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Betriebsbedingte Kündigung – vorläufige Weiterbeschäftigung – grob fehlerhafte Sozialauswahl

Betriebsbedingte Kündigung in der Insolvenz unwirksam?

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach musste sich mit der Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz eines Unternehmens auseinandersetzen. Der Kläger war bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter beschäftigt und wurde in einem Interessenausgleich zur Kündigung ausgewählt. Das Gericht entschied, dass die Kündigung unwirksam ist, da der Arbeitgeber bei der Sozialauswahl die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nicht ausgewogen berücksichtigt hat. Zudem wurde der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß angehört. Der Kläger wurde zu seiner Stelle zurückkehren und eine Abfindung in Höhe von 237,17 EUR brutto zuzüglich Zinsen erhalten.

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Sachverhalt

Die Beklagte, ein Unternehmen der chemischen Industrie, wurde 2020 insolvent und schloss am 18.08.2021 mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich zur Kündigung ausgewählter Arbeitnehmer ab. Der Kläger wurde in dieser Liste aufgeführt und erhielt am 21.10.2021 eine Kündigung, welche später aufgrund der Feststellung einer Schwerbehinderung zurückgenommen und auf den 31.01.2022 datiert wurde. Der Kläger erhob daraufhin Kündigungsschutzklage.

Entscheidungsgründe

Das Arbeitsgericht Mönchengladbach entschied, dass die betriebsbedingte Kündigung unwirksam ist. Der Arbeitgeber hatte bei der Sozialauswahl die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten nicht ausgewogen berücksichtigt. Der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung wurden zudem nicht ordnungsgemäß angehört. Der Kläger hat somit Anspruch auf Wiedereinstellung.

Fazit

Die Entscheidung des Arbeitsgerichts zeigt, dass Arbeitgeber bei der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen in der Insolvenz besonders sorgfältig vorgehen müssen. Zudem müssen die Mitbestimmungsrechte von Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung gewahrt werden.

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Das vorliegende Urteil

ArbG Mönchengladbach – Az.: 4 Ca 34/22 – Urteil vom 25.03.2022

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21.10.2021 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens als Produktionsmitarbeiter weiter zu beschäftigen.

3. Es wird festgestellt, dass der Klageantrag zu 5) aus der Klageerweiterung vom 22.12.2021 erledigt ist.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3.

6. Der Wert des Streitgegenstandes beträgt 15.493,29 EUR.

7. Die Berufung wird – soweit sie nicht bereits kraft Gesetzes statthaft ist – nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung in der Insolvenz der Arbeitgeberin, die vorläufige Weiterbeschäftigung des Klägers und einen Zahlungsanspruch.

Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 05.08.1985 beschäftigt und wurde von ihr zuletzt als Produktionsmitarbeiter im Faserbetrieb eingesetzt. Die durchschnittliche Bruttomonatsvergütung des Klägers belief sich zuletzt auf 3.814,03 EUR.

Am 01.11.2020 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Düsseldorf – 501 IN 95/20 – über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Herr Rechtsanwalt Dr. E. N. wurde zum Sachwalter der Gläubiger bestellt.

Die Beklagte, ein Unternehmen der chemischen Industrie, war mit der Herstellung von Acrylfasern befasst. Sie unterhält derzeit noch Werke in I. und Q.. In beiden Werken ist ein Betriebsrat gewählt. Die Beklagte beschäftigte in ihrem Betrieb in I. im Juli 2021 laut den Angaben im Interessenausgleich vom 18.08.2021 noch 237 Arbeitnehmer.

