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Betriebliches Eingliederungsmanagement fehlerhaft: Kündigung unwirksam?

Ein langjähriger Mitarbeiter mit vielen Fehltagen nahm an einem betrieblichen Eingliederungsmanagement teil. Fünf Monate später folgte die Kündigung – doch ein vermeintlich beruhigendes Detail im Protokoll wurde dem Arbeitgeber zum Verhängnis.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 15 Sa 22/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Ein Transportmitarbeiter hatte viele Krankmeldungen. Der Arbeitgeber kündigte ihm, obwohl zuvor ein besonderes Schutzverfahren angeboten wurde.
  • Die Rechtsfrage: War die Kündigung eines Mitarbeiters wegen vieler Krankheitstage gültig, wenn ein angebotenes Schutzverfahren fehlerhaft war?
  • Die Antwort: Nein. Das Gericht entschied, dass der Arbeitgeber das gesetzlich vorgeschriebene Schutzverfahren nicht korrekt durchgeführt hatte. Die Kündigung war daher nicht gültig.
  • Die Bedeutung: Arbeitgeber müssen besondere Schutzverfahren bei Kündigungen wegen Krankheit fehlerfrei durchführen. Eine Kündigung kann sonst vor Gericht nicht bestehen.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg
  • Datum: 14.01.2025
  • Aktenzeichen: 15 Sa 22/24
  • Verfahren: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutzrecht, Datenschutzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Transporteur, der seit 2014 bei der Beklagten angestellt ist. Er wehrte sich gegen seine krankheitsbedingte Kündigung und forderte seine Weiterbeschäftigung.
  • Beklagte: Der Arbeitgeber des Klägers. Er wollte, dass die Kündigung des Klägers für wirksam erklärt wird.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer fehlte wiederholt wegen Krankheit. Sein Arbeitgeber kündigte ihn daraufhin nach einem gescheiterten betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM).

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Durfte der Arbeitgeber seinen erkrankten Mitarbeiter kündigen, obwohl das vorgeschriebene betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) fehlerhaft durchgeführt wurde?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Die Berufung des Arbeitgebers wurde zurückgewiesen.
  • Zentrale Begründung: Das Gericht stellte fest, dass der Arbeitgeber das vorgeschriebene betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) fehlerhaft durchführte und daraufhin nicht beweisen konnte, dass die Kündigung auch bei einem korrekten BEM unvermeidbar gewesen wäre.
  • Konsequenzen für die Parteien: Der Arbeitnehmer bleibt in seiner Anstellung und der Arbeitgeber muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen.

Der Fall vor Gericht


Woran scheiterte die Kündigung wegen Krankheit trotz hoher Fehlzeiten?

Einem langjährigen Transporteur wurde nach vielen Krankmeldungen ein Gespräch angeboten. Ein „Betriebliches Eingliederungsmanagement“, kurz BEM, sollte ihm helfen. Ein externer Dienstleister führte das Gespräch und hielt am Ende schriftlich fest: Falls der Mitarbeiter erneut erkranke, bekomme er eine neue Einladung zum BEM. Das klang beruhigend. Fast wie eine Zusicherung. Fünf Monate später lag die Kündigung auf seinem Tisch. Vor Gericht entbrannte ein Streit um die Bedeutung dieses einen Satzes – und er wurde zum Stolperstein für den Arbeitgeber, der seine Pflichten nur scheinbar erfüllt hatte.

Warum war das Vorgehen des Arbeitgebers überhaupt ein Problem?

Ein Personalverantwortlicher des Arbeitgebers markiert im Protokoll des betrieblichen Eingliederungsmanagements jene fehlerhafte Passage, die der krankheitsbedingten Kündigung des Mitarbeiters zum Verhängnis wird.
Symbolbild: KI generiertes Bild

Ein Arbeitgeber darf einem Mitarbeiter nicht einfach kündigen, weil dieser oft krank ist. Das Gesetz verlangt, dass die Kündigung das letzte Mittel sein muss. Zuvor muss der Arbeitgeber prüfen, ob es mildere Wege gibt, die Fehlzeiten zu reduzieren. Genau hierfür gibt es das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM). Ist ein Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank, muss der Arbeitgeber ein BEM anbieten. Dieses Verfahren ist eine Art strukturierte Suche nach Lösungen. Kann der Arbeitsplatz umgestaltet werden? Gibt es eine andere, leidensgerechte Tätigkeit im Unternehmen? Können Reha-Maßnahmen helfen?

