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Betriebsbedingte Kündigung – Arbeitsplatzwegfall – Unzumutbarkeit einer Einarbeitung

LAG Frankfurt – Az.: 7 Sa 801/11 – Urteil vom 06.02.2012

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. Mai 2011 – Aktenzeichen 1 Ca 210/09 – wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die wirksame Beendigung eines Arbeitsverhältnisses.

Die Beklagte stellt u.a. pharmazeutische Produkte aus humanem Plasma für Anwendungen in der Behandlung von immunologischen Erkrankungen und Gerinnungsstörungen her. In ihrem Betrieb in A sind weit mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Betriebsrat ist gebildet.

Der am xxx geborene, verheiratete und einem Kind gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Kläger war seit dem 01. April 1977 als Chemielaborant für die Beklagte tätig. Sein letztes monatliches Bruttogehalt belief sich auf ca. 3.900,00 €.

Im Jahre 2003 war der Kläger in Folge eines Arbeitsunfalls für längere Zeit arbeitsunfähig. Mit Schreiben vom 20. Februar 2004 und 01. August 2005 stellte die Beklagte den Kläger im Zusammenhang mit einer zwischenzeitlich ausgesprochenen Kündigung unter Fortzahlung der vereinbarten Bezüge von seiner Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung frei.

In einer Vielzahl von arbeitsgerichtlichen Verfahren stritten und streiten die Parteien seit 2004 über die Wirksamkeit verschiedener seitens der Beklagten ausgesprochener Kündigungen sowie um Zahlungsansprüche aus dem (vermeintlich) beendeten Arbeitsverhältnis.

Mit Schreiben vom 15. September 2006, wegen dessen Inhalt auf Bl. 108 – 115 d.A. verwiesen wird, hörte die Beklagte den Betriebsrat wegen einer neuerlich beabsichtigten Kündigung an. Der Betriebsrat widersprach mit Schreiben vom 20. September 2006 (Bl. 184 – 186 d.A.).

Mit Schreiben vom 22. September 2006 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31. März 2007.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 29. September 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage.

Der Kläger hat die Meinung geäußert, die Kündigung sei deshalb unwirksam, weil er auf mehreren freien oder zu besetzenden Stellen der Beklagten hätte weiter beschäftigt werden können. Außerdem habe die Beklagte die Sozialauswahl nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

Die Beklagte hat demgegenüber geäußert, die Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger sei durch dringende betriebliche Gründe entfallen, freie Stellen hätten zur Besetzung mit dem Kläger nicht zur Verfügung gestanden, weil ihm die entsprechende Qualifikation fehle. Hilfsweise hat die Beklagte einen Auflösungsantrag gestellt und diesen damit begründet, dass der Kläger mehrfach versucht habe, sie zu täuschen und ungerechtfertigt Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen sie betrieben habe.

Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 783 – 791 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und den hilfsweise gestellten Auflösungsantrag zurückgewiesen und dies damit begründet, dass die Kündigung hätte vermieden werden können, da die Beklagten die Möglichkeit gehabt habe, den Kläger weiter zu beschäftigen. Aus dem Beklagten-Vorbringen sei nicht erkennbar, dass die Weiterbeschäftigung unter Gewährung einer angemessenen Fortbildungs- und Einarbeitungszeit unzumutbar gewesen wäre.

Die zur Begründung des Auflösungsantrags angeführten Umstände genügten angesichts der seit 2004 andauernden und mit ungewöhnlicher Intensität geführten Rechtsstreitigkeiten nicht den strengen Anforderungen, die die Rechtsprechung definiert hat. Der dem Kläger gemachte Täuschungsvorwurf sei nicht nachzuvollziehen, die Tätigkeit als Kiosk-Betreiber ebenso wenig wie die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geeignet, die Auflösung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen.

Gegen dieses Urteil vom 04. Mai 2011, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten.

Die Beklagte behauptet, im gesamten Unternehmen gäbe es nach ersatzlosem Wegfall des früheren Arbeitsplatzes des Klägers keinerlei Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf anderen freien Arbeitsplätzen. Insbesondere erfülle der Kläger nicht das Anforderungsprofil der von ihm angegebenen zwischenzeitlich anderweitig besetzten Stellen. Der Kläger, dessen Ausbildung schon 30 Jahre zurückliegt, sei in seinem Beruf seit 1998 nicht mehr tätig gewesen. In diesem Zeitraum hätte sich das Berufsbild grundlegend geändert. Insbesondere liege der Schwerpunkt heute auf Steuerungs- und Regelungstechnik. Die Einführung der SPS-gesteuerten Prozessleitsysteme habe zu erheblichen Umstellungen der Produktionsabläufe und entsprechenden Schulungen der bisherigen Mitarbeiter geführt.

Da dem Kläger diese Erfahrungen und Kenntnisse mit den neuen Produktionsverfahren fehlten, erfülle er für keine der angeführten Stellen die gegebenen Voraussetzungen. Die Vermittlung der notwendigen Kenntnisse würde beim Kläger mindestens zwei Jahre in Anspruch nehmen, was unzumutbar sei. Allein die Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der speicherprogrammierbaren Steuerung (SPS) von Maschinen und Prozessleitsystemen sei nicht innerhalb eines Zeitraums von weniger als einem Jahr möglich. Die neu eingesetzten Mitarbeiter verfügten im Gegensatz zum Kläger über diese Kenntnisse, weil ihre Berufsausbildung erst kurz vor der Einstellung bei der Beklagten endete.