Am 18.08.2021 schloss die Beklagte mit dem Gesamtbetriebsrat zur Umsetzung einer beabsichtigten Betriebsstilllegung für die Standorte in I. und Q. einen Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 125 InsO ab. Der Kläger ist auf der Namensliste des Interessenausgleichs als Arbeitnehmer, der zu kündigen ist, aufgeführt. Bei den Produktionsstätten der Beklagten handelt es sich um komplexe chemische Anlagen, in denen zahlreiche Gefahrenstoffe vorhanden sind, die geordnet verbraucht bzw. entsorgt werden mussten. Dem Interessenausgleich vom 18.08.2021 ist zu entnehmen, dass es Ziel der Beklagten war vor Leerung der Anlagen noch möglichst viel Rohstoff zu einem verkaufsfähigen Produkt zu verarbeiten und die Anlagen sodann so zu leeren und zu reinigen, dass sie mit einem Erlös für die Insolvenzmasse verwertet werden konnte und nicht kostenintensiv entsorgt werden mussten. Im Interessenausgleich vom 18.08.2021 ist als ursprünglicher Zeitplan für die Stilllegung vorgesehen, dass die Produktion von Fasern zum 30.11.2021 enden sollte. Die Reinigung der Anlagen sollte zum 31.01.2022 beendet sein, und bis spätestens zum 31.03.2022 sollten alle kaufmännischen Arbeiten abgeschlossen sein. Die Betriebsräte erklärten im Interessenausgleich, dass sie Anbetracht der ausführlichen Diskussionen über die einzelnen Kündigungen keine weitere Stellungnahme mehr abgeben werden. Ferner erklärten beide Betriebsräte im Interessenausgleich, dass sie das Verfahren nach § 102 BetrVG als abgeschlossen betrachten. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Interessenausgleichs wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen.

Am 18.08.2021 wurde auch ein Sozialplan abgeschlossen.

Mit Schreiben vom 23.08.2021, welches dem Kläger am 24.08.2021 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2021, Bl. 80 f. d. GA.

Mit Bescheid des Rhein-Kreis-Neuss vom 28.09.2021 wurde rückwirkend zum 07.07.2021 ein Grad der Behinderung von 50 für den Kläger festgestellt. Die Beklagte nahm daraufhin von der Kündigung vom 23.08.2021 Abstand, beteiligte das Integrationsamt und sprach dem Kläger nach dessen Zustimmung am 21.10.2021, zugegangen am 26.10.2021 eine weitere Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.01.2022 aus.

Nach Ausspruch der Kündigungen bot die Beklagte einzelnen Arbeitnehmern eine Verlängerung ihrer Kündigungsfristen an, weil einige der zur längeren Beschäftigung vorgesehenen Mitarbeiter aufgrund Eigenkündigung ausschieden.

Die Beklagte schloss mit ihren Betriebsräten aus I. und Q. sowie ihrem Gesamtbetriebsrat unter Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung unter dem 20.01.2022 einen Nachtrag zum Interessenausgleich vom 18.08.2021 ab. Dieser sieht vor, dass am Standort I. insgesamt 43 Arbeitnehmern eine Verlängerung ihrer Kündigungsfristen angeboten werden solle und zwar in einem Fall verlängert bis zum 31.12.2021, in 12 Fällen verlängert bis zum 31.03.2022, in weiteren 12 Fällen verlängert bis zum 30.06.2022, in 15 Fällen verlängert bis zum 31.08.2022 und in 3 Fällen verlängert bis zum 31.10.2022. Hinsichtlich des Inhalt des dieses Interessenausgleichs wird auf die zur Akte gereichte Kopie verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 09.09.2021, der am selben Tag beim Arbeitsgericht Mönchengladbach eingegangen ist, hat der Kläger u.a. Kündigungsschutzklage erhoben. Mit Schriftsatz vom 28.10.2021, der am selben Tag beim Arbeitsgericht Mönchengladbach einging, hat der Kläger seine Kündigungsschutzklage auf die Kündigung vom 21.10.2021 erweitert. Mit Schriftsatz vom 22.12.2021, welcher den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 22.12.2021 zugestellt worden ist, hat der Kläger im Wege der Stufenklage Auskunft über die Höhe einer Erfolgsbeteiligung nach § 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Erfolgsbeteiligung vom 10.05.2021 verlangt. Nach erteilter Auskunft hat der Kläger im Kammertermin am 16.02.2022 den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrages zu Ziffer 4 aus der Klagerweiterung vom 22.12.2021 für erledigt erklärt und zudem erklärt, dass es nicht erforderlich sei den Antrag zu 5) zu stellen. Den Antrag zu Ziffer 6 hat der Kläger in einen bezifferten Zahlungsantrag umgestellt. Die ursprünglich angekündigten Klageanträge zu 1) und 2) hat er im Kammertermin vom 16.02.2022 zurück genommen, nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.11.2021 erklärt hatte, dass an der Kündigung vom 23.08.2021 nicht mehr festhalte. Die Beklagte hat sich der Teilerledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen.