Führt der Arbeitgeber dieses BEM nicht oder fehlerhaft durch, hat das eine gravierende Folge. Im Kündigungsschutzprozess dreht sich die Beweislast um. Normalerweise muss der gekündigte Mitarbeiter Anhaltspunkte für alternative Beschäftigungen liefern. Nach einem fehlerhaften BEM muss der Arbeitgeber lückenlos beweisen, dass absolut keine Alternative zur Kündigung bestanden hätte. Ein BEM wäre also ohnehin nutzlos gewesen. Diese Hürde ist enorm hoch. Der Arbeitgeber in diesem Fall glaubte, seine Pflicht mit der Beauftragung eines externen Profis erfüllt zu haben. Ein Trugschluss.

Welche Fehler machte der externe Dienstleister bei der Einladung?

Der Prozess scheiterte bereits am Start. Das Einladungsschreiben, das der externe Dienstleister im Auftrag der Firma verschickte, war formal ungenügend. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts stellt klare Anforderungen an eine solche Einladung. Der Mitarbeiter muss genau verstehen, worauf er sich einlässt. Vor allem beim Thema Datenschutz. Ein BEM berührt hochsensible Gesundheitsdaten.

Der Arbeitgeber muss dem Mitarbeiter präzise erklären:

  • Welche konkreten Daten über seine Gesundheit werden erhoben?
  • Wie und wo werden diese Daten gespeichert?
  • Wer genau bekommt Einblick in diese Daten?

Pauschale Hinweise genügen nicht. Das Schreiben an den Transporteur enthielt aber nur das – vage Formulierungen wie „kann es geboten sein, weitere Daten zu erheben“ und einen allgemeinen Verweis auf die Datenschutzgrundverordnung. Es fehlte eine konkrete, verständliche Erklärung, die Vertrauen schafft. Ohne dieses Vertrauen kann der Mitarbeiter keine informierte Entscheidung über seine Teilnahme treffen. Dieser Mangel allein machte das gesamte folgende Verfahren bereits fehleranfällig.

Wieso wurde das Gesprächsprotokoll zum Bumerang für die Firma?

Der Transporteur nahm das erste Informationsgespräch zusammen mit dem Betriebsratsvorsitzenden wahr. Was dort genau besprochen wurde, darüber stritten die Parteien später. Entscheidend war, was der externe Dienstleister am Ende schriftlich festhielt. In dem Protokoll stand der Satz: „BEM startet nicht, da MA mit Arbeitsplatz zufrieden, keine Einschränkungen zurzeit“. Für den Arbeitgeber war dies der Beweis, dass der Mitarbeiter das BEM abgelehnt hatte.

Das Gericht sah das anders. Es las den Schlusssatz des Protokolls: „Falls der MA erneut erkrankt, kann er freiwillig ein BEM starten bzw. nach sechs Wochen erneuter Arbeitsunfähigkeit bekommt er eine neue Einladung.“ Diese Formulierung pulverisierte die angebliche Ablehnung des Mitarbeiters. Sie vermittelte ihm den Eindruck, dass aktuell kein Handlungsbedarf bestehe und sein Arbeitsplatz nicht gefährdet sei. Mehr noch: Sie stellte ihm für die Zukunft ein neues Angebot in Aussicht.

Dieses Vorgehen war widersprüchlich. Einerseits warnte der Arbeitgeber abstrakt vor arbeitsrechtlichen Konsequenzen, andererseits wiegte sein Dienstleister den Mitarbeiter mit einer beruhigenden Notiz in Sicherheit. Eine klare und endgültige Ablehnung des BEM durch den Mitarbeiter lag unter diesen Umständen nicht vor. Die Verantwortung für dieses Kommunikationschaos trug der Arbeitgeber – denn der externe Dienstleister handelte als sein Erfüllungsgehilfe.

