Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- Fluggesellschaft: Kündigung eines Kapitäns wegen fehlerhaftem Konsultationsverfahren nach § 17 KSchG bei Massenentlassung unwirksam
- Hintergrund der Kündigung: Restrukturierung und Personalabbau bei der Fluggesellschaft
- Interessenausgleich, Sozialplan und die geplante Sozialauswahl im Cockpit
- Der Kern des Streits: Das Konsultationsverfahren und der Umgang mit Sonderkündigungsschutz
- Die Argumente des gekündigten Kapitäns gegen die Kündigung
- Die Verteidigung der Fluggesellschaft
- Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf: Kündigung unwirksam
- Die Begründung des Gerichts: Warum das Konsultationsverfahren fehlerhaft war
- Konsequenzen der Entscheidung für den Kapitän: Weiterbeschäftigung und Zeugnis
- Keine Prüfung weiterer Streitpunkte notwendig
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet ein Konsultationsverfahren bei einer betriebsbedingten Kündigung und warum ist es wichtig?
- Welche Rolle spielt der Sozialplan bei einer betriebsbedingten Kündigung und wie beeinflusst er die Sozialauswahl?
- Was sind die Konsequenzen, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat im Konsultationsverfahren falsch oder unvollständig informiert?
- Was bedeutet „Massenentlassung“ im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes und wann ist ein Konsultationsverfahren erforderlich?
- Was bedeutet der Begriff „betriebsbedingte Kündigung“ und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit sie rechtens ist?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 5 Ca 1874/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Düsseldorf
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht, Kündigungsschutz, Massenentlassung
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Ein Kapitän der Fluggesellschaft, der sich gegen seine Kündigung wehrte.
- Beklagte: Eine deutsche Fluggesellschaft, die eine außerordentliche Kündigung im Rahmen einer Restrukturierung aussprach.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Eine Fluggesellschaft plante eine Restrukturierung mit deutlichem Personalabbau im Cockpitbereich. Ein langjähriger Kapitän erhielt daraufhin eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist. Er klagte gegen diese Kündigung.
- Kern des Rechtsstreits: Zentral war die Frage, ob die Kündigung wirksam war. Dies hing entscheidend davon ab, ob die Fluggesellschaft das vorgeschriebene Verfahren zur Konsultation der Arbeitnehmervertretung bei einer Massenentlassung ordnungsgemäß durchgeführt hatte.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Fluggesellschaft zurück. Damit bestätigte es die Entscheidung der Vorinstanz, dass die Kündigung des Kapitäns unwirksam ist.
- Begründung: Das Gericht begründete die Unwirksamkeit der Kündigung mit Fehlern im Konsultationsverfahren mit der Arbeitnehmervertretung. Die Fluggesellschaft hatte die Arbeitnehmervertretung falsch darüber informiert, wie sie mit Mitarbeitern umgeht, die besonderen Kündigungsschutz genießen. Diese irreführende Information führte dazu, dass das Verfahren nicht ordnungsgemäß war.
- Folgen: Die ausgesprochene Kündigung bleibt unwirksam. Der Kapitän behält seinen Arbeitsplatz. Das Gericht bestätigte auch die Pflicht der Fluggesellschaft, ihm ein Zwischenzeugnis zu erteilen und ihn bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens weiter zu beschäftigen.
Der Fall vor Gericht
Fluggesellschaft: Kündigung eines Kapitäns wegen fehlerhaftem Konsultationsverfahren nach § 17 KSchG bei Massenentlassung unwirksam
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die außerordentliche betriebsbedingte Kündigung eines langjährigen Kapitäns durch eine große deutsche Fluggesellschaft unwirksam ist.

Der entscheidende Grund lag in einem fehlerhaft durchgeführten Konsultationsverfahren mit der Arbeitnehmervertretung im Vorfeld einer Massenentlassung, insbesondere wegen irreführender Angaben zum Umgang mit Mitarbeitern, die besonderen Kündigungsschutz genießen.
Hintergrund der Kündigung: Restrukturierung und Personalabbau bei der Fluggesellschaft
Die betroffene Fluggesellschaft, ein international tätiges Unternehmen mit Sitz in I.-M., befand sich in einer Phase der Restrukturierung, um ihren Fortbestand zu sichern. Geplant war eine deutliche Reduzierung der Flugzeugflotte auf 22 Maschinen und die dauerhafte Schließung von sechs der elf bestehenden Stationen. Diese unternehmerische Entscheidung führte zu einem erheblichen Personalüberhang, auch im Cockpitbereich, wo zum Stichtag 16. April 2021 insgesamt 527 Mitarbeiter beschäftigt waren.
Der gekündigte Mitarbeiter war seit dem 4. September 2000, also über 20 Jahre, als Kapitän für die Fluggesellschaft bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Sein durchschnittliches Bruttomonatsgehalt belief sich zuletzt auf über 14.000 Euro. Er ist verheiratet und hat ein unterhaltspflichtiges Kind. Für sein Arbeitsverhältnis galt der Manteltarifvertrag Nr. 6 für das Cockpitpersonal (MTV Cockpit). Dieser Tarifvertrag enthält in § 33 Abs. 2 eine besondere Schutzregelung: Nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von 15 Jahren ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber nur noch aus wichtigem Grund möglich. Allerdings definiert der Tarifvertrag eine Betriebsänderung ausdrücklich als einen solchen wichtigen Grund, was die Kündigungsmöglichkeit im Rahmen der Restrukturierung eröffnete.
