Übersicht:
- Der Fall vor Gericht
- LAG Nürnberg: Sonderkündigungsschutz für Betriebsratswahl-Initiator begrenzt – Betriebsbedingte Kündigung nach Umstrukturierung wirksam
- Ausgangslage: Sales Manager im Home-Office vor Kündigung
- Konfliktursprung: Änderungskündigung und Initiative zur Betriebsratswahl
- Erste betriebsbedingte Kündigung: Galt der Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG?
- Zweite betriebsbedingte Kündigung: Wegfall des Arbeitsplatzes durch Umstrukturierung?
- Vorinstanz: Arbeitsgericht Würzburg hält beide Kündigungen für unwirksam
- Berufungsverfahren: Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen ihre Standpunkte dar
- Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg: Erste Kündigung unwirksam, zweite Kündigung wirksam
- Begründung zur ersten Kündigung: Besonderer Kündigungsschutz für Wahlinitiator griff
- Begründung zur zweiten Kündigung: Unternehmerische Entscheidung führte zum Wegfall des Arbeitsplatzes
- Folgen des Urteils: Beendigung des Arbeitsverhältnisses und begrenzte Lohnnachzahlung
- Die Schlüsselerkenntnisse
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Was bedeutet „betriebsbedingte Kündigung“ im deutschen Arbeitsrecht?
- Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung?
- Was versteht man unter „Sozialauswahl“ bei einer betriebsbedingten Kündigung?
- Welchen Schutz genießen Initiatoren einer Betriebsratswahl gegen Kündigungen?
- Was sind „dringende betriebliche Erfordernisse“ im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung?
- Glossar
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 Sa 109/21 | Schlüsselerkenntnis | FAQ | Glossar | Kontakt
Das Wichtigste in Kürze
- Gericht: Landesarbeitsgericht Nürnberg
- Datum: 25.02.2022
- Aktenzeichen: 3 Sa 109/21
- Verfahrensart: Berufungsverfahren
- Rechtsbereiche: Arbeitsrecht
Beteiligte Parteien:
- Kläger: Kläger war als Sales Manager beschäftigt, initiierte eine Betriebsratswahl und klagte gegen die erhaltenen Kündigungen.
- Beklagte: Beklagte sprach zwei betriebsbedingte Kündigungen aus und berief sich auf eine unternehmerische Umstrukturierung und den Wegfall des Arbeitsplatzes.
Worum ging es in dem Fall?
- Sachverhalt: Der Kläger war als Sales Manager tätig. Die Beklagte sprach zwei betriebsbedingte Kündigungen aus. Der Kläger klagte gegen beide Kündigungen und machte Annahmeverzugsansprüche geltend.
- Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen. Zentral waren der Kündigungsschutz des Klägers als Wahlinitiator und die Begründung des Arbeitsplatzwegfalls nach einer Umstrukturierung.
Was wurde entschieden?
- Entscheidung: Das Gericht erklärte die erste Kündigung für unwirksam. Die zweite Kündigung wurde als wirksam angesehen und beendete das Arbeitsverhältnis. Annahmeverzugsansprüche wurden für einen bestimmten Zeitraum zugesprochen.
- Begründung: Die erste Kündigung war wegen des Kündigungsschutzes für den Wahlinitiator einer Betriebsratswahl unwirksam. Die zweite Kündigung war wirksam, da eine unternehmerische Entscheidung zum tatsächlichen Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers führte.
- Folgen: Das Arbeitsverhältnis endete durch die zweite Kündigung am 31.03.2021. Der Kläger erhielt Annahmeverzugsgeld für die Zeit, in der die erste Kündigung unwirksam war.
Der Fall vor Gericht
LAG Nürnberg: Sonderkündigungsschutz für Betriebsratswahl-Initiator begrenzt – Betriebsbedingte Kündigung nach Umstrukturierung wirksam
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg hat in einem Urteil (Az.: 3 Sa 109/21 vom 25.02.2022) über die Wirksamkeit zweier betriebsbedingter Kündigungen entschieden, die ein Arbeitgeber gegenüber einem Sales Manager ausgesprochen hatte.

Im Mittelpunkt standen dabei der besondere Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl nach § 15 Abs. 3a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) sowie die Frage, ob eine unternehmerische Umstrukturierung den Wegfall des Arbeitsplatzes rechtfertigte. Das Gericht erklärte die erste Kündigung für unwirksam, die zweite jedoch für wirksam.
Ausgangslage: Sales Manager im Home-Office vor Kündigung
Der Arbeitnehmer war seit Anfang 2017 bei der Arbeitgeberin als Sales Manager EMEA im Industrievertrieb tätig. Sein Arbeitsvertrag, datiert vom 21.12.2016, sah ausdrücklich einen Dienstsitz im Home-Office vor. Laut Stellenbeschreibung umfassten seine Aufgaben das Management des Vertriebsaufwands für zugewiesene Kunden in der EMEA-Region (Europa, Mittlerer Osten, Afrika), Kundenpräsentationen, das Erreichen von Vertriebszielen und die Koordination von Kundenbesuchen sowie Messebesuchen. Der Arbeitnehmer gab an, hauptsächlich für einen japanischen Großkunden sowie weitere Bestandskunden in Europa zuständig gewesen zu sein. Verhandlungen außerhalb Deutschlands führte er auf Englisch. Seine monatliche Bruttovergütung betrug 9.721,25 €. Das Kündigungsschutzgesetz fand Anwendung, da die Voraussetzungen hierfür erfüllt waren.
