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Betriebsbedingte Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden

ArbG Herne – Az.: 1 Ca 242/16 – Urteil vom 24.08.2016

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 28. Januar 2016 ausgesprochene Kündigung aufgelöst worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den vertraglichen Bedingungen im technischen Hausmeisterdienst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird auf 9.600,- EUR festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer von der Beklagten gegenüber dem Kläger erklärt ordentlichen Kündigung sowie um dessen Weiterbeschäftigung.

Die Beklagte unterhält mehrere Senioreneinrichtungen, unter Anderem das Seniorenheim G N in I.

Sie beschäftigt in dieser Einrichtung mehr als zehn Arbeitnehmer/-innen.

Ein 7-köpfiger Betriebsrat ist dort vorhanden. Der Kläger ist dessen Vorsitzender.

Von der Beklagten wurde der 1962 geborene Kläger mit Wirkung zum 17.03.2003 eingestellt und bei ihr im Technischen-/Hausmeisterdienst beschäftigt. Sein Bruttomonatseinkommen belief sich zuletzt auf 2.400,00 EUR.

Mit dem Kläger am 28.01.2016 persönlich ausgehändigten Schreiben selben Datums (Bl.4 f. d.GA) kündigte die Beklagte den zwischen ihnen bestehenden Anstellungsvertrag ordentlich betriebsbedingt zum 30.06.2016, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Seit dem 01.02.2016 ist der Kläger von seiner Arbeit freigestellt.

Gegen diese Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner bei Gericht am 01.02.2016 eingegangenen und der Beklagten am 04.02.2016 zugestellten Klage.

Zur Begründung trägt er vor, dass er Sonderkündigungsschutz habe.

Weder werde der Betrieb insgesamt stillgelegt noch gehöre er einer Betriebsabteilung an, die stillgelegt werde.

Der Betrieb der Beklagten in I unterteile sich nicht in Betriebsabteilungen. Er gehöre keineswegs einer Betriebsabteilung an, insbesondere nicht einer „Abteilung Haustechnik“, da es eine solche in G N nicht gäbe.

Die Tätigkeiten, die von ihm und seinem Kollege T erledigt würden, verfolgten keinen eigenen Betriebszweck. Die Tätigkeiten seien Teil der Aufgaben, die typischerweise beim Betrieb eines Seniorenzentrums anfielen und nach wie vor dort zu erledigen seien und überwiegend auch tatsächlich erledigt würden.

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten seien in der Einrichtung G N regelmäßig etwa 110-130 Arbeitnehmer/innen beschäftigt.

Seine Aufgabe sei es, so der Kläger unter Vorlage von Dienstleistungsanforderungen (Bl.106-172 d.GA) gewesen, Getränke für die Bewohner auf den Wohnbereichen zu verteilen. Getränkekisten hätten auf die Wohnbereiche von ihm transportiert werden müssen. Einzelne Getränkeflaschen hätten von ihm auf die Bewohnerzimmer in den Wohnbereichen gebracht werden müssen. Die entsprechenden Dienstleistungsanforderungen seien von ihm gemeinsam mit seinem Hausmeisterkollegen erledigt worden, teilweise gemeinsam, teilweise abwechselnd. Für die „Normalanforderungen“ sei zu deren Erledigung in jeder Woche der Mittwochvormittag vorgesehen gewesen. Von ihm und Herrn T seien regelmäßig etwa 140 Getränkekisten auf den Wohnbereichen verteilt worden, teilweise auf die Wohnbereiche gebracht worden, teilweise auch in die Bewohnerzimmer.

Diese Tätigkeiten fielen nach wie vor an und würden vom Personal der Beklagten in G N erledigt, überwiegend von Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen aus der Küche.

Er habe bei den Bewohnern und auf den Wohnbereichen Leergut eingesammelt, dies gestapelt und verpackt. Auch dies ergebe sich aus den in Kopie beigefügten Unterlagen. Dorthin worin Getränke geliefert worden seien, sei das Leergut mitgenommen worden. So auch für den Speisesaal.

Auch diese Tätigkeiten fielen auf den Wohnbereichen nach wie vor an und würden jetzt vom verbleibenden Stammpersonal (Hauswirtschaft und Pflege) erledigt.

Mitarbeiter/innen der Küche hätten die separate Verteilung der „gelben Limonade“ übernommen, was zuvor er auf den einzelnen Wohnbereichen erledigt habe.

Seine Aufgabe sei es gewesen, Lieferungen für die Wohnbereiche entgegenzunehmen, die vom Pflegepersonal benötigt würden, so z.B. Inkontinenzmaterial, Reinigungsmittel.

Die Empfangnahme der Materiallieferungen werde jetzt von Mitarbeiterinnen aus dem Reinigungsbereich, der Küche und der Pflege vorgenommen.

Restaurant und Café erhielten nach wie vor Warenlieferungen, die entgegenzunehmen seien, was er früher erledigt habe.

Die Entgegennahme der Lieferungen für das Restaurant/Café und das Einlagern der gelieferten Ware würde jetzt ausschließlich von den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen aus dem Küchenbereich und dem Restaurant/Café vorgenommen.

Er habe Bettentransporte durchgeführt, wofür stets zwei Personen benötigt würden, also in diesem Fall er jeweils gemeinsam mit seinem Kollegen T. Auch dies ergäbe sich aus entsprechenden Dienstleistungsanforderungen.

Diese Tätigkeiten fielen nach wie vor an, seien zu erledigen und könnten von dem beauftragten Hausmeisterdienst nicht erledigt werden, was sich bereits daraus ergebe, dass eine Person allein den Bettentransport nicht durchführen könne sondern stets zwei Personen erforderlich seien.

Er habe die Außenanlagen gepflegt; er habe Blumen gepflanzt und versorgt. Er habe die Außenanlagen (unter Anderem Müll sammeln) gereinigt. Er habe den Rasen gemäht, Sträucher gepflegt, die regelmäßig beschnitten worden seien. Er habe den Parkplatz gereinigt und Sperrmüll entsorgt.

Er habe Bewohnerzimmer leergeräumt, wenn diese auszuräumen gewesen seien, etwa nach dem Auszug eines Bewohners/ einer Bewohnerin oder einem Sterbefall. Es sei seine Aufgabe gewesen, die Bewohnerzimmer danach wieder zu bestücken, zuvor das Bewohnerzimmer in Ordnung zu bringen, unter Anderem Malerarbeiten durchzuführen.

