Übersicht:
- Fehlerhafte Sozialauswahl bei Kündigungen: Rechte von Arbeitnehmern im Fokus
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Wann ist eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ohne Abmahnung möglich?
- Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei der Beschäftigung seiner Mitarbeiter?
- Welche Rolle spielt die Betriebsgröße beim Kündigungsschutz?
- Was muss ein Arbeitnehmer bei Konflikten um die Arbeitszuweisung beachten?
- Welche Lohnansprüche bestehen bei unwirksamer Kündigung?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
- Datum: 20.03.2024
- Aktenzeichen: 11 Sa 418/23
- Verfahrensart: Berufungsverfahren im Kündigungsschutzstreit
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Der Kläger war bei der Beklagten als Lagerist und Auslieferungstechniker beschäftigt. Er argumentierte, dass die Kündigungen durch die Beklagte sozial ungerechtfertigt seien und forderte eine vertragsgemäße Beschäftigung.
- Beklagte: Das Unternehmen, bei dem der Kläger angestellt war, versuchte, auf betriebsbedingte und verhaltensbedingte Grundlagen gestützte Kündigungen durchzusetzen. Sie behauptete, dass das Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar sei, da weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt seien.
Um was ging es?
- Sachverhalt: Der Kläger war seit Oktober 2020 bei der Beklagten angestellt. Nach mehreren unberechtigten Kündigungen seitens der Beklagten wehrte sich der Kläger juristisch und war teilweise in einem Prozessarbeitsverhältnis tätig. Der Streit drehte sich um die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes und um die Rechtmäßigkeit der verhaltensbedingten Kündigung ohne vorherige Abmahnung.
- Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Streitfrage war, ob die Beklagte regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigte, wodurch das Kündigungsschutzgesetz anwendbar wäre, und ob die Verhaltensbedingte Kündigung ohne Abmahnung gerechtfertigt war.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Die Berufung der Beklagten wurde zurückgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Köln entschied, dass die Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat und die Beklagte mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, sodass das Kündigungsschutzgesetz zur Anwendung kommt.
- Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt, da die bisherige und zukünftige Personalstärke diesen Schwellenwert überschreitet. Weiterhin sei die verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung unverhältnismäßig, da der Kläger aufgrund der Prozessbeschäftigung ohne klare Arbeitseinweisung nicht mit einer Kündigung rechnen musste.
- Folgen: Die Beklagte muss die vom Kläger erbrachte Arbeitsleistung vergüten, während der Kläger keinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn für den Zeitraum des eigenmächtigen Arbeitsfernbleibens ab 13.09.2022 hat. Die Revision wurde nicht zugelassen, die Entscheidung ist somit rechtskräftig.
Fehlerhafte Sozialauswahl bei Kündigungen: Rechte von Arbeitnehmern im Fokus
Betriebsbedingte Kündigungen sind häufige Herausforderungen im Arbeitsrecht, insbesondere wenn es um die Frage der Sozialauswahl geht. Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei einer betriebsbedingten Kündigung eine sorgfältige Abwägung der sozialen Kriterien vorzunehmen, um Ungleichbehandlungen zu vermeiden. Eine fehlende oder fehlerhafte Sozialauswahl kann die Kündigung unwirksam machen und den betroffenen Arbeitnehmern das Recht auf Abfindung und Klage gegen Kündigung einräumen.
Gerade in Zeiten wirtschaftlicher Veränderungen ist es für Arbeitnehmer wichtig, ihre Rechte zu kennen. Insbesondere die Berücksichtigung von schwerbehinderten Arbeitnehmern und anderen schutzbedürftigen Gruppen spielt eine entscheidende Rolle. Im Folgenden wird ein konkreter Fall vorgestellt, der beleuchtet, wie eine missratene Sozialauswahl zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen kann.
Der Fall vor Gericht
Landesarbeitsgericht bestätigt Unwirksamkeit der Kündigung trotz Fernbleibens vom Arbeitsplatz

Das Landesarbeitsgericht Köln hat am 20. März 2024 die Berufung eines Arbeitgebers gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts Köln zurückgewiesen. Der Fall betrifft einen Mitarbeiter, der seit Oktober 2020 als Lagerist und Auslieferungstechniker beschäftigt war und dem bereits mehrfach gekündigt wurde.