Warum konnte der Arbeitgeber die Kündigung am Ende nicht mehr retten?

Durch die Kette der Fehler – die mangelhafte Einladung und die irreführende Kommunikation im Gespräch – hatte der Arbeitgeber kein ordnungsgemäßes BEM durchgeführt. Die Konsequenz war die bereits erwähnte Umkehr der Beweislast. Das Landesarbeitsgericht forderte vom Unternehmen den Nachweis, dass ein BEM objektiv nutzlos gewesen wäre. Der Arbeitgeber hätte jetzt detailliert darlegen müssen, warum keine einzige denkbare Maßnahme die Gesundheitsprognose des Transporteurs hätte verbessern können.

Er hätte aufzeigen müssen, warum weder eine Umgestaltung seines Arbeitsplatzes noch ein Wechsel auf eine andere freie Stelle im Betrieb möglich war. Er hätte begründen müssen, warum auch externe Hilfen oder Reha-Leistungen keine Besserung versprochen hätten. Die bloße Behauptung, der Mitarbeiter selbst habe ja gesagt, sein Arbeitsplatz sei in Ordnung, reichte nicht aus. Ein BEM dient gerade dazu, auch solche Lösungen zu finden, die der Mitarbeiter selbst vielleicht gar nicht kennt oder in Betracht zieht.

Diesen umfassenden Beweis konnte der Arbeitgeber nicht führen. Seine Argumentation blieb pauschal. Damit war die letzte Voraussetzung für eine krankheitsbedingte Kündigung nicht erfüllt: die Verhältnismäßigkeit. Die Kündigung war sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Das Arbeitsverhältnis des Transporteurs bestand fort.

Die Urteilslogik

Eine krankheitsbedingte Kündigung scheitert, wenn der Arbeitgeber die gesetzlich vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen nicht fehlerfrei umsetzt.

  • Das BEM als letzte Chance: Ein Arbeitgeber muss vor einer krankheitsbedingten Kündigung stets ein korrektes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten; andernfalls trägt er die volle Beweislast, dass keine milderen Mittel bestanden.
  • Klare Kommunikation schafft Vertrauen: Die Einladung zum BEM erfordert präzise Angaben zum Umgang mit Gesundheitsdaten, um dem Mitarbeiter eine informierte Entscheidung zu ermöglichen und Vertrauen in den Prozess aufzubauen.
  • Widerspruchsfreiheit der Prozessführung: Der Arbeitgeber muss während des gesamten BEM-Prozesses widerspruchsfrei kommunizieren, da unklare oder irreführende Aussagen die Wirksamkeit einer etwaigen Ablehnung durch den Mitarbeiter aufheben.

Die Justiz legt hohe Maßstäbe an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers an und schützt so Arbeitnehmer vor vorschnellen Kündigungen.


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Das Urteil in der Praxis

Für jeden, der ein BEM anbietet, ist dieses Urteil eine gnadenlose Erinnerung daran, dass gute Absichten allein nicht genügen. Der Arbeitgeber dachte, er sei auf der sicheren Seite, weil ein externer Profi das BEM aufsetzte – ein fataler Irrtum. Gerade die scheinbar harmlosen Formulierungen im Protokoll und mangelnde Details zum Datenschutz pulverisierten die Kündigung, weil sie das Vertrauen des Mitarbeiters untergruben und die Beweislast knallhart umkehrten. Wer hier nicht zu hundert Prozent sauber arbeitet, steht am Ende mit leeren Händen da und muss beweisen, dass absolut keine Lösung für den kranken Mitarbeiter existierte – eine praktisch unüberwindbare Hürde.


Symbolbild zum Arbeitsrecht-FAQ: Schriftzug 'FAQ' vor einer dynamischen Büroszene mit Bewegungsunschärfe in Blau- und Rottönen.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Schützt mich das BEM vor einer Kündigung wegen Krankheit?

