Skip to content

Betriebsbedingte Kündigung – Unternehmerentscheidung – Darlegungs- und Beweislast

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz – Az.: 2 Sa 474/11 – Urteil vom 27.10.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.06.2011 – 3 Ca 481/11 – wird auf ihr Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die soziale Rechtfertigung einer betriebsbedingt ausgesprochenen Arbeitgeberkündigung. Der Kläger ist am …1969 geboren, geschieden und unterhaltspflichtig für einen Sohn. Laut Arbeitsvertrag vom 26.02.2007 wurde er ab 01.04.2007 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt. Ausweislich der Vereinbarung im Arbeitsvertrag umfasste die Tätigkeit interne Vernetzung, EDV/Systempflege, Service/Ersatzteillager. Weiter hat sich der Kläger verpflichtet, alle die ihm übertragenen Arbeiten sorgfältig und gewissenhaft auszuführen und bei Bedarf auch andere als die oben bezeichneten Arbeiten im Rahmen des Zumutbaren zu übernehmen, sowie sich auch in andere Betriebsabteilungen oder in einen anderen Betrieb versetzen zu lassen.

Wegen der Betriebsgröße findet das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Kläger übte über die im Vertrag im einzelnen bezeichneten Tätigkeiten weitere Tätigkeiten im kaufmännischen Bereich aus.

Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis schriftlich mit Erklärung vom 31.03.2011 zum 30.04.2011.

Der Kläger hat mit am 6. April 2011 beim Arbeitsgericht eingegangener Klage Kündigungsschutz begehrt und vorgetragen, die Tätigkeiten hätten sich im Laufe der Zeit in erheblichem Umfang ausgearbeitet, sodass ihm auch folgende Aufgaben oblagen bzw. auch ihm übertragen worden waren: Auftragsbearbeitung und Auftragsabrechnung, Garantiebearbeitung und Garantieabrechnung, Unfallabwicklung, Bildungskoordination und Zeiterfassung/Starttimebetreuung und Instandhaltung der gesamten EDV-Anlagebetreuung und Anpassung des Internetauftritts, statistische Datenmeldungen an D., gesamte Betreuung und Durchführung der D.-Re-Auditierung, Ansprechpartner aller D.-Onlinesysteme, Ansprechpartner für allgemeine Geschäftssachen, Abfallentsorgung, Vertrauensperson. Bis Januar 2011 sei er Qualitätsmanagementsbeauftragter gewesen, habe Buchhaltungsarbeiten erledigt sowie Hausmitteilungen und Dienstanweisungen formuliert und bekannt gegeben.

Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die von der Beklagten mit Schreiben vom 31.03.2011 ausgesprochene ordentliche Kündigung nicht aufgelöst worden ist.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte eine Organisationsentscheidung getroffen habe, die seinen Arbeitsplatz in Wegfall geraten ließen. Auch habe die Beklagte eine Sozialauswahl nicht durchgeführt.