Parallel zur Restrukturierungsplanung hatte sich die Fluggesellschaft in einer Protokollnotiz zum Tarifvertrag verpflichtet, bis Ende 2022 einen Mindestpersonalbestand von 370 Köpfen im Cockpitbereich aufrechtzuerhalten.
Interessenausgleich, Sozialplan und die geplante Sozialauswahl im Cockpit
Im Zuge der geplanten Betriebsänderung schloss die Fluggesellschaft am 5. März 2021 mit der zuständigen Gesamtvertretung Bord (bestehend aus Vertretern des Cockpit- und Kabinenpersonals) einen Interessenausgleich. Dieser dokumentierte die Flottenreduzierung, die Stationsschließungen und den daraus resultierenden Personalüberhang.
Gleichzeitig verhandelte die Fluggesellschaft bis zum 11. März 2021 mit der Personalvertretung Cockpit einen Sozialplan. Dieser legte die Richtlinien für die Sozialauswahl fest, also das Verfahren, nach dem entschieden wird, welchen Mitarbeitern gekündigt wird. Vereinbart wurde die Bildung von zwei Vergleichsgruppen (Kapitäne und First Officer), eine stationsübergreifende Auswahl über das gesamte Cockpitpersonal hinweg und die Berücksichtigung der klassischen Sozialkriterien: Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung. Eine besondere Regelung im Sozialplan (§ 4 Nr. 6) sah vor, dass bei Mitarbeitern, deren Kündigung einer behördlichen Zustimmung bedarf (z.B. wegen Elternzeit oder Schwerbehinderung), entsprechende Anträge rechtzeitig gestellt und die Kündigungen nach Erteilung der Zustimmung ausgesprochen werden sollten.
Der Kern des Streits: Das Konsultationsverfahren und der Umgang mit Sonderkündigungsschutz
Am 11. März 2021 leitete die Fluggesellschaft das gesetzlich vorgeschriebene Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gegenüber der Gesamtvertretung Bord ein. Dieses Verfahren ist bei geplanten Massenentlassungen zwingend vorgeschrieben und soll der Arbeitnehmervertretung ermöglichen, auf die Entscheidung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen und Alternativen zu prüfen.
In dem schriftlichen Unterrichtungsschreiben vom selben Tag erklärte die Fluggesellschaft unter Punkt IV zu den Auswahlkriterien, dass eine Auswahl nach den gesetzlichen Vorgaben (§ 1 KSchG) geplant sei und verwies bezüglich der Gewichtung auf die Sozialplanverhandlungen. Entscheidend für den späteren Prozess war jedoch eine Aussage auf Seite 7 unter Punkt III: Dort hieß es, für Entlassungen von Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz werde „umgehend bei der zuständigen Behörde das Antragsverfahren auf Zustimmungserklärung bzw. Zulässigerklärung… eingeleitet werden“.
Am 18. März 2021 hörte die Fluggesellschaft die Personalvertretung Cockpit spezifisch zur beabsichtigten Kündigung des betroffenen Kapitäns an. Am 19. März 2021 fand der abschließende Beratungs- und Konsultationstermin zwischen der Fluggesellschaft und der Gesamtvertretung Bord statt. Am Ende dieses Termins erklärte die Gesamtvertretung, keine weiteren Fragen zu haben. Die Personalvertretung Cockpit widersprach der Kündigung des Kapitäns jedoch am 25. März 2021.
Am 27. März 2021 erstattete die Fluggesellschaft die erforderlichen Massenentlassungsanzeigen bei den zuständigen Agenturen für Arbeit. Mit Schreiben vom selben Tag, das dem Kapitän am 30. März 2021 zuging, sprach die Fluggesellschaft die außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31. Dezember 2021 aus. Ziel war es, die Anzahl der Kapitäne und Copiloten auf jeweils 185 zu reduzieren.
Entgegen der Ankündigung im Konsultationsschreiben entschied die Fluggesellschaft jedoch, Mitarbeiter mit gesetzlichem Sonderkündigungsschutz (z.B. wegen Elternzeit nach dem BEEG oder Pflegezeit nach dem PflegeZG) von den Kündigungen im März 2021 komplett auszunehmen. Folglich wurden keine Anträge auf behördliche Zustimmung zur Kündigung dieser Personen gestellt.
Die Argumente des gekündigten Kapitäns gegen die Kündigung
Der Kapitän zog mit seiner Kündigungsschutzklage vor das Arbeitsgericht Düsseldorf. Er machte geltend, die Kündigung sei aus mehreren Gründen unwirksam:
- Es lägen keine dringenden betrieblichen Erfordernisse für die Kündigung vor.
- Die Kündigung verstoße gegen den tariflichen Sonderkündigungsschutz aus § 33 Abs. 2 MTV Cockpit.
- Die Sozialauswahl sei fehlerhaft gewesen. Er kritisierte die Sozialplanrichtlinie selbst, die Bildung der Vergleichsgruppen, die stationsübergreifende Auswahl und insbesondere die Nichtberücksichtigung der Mitarbeiter mit Sonderkündigungsschutz, was ein Verstoß gegen die Regelung im Sozialplan (§ 4 Nr. 6) darstelle. Zudem seien bestimmte Leistungsträger unzulässig aus der Auswahl herausgenommen worden.
- Das Konsultationsverfahren nach § 17 KSchG sei fehlerhaft durchgeführt worden, insbesondere durch die irreführenden Angaben zum Umgang mit den Mitarbeitern mit Sonderkündigungsschutz.
- Auch die Anhörung der Personalvertretung Cockpit und die Massenentlassungsanzeige seien fehlerhaft gewesen.
