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Betriebsbedingte Kündigung – Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund unternehmerischer Entscheidung

Ein massiver Auftragsverlust hat das Geschäftsmodell eines Taxiunternehmens in Mecklenburg-Vorpommern auf den Kopf gestellt. Der plötzliche Wegfall des lukrativen Rufbus-Geschäfts führte zu drastischen Einschnitten und dem Abbau vieler Arbeitsplätze. Eine langjährige Disponentin, zuständig für genau diesen Bereich, sah sich nach ihrer Elternzeit mit einer Kündigung konfrontiert. Das Landesarbeitsgericht musste nun klären, ob dieser tiefe Einschnitt tatsächlich das Ende ihrer Anstellung bedeuten durfte.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 3 SLa 156/24 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern
  • Datum: 15.01.2025
  • Aktenzeichen: 3 SLa 156/24
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kündigungsschutzrecht (Betriebsbedingte Kündigung)

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine ehemalige Disponentin, die sich gegen die betriebsbedingte Kündigung durch ihren Arbeitgeber wehrte. Sie rügte die fehlende Notwendigkeit der Kündigung, eine fehlerhafte Sozialauswahl und das Unterlassen einer Änderungskündigung.
  • Beklagte: Ein Unternehmen für Taxi- und Mietwagenfahrten und Arbeitgeber der Klägerin. Es begründete die Kündigung mit dem Wegfall eines Großauftrags und der damit verbundenen Notwendigkeit einer Reorganisation.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Klägerin war als Disponentin bei einem Taxi- und Mietwagenunternehmen beschäftigt. Ein wesentlicher Großauftrag für Rufbusverkehr fiel weg, was zu einem erheblichen Umsatz- und Fahrtenrückgang führte. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber der Klägerin betriebsbedingt, da ihr Arbeitsplatz weggefallen sei.
  • Kern des Rechtsstreits: Im Kern ging es darum, ob die betriebsbedingte Kündigung der Disponentin nach dem Wegfall des Großauftrags wirksam war. Insbesondere wurde geprüft, ob Dringende betriebliche Erfordernisse vorlagen, der Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist, keine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit bestand und die Sozialauswahl korrekt durchgeführt wurde.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin wurde auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen.
  • Begründung: Das Landesarbeitsgericht bestätigte, dass die Kündigung nicht gegen das Kündigungsschutzgesetz verstieß. Es lagen dringende betriebliche Erfordernisse vor, die zum Wegfall des Arbeitsplatzes der Klägerin führten, eine anderweitige Beschäftigung war nicht möglich und die Sozialauswahl war nicht fehlerhaft.
  • Folgen: Die betriebsbedingte Kündigung der Disponentin ist somit rechtswirksam. Die Klägerin muss die Kosten des Berufungsverfahrens tragen und kann das Urteil in der Sache nicht in einer weiteren Instanz überprüfen lassen.

Der Fall vor Gericht


Kündigung nach Auftragsverlust: Durfte das Taxiunternehmen seiner Disponentin kündigen?

Viele Menschen kennen die Sorge: Was passiert mit meinem Arbeitsplatz, wenn mein Unternehmen einen wichtigen Kunden oder einen großen Auftrag verliert? Genau diese Frage stand im Mittelpunkt eines Urteils des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern. Eine Disponentin hatte gegen ihre Kündigung geklagt, nachdem ihr Arbeitgeber, ein Taxi- und Mietwagenunternehmen, seinen Hauptauftraggeber verloren hatte. Doch wie hat das Gericht entschieden und warum?

Der Hintergrund: Ein lukrativer Vertrag und sein plötzliches Ende

Unternehmensleiter übergibt Disponentin nach Elternzeit Kündigung in veraltetem Büro
Taxizentrale: Disponentin nach Auftragsverlust kündigungsschutzrechtlich im Streit. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Frau K. (die Disponentin) war seit Januar 2021 in Vollzeit bei einem Taxi- und Mietwagenunternehmen (dem Arbeitgeber) als Disponentin angestellt. Eine Disponentin ist eine Person, die Fahrten plant, koordiniert und den Fahrern zuteilt. Ihr Hauptaufgabenbereich war die Organisation von Rufbusfahrten in der Nacht, zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. Dieser Rufbusverkehr war ein Kerngeschäft des Arbeitgebers und basierte auf einem Exklusiv-Vertrag mit der örtlichen Verkehrsgesellschaft (dem Großkunden). Für diesen Vertrag musste der Arbeitgeber rund um die Uhr erreichbar sein, um Fahraufträge entgegenzunehmen.

Doch dann kam der Einschnitt: Die Verkehrsgesellschaft kündigte den Vertrag außerordentlich – das bedeutet, mit sofortiger Wirkung und nicht erst zum regulären Vertragsende – bereits zum 31. Oktober 2023. Für das Taxiunternehmen war das ein herber Schlag. Der Jahresumsatz aus diesen Rufbusfahrten betrug rund 3 Millionen Euro, während die restlichen Fahrten (Taxi, Krankenfahrten, Post) nur etwa 600.000 Euro einbrachten. Die Zahl der zu planenden Fahrten brach dramatisch ein: von durchschnittlich 6.000 Rufbusfahrten und 750 sonstigen Fahrten pro Monat auf nur noch etwa 20 bis 30 Fahrten pro Tag ab November 2023. Eine schnelle Besserung war nicht in Sicht.