Randnummer 10

Die Beklagte hat vorgetragen, die Kündigung sei aus betriebswürdigen Gründen wegen einer erforderlich gewordenen Leistungsverdichtung sozial gerechtfertigt gewesen. Die Betreuung und Instandhaltung der EDV-Anlage sei an die Firma J., Datentechnik übertragen worden. Es sei eine Umstrukturierung der sonstigen Abläufe im Verwaltungsbereich vorgenommen worden, sodass für die Beschäftigung des Klägers kein Bedarf mehr bestanden habe. Den Bereich Auftragsbearbeitung- und Abrechnung habe er seit zwei Jahren nicht mehr ausgefüllt und damals auch nur erhalten, weil er nicht ausgelastet gewesen sei. Die dort anfallenden Tätigkeiten erledigen jetzt die Arbeitnehmer W. und X.. Für Garantiebearbeitungen und -abrechnungen habe er einen Tag pro Woche aufgewendet, dies mache jetzt sein Kollege B. im Ersatzteillager mit einem halben Tag pro Woche. Soweit der Kläger im Bereich der Unfallabwicklung und -abrechnung mit Versicherungen tätig gewesen sei, erfolge dies nun ebenfalls durch Herrn B., da dieser seinerseits nicht ausgelastet gewesen sei. Im Rahmen der Bildungskoordination habe der Kläger lediglich in Auftrag gegebene Lehrgänge gebucht und dies zum Teil noch an die Kollegin S. abgegeben. Für den Bereich Zeiterfassung habe er lediglich fünf Minuten pro Tag aufgewendet. Diese würden jetzt vom Geschäftsführer selbst vorgenommen. Für statistische Datenmeldungen an D. habe er lediglich automatisch durch die EDV selektierte Angaben einmal pro Quartal per Knopfdruck weiterleiten müssen, was noch nicht einmal eine Minute an Zeitaufwand beinhalte und jetzt von Herrn B. mit erledigt werde. Die Betreuung und Durchführung der Re-Auditierung habe der Kläger Anfang 2001 abgelehnt. Dies erledige jetzt der Kollege P.. Ansprechpartner für die D.-Onlinesysteme sei die Firma J.. Benutzerbeantragung oder Freischaltung regele der Kollege B.. Die zeitlich nicht ins Gewicht fallende Tätigkeit im Rahmen der Abfallentsorgung sei entfallen, da die Entsorgungsfirma nunmehr in regelmäßigen Abständen selbständig erscheine und die Container leere. Insgesamt habe dem Kläger bereits seit dessen Einstellung keine konkrete ihn auslastende Tätigkeit zugeteilt werden können, weswegen er je nach Bedarf hier und da mit ausgeholfen habe. Durch die Umverteilung der von ihm ausgeübten Tätigkeiten würden die betreffenden Kollegen nicht überobligationsmäßig belastet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 30.06.2011 verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprochen. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden bereits Zweifel an der hinreichenden Darlegung einer Unternehmerentscheidung der Beklagten, welche zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers geführt haben solle. So sei unklar geblieben, wer wann eine Entscheidung welchen konkreten Inhalts getroffen haben soll. Zwar behauptet die Beklagte, ihren Betrieb umstrukturiert zu haben. Allerdings scheine sich diese Umstrukturierung auf die vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten zu beschränken und ihr alleiniges Ergebnis seine Kündigung zu sein. Die Beklagte habe auf Nachfrage im Kammertermin eingeräumt, die von ihr im einzelnen angeführten und schriftsätzlich erörterten Tätigkeiten überschnitten sich zwar teilweise mit den arbeitsvertraglich festgeschriebenen, seien aber nicht deckungsgleich. Inwieweit sie eine unternehmerische Entscheidung auch bezüglich der außerhalb dieser Schnittmenge liegenden Tätigkeiten getroffen haben wolle, sei daher offen geblieben. Selbst wenn eine Unternehmerentscheidung unterstellt werde, habe die Beklagte keine dringenden betrieblichen Erfordernisse dargelegt. Voraussetzung sei zunächst der Wegfall des Beschäftigungsbedarfes, damit sei nicht der Wegfall des konkreten Arbeitsplatzes gemeint. Die Kündigung selbst scheide in diesem Zusammenhang naturgemäß aus, da es gerade um ihre Rechtfertigung gehe. Selbst nach Vortrag der