Die Verteidigung der Fluggesellschaft
Die Fluggesellschaft argumentierte, die Kündigung sei aufgrund ihrer unternehmerischen Entscheidung zur Restrukturierung (Flottenreduzierung, Stationsschließungen) und dem daraus resultierenden Wegfall des Beschäftigungsbedarfs gerechtfertigt. Sie legte ihre Berechnungen zum künftigen Personalbedarf dar (310 Vollzeitäquivalente bzw. 340 Köpfe, Zielgröße laut Tarifvertrag 370). Der tarifliche Sonderkündigungsschutz greife wegen der Betriebsänderung als wichtigem Grund (§ 33 Abs. 2 Satz 2 MTV Cockpit) nicht. Die Kündigung sei sozial gerechtfertigt, die Sozialauswahl korrekt nach dem Sozialplan erfolgt.
Die Herausnahme der Mitarbeiter mit Sonderkündigungsschutz sei zulässig gewesen. Es bestehe keine rechtliche Pflicht, behördliche Zustimmungsverfahren einzuleiten, zumal man mit einer Ablehnung gerechnet habe. Das Konsultationsverfahren und die Anhörung seien ordnungsgemäß verlaufen. Die Gesamtvertretung Bord habe Kenntnis von der Vorgehensweise bezüglich der Mitarbeiter mit Sonderkündigungsschutz gehabt oder haben müssen.
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf: Kündigung unwirksam
Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab der Klage des Kapitäns statt. Die Fluggesellschaft legte Berufung ein, blieb jedoch auch vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf erfolglos. Das Landesarbeitsgericht wies die Berufung der Fluggesellschaft zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz: Die Kündigung vom 27. März 2021 ist unwirksam. Die Kosten des Berufungsverfahrens muss die Fluggesellschaft tragen. Eine Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen.
Die Begründung des Gerichts: Warum das Konsultationsverfahren fehlerhaft war
Das Landesarbeitsgericht stützte seine Entscheidung maßgeblich auf die fehlerhafte Durchführung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG.
Das Gericht erläuterte zunächst die Bedeutung dieses Verfahrens. Es sei neben der Massenentlassungsanzeige (§ 17 Abs. 1, 3 KSchG) ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis für Kündigungen bei Massenentlassungen. Ziel der Konsultation sei es, der Arbeitnehmervertretung (hier der Gesamtvertretung Bord) die Möglichkeit zu geben, konstruktive Vorschläge zu machen und auf die Entscheidung des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen, um Kündigungen möglichst zu vermeiden oder deren Folgen zu mildern.
Dazu müsse der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung rechtzeitig und umfassend informieren. Insbesondere seien nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KSchG schriftlich Auskünfte über die Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer zu erteilen. Diese Informationen müssen zwar nicht sofort vollständig sein, aber spätestens bis zum Abschluss des Verfahrens vorliegen. Ändern sich wesentliche Aspekte, muss der Arbeitgeber die Vertretung erneut unterrichten.
Im vorliegenden Fall habe die Fluggesellschaft die Gesamtvertretung Bord fehlerhaft und irreführend unterrichtet. Die schriftliche Ankündigung im Schreiben vom 11. März 2021, man werde für Mitarbeiter mit Sonderkündigungsschutz umgehend die behördlichen Zustimmungsverfahren einleiten, sei eindeutig gewesen. Die Gesamtvertretung Bord durfte und musste dies so verstehen, dass diese Mitarbeiter nach erfolgter Sozialauswahl und potenzieller Zustimmung der Behörde ebenfalls von Kündigungen betroffen sein könnten.
Die tatsächliche Entscheidung der Fluggesellschaft, diese Mitarbeitergruppe generell von den Kündigungen im März 2021 auszunehmen und keine Anträge zu stellen, stellte eine wesentliche Abweichung von dieser Ankündigung dar. Diese Änderung habe die Fluggesellschaft der Gesamtvertretung Bord weder im Unterrichtungsschreiben noch im weiteren Verlauf des Konsultationsverfahrens bis zum abschließenden Termin am 19. März 2021 mitgeteilt oder klargestellt.
Das Gericht ließ das Argument der Fluggesellschaft nicht gelten, die Gesamtvertretung Bord hätte von dieser Änderung wissen müssen, weil der Personalvertretung Cockpit am Vortag des Konsultationstermins Unterlagen (inklusive einer Sozialauswahlliste) übergeben worden seien. Es sei nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die Vertreter die Unterlagen in der Kürze der Zeit so hätten prüfen können, dass ihnen diese spezifische, aber wesentliche Abweichung auffiel. Gegen eine Kenntnisnahme spreche auch, dass dieser Punkt in der abschließenden Beratung am 19. März offensichtlich keine Rolle spielte. Die Fluggesellschaft durfte sich nicht darauf verlassen, dass eine solch wesentliche Änderung der Auswahlkriterien zufällig bemerkt wird, sondern hätte aktiv darüber informieren müssen.
Diese fehlerhafte und irreführende Information über die Auswahlkriterien stellt laut Gericht eine Verletzung der Unterrichtungspflicht nach § 17 Abs. 2 KSchG dar. Dieser Fehler im Konsultationsverfahren führt zur Unwirksamkeit der Kündigung des Kapitäns.
Konsequenzen der Entscheidung für den Kapitän: Weiterbeschäftigung und Zeugnis
Da die Kündigung für unwirksam erklärt wurde, bestätigte das Landesarbeitsgericht auch die Verurteilung der Fluggesellschaft zur Erteilung eines Zwischenzeugnisses an den Kapitän und zu dessen Weiterbeschäftigung zu den bisherigen Arbeitsbedingungen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.
