Skip to content

Betriebsbedingte Kündigung bei ständiger Beschäftigung von Leiharbeitnehmern

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 5 Sa 295/20 – Urteil vom 19.05.2021

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28. Juli 2020, Az. 8 Ca 224/20, teilweise abgeändert und der Antrag des Klägers auf Beschäftigung im Werk W. abgewiesen.

Die Berufung des Klägers und die weitergehende Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Versetzung, einer vorsorglich ausgesprochenen Änderungskündigung und einen Beschäftigungsanspruch des Klägers am bisherigen Arbeitsort.

Der 1960 geborene, verheiratete Kläger ist mit einem Grad von 20 behindert. Er ist seit dem 01.07.1998 bei der Beklagten als Mischmeister zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von € 3.750,94 beschäftigt. Die Beklagte mit Sitz in X. betreibt ein Netz von Transportbetonwerken, ua. in W. und V.. Sie beschäftigt weit mehr als zwanzig Arbeitnehmer. Der Betriebsrat, der für die Transportbetongruppe gewählt worden ist, besteht aus drei Mitgliedern.

Im schriftlichen Formular-Arbeitsvertrag vom 04.06.1998 haben die Parteien ua. folgendes vereinbart:

㤠1

Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.07.1998 und unterliegt dem Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Transportbeton- und Mörtelindustrie in Rheinland-Pfalz, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2

Der Arbeitnehmer wird als Mischmeister im Werk W.

eingestellt und verpflichtet sich, auch andere zumutbare Arbeiten nach näherer Anweisung der Betriebsleitung bzw. der einzelnen Vorgesetzten zu verrichten.

§ 6

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich

a) …

e) seine Arbeitskraft an verschiedenen Standorten der Firma zur Verfügung zu stellen.

Bei Verstoß gegen diese Verpflichtung ist die Firma zur fristlosen Entlassung berechtigt.

…“

Der Kläger erlitt im Jahr 2013 einen Herzinfarkt. Seit seiner Wiedereingliederung im Jahr 2014 arbeitet er aus gesundheitlichen Gründen ausschließlich als Mischmeister, er übernimmt nicht mehr die Disposition. Der Kläger war vom 19.02. bis 10.03.2018 sowie vom 11.10. bis 07.12.2018 arbeitsunfähig krank. Ein Jahr nach seiner letzten Arbeitsunfähigkeit, am 11.12.2019, fand auf Initiative der Beklagten ein Personalgespräch statt, an dem neben dem Kläger und dem Geschäftsführer, der Personalleiter und der Betriebsratsvorsitzende teilnahmen. Das Protokoll lautet auszugsweise wie folgt:

„Protokoll über ein BEM-Gespräch

[Der Personalleiter] fragt [den Kläger], wie es ihm gesundheitlich geht? – [Der Kläger] erklärt, dass es ihm soweit gut geht und er im letzten Jahr nicht krank war. [Der Personalleiter] fragt, ob die Einschränkung noch besteht, dass er nicht in der Disposition im Werk arbeiten kann. [Der Kläger] bestätigt, dass diese Einschränkung noch besteht.

[Der Geschäftsführer] erklärt den Anwesenden, dass es im Werk W. organisatorische Änderungen geben wird. Der Umsatz ist im Werk W. um 50 % eingebrochen. Das macht nach Entscheidung der Geschäftsleitung folgende organisatorischen Änderungen erforderlich:

1. Verlagerung der Dispo von X. wieder zurück nach W..

2. Der Personalbestand muss gleichzeitig von 2 Mitarbeitern auf 1 Mitarbeiter abgebaut werden. Der verbleibende Mitarbeiter muss die Anlage bedienen und die Disposition vor Ort abwickeln. Für diese Position kommt [der Kläger] wegen seiner Einschränkung nicht in Frage.

3. [Der Kläger] soll ab Januar im Werk V. eingesetzt werden. Dies ist das nächstgelegene Werk zu W.. Hier wird mit einem Mitarbeiter fast die doppelte Menge an Beton abgewickelt, wie in W.. Zur Entlastung muss hier ein 2. Mitarbeiter eingesetzt werden. Die zusätzlichen Fahrtkosten sollen [dem Kläger] in der monatlichen Abrechnung erstattet werden.

[Der Geschäftsführer] erklärt noch einmal, dass dies die sozialverträglichste Lösung ist, und die Fahrt nach V. auch [dem Kläger] zugemutet werden kann. Auch ein Einsatz im Werk K. R. wäre alternativ möglich.