Mehrfache Kündigungsversuche scheitern vor Gericht
Nachdem der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im Juli 2021 zunächst aus betriebsbedingten und im Oktober 2021 aus verhaltensbedingten Gründen gekündigt hatte, waren beide Kündigungen gerichtlich für unwirksam erklärt worden. Daraufhin bot der Arbeitgeber dem Mitarbeiter ein Prozessarbeitsverhältnis als Lagerist und Auslieferfahrer an. Der Mitarbeiter stimmte grundsätzlich zu, bestand jedoch auf seiner ursprünglichen Tätigkeitsbezeichnung als Lagerist und Auslieferungstechniker.
Streit um vertragsgemäße Beschäftigung
Als der Mitarbeiter am 1. September 2022 seine Arbeit aufnahm, erhielt er kaum Aufgaben. In den ersten acht Arbeitstagen wurde er lediglich 30 Minuten mit dem Sortieren von Verpackungsmüll und 45 Minuten mit einer Druckerreinigung beschäftigt. Nach schriftlichen Beschwerden über die mangelnde vertragsgemäße Beschäftigung blieb der Mitarbeiter ab dem 13. September 2022 der Arbeit fern. Der Arbeitgeber reagierte mit einer erneuten Kündigung zum 30. November 2022.
Gericht sieht Kündigungsschutz als anwendbar
Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz, dass der gesetzliche Kündigungsschutz anwendbar sei. Obwohl der Arbeitgeber zum Kündigungszeitpunkt nur noch 9,75 Mitarbeiter beschäftigte, war diese Zahl nach Ansicht des Gerichts nicht repräsentativ für die übliche Betriebsgröße. Zudem suchte das Unternehmen kurz vor der Kündigung neue Mitarbeiter, was für eine geplante Überschreitung des Schwellenwerts von zehn Mitarbeitern sprach.
Kündigung ohne vorherige Abmahnung unwirksam
Das Gericht sah die Kündigung auch aus verhaltensbedingten Gründen als nicht gerechtfertigt an. Angesichts der Umstände hätte es einer vorherigen Abmahnung bedurft. Der Arbeitgeber hatte weder auf die Beschwerden des Mitarbeiters reagiert noch zu erkennen gegeben, dass er eine Arbeitsleistung in Vollzeit tatsächlich annehmen würde. Der Mitarbeiter musste daher nicht damit rechnen, dass sein Fernbleiben ohne vorherige Abmahnung zur Kündigung führen würde.
Rechtliche Folgen des Urteils
Das Landesarbeitsgericht verpflichtete den Arbeitgeber zur Vergütung der vom Mitarbeiter im Zeitraum vom 1. bis 12. September 2022 erbrachten Arbeitsleistung. Für die Zeit des Fernbleibens ab dem 13. September wurde hingegen kein Annahmeverzugslohn zugesprochen, da der Mitarbeiter es böswillig unterlassen hatte, anderweitigen Verdienst zu erzielen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stärkt die Position von Arbeitnehmern beim Kündigungsschutz, indem es klarstellt, dass Arbeitgeber die Unterschreitung der 10-Mitarbeiter-Grenze für den Kündigungsschutz konkret nachweisen müssen. Bei Verhaltenskündigungen ist zudem grundsätzlich eine vorherige Abmahnung erforderlich, auch wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines Prozessarbeitsverhältnisses beschäftigt wird. Die Beweislast für die Mitarbeiterzahl liegt beim Arbeitgeber, der diese genau darlegen muss.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Arbeitnehmer haben Sie auch dann Kündigungsschutz, wenn Ihr Arbeitgeber behauptet, weniger als 10 Mitarbeiter zu beschäftigen – er muss dies konkret nachweisen können. Sollten Sie eine verhaltensbezogene Kündigung erhalten, prüfen Sie, ob vorher eine Abmahnung ausgesprochen wurde. Dies gilt auch, wenn Sie während eines laufenden Kündigungsschutzprozesses weiterbeschäftigt werden. Der Arbeitgeber kann sich nicht einfach durch Stellenabbau dem Kündigungsschutz entziehen, ohne dies genau zu dokumentieren.