Keine Prüfung weiterer Streitpunkte notwendig
Weil die Kündigung bereits aufgrund des fehlerhaften Konsultationsverfahrens unwirksam war, musste das Landesarbeitsgericht die weiteren vom Kapitän vorgebrachten Einwände (z.B. zur Notwendigkeit der betrieblichen Erfordernisse, zur Einhaltung des Tarifvertrags oder zu den Details der Sozialauswahl) nicht mehr prüfen. Die Verletzung der Pflichten aus § 17 Abs. 2 KSchG war für die Entscheidung ausreichend.
Die Schlüsselerkenntnisse
Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf lehrt, dass Unternehmen bei Massenentlassungen die Arbeitnehmervertretung vollständig und wahrheitsgemäß über die geplanten Auswahlkriterien informieren müssen, um wirksame Kündigungen aussprechen zu können. Die Quintessenz liegt darin, dass selbst bei einer wirtschaftlich notwendigen Restrukturierung mit Personalabbau eine Kündigung unwirksam wird, wenn das gesetzlich vorgeschriebene Konsultationsverfahren durch irreführende oder unvollständige Angaben fehlerhaft durchgeführt wurde. Das Urteil stärkt die Rechte von Arbeitnehmern in Massenentlassungsverfahren, indem es unterstreicht, dass Verfahrensfehler im Konsultationsprozess zur Unwirksamkeit aller darauf basierenden Kündigungen führen können, unabhängig von deren wirtschaftlicher Berechtigung.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet ein Konsultationsverfahren bei einer betriebsbedingten Kündigung und warum ist es wichtig?
Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen plant, eine größere Anzahl von Mitarbeitern betriebsbedingt zu kündigen. Das deutsche Arbeitsrecht sieht hierfür nicht nur vor, dass der Arbeitgeber die Kündigungen begründen kann, sondern auch einen gesetzlich vorgeschriebenen Dialog mit dem Betriebsrat. Dieses Vorgespräch oder dieser Dialog wird als Konsultationsverfahren bezeichnet. Es ist ein Schritt, der vor der eigentlichen Entscheidung zur Kündigung stattfinden muss.
Warum ist das Konsultationsverfahren wichtig?
Dieses Verfahren ist aus mehreren Gründen sehr wichtig:
- Information für den Betriebsrat: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Betriebsrat umfassend über die geplanten Massenentlassungen zu informieren. Dazu gehören Details wie die Gründe für die Entlassungen, die Anzahl der betroffenen Mitarbeiter, welche Arbeitnehmergruppen betroffen sein könnten, der geplante Zeitplan und die Kriterien für die Auswahl der zu kündigenden Personen. Der Betriebsrat soll alle notwendigen Informationen erhalten, um die Pläne des Arbeitgebers verstehen und überprüfen zu können.
- Möglichkeit für Alternativen: Der Betriebsrat hat im Konsultationsverfahren die Möglichkeit, Vorschläge zu unterbreiten, wie Massenentlassungen vermieden oder zumindest abgemildert werden könnten. Das können Ideen wie Kurzarbeit, interne Versetzungen, das Ausnutzen natürlicher Fluktuation oder andere Maßnahmen sein. Der Arbeitgeber muss diese Vorschläge ernsthaft prüfen.
- Gesetzliche Grundlage: Die Pflicht zum Konsultationsverfahren bei Massenentlassungen ist im Kündigungsschutzgesetz (§ 17 KSchG) verankert. Es ist also keine freiwillige Geste des Arbeitgebers, sondern eine zwingende rechtliche Anforderung.
Was passiert, wenn das Verfahren nicht korrekt durchgeführt wird?
Die ordnungsgemäße Durchführung des Konsultationsverfahrens ist eine formelle Voraussetzung für die Wirksamkeit der Massenentlassung. Das bedeutet: Wird das Konsultationsverfahren nicht oder nicht korrekt mit dem Betriebsrat durchgeführt, kann dies dazu führen, dass die daraufhin ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Konsultationsverfahren ein zentrales Instrument des Arbeitsrechts ist, um bei geplanten größeren Personalabbau-Maßnahmen den Betriebsrat einzubinden, Transparenz zu schaffen und alternative Lösungen zu prüfen. Es ist ein wichtiger Schutzmechanismus für die Arbeitnehmerseite, da Fehler in diesem Verfahren erhebliche rechtliche Konsequenzen für die geplanten Kündigungen haben können.
Welche Rolle spielt der Sozialplan bei einer betriebsbedingten Kündigung und wie beeinflusst er die Sozialauswahl?
Bei einer betriebsbedingten Kündigung – das bedeutet, wenn ein Arbeitgeber Stellen abbauen muss, weil sich die betrieblichen Erfordernisse ändern – spielen der Sozialplan und die Sozialauswahl eine wichtige Rolle. Sie sollen helfen, die Auswirkungen für die betroffenen Mitarbeiter abzumildern.
Was ist ein Sozialplan und wie entsteht er?
Stellen Sie sich den Sozialplan als eine Art „Abfederungsvereinbarung“ vor. Er ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat. Das Ziel ist, die finanziellen und sonstigen Nachteile auszugleichen oder zumindest zu mildern, die Mitarbeitern durch geplante Betriebsänderungen (wie z.B. ein Stellenabbau) entstehen.
Ein Sozialplan kommt in der Regel zustande, wenn der Arbeitgeber eine größere Betriebsänderung plant, die wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile davon hat. In solchen Fällen hat der Betriebsrat oft ein Erzwingungsrecht für einen Sozialplan. Das bedeutet, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat nicht einigen können, kann eine Einigungsstelle angerufen werden, die dann über den Sozialplan entscheidet.