Die Reaktion des Arbeitgebers: Umstrukturierung und Kündigung

Angesichts dieses massiven Auftrags- und Arbeitsrückgangs traf der Arbeitgeber im November 2023 eine Unternehmerische Entscheidung. Das bedeutet, er überlegte, wie er seinen Betrieb an die neue, schlechtere Lage anpassen konnte. Drei anderen Disponentinnen bot er an, zukünftig als Fahrerinnen zu arbeiten, was diese auch annahmen. Frau K. (die Disponentin) besaß jedoch keinen Führerschein und konnte dieses Angebot daher nicht annehmen.

Der Arbeitgeber entschied weiterhin, dass die wenigen verbliebenen Dispositionsaufgaben – also das Planen der wenigen täglichen Fahrten – von einer Büromitarbeiterin, Frau R., miterledigt werden sollten. Frau R. war ohnehin für Büroarbeiten wie Rechnungen, Schichtpläne und Buchhaltung zuständig. Da durch den Wegfall des Großauftrags auch die Anzahl der Mitarbeiter von 67 auf 23 sank, hatte Frau R. auch weniger Verwaltungsaufwand. Für den Fall, dass Frau R. nicht da sein sollte, wollte der Chef selbst die Disposition übernehmen oder Anrufe direkt an Fahrer weiterleiten, die dann ohne vorherige zentrale Planung entscheiden sollten, ob sie die Fahrt übernehmen können. Wenn keine Kapazitäten frei wären, würde die Fahrt eben nicht angenommen. Später erklärte der Arbeitgeber vor Gericht genauer, dass nach 18 Uhr ohnehin ein Fahrer Bereitschaftsdienst habe und Anrufe entgegennehme und Fahrten ohne zentrale Disposition ausführe, falls möglich.

Während Frau K. (die Disponentin) von März 2023 bis März 2024 in Elternzeit war, vertrat sie eine Kollegin, Frau P. (die Kollegin in Elternzeitvertretung). Frau P. ging jedoch ab November 2023 selbst in ein Beschäftigungsverbot und war daher für die Kündigungsentscheidung nicht relevant. Am 15. April 2024, direkt nach dem Ende ihrer Elternzeit, erhielt Frau K. (die Disponentin) die betriebsbedingte Kündigung zum 31. Mai 2024. Eine betriebsbedingte Kündigung ist eine Kündigung, die nicht im Verhalten oder in der Person des Arbeitnehmers liegt, sondern in dringenden betrieblichen Erfordernissen – hier dem Wegfall des Arbeitsplatzes.

Der Weg durch die Instanzen: Von der Klage zur Berufung

Frau K. (die Disponentin) wollte die Kündigung nicht hinnehmen und reichte eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Schwerin ein. Eine Klage ist ein Antrag bei Gericht, eine bestimmte Sache zu entscheiden. Das Arbeitsgericht wies ihre Klage jedoch ab. Es sagte im Wesentlichen: Die Kündigung ist in Ordnung, weil durch den Auftragsverlust der Arbeitsplatz von Frau K. (der Disponentin) weggefallen ist, es keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für sie gab und auch die Sozialauswahl korrekt war. Die Sozialauswahl ist ein Verfahren, bei dem der Arbeitgeber bei betriebsbedingten Kündigungen auswählen muss, welchen von mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern er kündigt, wobei soziale Gesichtspunkte wie Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten berücksichtigt werden müssen.

Gegen dieses Urteil legte Frau K. (die Disponentin) Berufung beim Landesarbeitsgericht ein. Eine Berufung ist ein Rechtsmittel, mit dem eine Partei eine Überprüfung der Entscheidung der vorherigen Instanz durch ein höheres Gericht beantragt. Sie argumentierte weiterhin, der Arbeitgeber habe nicht genau genug dargelegt, wie Frau R. (die Büromitarbeiterin) die verbleibende Dispositionsarbeit ohne Überlastung schaffen solle. Außerdem sei es nicht glaubhaft, dass nur bis 18 Uhr disponiert werde, da das Unternehmen im Internet mit einem 24/7-Service werbe. Sie meinte auch, der Arbeitgeber hätte ihr zumindest eine Änderungskündigung anbieten müssen. Eine Änderungskündigung ist eine Kündigung des bestehenden Arbeitsvertrages verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu geänderten (meist schlechteren) Bedingungen fortzusetzen. Schließlich sei die Sozialauswahl falsch gewesen: Frau R. (die Büromitarbeiterin) sei weniger schutzbedürftig als sie selbst, und auch Frau P. (die Kollegin in Elternzeitvertretung) hätte in die Auswahl einbezogen werden müssen.

Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts: Kündigung bleibt bestehen

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Berufung von Frau K. (der Disponentin) zurück. Das bedeutet, es bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Kündigung war also wirksam. Aber warum kamen die Richter zu diesem Schluss?

Die juristische Prüfung: Warum war die Kündigung rechtens?

Das Gericht prüfte die Kündigung anhand des § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Dieses Gesetz besagt, vereinfacht gesagt, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt und damit unwirksam ist, wenn sie nicht durch Gründe in der Person oder im Verhalten des Arbeitnehmers oder eben durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen.

Dringende betriebliche Erfordernisse: Der weggefallene Arbeitsplatz

Was sind „dringende betriebliche Erfordernisse“? Das Gericht erklärte, dass diese vorliegen, wenn eine unternehmerische Entscheidung dazu führt, dass der Bedarf an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entfällt. Hier war der außerbetriebliche Grund der Wegfall des Großauftrags. Der Arbeitgeber musste nun darlegen, dass dieser Wegfall sich tatsächlich so stark auf den Arbeitsplatz der Disponentin auswirkte, dass dieser nicht mehr benötigt wurde.

