Skip to content

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter – wirksame Abbestellung

Sächsisches Landesarbeitsgericht – Az.: 7 Sa 128/19 – Urteil vom 08.10.2019

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.04.2019 – 3 Ca 1978/18 – wird auf dessen Kosten z u r ü c k g e w i e s e n.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die wirksame Abbestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Der im Zeitpunkt der Klageerhebung 45jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.01.2002 auf der Grundlage des schriftlichen Dienstvertrages vom 25.03.2002 als Mitarbeiter im Fachbereich Veranlagung angestellt (vgl. Anlage K 1) und erzielt eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 5 TVöD. In seiner Tätigkeit obliegt dem Kläger für die Beklagte, die ihrerseits Kommunen des Freistaates Sachsen mit der Bereitstellung und Wartung sowie Beratung über Datenverarbeitungsprogramme betreut, eine Tätigkeit als Anwendungsberater.

Mit Schreiben vom 27.02.2004 wurde der Kläger auf der Grundlage von § 11 Sächsisches Datenschutzgesetz zum Datenschutzbeauftragten bei der Beklagten bestellt (vgl. Anlage K 3). Hierfür zahlt die Beklagte seit dem 01.03.2004 auch eine monatliche Stellenzulage in Höhe von 100,00 € brutto (vgl. Anlage K 4). Der Umfang der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter beträgt regelmäßig ca. 10 % und war zuletzt seit dem 01.01.2018 auf ca. 50 % der Arbeitszeit erweitert, weil der Kläger Projektarbeit zur Umsetzung der Datenschutzgrundverordnung leistete.

Aufgrund von Handlungsempfehlungen des Sächsischen Landesdatenschutzbeauftragten anlässlich des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung (vgl. auszugsweise wiedergegeben in Anlage B 1) entschloss sich die Beklagte, den Kläger mit Schreiben vom 15.08.2018 von der Funktion als Datenschutzbeauftragten zum 31.08.2018 abzubestellen (vgl. Anlage K 5). Mit Schreiben vom 29.08.2018 machte der Kläger die Fortsetzung seiner Tätigkeit als behördlicher Datenschutzbeauftragter über den 31.08.2018 hinaus vorgerichtlich geltend (vgl. Anlage K 6). Die Beklagte lehnte dieses Begehren mit Schreiben vom 30.08.2018 ab (vgl. Anlage K 7).

Mit der am 05.09.2018 vor dem Arbeitsgericht Dresden erhobenen Klage hat der Kläger die Feststellung des Fortbestandes seiner Rechtsstellung als behördlicher Datenschutzbeauftragter über den 31.08.2018 hinaus gerichtlich geltend gemacht.

Der Kläger hat vorgetragen, dass die Beklagte nicht berechtigt sei, die Rechtsstellung des Klägers als Datenschutzbeauftragter zu beenden. Soweit sich die Beklagte auf eine – nicht bestehende – Interessenkollision zwischen den beruflichen Tätigkeiten und denen des Datenschutzbeauftragten des Klägers berufe, könne dieser nicht verborgen geblieben sein, dass er seit 15 Jahren unverändert beide Tätigkeiten ausgeübt habe. Ein wichtiger Grund für die Abberufung liege nicht vor und werde von der Beklagten auch nicht behauptet. Die Rechtsstellung des Klägers sei auch nicht durch die in Kraft getretene Datenschutzgrundverordnung beendet worden; eine Befristung insoweit ergebe sich weder nach dem Gesetz noch nach dem Arbeitsvertrag. In rechtlicher Hinsicht sei für die Abbestellung eine Teilkündigung erforderlich, die die Beklagte nicht erklärt habe. Darüber hinaus verstoße die Abbestellung gegen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 der Datenschutzgrundverordnung und ermangele eines wichtigen Grundes i. S. v. § 626 BGB.

