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Betriebsbedingte Kündigung – Konsultationsverfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Az.: 4 Sa 72/16, Urteil vom 06.07.2016

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.11.2015 – 63 Ca 2598/15 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung vom 29.01.2015 sowie einer vorsorglich ausgesprochenen weiteren betriebsbedingten Kündigung vom 27.06.2015. Hilfsweise begehrt die Klägerin einen Nachteilsausgleich.

Die Klägerin war seit dem 25.06.1985 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigte, als Angestellte im Bereich Check-In am Flughafen T. tätig.

Die Fluggastabfertigungsdienstleistungen an den Flughäfen T. und Sch. wurden jahrelang von der G. GmbH & Co. KG (im Folgenden: G…..) neben anderen Dienstleistungen an den Flughäfen erbracht. Die Gesellschaftsanteile an diesem Unternehmen wurden 2008 durch die W.-Gruppe übernommen. Seitdem kann es zu diversen gesellschaftsrechtlichen Umorganisationen, im Zuge dessen zu einer Trennung in vier Geschäftsbereiche, unter anderem den Bereich „Passage“, der durch die Beklagte erbracht worden ist. Die Arbeitsverhältnisse der in diesem Bereich tätigen Arbeitnehmer gingen im Wege des Betriebsübergangs im Jahr 2012 auf die Beklagte über. Soweit es um Passagierabfertigungsdienstleistungen am Flughafen Sch. ging, ging ein Großteil der Arbeitsverhältnisse im Wege des Betriebsübergangs im Juli 2014 auf ein anderes Unternehmen, die P. S. Sch. GmbH & Co. KG (PSS), über. Die Arbeitsverhältnisse der am Flughafen T. beschäftigten Arbeitnehmer verblieben überwiegend bei der Beklagten, wobei ein Teil der Flugabfertigungsdienstleistungen am Flughafen T. seit Juli 2013 von einem anderen Unternehmen erbracht werden (A. ……..Service GmbH & Co. KG). Einzige Kommanditistin der Beklagten ist die G. Deren Kommanditanteile werden von einem Unternehmen der W.-Gruppe gehalten.

Die G. als einzige Auftraggeberin der Beklagten kündigte im September 2014 sämtliche noch vorhandene Aufträge der Beklagten aus den Bereichen Check-In zu Anfang November 2014, die übrigen Aufträge zum 31.03.2015. Die Gesellschafter der Beklagten bzw. der allein stimmberechtigte Gesellschafter zu 1), die G…. GmbH & Co. KG, beschlossen am 22. September 2014, dass es beabsichtigt sei, den Betrieb der Beklagten zum 31. März 2015 stillzulegen und die dem Betriebszweck dienende Organisation zu diesem Datum vollständig aufzulösen. Mit dem Betriebsrat sollten unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss eines Interessenausgleichs durchgeführt werden.

Mit dem Betriebsrat fanden Verhandlungen über einen Interessenausgleich am 25.09. und 07.10.2014 statt. Die Beklagte sah die Verhandlungen als gescheitert an und beantragte beim Arbeitsgericht B. die Einsetzung einer Einigungsstelle. Die Beklagte und der Betriebsrat vereinbarten am 28.10.2014 vor dem Arbeitsgericht im Wege eines gerichtlichen Vergleichs zum Geschäftszeichen 8 BV 14223/14 die Einsetzung einer Einigungsstelle. Die Einigungsstelle verhandelte am 28.11., 02.12., 04.12. und 18.12.2014. In der Sitzung vom 18.12.2014 erklärten die Beisitzer der Beklagten für diese das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen. In der siebten Sitzung der Einigungsstelle am 21.01.2015 wurde durch Spruch der Einigungsstelle ein Sozialplan aufgestellt, der insbesondere die Errichtung einer Transfergesellschaft sowie Abfindungspauschalen vorsieht. Auf Antrag des Betriebsrats hat das LAG Berlin-Brandenburg den Spruch der Einigungsstelle mit Beschluss vom 01.03.2016 für unwirksam erklärt.

Die Beklagte übermittelte dem Betriebsrat mit Schreiben vom 02.01.2015 die „Information gemäß § 17 Abs. 2 KSchG“, hinsichtlich dessen genauen Wortlauts auf Bl. 104 – 105 d. A. verwiesen wird.

Darauf reagierte der Betriebsrat mit Schreiben vom 14.01.2015 an den Geschäftsführer der Beklagten mit dem Betreff: „Ihre Massenentlassungsanzeige vom 02.01.2015“ wie folgt:

„…

die Folgen für die Belegschaft werden noch in der Einigungsstelle beraten, so dass wir Sie bitten, von der Massenentlassungsanzeige zunächst abzusehen. Außerdem verweisen wir auf die Stellungnahme von RA K. vom 15.12.2014 an den Einigungsstellenvorsitzenden, die wir vorsorglich nochmals beifügen.

Sollten Sie gleichwohl Ihre Anzeige an die Arbeitsagentur absenden, senden Sie uns bitte eine Abschrift derselben, nebst ihrer Anlagen zu.“

Hinsichtlich der in Bezug genommenen „Stellungnahme von RA K. vom 15.12.2014 an den Einigungsstellenvorsitzenden“ wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 241 – 243 d. A.) verwiesen.

Die Beklagte beschloss am 20.01.2015, den Betrieb der Beklagten zum 31.03.2015 stillzulegen und die dem Betriebszweck dienende Organisation zu diesem Datum vollständig aufzulösen.

Mit Schreiben vom 28.01.2015 erstattete die Beklagte gegenüber der Agentur für Arbeit C. die „Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 KSchG“, ohne das Schreiben des Betriebsrats vom 14.01.2015 nebst der Anlage (Schriftsatz RA K.) beizufügen bzw. mit einzureichen. In der Anzeige heißt es unter „6. Beteiligung des Betriebsrates“:

„Mit dem bei der A…… gebildeten Betriebsrat wurden Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen geführt. Weiterhin wurde der Betriebsrat noch einmal gesondert mit dem beigefügten Schreiben vom 2. Januar 2015 gemäß § 17 Abs. 2 KSchG unterrichtet. Ich – B. A. … – versichere hiermit an Eides statt, dass ich das beigefügte Unterrichtungsschreiben dem Betriebsrat am 2. Januar 2015 per Fax und E-Mail gegen 13:40 Uhr übersandt habe. Das Faxprotokoll ist ebenfalls als Anlage beigefügt.

