung eingelegt und diese innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 04.05.2016 begründet. Die Berufungsbegründung wurde dem Kläger am 17.05.2016 zugestellt, die Anschlussberufung ist am 17.06.2016 bei Landesarbeitsgericht eingegangen.

Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie hebt hervor, dass der Gesetzgeber, wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergebe, sich über dogmatisch zutreffende Bedenken des Bundesrats hinweggesetzt habe und nur die Streichung des Sicherungsfalls im BetrAVG beschlossen habe. Dies habe keine Auswirkungen auf die ausschließlich zivilrechtlich zu beurteilende Frage, ob und unterwelchen Voraussetzungen ein Teilwiderruf einer Versorgungszusage wirksam sei. Mit der Versagung eines in der Versorgungsordnung ausdrücklich vorbehaltenen Teilwiderrufs des Rentenversprechens bei wirtschaftlicher Notlage des Unternehmens werde in den zwingenden Schutz der Berufsfreiheit und den Schutzbereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sowie – im Verhältnis zu der aktiven Belegschaft – in den Gleichbehandlungsgrundsatz eingegriffen. Die VO 1963 stelle auf das Bruttoeinkommen des letzten Dienstjahres vor Eintritt des Versorgungsfalls ab, so dass nach Sinn und Zweck der Regelung keine Bindung an eine ungewisse Rentenentwicklung gewollt sei.

Die Beklagte beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 21.01.2016, Az.:1 Ca 1961/15, aufzuheben und die Klage abzuweisen;

2. die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. die Berufung zurückzuweisen;

2. im Wege der Anschlussberufung

a. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 729,94 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 349,30 EUR seit dem 01.02.2017 und weiteren 380,64 EUR seit dem 01.09.2017 zu bezahlen,

b. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus der ab dem 01.01.1963 auf der Grundlage der Allgemeinen Versorgungsordnung der C GmbH (Schwarzes Buch) erteilten Direktzusage monatlich ein Ruhegehalt in Höhe von 840,55 EUR brutto am jeweiligen Monatsletzten und beginnend zum 30.09.2017 zu bezahlen;

c. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger aus der am 20.12.1963 erklärten und unter dem 20.12.1963 und 18.04.1975 erweiterten zusätzlichen Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenen Versorgungszusage der C GmbH monatlich ein Ruhegehalt von 227,85 EUR brutto am jeweiligen Monatsletzten und beginnend zum 30.09.2017 zu bezahlen;

d. festzustellen, dass die auf der Grundlage der Allgemeinen Versorgungsordnung der C GmbH (Schwarzes Buch) zugesagte Betriebsrente insofern dynamisch ausgestaltet ist, als sie sich automatisch entsprechend der Veränderung der gesetzlichen Rente anpasst.

Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Rechtsausführungen, das Arbeitsgericht stütze sich auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien vom 04.05.2016, 16.06.2016, 01.08.2016, 06.12.2016, 07.03.2017, 10.03.2017 und 02.10.2017, die Sitzungsniederschriften vom 07.12.2016, 15.03.2017 und 04.10.2017 sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, denn sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde ordnungsgemäß innerhalb der Fristen des § 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt und begründet. Auch die Anschlussberufung des Klägers ist nach den §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, Abs.3 ZPO zulässig.

II. Der Berufung der Beklagten bleibt der Erfolg versagt, die Anschlussberufung des Klägers ist begründet.

1.a) Der Feststellungsantrag des Klägers, dass die auf der Grundlage der Allgemeinen Versorgungsordnung der C GmbH (Schwarzes Buch) zugesagte Betriebsrente insofern dynamisch ausgestaltet ist, als sie sich automatisch entsprechend der Veränderung der gesetzlichen Rente anpasst, ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO als Elementenfeststellungsklage zulässig, denn er ist geeignet den Streit der Parteien zur Dynamik abschließend zu klären und weitere Prozesse zu dieser Frage zwischen den Parteien zu verhindern. Bei dieser Problematik handelt es sich um ein nach § 256 Abs. 1 ZPO feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Darunter fallen auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder der Umfang einer Leistungspflicht (vgl. z.B.: BAG, Urt. v. 18.05.2017 – 2 AZR 721/16 – m. w. N.).

b) Die Zulässigkeit der zukunftsbezogenen Anträge zu 2.b. und zu 2. c. aus der Anschlussberufung folgt aus § 258 ZPO, denn die Anträge auf zukünftige Leistungen sind im Betriebsrentenverhältnis nicht von einer Gegenleistung abhängig.

2. Der Teilwiderruf der Beklagten vom 31.03.2015 hinsichtlich des erteilten Versorgungsversprechens ist aus Rechtsgründen unwirksam.

Die Ausführungen der Beklagten bieten keinen hinreichenden Anlass zur Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und Abkehr von der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Dabei kann dahin stehen, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen im Sinne des Widerrufsvorbehalts gemäß V. c) Nr. 1 VO 1963 überhaupt vorliegen.