Der Kläger hat beantragt:

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter - wirksame Abbestellung
(Symbolfoto: Datenschutz-Stockfoto/Shutterstock.com)

1. Es wird festgestellt, dass die Rechtsstellung des Klägers als behördlicher Datenschutzbeauftragter der Beklagten nicht durch die Abbestellung der Beklagten vom 15.08.2018 beendet worden und der Kläger über den 31.08.2018 hinaus behördlicher Datenschutzbeauftragter der Beklagten ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte hat beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat gemeint, dass mit Inkraftsetzung der Datenschutzgrundverordnung die im Jahre 2004 erfolgte Bestellung zum Datenschutzbeauftragten von Rechts wegen geendet habe. Die Fortführung des Amtes sei dem Kläger aber auch wegen eines Interessenkonflikts mit seiner beruflichen Tätigkeit unmöglich und darüber hinaus auch fachliche Ungeeignetheit entgegenstehend. Deshalb sei die Abbestellung vorsorglich so erfolgt. Entsprechend habe die Beklagte auf der Grundlage der Handlungsempfehlungen des Sächsischen Datenschutzbeauftragten die Tätigkeit des Klägers als Datenschutzbeauftragter beendet. Der Interessenkonflikt zwischen den fachlichen Tätigkeiten und seiner Funktion als Datenschutzbeauftragter liege im Wesentlichen darin, dass der Kläger Finanzdaten von Bürgern zu verarbeiten habe sowie in seinen fachlichen Aufgaben und Pflichten als Anwendungsbetreuer und als Auftragsverarbeiter tätig werde. Aus diesem Grund sei die vorsorgliche Abbestellung förmlich erfolgt.

Das Arbeitsgericht Dresden hat mit Urteil vom 03.04.2019 – 3 Ca 1978/18 – die Klage abgewiesen. Auf den Inhalt dieses Urteils wird verwiesen (vgl. Bl. 44 bis 52 d. A.).

Gegen das dem Kläger am 09.04.2019 zugestellte Urteil hat dieser am 15.04.2019 Berufung eingelegt und dieselbe am 27.05.2019 begründet.

Die Beklagte hat innerhalb verlängerter Frist am 26.07.2019 auf die Berufung erwidert.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger weiter die Feststellung der Unwirksamkeit der Abbestellung als Datenschutzbeauftragter. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass keine Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt sei. Auch dass ca. 15 Jahre lang eine angebliche Interessenkollision unbemerkt geblieben sein könne, rechtfertige die Abbestellung nicht. Denn sowohl fachliche Anforderungen als auch persönliche Zuverlässigkeit seien schon vor Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung erforderlich gewesen. Es gebe auch keine Gefahr, dass der Kläger seine eigene Arbeit kontrollieren müsse. Er sei gefordert, Software beim Kunden zu erklären und auch zu betreuen. Der Kläger prüfe als Beauftragter aber den Datenschutz bei der Beklagten, nicht bei den Anwendern der von ihm betreuten Kunden der Beklagten. Für Datenverarbeitungsprozesse bei Kunden der Beklagten habe der Kläger keine Verantwortung und könne so nicht in einen Interessenkonflikt geraten. In rechtlicher Hinsicht sei zu beachten, dass das Sächsische Datenschutzgesetz nur solange mit Wirkung geblieben sei, bis die Datenschutzgrundverordnung in Kraft getreten sei. Nach Art. 38 derselben sei der Datenschutzbeauftragte geschützt und dieselbe sei auch unmittelbar anwendbar. Es sei ein wichtiger Grund für die Abberufung erforderlich.

Der Kläger beantragt:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.04.2019 – 3 Ca 1978/18 – wird abgeändert und festgestellt, dass die Rechtsstellung des Klägers als behördlicher Datenschutzbeauftragter der Beklagten nicht durch die Abbestellung der Beklagten vom 15.08.2018 beendet worden und der Kläger über den 31.08.2018 hinaus behördlicher Datenschutzbeauftragter der Beklagten ist.

2. Die Beklagte und Berufungsbeklagte trägt vollumfänglich die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beklagte beantragt: Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Beklagte verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung und führt aus, dass ein wichtiger Grund i. S. v. § 6 Abs. 4 BDSG für die Abbestellung nicht erforderlich sei, gleichwohl aber vorliege. Maßgeblich sei der Interessenkonflikt im Einsatz des Klägers als Kundenbetreuer und dem Umfang der von ihm geschuldeten Tätigkeit bei der Datenverarbeitung selbst. Der Kläger sei in erheblichem Maß selbständig und eigenverantwortlich bei der Datenverarbeitung tätig und nach seiner Stellenbeschreibung für ihn auch ein Datenzugriff auf die zu betreuenden Daten bei den Kunden ungehindert möglich. Der Kläger müsse die Einhaltung der Vorschriften bei seiner Arbeit sicherstellen und kontrolliere sich praktisch selbst. Rechtlich sei zu bedenken, dass nach § 11 des Sächsischen Datenschutzgesetzes eine abschließende Regelung zum behördlichen Datenschutzbeauftragten getroffen sei, so dass § 6 Abs. 4 des BDSG keine Anwendung finde. Im Übrigen sei auch durch Art. 38 der Datenschutzgrundverordnung dem Schutz des Datenschutzbeauftragten insoweit Genüge getan, als derselbe in gleicher Weise durch § 11 des Sächsischen Datenschutzgesetzes geschützt werde. Es bedürfe also keines Grundes für die Abberufung.