Eine gesonderte Stellungnahme hat der Betriebsrat nicht abgegeben. Im Rahmen der Sozialplanverhandlungen wurden jedoch mit dem Betriebsrat am 13., 16. und 21. Januar 2015 über die Einrichtung einer Transfergesellschaft i.S.d. § 111 SGB III verhandelt. Das Einigungsstellenverfahren wurde am 21. Januar 2015 beendet (siehe Protokoll). Weitere, gesonderte Beratungen hat der Betriebsrat nicht verlangt.“

Wegen des weiteren Wortlauts des Schreibens vom 28.01.2015 wird auf die zur Akte gereichten Ablichtung (Bl. 115 – 116 d. A.) Bezug genommen. Dem Schreiben war u.a. als Anlage ein ausgefüllter Vordruck der Bundesagentur für Arbeit beigefügt, in dem die Beklagte mit 223 als Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer und bei insgesamt zu kündigenden 188 Beschäftigten für 161 Beschäftigte den Zeitpunkt der Kündigung mit „29.-31.01.15“ und für 27 Beschäftigte mit „29.1.-27.2.15“ angab (Ablichtung Bl. 117 d.A.). Eine inhaltsgleiche Anzeige erstattete die Beklagte ebenfalls am 28.01.2015 gegenüber der Agentur für Arbeit  B.. Diese wurde dann seitens der der Agentur für Arbeit  B. zuständigkeitshalber an die Agentur für Arbeit C. weitergereicht. Mit Bescheid vom 10.02.2015 teilte die Agentur für Arbeit – Agentur für Arbeit C. – der Beklagten mit, dass diese bezüglich 188 Arbeitnehmern/-innen die Anzeige nach § 17 KSchG rechtswirksam erstattet habe.

Nach Anhörung des Betriebsrats mit Schreiben vom 20.01.2015, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl. 88 – 95 d. A. verwiesen wird, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31.08.2015. Der Betrieb der Beklagten ist seit dem 01.04.2015 vollständig stillgelegt.

In der Folgezeit gaben einige Kammern des Arbeitsgerichts B. den Kündigungsschutzklagen anderer Arbeitnehmer der Beklagten mit der Begründung statt, die Beklagte habe das Verfahren gemäß § 17 KSchG nicht ordnungsgemäß durchgeführt.

Mit Schreiben vom 10.06.2015 teilte die Beklagte dem Betriebsrat unter anderem folgendes mit:

„…  wie wir Ihnen bereits bekannt ist, haben im Rahmen der anhängigen Kündigungsschutzverfahren einige Kammern des Arbeitsgerichts Berlin eine Verletzung der Massenentlassungsvorschriften des § 17 KSchG festgestellt. Aus diesem Grund haben wir uns dazu entschlossen, das Verfahren zur Massenentlassung zu wiederholen und die Arbeitsverhältnisse mit allen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (im Folgenden zusammen Arbeitnehmer), bei denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch nicht feststeht, vorsorglich erneut zu kündigen. Wie bereits in unserem Unterrichtungsschreiben gemäß § 17 Abs. 2 KSchG vom Mittwoch mitgeteilt, handelt sich hierbei um insgesamt 128 Arbeitnehmer (nachfolgend aufgeführt), die gegen unsere erste Kündigung Klage erhoben haben und diese noch nicht zurückgenommen haben.

Wir beabsichtigen die Arbeitsverhältnisse mit diesen Mitarbeitern vorsorglich erneut unter Beachtung der angegebenen Kündigungsfrist ordentlich zum nächst möglichen Termin zu kündigen. Soweit eine behördliche Zustimmung zur Kündigung erforderlich ist, beabsichtigen wir die Kündigung auszusprechen, sobald uns die entsprechende Zustimmung vorliegt…“

Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Schreibens wird auf die Ablichtung auf Blatt 299 – 308  der Akten Bezug genommen. Das Schreiben wurde dem Betriebsrat am 10.06.2015 gegen 16:25 Uhr sowohl per E-Mail als auch per Telefax übersandt.

Mit Schreiben vom 12.06.2015, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Bl. 343 – 349 d. A. verwiesen wird, informierte die Beklagte den Betriebsrat über eine beabsichtigte vorsorgliche ordentliche Kündigung der Klägerin.

Mit Schreiben vom 19.06.2015 widersprach der Betriebsrat der Kündigung unter anderem mit der Begründung, die Beklagte habe erst zwei Tage vor der Anhörung das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG eingeleitet. Im Übrigen verwies der Betriebsrat auf sein Widerspruchsschreiben vom 27.01.2015 bezüglich der ersten Kündigungen und wiederholte dessen Inhalt. Hinsichtlich des vollständigen Inhalts des Schreibens wird auf die Ablichtung auf Blatt 351 – 352 Rückseite der Akten Bezug genommen (Anlage B-M 16).

In der Folgezeit wechselten die Betriebsparteien einige Schreiben. Mit Schreiben vom 17.06.2015 übermittelte der Betriebsrat der Beklagten Überlegungen, wie aus seiner Sicht Massenentlassungen zu vermeiden seien (Ablichtung Bl. 314-315  d. A., Anlage B-M 5). Danach einigten sie die Betriebsparteien auf einen Termin für das Konsultationsverfahren gemäß § 17 KSchG am 24.06.2015 ab 12:30 Uhr.

Am Mittwoch, dem 24.06.2015 fanden in der Zeit von ca. 12:50 Uhr bis 18:50 Uhr Beratungen zwischen den Betriebsparteien statt, wobei die Beklagte durch ihren Geschäftsführer und eine Rechtsanwältin und der Betriebsrat unter anderem durch seine Vorsitzende und einem Rechtsanwalt – den Prozessbevollmächtigten der Klägerin – vertreten wurde. Die Einzelheiten der Gespräche sind zwischen den Parteien teilweise streitig.

Mit einer E-Mail vom 24.06.2015, 19:34 Uhr (Ablichtung des Ausdrucks Bl. 328 d. A., Anlage B-M 10) teilte der Geschäftsführer der Beklagten dem Betriebsrat und seinen Bevollmächtigten folgendes mit:

„ … anbei die Präsentation aus dem heutigen Konsultationstermin.

Wir hatten Ihnen bereits in der Sitzung mitgeteilt, dass wir den Sachverhalt morgen mit der G. erörtern wollen und Sie insofern bis 12:00 Uhr die Gelegenheit haben, uns Ergänzungen zu unserem heutigen Gespräch und Ihren Schreiben vom 17.06.2015 sowie vom 24.06.2015 zur Verfügung zu stellen bzw. uns eine abschließende Stellungnahme zukommen zu lassen.

Der Termin mit der G. wird nunmehr erst morgen Abend stattfinden, so dass eine Stellungnahme bis 18:00 Uhr hinreichend ist.

 

Nach dem bereits mit der G. erfolgten Vorgespräch auf Basis Ihres Schreibens vom 17.06.2015 können wir nicht ausschließen, dass die G. evtl. morgen eine endgültige Entscheidung treffen wird.“

Mit Schreiben vom 25.06.2015 (Ablichtung Bl. 328a d. A.; Anlage B-M 11) teilte der Betriebsrat der Beklagten um 16:40 Uhr folgendes mit:

„… nach unserer Beratung hatten Sie erwähnt, wir könnten bis heute 12:00 Uhr noch etwas ergänzen, wenn wir wollten. Ansonsten waren wir so verblieben, dass Sie uns nach Ihrer Besprechung mit Frau T. (die, so unsere Anmerkung, ohnehin nur über Weisungen durch Herrn W. berichten kann) Ihre Sicht der Dinge so rechtzeitig mitteilen wollten,  dass das gesamte Betriebsratsgremium darüber in seiner Sitzung nächsten Dienstag beraten kann. Vorher wird das Gremium über den inhaltlichen Verlauf unseres gestrigen Treffens unterrichtet werden. Auf der Grundlage der Erörterungen und Beschlussfassung des Gremiums würde der Betriebsrat dann unverzüglich und abschließend Stellung nehmen.