Beklagten sei ein Großteil der vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten nicht weggefallen, sondern bestehe fort und werde von ihr lediglich umverteilt. Dies betreffe nur die zusätzlichen bzw. sich teilweise mit den arbeitsvertraglich festgelegten Aufgaben überschneidenden Tätigkeiten und damit noch nicht einmal das gesamte Arbeitsspektrum des Klägers. Insoweit hätte die Beklagte als milderes Mittel jedenfalls vorrangig eine Änderungskündigung aussprechen müssen. Bereits aus diesem Grunde sei die Beendigungskündigung unwirksam. Außerdem habe die Beklagte im Einzelnen darzulegen gehabt, in welchem Umfang die fraglichen bislang vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten künftig im Vergleich zum bisherigen Zustand anfallen. Er müsse aufgrund seiner unternehmerischen Vorgaben die zukünftige Entwicklung der Arbeitsmenge anhand einer näher konkretisierten Prognose darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbliebenen Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden können. Sei dabei nicht erkennbar, dass von anderen Mitarbeitern bei der Arbeitsumverteilung keine überobligationsmäßige Leistung verlangt werde, sei das Gesamte der Einsparung des gestrichenen Arbeitsplatzes zugrunde liegende Organisationskonzept nicht nachvollziehbar. So liege es hier. Die Beklagte hätte im Einzelnen den zeitlichen Aufwand der dem Kläger übertragenen und von ihm ausgeübten Tätigkeiten darlegen müssen, damit überhaupt eine Überprüfung möglich gewesen wäre. Welches Arbeitsvolumen bei ihm anfiel, nunmehr entfallen und auf welche wie stark ihrerseits ausgelasteten Arbeitnehmer übertragen worden sein soll ohne diese überobligationsmäßig zu belasten, sei dann darzulegen. Derartige Angaben habe die Beklagte für die Bereiche Garantiebearbeitung und -abrechnung einen Tag pro Woche, Zeiterfassung/Starttime fünf Minute pro Tag oder Meldungen an D., 30 Sekunden pro Quartal vorgenommen. Diese Tätigkeiten stellten aber offensichtlich nicht den Hauptanteil der Arbeitszeit des vollbeschäftigten Klägers dar. Warum der Arbeitnehmer B. die Garantiebearbeitung in der halben Zeit, nämlich einen halben Tag pro Woche erledigen können soll, sei jedenfalls offen geblieben. Was mit den Tätigkeiten passieren solle, die für den Kläger arbeitsvertraglich festgeschrieben seien, interne Vernetzung, EDV/Systempflege, Service/Ersatzteillager ohne vollständig zu dem von ihm angeführten und von der Beklagten im Einzelnen erörterten darüber hinaus geleisteten Arbeiten zu zählen, habe die Beklagte nicht vorgetragen, sodass auch hier ein Graubereich verbliebe, der im Zuge einer betrieblich geplanten Umstrukturierung geklärt und dargestellt werden sollte. Warum die Kollegen W., X., S., P, und B. im Übrigen die Tätigkeiten des Klägers effizienter, fachkundiger oder aus anderen Gründen besser als diese ausüben könnten, habe die Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen, sondern habe es bei der bloßen Verteilung der Aufgabe aus behaupteten nicht näher konkretisierten wirtschaftlichen Gründen belassen. Auch hätte sie als umverteilender Arbeitgeber darzulegen gehabt, dass die verbleibenden Arbeitnehmer aufgrund näher konkretisierter und dargestellter freier Arbeitskapazitäten die Aufgaben des Klägers ohne überobligatorische Belastung mit hätten übernehmen können. Ihr insoweit erfolgter pauschaler Vortrag reiche hierzu nicht aus. Auch sei die Kündigung mangels ordnungsgemäßer Sozialauswahl unwirksam. Die Beklagte scheine überhaupt keine Sozialauswahl vorgenommen zu haben. Von vornherein ausgeschlossen sei jedenfalls eine Vergleichbarkeit des Klägers mit anderen Arbeitnehmern jedenfalls nicht. Insoweit komme es auf die von ihm ausgeübten Tätigkeiten an, die nach dem Vortrag der Beklagten offensichtlich an verschiedenste Arbeitnehmer verteilt werden konnten.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die vorbezeichnete Entscheidung verwiesen.