Auf den weiteren Vortrag der Parteien in den zwischen ihnen gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen wird zur Darstellung der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstoffes ebenso verwiesen wie auf den Inhalt der Sitzungsniederschriften und den Akteninhalt im Übrigen (§ 313 Abs. 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

A.

Die gemäß § 64 Abs. 2 lit. c ArbGG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, 519, 520 ZPO) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dresden vom 03.04.2019 – 3 Ca 1978/18 – ist als unbegründet zurückzuweisen. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen.

B.

Die Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass die Rechtsstellung als behördlicher Datenschutzbeauftragter über den 31.08.2018 hinaus fortbesteht.

I.

Die Klage ist zulässig. Das besondere Feststellungsinteresse i. S. d. § 256 Abs. 1 ZPO ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kläger geltend macht, dass die Beklagte einen Teil der von ihm geschuldeten Tätigkeit, die ihm durch rechtswidrige Abbestellung als Datenschutzbeauftragter entzogen wird, auch in Zukunft weiterhin als Teil der von ihm geschuldeten Arbeitsleistung zu erbringen ist.

II.

Die Klage auf Feststellung, dass das Rechtsverhältnis des Klägers zur Beklagten als behördlicher Datenschutzbeauftragter der Beklagten nicht durch die Abbestellung zum 31.08.2018 beendet worden ist und darüber hinaus der Klägerin weiterhin behördlicher Datenschutzbeauftragter der Beklagten ist, findet keine gesetzliche Anspruchsgrundlage.

1. Die Auflösung der Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten findet entgegen der jedenfalls erstinstanzlich vertretenen Auffassung der Beklagten keine gesetzliche Grundlage allein infolge des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Diese mag die Rechtsstellung des Datenschutzbeauftragten ggf. anders regeln als im zuvor allein anwendbaren Bundes- (BDSG) oder Sächsischen Landesdatenschutzgesetz (SächsLDSG). Eine Regelung, wonach das Amt des Datenschutzbeauftragten – allein wegen deren Inkrafttretens am 25.05.2018 – von Gesetzes wegen endet, enthält sie aber nicht. Auch die Handlungsempfehlungen des Sächsischen Landesdatenschutzbeauftragten stützen diese Rechtsansicht ausdrücklich nicht. Dieser hatte vielmehr ausdrücklich entweder eine Anpassung oder alternativ eine Abbestellung empfohlen – dieselbe aber auch nicht verlangt (vgl. Anlage B 1).

2. Eine Teilkündigung des Arbeitsverhältnisses infolge der oder zur Abbestellung als Datenschutzbeauftragter in entsprechender Anwendung von §§ 1, 2 KSchG ist nicht erforderlich. Denn der Übertragung eines besonderen Amtes, wie etwa der Bestellung zum Datenschutzbeauftragten, liegt (zwar) regelmäßig die Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien zugrunde, dass die Wahrnehmung des Amtes und die damit verbundene Tätigkeit Teil der vertraglich geschuldeten Leistungen sein sollen. Diese Vereinbarung kann konkludent erfolgen, indem der Arbeitnehmer das angetragene Amt annimmt. Damit erweitern sich die arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten des Arbeitnehmers um die Tätigkeit, die mit der Wahrnehmung des Amtes verbunden sind. Wird die Bestellung nach §§ 6 Abs. 4 Satz 1, 38 Abs. 2 BDSG n. F. (§ 4 f Abs. 3 Satz 4 BDSG a. F.) aus wichtigem Grund widerrufen, ist die Tätigkeit nicht mehr Bestandteil der vertraglich geschuldeten Leistung. Damit entfällt insoweit der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch. Einer Teilkündigung bedarf es dann nicht mehr (vgl. Linck/Krause/Bayreuther, Kündigungsschutzgesetz, 16. Auflage § 2 Rn. 58 unter Bezugnahme auf BAG 23.03.2011 -10 AZR 562/09 sowie BAG 29.09.2010 – 10 AZR 588/09 unter Aufgabe der entgegenstehenden früheren Rechtsprechung nach BAG 13.03.2007 – 9 AZR 612/05). Der allgemeine Kündigungsschutz und daraus abgeleitet das Erfordernis einer Teilkündigung hindert die Abbestellung von dem Amt des Datenschutzbeauftragten daher grundsätzlich nicht.

3. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG i. d. F. v. 25.05.2018, wonach die Abberufung des Datenschutzbeauftragten nur in entsprechender Anwendung des § 626 BGB zulässig ist, findet auf den Streitfall ebenso keine Anwendung.

a) Das BDSG nimmt durch § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. a), wonach dieses Gesetz für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen der Länder nur dann gilt, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie Bundesrecht ausführen, den Streitfall vom Anwendungsbereich aus.

aa) Nach Abs.1 Satz 1 Nr. 2 findet das BDSG auch auf öffentliche Stellen der Länder Anwendung. Diese werden in § 2 Abs. 2 definiert als Behörden, Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform. Für öffentliche Stellen der Länder gilt das BDSG nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 nur, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie entweder Bundesrecht ausführen (lit. a) … Für öffentliche Stellen der Länder gilt das BDSG folglich nur subsidiär. Existiert landesspezifisches Datenschutzrecht, hat dieses Vorrang. Das BDSG gilt aber dann („soweit“), wenn die Vorschriften des Landesdatenschutzgesetzes einen Sachverhalt nicht oder nicht abschließend regeln. Da alle Bundesländer noch unter Geltung des BDSG a. F. Landesdatenschutzgesetze erlassen haben, kommt es bis zum Erlass von entsprechend an die DS-GVO angepassten Vorschriften auf deren Vereinbarkeit mit den Regelungen der DS-GVO an (vgl. Kühling/Buchner, DS-GVO/ BDSG, 2. Auflage § 1 BDSG Rn. 8 f.).

bb) Bei der Beklagten handelt es sich um eine öffentliche Stelle des Landes, die – als Dienstleister für Kommunen – personenbezogene Daten verarbeitet und Bundesrecht ausführt.

b) Der Datenschutz ist im SächsLDSG vom 25.08.2003 aufgrund der vorbe- zeichneten Geltungsbereichsausnahme eigenständig geregelt. Nach dessen § 2 ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Behörden und sonstige öffentliche Stellen des Freistaats Sachsen, Gemeinden und Landkreise sowie sonstige der Aufsicht des Freistaats Sachsen unterstehenden juristischen Personen vom Anwendungsbereich erfasst. Dieses enthält in § 11 auch eine Regelung über die Datenschutzbeauftragten öffentlicher Stellen, deren Bestellung und auch ein Benachteiligungsverbot.

aa) Nach § 11 Abs. 2 SächsLDSG darf zum Datenschutzbeauftragten (einer öffentlichen Stelle) nur bestellt werden, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und durch die Bestellung keinem Interessenkonflikt mit seinen sonstigen beruflichen Aufgaben ausgesetzt wird. Er ist bei der Erfüllung seiner Aufgaben dem Leiter der öffentlichen Stelle unmittelbar zu unterstellen und weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Die öffentlichen Stellen haben den Datenschutzbeauftragten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, zu unterstützen und ihn im erforderlichen Umfang von der Erfüllung seiner sonstigen dienstlichen Pflichten freizustellen.

bb) Diese nach dem SächsLDSG im Verhältnis zu § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG geringeren Schutz-Anforderungen entsprechen Art. 38 Abs. 3 DS-GVO, wonach der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter sicherstellen, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Der Datenschutzbeauftragte darf von dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.

cc) Dadurch wird gewährleistet, dass die Weisungsfreiheit des Datenschutzbeauftragten nicht ex post durch Sanktionen konterkariert wird. Er darf insbesondere nicht von seiner Funktion entbunden werden oder sonstige Nachteile erleiden, weil er sich in bestimmter Weise und mit einem Ergebnis seiner datenschutzrechtlichen Prüfung positioniert hat, die der Geschäftsleitung, dem Betriebs- oder Personalrat oder anderen Stellen im Unternehmen oder der Behörde nicht genehm sind. Darüber hinaus erfasst das Benachteiligungsverbot jede Form direkter oder indirekter Nachteile. Dies gilt auch für eine Auflösung des der Benennung zugrunde liegenden Grundverhältnisses, wenn diese als (verdeckte) Sanktion wegen seiner Aufgabenerfüllung erfolgt (vgl. Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Auflage, Art. 38 Rn. 15).