Der Kläger meint u.a., dass die Kündigung nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 3. Alt. KSchG sozial gerechtfertigt. Die Kündigung sei wegen einer fehlerhaften Sozialauswahl unwirksam. Der bestreitet mit Nichtwissen, dass die Liste mit den Sozialdaten seitens der Beklagten den Betriebsräten zur Verfügung gestellt worden sei und dann aufgrund eines gemeinsamen Verständnisses der Beklagten und der Betriebsräte die Namensliste erstellt worden sei. Es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte bei der Aufstellung des Interessenausgleichs und der damit verbundenen Namensliste überhaupt nach einem bestimmten Punkteschema vorgegangen sei. Die Beklagte möge die Gründe für die getroffene Soziauswahl mitteilen (§ 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG).

Sie habe nicht die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten zueinander in ein ausgewogenes Verhältnis gestellt. Er sei mit den weiteren Produktionsmitarbeitern C.,D., GB., QI. GE., NK., VF., VJ., SZ. JS., DU. sowie MB. vergleichbar und diese seien weniger schutzwürdig als er. Er könne sämtliche Tätigkeiten dieser Mitarbeiter übernehmen. So beherrsche er sämtliche Tätigkeiten in den Teilbereichen Löserei/Spinnerei bzw. Nachbehandlung und könne auch Leitstandtätigkeiten übernehmen. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass grundsätzlich nach § 125 InsO eine Vermutung bestehe, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt sei und sich die soziale Auswahl der Arbeitnehmer nur auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten beziehe. Eine grobe Fehlerhaftigkeit liege dann vor, wenn die Gewichtung der Kriterien jede Ausgewogenheit vermissen lasse. Das Gesetz selbst gehe also auch davon aus, dass auch im Falle einer Insolvenz – und selbst bei einer Betriebsstilllegung bei unterschiedlichen Kündigungszeitpunkten – eine grundsätzliche Sozialauswahl zu treffen sei.

Ferner sei die Kündigung vom 21.10.2021 unwirksam, weil Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung vor ihrem Ausspruch nicht ordnungsgemäß angehört worden seien.

Der Kläger beantragt zuletzt

1. festzustellen, dass sein Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung der Beklagten vom 21.10.2021, zugegangen am 26.10.2021, zum 31.01.2022 nicht aufgelöst worden ist,

2. sofern ein der Klage stattgebendes Urteil ergeht, die Beklagte zu verurteilen, ihn bis zur rechtskräftigen Beendigung des vorliegenden Rechtsstreits zu den bisherigen Arbeitsbedingungen als Produktionsmitarbeiter weiter zu beschäftigen,