Das Urteil wurde der Beklagten am 13. Juli 2011 zugestellt. Die Beklagte hat hiergegen am 10. August 2011 Berufung eingelegt und ihre Berufung mit am 6. September 2011 eingegangenem Schriftsatz begründet.

Die Beklagte rügt fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung durch das Arbeitsgericht. Es sei auf den Inhalt des Anstellungsvertrages zu verweisen. Damit sei zunächst zu prüfen, für welchen Tätigkeitsbereich der Kläger eingestellt worden sei. Der damalige Alleingeschäftsführer habe die Auffassung vertreten, man könne die erheblichen Kosten der Fremdbetreuung einer EDV-Anlage durch die Firma J. Datentechnik reduzieren, jedenfalls bei gleichen Kosten eine interne Vernetzung einführen. Hierzu sei der Kläger eingestellt worden. Das Echtzeitdatenprogramm sei vom Kläger jedoch nicht installiert worden, die Anforderung sei zu keinem Zeitpunkt umgesetzt worden und man habe feststellen müssen, dass der Kläger die Aufgaben, für die er vormals eingestellt worden sei, nicht erledigte. Da der Kläger mit den Tätigkeiten nicht ausgelastet war, habe man ihn deshalb in den verschiedenen betrieblichen Bereichen im Rahmen des Direktionsrechtes kurzfristige Aufgaben übertragen. Diese Arbeiten seien jedoch nicht zwecks Entlastung anderer Mitarbeiter oder Reduzierung von Überstunden zugewiesen worden, bei dem Kläger handele es sich um einen „angenehmen“ Mitarbeiter, sodass die Beklagte versucht habe, den Kläger zu halten. Aufgrund allgemeiner wirtschaftlicher Einsparungszwänge seien jedoch Überlegungen zu Kosteneinsparungen notwendig geworden. Aus diesem Grunde hätten die Geschäftsführer am 02.03.2011 wörtlich folgenden Beschluss gefasst:

„Thema:

Auslagerung des gesamten EDV-Bereichs an einen Dienstleister

Organisation der Reparaturannahme/Ersatzteillager u. a.

Kündigung des Mitarbeiters C..“

Zur Erläuterung wird ausgeführt, die Geschäftsführer beschließen den gesamten EDV-Bereich an einen Dienstleister zu übertragen. Hierfür solle die Firma J. Datentechnik Angebote erstellen und ggfls. den Auftrag erhalten. Betreffend die Reparaturannahme sollen die Arbeiten von der Annahme bis zur Abrechnung bei ein- und demselben der beiden Service-Annehmer verbleiben, Garantie, Kulanzanträge an Hersteller seien von dem Ersatzteilbereich vorzunehmen. Im Reparaturbereich wie auch im Ersatzteilbereich sollen die Arbeiten jeweils von ein und demselben Mitarbeiter erledigt werden. Weiter findet sich in dem Beschluss wörtlich:

„Aufgrund der vorstehenden Maßnahme ist die Kündigung des Mitarbeiters C. erforderlich.“

Die Beklagte trägt weiter im Berufungsverfahren vor, sie habe den gesamten EDV-Bereich an die Firma J. Datentechnik übertragen, die Kundenannahme den Service-Annehmern W. und X. übertragen, die Garantiebearbeitung und Garantieabrechnung im Ersatzteillager angesiedelt und dem Mitarbeiter B. übertragen, die Unfallabwicklung in der Annahme den Service-Annehmern W. und X. und auch dem Geschäftsführer A. zugeteilt, statistische Datenmeldungen der Buchhaltung zugewiesen, Bildungskoordination werde von Herrn W. erledigt, Betreuung und Durchführung der D.-Re-Auditierung werde nach wie vor vom Geschäftsführer A. wahrgenommen, allgemeine Geschäftsangelegenheiten vom Geschäftsführer E.. Betreffend der Abfallentsorgung bestünden nunmehr Verträge mit Entsorgern, die regelmäßig ohne unmittelbare Information in regelmäßigen Zeitabständen die Entsorgung durchführten. Der Beschäftigungsbedarf betreffend die interne Vernetzung EDV-Systempflege/Service-Ersatzteillager, wie im Vertrag beschrieben, sei damit gänzlich entfallen. Durch die Übertragung dieser Arbeiten sei im gesamten EDV-Bereich mit Ausnahme der am konkreten Arbeitsplatz vorzunehmenden Arbeitstätigkeit keine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger gegeben. Eine Beschäftigungsmöglichkeit sei daher vertragsgemäß nicht mehr gegeben. Die Auslagerung des gesamten EDV-Bereichs sei dergestalt geschehen, dass die Beklagte sich nach vorhergehender Absicherung ein Kontingent an Stunden gekauft habe. Hierzu legt die Beklagte eine Rechnung der Firma J. Datentechnik für 2011 in Kopie vor, welche 70 Servicestunden ausweist. Die dem Kläger sonst abwechselnd zugewiesenen anderweitigen Arbeiten seien verteilt, ohne dass bei den Mitarbeitern Mehrarbeit und Überstunden anfielen. Es sei Leerlauf aufgrund Desorganisation beseitigt worden.