Welche typischen Inhalte hat ein Sozialplan?
Die wichtigsten Inhalte eines Sozialplans sind Maßnahmen, die die Nachteile der Mitarbeiter ausgleichen sollen. Am bekanntesten sind Abfindungsregelungen. Das sind finanzielle Zahlungen an Mitarbeiter, deren Arbeitsplatz wegfällt. Oft werden die Höhe der Abfindung im Sozialplan geregelt, zum Beispiel nach einer Formel, die Alter und Betriebszugehörigkeit berücksichtigt.
Darüber hinaus kann ein Sozialplan auch andere Hilfen vorsehen, wie:
- Unterstützung bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz (Outplacement)
- Angebote zur Fort- oder Weiterbildung für andere Tätigkeiten
- Hilfen bei Umzugskosten oder Fahrtkosten, falls Mitarbeiter an einem anderen Standort weiterbeschäftigt werden
- Unterstützung für Mitarbeiter in besonderen Lebenssituationen (z.B. ältere Arbeitnehmer, Schwerbehinderte).
Was ist die Sozialauswahl und welche Kriterien sind wichtig?
Die Sozialauswahl ist ein gesetzlich vorgeschriebener Schritt bei betriebsbedingten Kündigungen. Wenn ein Arbeitgeber wegen betrieblicher Erfordernisse Mitarbeiter entlassen muss, darf er nicht willkürlich entscheiden, wen es trifft. Er muss vielmehr die Mitarbeiter auswählen, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind. Das ist im Kündigungsschutzgesetz geregelt (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Für die Sozialauswahl müssen immer vier Kriterien berücksichtigt werden:
- Lebensalter: Ältere Arbeitnehmer gelten in der Regel als schutzbedürftiger, da ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt oft geringer sind.
- Dauer der Betriebszugehörigkeit: Mitarbeiter, die schon lange im Unternehmen sind, genießen in der Regel einen höheren Schutz.
- Unterhaltspflichten: Mitarbeiter, die für Kinder oder andere Angehörige Unterhalt leisten müssen, sind schutzbedürftiger.
- Schwerbehinderung: Schwerbehinderte Mitarbeiter haben ebenfalls einen erhöhten Schutz.
Diese Kriterien müssen angemessen gewichtet werden. Der Arbeitgeber kann diese Gewichtung im Sozialplan oder im Einvernehmen mit dem Betriebsrat festlegen, solange sie nicht grob unbillig ist. Mitarbeiter, die nach der Sozialauswahl als am wenigsten schutzbedürftig gelten, werden dann für eine betriebsbedingte Kündigung ausgewählt.
Wie beeinflusst der Sozialplan die Sozialauswahl?
Es ist wichtig zu verstehen, dass der Sozialplan die Sozialauswahl nicht ersetzt. Die Sozialauswahl ist eine gesetzliche Voraussetzung für die Wirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung. Der Arbeitgeber muss die Sozialauswahl durchführen und die Ergebnisse dokumentieren.
Der Sozialplan beeinflusst die Sozialauswahl aber insofern, als er Rahmenbedingungen dafür schaffen kann. Zum Beispiel kann der Sozialplan die gewichtung der Kriterien für die Sozialauswahl festlegen oder bestimmte Mitarbeitergruppen definieren, die aus der Sozialauswahl ausgenommen oder besonders berücksichtigt werden sollen (z.B. Leistungsträger, wenn der Betriebsrat zustimmt). In seltenen Fällen kann ein Sozialplan sogar regeln, dass die Sozialauswahl, wenn sie nach den Vorgaben des Sozialplans erfolgt, nur noch auf grobe Fehler überprüfbar ist.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die Sozialauswahl entscheidet wer unter den betroffenen Mitarbeitern entlassen wird (nach gesetzlichen sozialen Kriterien), während der Sozialplan regelt, wie die Folgen dieser Kündigung abgemildert werden (z.B. durch Abfindungen oder Weiterbildungen) und dabei auch Einfluss auf die Gewichtung der Kriterien der Sozialauswahl nehmen kann. Der Sozialplan wird in der Regel nach oder parallel zur Entscheidung über die Betriebsänderung verhandelt, während die Sozialauswahl vor Ausspruch der Kündigungen erfolgen muss.
Was sind die Konsequenzen, wenn der Arbeitgeber den Betriebsrat im Konsultationsverfahren falsch oder unvollständig informiert?
Wenn ein Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen möchte, muss er nach dem Gesetz in vielen Fällen den Betriebsrat dazu hören und umfassend informieren. Man nennt das auch Beteiligung oder Anhörung des Betriebsrats. Das Ziel ist, dass der Betriebsrat die geplante Kündigung prüfen und sich dazu äußern kann.
Die Pflicht des Arbeitgebers zur vollständigen und korrekten Information
Der Arbeitgeber hat die gesetzliche Pflicht, den Betriebsrat vollständig und wahrheitsgemäß über die geplante Kündigung zu informieren. Das bedeutet, er muss dem Betriebsrat alle wichtigen Gründe für die Kündigung mitteilen. Wenn es sich um eine betriebsbedingte Kündigung handelt, sind das zum Beispiel die genauen Gründe für den Arbeitsplatzwegfall, die Auswahl des zu kündigenden Mitarbeiters nach bestimmten Kriterien (die sogenannte Sozialauswahl) und Informationen dazu, ob es vielleicht andere Arbeitsplätze im Unternehmen gibt, auf die der Mitarbeiter versetzt werden könnte, statt ihn zu kündigen.
