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Betriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG

Ein Berufspilot sah sich plötzlich ohne Job, weil seine Fluggesellschaft massiv ihre Flotte reduzierte. Doch rechtfertigte diese weitreichende Umstrukturierung wirklich seine Entlassung, während gleichzeitig die Kurzarbeit weiterlief? Die Gerichte mussten eine knifflige Frage klären: Wann ist ein Arbeitsplatz endgültig weg?

Zum vorliegenden Urteil Az.: 10 Sa 1644/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
  • Datum: 06.10.2022
  • Aktenzeichen: 10 Sa 1644/21
  • Rechtsbereiche: Kündigungsschutzgesetz

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Ein Flugkapitän, dessen Arbeitsverhältnis von der Beklagten gekündigt wurde. Er klagte gegen die Kündigung und forderte ein Zwischenzeugnis sowie seine Weiterbeschäftigung.
  • Beklagte: Eine europaweit operierende Fluggesellschaft. Sie kündigte den Kläger betriebsbedingt aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung zur Reduzierung ihres Flugzeugbestands und des Personalbedarfs.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Eine Fluggesellschaft kündigte einem Flugkapitän betriebsbedingt, da sie ihren Flugzeugbestand an einem deutschen Flughafenstandort reduzieren und damit Personal abbauen wollte. Die Kündigung erfolgte während einer Phase der Kurzarbeit. Der Flugkapitän hielt die Kündigung für unwirksam und klagte dagegen.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale juristische Frage war, ob die Kündigung aufgrund einer dauerhaften unternehmerischen Entscheidung zur Reduzierung des Personalbedarfs gerechtfertigt war. Es wurde geprüft, ob trotz bestehender Kurzarbeit ein dauerhafter Arbeitsplatzwegfall vorlag und ob alle gesetzlichen Vorgaben, wie die Sozialauswahl und die Information der Personalvertretung, korrekt eingehalten wurden.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg änderte die Entscheidung des Arbeitsgerichts ab und wies die Klage des Flugkapitäns ab. Die Kündigung des Flugkapitäns wurde somit als wirksam angesehen.
  • Begründung: Das Gericht stellte fest, dass die Fluggesellschaft eine endgültige unternehmerische Entscheidung zur dauerhaften Verringerung ihres Flugzeugbestands und des damit verbundenen Personalbedarfs getroffen und umgesetzt hatte. Obwohl Kurzarbeit bestand, konnte das Unternehmen schlüssig darlegen, dass der Beschäftigungsbedarf für den Flugkapitän dauerhaft entfallen war. Auch die formalen Anforderungen wie die Anhörung der Personalvertretung und die Massenentlassungsanzeige wurden als ordnungsgemäß erachtet.
  • Folgen: Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete durch die Kündigung zum 28. Februar 2021, und er hatte die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Revision zu einer höheren Instanz wurde zugelassen.

Der Fall vor Gericht


Ein Pilot verliert seinen Job – War die Kündigung rechtens?

Viele Menschen kennen die Sorge: Das Unternehmen plant um, Stellen sollen wegfallen. Was passiert dann mit meinem Arbeitsplatz? Genau diese Frage stand im Mittelpunkt eines Rechtsstreits zwischen einem Flugkapitän und seiner Arbeitgeberin, einer großen, europaweit tätigen Fluggesellschaft. Die Fluggesellschaft hatte entschieden, an ihrem deutschen Standort die Anzahl ihrer Flugzeuge deutlich zu reduzieren. Für den Piloten bedeutete das: die Kündigung. Doch war diese Kündigung auch rechtens? Diese Frage musste letztlich ein Gericht klären.

Bündner Flugkapitän hält Kündigungsschreiben im Büro, mit Flugplan und Firmenfoto im Hintergrund
Pilot erhält Kündigung wegen Flottenreduzierung – Arbeitsplatzverlust in der Luftfahrtbranche. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Die Fluggesellschaft, nennen wir sie „XYZ Wings“, betrieb ihre Fluglinien sehr flexibel und passte ihr Angebot kurzfristig an die Nachfrage an, anstatt auf langfristige Flugpläne zu setzen. Bis November 2020 unterhielt XYZ Wings in Deutschland zwei Standorte, T. und S., danach nur noch den neu eröffneten Flughafen B. Dort waren im November 2020 rund 1.482 Mitarbeiter im fliegenden Personal beschäftigt. Einer von ihnen war Herr K., geboren 1978, der seit Mai 2018 als Flugkapitän für XYZ Wings tätig war, zuletzt am Standort B. Für diesen Standort gab es auch eine Personalvertretung (PV), eine Art Betriebsrat für das Cockpit- und Kabinenpersonal, die die Interessen der Mitarbeiter vertrat.

Schon seit April 2020 befand sich ein Großteil des fliegenden Personals in Kurzarbeit. Was ist Kurzarbeit? Kurzarbeit bedeutet, dass Mitarbeiter aufgrund einer vorübergehenden wirtschaftlichen Flaute weniger oder gar nicht arbeiten und einen Teil ihres Lohnausfalls von der Agentur für Arbeit ersetzt bekommen. Dies soll Entlassungen verhindern. Diese Kurzarbeit wurde bei XYZ Wings mehrfach verlängert.