Kündigungsschutz: Ihre Rechte als Arbeitnehmer
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln zeigt, wie wichtig es ist, die eigenen Rechte als Arbeitnehmer zu kennen. Gerade im Bereich des Kündigungsschutzes gibt es viele Fallstricke und unklare Situationen. Die Frage, ob und wann eine Kündigung rechtmäßig ist, hängt von vielen Faktoren ab. Wir unterstützen Sie dabei, Ihre Rechte durchzusetzen und im Falle einer Kündigung die richtige Strategie zu entwickeln. Sichern Sie sich im Zweifel frühzeitig professionelle Unterstützung, um Ihre Interessen optimal zu wahren.
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Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann ist eine Kündigung wegen Arbeitsverweigerung ohne Abmahnung möglich?
Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist nur in besonders schwerwiegenden Fällen der Arbeitsverweigerung zulässig. Dies trifft zu, wenn die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist unzumutbar ist.
Voraussetzungen für eine Kündigung ohne Abmahnung
Eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit beharrlich und nachhaltig verweigert. Der Arbeitnehmer muss dabei bewusst und nachdrücklich zum Ausdruck bringen, dass er seine vertraglichen Pflichten nicht erfüllen will.
Typische Beispielfälle
Eine Kündigung ohne Abmahnung kann in folgenden Situationen gerechtfertigt sein:
- Dauerhafte und konsequente Arbeitsverweigerung ohne triftigen Grund
- Wiederholte und hartnäckige Verweigerung von eindeutigen Arbeitsanweisungen
- Vollständige Ablehnung der Arbeitsleistung verbunden mit der Weigerung, Gespräche mit dem Arbeitgeber zu führen
Rechtliche Besonderheiten
Wenn Sie sich als Arbeitnehmer auf ein vermeintliches Recht zur Arbeitsverweigerung berufen, tragen Sie das Risiko einer Fehleinschätzung. Stellt sich Ihre Rechtsauffassung als falsch heraus, kann dies eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
In den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses und in Kleinbetrieben mit zehn oder weniger Vollzeitmitarbeitern ist eine Kündigung auch ohne Abmahnung grundsätzlich möglich, da hier das Kündigungsschutzgesetz nicht gilt.
Die fristlose Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ausgesprochen werden. Der Arbeitgeber muss dabei nachweisen können, dass die Arbeitsverweigerung tatsächlich vorlag und keine milderen Mittel zur Verfügung standen.
Welche Pflichten hat der Arbeitgeber bei der Beschäftigung seiner Mitarbeiter?
Der Arbeitgeber hat die Pflicht zur vertragsgemäßen Beschäftigung seiner Mitarbeiter. Dies bedeutet, dass er die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeit zur Verfügung stellen und den Arbeitnehmer entsprechend einsetzen muss.
Beschäftigungspflicht des Arbeitgebers
Die Beschäftigungspflicht ergibt sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Dieses Recht berechtigt ihn, Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher zu bestimmen. Gleichzeitig verpflichtet es ihn aber auch, dem Arbeitnehmer tatsächlich Arbeit zuzuweisen.
Wenn Sie als Arbeitnehmer nicht oder nicht im vereinbarten Umfang beschäftigt werden, kann eine Unterbeschäftigung vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber Ihnen weniger Arbeit zuweist, als im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Rechte des Arbeitnehmers bei Unterbeschäftigung
Bei einer Unterbeschäftigung haben Sie als Arbeitnehmer folgende Rechte:
- Anspruch auf Vergütung: Auch wenn der Arbeitgeber Sie nicht beschäftigt, behalten Sie Ihren Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Der Arbeitgeber trägt das Betriebsrisiko und muss das Entgelt weiterzahlen.
- Recht auf tatsächliche Beschäftigung: Sie können vom Arbeitgeber verlangen, tatsächlich beschäftigt zu werden. Dieses Recht ergibt sich aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers und dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit.
- Zurückbehaltungsrecht: Bei anhaltender Nichtbeschäftigung können Sie unter Umständen Ihre Arbeitsleistung zurückhalten, müssen sich aber zur Arbeit bereit halten.