Stellen Sie sich vor, der Betriebsrat ist so etwas wie eine Kontrollinstanz im Unternehmen, die sicherstellen soll, dass Kündigungen fair und nach den Regeln erfolgen. Damit diese Kontrolle funktioniert, muss der Betriebsrat wissen, worum es genau geht und ob die Angaben des Arbeitgebers stimmen.
Was passiert bei falschen oder unvollständigen Informationen?
Wenn der Arbeitgeber dem Betriebsrat absichtlich oder versehentlich wichtige Informationen vorenthält oder falsche Angaben macht, kann der Betriebsrat seine Aufgabe nicht richtig erfüllen. Er kann die Gründe für die Kündigung nicht richtig prüfen oder die Sozialauswahl nicht nachvollziehen.
Das hat schwerwiegende Folgen:
Eine Kündigung, bei der der Betriebsrat nicht ordnungsgemäß – also auf Basis vollständiger und korrekter Informationen – angehört wurde, ist grundsätzlich unwirksam. Das Gesetz sieht vor, dass die Beteiligung des Betriebsrats eine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung ist. Ist die Anhörung fehlerhaft, ist die Kündigung unwirksam.
Beispiele für fehlerhafte Informationen
Typische Fehler des Arbeitgebers bei der Information des Betriebsrats können sein:
- Falsche Anzahl der betroffenen Mitarbeiter: Der Arbeitgeber nennt eine andere, zu geringe Zahl von geplanten Kündigungen.
- Unzureichende Begründung für die Kündigung: Die Gründe für den Arbeitsplatzwegfall werden nicht klar oder vollständig dargestellt.
- Fehler bei der Sozialauswahl: Die Kriterien für die Auswahl, wer gekündigt werden soll (wie Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten), werden nicht korrekt oder unvollständig an den Betriebsrat übermittelt.
- Verschweigen von Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten: Der Arbeitgeber informiert nicht darüber, dass der betroffene Mitarbeiter auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden könnte.
Jede wesentliche Falschinformation oder das Verschweigen wichtiger Fakten kann dazu führen, dass die Anhörung des Betriebsrats als fehlerhaft gilt und die ausgesprochene Kündigung deshalb unwirksam ist. Für die Wirksamkeit der Kündigung ist es also entscheidend, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat ein zutreffendes und vollständiges Bild der Situation und der geplanten Maßnahmen vermittelt.
Was bedeutet „Massenentlassung“ im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes und wann ist ein Konsultationsverfahren erforderlich?
Im deutschen Arbeitsrecht gibt es besondere Regeln, wenn ein Arbeitgeber plant, viele Mitarbeiter gleichzeitig zu entlassen. Diese Regeln finden sich im Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und sollen die Arbeitnehmer und die Arbeitsagentur schützen. Das Gesetz spricht in diesem Zusammenhang von einer „Massenentlassung“.
Aber nicht jede größere Entlassungswelle ist sofort eine Massenentlassung im rechtlichen Sinne. Es kommt auf die Größe des Betriebs und die Anzahl der geplanten Kündigungen innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen an. Das Gesetz legt hier bestimmte Schwellen fest.
Wann spricht das Gesetz von Massenentlassung?
Eine Massenentlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen aus betrieblichen Gründen eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern entlassen möchte. Diese Zahl hängt von der üblichen Mitarbeiterzahl im Betrieb ab:
- In Betrieben mit mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern: Wenn mehr als 5 Arbeitnehmer entlassen werden sollen.
- In Betrieben mit mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern: Wenn mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer oder mehr als 25 Arbeitnehmer entlassen werden sollen (maßgeblich ist die höhere Zahl).
- In Betrieben mit mindestens 500 Arbeitnehmern: Wenn mindestens 30 Arbeitnehmer entlassen werden sollen.
Wichtig ist, dass hier nur Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen zählen. Kündigungen wegen persönlichem Verhalten oder krankheitsbedingt sind hier nicht relevant.
Wann ist ein Konsultationsverfahren nötig?
Sobald ein Arbeitgeber plant, so viele Mitarbeiter zu entlassen, dass die genannten Schwellenwerte erreicht oder überschritten werden, ist er gesetzlich verpflichtet, ein sogenanntes Konsultationsverfahren durchzuführen. Dieses Verfahren muss VOR Ausspruch der Kündigungen stattfinden.
Das Konsultationsverfahren bedeutet, dass der Arbeitgeber den Betriebsrat (falls vorhanden) frühzeitig und umfassend über die geplanten Entlassungen informieren und mit ihm beraten muss. Ziel ist es, gemeinsam über mögliche Alternativen zu den Entlassungen zu sprechen, wie zum Beispiel Kurzarbeit, interne Versetzungen oder andere Maßnahmen, um Kündigungen zu vermeiden oder zumindest ihre Zahl zu verringern.
Auch wenn der Arbeitgeber noch nicht sicher ist, ob die Entlassungen stattfinden, aber eine Planung läuft, die die Schwellenwerte erreichen könnte, ist das Konsultationsverfahren in der Regel durchzuführen. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat dabei alle wichtigen Informationen schriftlich mitteilen, etwa die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Gruppen der betroffenen Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen erfolgen sollen, und die Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Mitarbeiter.
Erst nachdem der Arbeitgeber dieses Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat ordnungsgemäß durchgeführt und die Arbeitsagentur informiert hat, darf er die Kündigungen aussprechen.
Was bedeutet der Begriff „betriebsbedingte Kündigung“ und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit sie rechtens ist?