  • Die unternehmerische Entscheidung: Das Gericht stellte fest, dass die Entscheidung des Arbeitgebers, ab November 2023 keine reinen Disponentinnen mehr zu beschäftigen, nicht „offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich“ war. „Willkürlich“ bedeutet hier ohne nachvollziehbaren Grund. Durch den Auftragsverlust fielen statt durchschnittlich 6.750 Fahrten nur noch etwa 750 Fahrten pro Monat (ca. 25 pro Tag) an. Das entspricht nur noch etwa 0,42 Arbeitskraftäquivalenten (AKA) für die Disposition. Ein Arbeitskraftäquivalent ist eine Maßeinheit, die den Arbeitsumfang einer Vollzeitstelle darstellt. Bei einem so starken Rückgang sei es nachvollziehbar, so das Gericht, den Arbeitsbereich der Disponentinnen aufzulösen und die Restaufgaben anders zu verteilen.
  • Die Umsetzung der neuen Organisation: Der Arbeitgeber hatte nach Ansicht des Gerichts auch nachvollziehbar erklärt, wie die Restarbeit bewältigt werden sollte. Frau R. (die Büromitarbeiterin) könne die wenigen Dispositionen neben ihren anderen Aufgaben erledigen, da auch ihr sonstiger Verwaltungsaufwand durch die Reduzierung der Mitarbeiterzahl gesunken sei. Dem Argument von Frau K. (der Disponentin), eine Person könne nicht 24/7 disponieren, hielt das Gericht die Erklärung des Arbeitgebers entgegen: Bei Abwesenheit von Frau R. werden Anrufe auf Fahrer oder den Chef selbst umgeleitet, die Fahrten dann ohne zentrale Disposition durchführen oder eben ablehnen, wenn es nicht geht. Dass dies vielleicht zu einer höheren Belastung der Fahrer oder zur Nichtannahme von Fahrten führen könne, sei eine wirtschaftliche Folge, die der Arbeitgeber im Rahmen seiner unternehmerischen Freiheit entscheiden dürfe. Das Gericht prüft nicht, ob eine unternehmerische Entscheidung die wirtschaftlich beste ist, sondern nur, ob sie rechtlich zulässig ist. Auch die 24/7-Werbung im Internet sei kein Widerspruch, da dies auch durch den eingerichteten Bereitschaftsdienst nach 18 Uhr abgedeckt werden könne.
  • Keine Pflicht zur Änderungskündigung: Frau K. (die Disponentin) hatte argumentiert, man hätte ihr eine Änderungskündigung anbieten müssen, vielleicht mit weniger Stunden. Dem folgte das Gericht nicht. Der Arbeitgeber hatte sich ja nicht nur entschieden, die Arbeitsmenge im Bereich Disposition zu reduzieren, sondern den gesamten Arbeitsplatz „Disponentin“ im bisherigen Sinne abzuschaffen. Wenn der Arbeitsplatz als solcher komplett wegfällt, ist eine Änderungskündigung nicht das mildere Mittel, so die Richter.

Gab es eine andere freie Stelle?

Das Gericht prüfte auch, ob es eine andere freie Stelle im Unternehmen für Frau K. (die Disponentin) gegeben hätte. Da sie aber, anders als ihre Kolleginnen, keinen Führerschein besaß, kam eine Weiterbeschäftigung als Fahrerin nicht in Betracht. Andere freie Stellen waren nicht ersichtlich.

Die Sozialauswahl: Wurden die richtigen Kriterien beachtet?

Zuletzt ging es um die Sozialauswahl. Hätte der Arbeitgeber vielleicht jemand anderen kündigen müssen?

  • Frau P. (die Kollegin in Elternzeitvertretung): Zu Frau P., die von Frau K. (der Disponentin) als weniger schutzwürdig angesehen wurde, verwies das Gericht auf die Begründung des Arbeitsgerichts, der Frau K. (die Disponentin) in der Berufung nicht weiter widersprochen hatte. Frau P. war also korrekt nicht in die Auswahl einbezogen worden, vermutlich wegen ihres besonderen Kündigungsschutzes während und nach Schwangerschaft und Elternzeit.
  • Frau R. (die Büromitarbeiterin): Frau K. (die Disponentin) meinte, Frau R. (die Büromitarbeiterin) sei weniger schutzbedürftig. Das Gericht sah das anders. Zunächst einmal seien die Tätigkeiten nicht direkt vergleichbar. Die Tätigkeit einer Disponentin ist anders als die einer Büromitarbeiterin mit zusätzlichen Dispositionsaufgaben. Für eine Sozialauswahl müssen die Arbeitnehmer aber vergleichbare Tätigkeiten ausüben. Unabhängig davon, so das Gericht, wäre Frau R. auch bei einer direkten Gegenüberstellung der Sozialdaten nicht zwingend weniger schutzbedürftig gewesen. Zwar hatte Frau K. (die Disponentin) drei unterhaltspflichtige Kinder und Frau R. nur eines. Dafür war Frau R. aber 22 Jahre älter und etwa dreieinhalb Jahre länger im Betrieb beschäftigt. Angesichts dieser Gesamtumstände konnte das Gericht keinen Fehler in der Sozialauswahl erkennen.

