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Betriebsbedingte Kündigung – endgültiger Entschluss zum Aufgabenwegfall

ArbG Köln – Az.: 1 Ca 7460/17 – Urteil vom 18.01.2019

1.  Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.10.2017 nicht beendet worden ist.

2.  Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.

3.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat April 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.05.2018 zu zahlen.

4.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat Mai 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 zu zahlen.

5.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat Juni 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.07.2018 zu zahlen.

6.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat Juli 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2018 zu zahlen.

7.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat August 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.09.2018 zu zahlen.

8.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat September 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2018 zu zahlen.

9.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat Oktober 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.11.2018 zu zahlen.

10.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat November 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in   Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2018 zu zahlen.

11.  Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat Dezember 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in   Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2019 zu zahlen.

12.  Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

13.  Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 6,37 % und die Beklagte zu 93,63 %.

14.  Der Streitwert wird auf 34.299,20 EUR festgesetzt.

15.  Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen, arbeitgeberseitigen Beendigungskündigung, das Bestehen eines vorläufigen Weiterbeschäftigungsanspruchs sowie um die Zahlung von Arbeitsvergütung aus Annahmeverzugsgesichtspunkten nebst sog. Verzugspauschalen.

Die Beklagte ist Betreiberin des …in K…, einem der größten und modernsten …gelände in Deutschland. Sie erbringt gegenüber ihren Kunden neben der …vermietung auch technische Full-Service-Dienstleistungen bei der Produktion von Entertainmentshows und Serien. Zudem werden bei ihr Spielfilme produziert sowie Firmenevents und Messen ausgerichtet.

Der … geborene Kläger war seit dem 01.08.2004 bei der Beklagten als Administrator und Operator im Bereich SG / DVE zu einem Bruttomonatsverdienst in Höhe von zuletzt 3.650,00 EUR beschäftigt. Er war zuständig für das Einspielen von sog. „Bauchbinden“, d.h. von Bannern, auf denen die Namen der agierenden Personen angegeben sind, sowie von bewegten und unbewegten Videos, Grafiken und Texten entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Redakteurs.

Mit Schreiben vom 23.10.2017, dem Kläger zugegangen am selben Tag, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis „aus betriebsbedingten Gründen“ zum 31.03.2018, „hilfsweise zum nächstmöglichen Termin“.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am …2017 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Kündigungsschutzklage vom …2017, mit der er zugleich für den Fall des Obsiegens mit dem Kündigungsschutzantrag seine vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als SG / DVE-Administrator begehrt und die er mehrmals, zuletzt mit am …2019 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenem Schriftsatz vom …2018, um die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate April 2018 bis einschließlich Dezember 2018 jeweils abzüglich erhaltenem Arbeitslosengeld I und zuzüglich einer sog. Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR erweitert hat.

Der Kläger ist der Ansicht, die Kündigung sei sozial ungerechtfertigt. Dringende betriebliche Erfordernisse stünden seiner Weiterbeschäftigung nicht entgegen. Er behauptet, der Bereich SG / DVE, den es seit 2015 an sich nicht mehr gebe, sei nicht geschlossen worden. Es würden lediglich andere Personen für weniger Geld beschäftigt. Die Tätigkeiten der Administratoren Bild und Grafik oder der Bildingenieure könnten externe Dienstleister nicht verrichten. Zudem sei er multifunktional einsetzbar. So sei er auch als Cutterassistent, Ingester und Logger beschäftigt worden. Nach einer kurzen Einweisung/Schulung könne er ferner als MAZ-Techniker eingesetzt werden. Bestritten werde schließlich eine ordnungsgemäße Sozialauswahl und Betriebsratsanhörung.

Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,

1.  festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 23.10.2017 nicht beendet worden ist,

2.  festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht,

3.  im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als SG/DVE-Administrator weiter zu beschäftigen,

4.  im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat April 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2018 sowie 40,00 EUR netto zu zahlen,

5.  im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat Mai 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.06.2018 sowie 40,00 EUR netto zu zahlen,

6.  im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat Juni 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.07.2018 sowie 40,00 EUR netto zu zahlen,

7.  im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat Juli 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2018 sowie 40,00 EUR netto zu zahlen,

8.  im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat August 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.09.2018 sowie 40,00 EUR netto zu zahlen,

9.  im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat September 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.10.2018  sowie 40,00 EUR netto zu zahlen,

10.  im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat Oktober 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.11.2018  sowie 40,00 EUR netto zu zahlen,

11.  im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat November 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.12.2018  sowie 40,00 EUR netto zu zahlen,

12.  im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder  2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.650,00 EUR brutto (Vergütung für den Monat Dezember 2018) abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.01.2019  sowie 40,00 EUR netto zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, die Kündigung sei durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers in ihrem Betrieb entgegenstünden, sozial gerechtfertigt. Sie behauptet, ihre Geschäftsleitung habe sich am 09.10.2017 dazu entschieden, die Leistungen im Bereich SG / DVE zum nächstmöglichen Zeitpunkt nicht mehr anzubieten und diesen Bereich zu schließen. Diese Leistungen nebst der erforderlichen Technik sollten künftig nach Bedarf durch einen externen technischen Dienstleister für den jeweiligen Kunden erbracht werden. Die Aufgaben des Klägers im Bereich SG / DVE würden auch seit dem 01.04.2018 nicht mehr durch eigene Mitarbeiter von ihr, sondern von freien Dienstleistern erbracht. Eine  anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger habe mangels freier Stellen nicht bestanden. Eine Sozialauswahl sei nach Meinung der Beklagten entbehrlich gewesen, da es keine verbleibenden Mitarbeiter gebe, die mit dem Kläger vergleichbar und sozial weniger schutzwürdig seien. Der Betriebsrat sei vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört worden.

Das Urteil der 11. Kammer des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2018 mit dem Aktenzeichen 11 Ca 7292/17 wurde zu Informationszwecken hinzugezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die   gewechselten Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Unterlagen sowie die   Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.  Die Klage ist – abgesehen vom Antrag zu 2. – zulässig und teilweise begründet.

1.  Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete nicht auf Grund der von der  Beklagten mit Schreiben vom 23.10.2017 ausgesprochenen Kündigung zum 31.03.2018, weil diese Kündigung unwirksam ist.

a)  Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt i.S. von § 1 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 KSchG.

aa)  Die allgemeinen Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes sind hier erfüllt: Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden (§ 1 Abs. 1 KSchG). Die Beklagte beschäftigt den insoweit unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers in der Klageschrift zufolge auch  regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG. Der Kläger hat die Kündigung mit der vorliegenden, am …2017 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen Kündigungsschutzklage …2017 innerhalb von drei Wochen nach ihrem Zugang am …2017 gerichtlich angegriffen, § 4 Satz 1 KSchG. Die Kündigung war daher an den Wirksamkeitsvoraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes zu messen. Dieser Überprüfung hat sie nicht standgehalten.

bb)  Im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes ist eine ordentliche Kündigung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt und damit rechtsunwirksam, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist.

Die Kündigung der Beklagten ist nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers in ihrem Betrieb entgegenstanden,  – auf andere Gründe i.S. von § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG hat sich die Beklagte nicht berufen – bedingt.

(1)  Bereits die 11. Kammer des Arbeitsgerichts Köln hat in einem dort unter dem Aktenzeichen 11 Ca 7292/17 anhängig gewesenen Kündigungsschutzrechtsstreit eines bei der Beklagten beschäftigt gewesenen Bildingenieurs, dem sie ebenfalls mit Schreiben vom …2017 wegen angeblich unternehmerischer Entscheidung vom …2017, u.a. die Tätigkeiten der Bildingenieure künftig nicht mehr von eigenen Arbeitnehmern, sondern von Drittanbietern direkt gegenüber dem Kunden verrichten zu lassen, gekündigt hat, im Urteil vom 19.07.2018 u.a. – soweit hier von Interesse – folgendes ausgeführt:

„Die Kündigung ist sozial nicht gerechtfertigt. Die Beklagte begründet die betriebsbedingte Kündigung des Klägers damit, dass sie die unternehmerische Entscheidung getroffen habe, den Bereich der Bildingenieure zu schließen und den Kunden stattdessen in Zukunft die technische Infrastruktur für eine Bildregie zur Verfügung zu stellen. Hierzu sollen nach Bedarf von ihr Drittanbieter beauftragt werden, diese Leistung direkt gegenüber dem Kunden zu erbringen.

Dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 KSchG liegen vor, wenn die Umsetzung einer unternehmerischen (Organisations) Entscheidung auf der betrieblichen Ebene spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist zu einem voraussichtlichen dauerhaften Wegfall des Bedarfs an der Beschäftigung des betroffenen Arbeitnehmers führt. Diese Prognose muss schon zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung objektiv berechtigt sein (BAG vom 20.11.2014 – 2 AZR 512/13 – Rdn 14; BAG vom 31.07.2014 – 2 AZR 422/13 – Rdn 31 nach Juris).

Ein dringendes betriebliches ‚Erfordernis‘, das einer Weiterbeschäftigung entgegensteht, ist gegeben, wenn die Arbeitskraft des Arbeitnehmers im Betrieb nicht mehr gefordert ist. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht gehalten, nicht mehr benötigte Arbeitsplätze und Arbeitskräfte weiterhin zu besetzen bzw. zu beschäftigen. Dabei kommt es de lege lata nicht darauf an, ob die dem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses zu Grunde liegende unternehmerische Entscheidung ihrerseits – etwa aus wirtschaftlichen Gründen – dringend war oder die Existenz des Unternehmens auch ohne sie nicht gefährdet gewesen wäre. In diesem Sinne ist die unternehmerische Entscheidung zur Umorganisation bis zur Grenze der offensichtlichen Unsachlichkeit, Unvernunft oder Willkür frei, worauf die Beklagte wiederholt zutreffend hingewiesen hat. Die Gerichte überprüfen dabei aber voll, ob eine unternehmerische Entscheidung tatsächlich vorliegt und durch ihre Umsetzung das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Arbeitnehmer entfallen ist (st. Rspr. seit BAG vom 17.06.1999 – 2 AZR 522/98). Für eine beschlossene und tatsächlich durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen – nicht zuletzt wirtschaftlichen – Gründen getroffen wurde und nicht auf Rechtsmissbrauch beruht (BAG vom 31.07.2014 – 2 AZR 422/13 – Rdn 31; BAG vom 20.11.2014 – 2 AZR 512/13 – Rdn 15 nach Juris). Demnach greift die Vermutung nur, wenn die Organisationsentscheidung und nicht nur die Kündigung tatsächlich durchgeführt wird.

Hängt der Wegfall des Beschäftigungsbedarfs von einer solchen unternehmerisch organisatorischen Maßnahme des Arbeitgebers ab, braucht diese bei Kündigungszugang noch nicht tatsächlich umgesetzt zu sein. Es genügt, dass sie sich konkret und greifbar abzeichnet, worauf das Gericht hingewiesen hat. Dazu müssen, soweit die Kündigung ihren Grund in einer Änderung der betrieblichen Organisation hat – zumindest- die Absicht und der Wille des Arbeitgebers, die fraglichen Maßnahmen vorzunehmen, schon vorhanden und abschließend gebildet worden sein. Andernfalls lässt sich im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung – auf den es dafür unverzichtbar ankommt – nicht hinreichend sicher prognostizieren, es werde bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich zum Wegfall des Beschäftigungsbedarfs kommen (BAG a.a.O. Rdn 16).