Eine betriebsbedingte Kündigung bedeutet, dass ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter kündigt, weil die Stelle oder der Arbeitsplatz aufgrund von Entscheidungen oder Umständen im Unternehmen wegfällt. Es liegt also kein Fehlverhalten des Mitarbeiters vor und auch keine persönlichen Gründe wie Krankheit. Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen muss sparen, weil die Aufträge zurückgehen, oder eine Abteilung wird aufgelöst, weil neue Technik die Arbeit überflüssig macht. Das sind typische Beispiele für betriebsbedingte Gründe.
Damit eine betriebsbedingte Kündigung rechtlich wirksam ist, müssen vom Arbeitgeber verschiedene, strenge Voraussetzungen erfüllt werden. Diese sind im Gesetz klar festgelegt und sollen Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen schützen.
Dringendes betriebliches Erfordernis
Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass es einen dringenden Grund im Betrieb gibt, der es notwendig macht, Personal abzubauen. Dieser Grund muss so schwerwiegend sein, dass die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers tatsächlich nicht mehr möglich ist. Dies kann zum Beispiel eine Unternehmensumstrukturierung, die Stilllegung von Betriebsteilen oder ein erheblicher Auftragsrückgang sein. Der Arbeitgeber muss genau erklären, warum der Arbeitsplatz weggefallen ist oder welche Arbeit nun nicht mehr anfällt.
Fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit
Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Mitarbeiter nicht auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann – gegebenenfalls auch zu schlechteren Bedingungen oder nach einer Umschulung. Nur wenn es absolut keine Möglichkeit gibt, den Arbeitnehmer an einer anderen Stelle einzusetzen, darf die Kündigung ausgesprochen werden. Diese Prüfung muss sich auf das gesamte Unternehmen oder sogar den gesamten Konzern erstrecken, wenn der Arbeitgeber in mehreren Gesellschaften tätig ist.
Korrekte Sozialauswahl
Wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind, deren Arbeitsplätze aufgrund des betrieblichen Erfordernisses wegfallen könnten (zum Beispiel alle Mitarbeiter in einer Abteilung, die geschlossen wird), darf der Arbeitgeber nicht einfach auswählen, wen er kündigt. Er muss eine sogenannte Sozialauswahl durchführen. Dabei werden die Mitarbeiter nach sozialen Kriterien verglichen und diejenigen, die sozial weniger schutzbedürftig sind, zuerst gekündigt. Die wichtigsten Kriterien bei der Sozialauswahl sind:
- Das Alter des Arbeitnehmers
- Die Dauer der Betriebszugehörigkeit
- Eventuelle Unterhaltspflichten (z.B. für Kinder oder Ehepartner)
- Eine eventuelle schwere Behinderung
Diese Kriterien werden gegeneinander abgewogen, um eine Rangfolge der Schutzbedürftigkeit zu ermitteln. Die sozial schwächeren Mitarbeiter sollen möglichst im Unternehmen verbleiben.
Es ist wichtig zu wissen: Wenn ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht und diese vom Arbeitnehmer rechtlich angefochten wird, trägt der Arbeitgeber die volle Beweislast. Das bedeutet, er muss vor Gericht schlüssig darlegen und beweisen, dass alle genannten Voraussetzungen – das dringende betriebliche Erfordernis, die fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit und die korrekte Sozialauswahl – tatsächlich erfüllt waren. Gelingt ihm das nicht, ist die Kündigung unwirksam.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG
Das Konsultationsverfahren ist ein gesetzlich vorgeschriebener Dialog zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (oder Gesamtvertretung), wenn eine Massenentlassung geplant ist, also viele Arbeitnehmer gleichzeitig gekündigt werden sollen. Nach § 17 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) muss der Arbeitgeber den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend informieren, insbesondere über Gründe, Anzahl der betroffenen Mitarbeiter und Auswahlkriterien. Ziel ist, dem Betriebsrat die Möglichkeit zu geben, Vorschläge zur Vermeidung oder Verminderung von Kündigungen zu machen. Eine fehlerhafte oder irreführende Unterrichtung kann die Kündigungen unwirksam machen.
Beispiel: Plant ein Unternehmen, 30 Mitarbeiter innerhalb eines Monats zu entlassen, muss es vor der Kündigung mit dem Betriebsrat Gespräche führen und diesen genau über die Auswahlkriterien informieren, damit der Betriebsrat Alternativen prüfen kann.
Besonderer Kündigungsschutz nach Tarifvertrag (§ 33 Abs. 2 MTV Cockpit)
Ein besonderer Kündigungsschutz schützt bestimmte Arbeitnehmer nach speziellen Regelungen, hier geregelt im Manteltarifvertrag (MTV) Cockpit in § 33 Abs. 2. Nach über 15 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit kann der Arbeitgeber diesen Beschäftigten nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kündigen. Im vorliegenden Fall definiert der Tarifvertrag jedoch eine Betriebsänderung ausdrücklich als solchen wichtigen Grund, sodass unter bestimmten Umständen trotzdem eine Kündigung möglich ist. Der besondere Kündigungsschutz schützt also nicht absolut, sondern gewährt nur einen erhöhten Kündigungsschutz, abhängig von den tariflichen Regelungen.
Beispiel: Ein Kapitän, der seit 20 Jahren im Unternehmen arbeitet, kann wegen einer geplanten Restrukturierung gekündigt werden, weil die Betriebsänderung als wichtiger Grund gilt, aber nicht wegen alltäglicher betrieblicher Probleme.