Das Arbeitsgericht habe den Sachvortrag der Beklagten offensichtlich missverstanden. Die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten seien insgesamt ausgelagert und die Betreuung, der Service, ggfls. Änderungen oder Umprogrammierungen würden von der Firma J. Datentechnik wahrgenommen. Es bestehe auch insoweit keine Überschneidung mit übrigen Aufgaben. Durch die Umverteilungen der sonstigen Aufgaben an näher stehende Personen sei Leerlauf und insbesondere eine Doppelbeschäftigung verhindert und die Arbeitszeit dieser Mitarbeiter ausgelastet worden. Weil der Kläger nicht ohne Hinterfragung die ausgeführten Tätigkeiten überhaupt ausführen konnte, er habe keine technische Ausbildung im Gegensatz zu Herrn W. und Herrn X.. Der Hinweis des Klägers auf Erledigung der Buchhaltung sei nicht tragend. Er habe Belege gesammelt und diese an ein Steuerbüro weitergegeben. Der zuvor beschäftigte Buchhalter sei gekündigt gewesen. Ein neuer Buchhalter sei erst nach ca. sechs Monaten eingestellt worden. Die tatsächlichen buchhalterischen Aufgaben seien in der Zeit vom Steuerbüro erledigt worden. Diese würden nunmehr von dem angestellten Bilanzbuchhalter erledigt. Es sei festzustellen, dass durch die Umstrukturierung bei der Beklagten die mit Ausnahme des EDV-Bereichs gleich bleibende Beschäftigungsmenge sich in den Abteilungen verdichtet habe, eine konsequente Bearbeitung dazu führte, dass keine überobligationsmäßigen Arbeiten mehr vorgenommen werden mussten. Es fielen keine Überstunden im Rahmen des Verwaltungsapparates an. Überstunden fielen allenfalls im Werkstattbereich an, als aufgrund von Notdiensten, dringenden Reparaturen, die Monteure evtl. an Samstagen arbeiten müssten. Die Beklagte habe des Weiteren im Schriftsatz vom 23.05.2011 betreffend den Tätigkeiten ausgeführt, wann der Kläger diese erledigt habe, wie viel Zeit diese Tätigkeit in Anspruch nehme und aus welchen Gründen diese Tätigkeit in einer jeweiligen Abteilung stringenter und zeitlich optimaler wahrgenommen werden könne. Es sei auch unter Beweis gestellt worden, dass die den übrigen Arbeitnehmern sowie insbesondere Herrn B. übertragenen Garantieabwicklungen einen halben Arbeitstag in Anspruch nehme. Weder der Mitarbeiter B. noch die übrigen Arbeitnehmer müssen hierfür Überstunden machen. Es sei eine objektive Unmöglichkeit, im Einzelnen den zeitlichen Aufwand, der dem Kläger hin und wieder und aus Auslastungsgründen übertragenen und von ihm ausgeübten Tätigkeiten darzustellen. Die Umverteilung der Arbeiten habe nicht zu einem überobligationsmäßigen Arbeiten geführt, sondern Arbeitswege seien gestrafft worden. Im Übrigen trägt die Beklagte vor, dass die vom Kläger benannten „vergleichbaren“ Mitarbeiter über technische Ausbildungen verfügten, sodass eine Sozialauswahl nicht erforderlich war. Hierzu führt die Beklagte ins Einzelne gehende aus.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 30.06.2011, Az.: 3 Ca 481/11, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen; dem Kläger und Berufungsbeklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Aufgrund des vorgelegten Beschlusses werde deutlich, dass nicht die Umverteilung und Umorganisation der vom Kläger teilweise ausgeübten Tätigkeit den Wegfall seines Arbeitsplatzes und des Beschäftigungsbedarfs bedeute, vielmehr umgekehrt, die Kündigung des Klägers habe zur Folge, dass die von ihm bisher ausgeübten und von der Beklagten übertragenen Tätigkeiten nunmehr von anderen Mitarbeitern ausgeübt werden sollten. Der Beschluss der Geschäftsführer der Beklagten beinhalte nur ein geringen Teil der dem Kläger übertragenen und von ihm ausgeübten Tätigkeiten im EDV-Bereich, in der Reparaturannahme und in der Bearbeitung von Garantie-/Kulanzanträgen. Die sonstigen auch von ihm ausgeführten Tätigkeiten seien vom Beschluss nicht umfasst. Die unternehmerische Entscheidung, die jetzt verdeutlicht werde, beinhalte lediglich die Kündigung des Klägers und den Wegfall seiner Stelle, weil die von ihm bisher ausgeübten Tätigkeiten auf andere Mitarbeiter übertragen werden sollten. Dabei bedürfe es der Konkretisierung dieser Entscheidung, damit geprüft werden könne, ob der Arbeitsplatz des betroffenen Arbeitnehmers tatsächlich weggefallen sei und ob die Entscheidung nicht offensichtlich unsachlich oder willkürlich sei.