Derartige Tätigkeiten fielen nach wie vor an. Sie seien nicht Gegenstand der Beauftragung eines Fremdunternehmens.

Er habe Pflegebetten repariert.

Eine Tätigkeit, die nach wie vor anfiele und nun zum Teil von einem Mitarbeiter im sozialen Dienst erledigt werde.

Reparaturmaßnahmen seien in den Bewohnerzimmern von ihm durchgeführt worden, unter anderem seien Verstopfungen im Abfluss zu beseitigen gewesen, Stromausfälle zu beheben, Leuchtmittel zu wechseln.

Diese Tätigkeiten fielen nach wie vor an und würden nun von Pflegekräften durchgeführt, soweit es ihnen möglich sei.

Es sei seine Aufgabe gewesen, Reparaturarbeiten vorzubereiten und die Möglichkeit der Durchführung zu beantragen.

Dies geschehe nach wie vor, allerdings werde es jetzt erledigt von einem Mitarbeiter in der Personalabteilung im G N, der auch für die Einholung von Kostenvoranschlägen zuständig geworden sei.

Innerbetriebliche Transporte aller Art seien von ihm durchgeführt worden.

Dafür scheine jetzt ein Mitarbeiter im Sozialdienst zuständig geworden zu sein.

Die von der Beklagten vorgelegte Stellenbeschreibung habe er seinerseits als Arbeitnehmer von einer anderen Arbeitgeberin und zwar von der Firma Q für seinen Einsatz in einer anderen Seniorenwohnanlage und zwar im L, eine Seniorenwohnanlage in I an anderer Stelle und unterer anderer Leitung erhalten. Die damalige Auflistung der Aufgaben gäbe nicht annähernd das wieder, was er zuletzt erledigt habe.

Die vorstehenden Ausführungen machten seiner Ansicht nach deutlich, dass seine Tätigkeit voll und ganz in den Tagesablauf im G N integriert gewesen sei und er gemeinsam mit den übrigen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen seine Tageseinsätze erledigt und deren Tätigkeiten ergänzt habe.

Der Bereich, in dem er tätig gewesen sei, sei kein abgrenzbarer Bereich. Er habe zusammen mit den übrigen Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen im G N seine Aufgaben in Erfüllung und zur Erreichung des Gesamtbetriebszwecks erledigt und zwar Betreiben einer Seniorenwohnanlage.

Selbstverständlich hätten die Haustechniker dort geholfen, wo sie angefordert und gebraucht worden seien. Dafür gebe es die „Dienstleistungsanforderungen“ und zwar in der Form eines von der Beklagten entwickelten Formulars, wie die in Kopie beigefügten Unterlagen (Bl.106-172 d.GA) deutlich machten. Sie seien mit dem dafür vorgesehenen Vordruck für viele Tätigkeiten angefordert worden, insbesondere für die bereits aufgelisteten Tätigkeiten. Es handele sich dabei um Arbeitsanweisungen, Arbeitsanforderungen, nicht lediglich um Gefälligkeiten.

Auch Arbeitnehmer/-innen in der Pflege hätten beispielsweise Müll entsorgt genauso wie Mitarbeiter aus dem Hausmeisterdienst. Man habe Hand in Hand gearbeitet.

Er habe unmittelbar der Weisungskompetenz und den Anweisung der Einrichtungsleitung, zuletzt L1, unterlegen. Weder er noch sein Kollege T hätten eine Entscheidungsbefugnis gehabt, wann welche Arbeiten von ihnen erledigt würden sondern seien, so der Kläger unter Vorlage einer E-Mail vom 15.01.2016 (Bl.77-81 d.GA), von der Einrichtungsleitung angewiesen worden. Es habe sich überwiegend um 3-Tages-Fristen gehandelt.

Soweit die Arbeitgeberseite vortrage, er habe gemeinsam mit T über eigene technische Betriebsmittel verfügte, sei auch dies unzutreffend. Seine und die Arbeitsabläufe des Herrn T würden mit den Arbeitsablauf anderer Arbeitnehmer/innen in G N vermischt. Es werde Hand in Hand gearbeitet, er habe gearbeitet und dort unterstützt, wo er gebraucht worden sei.

Er bestreitet mit Nichtwissen, dass ein Fremdunternehmen beauftragt sei/beauftragt worden sei, sämtliche zuletzt von ihm dargestellten Tätigkeiten zu übernehmen und durchzuführen.

Dass dies tatsächlich weder erfolgt noch möglich sei, ergäbe sich bereits daraus, dass von dem beauftragten Fremdunternehmen lediglich ein Arbeitnehmer in das G N entsendet werde und dies auch nicht vollschichtig sondern nur an fünf Tagen in der Woche mit jeweils maximal sechs Arbeitsstunden.

Selbst für den Fall, dass die „Hausmeisterei/Haustechnischer Dienst“ eine Abteilung darstelle, was tatsächlich nicht der Fall sei, sei diese Einheit keinesfalls stillgelegt worden. Die aufgelisteten und nachgewiesenen Tätigkeiten der Hausmeister fielen nach wie vor an, würden nicht im Wege der Fremdvergabe durchgeführt sondern von anderen Arbeitnehmern/innen übernommen.

Die Fremdvergabe habe allenfalls dazu geführt, dass weniger als die bisher durchgeführten Tätigkeiten der Hausmeister noch von Arbeitnehmern/-innen der Beklagten selbst erledigt würden. Sie habe allerdings nicht zur vollständigen Übertragung der Tätigkeiten auf den Fremddienstleister geführt und damit nicht zum Wegfall der Tätigkeiten bezogen auf Arbeitnehmer/-innen der Beklagten.

Den vorstehenden Ausführungen sei zugleich zu entnehmen, dass die Betriebsratsanhörung nicht in Ordnung sei. In dieser werde dem Betriebsrat gegenüber ausgeführt, dass seine bisherigen Tätigkeiten und die seines Kollegen T von einem anderen Unternehmen übernommen und wahrgenommen werden sollen. Dies erfolge tatsächlich nicht, zumindest nicht im Gesamtumfang der bisher von ihm und Kollegen T durchgeführten Tätigkeiten.

Seine Weiterbeschäftigung sei daher möglich und geboten.

Der Kläger beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis nicht durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 28.01.2016 ausgesprochene Kündigung aufgelöst wird sowie die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den vertraglichen Bedingungen im technischen Hausmeisterdienst bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass der Kläger in der Einrichtung G N als Haustechniker in der Abteilung „Haustechnik“ arbeite. Diese Abteilung bestehe aus zwei ihrer Mitarbeiter, dem Kläger und Herrn T, dem ebenfalls gekündigt worden sei.

