Grundzüge des Betrieblichen Eingliederungsmanagements
Seit dem 01.05.2004 sind alle Arbeitgeber verpflichtet, länger erkrankten Arbeitnehmern ein sogenanntes Betriebliches Eingliederungsmanagement, kurz BEM, anzubieten. Ziel des BEM ist es, die Arbeitsunfähigkeit der Beschäftigten eines Unternehmens zu überwinden und den Arbeitsplatz des Betroffenen zu erhalten. Darüber hinaus soll versucht werden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen. Ein BEM ist gemäß § 84 Abs.2 Satz 1 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) immer dann anzubieten, wenn ein Arbeitnehmer im Laufe der letzten zwölf Monate länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war.
Die Betroffenen und ihre Mitwirkungspflicht

Die Rolle des Arbeitgebers
Trotz der gesetzlichen Verpflichtung trifft Arbeitnehmer, die kein BEM durchführen, zunächst keine rechtliche Sanktion. Da das Bundesarbeitsgericht die krankheitsbedingte Kündigung allerdings immer als letztes Mittel ansieht, ist eine solche Kündigung ohne vorhergehendes BEM nicht rechtmäßig. 
Ablauf des Verfahrens
Eine gesetzliche Vorlage, wie das BEM durchzuführen ist, gibt es nicht und kann von Unternehmen zu Unternehmen variieren. Im Laufe der Zeit haben sich jedoch einige grundsätzliche Vorgehensweisen etabliert, die bei fast jedem Verfahren angewendet werden. Stimmt der betroffene Mitarbeiter der Durchführung eines BEM zu, kommt es zunächst zu einem Erstgespräch. Je nach Größe des Betriebes findet dieses Gespräch mit dem BEM-Verantwortlichen alleine oder mit weiteren Beteiligten statt. Dies können zum Beispiel der Betriebsrat bzw. der Personalrat, der Werksarzt und gegebenenfalls die Schwerbehindertenvertretung sein. Ziel des Gespräches ist es, die möglichen Zusammenhänge zwischen den bestehenden Einschränkungen und den Arbeitsplatzanforderungen zu erörtern. Wurden in diesem ersten Schritt die Ursachen der Fehlzeiten ergründet, kommt es in der nachfolgenden Fallbesprechung zur Suche nach zielgerichteten Maßnahmen für eine Veränderung. Das BEM gilt als abgeschlossen, wenn die definierten Ziele erreicht sind. In der Regel stellt das BEM eine geeignete Maßnahme dar, um die Beschäftigten vor Arbeitslosigkeit und Frühverrentung zu schützen. Oftmals werden in Laufe des Verfahrens passende Hilfen für den Betroffenen ausfindig gemacht, mit denen die Arbeitsunfähigkeit überwunden werden können.