Der Vortrag, der Kläger verfüge nicht über eine technische Ausbildung, verfange schon deshalb nicht, weil die Beklagte den Kläger ja seit dem Eintritt in das Unternehmen ab 01.04.2007 gerade mit diesen Tätigkeiten beschäftigt habe, die er bisher auch ausgeübt habe, ohne zu beanstanden, dass der Kläger hierzu nicht in der Lage sei, weil er nicht über eine technische Ausbildung verfüge.

Dem von der Beklagten angeregten Antrag auf Ortsbesichtigung tritt der Kläger entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze der Parteien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen. Weiter wird verwiesen auf die Feststellungen zum Sitzungsprotokoll vom 27.10.2011.

Entscheidungsgründe

I.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 520 ZPO).

II.

Das Rechtsmittel der Berufung hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend der Kündigungsschutzklage des Klägers entsprochen. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgetreten, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht festgestellten Ergebnis rechtfertigen könnten. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass das Arbeitsgericht entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten falsch gewürdigt bzw. entscheidungserhebliche Beweisantritte übergangen hätte.

Die Berufungskammer stellt die Richtigkeit des angefochtenen Urteils fest und nimmt ausdrücklich Bezug auf die Begründung im arbeitsgerichtlichen Urteil.

Lediglich wegen der Angriffe im Berufungsverfahren ist kurz auf folgende Gesichtspunkte hinzuweisen:

Das Arbeitsgericht hat die Voraussetzungen einer sozial gerechtfertigten betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung aufgezeigt. Danach muss der kündigende Arbeitgeber darlegen, aufgrund außer- oder innerbetrieblicher Umstände sei eine unternehmerische Entscheidung getroffen worden, infolge derer ein Überhang an Arbeitskräften im Betrieb entstehe und die den Beschäftigungsbedarf für den gekündigten Arbeitnehmer entfallen lasse. Die betrieblichen Erfordernisse müssten zudem dringend sein.