Ein BEM, das Betriebliche Eingliederungsmanagement, bietet Ihnen keinen absoluten Kündigungsschutz wegen Krankheit. Doch es ist eine gewaltige Hürde für Ihren Arbeitgeber: Wird das BEM nicht oder fehlerhaft durchgeführt, ist eine krankheitsbedingte Kündigung für ihn extrem schwer durchzusetzen. Die Beweislast kehrt sich um, was seine Position stark schwächt.

Die Regel lautet: Der Arbeitgeber muss vor einer krankheitsbedingten Kündigung gesetzlich prüfen, ob es mildere Mittel gibt, Ihre Fehlzeiten zu reduzieren. Genau dafür ist das BEM da. Unterlässt er dieses Angebot oder macht dabei Fehler, hat das gravierende Folgen. Im Kündigungsschutzprozess dreht sich die Beweislast um: Jetzt muss der Arbeitgeber lückenlos beweisen, dass absolut keine Alternative zur Kündigung bestanden hätte und ein BEM nutzlos gewesen wäre. Das ist extrem schwierig.

Das Beispiel eines Transporteurs aus der Rechtspraxis zeigt: Auch wenn Sie sich durch eine BEM-Einladung beruhigt fühlen, kann eine Kündigung folgen, falls der Prozess nicht wasserdicht war. Ein fehlerhaftes BEM-Angebot macht die Kündigung für den Arbeitgeber meist unwirksam, selbst bei hohen Fehlzeiten.

Prüfen Sie daher jede BEM-Einladung akribisch auf formale Fehler, besonders die spezifischen Datenschutzhinweise, und vergleichen Sie diese mit den klaren Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts, die Ihr Arbeitgeber erfüllen muss.


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Schützt mich das BEM vor einer Kündigung wegen Krankheit?

Ein BEM schützt Sie nicht absolut vor einer Kündigung, ist aber eine entscheidende Hürde für den Arbeitgeber: Ein fehlerhaftes oder nicht angebotenes BEM macht eine krankheitsbedingte Kündigung für den Arbeitgeber extrem schwer durchsetzbar und verschiebt die Beweislast zu seinen Ungunsten.

Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber, alle denkbaren Alternativen zu einer Entlassung wegen Krankheit zu prüfen. Nur wenn sich keine milderen Mittel finden lassen, darf er eine krankheitsbedingte Kündigung aussprechen. Führt der Arbeitgeber dieses Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) nicht oder fehlerhaft durch, dreht sich die Beweislast im Kündigungsschutzprozess um. Das bedeutet: Er muss dann lückenlos beweisen, dass selbst ein korrekt durchgeführtes BEM nutzlos gewesen wäre – eine fast unüberwindbare Aufgabe.

Denken Sie an den Fall des Transporteurs: Er erhielt eine BEM-Einladung mit Datenschutzmängeln und ein Gesprächsprotokoll, das ihn in Sicherheit wiegte. Kurz darauf kam die Kündigung. Juristen nennen solche Fehler gravierend. Sie führten dazu, dass der Arbeitgeber am Ende keine Chance hatte. Ein korrekt durchgeführtes BEM kann Ihnen durchaus helfen, Lösungen aufzuzeigen und den Arbeitsplatz zu sichern. Doch es ist keine blanke Weste gegen jede Entlassung, wenn objektiv keine leidensgerechte Tätigkeit vorhanden ist.

Prüfen Sie sofort die Einladung zum BEM auf formale Korrektheit, besonders die Datenschutzhinweise, und vergleichen Sie diese mit den klaren Anforderungen des Bundesarbeitsgerichts.


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Schützt mich das BEM vor einer Kündigung wegen Krankheit?

Ein BEM schützt Sie nicht absolut vor einer Kündigung, ist aber eine entscheidende Hürde für den Arbeitgeber. Ein fehlerhaftes oder gänzlich fehlendes Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) macht eine krankheitsbedingte Kündigung für den Arbeitgeber extrem schwer durchsetzbar. Der Grund: Die Beweislast verschiebt sich drastisch zu Lasten des Unternehmens.