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 237,17 EUR brutto zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und ihm Kläger eine überprüfbare Abrechnung zu erteilen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, dass die Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse wegen einer beabsichtigten Betriebsstillegung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 3. Alt. KSchG sozial gerechtfertigt sei. Sie habe sich in den vergangenen Jahren in finanziellen Schwierigkeiten befunden. Ihr Hauptrohstofflieferant sei die Firma IW. gewesen. Als sich die finanziellen Schwierigkeiten der Beklagten manifestierten hätte, seien Möglichkeiten der Sanierung des Unternehmens eruiert worden. Das Sanierungskonzept habe einen Beitrag des Hauptlieferanten IW. für die Sanierungsfinanzierung vorgesehen. Diesen habe die Geschäftsführung der IW. jedoch Ende der KW 31/2020 final abgelehnt und die Lieferbeziehung zum 31.12.2021 beendet. Gleichzeitig habe die deutschen Banken der Beklagten ihre Kreditlinien per 03.08.2020 außerordentlich gekündigt, woraufhin ihr Geschäftsführer einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung gestellt habe. Der Versuch, einen Investor zu finden, sei gescheitert. Sodann sei der Versuch unternommen worden, die Beklagte im Rahmen eines Insolvenzplans zu entschulden. Hierzu sei ein Teil des Personals abgebaut und ein Sanierungstarifvertrag mit der IG BCE abgeschlossen worden. Auch dieser Versuch sei gescheitert. Im Juli 2021 habe die Beklagte mit ihren Betriebsräten Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen wegen einer Betriebsstilllegung an den Standorten I. und Q. aufgenommen. Der Gläubigerausschuss habe am 14.07.2021 gemeinsam mit der Eigenverwaltung und dem Sachwalter beschlossen, den Betrieb der Beklagten insgesamt und auf Dauer an beiden Standorten zu schließen. Es sei beabsichtigt gewesen, dass die Produktion von Fasern im Betrieb in I. zum 30.11.2021 habe enden sollen. Die Reinigung der dortigen Anlagen habe zum 31.01.2022 abgeschlossen sein sollen. Bis spätestens zum 31.03.2022 hätten alle kaufmännischen Arbeiten in I. abgeschlossen sein sollen. Das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse werde gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 InsO aufgrund des Interessenausgleichs mit Namensliste vermutet, da der Kläger auf der Namensliste als zu kündigender Arbeitnehmer aufgeführt sei. Die Sachlage habe sich nach Abschluss des Interessenausgleichs nicht wesentlich geändert, so dass es bei der Vermutungswirkung verbleibe.

Die Sozialauswahl sei nicht grob fehlerhaft gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die Sozialauswahl sei nach den nach den gesetzlichen Vorgaben erfolgt. Sie habe die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt. Diesbezüglich greife hier aber ohnehin die gesetzliche Vermutung aus § 125 InsO.

Der Kläger habe sich darauf berufen, mit namentlich benannten Kollegen vergleichbar und schutzwürdiger zu sein. Alle dort genannten Kollegen seien ebenfalls gekündigt worden. In einer Insolvenz, in der ein Interessenausgleich mit einer Namensliste abgeschlossen werde, spiele die Schwerbehinderteneigenschaft gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 InsO keine Rolle. Aber selbst wenn, sei die Sozialauswahl nicht grob fehlerhaft. Denn zunächst müsse der Kläger mit den genannten Personen C. GB., QI. GE., NK., VF., VJ., SZ. DU. und MB. überhaupt vergleichbar sein. Dies sei nicht der Fall, da der Kläger „normaler“ Produktionsmitarbeiter sei, während benannten Kollegen Chemikanten, Leitstandfahrer, Industriemeister, Anlagenelektriker und im Fall des Herrn NK. Betriebsrat seien.

Hinsichtlich der Sozialdaten der Mitarbeiter der unbenannten Vergleichsgruppe, welcher der Kläger zugeordnet ist, wird auf die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 28.01.2021 (Bl. 351 f.) verwiesen. Es erweise sich, dass alle Mitarbeiter in der Vergleichsgruppe des Klägers bereits zum 30.11.2021 gekündigt worden seien soweit sie nicht schon vorfristig selbst gekündigt hätten oder – wie der Kläger – Sonderkündigungsschutz gehabt haben. Aus seiner Vergleichsgruppe würde nur Herr FC. ED. länger beschäftigt weil er Betriebsrat sei und Herr IQ. ZM. weil er sich hervorragend im Faserbetrieb auskenne.

Eine grobe Fehlerhaftigkeit sei zudem schon deshalb ausgeschlossen, weil im gewerblichen Bereich allen Mitarbeiterinnen mit einem maximalen Zeitunterschied von zwei Monaten gekündigt worden sei. Ein Punktesystem müsse nicht angewendet werden. Tatsächlich sei es so gewesen, dass die Sozialdaten vollständig dem Betriebsrat mitgeteilt worden seien. Tatsächlich habe der Betriebsrat dann ein Punktesystem angewandt, um eine bessere Bewertung der Sozialdaten, die nach dem Gesetz vorgesehen seien (Alter, Betriebszugehörigkeit, Anzahl der Unterhaltspflichten) richtig anzuwenden. Es seien dies die Kriterien, die nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Ziffer 2 InsO bei einem Interessenausgleich mit Namensliste zu Grunde zu legen seien. Diese Kriterien seien dargelegt worden und anhand dieser Kriterien sei dann die Sozialauswahl gemeinsam mit dem Betriebsrat durchgeführt bzw. vom Betriebsrat überprüft worden.