Die Kosten des Verfahrens und keine weitere Berufungsmöglichkeit

Da Frau K. (die Disponentin) mit ihrer Berufung keinen Erfolg hatte, musste sie die Kosten des Berufungsverfahrens tragen. Das ist die übliche Regel: Wer verliert, zahlt. Eine Revision, also eine weitere Überprüfung des Urteils durch das Bundesarbeitsgericht, wurde nicht zugelassen, da der Fall keine grundsätzliche Bedeutung hatte oder von bisheriger Rechtsprechung abwich.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber berechtigt sind, Arbeitsplätze komplett zu streichen, wenn ein großer Kunde wegbricht und dadurch der Arbeitsumfang massiv schrumpft – selbst wenn theoretisch noch etwas Restarbeit vorhanden ist. Entscheidend ist, dass die unternehmerische Neuorganisation nachvollziehbar und nicht willkürlich erfolgt, auch wenn sie wirtschaftlich vielleicht nicht optimal ist. Bei der Sozialauswahl müssen Arbeitgeber verschiedene Faktoren wie Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten gegeneinander abwägen, wobei es keine starre Rangfolge gibt. Arbeitnehmer ohne alternative Qualifikationen (hier fehlender Führerschein) haben deutlich schlechtere Karten, wenn ihr spezifischer Arbeitsbereich wegfällt, da eine Weiterbeschäftigung dann oft unmöglich wird.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann ist eine betriebsbedingte Kündigung erlaubt?

Eine betriebsbedingte Kündigung ist in Deutschland nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt und wirksam. Der Arbeitgeber muss nachweisen können, dass dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die dazu führen, dass Ihr Arbeitsplatz tatsächlich wegfällt und die Kündigung die einzige unvermeidbare Option ist.

Dringende betriebliche Erfordernisse: Der zentrale Grund

Diese Erfordernisse bedeuten, dass das Unternehmen aus wirtschaftlichen oder organisatorischen Gründen nicht mehr die gleiche Anzahl von Mitarbeitern benötigt oder bestimmte Arbeitsplätze entfallen. Es wird unterschieden, woher diese Gründe stammen:

  • Externe Ursachen (von außen kommend): Dies sind Gründe, die das Unternehmen nicht selbst beeinflusst hat. Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen erleidet einen erheblichen und dauerhaften Auftragsrückgang, die Nachfrage nach einem Produkt bricht stark ein oder eine ganze Abteilung muss aufgrund von neuen Marktbedingungen oder dem Wegfall von Projekten geschlossen werden. Solche Entwicklungen zwingen das Unternehmen, seine Personalstruktur anzupassen.
  • Interne unternehmerische Entscheidungen (vom Arbeitgeber selbst getroffen): Der Arbeitgeber kann auch selbst entscheiden, seine Betriebsabläufe zu verändern. Beispiele hierfür sind eine Umstrukturierung des Unternehmens, die Einführung neuer Technologien, die bestimmte Tätigkeiten überflüssig machen (Rationalisierung), oder die Entscheidung, bestimmte Betriebsbereiche auszulagern (Outsourcing). Wichtig ist, dass diese Entscheidungen nicht nur auf dem Papier existieren, sondern tatsächlich und nachweisbar zu einem konkreten Wegfall von Arbeitsplätzen führen.

Der Arbeitsplatz muss tatsächlich wegfallen

Es reicht nicht aus, dass das Unternehmen wirtschaftliche Schwierigkeiten hat oder eine Umstrukturierung plant. Der Arbeitgeber muss belegen, dass Ihr konkreter Arbeitsplatz aufgrund der dringenden betrieblichen Erfordernisse nicht mehr benötigt wird. Das bedeutet, die Tätigkeit, die Sie bisher ausgeübt haben, muss im Unternehmen dauerhaft entfallen. Ihr Arbeitsplatz muss sozusagen überflüssig geworden sein.

Die Kündigung muss unvermeidbar sein

Selbst wenn ein Arbeitsplatz wegfällt, ist eine betriebsbedingte Kündigung nur zulässig, wenn sie unvermeidbar ist. Das heißt: Der Arbeitgeber muss geprüft haben, ob es keine andere Möglichkeit gibt, Sie im Unternehmen weiter zu beschäftigen. Dazu gehört:

  • Die intensive Prüfung, ob ein freier, gleichwertiger oder sogar geringer qualifizierter Arbeitsplatz im Unternehmen oder in einem verbundenen Unternehmen vorhanden ist, auf den Sie versetzt werden könnten – gegebenenfalls auch nach einer kurzen Umschulung oder Einarbeitung. Es muss also kein direkter Ersatz für den weggefallenen Arbeitsplatz sein, sondern jede zumutbare Alternative.
  • Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass weniger einschneidende Maßnahmen wie beispielsweise Kurzarbeit, eine Änderungskündigung (Angebot eines anderen Arbeitsplatzes mit geänderten Bedingungen) oder die Nutzung von Altersteilzeit nicht ausreichend oder nicht umsetzbar waren.

Sozialauswahl: Die Auswahl des betroffenen Arbeitnehmers

Sollten mehrere vergleichbare Arbeitsplätze wegfallen, die nicht alle Mitarbeiter betreffen, muss der Arbeitgeber zusätzlich eine sogenannte Sozialauswahl treffen. Dabei werden soziale Kriterien wie die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, mögliche Unterhaltspflichten und eine Schwerbehinderung berücksichtigt, um festzulegen, wem gekündigt wird. In der Regel sollen dabei die sozial schwächeren Arbeitnehmer eher geschützt werden.

Der Arbeitgeber trägt stets die Beweislast dafür, dass alle genannten Voraussetzungen für eine betriebsbedingte Kündigung vorliegen. Er muss also vor Gericht belegen, dass die Kündigung aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse erfolgte, der Arbeitsplatz wegfiel und die Kündigung unvermeidbar war sowie, falls nötig, eine korrekte Sozialauswahl durchgeführt wurde.