So sollten wir es auch halten. Zu ergänzen haben wir nichts. Wir – d. h. die Mitglieder der gestrigen Verhandlungskommission – hoffen, dass wir auf der Basis unserer drei, auf den Flipchart niedergeschriebenen Informationswünsche in einem weiteren Termin inhaltlich weiter kommen.“

Mit Schreiben vom 26.06.2015 zeigte die Beklagte die geplanten Massenentlassungen bei der Agentur für Arbeit C. und vorsorglich bei der Agentur für Arbeit B. an. Hinsichtlich des Inhalts der Anzeige an die Agentur für Arbeit C. wird auf die Ablichtung auf Blatt 330-333 der Akten Bezug genommen (Bestandteil der Anlage B-M 13). Dem Antragsschreiben waren 17 Anlagen beigefügt, die im vorliegenden Rechtsstreit teilweise Bestandteil der Anlage B-M 13 sind und im Übrigen als Anlagen B-M 1, 1a, 3, 5, 16, 7, 8, 9, 10, 11, und 12 zu den Akten gereicht wurden.

Mit Schreiben vom 26.06.2015 teilte die Beklagte dem Betriebsrat unter anderem mit, der Geschäftsführer habe sich dazu entschlossen, die Kündigungen zu wiederholen (Ablichtung Bl. 329 d. A., Anlage B-M 12).

Mit Schreiben vom 26.06.2015 brachte der Betriebsrat gegenüber der Agentur für Arbeit C. seine Verwunderung über die Massenentlassungsanzeige zum Ausdruck und teilte mit, er werde die Angelegenheit am Dienstag, den 30.06.2015 abschließend beraten und am Folgetag eine entsprechende abschließende Stellungnahme abgeben und der Agentur für Arbeit per Fax die Abschrift zukommen lassen (Ablichtung Bl. 376 d. A., Anlage III zum Schriftsatz der Klägerin vom 10.11.2015).

Am 30. Juni 2015 fand eine Betriebsratssitzung statt. Mit Schreiben vom 01.07.2015 teilte der Betriebsrat der Beklagten seine „Abschließende Stellungnahme im (zweiten) Verfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG“ mit (Ablichtung Bl. 378-381 d. A., Anlage IV zum Schriftsatz der Klägerin vom 10.11.2015) und sandte die Stellungnahme an die Agentur für Arbeit C..

Mit Schreiben vom 5. Oktober 2015 (Ablichtung Bl. 356 d. A., Anlage B-M 18b) teilte die Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Berlin-Nord, der Beklagten folgendes mit:

„… Ihre o. g. Anzeige ist am 26.06.2015 rechtswirksam in der Agentur für Arbeit B. eingegangen. Sie wurden zuständigkeitshalber von der Agentur für Arbeit C. bearbeitet.“

 

Mit Schreiben vom 27.06.2015 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien „vorsorglich erneut aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum nächstmöglichen Termin“, dies sei nach ihrer Berechnung der 31. Januar 2016 (Ablichtung Bl. 214 d. A.). Diese Kündigung griff die Klägerin mit beim Arbeitsgericht am 06.07.2015 eingegangener Klageerweiterung an.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12.11.2015 abgewiesen. Das Arbeitsverhältnis sei durch die Kündigung der Beklagten vom 29.01.2015 zum 31.08.2015 beendet worden. Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich bestehe ebenfalls nicht. Die gegen die Kündigung vom 27.06.2015 gerichtete Klage sei bereits deswegen unbegründet, weil zum vorgesehenen Beendigungszeitpunkt das Arbeitsverhältnis bereits durch die vorherige zum 31.08.2015 wirkende Kündigung beendet gewesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf S. 9 – 27 des Urteils = Bl. 393 – 411 d. A. verwiesen.

Gegen das ihr am 22.12.2015 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Klägerin mit beim Landesarbeitsgericht am 12.01.2016 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22.03.2016 mit beim Landesarbeitsgericht am 21.03.2016 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Sie vertritt die Auffassung, die Kündigung vom 29.01.2015 sei bereits nach § 1 KSchG unwirksam, die der Kündigung zugrundeliegende unternehmerische Entscheidung sei rechtsmissbräuchlich. Die Vorgehensweise der Beklagten bzw. ihrer Auftraggeber liefen auf die Umgehung tragender kündigungsschutzrechtlicher Grundsätze hinaus. Die Beklagte sei auch verpflichtet gewesen, die Schließung des Betriebs durch Ausspruch von Änderungskündigungen mit dem Ziel der Entgeltreduzierung auszusprechen. Auch das Konsultationsverfahren sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insoweit sei § 17 Abs. 3a KSchG vorliegend bei der gebotenen europarechtskonformen Auslegung der Vorschrift anzuwenden. Die Konsultationen seien deswegen nicht rechtzeitig erfolgt. Dem Betriebsrat seien auch gar keine ergebnisoffenen Konsultationen angeboten worden. Die Massenentlassungsanzeige sei ebenfalls nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Arbeitsagentur C. sei bereits örtlich unzuständig. Des Weiteren sei die Arbeitsagentur über die Reaktion des Betriebsrats getäuscht worden, auch dadurch, dass Schreiben vom 14.01.2015 der Massenentlassungsanzeige nicht beigefügt wurde. Auch die Kündigung vom 27.06.2015 sei unwirksam. Zumindest aber hätte dem Antrag auf Schadensersatz nach § 113 Abs. 3 BetrVG stattgegeben werden müssen.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Berlin vom 12.11.2015 – 63 Ca 2598/15 –

1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristgerechte Kündigung der Beklagten vom 29.01.2015 nicht aufgelöst worden ist,

2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch durch die weitere „vorsorglich erneut aus betriebsbedingten Gründen“ ausgesprochene Kündigung der Beklagten vom 27.06.2015 nicht aufgelöst worden ist, hilfsweise für den Fall der Feststellung der Beendigung es Arbeitsverhältnisses mit einem der beiden Feststellungsanträge, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin als Schadensersatz gemäß §§ 113 Abs. 3 BetrVG, 9, 10 KSchG einen Betrag zu zahlen, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

 

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags und ist der Ansicht, die Kündigung sei weder rechtsmissbräuchlich noch liege ein Verstoß gegen § 17 KSchG vor. Die Vorschrift des § 17 Abs. 3 a KSchG sei im vorliegenden Fall unanwendbar, weil die Entscheidung über die Entlassungen von der Beklagten und nicht von einem beherrschenden Unternehmen getroffen worden sei.

Entscheidungsgründe

A. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist formgerecht und fristgemäß im Sinne von § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 ArbGG, §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist daher zulässig.

B. Die Berufung ist unbegründet.

I. Die Berufung ist mit dem Antrag zu 1. unbegründet. Das Arbeitsverhältnis ist durch die Kündigung der Beklagten vom 29.01.2015 fristgemäß zum 31.08.2015 aufgelöst worden.

I. Die Kündigung ist nicht nach § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam. Die Kündigung ist iSd. § 1 Abs. 2 KSchG durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin in dem Betrieb entgegenstehen, sozial gerechtfertigt.