Die unternehmerische Entscheidung und ihre Folgen

Ab Juni 2020 plante XYZ Wings weitreichende Umstrukturierungen in ganz Europa. Ein internes Steuerungskomitee beschloss, die Anzahl der am Standort B. stationierten Flugzeuge von 34 um 16 auf nur noch 18 zu reduzieren. Damit verbunden war auch ein erheblicher Personalabbau. Die Fluggesellschaft informierte die Personalvertretung am 30. Juni 2020 über diese Pläne, die einen Abbau von bis zu 738 Stellen vorsahen. Gleichzeitig forderte sie die Personalvertretung auf, Verhandlungen über einen sogenannten Interessenausgleich und einen Sozialplan aufzunehmen.

Was ist ein Interessenausgleich? Das ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung, die regelt, ob, wann und wie betriebliche Änderungen – wie eben ein Personalabbau – umgesetzt werden. Ein Sozialplan wiederum soll die wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Mitarbeiter mildern, beispielsweise durch Abfindungen. Zudem musste ein Konsultationsverfahren nach § 17 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) durchgeführt werden. Das Kündigungsschutzgesetz ist das zentrale deutsche Gesetz, das Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen schützt. Das Konsultationsverfahren ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren, bei dem der Arbeitgeber die Personalvertretung über geplante Massenentlassungen informieren und mit ihr beraten muss, um Entlassungen möglichst zu vermeiden oder ihre Folgen zu mildern.

Nach intensiven Verhandlungen, zeitweise sogar mit einem externen Vermittler (Mediator), einigten sich XYZ Wings und die Personalvertretung am 21. Oktober 2020 auf einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Darin wurde unter anderem festgelegt, die Flugzeugflotte ab Dezember 2020 auf 18 Maschinen zu reduzieren und bis zu 418 Mitarbeiter des fliegenden Personals zu entlassen, darunter 76 Co-Piloten verschiedener Rangstufen (First Officer, Senior First Officer, Second Officer). Für weitere 320 Mitarbeiter sollte erst im Mai/Juni 2021 entschieden werden, ob auch ihre Stellen wegfallen.

Am 17. November 2020 teilte XYZ Wings der Personalvertretung mit, dass sie beabsichtige, auch Herrn K. betriebsbedingt zu kündigen. Insgesamt seien 346 Kündigungen notwendig, da bereits einige Mitarbeiter freiwillig oder über ein Freiwilligenprogramm ausgeschieden waren. Die Personalvertretung erhob keinen Widerspruch gegen die geplante Kündigung von Herrn K. Kurz darauf, am 23. November 2020, erstattete XYZ Wings bei der Agentur für Arbeit eine Massenentlassungsanzeige. Was ist das? Wenn ein Unternehmen eine größere Anzahl von Mitarbeitern innerhalb kurzer Zeit entlassen will, muss es dies der Agentur für Arbeit melden. Diese Meldung ist eine Voraussetzung für die Wirksamkeit der Kündigungen.

Am 25. November 2020 erhielt Herr K. seine Kündigung zum 28. Februar 2021.

Der Gang durch die Gerichte: Erste Runde für den Piloten

Herr K. wollte diese Kündigung nicht akzeptieren und reichte Klage beim Arbeitsgericht Cottbus ein. Er argumentierte, die Entscheidung von XYZ Wings sei widersprüchlich. Angesichts der andauernden Kurzarbeit könne man nicht von einem dauerhaften Wegfall seines Arbeitsplatzes ausgehen, sondern nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel. Zudem seien bei der Sozialauswahl Fehler gemacht worden. Was ist die Sozialauswahl? Wenn ein Arbeitgeber aus betrieblichen Gründen kündigen muss und mehrere vergleichbare Arbeitnehmer für eine Kündigung in Frage kommen, muss er soziale Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigen, um zu entscheiden, wem gekündigt wird. Auch das Anhörungsverfahren mit der Personalvertretung, das Konsultationsverfahren und die Massenentlassungsanzeige seien fehlerhaft gewesen.

XYZ Wings wies die Vorwürfe zurück. Die Entscheidung zur Flottenreduzierung sei endgültig und umgesetzt worden. Die Kurzarbeit habe mit der Corona-Pandemie zu tun gehabt, nicht mit dieser spezifischen unternehmerischen Entscheidung. Das Arbeitsgericht Cottbus gab Herrn K. am 14. September 2021 weitgehend Recht. Die Richter waren nicht überzeugt, dass zum Zeitpunkt der Kündigung eine endgültige unternehmerische Entscheidung vorlag, die den Arbeitsplatz von Herrn K. dauerhaft überflüssig machte. Insbesondere der Interessenausgleich, der eine spätere Überprüfung des Personalbedarfs im Sommer 2021 vorsah, sprach nach Ansicht des Arbeitsgerichts dagegen. Es sei also unklar gewesen, wie viele Stellen tatsächlich wegfallen würden. Daher ging das Arbeitsgericht von einem nur vorübergehenden Arbeitsmangel aus.