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Unter welchen Voraussetzungen darf ein Arbeitgeber meinen Arbeitsplatz betriebsbedingt streichen?

Ein Arbeitgeber darf Ihren Arbeitsplatz nicht willkürlich streichen. Eine sogenannte betriebsbedingte Kündigung, also die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weil der Arbeitsplatz angeblich wegfällt, ist in Deutschland nur unter strengen Voraussetzungen zulässig. Diese Bedingungen sind im Kündigungsschutzgesetz festgelegt und dienen dazu, Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Kündigungen zu schützen.

Der Wegfall des Arbeitsplatzes

Die wichtigste Voraussetzung ist, dass der Bedarf an Ihrer Arbeitsleistung tatsächlich und dauerhaft entfällt. Das bedeutet, Ihr Arbeitgeber muss nachvollziehbar darlegen können, warum er Ihre Tätigkeit in Zukunft nicht mehr benötigt. Dies kann verschiedene Ursachen haben:

  • Auftragsrückgang: Wenn ein Unternehmen weniger Aufträge erhält und dadurch weniger Personal benötigt.
  • Umstrukturierungen: Wenn die Arbeitsabläufe oder die Organisation des Betriebs grundlegend geändert werden, sodass bestimmte Stellen überflüssig werden. Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen automatisiert einen Produktionsschritt, der zuvor von mehreren Mitarbeitern ausgeführt wurde.
  • Rationalisierungen: Maßnahmen, die darauf abzielen, Kosten zu senken oder die Effizienz zu steigern, können dazu führen, dass Arbeitsplätze wegfallen.
  • Betriebsschließung: Die vollständige oder teilweise Stilllegung eines Betriebs oder einer Abteilung.

Es ist entscheidend, dass der Arbeitsplatz wegen dieser betrieblichen Veränderungen dauerhaft wegfällt. Eine nur vorübergehende Flaute reicht in der Regel nicht aus.

Die unternehmerische Entscheidung und ihre Grenzen

Ihr Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht, seinen Betrieb zu gestalten und zu entscheiden, wie er seine Arbeitsabläufe organisiert. Man spricht hier von der unternehmerischen Freiheit. Wenn Ihr Arbeitgeber also beispielsweise eine neue Maschine anschafft oder einen Geschäftsbereich umstrukturiert, ist das seine Entscheidung.

Gerichte überprüfen solche unternehmerischen Entscheidungen jedoch. Sie fragen nicht, ob die Entscheidung des Arbeitgebers wirtschaftlich sinnvoll oder die beste Option war – das liegt in der Verantwortung des Unternehmers. Die Gerichte prüfen aber sehr genau, ob die Entscheidung tatsächlich getroffen wurde, nachvollziehbar ist und unmittelbar dazu führt, dass Ihr Arbeitsplatz entfällt. Sie achten darauf, dass die Entscheidung nicht missbräuchlich ist, also nicht nur vorgeschoben wird, um einen unliebsamen Mitarbeiter loszuwerden. Es muss ein klarer Zusammenhang zwischen der Entscheidung und dem Wegfall der Stelle bestehen.

Keine andere Beschäftigungsmöglichkeit

Selbst wenn Ihr Arbeitsplatz tatsächlich wegfällt, ist eine betriebsbedingte Kündigung nur zulässig, wenn Ihr Arbeitgeber keine andere Möglichkeit hat, Sie weiter zu beschäftigen. Das bedeutet, er muss prüfen, ob es einen anderen, freien Arbeitsplatz im Unternehmen gibt, auf den Sie umgesetzt werden könnten – gegebenenfalls auch nach einer Fortbildung oder Umschulung. Wenn eine solche andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht, ist die betriebsbedingte Kündigung unwirksam.

Die Sozialauswahl

Wenn Ihr Arbeitsplatz wegfällt und mehrere Mitarbeiter auf vergleichbaren Stellen von der Kündigung betroffen sein könnten, muss Ihr Arbeitgeber eine sogenannte Sozialauswahl durchführen. Das bedeutet, er muss diejenigen Mitarbeiter auswählen, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind. Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit: Wie lange Sie schon im Unternehmen sind.
  • Lebensalter: Ihr Alter.
  • Unterhaltspflichten: Ob Sie zum Beispiel Kinder oder andere Personen versorgen müssen.
  • Schwerbehinderung: Ob eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt.

Ziel der Sozialauswahl ist es, zu verhindern, dass willkürlich oder nur nach Leistung gekündigt wird, wenn es um den Wegfall vergleichbarer Arbeitsplätze geht.

Zusammenfassend muss ein Arbeitgeber also darlegen, dass der Bedarf an Ihrer Arbeitsleistung aufgrund einer ernsthaften unternehmerischen Entscheidung dauerhaft entfallen ist, dass keine andere Beschäftigungsmöglichkeit im Unternehmen besteht und dass die Auswahl der gekündigten Person sozial gerechtfertigt ist.


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Muss mein Arbeitgeber mir eine andere Stelle anbieten oder die Arbeitsbedingungen ändern, bevor er mich kündigt?

Ja, grundsätzlich muss ein Arbeitgeber vor einer Kündigung prüfen, ob es weniger einschneidende Möglichkeiten gibt, um eine Entlassung zu vermeiden. Dieser Grundsatz wird in der Rechtsprechung als „Ultima-Ratio-Prinzip“ oder Grundsatz der „milderen Mittel“ bezeichnet. Er besagt, dass eine Kündigung immer das letzte Mittel sein sollte.