[Der Kläger] bittet ihm dies schriftlich mitzuteilen. Ferner bittet er, dass in den Räumen in V. ein Rauchverbot ausgesprochen werden soll.

[Der Geschäftsführer] sagt zu, dass [der Kläger] ein gesondertes Schreiben erhält, dass er im Januar im Werk V. eingesetzt wird. Er wird ihm die Arbeitszeiten und den Fahrgeldzuschuss mitteilen. Ferner wird er für ein entsprechendes Rauchverbot in den Räumlichkeiten sorgen.

[Der Personalleiter] erwähnt noch einmal, dass er [den Kläger] alternativ auch gerne über einen vorzeitigen Eintritt in den Ruhestand beraten kann. Dies würde jedoch nur auf Initiative [des Klägers] geschehen.“

Mit Schreiben vom 16.12.2019 versetzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung ab 01.01.2020 in ihr Transportbetonwerk V.. Im Versetzungsschreiben verpflichtete sie sich, dem Kläger für die tägliche Anfahrt nach V. wegen der um 41 Kilometer längeren Wegstrecke ein steuerfreies Fahrgeld zu zahlen und in den Betriebsräumen in V. ein Rauchverbot zu erteilen. Der Kläger erhob gegen die Versetzung am 21.01.2020 Klage und forderte seine Beschäftigung in W..

Daraufhin hörte die Beklagte mit Schreiben vom 29.01.2020 den Betriebsrat zu einer beabsichtigten Änderungskündigung zum 30.09.2020 an. Am Ende des Schreibens ist in einer vorgesehenen Rubrik für den Betriebsrat jeweils mit dem Datum 29.01.2020 angekreuzt und mit einer Unterschrift versehen: „Schreiben erhalten“, „Der Versetzung in das Werk V. wird ausdrücklich zugestimmt“ sowie „Der Änderungskündigung wird zugestimmt.“ Der Kläger bestreitet die Echtheit und Richtigkeit der Urkunde (Anlage B3).

Mit Schreiben vom 03.02.2020 erklärte die Beklagte vorsorglich eine Änderungskündigung zum 30.09.2020. Der Kläger nahm das Änderungsangebot unter Vorbehalt an und erweiterte am 13.02.2020 die Klage.

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

1. festzustellen, dass seine Versetzung mit Wirkung zum 01.01.2020 rechts-unwirksam ist,

2. die Beklagte zu verurteilen, ihn als Mischmeister im Werk W. zu beschäftigen,

3. festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 03.02.2020 sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 28.07.2020 Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Versetzung des Klägers gemäß Schreiben vom 16.12.2019 unwirksam sei, weil die erforderliche Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG fehle. Die Beklagte habe zwar im Kammertermin erklärt, das Mitbestimmungsverfahren sei bereits „vor“ der Versetzung des Klägers mündlich durchgeführt worden. Ihr bestrittener Vortrag sei jedoch nicht hinreichend substantiiert. Mangels ordnungsgemäßer Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens sei der Kläger nicht verpflichtet, der Versetzungsanordnung Folge zu leisten, so dass seinem Klageantrag auf Beschäftigung im Werk W. stattzugeben sei. Die Änderungskündigung vom 03.02.2020 sei „überflüssig“, weil die Beklagte nach dem Arbeitsvertrag der Parteien berechtigt sei, den Arbeitsort des Klägers durch Ausübung des Direktionsrechts einseitig zu ändern. Deshalb sei der Änderungsschutzantrag abzuweisen. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 28.07.2020 Bezug genommen.

Gegen das am 14.09.2020 zugestellte Urteil haben beide Parteien am 09.10.2020 Berufung eingelegt. Die Beklagte hat ihre Berufung mit einem am 04.11.2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger hat seine Berufung innerhalb der bis zum 14.12.2020 verlängerten Frist mit einem am 04.12.2020 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Beklagte macht geltend, sie habe den Betriebsrat rechtzeitig vor der Versetzung des Klägers mit Schreiben vom 16.12.2019 beteiligt. Ihrer Versetzungsanordnung sei ein BEM-Gespräch am 11.12.2019 vorausgegangen. Ausweislich des Gesprächsprotokolls sei ihre organisatorische Entscheidung im Detail besprochen worden, einschließlich der gesundheitlichen Gründe, weshalb der Kläger nicht im Werk W. bleiben könne. Im Rahmen dieses Gesprächs habe der teilnehmende Betriebsratsvorsitzende sein Einverständnis mit der Versetzung erklärt. Diese Erklärung habe er in Ausübung seines Amtes abgegeben. Sie habe von einer wirksamen Zustimmung des Betriebsrats ausgehen dürfen, zumal der Betriebsrat damals nur aus zwei Personen bestanden habe, die sich täglich in einem Büro aufgehalten hätten. Schriftform sei nicht vorgesehen und wäre hier eine reine Formalie gewesen. Die Gründe der Versetzung seien umfassend erläutert worden.