Die Wende vor dem Landesarbeitsgericht: Die Kündigung ist doch wirksam

XYZ Wings legte gegen dieses Urteil Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg ein. Und dort wurde der Fall neu bewertet. Das Landesarbeitsgericht änderte das Urteil des Arbeitsgerichts ab und wies die Klage von Herrn K. ab. Die Kündigung war also doch wirksam. Herr K. musste die Kosten des gesamten Rechtsstreits tragen. Aber warum kam das Landesarbeitsgericht zu dieser Einschätzung?

Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Kündigung fristgerecht erfolgt war. Entscheidend war die Frage, ob die Kündigung sozial gerechtfertigt war, insbesondere ob „dringende betriebliche Erfordernisse“ im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) vorlagen. Das ist der Fall, wenn der Bedarf für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb voraussichtlich dauerhaft entfallen ist.

Die Logik der Richter: Unternehmerische Entscheidung und ihre Umsetzung

Die Richter betonten, dass eine solche Situation meistens auf einer unternehmerischen Organisationsentscheidung beruht. Gerichte überprüfen solche Entscheidungen nicht darauf, ob sie wirtschaftlich klug oder zweckmäßig sind. Sie prüfen nur, ob die Entscheidung offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist. Wichtig ist aber: Die Entscheidung muss tatsächlich umgesetzt worden sein und dadurch der Arbeitsplatz weggefallen sein.

Das Landesarbeitsgericht war davon überzeugt, dass XYZ Wings spätestens am 21. Oktober 2020 – also vor Ausspruch der Kündigung an Herrn K. – die endgültige Entscheidung getroffen hatte, die Flugzeugflotte am Standort B. von 34 auf 18 Maschinen zu reduzieren. Diese Entscheidung sei auch so im Interessenausgleich mit der Personalvertretung dokumentiert. Dieser Interessenausgleich, so das Gericht, ist eine sogenannte Privaturkunde und beweist, dass die Fluggesellschaft diese Absicht hatte. Es gab für das Gericht keine Anzeichen dafür, dass diese Entscheidung nicht endgültig war, zumal die Planungen dafür ja schon im Juni 2020 begonnen hatten.

Die Reduzierung der Flugzeuge führte nach Ansicht des Gerichts auch nachweislich zu einem dauerhaft gesunkenen Personalbedarf. XYZ Wings hatte dargelegt, wie sie den Bedarf an fliegendem Personal für die verbleibenden 18 Flugzeuge berechnet hatte. Dabei spielte es keine Rolle, ob den Standorten bestimmte Flugzeuge mit Kennzeichen zugeordnet waren oder nur eine bestimmte Anzahl von Flugzeugen eines Typs („Flugzeugkontingent“ oder „Lines of Flying“). Die Personalplanung orientierte sich an der Anzahl der Flugzeuge. Herr K. hatte auch nicht überzeugend darlegen können, dass diese Planungsbasis falsch war. XYZ Wings hatte sogar unwidersprochen vorgetragen, dass sie das Flugprogramm am Standort B. auch im Jahr 2022 mit den vorgesehenen 18 Flugzeugen abgewickelt habe.

Und was ist mit der Kurzarbeit?

Ein wichtiger Punkt war die Frage der Kurzarbeit. Spricht Kurzarbeit nicht dagegen, dass der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt? Das Gericht erklärte: Grundsätzlich deutet Kurzarbeit darauf hin, dass die Betriebsparteien (also Arbeitgeber und Personalvertretung) nur von einem vorübergehenden Arbeitsmangel ausgehen. Ein nur vorübergehender Arbeitsmangel rechtfertigt aber keine betriebsbedingte Kündigung. Allerdings kann der Arbeitgeber dieses Indiz entkräften. Wenn die Beschäftigungsmöglichkeit für einzelne Mitarbeiter aufgrund später eingetretener Umstände oder veränderter Rahmenbedingungen dauerhaft entfällt, kann trotz Kurzarbeit ein dringendes betriebliches Erfordernis für eine Kündigung bestehen.

Genau das sah das Landesarbeitsgericht hier als gegeben an. Die Entscheidung von XYZ Wings, die Flotte zu reduzieren und damit den Personalbedarf dauerhaft zu senken, war eine solche neue, veränderte Rahmenbedingung. Diese unternehmerische Entscheidung überlagerte quasi die Annahme eines nur vorübergehenden Arbeitsmangels aufgrund der Kurzarbeit.

