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Betriebsbedingte Kündigung – Darlegungs- und Beweislast

Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 Sa 224/16 – Urteil vom 19.07.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau vom 11.05.2016 – 11 Ca 112/15 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund betriebsbedingter Kündigung.

Der Kläger war seit 16.08.1993 bei der Firma F GmbH & Co. KG tätig. Jedenfalls seit 01.06.2003 – nach Angaben des Klägers bereits seit 1997 – hatte er die Position des Filialleiters der Filiale W inne. Die Rechtsbeziehung der Vertragsparteien bestimmte sich seither nach dem Arbeitsvertrag vom 12.06.2003 (Bl. 7 – 11 d.A.), in dem es u.a. heißt:

§ 2

Tätigkeit

Filialleiter

Der MA wird als Verkäufer/in in der Filiale Nr. 385, in W (Stammfiliale) eingestellt. Die diesem Vertrag beiliegende Stellenbeschreibung ist für den MA bindend, sie kann jedoch bei berechtigtem Interesse des AG verändert und/oder ergänzt werden. Der Inhalt der Tätigkeit des MA ergibt sich auch aus den Weisungen der Vorgesetzten. Der MA verpflichtet sich, alle ihm übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen und auch andere als die vorgesehenen Aufgaben zu übernehmen. Der AG behält sich daher vor, dem MA eine andere, zumutbare Arbeit und/oder Tätigkeit, die seinen Vorkenntnissen und Fähigkeiten entspricht, zuzuweisen und das Aufgabengebiet sowie das Hierarchieverhältnis aus organisatorischen Gründen zu ändern.

In der Filiale W waren insgesamt 5 Arbeitnehmer regelmäßig tätig.

Das Amtsgericht D eröffnete am 29.07.2015 über das Vermögen der F GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter. Dieser war bereits seit 01.06.2015 als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig geworden.

Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 29.07.2015, dem Kläger am 30.07.2015 zugegangen, das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Schuldnerin zum 31.10.2015. Er kündigte am selben Tag auch die weiteren Arbeitsverhältnisse der in der Filiale W tätigen Arbeitnehmer sowie den Mietvertrag für die dortigen Geschäftsräume zum 31.10.2015 auf. Weiter zeigte er unter demselben Datum bei dem Amtsgericht D die „Masseunzulänglichkeit“ (§ 208 InsO) an.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der streitgegenständlichen Kündigung komme keine Rechtswirksamkeit zu. Er hat das Vorliegen von Kündigungsgründen, die ordnungsgemäße Durchführung der Sozialauswahl sowie die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates bestritten.

Auf die Rechtsbeziehung mit der Schuldnerin finde – so hat der Kläger gemeint – § 1 KSchG Anwendung, weil die mehr als 40 Filialen der Schuldnerin insgesamt als ein Betrieb i.S.d. § 23 Abs. 1 KSchG anzusehen seien. Demnach sei der Schwellenwert des § 23 Abs. 1 KSchG – Beschäftigung von regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern – deutlich überschritten. Hierzu hat der Kläger behauptet, die personalrechtlichen Befugnisse für die in den Filialen tätigen Mitarbeiter haben bei der Zentralverwaltung der Schuldnerin in R bzw. bei der Bezirksleitung „Ost“ gelegen.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 29. Juli 2015 beendet worden ist.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, § 1 KSchG sei auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Schuldnerin nicht anwendbar, da es sich bei der Filiale W um einen eigenständigen Betrieb gehandelt habe. Entgegen dem Vorbringen des Klägers haben ihm die wesentlichen personalrechtlichen Befugnisse für die dort tätigen Mitarbeiter oblegen. In der Zentrale in R seien lediglich Verwaltungsaufgaben erledigt worden, z.B. die Umsetzung der von den Filialleitern getroffenen personellen Entscheidungen.

Nachdem es im Verlaufe der vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht gelungen war für die Filiale W einen Interessenten zu finden und eine Fortführung nicht möglich erschien, habe er sich am 29.07.2015 entschlossen, diese Filiale dauerhaft stillzulegen. Eine Sozialauswahl unter den in jener Filiale tätigen Arbeitnehmern sei nicht durchgeführt worden, da ihnen sämtlichst gekündigt worden sei. Im Übrigen sei er auch nicht gehalten gewesen, Mitarbeiter anderer Filialen in eine Sozialauswahl einzubeziehen, da eine Versetzung des Klägers in eine andere Filiale gemäß § 2 des Arbeitsvertrages nicht von seinem Direktionsrecht umfasst gewesen sei. In den anderen Filialen habe auch keine Möglichkeit bestanden, den Kläger auf einem freien Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen. Sofern die Filialen nicht stillgelegt worden seien, seien sei mit Insolvenzeröffnung unmittelbar auf einen Dritten übertragen worden. Mithin sei die Kündigung – die Anwendbarkeit des § 1 KSchG unterstellt – auch sozial gerechtfertigt.

Ein Betriebsrat habe für die Filiale W und auch für sonstige Filialen nicht bestanden.