Das BEM ist keine bloße Formalie, sondern eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers. Bevor eine krankheitsbedingte Kündigung ausgesprochen werden darf, muss das Unternehmen prüfen, ob mildere Mittel die Fehlzeiten reduzieren könnten. Wird dieses BEM nicht oder fehlerhaft durchgeführt, hat das gravierende Folgen: Im Kündigungsschutzprozess dreht sich die Beweislast um. Plötzlich muss der Arbeitgeber beweisen, dass absolut keine Alternative zur Kündigung bestanden hätte – eine enorm hohe Hürde, die kaum zu nehmen ist.

Ein passender Vergleich ist der Fall des Transporteurs. Ihm wurde ein BEM angeboten, das zunächst beruhigend klang. Doch die Einladung war formell mangelhaft, die Datenschutzhinweise zu vage. Mehr noch: Das Gesprächsprotokoll vermittelte ihm den Eindruck, aktuell bestehe kein Handlungsbedarf und für die Zukunft sei ein neues BEM-Angebot sicher. Dieses Kuddelmuddel pulverisierte die Kündigung im Gerichtssaal. Das Unternehmen hatte die Pflichten nicht erfüllt, die Kündigung war am Ende unwirksam. Ein korrekt durchgeführtes BEM kann den Job sichern, ist aber keine absolute Kündigungsschutz-Garantie, wenn objektiv keine Alternativen bestehen.

Prüfen Sie jede BEM-Einladung akribisch auf korrekte Datenschutzhinweise und fordern Sie Klarheit.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

BEM (Betriebliches Eingliederungsmanagement)

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement (BEM) ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, um langzeiterkrankten Mitarbeitern die Rückkehr in den Job zu erleichtern und erneute Fehlzeiten zu vermeiden. Der Arbeitgeber muss aktiv nach Lösungen suchen, etwa durch Arbeitsplatzanpassungen oder Reha-Maßnahmen, bevor er eine krankheitsbedingte Kündigung überhaupt in Betracht ziehen darf. Dieses Gesetz schützt die Arbeitsplätze von Menschen, die durch Krankheit beeinträchtigt sind und soll eine individuelle Lösung finden.

Beispiel: Der Arbeitgeber des Transporteurs war gesetzlich verpflichtet, ein BEM anzubieten, da der Mitarbeiter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen krank war.

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Beweislast

Die Beweislast legt fest, welche Partei in einem Gerichtsverfahren bestimmte Tatsachen nachweisen muss, um ihren Anspruch durchzusetzen. Dieses Prinzip sorgt für Fairness und eine klare Struktur im Prozess; wer etwas behauptet, muss es in der Regel auch belegen können. Im Kündigungsschutzprozess kann sich die Beweislast zum Schutz des Arbeitnehmers stark verschieben.

Beispiel: Nachdem der Arbeitgeber das BEM fehlerhaft durchgeführt hatte, drehte sich im Kündigungsschutzprozess die Beweislast um, sodass er beweisen musste, dass die Kündigung alternativlos war.

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Erfüllungsgehilfe

Ein Erfüllungsgehilfe ist eine Person oder Firma, die im Auftrag und Interesse einer anderen Partei eine Aufgabe ausführt, wobei die auftraggebende Partei für die Fehler ihres Helfers haftet. Juristen nutzen diesen Begriff, um klarzustellen, dass man die Verantwortung nicht einfach abschieben kann, nur weil man Aufgaben an Dritte delegiert. Wer sich Helfer nimmt, bleibt für deren Handeln selbst verantwortlich.

Beispiel: Der externe Dienstleister, der das BEM-Gespräch mit dem Transporteur führte, handelte als Erfüllungsgehilfe der Firma; daher wurden dessen formale Fehler und widersprüchliche Aussagen dem Arbeitgeber zugerechnet.