Auch die weiteren vom Piloten vorgebrachten Rügen, etwa zur Sozialauswahl, zur Anhörung der Personalvertretung und zur Massenentlassungsanzeige, sah das Gericht als unbegründet an oder als nicht ausreichend, um die Kündigung unwirksam zu machen. Die Kündigung vom 25. November 2020 beendete das Arbeitsverhältnis von Herrn K. daher wirksam zum 28. Februar 2021. Interessanterweise hatte eine andere Kammer desselben Landesarbeitsgerichts in einem Parallelverfahren eines anderen gekündigten Mitarbeiters von XYZ Wings die Kündigung ebenfalls für wirksam erachtet.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass betriebsbedingte Kündigungen auch während der Kurzarbeit rechtens sein können, wenn das Unternehmen eine endgültige Entscheidung zur Verkleinerung trifft – in diesem Fall die dauerhafte Reduzierung der Flugzeugflotte um fast die Hälfte. Entscheidend war für die Richter, dass die Fluggesellschaft ihre Umstrukturierungspläne tatsächlich umgesetzt und nicht nur angekündigt hatte, wodurch der Arbeitsplatz des Piloten dauerhaft wegfiel. Die anfängliche Kurzarbeit wegen Corona änderte nichts daran, dass später eine echte Betriebsverkleinerung stattfand, die neue Kündigungen rechtfertigte. Für Arbeitnehmer bedeutet das: Kurzarbeit schützt nicht automatisch vor Kündigung, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb dauerhaft verkleinert und dies auch konkret umsetzt.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber wegen Umstrukturierung oder Stellenabbau überhaupt erlaubt?

Eine Kündigung durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Umstrukturierung oder eines Stellenabbaus ist nur unter sehr spezifischen Voraussetzungen rechtlich zulässig. Man spricht hier von einer betriebsbedingten Kündigung. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) legt fest, dass der Arbeitgeber hierfür dringende betriebliche Erfordernisse nachweisen muss.

Was sind „dringende betriebliche Erfordernisse“?

Dringende betriebliche Erfordernisse liegen vor, wenn der Arbeitgeber eine unternehmerische Entscheidung getroffen hat, die tatsächlich und dauerhaft zu einem Arbeitsplatzwegfall führt. Solche Entscheidungen können vielfältig sein, zum Beispiel die Schließung einer Abteilung, die Einführung neuer, effizienterer Technologien, die Verlagerung von Produktionsprozessen oder eine generelle Reduzierung der Mitarbeiterzahl aus wirtschaftlichen Gründen.

Entscheidend ist hierbei:

  • Die unternehmerische Entscheidung muss tatsächlich getroffen und auch umgesetzt werden. Es darf sich nicht um eine bloße Absicht oder eine vorgeschobene Begründung handeln.
  • Diese Entscheidung muss zur Folge haben, dass die bisherige Tätigkeit des Arbeitnehmers dauerhaft überflüssig wird. Das bedeutet, es gibt schlichtweg keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für die zu leistende Arbeit an diesem Arbeitsplatz im Unternehmen.

Die gerichtliche Prüfung der unternehmerischen Entscheidung

Arbeitsgerichte respektieren grundsätzlich das Recht des Arbeitgebers, sein Unternehmen zu führen und unternehmerische Entscheidungen zu treffen. Die Gerichte prüfen die unternehmerische Entscheidung selbst daher nur eingeschränkt.

Was Gerichte jedoch sehr genau überprüfen, ist:

  • Ob die vom Arbeitgeber getroffene Entscheidung tatsächlich umgesetzt wird und nicht nur auf dem Papier existiert. Wenn beispielsweise eine Abteilung geschlossen werden soll, muss diese Schließung auch wirklich erfolgen und nicht nur eine Umbenennung sein.
  • Ob der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers aufgrund dieser Entscheidung auch wirklich dauerhaft wegfällt. Hier wird genau hingesehen, ob die bisherige Aufgabe wirklich nicht mehr benötigt wird oder ob der Arbeitnehmer auf einem anderen freien und gleichwertigen Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden könnte. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob es Möglichkeiten zur Versetzung oder Umschulung gibt.

Für Sie bedeutet das: Wenn Ihr Arbeitsplatz aufgrund einer Umstrukturierung oder eines Stellenabbaus gekündigt wird, muss der Arbeitgeber darlegen und im Streitfall beweisen, dass eine konkrete, umgesetzte unternehmerische Entscheidung vorliegt, die Ihren Arbeitsplatz tatsächlich und dauerhaft überflüssig macht und es keine andere Möglichkeit der Weiterbeschäftigung gibt.


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Kann ich entlassen werden, obwohl ich in Kurzarbeit bin?

Ja, grundsätzlich ist eine Kündigung auch während der Kurzarbeit möglich, aber sie ist an sehr strenge Bedingungen geknüpft.

Kurzarbeit wird in einem Unternehmen eingeführt, wenn vorübergehend weniger Arbeit vorhanden ist. Der Hauptgedanke dahinter ist, Arbeitsplätze zu erhalten, indem die Arbeitszeit reduziert wird, anstatt Mitarbeiter zu entlassen. Wenn Sie in Kurzarbeit sind, bedeutet das, dass Ihr Arbeitgeber davon ausgeht, dass der Arbeitsmangel nur zeitlich begrenzt ist und Ihr Arbeitsplatz nach dieser Phase wieder in vollem Umfang benötigt wird. Aus diesem Grund erschwert Kurzarbeit eine betriebsbedingte Kündigung erheblich. Eine solche Kündigung ist nur zulässig, wenn der Arbeitsplatz dauerhaft wegfällt. Da Kurzarbeit aber gerade auf einen vorübergehenden Arbeitsmangel hindeutet, kann eine betriebsbedingte Kündigung in dieser Situation oft nicht ausreichend begründet werden.