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.07.2020, Az. 8 Ca 224/20, teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,

2. die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

1. das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 28.07.2020, Az. 8 Ca 224/20, abzuändern und festzustellen, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Änderungskündigung der Beklagten vom 03.02.2020 sozial ungerechtfertigt ist,

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, die Berufung der Beklagten sei teilweise unzulässig, soweit sie sich gegen den Beschäftigungsanspruch richte. Im Übrigen sei die Berufung unbegründet. Die Behauptung der Beklagten, der Betriebsrat habe im Rahmen des BEM-Gesprächs am 11.12.2019 seiner Versetzung zugestimmt, sei unrichtig und nicht nachvollziehbar. Das ergebe sich bereits daraus, dass das Protokoll ausdrücklich mit „Protokoll über ein BEM-Gespräch“ überschrieben worden sei und keine Unterrichtung des Betriebsrats iSv. § 99 Abs. 1 BetrVG enthalte. Der Betriebsratsvorsitzende habe in dem Gespräch am 11.12.2019 weder ein „Einverständnis“ noch eine sonstige Zustimmung des Betriebsrats zu der beabsichtigten Versetzung erklärt. Er habe vielmehr keine Stellungnahme im Namen des Betriebsrats abgegeben. Selbst wenn er eine Erklärung abgegeben haben sollte, sei für jedermann erkennbar gewesen, dass eine Betriebsratssitzung nicht erfolgt und kein Betriebsratsbeschluss vorliegen könne. Das Arbeitsgericht habe seine Klage gegen die Änderungskündigung vom 03.02.2020 zu Unrecht abgewiesen. Eine sog. „überflüssige“ Änderungskündigung liege nicht vor. Der Ort der Arbeitsleistung sei im Arbeitsvertrag fest vereinbart worden, so dass die Beklagte den Arbeitsort nicht kraft ihres Direktionsrechts abändern könne. Im Übrigen halte der Arbeitsvertrag einer Kontrolle am Maßstab der § 305 ff BGB nicht stand. Die streitgegenständliche Versetzung entspreche im Übrigen nicht billigem Ermessen. Sie treffe ihn übermäßig hart, ohne dass sie durch eine zulässige unternehmerische Entscheidung gerechtfertigt sei.

Die Beklagte hat den Kläger nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils im August 2020 erneut in das Werk V. versetzt. Vor dem Arbeitsgericht Koblenz ist wegen der zweiten Versetzung unter dem Aktenzeichen 4 (12) Ca 2983/20 ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien anhängig, den das Arbeitsgericht gemäß § 148 ZPO wirksam ausgesetzt hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 18.03.2021 – 3 Ta 175/20).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaften Berufungen beider Parteien sind gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie genügen den gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO und erweisen sich auch sonst als zulässig.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Berufung der Beklagten nicht unzulässig soweit das Arbeitsgericht dem Antrag auf Beschäftigung im Werk W. stattgegeben hat.

Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 64 Abs. 6 ArbGG, § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Werden mehrere selbständige prozessuale Ansprüche zu- oder aberkannt, so muss das Rechtsmittel grundsätzlich hinsichtlich jedes Anspruchs, über den zu Lasten des Rechtsmittelführers entschieden worden ist, begründet werden. Eine eigenständige Begründung der Berufung ist jedoch entbehrlich, wenn mit der Begründung der Berufung über den einen Streitgegenstand zugleich dargelegt ist, dass die Entscheidung über den anderen unrichtig ist. Das ist etwa der Fall, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt, so dass mit der Begründung des Rechtsmittels über den einen Streitgegenstand gleichzeitig auch dargelegt ist, worin die Entscheidung über den anderen Streitgegenstand unrichtig sein soll (statt vieler BAG 24.10.2019 – 8 AZR 528/18 – Rn. 18 mwN).