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Kündigungsschutzprozess

Ein Kündigungsschutzprozess ist ein Gerichtsverfahren, bei dem ein Arbeitnehmer die Wirksamkeit einer von seinem Arbeitgeber ausgesprochenen Kündigung überprüfen lässt. Dieses Verfahren ermöglicht es Arbeitnehmern, sich gegen unrechtmäßige Entlassungen zu wehren und ihre Rechte nach dem Kündigungsschutzgesetz durchzusetzen. Das Gesetz soll willkürliche Kündigungen verhindern und für soziale Gerechtigkeit sorgen.

Beispiel: Im Kündigungsschutzprozess des Transporteurs vor dem Landesarbeitsgericht stellte sich heraus, dass die Kündigung des Arbeitgebers aufgrund von Verfahrensfehlern im BEM unwirksam war.

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Sozial ungerechtfertigt

Juristen sprechen von einer sozial ungerechtfertigten Kündigung, wenn diese nicht durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse begründet ist. Das Kündigungsschutzgesetz verlangt, dass eine Entlassung immer einen triftigen Grund haben muss und als letztes Mittel eingesetzt wird. Damit soll der Arbeitnehmer vor willkürlicher Beendigung seines Arbeitsverhältnisses geschützt werden.

Beispiel: Da der Arbeitgeber die Verhältnismäßigkeit der krankheitsbedingten Kündigung nicht nachweisen konnte, wurde die Entlassung des Transporteurs als sozial ungerechtfertigt eingestuft und war somit unwirksam.

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Verhältnismäßigkeit

Juristen prüfen die Verhältnismäßigkeit, um zu beurteilen, ob eine Maßnahme, wie eine Kündigung, geeignet, erforderlich und angemessen ist, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen. Dieses Rechtsprinzip stellt sicher, dass staatliches oder privates Handeln niemals über das notwendige Maß hinausgeht. Es fordert, stets das mildeste, aber dennoch effektive Mittel zu wählen, um Grundrechte zu wahren.

Beispiel: Dem Arbeitgeber gelang es nicht, die Verhältnismäßigkeit der krankheitsbedingten Kündigung darzulegen, da er keine milderen Mittel zur Reduzierung der Fehlzeiten des Transporteurs prüfen oder nachweisen konnte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Soziale Rechtfertigung der Kündigung (§ 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG))Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn sie durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder durch dringende betriebliche Erfordernisse sozial gerechtfertigt ist.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Kündigung des Transporteurs musste sozial gerechtfertigt sein, was der Arbeitgeber im Gerichtsprozess beweisen musste, um die Wirksamkeit der Entlassung zu zeigen.

  • Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) (§ 167 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX))Arbeitgeber sind verpflichtet, Mitarbeitern, die innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, ein Verfahren zur Suche nach Möglichkeiten zur Überwindung der Arbeitsunfähigkeit anzubieten.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Arbeitgeber musste dem Transporteur aufgrund seiner langen Fehlzeiten ein BEM anbieten, um mildere Maßnahmen als die Kündigung zu prüfen.

  • Beweislastumkehr bei fehlendem oder fehlerhaftem BEM (Rechtsprinzip im Kündigungsschutzrecht)Führt der Arbeitgeber kein oder ein fehlerhaftes BEM durch, muss er im Kündigungsschutzprozess beweisen, dass die Kündigung auch bei einem ordnungsgemäßen BEM unvermeidbar gewesen wäre.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Da das BEM des Arbeitgebers als fehlerhaft eingestuft wurde, musste er vor Gericht die extrem hohe Hürde überwinden, zu beweisen, dass keine andere Lösung als die Kündigung möglich gewesen wäre.

  • Verhältnismäßigkeitsprinzip (Allgemeines Rechtsprinzip)Eine Kündigung ist nur zulässig, wenn sie das mildeste Mittel zur Erreichung des legitimen Ziels ist und keine weniger einschneidenden Maßnahmen zur Verfügung stehen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte, ob die Kündigung des Transporteurs verhältnismäßig war und sah sie als unverhältnismäßig an, da der Arbeitgeber nicht beweisen konnte, dass es keine milderen Wege gegeben hätte, die Fehlzeiten zu reduzieren.


Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg – Az.: 15 Sa 22/24 – Urteil vom 14.01.2025


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