Mit Vorstandsbeschluss vom 29.12.2015 (Bl.59,60 d.GA) habe sie die unternehmerische Entscheidung getroffen, dass die Abteilung „Haustechnik“ in der Betriebsstätte G N stillgelegt werde.

Die Abteilung „Haustechnik“ werde gemäß unternehmerische Entscheidung fremd vergeben. Die Firma J GmbH aus M sei damit beauftragt worden, in ihrer Einrichtung im Bereich „Haustechnik“ tätig zu werden. Die Umsetzung der Maßnahme sei mit Datum vom 01.02.2016 erfolgt.

Sie habe in allen ihren Einrichtungen das Aufgabenfeld „Haustechnik“ ersatzlos gestrichen. Betroffen sei außerdem die Betriebsstätte L; hier seien zwei Arbeitnehmer, die als Haustechniker gearbeitet hätten, betriebsbedingt gekündigt worden.

Die Haustechnik in der Betriebsstätte G N stelle ihrer Ansicht nach eine Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs.5 KSchG dar.

Es handele sich um einen räumlich und organisatorisch abgegrenzten Teil der Betriebsstätte G N. Das Pflegeheim bestehe organisatorisch allein aus der Pfleger, Empfang und einer Verwaltung; das Pflegeheim selbst werde von Frau L1 geleitet.

Die Haustechnik habe organisatorisch mit diesen Geschäftsbereichen nichts zu tun.

Vielmehr bestünden die Aufgaben der Haustechniker im Besonderen darin, so die Beklagte unter Vorlage der Stellenbeschreibung des Klägers (Bl.66,67 d.GA), für den störungsfreien und optimalen Betrieb aller Anlagen und Geräte in der Einrichtung zu sorgen. Der Schwerpunkt der Arbeit bestehe darin, den störungsfreien Betrieb aller technischen Geräte zu sichern, Störungen zu dokumentieren bzw. zu beheben sowie die Innen und Außenanlagen sowohl in technischer als auch in optischer Hinsicht zu pflegen.

Sämtliche dieser Aufgabenfelder hätten nichts mit der Pflege der Einrichtung oder mit den Abläufen in der Verwaltung zu tun.

Bei den Pflegesatz- oder Entgeltverhandlungen nach SGB XI würden die genannten Abteilungen aufgelistet und als solche bei den Personalkosten verhandelt. Die Personalkosten der Haustechnik würden z.B. hier völlig anders berechnet, als die in anderen Abteilungen. Auch bei dem derzeitig laufenden Einigungsstellenverfahren „Entgelt“ werde diese Unterscheidung in Abteilungen nicht durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers bestritten sondern so gesehen und als Abteilung akzeptiert.

Bei ihr handele es sich nicht um ein Betrieb sondern um eine Einrichtung mit knapp 60-70 Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen. In einer solchen kleinen Betriebseinheit müsse jedermann mit anpacken. Das sei „Familie“ und natürlich könne es mal sein, dass der Kläger auch Leergut habe einsammeln müssen.

Sie stellt in Abrede, dass es fester Bestandteil der Arbeit des Klägers in der Haustechnik gewesen sei, irgendwelches Leergut „von A nach B zu tragen“.

Die Behauptungen des Klägers seien falsch, regelmäßig Getränke für die Bewohner zu verteilen, Getränkekisten zu transportieren, Leergut zu verpacken, Lieferungen für die Wohnbereiche entgegenzunehmen, die vom Pflegepersonal benötigt würden, Bettentransporte durchzuführen, Pflegebetten zu reparieren oder die anderen Zusatzarbeiten, die er aufgelistet habe, als festen Bestandteil seiner Arbeit darzustellen.

Bei den beschriebenen Tätigkeiten der Getränkeversorgung und der Annahme von Materialien für Küche und Reinigung oder bei den aufgelisteten Zusatzarbeiten handele es sich um zusätzliche organisatorische Tätigkeiten in den Abläufen der Einrichtung, die nicht zu den originären Aufgaben der Haustechnik zu zählen seien und die jederzeit auch durch andere Kräfte durchgeführt werden könnten. Wenn überhaupt seien diese von dem Kläger nur in Ausnahmefällen verrichtet worden. Dies sei auf Weisung der jeweiligen Vorgesetzten geschehen, gehöre jedoch dem Wesen nach nicht zu den Tätigkeiten der Haustechnik oder den durch diese durchzuführenden betrieblichen Notwendigkeiten.

Sofern der Kläger verschiedene Arbeitsanweisungen unterbreite, habe sie nicht die Möglichkeit zu überprüfen, ob der Kläger diese Tätigkeiten tatsächlich verrichtet habe. Herr X als Regionalleiter sei aus dem Betrieb ausgeschieden; auch die Einrichtungsleiterin, Frau L1, sei nicht mehr bei ihr tätig.

Ob der Kläger nun Gefälligkeiten oder Arbeitsanweisungen erledigt haben wolle, so handele es sich eben nicht um die Kernaufgaben des Klägers als Haustechniker. Diese Tätigkeiten seien fremd vergeben und das sei ihrer Ansicht nach rechtlich entscheidend für die Frage der Wirksamkeit der Umsetzung des Beschlusses. Insoweit griffen alle diese Vorhaltungen ihrer Ansicht nach rechtlich ins Leere.

Um diesen Betriebszweck zu entsprechen, stünden den Haustechniker eigene technische Gerätschaften zur Verfügung.

Die personelle Einheit dieser Abteilung stellten die beiden Haustechniker dar, die zur Erfüllung des Betriebszweckes eingestellt worden seien.

Geführt würden die beiden Haustechniker, anders als in der Stellenbeschreibung ausgeschrieben, heute von der Einrichtungsleiterin. Diese teile den beiden Haustechnikern Aufgaben zu, die wiederum zur Erfüllung des skizzierten Betriebszweckes dienten. Andere Mitarbeiter in dieser Einrichtung hätten keine Weisungsbefugnis gegenüber den beiden Haustechnikern.