1. Die Stilllegung des gesamten Betriebes durch den Arbeitgeber gehört zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, die eine Kündigung rechtfertigen können (vgl. BAG 14.03.2013 – 8 AZR 153/12 – Rn. 25, AP Nr. 201 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung; BAG 16.02.2012, 8 AZR 693/10, Rn. 37, NZA-RR 2012; BAG 26.05.2011 – 8 AZR 37/10 – Rn. 25, AP BGB § 613a Nr. 409 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 125). Die Zweckmäßigkeit der unternehmerischen Entscheidungen ist dabei von den Arbeitsgerichten grundsätzlich nur dahingehend zu überprüfen, ob sie unsachlich, unvernünftig oder willkürlich sind (vgl. BAG 07.07.2005, 2 AZR 399/04, NZA 2006, 266; BAG 21.09.2006, 2 AZR 607/05, NZA 2007, 431; BAG 17.06.1999, 2 AZR 141/99, NZA 1999, 1098).

2. Unter Anlegung dieser Maßstäbe ist die Kündigung iSd. § 1 Abs. 2 sozial gerechtfertigt.

a. Die Beklagte hat den Betrieb unstreitig vor Ablauf der Kündigungsfrist aufgrund einer vor Ausspruch der Kündigung getroffenen Entscheidung, den Betrieb stillzulegen, stillgelegt.

b. Die entsprechende unternehmerische Entscheidung war nicht offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich.

aa. Für eine beschlossene und durchgeführte unternehmerische Organisationsentscheidung spricht die Vermutung, dass sie aus sachlichen – nicht zuletzt wirtschaftlichen – Gründen getroffen wurde und nicht auf Rechtsmissbrauch beruht (BAG 18.6.2015 – 2 AZR 480/14  – Rn. 35, NZA 2015, 1315; BAG 1.7.2014 – 2 AZR 422/13 – Rn. 31 NZA 2015, 101). Im Prozess hat der Arbeitnehmer die Umstände darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass die getroffene Organisationsmaßnahme offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG 18.6.2015 – 2 AZR 480/14  – Rn. 36, NZA 2015, 1315 mwN).

bb. Eine willkürliche unternehmerische Entscheidung lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Stilllegung Folge des Auftragsverlusts war und der Auftraggeber die Aufträge innerhalb der Unternehmensgruppe zu günstigeren Bedingungen ausführen lassen kann. Es ist nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG dem Arbeitgeber überlassen, wie er sein Unternehmen führt, ob er es überhaupt weiterführt und ob er seine Betätigungsfelder einschränkt. Er kann grundsätzlich auch Umstrukturierungen allein zum Zwecke der Ertragssteigerung vornehmen (BAG 20.06.2013 – 2 AZR 379/12 – EzA § 626 BGB 2002 Unkündbarkeit Nr. 19). Die vorliegende Gestaltung, dass der einzige Auftraggeber der Beklagten, der zugleich ihr Gesellschafter ist, ihrem Subunternehmer sämtliche Aufträge kündigt und dadurch die Betriebsschließung der Beklagten unumgänglich ist, ist deswegen nicht per se rechtsmissbräuchlich. Zwar kann die Entscheidung, einen Betriebsteil durch eine noch zu gründende, finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in sein Unternehmen voll eingegliederte Organgesellschaft mit von dieser neu einzustellenden Arbeitnehmern weiter betreiben zu lassen, unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs keine beachtliche unternehmerische Entscheidung darstellen (vgl. BAG 26.09.2002 – 2 AZR 636/01 –, BAGE 103, 31). Vorliegend beruht die unternehmerische Entscheidung indes allein auf dem erfolgten Auftragsentzug. Der Auftragsentzug ist als solcher auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, weil ggf. ein anderes – schon bestehendes – Tochterunternehmen mit der Durchführung des Auftrags betraut wird, das für die Konzernmutter günstigeren Vertragskonditionen bietet. Allein die enge wirtschaftliche Verflechtung der an der Auftrags(neu)vergabe beteiligten Unternehmen reicht für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs nicht aus (vgl. BAG, 26.09.2002 – 2 AZR 636/01 – Rn. 22, BAGE 103, 31; vgl. a. LAG Berlin-Brandenburg 14.04.2016 – 14 Sa 2051/15 –; LAG Berlin-Brandenburg 09.12.2015 – 4 Sa 1271/15; LAG Berlin-Brandenburg 27.01.2016 – 23 Sa 1767/15 -; LAG Berlin-Brandenburg 11.12.2015 – 8 Sa 1090/15-). Auch dient die unternehmerische Entscheidung nicht allein dazu, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zu beenden. Die Aufträge werden nunmehr in anderen Unternehmen mit dort beschäftigten Arbeitnehmern abgearbeitet, wobei zwischen den Parteien unstreitig ist, dass es nicht zu Betriebs(teil-)Übergängen gekommen ist (vgl. ebenso LAG Berlin-Brandenburg 01.12.2015 – 7 Sa 1288/15-; ). Aus diesen Gründen war die Beklagte auch nicht dazu verpflichtet, als milderes Mittel anstelle einer Beendigungskündigung eine Änderungskündigung zum Zwecke der Entgeltabsenkung, auszusprechen (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 27.01.2016 – 23 Sa 1767/15 -; LAG Berlin-Brandenburg 14.04.2016 – 14 Sa 2051/15 –). Im Übrigen wäre der rechtliche Erfolg der entsprechenden Änderungskündigungen mehr als ungewiss gewesen.

3. Eine Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG war nicht durchzuführen, weil die Beklagte sämtliche Arbeitsverhältnisse gekündigt hat.

II. Die Kündigung ist nicht nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.

1. Nach § 102 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm gemäß § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam. Für die Anhörung gilt der Grundsatz der subjektiven Determinierung, nach dem der Betriebsrat immer dann ordnungsgemäß angehört worden ist, wenn der Arbeitgeber ihm die aus seiner Sicht tragenden Umstände unterbreitet hat (vgl. BAG 21.11.2013 – 2 AZR 797/11 –  Rn. 24, NJW 2014, 810 mwN).

2.  Maßgeblicher Kündigungsgrund war aus Sicht der Beklagten die Betriebsstillegung. Über die diesbezüglich maßgeblichen Tatsachen hat die Beklagte mit dem Schreiben vom 20. Januar 2015 den Betriebsrat umfassend informiert. Eine Information über die Gründe für die „konzerninterne Beendigung der Beauftragung der Beklagten“ oder über die anderen von der Klägerin benannten Umstände, „wohin die Aufträge weitergegeben“ worden seien und ähnliches, war nicht erforderlich. Die Beklagte hat in dem Anhörungsschreiben die Geburtsdaten der Arbeitnehmer sowie die Dauer der Betriebszugehörigkeit mitgeteilt und ferner die Kündigungsfristen. Das genügte (vgl. BAG 15.12.1994 – 2 AZR 327/94, NZA 1995, 521, 523 f.). Da sämtliche Arbeitsverhältnisse gekündigt worden sind und deshalb keine Sozialauswahl vorzunehmen war, brauchte keine Information über Familienstand und Unterhaltspflichten zu erfolgen (vgl. BAG 13.05.2004 – 2 AZR 329/03, NZA 2004, 1037, 1039).

III. Die Kündigung ist auch nicht nach §§ 17 Abs. 2 und Abs. 3 KSchG iVm. § 134 BGB rechtsunwirksam. Die Beklagte hat das nach § 17 Abs. 2 KSchG erforderliche Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durchgeführt und gem. § 17 Abs. 3 KSchG eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige erstattet.