- Kündigungsrecht: In schwerwiegenden Fällen kann eine dauerhafte Nichtbeschäftigung sogar einen Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Arbeitnehmer darstellen.
Besonderheiten bei betriebsbedingter Kündigung
Wenn der Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen Stellen abbauen muss, ist er verpflichtet, eine Sozialauswahl durchzuführen. Dabei muss er soziale Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigen. Fehler bei der Sozialauswahl können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.
Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber plant einen Stellenabbau. In diesem Fall muss er sorgfältig prüfen, welche Mitarbeiter am wenigsten schutzwürdig sind. Wenn Sie beispielsweise langjährig im Unternehmen beschäftigt sind und Unterhaltspflichten haben, müssen diese Faktoren zu Ihren Gunsten berücksichtigt werden.
Die Pflicht zur vertragsgemäßen Beschäftigung und die korrekte Durchführung einer Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen sind wichtige Arbeitgeberpflichten, die Ihre Rechte als Arbeitnehmer schützen.
Welche Rolle spielt die Betriebsgröße beim Kündigungsschutz?
Die Betriebsgröße ist der entscheidende Faktor für die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Das KSchG gilt seit dem 01.01.2004 nur für Betriebe mit mehr als 10 Arbeitnehmern.
Berechnung der Betriebsgröße
Bei der Ermittlung der Mitarbeiterzahl gelten besondere Regelungen:
- Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihrer Arbeitszeit anteilig berücksichtigt
- Auszubildende werden nicht mitgezählt
- Maßgeblich ist die Anzahl der regelmäßig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Kündigung
Besondere Regelung für Alt-Arbeitnehmer
Wenn Sie bereits vor dem 31.12.2003 in einem Betrieb mit mehr als 5 Arbeitnehmern beschäftigt waren, genießen Sie einen besonderen Status: Der Kündigungsschutz gilt für Sie bereits ab mehr als 5 Mitarbeitern, sofern zum Kündigungszeitpunkt noch mindestens 5 dieser Alt-Arbeitnehmer im Betrieb tätig sind.
Kündigungsschutz im Kleinbetrieb
In Kleinbetrieben mit 10 oder weniger Mitarbeitern gilt das KSchG nicht. Dennoch existiert ein Grundschutz: Die Kündigung darf nicht willkürlich oder aus sachfremden Motiven erfolgen. Der Arbeitgeber muss ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme beachten.
Betriebsbegriff und Schwellenwert
Für die Berechnung des Schwellenwerts ist der einzelne Betrieb maßgeblich, nicht das gesamte Unternehmen. Hat ein Unternehmen mehrere Filialen, wird jede Filiale separat betrachtet, wenn sie als eigenständiger Betrieb geführt wird. Wenn Sie beispielsweise in einer Bankfiliale mit 8 Mitarbeitern tätig sind, gilt das KSchG nicht, auch wenn die Bank insgesamt 1.000 Mitarbeiter beschäftigt.
Was muss ein Arbeitnehmer bei Konflikten um die Arbeitszuweisung beachten?
Bei Konflikten um die Arbeitszuweisung haben Sie als Arbeitnehmer klare Rechte und Pflichten. Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen festlegen. Dies gilt jedoch nur, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht bereits durch den Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge festgelegt sind.
Dokumentation der Situation
Wenn Sie mit zusätzlichen Aufgaben konfrontiert werden, sollten Sie alle zusätzlich angefallenen Aufgaben und den zeitlichen Arbeitsaufwand schriftlich dokumentieren. Dies ist besonders wichtig, wenn Sie durch die Mehrarbeit überlastet werden.
Kommunikation mit dem Vorgesetzten
Bei Überlastung sollten Sie aktiv das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten suchen. Bitten Sie dabei um eine klare Priorisierung der Aufgaben. Der Arbeitgeber muss im Rahmen seiner Fürsorgepflicht sicherstellen, dass Sie nicht durch andauernde Mehrarbeit überlastet werden.
Rechtliche Grenzen beachten
Arbeitsanweisungen müssen dem Prinzip des billigen Ermessens entsprechen. Wenn Sie der Meinung sind, dass eine Arbeitszuweisung unbillig ist, können Sie diese zurückweisen. Bei offensichtlicher Ungleichbehandlung, etwa aufgrund des Alters oder Geschlechts, können Sie sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen.