Die Abschaffung des bis zum 31. Dezember 1998 im Betriebsrentengesetzvorgesehenen Sicherungsfalls der Einstellung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage hat zur Folge, dass eine Versorgungszusage nicht mehr wegen wirtschaftlicher Notlage widerrufen werden kann (BAG, Urt. v. 17.06.2003 – 3 AZR 396/02 -; BAG, Urteil vom 31.07.2007 – 3 AZR 373/06 -; BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07 – m. w. N.). Das gilt auch in Fällen des Teilwiderrufs einer Versorgungszusage (vgl. BAG, Urt. v. 17.06.2003 – 3 AZR 396/02 -; BAG, Urteil vom 18.11.2008 – 3 AZR 417/07 -). Dieses Ergebnis entspricht dem Willen des Gesetzgebers, wie sich aus der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, der Initiatorin des Gesetzes, ergibt (BAG, Urteil vom 31.07.2007 – 3 AZR 373/06 – unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/3803 S. 109 f.). Der Widerspruch des Bundesrats (BT-Drucks. 12/3803, S. 110 f.) ist unbeachtlich, denn die Bundesregierung trat den Bedenken des Bundesrats ausdrücklich entgegen und hat darauf hingewiesen, dass für eine Beibehaltung des Sicherungsfalls der wirtschaftlichen Notlage im Hinblick auf das neue Insolvenzverfahren kein Bedarf bestehe (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.02.2012- 1 BvR 2378/10 – unter Hinweis auf BT-Drucks. 12/3803, S. 137 f.). Dieses Ergebnis hält einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand, Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes aufgrund unechter Rückwirkung stehen dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber hatte eine vierjährige Übergangsfrist vorgesehen. Der Wegfall des Widerrufsrechts nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. wurde aufgrund der Gesetzesänderung vom 5. Oktober 1994 in Art. 91 InsO erst zum 1. Januar 1999 wirksam. Die mit dem Wegfall des Widerrufsrechts verbundene, unvorhergesehene Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Versorgungsschuldners wird durch das gleichzeitig mit der Streichung des Sicherungsfalls eingeführte Insolvenzverfahren abgefedert. Im Gegensatz zum früheren Konkursverfahren dient das neue Insolvenzverfahren nicht nur der Abwicklung zahlungsunfähiger Unternehmen, sondern auch deren Sanierung und damit der Sicherung von Arbeitsplätzen; es gibt mithin den Schutzinteressen der Versorgungsschuldner und der bei diesen aktuell Beschäftigten mehr Gewicht. Dem Versorgungsschuldner bleibt zudem die Möglichkeit mit Zustimmung des P einen außergerichtlichen Vergleich mit den Versorgungsempfängern im Falle einer echten Sanierungschance zu schließen. Durch das neu geschaffene Insolvenzverfahren und die weiterhin bestehende Möglichkeit des Vergleichs werden die Interessen der bei den Versorgungsschuldnern aktuell Beschäftigten wie auch die Interessen der weiteren Gläubiger der Versorgungsschuldner und des Pensions-Sicherungs-Vereins ausreichend gewahrt. Eine Aufrechterhaltung des Widerrufsrechts würde die Beschäftigten als Versorgungsempfänger schutzlos stellen. Bliebe das einseitige Widerrufsrecht trotz Streichung des damit korrespondierenden Sicherungsfalls in § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG a.F. bestehen, wären die Rechtspositionen der Versorgungsempfänger entwertet. Das ist im Rahmen einer Abwägung, in der Interessen beider Seiten eingestellt werden müssen, verfassungsrechtlich nicht tragbar. Es ist insbesondere im Hinblick auf den Entgelt- und Versorgungscharakter von Versorgungsleistungen nicht zu rechtfertigen. Sie sind Gegenleistung aus dem Arbeitsvertrag und damit eine besondere Form der Vergütung. Versorgungsempfänger haben dafür mit ihrer Betriebstreue vorgeleistet. Die mit dem Verbleib im Arbeitsverhältnis erbrachte Vorleistung ginge bei Beibehaltung des Widerrufrechts des Arbeitgebers (teilweise) unwiederbringlich verloren (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Februar 2012 – 1 BvR 2378/10 – m. w. N.). Selbst vor der dargelegten Gesetzesänderung vom 5. Oktober 1994 war ein Widerruf aufgrund wirtschaftlicher Notlage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur wirksam, wenn der Versorgungsschuldner zuvor den P eingeschaltet hatte, woran es im Streitfall mangelt. Es war in der Rechtsprechung anerkannt, dass das Vertrauen der Beschäftigten auf kontinuierlichen Rentenbezug in der Abwägung die Interessen des Versorgungsschuldners überwog (vgl. etwa BAG, Urteil vom 06. Dezember 1979 – 3 AZR 274/78 -, BAG, Urteil vom 24. Januar 1989 – 3 AZR 519/88 -, BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Januar 1990 – 1 BvR 622/89 -).

3. Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist sie verpflichtet, die Grundrente des Klägers entsprechend den gesetzlichen Rentensteigerungen gemäß Ziffer III. a) Abs. 2 Satz 1 VO 1963 anzupassen.

Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits überzeugend zu der hier streitigen Versorgungsordnung festgestellt (BAG, Urt. v. 17.06.2003 – 3 AZR 396/02 -). Der Wortlaut der Versorgungsordnung spricht für eine dynamische Inbezugnahme des Berechnungsfaktors gesetzliche Rente. Die zu berücksichtigende Altersrente ist nicht ausdrücklich auf einen bestimmten Stichtag beschränkt. Da es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der VO 1963 noch keine gesetzliche Anpassungspflicht der Firmenrente gab und die VO 1963 selbst keine Anpassungsregelungen enthält, ist davon auszugehen, dass gerade mit der Bezugnahme der Versorgungsordnung auf die jeweilige gesetzliche Rente, der Realwert der der versprochenen Versorgung gesichert werden sollte. Zudem spricht die Regelung der Mindestaltersrente in Ziffer III a) Abs. 2 VO 1963 für ein dynamisches Verständnis im Normalfall, denn bei der Regelung der Mindestaltersrente handelt es sich erkennbar um eine Ausnahmevorschrift, mit der besonderen Erwerbsbiographien Rechnung getragen werden soll. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird im Übrigen in vollem Umfang auf die Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 17.06.2003 – 3 AZR 396/02 – Bezug genommen, die zuletzt auch vom Berufungsgericht wiederholt bestätigt worden sind (vgl. u.a.: LAG Köln, Urt. v. 07.04.2017 – 10 Sa 245/16 -; LAG Köln, Urt. v. 26.07.2016 – 12 Sa 89/16 -).

4. Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen ist zunächst festzustellen, dass der Anspruch des Klägers auf Grundversorgung in folgender Höhe hat:

Die Versorgungsanwartschaft des Klägers aus III. a) der VO 1963 betrug unstreitig 44 % seiner gesetzlichen Rente gekürzt um den Zeitwertfaktor 440 Monate tatsächlicher Dienstzeit zu 464 Monate möglicher Dienstzeit. Hieraus folgt im Versorgungsfall bei einer gesetzlichen Altersrente des Klägers von 1.783,37 EUR ein Versorgungsbezug von 744,10 EUR bis einschließlich Juni 2012, bei Zugrundelegung der gesetzlichen Altersrente von 1.822,32 EUR in der Zeit von Juli 2012 bis Juni 2013 ein Grundversorgungsanspruch von 760,35 EUR, bei einer gesetzlichen Altersrente von 1.826,87 EUR für den Zeitraum Juli 2013 bis Juni 2014 ein Versorgungsanspruch von 762,25 EUR und ab dem Juli 2014 bei einem gesetzlichen Rentenbezug von 1.857,38 EUR ergibt sich ein Anspruch auf betriebliche Grundversorgung von 774,98 EUR. Auf die nicht bestrittenen Angaben zur Rentenhöhe aus der Klageschrift vom 08.07.2015 (Bl. 4 d. A.) wird ergänzend Bezug genommen. Ab dem 01.07.2015 erhöhte sich die gesetzliche Rente um 2,1 %, der Anspruch auf Grundversorgung mithin auf 791,25 EUR, und ab dem 01.07.2016 um weitere 4,25 %, also auf 824,88 EUR. Aufgrund der gesetzlichen Rentenerhöhung zum 01.07.2017 von 1,7 % beträgt die betriebliche Grundversorgung seither 840,55 EUR.

5. Unter Berücksichtigung der tatsächlich erfolgten Zahlungen ergibt sich für den Zeitraum Februar 2012 bis einschließlich Februar 2015 ein Rentenrückstand von 2.327,12 EUR brutto, denn die Beklagte hat statt der geschuldeten 28.935,64 EUR brutto lediglich 26.608,52 EUR brutto Grundversorgung an den Kläger gezahlt. Hinsichtlich der unstreitig erfolgten einzelnen Zahlungen der Beklagten wird auf die Klageschrift vom 08.07.2015 (Bl. 4 d. A.) sowie die Klageerweiterung vom 26.11.2015 (Bl. 82 d.

A.) Bezug genommen. Für die Zeit von März 2015 bis einschließlich November 2015 beträgt die Nachforderung 3.108,42 EUR brutto, denn die Beklagte hat ab März 2015 lediglich den monatlichen Betrag von 548,22 EUR gezahlt. Für den Zeitraum Juli 2016 bis einschließlich Juni 2017 besteht eine Restforderung von monatlich 49,90 EUR, da die Beklagte statt der geschuldeten 824,88 EUR lediglich 774,98 EUR pro Monat gezahlt hat, insgesamt also 598,80 EUR, sowie für die Zeit ab Juli 2017 bis August 2017 von 65,57 EUR pro Monat.

6. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Revision wurde nicht zugelassen, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!