1. Die von der Beklagten beabsichtigten Entlassungen waren unstreitig nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtig.

2. Die Beklagte hat ihren Verpflichtungen aus § 17 Abs. 2 KSchG genügt.

a. Der Arbeitgeber, der beabsichtigt, nach § 17 Abs. 1 KSchG anzeigepflichtige Entlassungen vorzunehmen, hat den Betriebsrat gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG schriftlich zu unterrichten über die Gründe für die geplanten Entlassungen, die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden Arbeitnehmer, die Zahl und die Berufsgruppen der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer, den Zeitraum, in dem die Entlassungen vorgenommen werden sollen, und die vorgesehenen Kriterien für die Auswahl der zu entlassenden Arbeitnehmer sowie für die Berechnung etwaiger Abfindungen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG muss der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat die Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen abzumildern. Die Pflicht zur Beratung iSv. § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG geht dabei über eine bloße Anhörung deutlich hinaus. Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat über die Entlassungen bzw. die Möglichkeiten ihrer Vermeidung ernstlich zu verhandeln, ihm dies zumindest anzubieten (vgl. BAG 26.02.2015 – 2 AZR 955/13 – Rn15; EzA § 17 KSchG Nr. 33; BAG 21.03.2013 – 2 AZR 60/12 – Rn. 15, BAGE 144, 366 jeweils mwN).

b. Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2 KSchG nicht vor.

aa. Die Beklagte hat dem Betriebsrat mit Schreiben vom 02.01.2015 die nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 – 6 KSchG erforderlichen Informationen zukommen lassen.

(1) Die Beklagte hat die Gründe für die geplanten Entlassungen dargelegt (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 KSchG). Sie hat auf die beabsichtigte Betriebsschließung zum 31.03.2015 verwiesen und diese Entscheidung mit den im September 2014 erfolgten Auftragskündigungen der G. als Kommanditistin  der Beklagten und der aus ihrer Sicht fehlenden Möglichkeit, am Markt ausreichend neue Aufträge zur Fortführung der Gesellschaft zu gewinnen, begründet. Die Motivation der G. ihrerseits für den Auftragsentzug betrifft demgegenüber nicht mehr die Gründe für die geplanten Entlassungen durch die Beklagte selbst. Im Übrigen hat die Beklagte die mutmaßlichen Gründe der G. sogar erläutert und insoweit ausgeführt, dass die eigenen Verluste, die sich aus ihrer Sicht aus zu hohen Personalkosten und den Restriktionen des Einsatzes der Mitarbeiter wegen der Betriebsvereinbarung „Dienstplanung“ ergeben und die gescheiterten Versuche, diese Verluste dauerhaft zu reduzieren, maßgebend waren. Aus den Regelungen in § 17 Abs. 3 a KSchG ergeben sich keine weitergehenden Informationspflichten der Beklagten. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, welches beherrschende Unternehmen die Entscheidung zu den Entlassungen, also zu den Kündigungen der Arbeitnehmer getroffen haben soll, zieht sich die Beklagte nicht darauf zurück, das für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen habe die notwendigen Auskünfte nicht erteilt (§ 17 Abs. 3 a Satz 2 KSchG). Wie ausgeführt hat die Beklagte die entsprechenden Auskünfte zu den wirtschaftlichen Hintergründen der Entlassungen erteilt.

(2) Die Beklagte hat weiterhin die Zahl und die Berufsgruppen der zu entlassenden sowie die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer aufgeführt (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 KSchG) und dies durch Bezugnahme auf die dem Betriebsrat bereits überlassene Personallisten ergänzt

(3) Den Zeitraum der Entlassungen (§ 17 Abs. 2 Nr. 4 KSchG) hat die Beklagte durch den Verweis auf den vorgesehen Zeitpunkt für den Ausspruch der Kündigungen und den Hinweis auf die einzuhaltenden maßgeblichen Kündigungsfristen hinreichend umschrieben.

(4) Die Kriterien für die Sozialauswahl (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 KSchG) waren nicht mitzuteilen, da eine Sozialauswahl aufgrund der Kündigung aller Arbeitsverhältnisse nicht vorgenommen wurde.

(5) Hinsichtlich der für die Berechnung etwaiger Abfindung vorgesehenen Kriterien (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 KSchG), konnte die Beklagte zulässiger Weise auf den in der Einigungsstelle noch zu verhandelnden Sozialplan verweisen (vgl. BAG 18.09.2003 – 2 AZR 79/02 – Rn. 45, EzA § 17 KSchG Nr. 11).

bb. Die Beklagte hat das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG auch im Übrigen ordnungsgemäß durchgeführt. Sie hat mit dem Betriebsrat die Möglichkeiten beraten, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen abzumildern. Dabei ist es unschädlich, dass die Beklagte die Beratungen nach § 17 Abs. 2 KSchG im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen durchgeführt hat.

(1) Der deutsche Gesetzgeber hat Art. 1 bis Art. 3 der Richtlinie 98/59/EG des Rates vom 20. Juli 1998 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massenentlassungen (im Folgenden MERL) durch § 17 Abs. 1 bis Abs. 3a KSchG in das nationale Recht umgesetzt. Aber auch die in § 111 Satz 1 BetrVG geregelte Pflicht des Unternehmers, den Betriebsrat rechtzeitig über die geplante Betriebsänderung zu informieren und sich mit ihm mit dem Ziel einer Einigung darüber zu beraten, entspricht den Pflichten des Art. 2 MERL (BAG 14.04.2015 – 1 AZR 794/13 – Rn. 19, EzA § 113 BetrVG 2001 Nr. 10). Der Arbeitgeber kann deswegen die ihm obliegenden Pflichten aus § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG und aus § 111 Satz 1 BetrVG, soweit diese übereinstimmen, gleichzeitig erfüllen (BAG 26.02.2015 – 2 AZR 955/13 – Rn17; EzA § 17 KSchG Nr. 17). Dabei muss der Betriebsrat allerdings klar erkennen können, dass die stattfindenden Beratungen (auch) der Erfüllung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 2 S 2 KSchG dienen sollen (BAG 26.02.2015 – 2 AZR 955/13 – Rn15; EzA § 17 KSchG Nr. 17).

(2) Vorliegend hat die Beklagte ausreichend Beratungen nach § 17 Abs. 2 KSchG im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen durchgeführt. Dabei konnte der Betriebsrat auch klar erkennen, dass die stattfindenden Beratungen (auch) der Erfüllung der Konsultationspflicht des Arbeitgebers aus § 17 Abs. 2 S 2 KSchG dienen sollen

 

Die Beklagte hat den Betriebsrat im Schreiben vom 02.01.2105 konkret aufgefordert, die „Beratungen über die Möglichkeiten zur Vermeidung von Entlassungen“ in der nächsten Einigungsstellensitzung am 13.01.2015 fortzusetzen. Damit hat die Beklagte – für den anwaltlich vertretenen Betriebsrats ersichtlich – auf den Wortlaut des § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG Bezug genommen und klargestellt, dass in der Einigungsstelle auch die Konsultation nach § 17 Abs. 2 KSchG durchgeführt werde. Dies hat der Betriebsrat auch so verstanden, denn er hat seinerseits mit  Schreiben vom 14.01.2015 die Beklagte unter Hinweis auf die Verhandlungen in der Einigungsstelle über die Folgen für die Belegschaft gebeten, noch keine Massenentlassungsanzeige zu stellen. Dies lässt sich nur dahingehend deuten, dass auch der Betriebsrat die Verhandlungen auch als Konsultation im Rahmen des § 17 Abs. 2 KSchG angesehen hat.