Die Beklagte hat sich zwar nicht mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts zum geltend gemachten Anspruch auf Beschäftigung im Werk W. befasst. Da allerdings nach der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung das Bestehen des Beschäftigungsanspruchs im Werk W. „allein“ vom Obsiegen mit dem Klageantrag zu Ziff. 1) abhing, hat die Beklagte mit ihrem Vorbringen zur Wirksamkeit der Versetzung ins Werk V. zugleich die Annahme des Arbeitsgerichts ausreichend angegriffen, der Kläger könne eine Beschäftigung am bisherigen Arbeitsort beanspruchen.

II.

In der Sache hat nur die Berufung der Beklagten teilweise Erfolg. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die mit Schreiben vom 16.12.2019 erfolgte Versetzung des Klägers vom Werk W. ins Werk V. unwirksam ist. Gleichwohl ist die Änderungskündigung vom 03.02. zum 30.09.2020 „überflüssig“, weil sich die erstrebte Änderung des Arbeitsortes schon durch die Ausübung des Weisungsrechts durchsetzen lässt. Die Änderungsschutzklage ist daher unbegründet. Der Kläger kann nicht (mehr) verlangen, dass ihn die Beklagte im Werk W. beschäftigt, weil die Beklagte ihn im August 2020 erneut nach V. versetzt hat. Diese Versetzung ist Streitgegenstand des Rechtsstreits 4 (12) Ca 2983/20.

1. Die gegen die Versetzung vom 16.12.2019 gerichtete Klage ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die mit Schreiben der Beklagten vom 16.12.2019 ohne erforderliche Zustimmung des Betriebsrats mit Wirkung ab 01.01.2020 erfolgte Versetzung des Klägers individualrechtlich unwirksam ist.

a) Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei einer Versetzung dient neben dem Schutz der Belegschaft dem Schutz des von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers. Dies zeigt § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG. Die fehlende Zustimmung des Betriebsrats hat deshalb nach der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung vertretenen Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung zur Folge, dass die Versetzung auch im Verhältnis der Arbeitsvertragsparteien unwirksam ist; der Arbeitnehmer hat das Recht, die Arbeit zu den geänderten Bedingungen zu verweigern (vgl. BAG 22.04.2010 – 2 AZR 491/09 – Rn. 13 mwN; 29.09.2004 – 1 AZR 473/03 – Rn. 45 mwN).

b) Die Annahme des Arbeitsgerichts, die Beklagte habe den Betriebsrat „vor“ der Versetzung des Klägers mit Schreiben vom 16.12.2019 in ihr Werk V. nicht ordnungsgemäß nach § 99 Abs. 1 BetrVG beteiligt, ist nicht zu beanstanden.

aa) Nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat „vor“ der Versetzung zu unterrichten und die Zustimmung zu der „geplanten“ Versetzung einzuholen. Nach dem Zweck des Mitbestimmungsrechts ist es grundsätzlich erforderlich, dass die Beteiligung des Betriebsrats zu einer Zeit erfolgt, zu der noch keine abschließende und endgültige Entscheidung getroffen worden ist oder doch eine solche noch ohne Schwierigkeiten revidiert werden kann (vgl. BAG 21.11.2018 – 7 ABR 16/17 – Rn. 18 mwN). Für den Antrag des Arbeitgebers auf Erteilung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer der in § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG bezeichneten personellen Maßnahmen sieht das Gesetz zwar keine besondere Form vor. Fehlt es an einem ausdrücklichen Zustimmungsgesuch, ist aber erforderlich, dass der Betriebsrat der Mitteilung des Arbeitgebers entnehmen kann, dass er um die Zustimmung zu einer personellen Maßnahme iSd. § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG angegangen wird (vgl. BAG 21.11.2018 – 7 ABR 16/17 – Rn. 19 mwN).

bb) Erstinstanzlich hat die Beklagte unter Vorlage des Anhörungsschreibens vom 29.01.2020 behauptet, der Betriebsrat habe der Versetzung des Klägers mit Datum vom 29.01.2020 zugestimmt. Er habe dies in der dafür vorgesehenen Rubrik mit dem Vermerk „Der Versetzung in das Werk V. wird ausdrücklich zugestimmt“ schriftlich bestätigt. Das Arbeitsgericht konnte es als entscheidungsunerheblich dahinstehen lassen, ob der Zustimmungsvermerk vom Betriebsratsvorsitzenden stammt, was der Kläger bestreitet. Die bestrittene Zustimmung des Betriebsrats mit Datum vom 29.01.2020 wäre erst nach der Versetzungsanordnung vom 16.12.2019 erteilt worden.