Da der Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG die Tatsachen zu beweisen hat, die die Kündigung bedingen, hat er die tatsächlichen Grundlagen für die Berechtigung der Prognose, bis spätestens zum Ablauf der Kündigungsfrist werde ein Beschäftigungsbedarf entfallen sein, von sich aus schlüssig vorzutragen. Zu diesen Tatsachen gehört der schon bei Kündigungszugang getroffene endgültige Entschluss zur Vornahme einer Maßnahme, die zu einem solchen Wegfall führen würde. Wie substantiiert der Vortrag zu erfolgen hat, hängt von der Einlassung des Arbeitnehmers ab. Zunächst genügt es, wenn der Arbeitgeber – zumindest konkludent – behauptet, er habe seine entsprechende Entscheidung schon vor Zugang der Kündigung getroffen. Wenn der Arbeitnehmer dies mit – in der Regel  zunächst ausreichendem – Nichtwissen bestreitet, wie dies hier der Fall ist, wird der Arbeitgeber nähere tatsächliche Einzelheiten darlegen müssen, aus denen unmittelbar oder mittelbar geschlossen werden kann, er habe die entsprechende Absicht bereits im Kündigungszeitpunkt endgültig gehabt. Geht es dabei um den inneren Zustand einer einzelnen Person, wird sich das Gericht Überzeugung von der Wahrheit der Behauptung – wie stets – nach § 286 ZPO bilden müssen. Soweit sich die innere Tatsache nach   außen manifestiert hat, wird es ggf. Beweis über die Indiztatsachen erheben und diese würdigen müssen. Fehlt es an einer entsprechenden Offenbarung der unternehmerischen Entscheidung, wird es auf die genaue Darlegung des inneren Willensbildungsprozesses der betreffenden Person und die Schlüssigkeit ihrer Angaben und ihre Glaubwürdigkeit ankommen (BAG vom 31.07.2014 – 2 AZR 422/13 – Rdn 36).

2. Legt man diese Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts im vorliegenden Fall zu Grunde, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Kündigung des Klägers am 18.10.2017 und 02.03.2018 bereits den endgültigen Entschluss gefasst hat, die Aufgaben des Klägers nunmehr vollständig zum 31.05.2018 bzw. 31.10.2018  entfallen zu lassen.

Bei Würdigung der von der Beklagtenseite vorgetragenen äußeren Umstände ist nicht ersichtlich, welche einzelnen Aufgaben des Klägers zukünftig ausschließlich durch selbständige Dritte erbracht werden sollen. Die unternehmerische Entscheidung wird hier nicht spezifiziert. Es wird hier auch nicht zwischen den einzelnen, zwischen den Parteien allerdings streitigen, Aufgaben des Klägers unterschieden. Wenn die Beklagte insoweit ausführt, die weiteren Aufgaben des Klägers seien diesem nur wegen des Arbeitsmangels zugewiesen worden, lässt sich die konkrete Verteilung der Aufgaben auch daraus nicht entnehmen.

Zudem lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung eine berechtigte Prognose erstellt werden konnte, dass spätestens mit Ablauf der Kündigungsfrist der Beschäftigungsbedarf für den Kläger vollständig entfallen wird. Zum Zeitpunkt der Kündigung stand nicht einmal fest, wie und wer die Dritten sein sollen, die die Aufgaben der Bildingenieure übernehmen sollten. Es ist auch nicht vorgetragen, welche konkrete Prognose für den zukünftigen Bedarf erstellt wurde und welche Möglichkeiten ermittelt wurden, diesen zukünftig zu decken. Auf die Nachfrage des Gerichts im Rahmen der Kammerverhandlung erklärte der Personalleiter zu der Frage, was er zur Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung veranlasst habe, er habe die Kündigungen vorbereitet. Dass in der Vergangenheit Auftragsspitzen mit selbständigen Dritten abgedeckt wurden, ergibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies auch bei einem unbestimmten Bedarf auf Dauer für den Gesamtbedarf möglich ist. Damit ist auch nicht ersichtlich, dass auch bereits die konkrete Gestaltung zum Zeitpunkt der Kündigung feststand. Die unternehmerische Entscheidung liegt gerade nicht in dem Ausspruch der Kündigung, sondern in der Organisationsentscheidung, die zum Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses führt. Welche organisatorischen Maßnahmen die Beklagte zum Zeitpunkt der Kündigung konkret geplant oder vorbereitet hatte, um ihre Organisationsentscheidung umzusetzen, wird nicht vorgetragen. Diese ist damit aber zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht ‚greifbar‘, worauf die Kammer bereits im Kammertermin vom 08.03.2018 hingewiesen hat. Es werden insoweit keine Tatsachen außer dem Ausspruch der Kündigung vorgetragen, durch den sich die Organisationsentscheidung nach außen manifestiert hat. Der Vortrag, man habe den Bereich der Bildingenieure geschlossen, der den Anschein erweckt, man h abe hier eine Abteilung stillgelegt, ist erkennbar nicht gemeint, da man die Dienstleistung selber, als Full-Service-Dienstleister, ja weiterhin anbietet, nur eben nicht mehr mit eigenem Personal ausführen will. Im Übrigen entspricht dieser Mangel auch den im Widerspruch des Betriebsrats aufgeführten Bedenken, wie die Aufgaben in Zukunft abgebildet werden und ob diese Dritte auf dem freien Markt verfügbar und entsprechend qualifiziert sind. Auch der weitere Verlauf zeigt, dass eine Prognose zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht berechtigt getroffen wurde. Denn die Beklagte hat unstreitig bei der Produktion ‚…‘ nach Ablauf der Kündigungsfrist des Klägers wieder einen eigenen Bildingenieur eingesetzt, was der angeblich getroffenen unternehmerischen Entscheidung und deren Dauerhaftigkeit widerspricht. Hierbei handelt es sich auch nicht um eine einmalige Ausnahme, da die Staffel immerhin gerichtsbekannt 12 Folgen umfasste.“