Sozialauswahl
Die Sozialauswahl ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Verfahren bei betriebsbedingten Kündigungen, das im Kündigungsschutzgesetz (§ 1 Abs. 3 KSchG) geregelt ist. Wenn mehrere Arbeitnehmer für Kündigungen infrage kommen, muss der Arbeitgeber die Kündigungen so verteilen, dass sozial besonders schutzbedürftige Mitarbeiter möglichst erhalten bleiben. Kriterien sind das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und eine mögliche Schwerbehinderung. Die Sozialauswahl soll sicherstellen, dass die Auswahl der zu kündigenden Mitarbeiter sozial gerecht erfolgt und willkürliche Entlassungen vermieden werden.
Beispiel: Werden sieben Mitarbeiter entlassen, prüft der Arbeitgeber, welche davon besonders alt sind, lange im Betrieb sind oder Angehörige unterstützen müssen, um jene mit weniger Schutz zuerst zu kündigen.
Massenentlassung (im Sinne des § 17 KSchG)
Eine Massenentlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen eine bestimmte Anzahl von Arbeitnehmern aus betrieblichen Gründen kündigen möchte, wobei die Schwellenwerte von der Betriebsgröße abhängen (§ 17 KSchG). Diese Regelung schützt Arbeitnehmer und zwingt Arbeitgeber zu besonderen Beteiligungsverfahren, wie dem Konsultationsverfahren. Das Erfordernis eines Konsultationsverfahrens gilt erst ab Erreichen der festgelegten Anzahl von Entlassungen. Nur Kündigungen, die aus betrieblichen Gründen erfolgen, zählen dabei.
Beispiel: In einem Betrieb mit 530 Mitarbeitern müssen mindestens 30 betriebsbedingte Kündigungen innerhalb von 30 Tagen geplant sein, damit die speziellen Vorschriften für Massenentlassungen und das Konsultationsverfahren gelten.
Unterrichtungspflicht des Arbeitgebers nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KSchG
Die Unterrichtungspflicht verpflichtet den Arbeitgeber, den Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens schriftlich über die Kriterien für die Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer zu informieren. Diese Informationen müssen rechtzeitig, klar und vollständig erfolgen, damit der Betriebsrat seine Mitwirkungsrechte wahrnehmen kann. Führt der Arbeitgeber diese Pflicht nicht ordnungsgemäß durch, etwa durch irreführende oder unvollständige Angaben, so kann dies die Wirksamkeit der Kündigungen verhindern.
Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber im Schreiben angibt, er werde Anträge zur behördlichen Zustimmung bei Mitarbeitern mit Sonderkündigungsschutz stellen, dies dann aber nicht tut, verstößt er gegen die Unterrichtungspflicht und gefährdet die Wirksamkeit der Kündigungen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 17 KSchG (Kündigungsschutzgesetz), insbesondere Abs. 2: Regelt das Konsultationsverfahren bei Massenentlassungen, wonach der Arbeitgeber die Arbeitnehmervertretung rechtzeitig und umfassend zu unterrichten hat, um deren Einflussnahme zu ermöglichen. Dies umfasst die Information über Auswahlkriterien und geplante Maßnahmen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die fehlerhafte und irreführende Unterrichtung der Gesamtvertretung über den Umgang mit Mitarbeitern mit Sonderkündigungsschutz führte zur Unwirksamkeit der Kündigung.
- § 33 Abs. 2 MTV Cockpit (Manteltarifvertrag Cockpitpersonal): Stellt einen besonderen Kündigungsschutz nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit dar, der eine Kündigung nur aus wichtigem Grund zulässt, wobei Betriebsänderungen als wichtiger Grund anerkannt sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Fluggesellschaft berief sich auf diese Regelung, um die Kündigung zu rechtfertigen, was jedoch aufgrund des fehlerhaften Konsultationsverfahrens nicht zur Wirksamkeit der Kündigung führte.
- Sozialauswahl nach § 1 KSchG: Vorschrift zur der zu kündigenden Arbeitnehmer bei betriebsbedingten Entlassungen nach sozialen Gesichtspunkten wie Betriebszugehörigkeit, Alter oder Unterhaltspflichten. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Nichtberücksichtigung von Mitarbeitern mit Sonderkündigungsschutz bei der Sozialauswahl war streitig, wurde aber letztlich nicht geprüft, da der Fehler im Konsultationsverfahren entscheidend war.
- Sozialplan (§ 4 Nr. 6) des Cockpitpersonals: Regelt das Verfahren zur Sozialauswahl und den Umgang mit Mitarbeitern, deren Kündigungen der behördlichen Zustimmung bedürfen, inklusive rechtzeitiger Antragstellung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Fluggesellschaft hielt sich nicht an die Vereinbarung, Anträge zur Zustimmung einzuleiten, was im Rahmen der fehlerhaften Information das Konsultationsverfahren belastete.
- Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz): Definition einer wesentlichen organisatorischen Veränderung mit Auswirkungen auf die Belegschaft, die Mitbestimmungsrechte und Beteiligungsverfahren auslöst. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Restrukturierung und Flottenreduzierung wurden als Betriebsänderung anerkannt, was unter anderem den Tarifvertragsausnahmetatbestand für Kündigungen begründet.
- Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 und 3 KSchG: Pflicht des Arbeitgebers zur Anzeige von Massenentlassungen bei der Agentur für Arbeit vor Ausspruch der Kündigungen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die verspätete Anzeige und das fehlerhafte Konsultationsverfahren zusammen führten zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung des Kapitäns.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Düsseldorf – Az.: 13 Sa 998/21 – Urteil vom 24.03.2022
* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.