Konfliktlösung bei Streitigkeiten
Bei anhaltenden Konflikten mit Kollegen oder Vorgesetzten kann der Arbeitgeber eine Versetzung vornehmen. Eine solche Versetzung ist auch ohne vorherige Aufklärung der Konfliktursachen möglich, wenn sie dem billigen Ermessen entspricht. Der Arbeitgeber muss dabei nicht zwingend ermitteln, wer den Konflikt verursacht hat.
Welche Lohnansprüche bestehen bei unwirksamer Kündigung?
Bei einer unwirksamen Kündigung haben Sie als Arbeitnehmer Anspruch auf den sogenannten Annahmeverzugslohn nach § 615 Satz 1 BGB. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber das Gehalt auch für den Zeitraum nachzahlen muss, in dem Sie aufgrund der unwirksamen Kündigung nicht beschäftigt wurden.
Umfang des Annahmeverzugslohns
Der Annahmeverzugslohn umfasst nicht nur Ihr reguläres Grundgehalt, sondern sämtliche Vergütungsbestandteile mit Entgeltcharakter. Dazu gehören auch:
- Tantiemen
-
- Monatsgehalt
- Sonderzahlungen
Anrechnungsperpflichtungen
Während des Kündigungsrechtsstreits müssen Sie sich auf den Annahmeverzugslohn anrechnen lassen:
- Erhaltenes Arbeitslosengeld
- Verdienste aus einer anderen Beschäftigung
- Nicht erzielte Einkünfte, die Sie hätten erzielen können
Dauer des Anspruchs
Der Anspruch auf Annahmeverzugslohn besteht für den gesamten Zeitraum zwischen der unwirksamen Kündigung und der gerichtlichen Entscheidung. Da Kündigungsschutzprozesse sich über mehrere Monate oder sogar Jahre erstrecken können, entstehen oft erhebliche Nachzahlungsansprüche.
Besonderheiten bei fehlerhafter Sozialauswahl
Wenn die Kündigung wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl unwirksam ist, trifft den Arbeitgeber eine besondere Beweislast. Er muss nachweisen, dass die Kündigung auch bei korrekter Sozialauswahl erfolgt wäre. Gelingt dieser Nachweis nicht, besteht der volle Anspruch auf Annahmeverzugslohn.
Der Annahmeverzugslohn wird ohne gesonderte Arbeitsleistung geschuldet. Sie müssen Ihre Arbeitsleistung nicht extra anbieten, um den Anspruch zu behalten. Allerdings sind Sie verpflichtet, sich aktiv um eine neue Beschäftigung zu bemühen.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung ersetzen kann. Haben Sie konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir beraten Sie gerne.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Sozialauswahl
Bei betriebsbedingten Kündigungen gesetzlich vorgeschriebene Auswahlentscheidung nach sozialen Kriterien gemäß § 1 Abs. 3 KSchG. Der Arbeitgeber muss dabei unter vergleichbaren Mitarbeitern denjenigen mit der geringsten sozialen Schutzbedürftigkeit für die Kündigung auswählen. Die wichtigsten Kriterien sind Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Beispiel: Bei zwei vergleichbaren Lageristen muss eher der jüngere, ledige Mitarbeiter gekündigt werden als der ältere mit zwei unterhaltspflichtigen Kindern.
Prozessarbeitsverhältnis
Ein durch gerichtliche Entscheidung oder Vereinbarung während eines Kündigungsschutzprozesses vorläufig fortgesetztes Arbeitsverhältnis gemäß § 102 Abs. 5 ArbGG. Es dient dazu, die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung zu überbrücken und dem Arbeitnehmer weiterhin Beschäftigung und Vergütung zu ermöglichen. Der Arbeitgeber muss dabei die ursprünglichen Arbeitsbedingungen einhalten. Ein typischer Fall ist die Weiterbeschäftigung während eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens.