Wann eine Kündigung trotz Kurzarbeit gerechtfertigt sein kann

Ihr Arbeitgeber kann Ihnen nur dann betriebsbedingt kündigen, wenn er nachweisen kann, dass Ihr Arbeitsplatz aus dringenden betrieblichen Erfordernissen dauerhaft wegfällt. Das bedeutet, es muss eine neue, dauerhafte unternehmerische Entscheidung getroffen worden sein, die unabhängig vom Grund der Kurzarbeit ist und die Ihren Arbeitsplatz tatsächlich und auf Dauer überflüssig macht.

Stellen Sie sich vor, Sie arbeiten als Flugkapitän bei einer Airline. Die Fluggesellschaft schickt Sie in Kurzarbeit, weil wegen einer Pandemie vorübergehend kaum Flüge stattfinden können. Eine Kündigung wäre zu diesem Zeitpunkt schwer zu begründen, da die Airline davon ausgeht, dass sich die Situation entspannt und Sie als Kapitän wieder gebraucht werden.

Anders wäre es, wenn die Fluggesellschaft während der Kurzarbeit entscheidet, eine ganze Flotte dauerhaft stillzulegen und bestimmte Flugrouten endgültig und unwiderruflich einzustellen. In diesem Fall wäre Ihr Arbeitsplatz als Kapitän dieser speziellen Flotte oder Routen tatsächlich und auf Dauer weggefallen. Solch eine dauerhafte unternehmerische Entscheidung könnte es dem Arbeitgeber ermöglichen, trotz der bestehenden Kurzarbeit eine betriebsbedingte Kündigung auszusprechen.

Der entscheidende Unterschied

Der Kernpunkt ist der Unterschied zwischen einem vorübergehenden Arbeitsmangel und dem dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes:

  • Kurzarbeit deutet auf einen vorübergehenden Arbeitsmangel hin. Der Arbeitgeber geht davon aus, dass der Arbeitsplatz erhalten bleibt und in Zukunft wieder vollständig benötigt wird.
  • Eine betriebsbedingte Kündigung ist nur bei einem dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes möglich. Ihr Arbeitgeber muss beweisen, dass die Gründe für die Kündigung nicht nur vorübergehend sind, sondern eine endgültige und irreversible Entscheidung zugrunde liegt, die Ihren Arbeitsplatz nicht mehr benötigt.

Für Sie als Arbeitnehmer bedeutet das, dass die Hürden für eine betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeit sehr hoch sind. Ihr Arbeitgeber muss konkret darlegen und beweisen können, dass der Arbeitsplatz aus anderen, neuen und dauerhaften Gründen weggefallen ist, die nicht von der ursprünglich zur Kurzarbeit führenden Situation umfasst sind.


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Welche Schritte muss mein Arbeitgeber vor einem Stellenabbau mit dem Betriebsrat besprechen?

Wenn ein Arbeitgeber einen Stellenabbau plant, der viele Mitarbeiter betrifft oder eine größere Umstrukturierung im Betrieb darstellt, muss er den Betriebsrat in vielen Fällen umfassend und frühzeitig einbeziehen. Diese Beteiligung ist gesetzlich vorgeschrieben und soll sicherstellen, dass die Interessen der Arbeitnehmer gewahrt werden. Die genauen Schritte hängen von der Art und dem Umfang des geplanten Stellenabbaus ab.

Beteiligung bei größeren Veränderungen: Interessenausgleich und Sozialplan

Plant der Arbeitgeber eine sogenannte Betriebsänderung, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft haben kann – dazu gehören oft auch größere Stellenstreichungen oder die Schließung von Betriebsteilen –, muss er den Betriebsrat darüber rechtzeitig und vollständig informieren. Das Ziel ist, gemeinsam Lösungen zu finden.

  • Interessenausgleich: Dies ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, wie die geplante Veränderung im Betrieb konkret umgesetzt wird. Es geht also um das „Wie“ des Stellenabbaus. Hierbei können beispielsweise der Zeitpunkt der Umsetzung, die Auswahl der betroffenen Mitarbeiter (sofern betriebsbedingt gekündigt werden soll) oder auch Möglichkeiten zur Vermeidung von Kündigungen (z.B. durch interne Versetzungen oder Weiterbildung) besprochen werden. Für Sie bedeutet das: Der Arbeitgeber muss hier begründen, warum die Maßnahme notwendig ist und wie sie ablaufen soll.
  • Sozialplan: Parallel zum Interessenausgleich oder danach wird oft ein Sozialplan verhandelt. Dieser Plan soll die wirtschaftlichen Nachteile für die vom Stellenabbau betroffenen Arbeitnehmer mildern oder ausgleichen. Stellen Sie sich vor, Sie verlieren Ihren Arbeitsplatz: Ein Sozialplan kann Regelungen zur Höhe von Abfindungen, Hilfen bei der Jobsuche, Qualifizierungsmaßnahmen oder die Einrichtung einer Transfergesellschaft enthalten. Der Sozialplan ist erzwingbar, das heißt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen, kann eine neutrale Schlichtungsstelle (Einigungsstelle) einen Sozialplan aufstellen.

