Skip to content

Betriebsbedingte Kündigung – Weiterbeschäftigungsmöglichkeit – anderer Arbeitsplatz

ArbG Hamburg – Az.: 2 Ca 305/09 – Urteil vom 17.12.2009

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 26.05.2009 nicht beendet ist.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht.

3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Arbeiter weiterzubeschäftigen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Der Streitwert wird auf € 8.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.5.2009 zum 30.9.2009 und um Weiterbeschäftigung.

Der 1955 geborene Kläger ist seit dem 1.3.1999 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als „Leergutsortierer“ mit einem Monatsentgelt von 1.989,86 Euro brutto. Im schriftlichen Arbeitsvertrag ist Beschäftigung als „Lagerarbeiter“ mit Lohngruppe III vereinbart. Das KüSchG ist anwendbar.

Der Betriebsrat (im folgenden BR) wurde nach Sozialplan- und Interessenausgleichsverfahren am 30.4.2009 durch Übergabe eines Schreibens vom 29.4.2009 (Bl. 43) angehört und widersprach durch Mitteilung vom 7.5.2009 (Anlage K 3, Bl. 58), weil aus seiner Sicht der Kläger mit „Vollgutkommissionierer“n vergleichbar und die Sozialauswahl deshalb fehlerhaft sei und freie (nur durch Leiharbeitnehmer) besetzte Arbeitsplätze als Gabelstaplerfahrer zur Verfügung stünden. Der Kläger hält die BR-Anhörung für lückenhaft und die Kündigung für sozial ungerechtfertigt.

Der Kläger beantragt, wie entschieden, wobei der Weiterbeschäftigungsantrag als Hilfsantrag für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder Antrag zu 2. gestellt ist.

Die Beklagte beantragt, Klagabweisung.

Zum Wegfall des Arbeitsplatzes des Klägers trägt die Beklagte vor, sie habe am 9.2.2009 den Beschluß gefaßt, die Tätigkeiten im Bereich Leergutsortierung spätestens ab dem 1.9.2009 durch ein anderes Unternehmen ausführen zu lassen. In Vollzug dieses Beschlusses habe sie allen Leergutsortierern gekündigt. Die Maßnahme sei durch einen Werkvertrag mit der Firma… GmbH umgesetzt worden. Der Kläger bestreitet die Unternehmerentscheidung.

Der Kläger hält eine eventuelle Beauftragung eines anderen Unternehmens für einen Betriebsübergang, während die Beklagte insoweit fehlende Betriebsmittel einwendet und darauf hinweist, … habe keinen ihrer Arbeitnehmer übernommen.

Nach Auffassung der Beklagten gab es im Rahmen der Sozialauswahl keine vergleichbaren Arbeitnehmer; Vollgutkommissionierer und Gabelstaplerfahrer seien horizontal nicht vergleichbar, was seinen Niederschlag in der tariflichen Eingruppierung nach Lohngruppe III oder IV finde, während die Leergutsortierer aktuell (anders als bei Vertragsbegründung) nur in Gruppe II seien. Die anderen zwei Tätigkeiten seien auch nach Qualifikationsmerkmalen nicht vergleichbar.

Der Kläger widerspricht dieser Auffassung in allen Punkten, vergleicht sich darüber hinaus auch mit den Beifahrern und behauptet, er verfüge über alle Kenntnisse und Fähigkeiten für diese drei alternativen Beschäftigungen. In der Vergangenheit sei er auch in der Vollgutsortierung und als Beifahrer eingesetzt worden, was die Beklagte bestreitet.

Auf die Schriftsätze der Parteien, die eingereichten Anlagen, die protokollierten Erklärungen sowie den sonstigen Akteninhalt wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Kündigung ist sozialwidrig und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht beendet. Da die Beklagte zum Antrag zu 2. keine Erklärung abgegeben hat, besteht auch das Rechtsschutzinteresse für den begründeten „Schleppnetz“antrag . Die Beklagte schuldet nach gewonnener Kündigungsschutzklage erster Instanz vertragsgemäße Weiterbeschäftigung.

Die Unwirksamkeit der betriebsbedingten Kündigung ergibt sich (unabhängig von der Unternehmerentscheidung, der Sozialauswahl und der Frage nach kündigungsvermeidenden milderen Mittel) unmittelbar und ohne Wertungsmöglichkeit aus § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b) KüSchG. Danach ist von gesetzeswegen davon auszugehen, daß der Kläger auf einer freien Stelle (hier: als Gabelstaplerfahrer) weiterbeschäftigt werden konnte.

a) Der BR hat frist- und formgerecht nach § 102 Abs. 2 Satz 1 BetrVG widersprochen und sich in beachtlicher, d.h. ausreichend konkreter und sich nicht in der Wiedergabe des Gesetzestextes erschöpfender Weise auf den hier relevanten Widerspruchsgrund des § 102 Abs. 3 Nr. 3 BetrVG berufen, den die genannte Vorschrift des KüSchG privilegiert.

b) Nachdem sich der Kläger auf den BR-Widerspruch berufen hat, war es Aufgabe der Beklagten, darzulegen, daß eine Weiterbeschäftigung auf dem „anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb“ als Gabelstaplerfahrer nicht möglich war.

Die Vakanz als solche bestreitet sie zu recht nicht. Soweit sie sich auf die aktuelle tarifliche Eingruppierung bezieht, mag dies im Rahmen der Sozialauswahl zur Feststellung der horizontalen Vergleichbarkeit im allgemeinen nicht ganz ohne Bedeutung sein. Der Eingruppierung kommt aber auch dann nur indizielle Wirkung zu. Entscheidend sind die objektiven Verhältnisse in Rahmen des vertraglich vereinbarten (hier: weiten) Berufsbildes. Abgesehen von dem Einwand der Tarifgruppe (ein Einwand, der angesichts der einzelvertraglichen Zusage der Gruppe III ohnehin schwach ist) und allgemeinen Erwägungen zum unterschiedlichen Anforderungsprofil der Stellen hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, warum es dem Kläger nicht möglich sein soll, sich innerhalb der betriebsüblichen Einarbeitungs- und Probezeiten formal und inhaltlich die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Arbeit als Gabelstaplerfahrer anzueignen.

Die zulässige Klage ist somit begründet. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Arbeitsrecht

Wir sind Ihr Ansprechpartner in Sachen Arbeitsrecht. Vom Arbeitsvertrag bis zur Kündigung. Nehmen Sie noch heute Kontakt zu uns auf.

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Arbeitsrecht einfach erklärt

Weitere interessante arbeitsrechtliche Urteile

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!