Die Beklagte meint, dass der Kläger auch im Fall des Obsiegens mit der Kündigungsschutzklage keinen Anspruch auf vorläufige Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat überwiegend Erfolg. Aufgrund der im Kammertermin erfolgten übereinstimmenden Erledigungserklärungen hinsichtlich der Anträge zu 4 und zu 5 aus dem Schriftsatz vom 22.12.2021 war insoweit gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Änderung des Antrages zu 6 aus dem Schriftsatz vom 22.12.2021 war gemäß § 264 Nr.3 ZPO zulässig.

I.

Die zulässige Kündigungsschutzklage ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde durch die Kündigung vom 21.10.2021, welche die Beklagte ausschließlich mit dringenden betrieblichen Erfordernissen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 3. Alt. KSchG, nämlich einer beabsichtigen Betriebsstilllegung begründet, nicht beendet. Diese Kündigung ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 3. Alt. KSchG sozial gerechtfertigt. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Beklagte etwa eine ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige gemäß § 17 Abs. 1 KSchG erstattete, eine ordnungsgemäßes Konsultationsverfahren gemäß § 17 Abs. 2 KSchG durchgeführt und Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört hat.

1.)

Auf das Arbeitsverhältnis ist unstreitig das Kündigungsschutzgesetz gemäß den §§ 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 KSchG anzuwenden. Der Kläger hat gegen die ordentliche Kündigung vom 21.10.2021 innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung gemäß § 4 Satz 1 KSchG erhoben. Die Kündigung gilt deshalb nicht gemäß § 7 KSchG als sozial gerechtfertigt.

2.)

Die Kündigung vom 21.10.2021 ist nicht sozial gerechtfertigt gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 3. Alt. i.V.m. Abs. 3 Satz 1 KSchG, weil die Sozialauswahl grob fehlerhaft ist. Es kann deshalb dahinstehen, ob aufgrund des Interessenausgleichs mit Namensliste vom 18.08.2021 gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InsO vermutet wird, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 3. Alt KSchG bedingt ist, und der Kläger diese Vermutungswirkung widerlegt hat.

a.)

Die Durchführung einer Sozialauswahl war vorliegend nicht entbehrlich, obwohl die betriebsbedingte Kündigung wegen einer beabsichtigten Betriebsstilllegung erfolgt ist. Eine Sozialauswahl ist zwar nicht durchzuführen, wenn alle Arbeitnehmer gekündigt werden (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2015 – 8 AZR 409/13 – zitiert nach juris). Wird eine Betriebsstilllegung jedoch – wie im vorliegenden Fall – in mehreren Etappen durchgeführt, ist nach den Grundsätzen der Sozialauswahl zu entscheiden, welche Arbeitnehmer zu den verbleibenden Restaufgaben herangezogen werden und welche bereits vor der endgültigen Einstellung der betrieblichen Tätigkeit gekündigt werden können (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.11.2018 – 18 Sa 564/18 – , zitiert nach juris). Dies ist unstreitig vorliegend der Fall, da die Beklagte zunächst beabsichtigt hat, den „Faserbetrieb“ zum 30.11.2021 stillzulegen, und andere Mitarbeiter in der Produktion mit Abwicklungsarbeiten zunächst weiter zu beschäftigen.

b.)

Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO kann die soziale Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 KSchG nur im Hinblick auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter und die Unterhaltspflichten und auch insoweit nur auf grobe Fehlerhaftigkeit nachgeprüft werden. Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit gilt nicht nur für die Auswahlkriterien und ihre relative Gewichtung selbst. Auch die Bildung der auswahlrelevanten Arbeitnehmergruppe kann, so das Bundesarbeitsgericht, lediglich auf grobe Fehler überprüft werden. Die getroffene Auswahl muss sich mit Blick auf den klagenden Arbeitnehmer im Ergebnis als grob fehlerhaft erweisen. Nicht entscheidend ist, dass das Auswahlverfahren zu beanstanden ist. Das der Festlegung der Strukturmerkmale und der Gruppenbildung zugrunde liegende unternehmerische Konzept unterliegt lediglich einer Missbrauchskontrolle. Die Betriebspartner verfügen insoweit über einen gerichtlich nur auf offensichtliche Sachwidrigkeit oder Willkür zu überprüfenden Beurteilungsspielraum. Verlangt der Arbeitnehmer die Angabe der Gründe, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben, ist die Darlegung der Vergleichsgruppenbildung Teil der Auskunftspflicht des Arbeitgebers gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1. 2. Hs. KSchG, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer im Fall eines Interessenausgleichs gemäß § 125 InsO in eine Namensliste aufgenommen worden ist. Zwar trifft den Arbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 KSchG die Darlegungs- und Beweislast für eine fehlerhafte Sozialauswahl. Der Arbeitgeber ist jedoch auch in den Fällen des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO verpflichtet, dem Arbeitnehmer nach § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. KSchG auf dessen Verlangen die Gründe mitzuteilen, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. Insoweit besteht eine abgestufte Darlegungslast. Der Arbeitgeber muss aufgrund seiner materiellen Auskunftspflicht auf Verlangen des Arbeitnehmers im Prozess substantiiert die Gründe vortragen, die ihn zu seiner Auswahl veranlasst haben. Erst nach Erfüllung der Auskunftspflicht trägt der Arbeitnehmer die volle Darlegungslast für die Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl. Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit ändert an der Verteilung der Darlegungslast nichts. Gibt der Arbeitgeber keine oder keine vollständige Auskunft, so kann der Arbeitnehmer beim Fehlen eigener Kenntnis seiner aus § 1 Abs. 3 KSchG i.V.m. § 138 Abs. 1 ZPO herzuleitenden Substantiierungspflicht, die Namen sozial stärkerer Arbeitnehmer zu nennen, nicht genügen. In diesen Fällen ist sein Vortrag, es seien sozial stärkere Arbeitnehmer als er vorhanden, schlüssig und ausreichend. Entsprechende Erwägungen gelten, wenn der Vortrag des Arbeitgebers Anhaltspunkte dafür bietet, der Arbeitgeber habe die Sozialauswahl – bei Berücksichtigung des Vortrags des Arbeitnehmers – grob fehlerhaft nicht auf vergleichbare Arbeitnehmer erstreckt, und der Arbeitgeber es unterlässt, sein Vorbringen zu vervollständigen. Die aus § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. KSchG folgende subjektiv determinierte materielle Mitteilungspflicht des Arbeitgebers wird in dieser Konstellation ergänzt durch die prozessuale Erklärungspflicht nach § 138 ZPO. Ergibt sich aus der Mitteilung des Arbeitgebers, dass er Tatsachen, die objektiv erheblich sein können, in seine subjektiven Erwägungen nicht einbezogen hat, und trägt der gekündigte Arbeitnehmer nachvollziehbar vor, gerade aus diesen Tatsachen ergebe sich die grobe Fehlerhaftigkeit der sozialen Auswahl, so ist es eine Obliegenheit des Arbeitgebers, seinen Vortrag weiter zu substantiieren. Trägt der Arbeitgeber hierzu nicht substantiiert ist, ist der Sachvortrag des Arbeitnehmers, soziale Gesichtspunkte seien in grob fehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben, als unstreitig anzusehen (vgl. BAG, Urteil vom 19.12.2013 – 6 AZR 790/12 -, zitiert nach juris).

c.)

Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze ist davon auszugehen, dass die Beklagte ihrer aus § 1 Abs. 3 Satz 1 2. Hs. KSchG folgende Auskunftspflicht nicht im ausreichenden Maße nachgekommen ist, weshalb die Behauptung des Klägers, dass die Sozialauswahl grob fehlerhaft erfolgt ist, als unstreitig anzusehen ist. Der Kläger rügt die fehlerhafte Sozialauswahl. Er hat die Beklagte aufgefordert, die Gründe darzulegen, welche zu der getroffenen Sozialauswahl geführt haben.