Konfliktursprung: Änderungskündigung und Initiative zur Betriebsratswahl
Bereits im Juli 2019 hatte die Arbeitgeberin dem Sales Manager eine betriebsbedingte Änderungskündigung ausgesprochen, mit dem Ziel, den Dienstsitz vom Home-Office nach N… zu verlegen. Der Arbeitnehmer nahm diese Kündigung nur unter dem Vorbehalt ihrer rechtlichen Überprüfung an und erhob Klage dagegen. Dieses frühere Verfahren bildete den Hintergrund für die späteren Auseinandersetzungen, war aber nicht direkter Gegenstand des Berufungsurteils.
Parallel zu diesem schwelenden Konflikt ergriff der Arbeitnehmer die Initiative zur Gründung eines Betriebsrates. Am 12. März 2020 lud er zu einer Wahlversammlung ein, um einen Wahlvorstand wählen zu lassen. Diese Versammlung fand am 27. Mai 2020 statt. Der Arbeitnehmer selbst kandidierte für den Wahlvorstand, wurde jedoch nicht gewählt. Das Wahlergebnis wurde am 19. Juni 2020 bekannt gegeben. Die erste Sitzung des gewählten Wahlvorstandes fand am 30. Juni 2020 statt, und der neu gewählte Betriebsrat konstituierte sich am 6. Oktober 2020.
Erste betriebsbedingte Kündigung: Galt der Sonderkündigungsschutz nach § 15 KSchG?
Kurz nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses sprach die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 23. Juni 2020 die erste ordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung zum 30. September 2020 aus. Der Arbeitnehmer wehrte sich dagegen mit einer Klageerweiterung am 9. Juli 2020. Er berief sich unter anderem auf den besonderen Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl gemäß § 15 Abs. 3a KSchG. Dieser Paragraph schützt Arbeitnehmer, die zu einer Wahlversammlung einladen, ab dem Zeitpunkt der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Streitpunkt war, ob die am 23. Juni 2020 ausgesprochene Kündigung noch unter diesen Schutz fiel, obwohl das Wahlergebnis bereits am 19. Juni 2020 bekannt gegeben worden war.
Zweite betriebsbedingte Kündigung: Wegfall des Arbeitsplatzes durch Umstrukturierung?
Da das Arbeitsverhältnis aufgrund der ersten Kündigungsschutzklage zunächst fortbestand, sprach die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 23. Oktober 2020 eine weitere Betriebsbedingte Kündigung aus, diesmal zum 31. März 2021. Auch gegen diese Kündigung legte der Arbeitnehmer mit einer Klageerweiterung am 2. November 2020 Widerspruch ein. Die Arbeitgeberin begründete diese zweite Kündigung mit dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 KSchG, die sich aus einer unternehmerischen Entscheidung zur Umstrukturierung des Vertriebsbereichs ergeben hätten. Sie argumentierte, dass der Arbeitsplatz des Sales Managers im Industrievertrieb aufgrund einer Neuausrichtung auf das internationale Geschäft, insbesondere Automotive und Key Accounts, sowie der Abgabe des Industriegeschäfts in der D-A-CH-Region an ein anderes Unternehmen, dauerhaft weggefallen sei. Der Arbeitnehmer bestritt dies und zog die Ernsthaftigkeit und die tatsächlichen Auswirkungen der behaupteten Umstrukturierung in Zweifel.
Zusätzlich zu den Kündigungsschutzanträgen forderte der Arbeitnehmer die Zahlung seines Gehalts für die Zeit nach der (ersten) Kündigungsfrist unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs für die Monate Oktober 2020 bis Januar 2021 und erweiterte diese Forderung im Berufungsverfahren.
Vorinstanz: Arbeitsgericht Würzburg hält beide Kündigungen für unwirksam
Das Arbeitsgericht Würzburg gab dem Arbeitnehmer in einem Teilurteil vom 23. Februar 2021 weitgehend Recht. Es erklärte beide Beendigungskündigungen für sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam. Das Gericht bemängelte, die Arbeitgeberin habe nicht ausreichend dargelegt, wie sich die unternehmerische Entscheidung konkret auf die Einsatzmöglichkeit des Sales Managers ausgewirkt habe. Insbesondere fehle eine Darlegung, warum mildere Mittel, wie etwa eine Fortbildung (z.B. zur Verbesserung der Englischkenntnisse oder im Automotive-Bereich), nicht möglich gewesen seien, um den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Folgerichtig verurteilte das Arbeitsgericht die Arbeitgeberin zur Zahlung von Annahmeverzugslohn für die Monate Oktober 2020 bis Januar 2021.
Berufungsverfahren: Arbeitgeber und Arbeitnehmer legen ihre Standpunkte dar
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts legte die Arbeitgeberin Berufung beim Landesarbeitsgericht Nürnberg ein.