Besonderheiten bei Massenentlassungen

Sind von einem Stellenabbau viele Mitarbeiter betroffen, sodass die gesetzlichen Schwellenwerte für eine Massenentlassung erreicht werden, gelten zusätzliche, strengere Regeln.

  • Konsultationsverfahren: Bevor der Arbeitgeber die geplante Massenentlassung der Agentur für Arbeit anzeigt, muss er ein Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durchführen. Er muss dem Betriebsrat schriftlich alle relevanten Informationen mitteilen, zum Beispiel die Gründe für die Entlassungen, die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter, die beabsichtigten Zeiträume und die Kriterien für die Auswahl der zu kündigenden Personen. Das Ziel dieser Konsultation ist es, Möglichkeiten zu finden, die Entlassungen ganz zu vermeiden, ihre Zahl zu verringern oder ihre Folgen zu mildern. Erst nach Abschluss dieser Beratung kann der Arbeitgeber die Entlassungen der Agentur für Arbeit anzeigen.

Anhörung vor jeder einzelnen Kündigung

Unabhängig von der Größe des Stellenabbaus und den oben genannten Verfahren muss der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder einzelnen Kündigung eines Arbeitnehmers umfassend informieren und anhören. Dies ist ein zentraler Schutz für jeden einzelnen Arbeitnehmer.

  • Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die genauen Gründe für die geplante Kündigung mitteilen und alle relevanten Informationen zur Person des betroffenen Arbeitnehmers geben.
  • Der Betriebsrat hat dann eine kurze Frist (bei einer ordentlichen Kündigung eine Woche, bei einer außerordentlichen Kündigung drei Tage), um sich dazu zu äußern. Er kann der Kündigung zustimmen, Bedenken äußern oder ihr widersprechen.

Wichtige Folgen bei Fehlern des Arbeitgebers

Hält der Arbeitgeber diese Verfahrensregeln nicht ein, kann dies erhebliche Folgen haben:

  • Wird der Betriebsrat vor einer einzelnen Kündigung nicht oder nicht ordnungsgemäß angehört, ist die Kündigung unwirksam.
  • Werden die Regeln für den Interessenausgleich, den Sozialplan oder das Konsultationsverfahren bei Massenentlassungen missachtet, kann dies ebenfalls dazu führen, dass die Kündigungen rechtlich anfechtbar oder unwirksam sind. Für Sie als Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass solche Fehler des Arbeitgebers oft Grundlage für eine erfolgreiche Kündigungsschutzklage sein können.

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Wie entscheidet der Arbeitgeber, welche Mitarbeiter gekündigt werden?

Wenn ein Arbeitgeber betriebsbedingt Kündigungen aussprechen muss, beispielsweise weil Stellen abgebaut werden wie im Fall eines Luftfahrtunternehmens während einer Wirtschaftskrise, darf er nicht willkürlich entscheiden, wer gehen muss. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schreibt hier eine Sozialauswahl vor. Diese Auswahl soll sicherstellen, dass die Kündigungen die Arbeitnehmer trifft, für die der Jobverlust aus sozialen Gesichtspunkten am wenigsten hart wäre.

Bildung vergleichbarer Gruppen

Zunächst muss der Arbeitgeber festlegen, welche Mitarbeiter überhaupt für eine Kündigung infrage kommen. Dabei werden nur vergleichbare Arbeitnehmer in die Sozialauswahl einbezogen. Das sind Mitarbeiter, die ähnliche Tätigkeiten ausführen oder aufgrund ihrer Qualifikationen und Aufgaben austauschbar wären. Ein Flugkapitän wird also nicht mit einem Mitarbeiter der Bodenabfertigung verglichen, sondern nur mit anderen Flugkapitänen oder Piloten, die eine vergleichbare Position und Qualifikation haben. Nur innerhalb dieser vergleichbaren Gruppe findet die eigentliche Sozialauswahl statt.

Die Kriterien der Sozialauswahl

Innerhalb dieser vergleichbaren Gruppe muss der Arbeitgeber dann eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten treffen. Das Gesetz nennt hier vier Hauptkriterien, die berücksichtigt werden müssen:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit: Je länger ein Mitarbeiter im Unternehmen ist, desto stärker ist er in der Regel geschützt. Langjährige Mitarbeiter sollen eine höhere soziale Schutzwürdigkeit haben.
  • Lebensalter: Ältere Arbeitnehmer genießen oft einen höheren Schutz, da es für sie schwieriger sein kann, eine neue Anstellung zu finden.
  • Unterhaltspflichten: Arbeitnehmer, die Unterhaltspflichten haben (zum Beispiel für Kinder oder einen Ehepartner), sind tendenziell stärker geschützt. Für Sie kann der Verlust des Arbeitsplatzes besonders gravierende Folgen haben.
  • Schwerbehinderung: Schwerbehinderte Arbeitnehmer haben eine erhöhte Schutzwürdigkeit, da ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt oft eingeschränkt sind.