Soweit die Beklagte zweitinstanzlich – vom Kläger bestritten – vorträgt, der teilnehmende Betriebsratsvorsitzende habe im sog. BEM-Gespräch am 11.12.2019 in Ausübung seines Amtes sein Einverständnis mit der Versetzung des Klägers in das Werk V. erklärt, war dem angebotenen Zeugenbeweis nicht nachzugehen. Es fällt auf, dass im eigens geführten Gesprächsprotokoll vom 11.12.2019 eine Erklärung oder gar eine Zustimmung des Betriebsratsvorsitzenden nicht festgehalten wurde. Selbst wenn er der Versetzung zugestimmt haben sollte, hätte – für die Beklagte erkennbar – keine Stellungnahme des Gremiums „Betriebsrat“, sondern nur eine persönliche Äußerung des Betriebsratsvorsitzenden vorgelegen. Diese ist rechtlich unbeachtlich (vgl. für das Anhörungsverfahren nach § 102 Abs. 1 BetrVG: BAG 22.11.2012 – 2 AZR 732/11 – Rn. 44 mwN; 06.10.2005 – 2 AZR 316/04 – Rn. 22 mwN). Der Betriebsrat handelt nach der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes als Kollegialorgan. Vorliegend besteht der Betriebsrat der Transportbetongruppe der Beklagten aus drei Mitgliedern. Es sind keine Tatsachen dafür vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb der dreiköpfige Betriebsrat im Dezember 2019 nur aus zwei Personen bestanden haben soll. Selbst wenn, hätte die Beklagte nicht davon ausgehen dürfen, dass die im Gespräch vom 11.12.2019 (vom Kläger bestrittene) Erklärung des Vorsitzenden auf einem entsprechenden Beschluss des Gremiums beruht. Es kann ebenfalls dahinstehen, ob der Personalleiter und der Betriebsratsvorsitzende „vor und nach dem Termin“ vom 11.12.2019 „über die Causa“ gesprochen haben. Derartige Gespräche ersetzen keinen Betriebsratsbeschluss.

c) Nach der Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung führt die Verletzung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats zur Unwirksamkeit der Versetzung des Klägers mit Schreiben vom 16.12.2019 in das Werk V.. Dem Arbeitgeber darf aus einer betriebsverfassungsrechtlichen Pflichtwidrigkeit auch im Rahmen des Arbeitsverhältnisses kein Vorteil erwachsen.

2. Das Arbeitsgericht hat weiterhin zutreffend erkannt, dass die von der Beklagten vorsorglich erklärte Änderungskündigung vom 03.02. zum 30.09.2020 „überflüssig“ ist. Es bedarf keiner Änderungskündigung, um die angestrebte Versetzung des Klägers vom Werk W. in das Werk V. durchzusetzen.

a) Das Arbeitsgericht hat mit der Abweisung der Änderungsschutzklage nicht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen. Die Auslegung der Klageanträge ergibt im Streitfall nicht, dass der Kläger den Änderungsschutzantrag nur hilfsweise gestellt hat (vgl. zu dieser Konstellation BAG 17.12.2015 – 2 AZR 304/15 – Rn. 12 ff; LAG Rheinland-Pfalz 16.03.2021 – 8 Sa 125/20 – Rn. 93 ff). Der Kläger wollte sich sowohl gegen die einseitige Weisung der Beklagten vom 16.12.2019 im Werk V. tätig zu werden, als auch gegen die Änderung seines Arbeitsorts im Wege der vorsorglichen Änderungskündigung vom 03.02.2020 wehren, zumal für eine Änderungskündigung zum Zwecke der Versetzung die Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung oder die gerichtliche Ersetzung als solche keine Wirksamkeitsvoraussetzung ist (vgl. BAG 22.04.2010 – 2 AZR 491/09 – Rn. 15 mwN). Das erkennbare Berufungsziel des Klägers bestand auch darin, eine gerichtliche Entscheidung darüber zu erlangen, dass es zur Änderung seines Arbeitsortes einer Änderungskündigung bedarf, diese also nicht „überflüssig“ ist. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts über den Änderungsschutzantrag ist daher nicht gegenstandslos.

b) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte nach dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 04.06.1998 berechtigt ist, dem Kläger nach Maßgabe von § 106 Satz 1 GewO einen anderen Arbeitsort im Werk V. zuzuweisen. Die Parteien haben entgegen der Ansicht des Klägers im Formular-Arbeitsvertrag nicht das Werk W. als Arbeitsort vertraglich festgelegt. Das ergibt eine Auslegung der vertraglichen Regelungen. Die Befugnis der Beklagten, den Kläger gemäß § 106 Satz 1 GewO an einen anderen Arbeitsort zu versetzen, wird insbesondere nicht dadurch eingeschränkt, dass gemäß § 2 des Arbeitsvertrags der Kläger als „Mischmeister im Werk W.“ eingestellt worden ist.

aa) Bei der Prüfung der Wirksamkeit der Ausübung des Direktionsrechts bzw. einer Versetzung, die – wie hier – auf Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 ff. BGB beruht, ist zunächst durch Auslegung des Inhalts der vertraglichen Regelungen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Festzustellen ist, ob ein bestimmter Tätigkeitsinhalt und -ort vertraglich festgelegt sind und welchen Inhalt ein gegebenenfalls vereinbarter Versetzungsvorbehalt hat (vgl. BAG 18.10.2017 – 10 AZR 330/16 – Rn. 25 mwN.).

bb) Der Wortlaut von § 2 des Formular-Arbeitsvertrags, wonach der Kläger als „Mischmeister im Werk W.“ eingestellt wird, kann für eine vertragliche Festlegung sprechen. Die Parteien haben aber in § 2 ebenfalls vereinbart, dass der Kläger verpflichtet ist, „auch andere zumutbare Arbeiten zu verrichten“. Schließlich wurde in § 6 Buchst. e) des Arbeitsvertrags geregelt, dass der Kläger verpflichtet ist, seine Arbeitskraft „an verschiedenen Standorten der Firma“ zur Verfügung zu stellen. Damit haben die Parteien klargestellt, dass § 106 Satz 1 GewO gelten und eine Versetzungsbefugnis in ein anderes Transportbetonwerk der Beklagten bestehen soll.

cc) Die Versetzungsbefugnis der Beklagten ist entgegen der Ansicht des Klägers Vertragsbestandteil geworden. Sie ist weder unklar iSv. § 305 Abs. 2 BGB noch intransparent iSv. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Arbeitsvertrag enthält in § 2 die Regelung, dass der Kläger im Werk W. eingestellt wird; § 6 Buchst. e) regelt die Möglichkeit, dem Kläger einen anderen Arbeitsort zuzuweisen. Nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn dieser Klausel, welche die Verpflichtung regelt, an „verschiedenen Standorten“ zu arbeiten, ergibt sich, dass eine änderungsfeste Festlegung des Arbeitsorts im Arbeitsvertrag gerade nicht erfolgen sollte. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Klausel auch nicht überraschend iSv. § 305c Abs. 1 BGB (zu ähnlichen Klauseln BAG 13.04.2010 – 9 AZR 36/09 – Rn. 27 ff mwN; 19.01.2011 – 10 AZR 738/09 – Rn. 22 ff mwN). Sie ist weder nach ihrem Erscheinungsbild noch nach den sonstigen Umständen so ungewöhnlich, dass der Kläger mit ihr nicht zu rechnen brauchte.

Die Beklagte betreibt mehrere Transportbetonwerke. Es war für den Kläger aus den von der Beklagten gestellten Vertragsregelungen deutlich erkennbar, dass ihn die Beklagte für das Werk W. eingestellt hat, sich aber einen Einsatz an einem anderen Standort vorbehielt. In einer ebenfalls zu vertraglichen Versetzungsvorbehalten ergangenen Entscheidung betont das Bundesarbeitsgericht zudem zu Recht, das eine weite Versetzungsklausel nicht nur dem Flexibilisierungsinteresse gerecht werde, sondern zugleich eine Erweiterung der Sozialauswahl und damit auch Schutz für den Arbeitnehmer mit sich führe. Unbillige Härten können zudem im Einzelfall durch die Ausübungskontrolle des Direktionsrechts vermieden werden (vgl. BAG 11.04.2006 – 9 AZR 557/05 – Rn. 37 mwN).

dd) Entgegen der Ansicht des Klägers macht die Regelung im letzten Satz von § 6 des Arbeitsvertrags, wonach die Beklagte bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen des Klägers, die in den Buchstaben a) bis e) konkret benannt worden sind, „zur fristlosen Entlassung berechtigt“ ist, die Versetzungsklausel in § 6 Buchst. e) nicht unwirksam.