Mildere Mittel: Alternative Stellen im Unternehmen

Bevor ein Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, muss er prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem anderen freien Arbeitsplatz im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann. Dabei spielt es keine Rolle, ob diese Stelle gleichwertig ist oder ob sie schlechter bezahlt wird.

Wichtige Aspekte bei dieser Prüfung sind:

  • Ist eine freie Stelle vorhanden? Der Arbeitgeber muss aktiv suchen, ob es eine andere Tätigkeit gibt, die der Arbeitnehmer übernehmen könnte.
  • Passt der Arbeitnehmer auf die Stelle? Es wird geprüft, ob der Arbeitnehmer die neue Stelle besetzen kann, gegebenenfalls auch nach einer angemessenen Weiterbildung oder Umschulung. Der Arbeitgeber muss in die Fähigkeiten des Arbeitnehmers investieren, wenn dies die Kündigung verhindern kann und zumutbar ist.
  • Dauer und Art der Beschäftigung: Auch Teilzeitstellen oder Tätigkeiten mit anderen Arbeitszeiten können als milderes Mittel in Betracht kommen, wenn sie für den Arbeitnehmer zumutbar sind.

Wenn es eine solche alternative Stelle gibt, ist eine Kündigung in der Regel unwirksam, weil der Arbeitgeber das mildere Mittel nicht angewendet hat.

Die Änderungskündigung als milderes Mittel

Eine weitere Form des milderen Mittels ist die Änderungskündigung. Dabei kündigt der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis, bietet aber gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis zu geänderten Arbeitsbedingungen fortzusetzen.

Stellen Sie sich vor, Ihr Arbeitgeber möchte Sie entlassen, weil Ihr bisheriger Arbeitsbereich wegfällt. Anstatt Sie zu kündigen, könnte er Ihnen eine Änderungskündigung anbieten. Das bedeutet, er kündigt zwar, aber bietet Ihnen gleichzeitig eine andere Stelle im Unternehmen an, die eventuell mit schlechteren Bedingungen (z.B. geringerem Gehalt oder anderen Aufgaben) verbunden ist. Wenn Sie dieses Angebot annehmen, bleibt Ihr Arbeitsverhältnis bestehen.

Die Änderungskündigung ist ein milderes Mittel, da sie das Arbeitsverhältnis erhält, auch wenn die Bedingungen sich ändern. Der Arbeitnehmer hat dann die Wahl, das Angebot anzunehmen oder die Kündigung als solche zu akzeptieren und sich dagegen rechtlich zu wehren. Auch hier muss der Arbeitgeber prüfen, ob die angebotenen geänderten Arbeitsbedingungen die Kündigung des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses verhindern können und zumutbar sind.


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Welche Rolle spielt die Sozialauswahl bei einer betriebsbedingten Kündigung?

Bei einer betriebsbedingten Kündigung, die notwendig wird, weil ein Unternehmen beispielsweise Stellen abbauen muss, darf der Arbeitgeber nicht willkürlich entscheiden, wem er kündigt. Hier kommt die sogenannte Sozialauswahl ins Spiel. Sie ist ein zentraler Bestandteil des Kündigungsschutzgesetzes und soll sicherstellen, dass die Kündigung nicht die Arbeitnehmer trifft, die sozial am stärksten schutzbedürftig sind. Es geht darum, eine sozial gerechte Entscheidung zu treffen und die Härte einer Kündigung für die betroffenen Personen abzumildern.

Warum die Sozialauswahl durchgeführt wird

Der Sinn der Sozialauswahl ist es, die Arbeitnehmer zu identifizieren, die im Falle einer Kündigung die geringsten sozialen Nachteile erleiden würden. Der Arbeitgeber muss also eine Rangfolge der sozialen Schutzwürdigkeit erstellen. Er muss die Kündigungen so aussprechen, dass diejenigen Arbeitnehmer, die die geringste soziale Schutzwürdigkeit aufweisen, zuerst gekündigt werden. Das bedeutet, dass die Arbeitnehmer mit der höchsten sozialen Schutzwürdigkeit im Unternehmen bleiben sollen.

Die vier Hauptkriterien der Sozialauswahl

Um die soziale Schutzbedürftigkeit zu beurteilen, werden vom Gesetzgeber (im Kündigungsschutzgesetz) vier Hauptkriterien vorgegeben, die der Arbeitgeber angemessen berücksichtigen muss:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit: Je länger ein Arbeitnehmer im Unternehmen beschäftigt ist, desto schutzwürdiger ist er in der Regel.
  • Lebensalter: Ältere Arbeitnehmer genießen oft einen höheren Schutz, da es für sie schwieriger sein kann, eine neue Anstellung zu finden.
  • Unterhaltspflichten: Arbeitnehmer, die Unterhaltspflichten haben, zum Beispiel für Kinder oder einen Ehepartner sorgen müssen, sind sozial schutzbedürftiger.
  • Schwerbehinderung: Schwerbehinderte Arbeitnehmer sind besonders schutzwürdig, da ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt oft eingeschränkt sind.

Diese Kriterien werden gewichtet und in einem Punktesystem oder einer ähnlichen Methode bewertet, um eine nachvollziehbare Reihenfolge der sozialen Schutzbedürftigkeit zu erstellen. Der Arbeitgeber muss dies transparent und nachvollziehbar dokumentieren können.