Die Beklagte hat nicht erläutert, wie die Auswahlgruppen im Hinblick auf die Produktionsmitarbeiter im Faserbetrieb und im Chemiebetrieb, der bis zum 31.01.2022 mit Abwicklungsarbeiten befasst sein sollte, erfolgt ist. Im Interessenausgleich vom 18.08.2021 finden sich hierzu keinerlei Ausführungen. Die – fehlende – Austauschbarkeit der Arbeitnehmer im Faser- und im Chemiebetrieb wurde nicht begründet, auch nicht im Interessenausgleich oder im Nachtrag zum Interessenausgleich. Es ist nicht erkennbar, warum die Mitarbeiter aus Faser- und Chemiebetrieb nicht austauschbar sein sollten. Die Notwendigkeit einer etwaigen Einarbeitungszeit für die Übernahme der nicht näher dargelegten Abwicklungsarbeiten wurde nicht dargelegt. Die Beklagten hat die vorgenommene Gruppenbildung in Bezug auf die Austauschbarkeit der Produktionsmitarbeiter und der Mitarbeiter im Faserbetrieb letztlich nicht begründet. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, weshalb der Kläger der Vergleichsgruppe zugeordnet worden ist, in der sie ihn geführt hat. Da die Beklagte insoweit keine ausreichende Auskunft erteilt hat, war es dem Kläger nicht möglich, eine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl darzulegen.

II.

Die Klage ist hinsichtlich des Antrages auf Weiterbeschäftigung zulässig und begründet.

Der Antrag ist zulässig. Der Antrag ist hinreichend bestimm i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Will der Arbeitnehmer einen Beschäftigungsanspruch klageweise durchsetzen, so muss er im Antrag die begehrte Beschäftigung nach Art und Umfang konkret bezeichnen, um dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu entsprechen. Ein Antrag, der auf eine bestimmte Beschäftigung gerichtet ist, ist nur dann hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Antrag selbst das maßgebliche Berufsbild und die relevanten Arbeitsbedingungen enthält oder diese nicht im Streit stehen (so BAG, Urteil vom 13.06.2006 – 9 AZR 229/05 -, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, welche konkreten Tätigkeiten der Kläger als Maschinenbediener weiter im Betrieb der Beklagten auszuüben hat. Der Antrag ist begründet. Der Kläger kann unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Anspruch eines Arbeitnehmers auf vorläufige Beschäftigung während der Dauer eines noch nichtrechtskräftig abgeschlossenen Kündigungsschutzverfahrens (vgl. Beschluss des Großen Senats des BAG vom 27.02.1985 – GS 1/84 – = BAGE 48, Seite 122, 129) derzeit seine Weiterbeschäftigung verlangen. Es bestehen keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Beklagten, die es rechtfertigen würden, den Kläger für die Dauer des Rechtstreits nicht antragsgemäß weiter zu beschäftigen. Die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung hatte Erfolg, weshalb das Überwiegen des Beschäftigungsinteresses indiziert wird. Die Beklagte hat nicht dargelegt, weshalb ihr auf Grund besonderer Umstände dennoch eine vorläufige Weiterbeschäftigung trotz Obsiegens des Klägers in der ersten Instanz unzumutbar ist. Aus dem Nachtrag zum Interessenausgleich vom 18.08.2021 vom 20.01.2022 ergibt sich, dass die Betriebsparteien davon ausgehen, dass am Standort I. die Arbeiten zum Entleeren und Reinigen der komplexen Anlage bis zum 31.10.2022 andauern werden. Der Beklagten ist es möglich und zumutbar den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zumindest bis zum 31.10.2022 mit Abwicklungsarbeiten im Zusammenhang mit der Reinigung der Produktionsanlagen zu beschäftigen. Diese Arbeiten kann die Beklagte dem Kläger durch Ausübung des Direktionsrechts zuweisen. Es ist unerheblich, dass sich die Beklagte in Insolvenz befindet. Auch im Insolvenzverfahren hat der Insolvenzverwalter kein „originäres Freistellungsrecht“, um die Liquidität der Insolvenzmasse zu verbessern. Nur wenn dem Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers bis zum Ablauf der Kündigungsfrist ein überragendes schützenswertes Interesse des Insolvenzverwalters entgegensteht, muss der Beschäftigungsanspruch zurücktreten. Ein überwiegendes Interesse des Insolvenzverwalters besteht etwa, wenn aufgrund einer Betriebsstilllegung keine Möglichkeit gegeben ist, den Arbeitnehmer während des Ablaufs der Kündigungsfrist zu beschäftigen (vgl. Nerlich/Römermann/Hamacher, 43. EL Mai 2021, InsO § 113 Rn. 296). Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.