Zwar ist die Vereinbarung von absoluten wichtigen Kündigungsgründen in einem Arbeitsvertrag unwirksam, weil die gesetzliche Ausgestaltung des § 626 Abs. 1 BGB die Anerkennung sog. absoluter Kündigungsgründe verbietet. Einzelvertragliche Regelungen, nach denen bestimmte Gründe eine Kündigung stets rechtfertigen sollen, sind für die Arbeitsgerichte nicht bindend, denn sie würden entgegen der gesetzlichen Regel zu einer Kündigung ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalls führen (vgl. BAG 06.03. 2003 – 2 AZR 232/02 – Rn. 41 mwN). Die Unwirksamkeit von § 6 letzter Satz des Arbeitsvertrags hat – entgegen der Ansicht des Klägers – nicht zur Folge, dass die in § 6 Buchst. e) geregelte Versetzungsklausel unwirksam ist. Die Regelungen sind – im Sinne einer in der Klausel vorgegebenen Trennung – teilbar. Nach „Wegstreichen“ (sog. Blue-Pencil-Test) der im letzten Satz von § 6 des Arbeitsvertrags getroffenen Regelung, ist die Verpflichtung des Klägers, seine Arbeitskraft an verschiedenen Standorten der Beklagten zur Verfügung zu stellen, weiter verständlich. Eine teilbare Formularklausel kann mit ihrem zulässigen Teil aufrechterhalten werden. Darin liegt keine geltungserhaltende Reduktion, denn die Trennung ist in den vom Verwender gestellten Vertragsbedingungen bereits vorgegeben (vgl. BAG 21.05.2019 – 9 AZR 579/16 – Rn. 67 mwN).

Der Kläger übersieht außerdem, dass die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung verhindert. Fehlt es – wie hier – an einer Festlegung des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an (vgl. BAG 30.11.2016 – 10 AZR 11/16 – Rn. 19 mwN).

c) Nach alledem hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt, dass es keiner Änderungskündigung bedarf, um dem Kläger einen anderen Arbeitsort im Werk V. zuzuweisen. Der Arbeitsvertrag hat sich im Hinblick auf den Einsatzort nicht dadurch auf das Werk W. konkretisiert, dass der Kläger bis zur Versetzung nach V. über 20 Jahre dort tätig gewesen ist. Eine den Arbeitsvertrag abändernde Vereinbarung haben die Parteien nicht – auch nicht stillschweigend – getroffen. Alleine die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum genügt dafür nicht (vgl. BAG 13.06.2012 – 10 AZR 296/11 – Rn. 24 mwN). Ob die zweite Versetzung der Beklagten einer Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB standhält, ist hier nicht Streitgegenstand.

3. Der auf Beschäftigung im Werk W. gerichtete Klageantrag ist unbegründet geworden. Die Beklagte hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz im August 2020 von ihrem Direktionsrecht erneut Gebrauch gemacht und den Kläger zum zweiten Mal in das Werk V. versetzt. Diese Versetzung ist Gegenstand des Rechtsstreits 4 (12) Ca 2983/20, den das Arbeitsgericht Koblenz gem. § 148 ZPO wirksam ausgesetzt hat (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 18.03.2021 – 3 Ta 175/20). Da die Möglichkeit besteht, dass die zweite Versetzung eine andere rechtliche Beurteilung als die hier streitgegenständliche Versetzung vom 16.12.2019 erfährt, kommt wegen der unklaren Rechtslage ein Beschäftigungsanspruch im Werk W. nicht in Betracht. Sollte die zweite Versetzung unbillig sein, muss ihr der Kläger nicht – auch nicht vorläufig – Folge leisten (vgl. BAG 18.10.2017 – 10 AZR 330/16 – Rn. 58 ff mwN). Das ist hier jedoch nicht zu prüfen, weil der Kläger die Wirksamkeit der zweiten Versetzung im vorliegenden Rechtsstreit nicht zur Entscheidung gestellt hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO.

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!