Zum hilfsweise gestellten Auflösungsantrag äußert die Beklagte die Auffassung, der Kläger habe durch sein prozessuales Verhalten die Grenzen einer von berechtigten Interessen gedeckten Prozessführung überschritten und dadurch nachhaltig das Verhältnis zur Beklagten gestört. Bis heute sei sein Vortrag zu anderweitigen Einkünften während der Zeiten des Annahmeverzugs widersprüchlich. Außerdem habe er den Titel, aus dem er die Zwangsvollstreckung betrieb, bis heute nicht herausgegeben, obwohl sie mitgeteilt hatte, dass die Forderung in voller Höhe beglichen sei. Mit den Zwangsvollstreckungsmaßnahmen habe ihr der Kläger wissentlich Schaden zugefügt, sowohl im Hinblick auf den im Wege der Zwangsvollstreckung erhaltenen Betrag als auch im Hinblick auf den eingetretenen immateriellen Schaden.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 04. Mai 2011, Aktenzeichen 1 Ca 210/09, abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die ordentliche Kündigung als sozial ungerechtfertigt erachtet, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch die Höhe von 37.500,00 € nicht überschreiten sollte.

Der Kläger bittet um Zurückweisung der Berufung und verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 12. August 2011 (Bl. 875 – 933 d.A.) und die Berufungsbeantwortung vom 18. Oktober 2011 (Bl. 1017 – 1032 d.A.) sowie den weiteren Schriftsatz der Beklagten vom 20. Januar 2012 (Bl. 1063 – 1073 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach der Art des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten ist zulässig.

II.

Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben.

Das Berufungsgericht schließt sich dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung an (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Der Inhalt der Berufungsbegründung gibt lediglich Anlass zu folgender Ergänzung:

Die Berufungsbegründung bringt trotz ihres erheblichen Umfangs nichts entscheidend Neues gegenüber dem Hauptargument der erstinstanzlichen Entscheidung, dass nämlich die Beklagte die Kündigung hätte vermeiden können, indem sie dem Kläger eine der zwischenzeitlich ausgeschriebenen und besetzten Stellen zugewiesen hätte.

Zwar hat die Beklagte im Rahmen ihres zweitinstanzlichen Vortrags die Tätigkeitsfelder und Anforderungen dieser Arbeitsplätze sowie die neuen Produktionsabläufe im Einzelnen sehr viel ausführlicher als in erster Instanz beschrieben. Dennoch hat sie ihre Behauptung, eine Einarbeitung des Klägers hätte länger als die zumutbaren sechs Monate gedauert, nicht durch konkrete Fakten untermauert, über die nötigenfalls auch eine Beweisaufnahme hätte durchgeführt werden können. Soweit die Beklagte die Inhalte der erweiterten Einarbeitung angibt, fehlt es am Vortrag, welche Zeiträume für welche konkreten Ausbildungsschritte erforderlich sind.

Für eine erfolgreiche Einarbeitung des Klägers in zumutbarer Zeit spricht zum einen die Tatsache, dass es gelang, zahlreiche von der Beklagten im Gegensatz zum Kläger während der Umstellung der Produktion weiter beschäftigte Arbeitnehmer entsprechend zu schulen und in die Arbeit mit SPS-gesteuerten Maschinen und Produktionsabläufen einzuarbeiten. Warum dies beim Kläger, der in der Vergangenheit bis zu seinem Arbeitsunfall im Jahre 2003 von der Beklagten vielfältig erfolgreich eingesetzt werden konnte, nicht möglich gewesen wäre, wird allein durch die Aufzählung der Anforderungskriterien der Arbeitsplätze und der früheren Tätigkeiten des Klägers nicht erkennbar.

Zum anderen geht die von der Beklagten selbst zu den Akten gereichte Internet-Annonce der Studiengemeinschaft Darmstadt (Anlage BK15 – Bl. 999 – 1001 d.A.) von einer regelmäßigen Ausbildungsdauer von 6 Monaten bei einer berufsbegleitenden Ausbildung aus. Es spricht nichts dagegen, dass der Kläger angesichts seiner Ausbildung und Praxiskenntnis die dort vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen einer Weiterbeschäftigung im Betrieb der Beklagten sogar in kürzerer Zeit erworben hätte.

Auch hinsichtlich der von der Beklagten zur Begründung des Hilfsantrags genannten Gründe kann in vollem Umfang auf die erstinstanzliche Entscheidung verwiesen werden. Insbesondere bleibt es auch nach dem weiteren Vortrag der Beklagten dabei, dass sie – jedenfalls vor Einleitung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durch den Kläger – über die Berechnung des ausgezahlten Nettobetrags keine Abrechnung erteilt hatte. Aus diesem Grund durfte der Kläger aus dem Anerkenntnisurteil die Zwangsvollstreckung betreiben, ohne dass dies als Umstand angesehen werden kann, der eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit nicht erwarten lässt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Für die Zulassung des Rechtsmittels der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG bestand keine gesetzlich begründbare Veranlassung.

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