Position des Arbeitgebers: Umstrukturierung notwendig, Stelle entfallen
Die Arbeitgeberin bekräftigte ihre Argumentation: Bereits Ende 2019 sei die Unternehmerische Entscheidung zur Umstrukturierung des Bereichs Sales Europe getroffen worden. Grund sei das eingebrochene Industriegeschäft gewesen. Man habe den Fokus auf das internationale Geschäft, Automotive und Key Accounts verlagert, unter anderem wegen eines Großauftrags eines US-Unternehmens. Das Industriegeschäft im deutschsprachigen Raum sei an die Firma D… GmbH & Co. KG ausgelagert worden. Im verbleibenden Industrievertrieb würden nur noch Leitungsfunktionen benötigt; die Stelle eines Sales Managers sei entfallen. Eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers als Automotive Sales Manager sei mangels spezifischer Kenntnisse und Erfahrungen nicht möglich gewesen. Neu eingestellte Mitarbeiter seien aufgrund ihrer spezialisierten Kenntnisse nicht mit dem gekündigten Sales Manager vergleichbar. Bezüglich der ersten Kündigung argumentierte die Arbeitgeberin, der Sonderkündigungsschutz habe mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses am 19. Juni 2020 geendet, sodass die Kündigung vom 23. Juni 2020 nicht mehr unter diesen Schutz falle.
Position des Arbeitnehmers: Zweifel an Umstrukturierung, Schutzfrist nicht beendet
Der Arbeitnehmer verteidigte das erstinstanzliche Urteil. Er bestritt einen signifikanten Einbruch des Industriegeschäfts und führte an, dass wichtige Kunden wie der japanische Großkunde E… weiterhin von der Arbeitgeberin betreut würden. Er äußerte Zweifel an der Ernsthaftigkeit der unternehmerischen Entscheidung, unter anderem weil weder sein Vorgesetzter noch neu eingestellte Mitarbeiter englische Muttersprachler seien. Hinsichtlich der ersten Kündigung vertrat er die Ansicht, diese sei unwirksam, da zum Zeitpunkt ihres Zugangs der Kündigungsschutz noch bestanden habe. Er bestritt zudem, dass alle Projekte im Industriebereich abgegeben worden seien und verwies auf einen Budgetplan, der angeblich eine fortgesetzte Tätigkeit im Industriebereich belege. Auch hätten neue Mitarbeiter Tätigkeiten im Industriebereich zugewiesen bekommen.
Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg: Erste Kündigung unwirksam, zweite Kündigung wirksam
Das Landesarbeitsgericht Nürnberg änderte das Urteil des Arbeitsgerichts Würzburg teilweise ab und kam zu folgendem Ergebnis:
- Die erste Kündigung vom 23. Juni 2020 wurde für unwirksam erklärt. Das Arbeitsverhältnis wurde dadurch nicht zum 30. September 2020 aufgelöst.
- Die Arbeitgeberin wurde zur Zahlung von Annahmeverzugsgeld für die Monate Oktober 2020 bis Januar 2021 verurteilt (abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes).
- Die zweite Kündigung vom 23. Oktober 2020 wurde jedoch für wirksam befunden. Sie beendete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. März 2021.
- Die Klage wurde im Übrigen abgewiesen, insbesondere die weitergehenden Annahmeverzugsansprüche des Arbeitnehmers für die Zeit nach Januar 2021.
- Die Anschlussberufung des Arbeitnehmers (bezüglich der weiteren Annahmeverzugsansprüche) wurde zurückgewiesen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden überwiegend dem Arbeitnehmer auferlegt (76 %), was den teilweisen Erfolg der Berufung der Arbeitgeberin widerspiegelt.
Begründung zur ersten Kündigung: Besonderer Kündigungsschutz für Wahlinitiator griff
Das LAG Nürnberg stützte die Unwirksamkeit der ersten Kündigung vom 23. Juni 2020 auf § 15 Abs. 3a Satz 1 Alt. 1 KSchG. Diese Vorschrift gewährt Arbeitnehmern, die zu einer Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes einladen, einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser Schutz beginnt mit der Einladung und endet gemäß § 15 Abs. 3a Satz 2 KSchG grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer unstreitig am 12. März 2020 zur Wahlversammlung eingeladen, wodurch der Schutz begann. Das Wahlergebnis wurde am 19. Juni 2020 bekannt gegeben. Obwohl die Kündigung erst am 23. Juni 2020 ausgesprochen wurde – also nach der Bekanntgabe – entschied das Gericht, dass diese Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöste, da sie noch in den Schutzbereich fiel. Die genauen Gründe, warum der Schutz trotz der Bekanntgabe am 19. Juni für die Kündigung am 23. Juni noch galt, wurden im Detail nicht ausgeführt, legen aber nahe, dass das Gericht den Zugang der Kündigung oder einen anderen spezifischen Umstand als maßgeblich für das Ende der Schutzwirkung in diesem konkreten Fall ansah. Das Gericht stellte jedoch klar, dass es keinen generellen nachwirkenden Kündigungsschutz für Wahlinitiatoren über die Bekanntgabe des Wahlergebnisses hinaus gibt. Da die erste Kündigung somit unwirksam war, bestand das Arbeitsverhältnis über den 30. September 2020 fort, weshalb die vom Arbeitsgericht zugesprochenen Annahmeverzugsansprüche für Oktober 2020 bis Januar 2021 Bestand hatten.