(2)  Diesen Erwägungen, die im Streitfall wegen praktisch völliger Identität der Sachlage in gleicher Weise maßgebend sind, schließt sich die erkennende Kammer aus Gründen der Rechtssicherheit und im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung an. Das bisherige Vorbringen des Klägers ist nicht geeignet, eine hiervon  abweichende Bewertung zu rechtfertigen.

b)  Ob die Kündigung der Beklagten vom 23.10.2017 zudem wegen unterbliebener oder nicht ausreichender Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte i.S. von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG sozial ungerechtfertigt oder wegen nicht ordnungsgemäßer Betriebsratsanhörung gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist, bedurfte angesichts der vorangegangenen Ausführungen keiner abschließenden Entscheidung.

2.  Soweit der Kläger mit dem Antrag zu 2. die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht, ist die Klage wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses i.S. von § 256 Abs. 1 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG unzulässig. Denn vom Kläger wurden – neben der hier streitgegenständlichen Kündigung der Beklagten vom …2017 – keine weiteren Beendigungstatbestände dargetan, die zur Beendigung des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses führen sollen (zur Unzulässigkeit eines solchen sog. allgemeinen Feststellungsantrags in dem Fall siehe LAG Nürnberg, Urteil vom 18.04.2012 – 2 Sa 100/11, NZA-RR 2012, 409 f., zu I. 2. der Gründe; LAG Köln, Urteil vom 12.06.2012 – 13 Sa 99/12, zu I. 1. der Gründe, n.v.).

3.  Mit dem Antrag zu 3., der wegen Obsiegens des Klägers mit dem Klageantrag zu 1. zur Entscheidung angefallen ist, ist die Klage wiederum zulässig und hatte teilweise Erfolg.

Der Kläger kann zwar von der Beklagten seine Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens, nicht aber „zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als SG/DVE-Administrator“ verlangen.

a)  Auf Grund der erstinstanzlich festgestellten Unwirksamkeit der streitgegenständlichen Kündigungen hat der Kläger einen Anspruch gegen die Beklagte auf Weiterbeschäftigung nach den vom Großen Senat des BAG entwickelten Grundsätzen, denen die Kammer aus Gründen der Rechtssicherheit folgt (vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.02.1985 – GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht). Von der Beklagten wurden keine besonderen Umstände vorgetragen, die ihr ausnahmsweise eine Weiterbeschäftigung des Klägers bis zum Eintritt der Rechtskraft einer Entscheidung über das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen.

b)  Hinsichtlich des Begehrens des Klägers, ihn „zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als SG/DVE-Administrator“ weiter zu beschäftigen, war die Klage dagegen unbegründet und insoweit abzuweisen. Denn in § 1 des vom Kläger als Anlage zur Klageschrift eingereichten Arbeitsvertrags der Parteien vom 16.05.2006 hat sich die Beklagte ausdrücklich vorbehalten, „den Mitarbeiter im Rahmen des Unternehmens – auch an einem anderen Ort – eine andere , seiner Ausbildung und Erfahrung entsprechende Tätigkeit innerhalb … zuzuweisen .“ (Hervorhebungen durch das Gericht), so dass durch eine vom Kläger mit dem Klageantrag zu 3. begehrte Verurteilung der Beklagten, ihn (ausschließlich) als „SG/DVE-Administrator“ zu beschäftigen, das in §1 des eben genannten Arbeitsvertrags vereinbarte  (Weisungs-)Recht der Beklagten gegenüber dem Kläger in unzulässiger Weise  beschränkt würde.