Frau L1 als Leiterin der Einrichtung führe zwar die beiden Haustechniker, überlasse es jedoch den Haustechnikern selbst, wie und auf welche Art und Weise der störungsfreien Betrieb aller Anlagen und Geräte gewährleistet werde. Insoweit arbeiteten beide Haustechniker eigenständig und selbstständig ihre Aufgaben ab. Diese seien in Bezug auf Einteilung, Zeit und Ort selbstständig in der Entscheidung gewesen, was zu erledigen sei. Die Selbstständigkeit des eigenen Handelns ergebe sich schon allein aus der Fachkompetenz der Haustechniker gegenüber der Einrichtungsleiterin. Typischerweise seien die Haustechniker auch von ihren Mitarbeitern herbeigerufen worden, wenn diese der Auffassung gewesen seien, dass es zu technischen Störungen bei den Geräten und Anlagen gekommen sei. Insoweit hätten sie eigenständig darüber entscheiden können, welche Prioritäten sie bei der Abwicklung aufgetretener technischer Störungen setzen.

Beide Arbeitnehmer seien bei ihr Schlechtleister gewesen; gerade der Einsatz eines Arbeitnehmers der Fremdfirma beweise sehr anschaulich, dass sowohl der Kläger als auch Herr T ihre Aufgaben in die Länge gezogen hätten, desinteressiert, gleichgültig und vor allem schlecht verrichtet hätten.

Unternehmensweit sei kein vergleichbarer Arbeitsplatz frei. Eine Übernahme in eine andere Abteilung in der Einrichtung sei nicht möglich, weil der Kläger keine andere Tätigkeit bei ihr in der Einrichtung verrichten könne.

Der Betriebsrat sei am 19.01.2016, so die Beklagte unter Bezugnahme auf ein Protokoll (Bl.61 d.GA) seitens der Pflegeeinrichtung, Frau L1, über die Stilllegung der Abteilung „Haustechnik“ informiert worden. Im Anschluss an diese Unterrichtung sei der Betriebsrat mit Datum vom 19.01.2016 (Bl.62-65 d.GA) angehört worden.

Der Betriebsrat habe keine Stellungnahme abgegeben.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung der Beklagten vom 28.01.2016 nicht rechtswirksam aufgelöst worden. Die Beklagte ist außerdem dazu verpflichtet, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens im technischen Hausmeisterdienst weiter zu beschäftigen.

I.

Die streitgegenständliche Kündigung ist nach § 15 Abs.5 i.V.m. Abs.4 KSchG unwirksam.

1) Auf das Arbeitsverhältnis findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung.

Zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung war der Kläger über 12 Jahre und damit länger als sechs Monate in dem Unternehmen der Beklagten tätig, § 1 Abs.1 KSchG. Diese beschäftigte zu diesem Zeitpunkt selbst nach ihrem eigenen Vortrag regelmäßig 60 bis 70 Arbeitnehmer und damit mehr als die für die sachliche Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes erforderlichen zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, § 23 Abs.1 S.3 KSchG.

2) Im Weiteren besteht zwischen den Parteien kein Streit, dass der Kläger Vorsitzender des in der Einrichtung G N bestehenden siebenköpfigen Betriebsrates ist und demnach dem besonderen Kündigungsschutz des § 15 KSchG genießt.

Nach § 15 Abs. 5 i.V.m. Abs.4 KSchG ist dessen Kündigung zulässig, wenn er in einer Betriebsabteilung beschäftigt wird, die stillgelegt wird und es aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist, ihn in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen.

Diese Voraussetzungen sind vorliegend jedenfalls nicht sämtlich erfüllt.

Es fehlt an der Stilllegung einer Betriebsabteilung, der der Kläger zugehörig war.

a) Eine Betriebsabteilung im Sinne von § 15 Abs.5 KSchG ist ein räumlich und organisatorisch abgegrenzter Teil des Betriebes, der eine personelle Einheit erfordert, dem eigene technische Betriebsmittel zur Verfügung stehen und der einen eigenen Betriebszweck verfolgt, auch wenn dieser in einer einem bloßen Hilfszweck für den arbeitstechnischen Zweck des Gesamtbetriebs besteht (BAG v. 23.02.2010, 2 AZR 656/08, Rz,29 juris). Erforderlich ist hierfür grundsätzlich sowohl eine räumliche als auch eine organisatorische Abgrenzung einer Gruppe von Arbeitnehmern von anderen Arbeitsbereichen (BAG v.23.02.2010, Rz.31; LAG Hamm v. 14.10.2011, 10 Sa 527/11, Rz.72, juris).

Zur organisatorischen Abgrenzung bzw. zum Definitionsmerkmal der „personellen Einheit“ gehört dabei, dass in dem stillzulegenden Betriebsbereich die einzelnen ihm angehörenden Arbeitnehmer eine gewisse Selbständigkeit in der Arbeitsorganisation aufweisen. Dabei kann zur näheren Eingrenzung des Merkmals der organisatorischen Abgrenzbarkeit auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem insoweit gleichlautenden § 13 Abs.3 KSchG alte Fassung zurückgegriffen werden. Mit Urteil vom 30.05.1958 (1 AZR 478/57) hat der 1. Senat des BAG hierzu ausgeführt, dass die Arbeitsgruppe selbst und die einzelnen ihr angehörenden Arbeitnehmer hinsichtlich Einteilung, Zeit und Ort der von ihnen zu leistenden Arbeit nicht der Weisung der Stelle unterliegen dürfen, von der sie zur Arbeit im Einzelfall angefordert sind. Vielmehr muss, wenn eine solche Anforderung vorliegt, eine Weisungsbefugnis des gerade für diese Arbeitsgruppe eingesetzten Leiters darüber bestehen, wann und wie dieser Anforderung unter Einsatz der der Arbeitsgruppe angehörenden Arbeitnehmer Rechnung getragen werden soll. Eine solche Weisungsbefugnis des Leiters der Arbeitsgruppe entfällt naturgemäß nicht schon dadurch, dass der Leiter einer solchen Arbeitsgruppe seinerseits Weisungen anderer betrieblicher Stellen unterworfen ist (LAG Niedersachsen v. 17.11.2014, 12 Sa 864/14, juris).

Unter Beachtung dieser Kriterien kann schon eine räumliche Abgrenzung des technischen-Hausmeisterdienstes nicht festgestellt werden. So lässt sich dem Vorbringen der insoweit darlegungs-und beweispflichtigen Beklagten schon nicht entnehmen, dass den in diesem Bereich unstreitig eingesetzten zwei Mitarbeitern eigene Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt worden sind, in denen oder zumindest von denen sie ihre Tätigkeit für die Beklagte ausgeübt haben. Vielmehr trägt sie selbst vor, dass die Aufgaben der Haustechniker im Besonderen darin bestanden hätten, für den störungsfreien und optimalen Betrieb aller Anlagen und Geräte in der Einrichtung zu sorgen. Folglich war ihr Einsatz danach gerade nicht auf einen abgrenzbaren Teil in dieser beschränkt.