Die Beklagte hat mit dem Betriebsrat in den Einigungsstellensitzungen am 13.01.2015 und 16.01.2015 auch der Sache nach iSd. § 17 Abs. 2 KSchG verhandelt. Es wurden die Möglichkeiten der Errichtung einer Transfergesellschaft als auch die Beschäftigungsmöglichkeiten bei der Firma S. am Flughafen T. erörtert. Des Weiteren wurde darüber verhandelt, welche Abfindungssummen an die Beschäftigten gezahlt werden können. Die in § 17 Abs. 2 KSchG vorgesehenen Konsultationen müssen sich nicht auf die Vermeidung oder Beschränkung der Massenentlassungen beziehen, sondern können auch die Möglichkeit betreffen, die Folgen solcher Entlassungen durch soziale Begleitmaßnahmen zu mildern, wozu auch die Zahlungen von Abfindungen oder die Einrichtung einer Transfergesellschaft zählen (vgl. BAG vom 13.12.2012 – 6 AZR 772/11 – juris).

(3) Eine Beratung iSd. § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG mit dem Betriebsrat scheitert auch nicht daran, dass die Verhandlungen im Rahmen der Einigungsstelle erfolgt sind. Bei den Verhandlungen über den Interessenausgleich und Sozialplan sieht § 112 BetrVG ausdrücklich die Möglichkeit der Bildung einer Einigungsstelle vor und in Bezug auf den Sozialplan auch die Entscheidungskompetenz der Einigungsstelle über die Aufstellung eines solchen. Die „Beratungen mit dem Betriebsrat“ iSd. § 111 Satz 1 BetrVG könne also auch im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens erfolgen. Wenn aber die verschiedenen Beteiligungsverfahren miteinander verbunden werden können, soweit die Pflichten nach den unterschiedlichen Verfahren übereinstimmen und damit vom Arbeitgeber gleichzeitig erfüllt werden, können die Betriebsparteien auch die Konsultationen nach § 17 Abs. 2 KSchG im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens über einen Interessenausgleich und Sozialplan durchführen. Damit überträgt der Betriebsrat mit der Entsendung von Vertretern in die Einigungsstelle diesen auch die Kompetenz zur Verhandlung über Maßnahmen zur Milderung der vorgesehenen Entlassungen und – soweit damit die Konsultation nach § 17 Abs. 2 KSchG verbunden werden soll – auch die Kompetenz dazu. Der Konzeption des Betriebsverfassungsgesetzes, das den Betriebsrat als Kollegialorgan ausgestaltet hat, ist damit genüge getan (ebenso LAG Berlin-Brandenburg 01.12.2015 – 7 Sa 1288/15 -).

4. Aus den Regelungen in § 17 Abs. 3 a KSchG ergeben sich keine weitergehenden Verhandlungspflichten der Beklagten. Die Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet, bereits vor Kündigung des Auftrags durch die G. mit dem Betriebsrat Beratungen nach § 17 Abs. 2 KSchG aufzunehmen.

Zwar muss im Fall eines Konzerns das Konsultationsverfahren von der durch Massenentlassungen betroffenen Tochtergesellschaft abgeschlossen worden sein, bevor diese, gegebenenfalls auf unmittelbare Anweisung ihrer Muttergesellschaft, die Verträge der von diesen Massenentlassungen betroffenen Arbeitnehmer kündigt (vgl. zur Auslegung von  Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 2 Abs. 4 MERL EuGH 10.09.2009 – C-44/08 – EzA Richtlinie 98/59 EG-Vertrag 1999 Nr. 3). Der Auftragsentzug selbst ist aber nicht die beabsichtigte Massenentlassung, an die die Konsultationspflicht anknüpft. Vielmehr bestand auch nach dem Auftragsentzug die Möglichkeit der Beklagten, sich am Markt um andere Aufträge zu bemühen. Die unternehmerische Entscheidung, an die die Konsultationspflicht anknüpft ist, ist die geplante Betriebsstilllegung. Hinsichtlich der geplanten Betriebsstilllegung ist das Konsultationsverfahren durch die Beklagte aber ordnungsgemäß durchgeführt worden. Insofern konnte dahinstehen, ob zwischen der Beklagten und ihrer Komplementärin bzw. weiterer Gesellschaften überhaupt ein Konzernverhältnis in einem Sinne bestanden hat, das die Anwendung von § 17 Abs. 3 a KSchG hätte begründen könnte. Es ist bereits nicht ersichtlich, welches beherrschende Unternehmen die Entscheidung zu den Entlassungen, also zu den Kündigungen der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer der Beklagten getroffen haben soll. Daneben hat sich die Beklagte nicht auf die Erklärung beschränkt, dass für die Entlassungen verantwortliche Unternehmen habe die notwendigen Auskünfte nicht erteilt (§ 17 Abs. 3 a S. 2 KSchG). Die Beklagte hat dem Betriebsrat rechtzeitig die entsprechenden Auskünfte zu den wirtschaftlichen Hintergründen der Entlassungen aus ihrer Sicht erteilt. Einer weitergehenden Information über die Kalkulationsgrundlage der G. bedurfte es, nachdem die Aufträge bereits gekündigt waren, nicht. Dass eine die Konsultationspflicht auslösende strategische Entscheidung der G. oder eines anderen Unternehmens innerhalb der W.-Gruppe vor der Auftragskündigung im September 2014 erfolgt wäre, ist nicht ersichtlich. In der Entscheidung zur Auftragskündigung durch die G. liegt eine solche strategische Entscheidung zu einer Betriebsänderung noch nicht. Selbst wenn die Auftragskündigung im Hinblick auf ihre Folgen als strategische Entscheidung zu beurteilen wäre, ist nicht ersichtlich, dass die Entscheidung mit maßgeblichem zeitlichem Vorlauf vor dem Zugang der Auftragskündigungen bei der Beklagten erfolgt wäre. Strategische Entscheidungen der Beklagten selbst neben der Entscheidung zur Betriebsstilllegung sind ebenfalls nicht ersichtlich. Verhandlungen über die Gehälter der Mitarbeiter zur Kostensenkung hätten die Betriebsparteien nicht führen können, da diese auf tariflichen Regelungen beruhten. Verhandlungen mit der Tarifkommission waren bereits im Vorfeld gescheitert. Zu einer Erweiterung der Parteien des Konsultationsverfahrens kommt es auch im Konzernverbund nicht. Deshalb war die G. oder ein anderes zur Unternehmensgruppe gehörendes Unternehmen nicht veranlasst, den Betriebsrat der Beklagten im Zusammenhang mit der Auftragskündigung selbst oder über die Beklagte zu beteiligen. Die Verpflichtung zur Durchführung des Konsultationsverfahrens besteht nur für und verbleibt bei der Arbeitgeberin, die die Arbeitsverträge der von der Massenentlassung betroffenen Arbeitnehmer kündigt. Diese muss das Konsultationsverfahren mit dem bei ihr gebildeten und von ihren Arbeitnehmern gewählten Betriebsrat durchführen und abschließen, bevor sie die Kündigungen aussprechen kann (vgl. EuGH, 10.09.2009, C-44/08, NZA 2009, 1083). Da die Beklagte dies im Hinblick auf die zur Entlassung führende beschlossene Betriebsstilllegung getan hat, konnte dahinstehen, ob zwischen der Beklagten und ihrer Kommanditistin bzw. weiteren Gesellschaften der W.-Gruppe ein Beherrschungsverhältnis in einem Sinne bestanden hat, das die Anwendung von § 17 Abs. 3 a KSchG hätte begründen und auf der Grundlage der M. zu einer abweichenden Entscheidung hätte führen können (vgl. ebenso LAG Berlin-Brandenburg 01.12.2015 – 7 Sa 1288/15 – ;  LAG Berlin-Brandenburg, 06.01.2016 – 23 Sa 1348/15 – LAG Berlin-Brandenburg 14.04.2016 – 14 Sa 2051/15 – ; LAG Berlin-Brandenburg 09.12.2015 – 4 Sa 1271/15 und LAG Berlin-Brandenburg 11.12.2015 – 8 Sa 1090/15-).