Das Arbeitsgericht hat Zweifel an der hinreichenden Darlegung einer Unternehmerentscheidung aufgezeigt, welche zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers geführt haben solle. So sei unklar geblieben, wer wann eine Entscheidung welchen konkreten Inhalts getroffen haben soll. Diesen Zweifel hat die Beklagte durch Vorlage des Beschlusses mit Datum 02.03.2011 formell ausgeräumt. Jedenfalls hat das Arbeitsgericht zu Gunsten der Beklagten eine Unternehmerentscheidung unterstellt, dass gewisse Tätigkeiten des Klägers ausgelagert bzw. anderweitig verteilt worden sind. Das Arbeitsgericht hat jedoch auch zutreffend auf den Umstand hingewiesen, dass selbst nach dem Vortrag der Beklagten jedenfalls ein Großteil der vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten nicht weggefallen sind, sondern fortbesteht und lediglich umverteilt worden sind; etwa die Tätigkeiten in der Auftragsbearbeitung und -abrechnung, der Garantiebearbeitung und -abrechnung, der Unfallabwicklung, der Bildungskoordination, der Betreuung und Instandhaltung der EDV-Anlage bzw. der Zeiterfassung, den Meldungen an D., den Re-Auditierungen und der Abfallentsorgung. Das Arbeitsgericht hat weiter zutreffend auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abgestellt. Je näher die unternehmerische Entscheidung an den eigentlichen Kündigungsentschluss heranrücke, desto höher seien die Anforderungen nach der Rechtsprechung an die Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf den tatsächlichen Wegfall des Beschäftigungsbedarfes. Die Kündigung an sich stelle eine unternehmerische Entscheidung dar, die aber am Kündigungsschutzgesetz zu messen sei, um dessen Umgehung zu verhindern. Deshalb habe der Arbeitgeber in einem solchen Fall seine Entscheidung hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit und Nachhaltigkeit zu verdeutlichen, damit das Gericht überprüfen kann, ob die Entscheidung offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ausgesprochen wurde (vgl. BAG AP Nr. 128 zu § 1 KSchG 1969 „Betriebsbedingte Kündigung“). Reduziert sich die Organisationsentscheidung, sei es eine auf Dauer angelegte Reduzierung des Personalbestandes oder eine Neubestimmung des den einzelnen Arbeitnehmern zuzuordnenden Arbeitsvolumens, ggfls. einhergehend mit einer Leistungsverdichtung bei den nicht gekündigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber im Einzelnen darzulegen, in welchem Umfang die fraglichen bislang vom gekündigten Arbeitnehmer ausgeübten Tätigkeiten künftig im Vergleich zum bisherigen Zustand anfallen. Der Arbeitgeber muss aufgrund seiner unternehmerischen Vorgaben die zukünftige Entwicklung der Arbeitsmenge anhand einer näher konkretisierten Prognose darstellen und angeben, wie die anfallenden Arbeiten vom verbleibenden Personal ohne überobligationsmäßige Leistungen erledigt werden können. Ist dabei nicht erkennbar, dass von anderen Mitarbeitern keine überobligationsmäßige Leistung verlangt wird, ist das gesamte der Einsparung des gestrichenen Arbeitsplatzes zugrundeliegende organisatorische Konzept nicht nachvollziehbar.

Die unternehmerische Entscheidung der Beklagten zur Umstrukturierung des Betriebes und zur Kündigung des Klägers fallen praktisch zusammen. Dabei hilft es der Beklagten nicht weiter, dass sie die Auslagerung des Bereiches, für den der Kläger eigentlich eingestellt war, nämlich den Tätigkeitsbereich interne Vernetzung/EDV-Systempflege, Service/Ersatzteillager an die Firma J. Datentechnik übertragen haben will. Offensichtlich hat der Kläger diese ihm im Vertrag explizit zugewiesenen Tätigkeiten seit längerer Zeit nicht vollschichtig ausgeführt, weil zwischen den Parteien unstreitig weitere Tätigkeiten, die unter diese Begrifflichkeit nicht fallen, vom Kläger ausgeführt worden sind und zwar seit Beginn des Arbeitsverhältnisses. Der Umfang der für die EDV-Systempflege vom Kläger aufzuwendenden Arbeitszeit wird von der Beklagten ebenso wenig präzise dargestellt, wie der Umfang der außer dem im arbeitsgerichtlichen Urteil bezeichneten einzelnen übrigen Tätigkeiten. Wenn die Beklagte zur Auslagerung des gesamten EDV-Bereiches an die Firma J. Datentechnik eine Rechnung vom 13.01.2011 für das gesamte Jahr 2011 mit einer Stundenzahl von 70 vorlegt, ist dies kein ausreichender Ersatz für einen Sachvortrag, inwieweit der Kläger mit den im Vertrag explizit benannten Tätigkeiten beschäftigt gewesen war. Die Vorlage einer Rechnung vom Januar 2011 bestätigt im Übrigen auch nur den Sachvortrag, dass Systempflege durch die Firma J. bereits vor der behaupteten Unternehmerentscheidung und der Kündigung des Klägers vertraglich durchgeführt wurde und somit Zweifel darüber angebracht sind, inwieweit eine weitere Auslagerung von Tätigkeiten überhaupt stattgefunden hat.