Des Weiteren fehlt es an näheren Darlegungen der Beklagten, konkret welche eigenen technische Gerätschaften den Haustechnikern und vor allem wo zur Verfügung gestanden haben.

Ebenfalls fehlt es an einer organisatorischen Abgrenzbarkeit. Dabei bleibt zunächst schon festzustellen, dass es selbst nach dem Vorbringen der Beklagten einen Leiter, der nur für den Bereich der Haustechnik zuständig ist, tatsächlich nicht gegeben hat. Vielmehr führt sie selbst aus, dass die beiden Haustechniker von der Leiterin der Einrichtung, Frau L1, geführt worden seien und dieser Bereich damit jedenfalls nicht von einer Person geführt wird, die ausnahmslos für diesen zuständig ist..

Die Möglichkeit einer eigenständigen Organisation bestand im Weiteren auch nicht für den dort beschäftigten Kläger und dessen Kollegen T selbst.

Das Vorbringen der Beklagten, nachdem die Leiterin der Einrichtung es den Haustechnikern selbst überlasse, wie und auf welche Art und Weise der störungsfreie Betrieb aller Anlagen und Geräte gewährleistet werde, genügt zur Darlegung ebenso wenig wie ihre Behauptung, nachdem beide Haustechniker eigenständig und selbständig ihrer Aufgaben abarbeiteten und in Bezug auf Einteilung, Zeit und Ort selbstständig in der Entscheidung gewesen seien, was zu erledigen sei.

Diesen Angaben steht nämlich die von dem Kläger vorgelegte und an ihn sowie an seinen Kollegen T gerichtete E-Mail der Frau L1 vom 15.01.2016 entgegen, deren Existenz und Inhalt die Beklagte zudem nicht in Abrede gestellt hat. Diese beinhaltet nicht nur konkrete Anweisungen von Frau L1, die dort detailliert und im Einzelnen aufgeführten umfangreichen Mängel abzustellen sondern außerdem jeweils konkrete zeitliche Vorgaben für deren Erledigung sowie außerdem nähere Anweisungen, was jeweils zu tun und zu veranlassen ist.

Folglich hätte es nunmehr ihrerseits näherer detaillierter Angaben dazu bedurft, auf welche Art und Weise die Führung der beiden Haustechniker durch Frau L1 stattdessen erfolgt ist. Nur dann ließe sich nämlich im Weiteren überprüfen, ob diese tatsächlich eigenständig und selbstständig ihre Aufgaben abgearbeitet haben und gegebenenfalls annehmen, dass es sich bei dem Inhalt der E-Mail um eine einmalige Vorgehensweise gehandelt hat.

Hieran fehlt es.

Den von ihr in diesem Zusammenhang angebotenen Beweisantritt auf Vernehmung von Frau L1 und Frau C als Zeuginnen konnte die Kammer gleichfalls nicht nachgehen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich durch deren Befragung nähere Einzelheiten, die sich zu Gunsten der Beklagten auswirken können, ermitteln lassen. Ein solches Vorgehen verstieße hingegen gegen den im Zivilverfahren nach § 138 Abs.1 BGB geltenden Beibringungsgrundsatz und hätte folglich einen unzulässigen Ausforschung Beweis zum Inhalt.

Selbiges gilt für ihr Vorbringen, nachdem die Haustechniker auch von ihren Mitarbeitern herbei gerufen worden seien, wenn diese der Auffassung gewesen seien, dass es zu technischen Störungen bei den Geräten und Anlagen gekommen sei und sie eigenständig darüber hätten entscheiden können, welche Prioritäten sie bei der Abwicklung aufgetretener technischer Störungen setzten. Auch insoweit hätte es nunmehr der Darlegung konkreter Einzelfälle bedurft, um diese Behauptung zu stützen und gegebenenfalls im Rahmen einer Beweisaufnahme überprüfen zu können. Ohne diese hätte die Befragung der von der Beklagtenseite auch hierzu als Zeuginnen angebotenen Frau L1 und Frau C gleichfalls einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt.

b) Selbst wenn zu Gunsten der Beklagten entgegen der von der Kammer vertretenen Auffassung davon ausgegangen wird, dass es sich bei der Haustechnik um eine eigene Betriebsabteilung handelt, führt dies zu keiner abweichenden Entscheidung.

Es fehlt dann nämlich an deren Stilllegung.

Eine solche liegt nur dann vor, wenn durch die von der Beklagten vorgetragene Entscheidung, die Abteilung Haustechnik fremd zu vergeben, die betreffende betriebliche Einheit dauerhaft aufgelöst worden ist.

In diesem Zusammenhang bedarf es einer sorgfältigen Prüfung, ob von einer Stilllegung oder nur von einer Verkleinerung des Bereiches auszugehen ist. Ersteres setzt, um die Gefahr einer Austauschkündigung auszuschließen, voraus, dass die Fremdvergabe tatsächlich zur Aufgabe der Arbeitgeberstellung der Beklagten bei der Erledigung der betreffenden Arbeiten geführt hat. (BAG v. 23.02.2010, Rz.32).

Für eine derartige Annahme ist das Vorbringen der Beklagten letztlich ebenfalls nicht ausreichend.

Ihr Vorbringen, nachdem die Aufgaben der Haustechniker im Besonderen darin bestünden, für den störungsfreien und optimalen Betrieb aller Anlagen und Geräte in der Einrichtung zu sorgen und es mithin also diese sind, die von der Abteilung Haustechnik bzw. den dort bisher beschäftigten zwei Arbeitnehmern zu erledigen waren und nunmehr an die Firma J GmbH aus M fremd vergeben worden sind, ist letztlich nicht ausreichend, um von einer vollständigen Aufgabe dieses Tätigkeitsbereichs bei der Beklagten ausgehen zu können.