Annahmeverzugslohn
Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers nach §§ 615, 293 ff. BGB, wenn der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht annimmt. Der Arbeitgeber muss trotz nicht erbrachter Arbeitsleistung das vereinbarte Entgelt zahlen. Dies gilt etwa, wenn keine oder zu wenig Arbeit zugewiesen wird. Der Anspruch entfällt jedoch, wenn der Arbeitnehmer böswillig unterlässt, anderweitig Geld zu verdienen.
Verhaltensbedingte Kündigung
Eine Kündigungsart nach § 1 KSchG, die auf schuldhaftem Fehlverhalten des Arbeitnehmers basiert. Sie erfordert in der Regel eine vorherige Abmahnung, die auf das Fehlverhalten hinweist und Konsequenzen androht. Typische Gründe sind wiederholtes unentschuldigtes Fehlen, Arbeitsverweigerung oder Verstöße gegen arbeitsvertragliche Pflichten. Die Kündigung muss verhältnismäßig sein und das Fehlverhalten schwer genug.
Abmahnung
Förmliche Rüge des Arbeitgebers wegen eines konkreten Fehlverhaltens des Arbeitnehmers. Sie muss das beanstandete Verhalten genau beschreiben und für den Wiederholungsfall die Kündigung androhen. Die Abmahnung ist meist Voraussetzung für eine verhaltensbedingte Kündigung gemäß § 314 Abs. 2 BGB. Beispiel: Schriftliche Verwarnung wegen wiederholten unentschuldigten Fehlens mit Kündigungsandrohung.
Betriebsbedingte Kündigung
Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse nach § 1 Abs. 2 KSchG. Gründe können Auftragsrückgang, Umstrukturierung oder Betriebsschließung sein. Der Arbeitsplatz muss dauerhaft wegfallen und eine anderweitige Beschäftigung nicht möglich sein. Eine korrekte Sozialauswahl unter vergleichbaren Mitarbeitern ist zwingend erforderlich.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Eine Kündigung kann aus personenbedingten, verhaltensbedingten oder betriebsbedingten Gründen gerechtfertigt sein. Dabei muss stets eine Interessenabwägung stattfinden, die die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung berücksichtigt.
Der Kläger hat erfolgreich argumentiert, dass weder die betriebsbedingten Kündigungen noch die verhaltensbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt waren, da es an der erforderlichen Abmahnung fehlte und die Kündigungsgründe nicht ausreichend dargelegt wurden. - § 23 Abs. 1 KSchG: Bestimmt den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes anhand der Anzahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer. In Betrieben mit bis zu 10 Arbeitnehmern findet das Gesetz keine Anwendung, es sei denn, das Arbeitsverhältnis begann vor dem 31. Dezember 2003.
Das Gericht stellte fest, dass die Beklagte regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt hat, weshalb der Schutzbereich des Kündigungsschutzgesetzes eröffnet war. Die Beweislast für das Unterschreiten des Schwellenwerts konnte die Beklagte nicht erfüllen. - § 138 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO): Regelt die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Darstellung von Tatsachen durch die Parteien. Ein substantiiertes Bestreiten der gegnerischen Behauptungen ist erforderlich, ansonsten gelten diese als zugestanden.
Die Beklagte konnte die Angaben zur Arbeitnehmerzahl nicht ausreichend substantiiert widerlegen. Das Gericht hat aufgrund der fehlenden Konkretisierung die Behauptungen des Klägers als zugestanden betrachtet. - § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Sichert dem Arbeitnehmer den Anspruch auf Vergütung bei Annahmeverzug des Arbeitgebers, sofern der Arbeitnehmer bereit und in der Lage ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen.
Der Kläger konnte erfolgreich Vergütung für den Zeitraum vom 01.09.2022 bis 12.09.2022 beanspruchen. Für die Zeit danach entfiel der Anspruch, da der Kläger nicht ausreichend alternative Verdienstmöglichkeiten wahrgenommen hatte. - § 64 Abs. 2c) Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG): Legt die Statthaftigkeit und Frist für Berufungen in arbeitsgerichtlichen Verfahren fest. Die Berufung ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Das Gericht bestätigte die Zulässigkeit der Berufung der Beklagten, wies sie jedoch als unbegründet zurück, da die Vorinstanz rechtsfehlerfrei entschieden hatte.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Köln – Az.: 11 Sa 418/23 – Urteil vom 20.03.2024
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