4.  Ebenso ist die Klage mit den Anträgen zu 4. bis einschließlich 12., die wegen Obsiegens des Klägers mit dem Klageantrag zu 1. zur Entscheidung angefallen sind, zulässig und teilweise begründet.

a)  Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung von Arbeitsvergütung für die Monate April 2018 bis einschließlich Dezember 2018 in Höhe von jeweils 3.650,00 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes I in Höhe von 1.501,20 EUR netto verlangen.

aa)  Die Ansprüche ergeben sich dem Grunde nach aus § 615 Satz 1 BGB.

(1)  Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat in der Zeit nach dem 31.03.2018 bis einschließlich Dezember 2018 bestanden. Es wurde, wie bereits unter 1. im Einzelnen ausgeführt, durch die Kündigung der Beklagten vom 23.10.2017 zum 31.03.2018 nicht wirksam beendet.

(2)  Während der streitbefangenen Zeit befand sich die Beklagte mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers gemäß §§ 293, 296 BGB in Verzug, da sie mangels gegenteiliger Behauptung dem Kläger keinen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt und ihm keine Arbeit zugewiesen hat, wozu sie im Hinblick auf die vorangegangene unwirksame Kündigung auch ohne ein tatsächliches oder wörtliches Angebot gemäß § 296 BGB zur Vermeidung der Annahmeverzugsfolgen gehalten war (vgl. BAG, Urteil vom 13.07.2005 – 5 AZR 578/04, AP Nr. 112 zu § 615 BGB, zu II. 1. der Gründe m.w. Nachw.).

(3)  Das im streitbefangenen Annahmeverzugszeitraum bezogene Arbeitslosengeld hat der Kläger entsprechend den Erfordernissen von § 11 Nr. 3 KSchG i.V. mit  § 115 Abs. 1 SGB X anspruchsmindernd berücksichtigt.

bb)  Die Höhe der Forderungen wurde vom Kläger schlüssig dargetan und von der Beklagten bislang – soweit ersichtlich – nicht beanstandet.

b)  Zur Zahlung einer, vom Kläger weiterhin begehrten sog. Verzugspauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von jeweils 40,00 EUR netto wegen verspäteter Vergütungszahlungen für die Monate April 2018 bis einschließlich Dezember 2018 ist die Beklagte dagegen nicht verpflichtet.

a)  Nach der – beiden Parteivertretern bekannten – Grundsatzentscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 25. September 2018 findet § 288 Abs. 5 BGB zwar grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus (siehe dazu im Einzelnen BAG, Urteil vom 25.09.2018 – 8 AZR 26/18, Pressemitteilung Nr. 46/18).

b)  Diesem Vorbringen des Bundesarbeitsgerichts hat sich die erkennende Kammer bereits in dem den Klägervertretern bekannten Urteil vom 07.12.2018 (Az.: 1 Ca 1015/18) angeschlossen. Die Kammer sieht auch im vorliegenden Rechtsstreit keine Veranlassung, davon abzuweichen.

II.  Mit den – allgemeinen – Zinsforderungen hatte die Klage nicht vollumfänglich Erfolg.

1.  Dem Grunde nach ergeben sich die Zinsforderungen aus §§ 286, 288, 291 BGB, wobei dem Kläger Zinsen auch, wie von ihm begehrt, nach neuerer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer aus Gründen der Rechtssicherheit anschließt, auch aus den jeweiligen Bruttobeträgen der – um die erhaltenen Arbeitslosengeldzahlungen reduzierten – Zahlungsforderungen zuzusprechen waren (vgl. BAG, Großer Senat, Beschluss vom 07.03.2001 – GS 1/00, AP Nr. 4 zu § 288 BGB; BAG, Urteil vom 06.05.2003 – 1 AZR 241/02, AP Nr. 21 zu § 3 TVG Verbandszugehörigkeit, zu B. V. der Gründe).