Unabhängig davon, dass der Kläger hinsichtlich der seitens der Beklagten zur Darlegung der von dem Kläger wahrgenommenen Tätigkeiten vorgelegten Stellenbeschreibung darauf hingewiesen hat, dass diese nicht von der Beklagten sondern von der Firma Q erstellt worden sei, außerdem als Stellenbezeichnung für den Kläger „Bereichsleiter“ aufweist, die ihm nach dem eigenem Vorbringen der Beklagten nicht zukommt und damit inhaltlich jedenfalls nicht vollumfänglich zutreffend sein kann, hat der Kläger außerdem eine Vielzahl von weiteren Aufgaben, namentlich die Verteilung von Getränken für die Bewohner auf den Wohnbereichen sowie dessen Transport, die Einsammlung von Leergut, die Entgegennahme von Lieferungen für die Wohnbereiche, den Bettentransport, die Pflege und Reinigung der Außenanlagen, die Leerräumung von Bewohnerzimmern, sowie die Durchführung innerbetrieblicher Transporte vorgetragen, die danach ebenfalls von ihm und seinem Kollegen T erledigt worden sind. Hierbei handelt es sich zudem um Tätigkeiten, die sich weder in der von der Beklagten für den Kläger vorgelegten Stellenbeschreibung wiederfinden noch nach ihrem Vorbringen dem störungsfreien und optimalen Betrieb aller Anlagen und Geräte in der Einrichtung unterfallen, wie er nach ihrem Vortrag den Haustechnikern obliegt.

Sofern die Beklagte die Wahrnehmung der von dem Kläger und seinem Kollegen Jurij T angegebenen Tätigkeiten in Abrede gestellt hat, genügt er seiner Darlegungslast damit letztlich nicht. Insoweit ist nämlich im Weiteren zu bedenken, dass sich das Vorbringen des Klägers nicht nur auf die Angabe der einzelnen Tätigkeiten beschränkt hat sondern er auf entsprechende Rüge der Beklagten mit Schriftsatz vom 21.06.2016 insgesamt 151 Dienstleistungsanforderungen vorgelegt hat, die seinen Vortrag untermauern. Hierunter finden sich zudem insgesamt 132, die sich über die Anforderung/Bestellung von Getränken verhalten und ausweislich der darauf zum Teil befindlichen Daten einen Zeitraum von Juli 2015 bis November 2015 erfassen. Danach kann entgegen dem Vorbringen der Beklagten jedenfalls insoweit weder von Ausnahmefällen noch von einer Gefälligkeit ausgegangen werden. Dass es sich hierbei, wie von dem Kläger behauptet, um von ihm bzw. seinem Kollegen T zu erbringenden und damit vertraglich geschuldeten Aufgaben handelt, verdeutlicht nicht zuletzt das für diese Anforderungen verwendete Formular, welches oben links jeweils die Beklagte benennt und außerdem auf der rechten Seite oben ein Feld ausweist „vom Haustechniker auszufüllen“. Unterstrichen wird dies zudem durch den seitens der Beklagten unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers, nach dem es sich hierbei um ein Formular handele, welches von der Beklagten entwickelt worden sei.

Auch weitere von dem Kläger vorgetragenen und dem nach dem Vorbringen der Beklagten nicht der Haustechnik zuzurechnenden Tätigkeiten hat der Kläger durch Einreichung von diesen Dienstleistungsanforderungen belegt, so beispielsweise die Entsorgung von Material, das Austauschen von Betten (3), die Anforderung einer neuen Matratze (3), die Reparatur von Pflegebetten (9), die Entsorgung der Tannenbäume im Eingangsbereich und Innenhof. Entsprechend kann auch insoweit weder davon ausgegangen werden, dass diese Tätigkeiten nicht zu den Arbeitsaufgaben des Klägers gehören noch dass es sich hierbei lediglich um eine Gefälligkeit gehandelt habe.

Dies gilt umso mehr, als die seitens des Klägers vorgelegte E-Mail der Frau L1 vom 15.01.2016 ebenfalls Anweisungen beinhaltet, die nach dem Vorbringen der Beklagten nicht zu den Aufgaben der Haustechnik zählen, beispielsweise die Entfernung von Sperrmüll, diversen Abfällen (unter anderem Inkontinenzabfälle), Sandhaufen und Bauschutt.

Der Einwand der Beklagten, nachdem sie bezüglich der von dem Kläger eingereichten und von ihr im Schriftsatz vom 05.08.2016 im einzelnen zitierten Anweisungen nicht die Möglichkeit habe, zu überprüfen, ob der Kläger diese Tätigkeiten tatsächlich verrichtet habe, Herr X als Regionalleiter aus dem Betrieb ausgeschieden sei und auch die Einrichtungsleiterin, Frau L1, nicht mehr bei ihr tätig seien, führt zu keiner abweichenden Entscheidung.

Mit diesen Angaben hat der Kläger detailliert bestritten, dass sich sein Arbeitsbereich und damit der Bereich der Haustechnik auf den störungsfreien und optimalen Betrieb aller Anlagen und Geräte in der Einrichtung beschränkt hat. Es obliegt damit der für die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 KSchG darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten diese Angaben zu widerlegen. Dass Herr Dinkelmann und Frau L1 zwischenzeitlich aus ihrer Einrichtung ausgeschieden sind, vermag hieran nichts zu ändern. Gleichwohl besteht für Sie damit grundsätzlich die Möglichkeit, diese hierzu zu befragen, zumal sie diese selbst als Zeugen benannt hat oder aufgrund der jeweils in dem Kästchen „Anfordernder“ befindlichen Unterschrift diese Mitarbeiter hierzu zu befragen.

Ihr Vorbringen, nachdem es sich hierbei nicht um die Kernaufgaben des Klägers als Haustechniker gehandelt habe, führt zu keiner anderen Beurteilung.

Dabei ist schon zu bedenken, dass selbst im Rahmen einer Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG zu deren sozialer Rechtfertigung nicht nur ein dringendes betriebliches Erfordernis erforderlich ist sondern dies außerdem einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen muss. Dies wiederum ist nur der Fall, wenn die Arbeitskraft des Arbeitnehmers im Betrieb nicht mehr gefordert ist. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, nicht mehr benötigte Arbeitsplätze und Arbeitskräfte weiterhin zu besetzen bzw. zu beschäftigen (BAG v. 20.11.2014, 2 AZR 512/13, Rz.15, juris). Darüber hinaus müssen die betrieblichen Erfordernisse dringend sein, was wiederum nur der Fall ist, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, dem bei Ausspruch der Kündigung absehbaren Wegfall des bisherigen Beschäftigungsbedarfs durch andere Maßnahmen – technischer, organisatorischer oder wirtschaftlicher Art – als durch eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu entsprechen (BAG v. 26.03.2015, 2 AZR 417/14, Rz.26, juris). Hierzu gehört grundsätzlich auch das Angebot eine Weiterbeschäftigung im entsprechend reduzierten Umfang seitens der Beklagten. Ein solches darf nur in „Extremfällen“ unterbleiben, wenn der Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung nicht mit einer Annahme des neuen Vertragsangebots durch den Arbeitnehmer rechnen konnte, ein derartiges Angebot vielmehr beleidigenden Charakter gehabt hätte (BAG v. 24.05.2012, 2 AZR 124/11, Rz. 35 u.v.23.02.2010, 2 AZR 656/08, Rz.57 juris).