3. Die Kündigung verstößt auch nicht gegen § 17 Abs. 3 KSchG.

 

a. Es kann offenbleiben, ob für die Entgegennahme der Anzeige die Agentur für Arbeit C. oder B. zuständig war. Die Beklagte hat vorsorglich bei beiden Agenturen eine entsprechende Anzeige erstattet.

b. Die Massenentlassungsanzeige ist nicht deswegen unwirksam, weil die Beklagte der Anzeige nicht das Schreiben des Betriebsrats vom 14.01.2015 beigefügt hat. Eine Stellungnahme des Betriebsrats iSd. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG lag nicht vor. Die Beklagte ist zulässiger Weise nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG vorgegangen. Im Rahmen des Vorgehens nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG war die Beklagte nicht verpflichtet, das Schreiben des Betriebsrats vom 14.01.2015 der Massenentlassungsanzeige beizufügen.

(1) Das Schreiben des Betriebsrats vom 14.01.2015 genügte nicht den Anforderungen an eine Stellungnahme des Betriebsrats iSv. § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG.

(a) Die nach § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG beizufügende Stellungnahme muss sich auf das Ergebnis der nach § 17 Abs. 2 Satz 2 KSchG erforderlichen Beratungen über die Möglichkeiten beziehen, Entlassungen zu vermeiden oder einzuschränken und ihre Folgen zu mildern. Obwohl § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG keine expliziten Aussagen zum erforderlichen Inhalt der Stellungnahme des Betriebsrats trifft und der Arbeitgeber diesen Inhalt nicht beeinflussen kann, genügt nicht jede Äußerung des Betriebsrats den gesetzlichen Anforderungen. Um der Agentur für Arbeit Auskunft darüber geben zu können, ob und welche Möglichkeiten er sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden, und zugleich zu belegen, dass soziale Maßnahmen mit ihm beraten und ggf. getroffen worden sind muss sich der Betriebsrat in einer Weise äußern, die erkennen lässt, dass er seine Beteiligungsrechte als gewahrt ansieht und dass es sich um eine abschließende Erklärung zu den vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigungen handelt (BAG 26.02.2015 – 2 AZR 955/13 – Rn. 38, EzA § 17 KSchG Nr. 17; BAG 28.06. 2012 – 6 AZR 780/10 – Rn. 53, BAGE 142, 202).

(b) Das Schreiben enthielt bereits  keine inhaltliche Stellungnahme dazu, ob und welche Möglichkeiten der Betriebsrat sieht, die angezeigten Kündigungen zu vermeiden, sondern die Bitte, „von der Massenentlassungsanzeige zunächst abzusehen“. Aus dem Schreiben ergibt sich auch nicht ansatzweise, dass es sich um eine abschließende Erklärung zu den von der Beklagten beabsichtigten Kündigungen handelt. Auch aus dem – nicht weiter erläuterten – Hinweis auf die Stellungnahme von RA K. vom 15.12.2014 an den Einigungsstellenvorsitzenden ergab sich nicht, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Stellungnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG handelte. Das folgt schon daraus, dass sich die Stellungnahme des Betriebsrats im Sinne des § 17 Abs. 3 KSchG auf die Information des Betriebsrats gemäß § 17 Abs. 2 KSchG beziehen muss. Diese Information erfolgte von Seiten der Beklagten mit dem Schreiben an den Betriebsrat vom 02.01.2015. Eine „Stellungnahme“ vom 15.12.2014 kann sich schon rein logisch nicht auf eine zeitlich spätere Information des Betriebsrats gemäß § 17 Abs. 2 KSchG beziehen.

(2) Da es vorliegend an einer abschließenden Stellungnahme des Betriebsrates fehlte, konnte die Beklagte nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG verfahren und zwei Wochen nach vollständiger Unterrichtung des Betriebsrats gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 KSchG unter Darlegung des Stands der Beratung Massenentlassungsanzeige erstatten. Die Massenentlassungsanzeige ist nach § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG wirksam erfolgt. Auch hier war die Beklagte nicht verpflichtet, das Schreiben des Betriebsrats vom 14.01.2015 beizufügen.

 

(a) Die Erstattung der Massenentlassungsanzeige vom 28.01.2015 ist außerhalb der Frist von zwei Wochen nach Information des Betriebsrats vom 02.01.2105 erfolgt. Der Anzeige beigefügt waren sowohl die schriftliche Anzeige der geplanten Massenentlassungen an den Betriebsrat als auch das Protokoll der Einigungsstellensitzung vom 21.01.2015, in der durch Spruch der Einigungsstelle die Verhandlungen mit dem Betriebsrat endgültig abgeschlossen wurden. Weiterhin hat der Geschäftsführer der Beklagten in der Anzeige unter Ziff. 6 „Beteiligung des Betriebsrats“ den Stand der Verhandlungen geschildert und an Eides statt versichert, dass das beigefügte Unterrichtungsschreiben dem Betriebsrat am 02.01.2015 übersandt worden ist.

(b) Für die Darlegung des „Stands der Beratungen“ war die Beifügung des Schreibens des Betriebsrats vom 14.01.2015 nicht erforderlich. Der Begriff „Stand“ bezeichnet das Ende der Verhandlung im Zeitpunkt der Massenentlassungsanzeige, nicht jedoch den gesamten Vorgang des Konsultationsverfahrens. Die Darstellung des „Stands der Verhandlung“ soll die abschließende Stellungnahme des Betriebsrates ersetzen. Die abschließende Stellungnahme kennzeichnet aber den Abschluss der Konsultationen, nicht deren Verlauf. Das Schreiben des Betriebsrates vom 14.01.2015 ist jedoch allenfalls eine Stellungnahme des Betriebsrats im Lauf der Verhandlungen, die jedoch nicht den „Stand der Verhandlungen“ bei Abschluss des Konsultationsverfahrens nach Beendigung der Einigungsstelle nicht hinreichend kennzeichnet (ebenso für einen Parallelfall LAG Berlin-Brandenburg 01.12.2015 – 7 Sa 1288/15 -).