Der Arbeitgeber muss diese Kriterien gegeneinander abwägen und die Mitarbeiter auswählen, die sozial am wenigsten schutzbedürftig erscheinen. Ziel ist es, die Kündigung so sozial wie möglich abzufedern.

Fehler in der Sozialauswahl

Wenn der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl Fehler macht – sei es bei der Bildung der vergleichbaren Arbeitnehmergruppen oder bei der Anwendung und Gewichtung der sozialen Kriterien –, kann dies dazu führen, dass die Kündigung unwirksam ist. Das bedeutet, die Kündigung hat rechtlich keinen Bestand. Die korrekte Durchführung der Sozialauswahl ist daher ein zentraler Bestandteil einer rechtlich wirksamen betriebsbedingten Kündigung.


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Was sollte ich tun, wenn ich eine betriebsbedingte Kündigung erhalte?

Wenn Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, ist es wichtig, die nächsten Schritte genau zu kennen, da Fristen eine entscheidende Rolle spielen und bestimmte Rechte und Pflichten entstehen.

Die wichtige Frist: Drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage

Der wichtigste Punkt nach Erhalt einer Kündigung ist die Frist für eine mögliche Kündigungsschutzklage. Diese Klage muss innerhalb von drei Wochen ab dem Zugang der Kündigung beim zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Der Zugang ist der Zeitpunkt, an dem das Kündigungsschreiben so in Ihren Machtbereich gelangt ist, dass Sie es zur Kenntnis nehmen konnten (z.B. Einwurf in den Briefkasten).

Was passiert, wenn diese Frist verpasst wird? Wenn Sie die Frist von drei Wochen für eine Kündigungsschutzklage verpassen, wird die Kündigung als wirksam angesehen, selbst wenn sie möglicherweise fehlerhaft war. Das bedeutet, Ihr Arbeitsverhältnis endet unwiderruflich zu dem im Kündigungsschreiben genannten Datum, und es ist in der Regel nicht mehr möglich, nachträglich dagegen vorzugehen. Eine Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung ist dann nicht mehr möglich.

Arbeitslosmeldung und ihre Bedeutung

Unabhängig davon, ob Sie eine Kündigungsschutzklage erwägen oder nicht, ist es sehr wichtig, sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Dies sollte geschehen, sobald Sie von der drohenden oder feststehenden Arbeitslosigkeit erfahren, spätestens jedoch drei Monate vor dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses. Erhalten Sie die Kündigung kurzfristiger (z.B. weniger als drei Monate vor dem Ende), müssen Sie sich innerhalb von drei Tagen nach Erhalt der Kündigung arbeitsuchend melden. Eine verspätete Meldung kann zu Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld führen, wie beispielsweise einer Sperrzeit.

Mögliche Abfindung und Verhandlungen

Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung besteht nicht automatisch ein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung. Eine Abfindung wird jedoch häufig im Rahmen von Verhandlungen vereinbart, insbesondere wenn die Rechtmäßigkeit der Kündigung angezweifelt wird. Das Ziel einer Kündigungsschutzklage ist es, die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen. In vielen Fällen mündet ein solcher Prozess jedoch nicht in der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, sondern in einer einvernehmlichen Beendigung gegen Zahlung einer Abfindung. Diese Abfindungszahlung dient dann als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes. Die Höhe einer möglichen Abfindung hängt von vielen Faktoren ab, wie zum Beispiel der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Gehalt und den Erfolgsaussichten der Kündigungsschutzklage.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Betriebliche Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung ist eine Kündigung, die erfolgt, weil der Arbeitsplatz aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen im Betrieb wegfällt. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) verlangt, dass der Arbeitgeber zwingende betriebliche Erfordernisse nachweist, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen. Diese Ursachen liegen meist in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, Umstrukturierungen oder einem dauerhaften Stellenabbau. Beispiel: Wenn ein Unternehmen eine Abteilung schließt und deshalb Arbeitsplätze wegfallen, kann es diese daher befristet oder dauerhaft kündigen.


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Interessenausgleich

Ein Interessenausgleich ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung (oder Betriebsrat) über die Art und Weise, wie wesentliche betriebliche Veränderungen umgesetzt werden sollen. Er regelt beispielsweise, ob, wann und wie ein Stellenabbau erfolgt, um Konflikte zu vermeiden und Transparenz zu schaffen. Damit sichert der Interessenausgleich die Mitbestimmung der Mitarbeitervertretung bei grundlegenden organisatorischen Maßnahmen. Beispiel: Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass die Reduzierung der Flugzeugflotte erst nach einem bestimmten Datum erfolgt und wie viele Stellen davon betroffen sind.