Die Berufungskammer stellt ausdrücklich fest, dass es der Beklagten unbenommen bleibt, aufgrund ihrer freien Unternehmerentscheidung im Betrieb anfallende Tätigkeiten extern zu vergeben und hieraus die notwendigen arbeitsrechtlichen Schritte zu ziehen. Voll überprüfbar bleibt aber, ob die organisatorischen Maßnahmen tatsächlich zu einem Wegfall des Beschäftigungsbedarfs geführt haben unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung hierfür aufgezeigten Kriterien.

Dem Sachvortrag der Beklagten mangelt es nach wie vor im Berufungsverfahren an einer konkreten Darstellung, wie und in welchem Zeitumfang der Kläger vertraglich beschäftigt wurde, die Beklagte will ja wohl nicht ernstlich vortragen, der Kläger habe bei seiner Vollzeitbeschäftigung praktisch keine Arbeitsleistungen erbracht. Weiter fehlt der Vortrag, inwieweit die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der internen Vernetzung EDV-Systempflege und Service der EDV-Anlage die Arbeitszeit des Klägers bestimmten.

Wie der zeitliche Anteil der übrigen nicht im Vertrag ausgesprochenen Tätigkeiten lag, ob hierfür ein Rückgang an Arbeitszeit prognostiziert war und aufgrund welcher Umstände die sonstigen Mitarbeiter diese vom Kläger ausgeübten Tätigkeiten problemlos ohne eigene überobligationsmäßige Leistungen erbringen konnten, ist nicht dargetan. Die vom Arbeitsgericht vermisste Darlegung der zukünftigen Entwicklung der Arbeitsmenge anhand einer näher konkretisierten Prognose wird auch im Berufungsverfahren trotz mannigfaltiger Darstellungen der Beklagten nicht ersichtlich. Die Beklagte beschränkt sich im Berufungsverfahren wiederum auf nicht näher nachprüfbare Behauptungen, von den verbliebenen Mitarbeitern würden ohne überobligationsmäßige Anforderungen die Arbeiten des Klägers mit erledigt.

Der Hinweis der Beklagten, bei dem notwendigen Vortrag werde von ihr Unmögliches verlangt, überzeugt die Kammer nicht. Sollte die Beklagte die Entscheidung getroffen haben, durch Leistungsverdichtung die vom Kläger ausgeführten Tätigkeiten auf andere Mitarbeiter zu übertragen, müsste es ihr auch möglich sein, den Umfang der übertragenen Tätigkeiten zu quantifizieren und durch Sachvortrag deutlich zu machen, dass bei anderen Mitarbeitern freie Kapazitäten vorhanden waren, die problemlos die durch Umverteilung anfallende zusätzliche Arbeitsmenge auffangen konnten. Hierzu ist im Berufungsverfahren auch trotz des eindringlichen Hinweises im arbeitsgerichtlichen Urteil und trotz Rüge der Beklagten nichts Konkretes vorgetragen worden. Eine Betriebsbesichtigung, wie von der Beklagten beantragt, ersetzt den notwendigen hinreichend substantiierten Tatsachenvortrag nicht.

Fehlt es damit an der Darlegung der dringenden betrieblichen Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers im Betrieb entgegenstehen, kam es auf die vom Kläger angesprochene mögliche fehlerhafte Sozialauswahl nicht an.

Das Urteil des Arbeitsgerichts ist im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten musste mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO erfolglos bleiben.

Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen angesichts der Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!