Begründung zur zweiten Kündigung: Unternehmerische Entscheidung führte zum Wegfall des Arbeitsplatzes
Die zweite Kündigung vom 23. Oktober 2020 hielt das Landesarbeitsgericht jedoch für sozial gerechtfertigt durch dringende betriebliche Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG. Ein solches Erfordernis liegt vor, wenn der Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers im Betrieb dauerhaft entfällt. Dies kann, wie hier geltend gemacht, die Folge einer unternehmerischen Organisationsentscheidung sein.
Das Gericht betonte, dass die unternehmerische Entscheidung selbst nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle auf offenbare Unvernunft oder Willkür unterliegt. Voll überprüfbar sei jedoch, ob die Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und zum Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes geführt hat. Die Arbeitgeberin habe hier nicht nur das Anforderungsprofil geändert (wie vom Arbeitsgericht angenommen), sondern schlüssig dargelegt, dass die gesamte Stelle des Sales Managers für den Industrievertrieb weggefallen sei. Die Frage nach Fortbildungen (z.B. Englisch, Automotive) sei daher nicht relevant für die weggefallene Stelle selbst, sondern allenfalls für eine theoretische Weiterbeschäftigung auf einer anderen, freien Stelle – die es aber laut Arbeitgeberin nicht gab.
Die Beweisaufnahme: Zeugen bestätigen Wegfall der Aufgaben
Das LAG führte eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen durch, darunter der Vorgesetzte des Arbeitnehmers sowie Vertreter ehemaliger Kunden. Diese Beweisaufnahme bestätigte nach Überzeugung des Gerichts den Vortrag der Arbeitgeberin:
- Der Vorgesetzte (Zeuge H…) bestätigte die Umstrukturierung und die sukzessive Übertragung des schrumpfenden Industriegeschäfts an die Firma D… GmbH bzw. die Suche nach Partnern für Kunden außerhalb des deutschsprachigen Raums.
- Der wichtige japanische Großkunde E… wurde zum Zeitpunkt der Verhandlung nicht mehr betreut. Dies bestätigten sowohl der Vorgesetzte als auch ein Kundenvertreter (Zeuge He…). Die Gründe für den Verlust des Kunden seien für die Frage des Arbeitsplatzwegfalls unerheblich.
- Andere potenzielle Geschäfte (B…, G…) kamen nicht zustande oder wurden eingestellt.
- Die Betreuung eines weiteren Kunden (Ja…) wurde wegen sprachlicher Mängel vom Vorgesetzten übernommen und umfasste nach der Freistellung des Arbeitnehmers nur noch einen minimalen Zeitaufwand (ca. 1 Stunde/Woche).
- Die Tätigkeiten in der Abteilung hätten sich klar von Industrie zu Automotive verlagert. Andere Vertriebsmitarbeiter seien in diesen neuen bzw. anderen Bereichen tätig.
- Die vom Arbeitnehmer vorgelegte Projektliste sei keine Budgetplanung, sondern eine Verkaufsprognose gewesen, die den Wegfall des Industriegeschäfts nicht widerlegte.
Das Gericht hielt die Aussagen der Zeugen H…, J… und He… für glaubwürdig und überzeugend. Insbesondere die detaillierte Aussage des Vorgesetzten habe keinen Belastungseifer erkennen lassen. Die Aussagen der vom Arbeitnehmer benannten Zeugen hätten sogar den Vortrag der Arbeitgeberin zum Wegfall von Kundengeschäft und zur Übernahme von Aufgaben durch den Vorgesetzten gestützt.
Keine Sozialauswahl oder mildere Mittel erforderlich
Aufgrund der Beweisaufnahme gelangte das Gericht zu der Überzeugung, dass der Arbeitsplatz des Sales Managers im Industrievertrieb tatsächlich und vollständig weggefallen war. Es gab keine Anhaltspunkte dafür, dass seine wesentlichen Aufgaben von anderen Mitarbeitern übernommen wurden. Da der Arbeitsplatz als solcher entfallen war und keine vergleichbaren freien Stellen existierten, auf die der Arbeitnehmer hätte versetzt werden können (auch nicht nach einer Fortbildung), war weder eine Sozialauswahl durchzuführen noch die Prüfung milderer Mittel wie einer Umschulung für eine andere Tätigkeit erforderlich.
Folgen des Urteils: Beendigung des Arbeitsverhältnisses und begrenzte Lohnnachzahlung
Im Ergebnis führte die Entscheidung des LAG Nürnberg dazu, dass das Arbeitsverhältnis des Sales Managers durch die zweite Kündigung zum 31. März 2021 wirksam beendet wurde. Die Unwirksamkeit der ersten Kündigung sicherte ihm jedoch Annahmeverzugslohnansprüche für den Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Januar 2021. Weitergehende Ansprüche, insbesondere für die Zeit nach Januar 2021, wurden abgewiesen. Die Kostenverteilung spiegelte den Ausgang des Verfahrens wider, bei dem die Arbeitgeberin letztlich die Wirksamkeit der zweiten Kündigung durchsetzen konnte.