Erforderlich ist damit grundsätzlich ein vollständiger Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für den Arbeitnehmer und hat diese Voraussetzung erst Recht im Rahmen von § 15 Abs. 5 KSchG zu gelten. Wie ausgeführt, muss die Fremdvergabe in diesem Rahmen tatsächlich zur Aufgabe der Arbeitgeberstellung bei der Erledigung der betreffenden Arbeiten führen und ist dies nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung der Regelung des § 15 Abs. 5 S. 1 KSchG, nachdem das Betriebsratsmitglied in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen ist, geboten.

Das Vorbringen des Klägers, nach dem die von ihm angeführten Aufgaben nunmehr von anderen Arbeitnehmern in der Einrichtung G N übernommen worden seien, führt zu keiner abweichenden Entscheidung. Zum Einen trifft dies nicht auf sämtliche von ihm vorgetragenen Arbeiten zu. Zum Anderen hat die Beklagte sich dieses Vorbringen des Klägers noch nicht einmal hilfsweise zu Eigen gemacht.

Darüber hinaus oblägen der Beklagten selbst dann noch weitere Darlegungen. Bei einer Umverteilung der dem betroffenen Arbeitnehmer bisher zugewiesenen Aufgaben, muss der Arbeitgeber nämlich außerdem konkret erläutern, in welchem Umfang und aufgrund welcher Maßnahmen die bisher vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten für diesen zukünftig entfallen. Nur so kann geprüft werden, ob die Entscheidung den dargestellten Voraussetzungen genügt. Der Arbeitgeber muss die Auswirkungen seiner unternehmerischen Vorgaben und Planungen auf das erwartete Arbeitsvolumen anhand einer schlüssigen Prognose im Einzelnen darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen, das heißt im Rahmen ihrer vertraglich geschuldeten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit erledigt werden können (BAG v. 24.05.2012, Rz.23 juris). Auch hieran fehlt es.

Schlussendlich könnte die Beklagte im vorliegenden Verfahren mit entsprechenden Ausführungen auch deshalb nicht gehört werden, weil sie zu einer teilweisen Aufgabenverteilung auf andere Arbeitnehmer in ihrem Betrieb den Betriebsrat nicht angehört hat.

Nach § 102 Abs.1 S.1 BetrVG ist der Betriebsrat hingegen vor jeder Kündigung zu hören; nach dessen S.2 hat der Arbeitgeber ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen.

Ein Nachschieben von solchen Kündigungsgründen, die dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung bereits bekannt waren, von denen er jedoch keine Mitteilung an den Betriebsrat gemacht hat, ist daher unzulässig mit der Folge, dass diese Gründe im Kündigungsschutzprozess nicht berücksichtigt werden können. Die Unzulässigkeit des Nachschiebens von Kündigungsgründen, die dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Betriebsratsanhörung bekannt waren, folgt aus dem Sinn und dem Zweck des Anhörungsverfahrens nach § 102 BetrVG, der darin besteht, dem Betriebsrat Gelegenheit zu geben, vor Ausspruch der Kündigung auf den Kündigungsentschluss des Arbeitgebers im Hinblick auf die diesem bekannten und deshalb seinen Kündigungsentschluss beeinflussenden Umstände einzuwirken. Diesem Zweck widerspricht es, dem Arbeitgeber zu gestatten, sich im späteren Kündigungsschutzprozess auf Kündigungsgründe zu berufen, die zwar seinen Kündigungsentschluss mit beeinflusst haben, hinsichtlich der er jedoch dem Betriebsrat keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte (BAG v.11.04.1985, 2 AZR 239/84, juris).

So liegt es hier. Nach ihrem eigenen Vorbringen hat sie diesen nur über ihre unternehmerische Entscheidung in Kenntnis gesetzt, die Abteilung Haustechnik stillzulegen und diese zukünftig von der Firma J GmbH wahrnehmen zu lassen. Zugleich hat sie in dieser ausgeführt, dass das unternehmerische Konzept zur Folge habe, dass sämtliche Tätigkeiten in der Abteilung Haustechnik ersatzlos gestrichen würden.

c) Dem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 24.08.2016 gestellten Antrag der Beklagtenseite auf Gewährung einer Schriftsatzfrist vermochte die Kammer nicht zu entsprechen.

Eine solche war nach den Grundsätzen des § 139 ZPO und des darin zum Ausdruck kommenden Gebots des rechtlichen Gehörs nicht erforderlich.

Dabei bleibt zunächst schon festzustellen, dass nach § 139 Abs.5 ZPO die Bestimmung einer Schriftsatzfrist voraussetzt, dass der Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich ist. Damit verdeutlicht schon der systematische Aufbau der Vorschrift, dass nur solche Hinweise die Einräumung einer weiteren Schriftsatzfrist auslösen können, zu denen das Gericht nach § 139 ZPO verpflichtet ist.

Dieses Erfordernis ist vorliegend nicht gegeben.

Dabei ist zunächst zu bedenken, dass das Gericht im Rahmen seiner Hinweis- und Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO grundsätzlich auf eine vollständige Erklärung über alle erheblichen materiellen und prozessualen Tatsachen hinzuwirken hat. Auch rechnet hierzu der Hinweis auf eine gebotene Vervollständigung, zu allgemein gehaltene Darstellungen zu substantiieren. So hat das Gericht darauf hinzuweisen, wenn bestimmte tatsächliche Angaben fehlen, die innerhalb des Streitgegenstands zur Schlüssigkeit des Vortrags der Klage oder zu einer Einwendung fehlen (Zöller-Greger, ZPO, 31. Auflage, § 139 ZPO Rz.17). Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass eine Arbeitsteilung zwischen den Rechtspflegeorganen und der richterlichen Neutralität besteht (Zöller-Greger, a.a.O., § 139 ZPO Rz.12 a)). Dies muss umso mehr gelten, wenn schon der Prozessgegner auf Mängel des Vortrages hingewiesen hat, die vom ihm geäußerte Kritik an der Schlüssigkeit des Klagevorbringens (oder der Erheblichkeit der Verteidigung) die nötige Klarheit besitzt und die Partei zuverlässig ins Bild setzt. Insbesondere von einer anwaltlich vertretenen Partei kann und muss erwartet werden, dass sie sich mit dem Vorbringen der Gegenpartei und der von dieser erhobenen Einwänden auseinandersetzt. (OLG Rostock v.22.07.2005, 6 U 132/04, NJ 2004, 464 f. mwN).