Der Kläger hat hierzu entgegnet, sein Arbeitsplatz sei nicht weggefallen, da er in einer anderen Filiale als Filialleiter hätte eingesetzt werden können. § 2 des Arbeitsvertrages sei nicht dahin zu verstehen, dass er „ausschließlich“ in der Filiale W eingesetzt werden könne.

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.05.2016 die Klage abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, es könne dahinstehen, ob § 1 KSchG auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Kläger und der Schuldnerin anwendbar sei. Die Kündigung sei jedenfalls sozial gerechtfertigt im Sinne dieser Norm. Sie sei durch dringende betriebliche Erfordernisse, nämlich die Schließung der Filiale W, bedingt. Zu einer anderweitigen Beschäftigungsmöglichkeit auf einem freien Arbeitsplatz im Unternehmen der Schuldnerin habe der insoweit darlegungspflichtige Kläger keine substantiierten Ausführungen getätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 110 – 115 d.A. verwiesen.

Der Kläger hat gegen diese, ihm am 03.06.2016 zugestellte Entscheidung am 01.07.2016 Berufung eingelegt und jene am 02.08.2016 begründet.

Mit seinem Rechtsmittel verfolgt er unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunktes sein erstinstanzliches Klagebegehren weiter.

Das Arbeitsgericht habe verabsäumt ihm einen Hinweis zu erteilen, dass er zu einer Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in den mehr als 40 Filialen der Schuldnerin konkret hätte vortragen müssen. Im Übrigen werde die Beklagte aufgefordert, die noch fortgeführten Filialen zu benennen, damit er ergänzend vortragen könne.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Dessau-Roßlau – 11 Ca 112/15 – abzuändern und wie folgt zu erkennen:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 29.07.2015 beendet worden ist.

Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Er verteidigt die angefochtene Entscheidung und verweist erneut darauf, dass bis auf die an Dritte unmittelbar bei Insolvenzeröffnung übertragenen Filialen alle Filialen stillgelegt worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

A.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Der Kläger hat die Notfrist zur Einlegung sowie die Frist zur Begründung der Berufung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) eingehalten. Die Berufungsbegründung entspricht den Vorgaben des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO. Der Kläger greift das erstinstanzliche Urteil dahingehend an, das Arbeitsgericht habe ihm zu Unrecht die Darlegungslast für eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in einer anderen Filiale auferlegt.

B.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage zu Recht abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Schuldnerin ist durch die Kündigung des Beklagten, dem gemäß § 80 Abs. 1 InsO die Arbeitgeberfunktion zukommt, vom 29.07.2015 zum 31.10.2015 aufgelöst worden.

I.

Die Kündigung – die Anwendbarkeit des gesamten Ersten Abschnitts des KSchG zugunsten des Klägers unterstellt – ist sozial gerechtfertigt i.S.d. § 1 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG. Danach ist eine Kündigung unter anderem dann sozial gerechtfertigt, wenn sie durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist (Abs. 2) und der Arbeitgeber eine ausreichende Sozialauswahl vorgenommen hat (Abs. 3).

1. Für die streitige Kündigung liegen betriebsbedingte Gründe vor. Diese sind unter anderem dann gegeben, wenn aufgrund einer wirtschaftlichen Entscheidung des Arbeitgebers Arbeitsplätze im vertraglichen Pflichtenkreis des zu kündigenden Arbeitnehmers in Wegfall geraten und diese Entscheidung bei Ausspruch der Kündigung zumindest greifbare Formen angenommen hat (BAG ständig, vgl. 17.06.1999 – 2 AZR 141/99).

So verhält es sich vorliegend. Nach dem von dem Kläger nicht bestrittenen und daher der Entscheidungsfindung zugrunde zu legenden Sachvortrag, hat der Beklagte unmittelbar vor Ausspruch der Kündigung die Entscheidung getroffen die Filiale W dauerhaft zu schließen, nachdem im Vorfeld durchgeführte Bemühungen, hierfür einen Übernehmer zu finden, erfolglos waren. Diese Entscheidung hatte auch greifbare Formen angenommen. Der Beklagte hat sämtlichen Arbeitnehmern der Filiale zeitgleich gekündigt und – ebenfalls zeitgleich – den Mietvertrag für die Geschäftsräume zum 31.10.2015 gekündigt. Diese Rechtshandlungen zeigen deutlich, dass eine Fortführung der Filiale nicht beabsichtigt war.