Die Schlüsselerkenntnisse
Der besondere Kündigungsschutz für Betriebsratswahl-Initiatoren ist zeitlich begrenzt und endet grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, schützt jedoch nicht dauerhaft vor betriebsbedingten Kündigungen. Bei einer unternehmerischen Neuausrichtung, die zum tatsächlichen und vollständigen Wegfall eines Arbeitsplatzes führt, bleibt eine betriebsbedingte Kündigung möglich, wenn keine vergleichbaren Stellen mehr existieren. Unternehmen müssen den Wegfall der konkreten Stelle durch tatsächliche Umsetzung der Umstrukturierung nachweisen, während Gerichte die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der Entscheidung selbst nur eingeschränkt prüfen können.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was bedeutet „betriebsbedingte Kündigung“ im deutschen Arbeitsrecht?
Eine betriebsbedingte Kündigung ist eine Art der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber. Sie wird ausgesprochen, wenn der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz aufgrund von Gründen, die im Betrieb liegen, abbauen muss.
Das bedeutet, die Kündigung hat nichts mit dem Verhalten oder der Person des einzelnen Arbeitnehmers zu tun. Es geht um Entscheidungen oder Entwicklungen im Unternehmen, die dazu führen, dass bestimmte Tätigkeiten oder ganze Arbeitsplätze nicht mehr benötigt werden.
Warum spricht man von „betriebsbedingt“?
Der Gesetzgeber spricht von „dringenden betrieblichen Erfordernissen“. Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen hat weniger Aufträge, führt neue Technologien ein, die bestimmte Arbeiten überflüssig machen, oder strukturiert sich neu, indem Abteilungen zusammengelegt oder geschlossen werden. Solche Gründe können dazu führen, dass Arbeitsplätze wegfallen.
Wichtig ist: Der Arbeitsplatz, auf dem Sie arbeiten, muss durch diese betrieblichen Gründe tatsächlich wegfallen. Der Arbeitgeber muss auch geprüft haben, ob Sie nicht auf einem anderen, freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden können.
Die Bedeutung der Sozialauswahl
Wenn durch die betrieblichen Gründe nicht alle, aber zumindest einige vergleichbare Arbeitsplätze wegfallen, darf der Arbeitgeber nicht einfach willkürlich entscheiden, wer gehen muss. Hier kommt die sogenannte Sozialauswahl ins Spiel.
Der Arbeitgeber muss eine Auswahl nach sozialen Kriterien treffen, um zu bestimmen, welche der vergleichbaren Mitarbeiter gekündigt werden. Die wichtigsten Kriterien, die dabei berücksichtigt werden müssen, sind:
- Lebensalter: Ältere Mitarbeiter haben oft einen besseren Schutz.
- Dauer der Betriebszugehörigkeit: Wer länger im Unternehmen ist, ist in der Regel schutzwürdiger.
- Unterhaltspflichten: Wer Kinder oder andere Angehörige unterhalten muss, wird oft bessergestellt.
- Schwerbehinderung: Schwerbehinderte Mitarbeiter genießen ebenfalls einen stärkeren Schutz.
Ziel der Sozialauswahl ist es, die sozial schwächeren Arbeitnehmer bestmöglich zu schützen und im Unternehmen zu halten.
Zusammengefasst bedeutet eine betriebsbedingte Kündigung also: Der Arbeitsplatz fällt aus bestimmten Gründen im Betrieb weg, und die Auswahl, welcher von mehreren vergleichbaren Mitarbeitern gehen muss, erfolgt nach sozialen Kriterien. Dies unterscheidet sie von Kündigungen wegen Fehlverhaltens (verhaltensbedingt) oder Gründen in der Person des Arbeitnehmers (personenbedingt).
Was ist der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung?
Der Hauptunterschied zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und den Voraussetzungen, die dafür erfüllt sein müssen.
Bei einer ordentlichen Kündigung wird das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist beendet. Diese Frist ist gesetzlich festgelegt, kann aber auch im Arbeitsvertrag oder einem Tarifvertrag anders geregelt sein. Die Dauer hängt oft von der Betriebszugehörigkeit ab. Für eine ordentliche Kündigung muss ein Kündigungsgrund vorliegen, falls das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist. Solche Gründe können beispielsweise mit dem Verhalten des Arbeitnehmers, seiner Person oder betrieblichen Erfordernissen zusammenhängen.
Eine außerordentliche Kündigung (oft als fristlose Kündigung bezeichnet) beendet das Arbeitsverhältnis hingegen sofort, also ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur unter sehr strengen Voraussetzungen zulässig: Es muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund liegt dann vor, wenn es der kündigenden Partei (Arbeitgeber oder Arbeitnehmer) unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Beispiele für einen wichtigen Grund können schwerwiegendes Fehlverhalten wie Diebstahl, Betrug oder massive Arbeitsverweigerung sein. Die außerordentliche Kündigung muss zudem in der Regel innerhalb von zwei Wochen erfolgen, nachdem die kündigende Partei von dem wichtigen Grund erfahren hat.
Zusammenfassend lässt sich sagen: Die ordentliche Kündigung ist der Regelfall mit Frist und bestimmten Gründen, während die außerordentliche Kündigung die Ausnahme ist, fristlos erfolgt und einen besonders schwerwiegenden Grund erfordert.
Was versteht man unter „Sozialauswahl“ bei einer betriebsbedingten Kündigung?
Wenn ein Arbeitgeber aus Gründen, die im Betrieb liegen – zum Beispiel wegen Auftragsrückgang oder Umstrukturierung – Mitarbeiter entlassen muss, spricht man von einer betriebsbedingten Kündigung. Damit dies nicht willkürlich geschieht, muss der Arbeitgeber nicht einfach irgendjemanden entlassen, sondern eine Sozialauswahl durchführen.