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Sozialplan

Ein Sozialplan ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Personalvertretung, die Maßnahmen vorsieht, um die wirtschaftlichen Nachteile für Arbeitnehmer bei Betriebsänderungen abzumildern. Er kann Abfindungen, Unterstützungsleistungen bei der Arbeitsplatzsuche oder Qualifizierungsmaßnahmen enthalten. Ziel ist es, den sozialen und materiellen Schaden durch Arbeitsplatzverlust oder andere Nachteile zu verringern. Beispiel: Wenn Piloten aufgrund der Flottenreduzierung gekündigt werden, enthält der Sozialplan finanzielle Abfindungen und möglicherweise Umschulungen.


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Sozialauswahl

Die Sozialauswahl ist ein Verfahren, das der Arbeitgeber durchführen muss, wenn betriebsbedingt mehrere vergleichbare Arbeitnehmer gekündigt werden können. Dabei werden soziale Kriterien wie Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung berücksichtigt, um zu entscheiden, welche Mitarbeiter am wenigsten schutzwürdig sind und daher zuerst gekündigt werden dürfen. Sie soll sicherstellen, dass die Kündigungen sozial gerecht und nachvollziehbar sind. Beispiel: Unter mehreren Piloten, die für eine Kündigung infrage kommen, wird derjenige mit der kürzesten Betriebszugehörigkeit und keinem Unterhaltsbedarf bevorzugt gekündigt.


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Massenentlassungsanzeige

Die Massenentlassungsanzeige ist die gesetzlich vorgeschriebene Meldung eines Arbeitgebers an die Agentur für Arbeit, wenn er eine große Anzahl von Mitarbeitern innerhalb kurzer Zeit kündigen will. Sie ist eine Voraussetzung dafür, dass die Kündigungen rechtlich wirksam werden können. Das Gesetz (Sozialgesetzbuch III, §17) soll sicherstellen, dass die Behörde über größere Entlassungen frühzeitig informiert wird, um Arbeitsmarktfolgen bewerten und gegebenenfalls vermitteln zu können. Beispiel: Eine Fluggesellschaft muss der Agentur für Arbeit mitteilen, dass sie 346 Piloten entlassen will, bevor die Kündigungen ausgesprochen werden.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 Absatz 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Dieses Gesetz regelt den Schutz von Arbeitnehmern vor ungerechtfertigten Kündigungen und bestimmt, dass eine betriebsbedingte Kündigung nur zulässig ist, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die einen Arbeitsplatz dauerhaft entfallen lassen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Entscheidend war, ob der Wegfall des Arbeitsplatzes von Herrn K. durch die endgültige Flottenreduzierung eine dauerhafte und nicht nur vorübergehende Veränderung darstellt.
  • § 17 Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Vorschrift über das Konsultationsverfahren bei Massenentlassungen, wonach der Arbeitgeber die Personalvertretung frühzeitig über geplante Kündigungen informieren und mit ihr verhandeln muss. | Bedeutung im vorliegenden Fall: XYZ Wings hat die Personalvertretung ordnungsgemäß informiert und Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan geführt, was die rechtliche Grundlage für die Massenentlassungen sichert.
  • Interessenausgleich und Sozialplan (nach §§ 112, 112a Betriebsverfassungsgesetz – BetrVG): Der Interessenausgleich regelt den Prozess der betrieblichen Veränderungen, der Sozialplan mildert die wirtschaftlichen Nachteile für die Betroffenen ab. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der mit der Personalvertretung geschlossene Interessenausgleich dokumentiert die endgültige unternehmerische Entscheidung, die Flotte zu reduzieren, und legitimiert somit die Kündigung als Folge des Betriebswandels.
  • Sozialauswahl (§ 1 Absatz 3 KSchG): Vorgabe, bei betriebsbedingten Kündigungen sozial schutzwürdige Arbeitnehmer zu bevorzugen, anhand von Kriterien wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Herr K. beanstandete Fehler bei der Sozialauswahl, doch das Gericht sah keine ausreichenden Mängel, die die Kündigung unwirksam machen würden.
  • Massenentlassungsanzeige (§ 17 KSchG): Verpflichtung des Arbeitgebers, geplante Entlassungen einer großen Zahl von Mitarbeitern der Agentur für Arbeit anzuzeigen, um Arbeitslosigkeit frühzeitig zu koordinieren. | Bedeutung im vorliegenden Fall: XYZ Wings übermittelte die Anzeige fristgerecht, womit die formalen Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Kündigungen erfüllt sind.
  • Kurzarbeit-Regelungen (Sozialgesetzbuch III, §§ 95 ff.): Kurzarbeit dient der vorübergehenden Reduzierung der Arbeitszeit, um Entlassungen in wirtschaftlichen Krisen zu vermeiden; sie indiziert typischerweise nur einen vorübergehenden Arbeitsmangel. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Trotz andauernder Kurzarbeit erkannte das Gericht die unternehmerische Entscheidung zur dauerhaften Flottenreduzierung als überlagernde Änderung an, weshalb die Kündigung grundsätzlich gerechtfertigt ist.

Das vorliegende Urteil



Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg – Az.: 10 Sa 1644/21 – Urteil vom 06.10.2022


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