Der Weiterbeschäftigungsanspruch des Klägers unterliegt lediglich im Hinblick auf die Beschäftigung zu den im Arbeitsvertrag geregelten Arbeitsbedingungen der teilweisen Abweisung, da die Bedingungen nicht hinreichend bestimmt sind.

III.

Im Hinblick auf den vom Kläger im Kammertermin vom 16.02.2022 einseitig für erledigt erklärten Klageantrags zu 4) aus der Klageerweiterung vom 22.12.2021 war festzustellen, dass dieser erledigt ist. Die Auskunftsstufe der Auskunftsstufenklage war bis zu der Auskunftserteilung zulässig und begründet. Die Auskunftserteilung ist als Erfüllung im Sinne des § 362 BGB und damit als erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit zu bewerten.

Der verbleibende Klageantrag zu 3) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger kann von der Beklagten auf Grundlage der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine Erfolgsbeteiligung vom 10.05.2021 derzeit keine Zahlung in Höhe eines Betrages vom 237,17 EUR brutto verlangen.

Die Beklagte, die den Betrag nach Auskunftsverlangen des Klägers zunächst mit 237,17 EUR brutto beziffert hatte, hat im Schriftsatz vom 09.02.2022 unbestritten vorgetragen, dass die Zahlen für den in der Gesamtbetriebsvereinbarung als „Mitarbeitertopf“ bezeichneten Geldmittel zur Berechnung des Anspruches noch nicht schlussendlich feststehen und von weiteren Verhandlungen der Betriebsparteien abhängen und eine Reduzierung des Anspruches ggf. noch eintreten könne, wenn Mittel für einen Härtefalltopf benötigt würden. Da die Höhe des Anspruches damit noch nicht feststeht, kann die Beklagte zu einer bezifferten Zahlung nicht verurteilt werden.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Beklagten waren die Kosten für ihr Unterliegen mit dem Kündigungsschutzantrag sowie dem Weiterbeschäftigungsantrag sowie die Kosten des Feststellungsantrages aufzuerlegen. Das Unterliegen des Klägers mit dem Zahlungsantrag war hingegen als verhältnismäßig geringfügig anzusehen, daher hat die Kammer die diesbezüglichen Kosten ebenfalls der Beklagten auferlegt. Die Kosten für den zurück genommenen Klageantrag zu 1) waren dem Kläger aufzuerlegen. Dabei ist die Kammer von einem Gegenstandswert von 2 Gehältern ausgegangen. Und so zu einer Kostenquote von 4/6 zu 2/6, mithin 2/3 zu 1/3 gelangt.

Die Kammer hat den Feststellungsantrag gemeinsam mit dem später bezifferten Zahlbetrag bewertet, mithin mit 237,17 EUR.

V.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG und berücksichtigt drei Gehälter für den Kündigungsschutzantrag sowie ein Gehalt für den Weiterbeschäftigungsantrag. Außerdem den Zahlungsantrag mit dem Zahlbetrag.

VI.

Gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG ist im Urteilstenor klarzustellen, ob die Berufung gesondert zugelassen wird. Für die besondere Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 Nr. 1.-3. bestand keine Veranlassung. Hiervon unberührt bleibt die Zulässigkeit der Berufung aus anderen Gründen, insbesondere gemäß § 64 Abs. 2 b, für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt (vgl. hierzu die nachfolgende Rechtsmittelbelehrung).

 

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