Warum gibt es die Sozialauswahl?
Die Sozialauswahl soll sicherstellen, dass bei notwendigen Kündigungen diejenigen Arbeitnehmer im Betrieb bleiben dürfen, die sozial schutzbedürftiger sind. Das Gesetz (§ 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz) schreibt diese Auswahl nach bestimmten Kriterien vor. Es geht darum, die Härte des Arbeitsplatzverlustes auf diejenigen zu verteilen, die damit sozial besser zurechtkämen.
Wie funktioniert die Sozialauswahl?
Der Arbeitgeber muss zunächst feststellen, welche Arbeitnehmer vergleichbar sind, also auf ähnlichen Positionen arbeiten oder austauschbar wären. Innerhalb dieser Gruppe wählt er dann die zu kündigenden Mitarbeiter nach folgenden sozialen Kriterien aus:
- Betriebszugehörigkeit: Wie lange ist der Arbeitnehmer schon im Unternehmen beschäftigt? Längere Betriebszugehörigkeit zählt positiv.
- Lebensalter: Wie alt ist der Arbeitnehmer? Ältere Arbeitnehmer haben oft schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt und zählen daher ebenfalls positiv.
- Unterhaltspflichten: Hat der Arbeitnehmer Kinder oder andere Personen, für die er unterhaltspflichtig ist (z.B. Ehepartner)? Mehr Unterhaltspflichten zählen positiv.
- Schwerbehinderung: Ist der Arbeitnehmer schwerbehindert? Eine Schwerbehinderung wird ebenfalls berücksichtigt und zählt positiv.
Der Arbeitgeber bewertet diese Kriterien für alle vergleichbaren Arbeitnehmer, oft nach einem Punkteschema. Vereinfacht gesagt: Wer sozial schutzbedürftiger ist (mehr Punkte nach den Kriterien hat), soll eher im Betrieb bleiben. Diejenigen mit der geringsten sozialen Schutzbedürftigkeit werden dann für die Kündigung ausgewählt.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten haben, hat Ihr Arbeitgeber eine Sozialauswahl durchgeführt (oder zumindest müssen). Die Kündigung kann rechtlich unwirksam sein, wenn die Sozialauswahl Fehler enthält. Das kann der Fall sein, wenn:
- die Gruppe der vergleichbaren Arbeitnehmer falsch gebildet wurde.
- eines der vier Kriterien gar nicht oder falsch berücksichtigt wurde.
- die Kriterien in einem unangemessenen Verhältnis zueinander gewichtet wurden.
- bestimmte Mitarbeiter rechtswidrig aus der Sozialauswahl ausgenommen wurden (z.B. weil sie „Leistungsträger“ sind, obwohl das Gesetz dafür enge Grenzen setzt).
Ob die Sozialauswahl in Ihrem konkreten Fall korrekt durchgeführt wurde, hängt von den spezifischen Umständen ab.
Welchen Schutz genießen Initiatoren einer Betriebsratswahl gegen Kündigungen?
Mitarbeiter, die als erste den Schritt zur Gründung eines Betriebsrats in ihrem Unternehmen machen, indem sie zu einer Betriebsversammlung einladen, genießen einen besonderen Schutz vor Kündigungen. Dieser Schutz soll sicherstellen, dass Arbeitnehmer, die sich für die Interessen der Belegschaft einsetzen und die Wahl eines Betriebsrats anstoßen, nicht benachteiligt oder unter Druck gesetzt werden.
Wer und ab wann ist geschützt?
Geschützt sind nach dem Betriebsverfassungsgesetz die ersten drei Arbeitnehmer, die eine schriftliche Einladung zu einer Betriebsversammlung unterzeichnen, auf der ein Wahlvorstand für die Betriebsratswahl gewählt werden soll. Dieser besondere Schutz beginnt bereits mit der Unterzeichnung dieser Einladung. Es kommt also nicht erst auf die Durchführung der Versammlung oder die Wahl des Wahlvorstands an.
Wie lange gilt dieser Schutz?
Der besondere Kündigungsschutz für die Initiatoren gilt während des gesamten Zeitraums der Vorbereitung und Durchführung der Betriebsratswahl. Er endet erst, wenn das Ergebnis der Betriebsratswahl bekannt gegeben wurde. Zusätzlich besteht ein Nachwirkungsschutz von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Für Sie bedeutet das, dass Sie auch nach der erfolgreichen Wahl des Betriebsrats noch eine Zeit lang besonders geschützt sind.
Gegen welche Kündigungen schützt das Gesetz?
Dieser besondere Schutz bedeutet, dass eine ordentliche Kündigung (also eine Kündigung mit Einhaltung einer Kündigungsfrist) gegenüber den geschützten Initiatoren grundsätzlich ausgeschlossen ist. Der Arbeitgeber kann also nicht einfach aus betrieblichen oder verhaltensbedingten Gründen mit Frist kündigen.