Unter Beachtung dieser Kriterien bleibt festzustellen, dass die Kammer, namentlich die Vorsitzende, im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 24.08.2016, im Wesentlichen die Sach- und Rechtslage geschildert hat, zudem bezogen auf den bisherigen Vortrag, wie er sich in den Gerichtsakten befindet und insoweit eine rechtliche Einschätzung mitgeteilt hat.

Zu sämtlichen Vorbringen des Klägers ist der Beklagten rechtliches Gehör gewährt worden, insbesondere und auch zu dessen Schriftsatz vom 21.06.2016, mit dem dieser seinen Vortrag, nachdem er auch anderweitige Aufgaben für sie erledigt habe, weiter dargetan und entsprechende Dienstleistungsanforderungen eingereicht hat. Dieser Schriftsatz sowie der Beschluss des Gerichts vom 28.06.2016, mit dem beiden Parteien nachgelassen worden ist, zu den wechselseitigen Vorträgen im Schriftsatz vom 21.06.2016 (= Kläger) und vom 10.06.2016 (hier eingegangen am 28.06.2016) abschließend vorzutragen binnen drei Wochen ab Zugang, ist dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich des bei der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 15.07.2016 zugestellt worden.

Hinzu kommt, dass die klägerseits vorgetragene Durchführung von anderweitigen Arbeiten außerhalb der Haustechnik bereits Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 23.05.2016 gewesen ist, die Beklagte hierzu sodann auch vorgetragen hat und der Kläger insoweit mit Schriftsatz vom 21.06.2016 seinen Vortrag ergänzt hat. Die Problematik war der Beklagtenseite damit hinreichend bekannt. Dementsprechend bedurfte es keines weiteren Hinweises des Gerichtes mehr, dass die Beklagte zu den Anweisungen hätte sagen müssen, dass diese tatsächlich nicht geleistet worden seien.

Dies schon deshalb nicht, weil die Beklagte mit Schriftsatz vom 05.08.2016 nicht nur tatsächlich Stellung genommen hat sondern in diesem gerade selbst ausgeführt hat, dass sie keine Möglichkeit habe zu überprüfen, ob der Kläger diese Tätigkeiten tatsächlich verrichtet habe. Dies gilt umso mehr, als sie außerdem in diesem die Auffassung vertreten hat, dass es sich nicht um die Kernaufgaben des Klägers als Haustechniker handele und rechtlich entscheidend sei, dass diese Tätigkeiten fremd vergeben worden seien, die der Kläger ersichtlich nicht teilt. Auch konnte die Beklagte nicht darauf vertrauen, dass sich das Gericht seiner rechtlichen Bewertung anschließen wird.

II.

Ebenfalls zulässig und begründet ist der Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung.

Die Voraussetzungen des vorliegend als Anspruchsgrundlage in Betracht kommenden richterrechtlich entwickelten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruches nach §§ 611, 613, 242 BGB i.V.m. Art. 1,2 GG liegen vor.

Nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 27.02.1985 sind diese erfüllt, wenn durch ein erstinstanzliches Urteil im Kündigungsschutzverfahren die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt wird und keine zusätzlichen, über die Ungewissheit des Prozessausganges hinausgehenden Umstände hinzutreten, die sich im Einzelfall zugunsten des Arbeitgebers auswirken können (BAG GS v. 27.02.1985, 1/84, juris).

1) Ersteres Erfordernis ist erfüllt. Mit vorliegendem Urteil ist die Rechtsunwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigung vom 28.01.2016 festgestellt worden. An diese Entscheidung ist die erkennende Kammer gebunden, § 46 Abs.2 S.1 ArbGG i.V.m. § 318 ZPO.

2) Die Beklagte hat auch keine ausreichenden Gründe vorgetragen, die dennoch einer Weiterbeschäftigung des Klägers im technischen Hausmeisterdienst über den 30.06.2016 hinaus entgegenstehen.

Dabei ist ihr zwar grundsätzlich zuzugeben, dass der Weiterbeschäftigungsanspruch grundsätzlich ausgeschlossen sein kann, wenn diese zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung für den Arbeitgeber führt (BAG v. 27.02.1985). Wie unter Punkt I.1) b) ausgeführt, reicht das bisherige Vorbringen der Beklagten hingegen in keinem Fall aus, um den vollständigen Wegfall des Beschäftigungsbedarfs für den Kläger ausreichend darzutun.

Folglich muss daher weiterhin von einer für ihn zumindest teilweise bestehenden Beschäftigungsmöglichkeit ausgegangen werden. Hinzu kommt, dass die Kammer anhand des Vorbringens der Beklagten noch nicht einmal den zeitlichen Umfang dieser Aufgabenbereiche festzustellen vermochte. Folglich fehlt es auch im Rahmen der Prüfung der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass trotz behaupteter Fremdvergabe eine sinnvolle Beschäftigung des Klägers für sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens nicht mehr möglich ist; dies auch deshalb nicht, weil dieser außerdem darauf hingewiesen hat, dass von dem beauftragten Fremdunternehmen lediglich ein Arbeitnehmer in das G N entsendet werde und dies auch nicht vollschichtig sondern nur an fünf Tagen in der Woche mit jeweils max. 6 Arbeitsstunden, die Beklagte diesem Vorbringen lediglich dahingehend begegnet ist, dass beide Arbeitnehmer Schlechtleister gewesen seien, die ihre Aufgaben in die Länge gezogen hätten, desinteressiert gleichgültig und vor Allem schlecht verrichtet hätten, ohne dies durch Tatsachenvortrag weiter zu belegen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 S.1 ZPO. Als unterliegende Partei hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IV.

Der Streitwert ist nach § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. §§ 42 Abs.2 GKG 3,5 ZPO festgesetzt worden. Der Kündigungsschutzantrag ist mit dem dreifachen Wert des zuletzt von dem Kläger bei der Beklagten erzielten Bruttomonatsverdienstes bewertet worden. Für den Weiterbeschäftigungsantrag ist ein weiterer Bruttomonatsverdienst in Ansatz gebracht worden.

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