Wer in die Sozialauswahl einbezogen wird

Wichtig ist, dass die Sozialauswahl nicht unter allen Mitarbeitern eines Unternehmens stattfindet, sondern nur unter sogenannten vergleichbaren Arbeitnehmern. Das sind Angestellte, die auf einer ähnlichen Hierarchieebene arbeiten, austauschbar sind und ähnliche Tätigkeiten ausführen oder sich aufgrund ihrer Qualifikation und Fähigkeiten gegenseitig ersetzen könnten. Stellen Sie sich vor, ein Unternehmen muss mehrere Marketingmitarbeiter entlassen. Dann werden nur die Marketingmitarbeiter untereinander verglichen, nicht aber zum Beispiel die Mitarbeiter aus der Produktion oder dem Vertrieb. Ziel ist es, dass die Kündigung jene vergleichbaren Mitarbeiter trifft, die die geringste soziale Schutzbedürftigkeit aufweisen.


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Was sollte ich tun, wenn ich eine betriebsbedingte Kündigung erhalte?

Wenn Sie eine betriebsbedingte Kündigung erhalten, ist das schnelle Handeln von großer Bedeutung, denn es gibt wichtige Fristen, die Sie unbedingt beachten müssen.

Die Frist für die Kündigungsschutzklage

Der wichtigste Punkt ist die Frist für die sogenannte Kündigungsschutzklage. Das ist eine Klage, mit der Sie die Wirksamkeit Ihrer Kündigung gerichtlich überprüfen lassen können. Wenn Sie diese Klage einreichen möchten, haben Sie nur drei Wochen Zeit ab dem Zugang der Kündigung. Das bedeutet, vom Tag, an dem Sie die Kündigung erhalten haben, bleiben Ihnen nur 21 Tage.

Warum diese Frist so entscheidend ist: Wenn Sie die dreiwöchige Frist versäumen, gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam, selbst wenn sie objektiv fehlerhaft war. Das bedeutet, Sie können die Kündigung nachträglich nicht mehr angreifen oder gerichtlich überprüfen lassen. Eine Klage nach Ablauf dieser Frist ist in der Regel nicht mehr möglich. Für Sie bedeutet das: Prüfen Sie sofort das Datum des Zugangs der Kündigung und markieren Sie sich das Ende der Drei-Wochen-Frist.

Meldung bei der Agentur für Arbeit

Ein weiterer sehr wichtiger Schritt ist die Meldung bei der Agentur für Arbeit. Sie sind verpflichtet, sich dort spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung persönlich arbeitssuchend zu melden. Falls zwischen dem Erhalt der Kündigung und dem Ende Ihres Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen, müssen Sie sich unverzüglich, spätestens jedoch drei Tage nach Kenntnis der Kündigung melden. Sollte das Ende des Arbeitsverhältnisses schon bekannt sein (z.B. weil Sie einen befristeten Vertrag haben), müssen Sie sich drei Monate vor dessen Ende melden.

Die Bedeutung der fristgerechten Meldung: Wenn Sie diese Frist versäumen, kann es zu einer sogenannten Sperrzeit beim Arbeitslosengeld kommen. Das bedeutet, dass Ihnen für eine bestimmte Zeit keine Leistungen ausgezahlt werden. Um dies zu vermeiden und Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu sichern, ist die fristgerechte Meldung unerlässlich.

Nichts unterschreiben, was Sie nicht verstehen

Oft legen Arbeitgeber bei einer Kündigung weitere Dokumente vor, zum Beispiel Aufhebungsverträge oder Abwicklungsverträge. Unterschreiben Sie niemals Dokumente, deren Inhalt oder Konsequenzen Sie nicht vollständig verstehen. Das gilt insbesondere für Verträge, die Ihre Rechte, wie beispielsweise auf eine Abfindung oder die Kündigungsfrist, regeln. Solche Vereinbarungen können nachteilige Wirkungen auf Ihre Ansprüche haben, auch auf das Arbeitslosengeld. Nehmen Sie sich immer die Zeit, solche Dokumente in Ruhe zu prüfen.

Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber den Arbeitsplatz aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse, die nicht nur vorübergehend sind, abbauen muss. Beispiele hierfür sind Auftragsrückgänge oder Umstrukturierungen im Unternehmen. Eine solche Kündigung muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wie etwa das Vorliegen eines dringenden betrieblichen Erfordernisses und eine korrekte Sozialauswahl, bei der Mitarbeiter unter Berücksichtigung von Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung ausgewählt werden. Das Überprüfen dieser Voraussetzungen ist oft komplex.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Glossar für Fachbegriffe aus dem Arbeitsrecht: Der Schriftzug 'Glossar' vor dem Foto einer belebten Baustelle

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung ist die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, weil dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen, die den Arbeitsplatz des Arbeitnehmers entfallen lassen. Diese Kündigungsart liegt nicht an Fehlverhalten oder Eigenschaften des Arbeitnehmers, sondern an unternehmerischen Gründen wie Auftragsrückgängen oder Umstrukturierungen. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Arbeitsplatz tatsächlich und dauerhaft wegfällt und keine andere Beschäftigungsmöglichkeit besteht (vgl. § 1 Kündigungsschutzgesetz). Beispiel: Wenn ein Unternehmen einen Großauftrag verliert und deswegen Personal abbauen muss, kann es betriebsbedingt kündigen.


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Dringende betriebliche Erfordernisse

Dringende betriebliche Erfordernisse sind objektive, wirtschaftliche oder organisatorische Gründe, die eine Reduzierung von Arbeitsplätzen notwendig machen. Sie können von außen kommen (z. B. Auftragsverlust) oder aus unternehmerischen Entscheidungen resultieren (z. B. Umstrukturierung, Rationalisierung). Entscheidend ist, dass die Erfordernisse den konkreten Wegfall eines oder mehrerer Arbeitsplätze verursachen. Ohne solche Gründe darf keine betriebsbedingte Kündigung erfolgen. Beispiel: Ein Taxiunternehmen verliert seinen Hauptkunden, sodass die Stelle einer Disponentin dauerhaft entfällt.