Eine außerordentliche Kündigung (eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund) ist zwar noch möglich, aber nur unter sehr engen Voraussetzungen. Es muss ein sehr schwerwiegender Grund vorliegen, der es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis auch nur bis zum Ablauf der normalen Kündigungsfrist fortzusetzen. Zudem ist eine solche Kündigung nur wirksam, wenn das Arbeitsgericht ihr zustimmt. Dies ist eine zusätzliche Hürde für den Arbeitgeber, um geschützte Initiatoren fristlos zu kündigen.
Was können Sie tun, wenn Sie trotzdem eine Kündigung erhalten?
Sollten Sie als geschützter Initiator einer Betriebsratswahl eine Kündigung erhalten – sei es ordentlich oder außerordentlich –, ist es entscheidend, schnell zu handeln. Gegen eine solche Kündigung kann eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Hierfür gilt eine sehr kurze Frist von nur drei Wochen ab dem Tag, an dem Ihnen die schriftliche Kündigung zugegangen ist. Wird diese Frist versäumt, wird die Kündigung wirksam, selbst wenn sie eigentlich unwirksam wäre.
Was sind „dringende betriebliche Erfordernisse“ im Zusammenhang mit einer betriebsbedingten Kündigung?
Wenn ein Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung ausspricht, braucht er dafür einen gesetzlich anerkannten Grund. Dieser Grund sind die sogenannten „dringenden betrieblichen Erfordernisse“. Stellen Sie sich vor, das Unternehmen muss sich verändern, um wirtschaftlich bestehen zu können.
Diese Erfordernisse liegen vor, wenn der Bedarf an Ihrer Arbeitsleistung dauerhaft weggefallen ist oder sich erheblich verringert hat. Das bedeutet, Ihre konkrete Arbeitsaufgabe oder Ihre Stelle wird im Unternehmen nicht mehr oder nicht mehr in diesem Umfang benötigt.
Gründe für dringende betriebliche Erfordernisse
Solche dringenden betrieblichen Erfordernisse können aus verschiedenen Gründen entstehen:
- Externe Gründe: Die Auftragslage sinkt, es gibt weniger Nachfrage nach Produkten oder Dienstleistungen, oder das Unternehmen muss auf externe wirtschaftliche Schwierigkeiten reagieren.
- Interne Gründe: Das Unternehmen führt neue Technologien ein, die bestimmte Tätigkeiten überflüssig machen, Arbeitsabläufe werden umorganisiert, oder Abteilungen werden zusammengelegt oder geschlossen.
Wichtig ist, dass der Arbeitgeber nachweisen muss, dass diese Gründe tatsächlich dazu führen, dass der konkrete Arbeitsplatz entfällt. Es reicht nicht aus, nur wirtschaftliche Schwierigkeiten zu haben; der Arbeitgeber muss zeigen, wie sich diese Schwierigkeiten oder Umstrukturierungen direkt auf die Anzahl der benötigten Arbeitskräfte oder die Notwendigkeit bestimmter Stellen auswirken.
Der Arbeitgeber hat zwar eine sogenannte unternehmerische Entscheidungsfreiheit. Das bedeutet, er darf grundsätzlich frei entscheiden, wie er sein Unternehmen führt, welche Produkte er herstellt oder welche Technologien er einsetzt. Diese Freiheit endet aber dort, wo eine Kündigungsschutzklage geprüft wird. Das Gericht prüft dann sehr genau, ob die vom Arbeitgeber genannten Gründe tatsächlich zu einem dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes geführt haben und ob es wirklich keine andere Möglichkeit gab, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen (z.B. auf einem anderen, freien Arbeitsplatz im Unternehmen). Das dringende betriebliche Erfordernis ist also die notwendige Grundlage, auf der eine betriebsbedingte Kündigung aufgebaut sein muss.
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.
Glossar
Juristische Fachbegriffe kurz erklärt
Besonderer Kündigungsschutz für Initiatoren einer Betriebsratswahl
Der besondere Kündigungsschutz gemäß § 15 Abs. 3a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer, die als Initiatoren eine Betriebsratswahl einleiten, vor ordentlichen Kündigungen. Dieser Schutz beginnt mit der Einladung zu einer Wahlversammlung und endet grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Ziel ist es, Mitarbeitern zu verhindern, aufgrund ihres Engagements für die Mitarbeitervertretung benachteiligt zu werden. Im vorliegenden Fall war entscheidend, ob die Kündigung nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses noch geschützt war.
Beispiel: Ein Mitarbeiter lädt Kollegen ein, einen Betriebsrat zu wählen. Während dieser Vorbereitungszeit darf der Arbeitgeber ihn nicht ohne besonderen Grund kündigen.
Betriebsbedingte Kündigung
Eine betriebsbedingte Kündigung ist eine Kündigung, die der Arbeitgeber ausspricht, wenn Arbeitsplätze aufgrund innerbetrieblicher Veränderungen oder wirtschaftlicher Gründe wegfallen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Diese Kündigung hat nichts mit dem Verhalten oder der Person des Arbeitnehmers zu tun, sondern beruht auf dem Bedarf des Unternehmens. Sie setzt voraus, dass der konkrete Arbeitsplatz dauerhaft entfällt und keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit besteht. Im Fall begründete der Arbeitgeber die Kündigung mit einer Umstrukturierung und Wegfall der Stelle im Industriebereich.
Beispiel: Ein Unternehmen schließt eine Abteilung, und deshalb muss ein Mitarbeiter entlassen werden, weil sein Arbeitsplatz wegfällt.