c) Eine solche Benachteiligung des Klägers wegen der von ihm ausgeübten Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter ist im Streitfall aber nicht feststellbar und wird vom Kläger im Ergebnis auch nicht behauptet.

aa) Die Beklagte meint vielmehr, infolge Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung habe man den so behaupteten Interessenkonflikt zwischen beruflicher Tätigkeit und Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter neu bewertet und unter Zugrundelegung der Handlungsempfehlungen des sächsischen Datenschutzbeauftragten hier die streitgegenständliche Abbestellung vorgenommen.

bb) Ein Widerruf der Bestellung kann aus wichtigem Grund begründet sein, wenn der zum Beauftragten für den Datenschutz bestellte Arbeitnehmer die zur Aufgabenerfüllung erforderliche Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht (mehr) besitzt. Die Zuverlässigkeit eines Beauftragten für den Datenschutz kann in Frage stehen, wenn Interessenkonflikte drohen. Eine Überschneidung von Interessensphären kann die vom BDSG geforderte Zuverlässigkeit beeinträchtigen (BAG 23.03.2011 – 10 AZR 562/09 = zitiert nach juris zu Rn. 24).

cc) Eine solche Abbestellung ist nach Auffassung der hier erkennenden Kammer jedenfalls dem hier ausreichenden Maßstab des einseitigen Leistungsbestimmungsrechts nach § 315 BGB, wonach allein billiges Ermessen auszuüben ist, genügend. Unter Berücksichtigung von Art. 38 Abs. 6 DS-GVO wonach der Datenschutzbeauftragte andere Aufgaben und Pflichten wahrnehmen kann und der Verantwortliche oder der Auftragsverarbeiter sicherstellt, dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen, ist die Abbestellung jedenfalls nachzuvollziehen. Auch die Tatsache, dass der Kläger ggf. seit mehr als 15 Jahren denselben Interessenkonflikt zwischen dienstlicher Tätigkeit und derselben als Datenschutzbeauftragter vorwies, vermag die Beklagte nicht zu binden, an dem Interessenkonflikt festzuhalten. Der Kläger ist auch nicht wegen der Ausübung seiner Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter in der Vergangenheit oder wegen einzelner Handlungen im Zusammenhang mit dieser von seiner Funktion abbestellt worden, sondern deswegen, weil die Beklagte, die als Dienstleister fungiert, einen Interessenkonflikt in der von ihm auszuübenden Tätigkeit des Anwendungsberaters bei der Datenverarbeitung für öffentliche Stellen, die personenbezogene Daten verarbeiten, sieht.

dd) Einen besonderen Abbestellungs- oder Abberufungsschutz kennen weder das Sächsische Datenschutzgesetz noch die Datenschutzgrundverordnung. Es muss nur sichergestellt sein, dass der Kläger nicht wegen der von ihm ausgeübten Tätigkeit benachteiligt und insbesondere nicht deswegen abberufen oder abbestellt wird. Eine solche Benachteiligung vermag die Kammer aus den vorstehend bezeichneten Gründen im Streitfall nicht zu erkennen.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, wonach der Kläger infolge der erfolglosen Berufung die Kosten derselben zu tragen hat.

Die Zulassung der Revision erfolgte, weil die Kammer die grundsätzliche Streitfrage, ob das SächsLDSG als ein Landesgesetz von der Geltungsbereichsausnahme des § 1 Abs. 1 BDSG – auch in Bezug auf die besonderen Bestimmungen zum Abberufungsschutz des Datenschutzbeauftragten – erfasst wird, bislang nicht höchstrichterlich geklärt sieht. Darüber hinaus gewinnt Bedeutung, ob § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG eine wirksame (die DS-GVO überschießende) Regelung des Datenschutzbeauftragten gefunden hat, die bei dem besonderen Abberufungs- und Kündigungsschutz eines Datenschutzbeauftragten eine arbeitsrechtliche Regelung darstellt, die ergänzend zu den Vorgaben der Verordnung EU 2016/679 auch im Bundesdatenschutzgesetz neuer Fassung beibehalten werden kann (vgl. hierzu auch BT-Dr. 18/11325 S. 82). Dem entsprechend hat sich die 9. Kammer des Sächsischen Landesarbeitsgerichts in ihrem Urteil vom 04.07.2019 – 9 Sa 268/18 – bejahend zur Anwendbarkeit von § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG erklärt. Insoweit ist ggf. auch eine Divergenz der Urteile zu besorgen. Nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 ArbGG war für den Kläger daher die Revision zuzulassen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!