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Sozialauswahl

Die Sozialauswahl ist ein Verfahren, das der Arbeitgeber bei mehreren vergleichbaren betroffenen Arbeitnehmern durchzuführen hat, wenn er betriebsbedingt kündigen muss. Dabei bewertet er soziale Kriterien wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung, um zu entscheiden, wer gekündigt wird. Das Ziel ist, sozial schutzbedürftigere Arbeitnehmer vor Kündigungen zu schützen und die Härte einer Kündigung abzumildern (§ 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz). Beispiel: Sind mehrere Disponentinnen betroffen, wird zuerst derjenige gekündigt, der sozial am wenigsten geschützt ist.


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Änderungskündigung

Bei einer Änderungskündigung kündigt der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis, bietet aber gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortzusetzen, etwa mit neuen Aufgaben oder geänderten Arbeitszeiten. Diese Form der Kündigung stellt ein milderes Mittel dar, bevor eine endgültige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt und ermöglicht dem Arbeitnehmer, das neue Angebot anzunehmen oder die Kündigung abzulehnen. Voraussetzung ist, dass eine Weiterbeschäftigung unter geänderten Bedingungen möglich und für den Arbeitnehmer zumutbar ist. Beispiel: Ein Arbeitnehmer soll statt Disponentin künftig zu reduzierten Stunden im Büro arbeiten.


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Unternehmerische Entscheidung

Die unternehmerische Entscheidung beschreibt das Recht des Arbeitgebers, seinen Betrieb wirtschaftlich zu gestalten, zum Beispiel durch Umstrukturierungen, Rationalisierungen oder die Aufgabe bestimmter Geschäftsbereiche. Diese Entscheidungen sind grundsätzlich zulässig und werden von den Gerichten auf Rechtmäßigkeit überprüft, insbesondere darauf, ob sie nachvollziehbar sind und unmittelbar zum Wegfall von Arbeitsplätzen führen. Dabei prüfen Gerichte nicht die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit, sondern nur die Rechtmäßigkeit. Beispiel: Der Taxiunternehmer entscheidet, den Bereich „Disponentinnen“ aufzulösen, nachdem der Großauftrag entfällt.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG): Regelt die Voraussetzungen für die sozial rechtfertigende Kündigung eines Arbeitnehmers, insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen, wenn dringende betriebliche Erfordernisse vorliegen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist, also keine betriebsbedingten, personen- oder verhaltensbedingten Gründe hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht prüfte hier, ob der Wegfall des Arbeitsplatzes aufgrund des Kundenverlusts eine dringende betriebliche Erfordernis darstellt, die die Kündigung der Disponentin rechtfertigt.
  • § 1 Abs. 2 KSchG – Betriebsbedingte Kündigung: Definiert betriebsbedingte Kündigungen als solche, die aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse erfolgen, etwa bei Auftragsmangel oder Umstrukturierungen. Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass der Arbeitsplatz tatsächlich entfallen ist und keine andere zumutbare Beschäftigung möglich ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Der Wegfall des Großauftrags führte zu einem massiven Rückgang der Rufbusfahrten, wodurch der Arbeitsplatz der Disponentin entfallen ist und keine andere Beschäftigung möglich war.
  • Sozialauswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG: Bei mehreren vergleichbaren Arbeitnehmern, die vom Arbeitsplatzverlust betroffen sind, muss der Arbeitgeber soziale Kriterien (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten) berücksichtigen, um zu entscheiden, wen er kündigt. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht bewertete die Vergleichbarkeit der Tätigkeiten und die sozialen Merkmale der Mitarbeiterinnen und bestätigte die Auswahl der Disponentin zur Kündigung als sozial gerechtfertigt.
  • Elternzeit und Kündigungsschutz (§ 18 BEEG): Während der Elternzeit und einer gewissen Zeit danach besteht ein besonderer Kündigungsschutz, der den Arbeitgeber verpflichtet, Kündigungen genau zu prüfen oder ganz auszuschließen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Frau P., die Kollegin in Elternzeitvertretung, genoss diesen Schutz, weshalb sie nicht in die Sozialauswahl einbezogen wurde.
  • Änderungskündigung (§ 2 KSchG): Bei einer Änderungskündigung wird das bestehende Arbeitsverhältnis unter geänderten Bedingungen fortgesetzt; dies stellt ein milderes Mittel zur Kündigung dar. Der Arbeitgeber muss eine solche nur anbieten, wenn der Arbeitsplatz erhalten bleibt, aber die Arbeitsbedingungen sich ändern. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Richter entschieden, dass bei vollständigem Wegfall der Disponentenstelle keine Pflicht zur Angebot einer Änderungskündigung besteht.
  • Unternehmerische Entscheidungsfreiheit (Grundsatz): Unternehmer haben das Recht, ihre Betriebsorganisation wirtschaftlich zu gestalten und eine Umstrukturierung vorzunehmen, solange diese nicht willkürlich und sozial ungerecht ist. Gerichte prüfen daher nicht die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit, sondern die Rechtmäßigkeit der Entscheidung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht akzeptierte die Entscheidung des Arbeitgebers, die Dispositionsaufgaben anders zu organisieren und die Disponentenstelle aufzulösen, da dies nicht sachwidrig sondern nachvollziehbar war.

Das vorliegende Urteil


Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern – Az.: 3 SLa 156/24 – Urteil vom 15.01.2025


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