2.  Allerdings wurden die Zinsen hinsichtlich der Vergütungsforderungen für die Monate April 2018, Juni 2018, August 2018, Oktober 2018 und November 2018 vom Kläger jeweils zu verfrühten Zeitpunkten geltend gemacht.

a)  Hinsichtlich der Arbeitsvergütung für den Monat April 2018 stehen dem Kläger Zinsen nicht bereits, wie von ihm begehrt, seit dem 01.05.2018, sondern erst seit dem 02.05.2018 zu. Denn bei dem 01.05.2018 handelt es sich um einen Feiertag, so dass die Beklagte angesichts von § 193 BGB i.V. mit § 222 Abs.1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG frühestens ab dem 02.05.2018 mit der Zahlung der Arbeitsvergütung für den Monat April 2018 in Verzug geraten konnte.

b)  Hinsichtlich der Arbeitsvergütung für den Monat Juni 2018 stehen dem Kläger Zinsen nicht bereits, wie von ihm begehrt, seit dem 01.07.2018, sondern erst seit dem 02.07.2018 zu. Denn bei dem 01.07.2018 handelt es sich um einen Sonntag, so dass die Beklagte angesichts von § 193 BGB i.V. mit § 222 Abs.1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG frühestens ab dem 02.07.2018 mit der Zahlung der Arbeitsvergütung für den Monat Juni 2018 in Verzug geraten konnte.

c)  Hinsichtlich der Arbeitsvergütung für den Monat August 2018 stehen dem Kläger Zinsen nicht bereits, wie von ihm begehrt, seit dem 01.09.2018, sondern erst seit dem 03.09.2018 zu. Denn bei dem 01.09.2018 handelt es sich um einen Samstag, so dass die Beklagte angesichts von § 193 BGB i.V. mit § 222 Abs.1 ZPO i.V. mit   § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG frühestens ab dem 03.09.2018 mit der Zahlung der Arbeitsvergütung für den Monat August 2018 in Verzug geraten konnte.

d)  Hinsichtlich der Arbeitsvergütung für den Monat Oktober 2018 stehen dem Kläger Zinsen nicht bereits, wie von ihm begehrt, seit dem 01.11.2018, sondern erst seit dem 02.11.2018 zu. Denn bei dem 01.11.2018 handelt es sich – jedenfalls im Bundesland Nordrhein-Westfalen –  um einen Feiertag, so dass die Beklagte angesichts von § 193 BGB i.V. mit § 222 Abs.1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG frühestens ab dem 02.11.2018 mit der Zahlung der Arbeitsvergütung für den Monat Oktober 2018 in Verzug geraten konnte.

c)  Hinsichtlich der Arbeitsvergütung für den Monat November 2018 stehen dem Kläger Zinsen nicht bereits, wie von ihm begehrt, seit dem 01.12.2018, sondern erst seit dem 03.12.2018 zu. Denn bei dem 01.12.2018 handelt es sich um einen Samstag, so dass die Beklagte angesichts von § 193 BGB i.V. mit § 222 Abs.1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG frühestens ab dem 03.12.2018 mit der Zahlung der Arbeitsvergütung für den Monat November 2018 in Verzug geraten konnte.

III.  Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG.

IV.  Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG, §§ 3, 5 ZPO i.V. mit § 495 ZPO i.V. mit § 46 Abs. 2 ArbGG, wobei der allgemeine Feststellungsantrag neben dem Kündigungsschutzantrag nicht gesondert bewertet wurde, da weitere Kündigungen oder andere Auflösungstatbestände nicht in das Verfahren einbezogen worden sind (siehe etwa LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.09.2006 – 3 Ta 159/06, NZA-RR 2006, 656; LAG Köln, Beschluss vom 16.10.2007 – 9 Ta 298/07, NZA-RR 2008, 380 f. m.w. Nachw.; LAG Köln, Beschluss vom 25.10.2010 – 2 Ta 317/10, zitiert nach juris).

V.  Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Berufung war gemäß § 64 Abs. 3 a Satz 1 ArbGG im Tenor des Urteils auszusprechen (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2017 – 4 AZR 519/15, AP Nr. 51 zu § 64 ArbGG 1979, zu II. 2. c) bb) (2) (b) der Gründe m.w. Nachw.).

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