2. Die Kündigung erweist sich auch nicht deshalb als sozialwidrig, weil für den Kläger bei Ausspruch derselben eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem anderen freien, für ihn geeigneten Arbeitsplatz im Unternehmen der Schuldnerin bestanden hätte (arg. § 1 Abs. 2 Satz 2 KSchG). Insoweit besteht eine abgestufte Darlegungslast. Der Arbeitgeber genügt zunächst seiner aus § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG folgenden Darlegungslast dadurch, dass er vorträgt, es seien keine freien Arbeitsplätze vorhanden gewesen. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers darzulegen, wie er sich seine anderweitige Beschäftigung vorstellt (BAG 29.08.2013 – 2 AZR 721/12). Dieser prozessualen Obliegenheit ist der Kläger – auch im Berufungsrechtszug – nicht nachgekommen. Der Beklagte hat schon erstinstanzlich vorgetragen, es sei kein freier Arbeitsplatz, auf dem der Kläger hätte beschäftigt werden können, vorhanden gewesen. Er habe mit Insolvenzeröffnung einen großen Teil der Filialen geschlossen. Die hiervon ausgenommenen Filialen seien mit Insolvenzeröffnung auf Dritte übertragen worden. Nach diesem Sachvortrag bestand bei Zugang der Kündigung in Bezug auf den Ablauf der Kündigungsfrist am 31.10.2015 unternehmensweit überhaupt kein und damit erst Recht kein freier, für den Kläger geeigneter Arbeitsplatz mehr, über den der Beklagte noch verfügen konnte. Diesem Vorbringen ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat weder erstinstanzlich noch im Berufungsverfahren dargetan, wo und in welcher Form für ihn zum 01.11.2015 eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bestehen sollte. Soweit er in der Berufungsbegründung darauf verweist, der Beklagte habe nicht mitgeteilt, welche Filialen fortgeführt werden, übersieht er, dass dem Vorbringen des Beklagten sehr wohl zu entnehmen ist, dass er seit der Insolvenzeröffnung keine der Filialen mehr betreibt.

3. Schlussendlich ergibt sich eine Sozialwidrigkeit der streitigen Kündigung auch nicht aufgrund einer nicht ausreichenden Sozialauswahl. Diese ist betriebsbezogen durchzuführen und beschränkt auf solche Arbeitnehmer, die mit dem zu kündigenden Arbeitnehmer tätigkeitsbezogen vergleichbar sind und die mit ihm im Wege des Direktionsrechts ausgetauscht werden können (BAG 31.05.2007 – 2 AZR 306/06 – juris Rn. 40). Hat der Arbeitgeber auf Verlangen Auskunft über die vorgenommene Sozialauswahl erteilt, obliegt es dem Arbeitnehmer, die für eine unzureichende Sozialauswahl maßgeblichen Tatsachen darzulegen (§ 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG). Vorliegend ist der Beklagte seiner Auskunftspflicht nachgekommen, indem er vorgetragen hat, er habe keine Sozialauswahl vorgenommen. Es hätte damit dem Kläger oblegen, darzulegen, dass eine Sozialauswahl hätte durchgeführt werden müssen, in deren Ergebnis ein mit ihm vergleichbarer nicht gekündigter Arbeitnehmer an seiner statt hätte entlassen werden müssen. Derartiger Sachvertrag liegt nicht vor.

a. Unstreitig waren in der Filiale W keine mit dem Kläger als Filialleiter vergleichbaren Arbeitnehmer tätig.

b. Dass innerhalb des Betriebes (i.S.d. § 1 Abs. 3 KSchG), dem der Kläger zugeordnet war, mit ihm rechtlich und fachlich austauschbare Filialleiter, denen eine geringere soziale Schutzbedürftigkeit zukommt, nicht gekündigt worden sind, hat der Kläger nicht dargelegt.

aa. Es fehlt bereits an Sachvortrag zum Betrieb als solchem, der sich bei einem Unternehmen, das über mehrere Verkaufsstellen verfügt, danach bestimmt, auf welcher Ebene des Unternehmens die personellen Befugnisse angesiedelt sind (vgl. BAG 26.08.1971 – 2 AZR 233/70). Der Sachvortrag des Klägers hierzu ist nicht frei von Widersprüchen, wenn er vorbringt, die Personalentscheidungen seien in der Zentrale in R bzw. auf Ebene der Bezirksleitung getroffen worden. Letztendlich kann diese Problematik dahinstehen.

bb. Jedenfalls steht einer Vergleichbarkeit des Klägers mit Filialleitern in anderen Filialen entgegen, dass der Beklagte aufgrund der vertraglichen Vereinbarung nicht berechtigt war, den Kläger im Wege des Direktionsrechts in eine andere Filiale zu versetzen. Die Parteien des Arbeitsvertrages haben in § 2 die Tätigkeit des Klägers auf die Filiale W („Stammfiliale“) beschränkt. Ein Versetzungsrecht der Schuldnerin in Bezug auf den Einsatz in anderen Filialen enthält diese Bestimmung nicht. Der letzte Satz des § 2 bezieht sich auf die Art der zu erbringenden Arbeitsleistung, nicht jedoch auf einen von der „Stammfiliale“ abweichenden Ort.

II.

Nach dem sich bietenden, zur Entscheidungsfindung heranzuziehenden Sachvortrag ist die streitige Kündigung auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. Sie verstößt insbesondere nicht gegen § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG, wonach eine ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Diese Bestimmung findet vorliegend keine Anwendung. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Beklagten bestand für die Filiale, in der der Kläger tätig war, kein Betriebsrat.

III.

Schlussendlich hat der Beklagte auch die dem Kläger zustehende Kündigungsfrist aus § 113 Satz 2 InsO eingehalten.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

D.

Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Den entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht mit ihrer Entscheidung auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.

Auf § 72a ArbGG wird hingewiesen.

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