Unternehmerische Entscheidung zur Umstrukturierung
Eine unternehmerische Entscheidung zur Umstrukturierung beschreibt den vom Arbeitgeber getroffenen Beschluss, interne Abläufe, Strukturen oder Zuständigkeiten im Betrieb neu zu ordnen, um wirtschaftlichen oder betrieblichen Anforderungen gerecht zu werden. Diese Entscheidungen haben grundsätzlich einen weiten Spielraum (unternehmerische Entscheidungsfreiheit), unterliegen aber im Kündigungsschutzprozess einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle auf Erkennbarkeit von Willkür oder Unvernunft. Im Falle war die Umstrukturierung Grund für den Wegfall des Arbeitsplatzes des Sales Managers.
Beispiel: Ein Unternehmen lagert einen Geschäftsbereich aus oder konzentriert sich auf andere Produkte, wodurch bestimmte Stellen überflüssig werden.
Wegfall des Arbeitsplatzes
Der Wegfall des Arbeitsplatzes bedeutet, dass die ausgeübte Tätigkeit oder der konkrete Arbeitsplatz dauerhaft entfällt und im Betrieb keine Möglichkeit der Weiterbeschäftigung auf derselben Stelle besteht. Er ist eine zentrale Voraussetzung für die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG). Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass der Arbeitsplatz des Sales Managers im Industriebereich durch die Umstrukturierung tatsächlich entfallen war.
Beispiel: Wird eine Abteilung geschlossen und die dortigen Aufgaben nicht auf andere Mitarbeiter übertragen, sondern eingestellt, so entfällt der Arbeitsplatz.
Annahmeverzug
Annahmeverzug tritt ein, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer trotz gültiger Vertragspflicht keine Arbeit zuweist oder ihn freistellt, der Arbeitnehmer aber weiterhin bereit ist zu arbeiten. In diesem Fall muss der Arbeitgeber grundsätzlich den Lohn weiterzahlen (§ 615 BGB). Im Verfahren forderte der Arbeitnehmer Annahmeverzugslohn für die Zeit nach der ersten Kündigung, weil das Arbeitsverhältnis weiterbestand, obwohl er nicht arbeiten konnte.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer wird vom Arbeitgeber freigestellt, ist aber weiterhin zur Arbeit bereit und erhält trotzdem Lohnzahlungen für diesen Zeitraum.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 3a Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Regelt den besonderen Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die zu einer Betriebsratswahl einladen, beginnend mit der Einladung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Ziel ist es, diese Initiatoren vor Benachteiligungen durch den Arbeitgeber zu schützen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Sales Manager war Initiator der Betriebsratswahl und daher ab Einladung geschützt; die erste Kündigung nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses fiel dennoch noch unter diesen Schutz, was zur Unwirksamkeit führte.
- § 1 Abs. 2 Satz 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Bestimmt, dass eine betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt sein muss, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, insbesondere der Wegfall des Arbeitsplatzes. Dies setzt voraus, dass der Arbeitsplatz dauerhaft entfällt und keine anderen Einsatzmöglichkeiten bestehen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das LAG erkannte die zweite Kündigung an, weil der Arbeitsplatz des Sales Managers infolge der Umstrukturierung im Industriebereich dauerhaft weggefallen war.
- Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) – Wahl des Betriebsrats: Enthält Vorschriften zur Einberufung von Wahlversammlungen und zur Wahl des Wahlvorstands, die zugleich den besonderen Kündigungsschutz auslösen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Arbeitnehmer lud zur Wahlversammlung ein und kandidierte, wodurch er nach BetrVG und KSchG Schutz gegenüber Kündigungen erlangte.
- Grundsatz der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unternehmerischer Entscheidungen: Das Arbeitsgericht überprüft unternehmerische Umstrukturierungen nur unter dem Gesichtspunkt von Willkür oder offener Unvernunft, nicht aber wirtschaftliche Einschätzungen im Detail. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin hatte umfangreiche Darlegungen und Zeugenaussagen zum tatsächlichen Wegfall der Stelle erbracht, weshalb das Gericht die Umstrukturierung und damit den Wegfall der Position anerkannte.
- Annahmeverzug nach § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): Der Arbeitgeber muss den Lohn weiterzahlen, wenn das Arbeitsangebot des Arbeitnehmers vorliegt und dieser die Beschäftigung nicht aufnehmen kann, etwa wegen einer unwirksamen Kündigung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Aufgrund der Unwirksamkeit der ersten Kündigung stand dem Arbeitnehmer Anspruch auf Annahmeverzugslohn für die Monate Oktober 2020 bis Januar 2021 zu.
- Sozialauswahl gemäß § 1 Abs. 3 KSchG: Bei betriebsbedingten Kündigungen muss der Arbeitgeber prüfen, ob mildere Mittel greifen oder ob andere vergleichbare Mitarbeiter bevorzugt berücksichtigt werden können. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Da der Arbeitsplatz vollständig entfiel und keine vergleichbaren Stellen vorhanden waren, war eine Sozialauswahl und Prüfung von milderen Mitteln nicht erforderlich.
Das vorliegende Urteil
Landesarbeitsgericht Nürnberg – Az.: 3 Sa 109/21 – Urteil vom 25.02.2022
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