II. Die Berufung ist auch mit dem Antrag zu 2., mit dem sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung vom 27.06.2015 zum 31.01.2016 wendet, unbegründet. Wegen ihres „erweiterten“ Gegenstands kann einer Kündigungsschutzklage nur stattgegeben werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht bereits vor dem mit der Kündigung angestrebten Auflösungstermin geendet hat (BAG 29.01.2015 – 2 AZR 698/12 – Rn. 8, EzA § 4 nF KSchG Nr. 97 mwN). Dies ist vorliegend der Fall, weil das Arbeitsverhältnis der Klägerin bereits aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 29.01.2015 zum 31.08.2015 aufgelöst worden ist. Die tatbestandlichen Ausführungen zur Kündigung vom 27.06.2015 (S. 5 – 8 dieses Urteils) dienen insoweit nur dazu, eine rechtliche Überprüfung der Kündigung vom 27.06.2015 durch das Revisionsgericht zu ermöglichen, falls dieses die Kündigung vom 29.01.2015 für unwirksam halten sollte.

II. Aufgrund der Abweisung der Anträge zu 1. und 2. ist der Kammer auch der Hilfsantrag zur Entscheidung angefallen. Der zulässige Hilfsantrag ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Nachteilsausgleichs gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG.

I. Nach § 113 Abs. 3 iVm. Abs. 1 BetrVG kann ein Arbeitnehmer vom Unternehmer die Zahlung einer Abfindung verlangen, wenn der Unternehmer eine geplante Betriebsänderung nach § 111 BetrVG durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben, und infolge der Maßnahme Arbeitnehmer entlassen werden oder andere wirtschaftliche Nachteile erleiden. Der Anspruch aus § 113 Abs. 3 BetrVG dient vornehmlich der Sicherung des sich aus § 111 Satz 1 BetrVG ergebenden Verhandlungsanspruchs des Betriebsrats und schützt dabei mittelbar die Interessen der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer. Er entsteht, sobald der Unternehmer mit der Durchführung der Betriebsänderung begonnen hat, ohne bis dahin einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben (BAG 14.04.2015  1 AZR 794/13 – Rn 12, EzA § 113 BetrVG 2001 Nr. 10 mwN).

II. Zwar liegt eine Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 BetrVG vor, da als Betriebsänderung iSd. § 111 Satz 1 BetrVG ua. die Stilllegung des ganzen Betriebs gilt. Die Beklagte hat die Betriebsänderung aber nicht durchgeführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben.

1. § 111 und § 112  BetrVG verbieten dem Arbeitgeber nicht, eine Betriebsänderung auch ohne eine Einigung der Betriebsparteien nach seinen Vorstellungen durchführen. Das Gesetz verpflichtet den Arbeitgeber lediglich, mit dem Betriebsrat über den Abschluss eines Interessenausgleichs mit dem ernsthaften Willen einer Verständigung zu beraten. Der Unternehmer muss sich dazu mit den vom Betriebsrat vorgeschlagenen Alternativen zu der geplanten Betriebsänderung einlassen und argumentativ auseinandersetzen. Können sich die Betriebsparteien nicht auf einen Interessenausgleich verständigen, ist der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat zur Anrufung der Einigungsstelle verpflichtet. Die Betriebsparteien haben in dem Einigungsstellenverfahren letztmals Gelegenheit, unter Mitwirkung eines unparteiischen Vorsitzenden Alternativen zur geplanten Betriebsänderung zu erörtern oder Modifikationen zu prüfen, die für die betroffenen Arbeitnehmer weniger nachteilige Folgen haben. Ein Anspruch auf Nachteilsausgleich besteht daher nicht, wenn der Verhandlungsanspruch des Betriebsrats in dem Einigungsstellenverfahren erfüllt wird (BAG 16.08.2011 – 1 AZR 44/10 – Rn. 11, EzA § 111 BetrVG 2001 Nr. 7).

2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Beklagte sich im vorliegenden Fall ernsthaft um den Abschluss eines Interessenausgleichs bemüht und alles aus ihrer Sicht Erforderliche dafür getan, damit ein Interessenausgleich zustande kommt.

a. Die Beklagte hat zunächst mit dem Betriebsrat Verhandlungen über einen Interessenausgleich am 25.09. und 07.10.2014 durchgeführt. Die Beklagte sah die Verhandlungen als gescheitert an und beantragte beim Arbeitsgericht B., eine Einigungsstelle zu bestellen. Die Einsetzung der Einigungsstelle erfolgte durch Vergleich der Beklagten mit dem Betriebsrat am 28.10.2014. Die Einigungsstelle verhandelte sodann am 28.11., 02.12., 04.12. und 18.12.2014. Erst in der Sitzung vom 18.12.2014 erklärten die Beisitzer der Beklagten für diese das Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen. Eines förmlichen Beschlusses seitens der Einigungsstelle bedurfte es dazu nicht (BAG v. 16.08.2011 – 1 AZR 44/10 – Rn. 12, EzA § 111 BetrVG 2001 Nr. 7). Insoweit hat die Beklagte die Herbeiführung eines Interessenausgleichs versucht.

b. Ein fehlender Versuch lässt sich auch nicht damit begründen, dass sich die Beklagte nicht zu den vom Betriebsrat vorgeschlagenen Alternativen zu der geplanten Betriebsänderung einlassen und argumentativ auseinandersetzt hätte. Verhandlungen über das Ob, Wann und Wie der Betriebsänderung bedeuten nicht, dass der Arbeitgeber die Vorstellungen des Betriebsrats, dem es im Wesentlichen darum ging, dass es nicht zur Schließung des Betriebs kommt, übernehmen muss. Dem Betriebsrat ging es in der Einigungsstelle vor allem darum, die vermeintlichen oder tatsächlichen Abhängigkeiten der Beklagten von dem W.-Konzern oder der W.-Unternehmensgruppe herauszustellen oder hierüber Informationen zu erlangen. Die von der Beklagten angestrebte Betriebsänderung lief jedoch auf die Schließung des Betriebs hinaus. Für diese Betriebsänderung spielten die gesellschaftsrechtlichen Verbindungen keine unmittelbare Rolle. Ob sie bei der Bestimmung des Sozialplanvolumens von rechtlicher Bedeutung waren, ist ohne Bedeutung für die Verhandlungen um einen Interessenausgleich.

c. Unerheblich war auch, dass Vertreter der Bundesagentur für Arbeit nicht an den Sitzungen der Einigungsstelle teilgenommen haben. Die Betriebsparteien haben dies auch in der Regelung zum Vergleich nicht als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Interessenausgleichsverhandlungen geregelt. Dies zeigt sich darin, dass die Sitzungen der Einigungsstelle stattgefunden haben, ohne dass eine der beiden Seiten eine Vertagung wegen der fehlenden Teilnahme verlangt hätte. Auch bedurfte es nicht der Vermittlung seitens der Bundesagentur für Arbeit gemäß § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG, bevor die Beklagte das Scheitern der Verhandlungen erklären konnte. Denn keine der beiden Seiten hat vor Anrufung der Einigungsstelle den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit um Vermittlung ersucht.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

D. Die Revision wurde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ArbGG zugelassen.

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