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Betriebsrätemodernisierungs – Gesetz 2021

Es gelten zahlreiche Neuregelungen für die Betriebsratsarbeit

Ein Betriebsrat hat in einem Unternehmen eine durchaus wichtige und sinnvolle Aufgabe, da die Rechte der Arbeitnehmer durch die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Mitwirkungspflicht des Betriebsrates merklich gestärkt werden. Bedauerlicherweise gibt es auch Arbeitgeber, die den Betriebsräten ablehnend gegenüberstehen. Rein logisch betrachtet ist diese Ablehnung sogar nachvollziehbar, da die Machtstellung des Arbeitgebers gegenüber einem Arbeitnehmer durch den Betriebsrat eingeschränkt wird. Dies ist jedoch genau der Grund, warum ein Betriebsrat seitens des Gesetzgebers ausdrücklich befürwortet wird.

Mit dem 28.05.2021 hat der Gesetzgeber nunmehr das sogenannte Betriebsrätemodernisierungsgesetz ins Leben gerufen. Ein wesentlicher Kerninhalt dieses Gesetzes ist die Vereinfachung zur Gründung eines Betriebsrates sowie auch die Stärkung der Rechte im Hinblick auf die Weiterbildung sowie die mobile Arbeit nebst des Einsatzes von künstlicher Intelligenz. Mit dem 18.06.2021 trat das entsprechende Gesetz auch in Kraft, was jedoch bei Weitem noch nicht bei jedem Arbeitnehmer so in dieser Form angekommen ist.

Eine modifizierte Fassung

Betriebsrätemodernisierungsgesetz
(Symbolfoto: Von GaudiLab/Shutterstock.com)

Bereits im Dezember 2020 war das Betriebsrätemodernisierungsgesetz im Deutschen Bundestag ein heißes und emotional diskutiertes Thema, da es zunächst als Referentenentwurf unter dem Namen Betriebsrätestärkungsgesetz seinen Weg durch die Bürokratie der deutschen Gesetzgebung nahm. Mit diesem Gesetz sollte auch dem altbekannten Problem entgegengewirkt werden, dass die Anzahl der entsprechenden Betriebsräte in der Bundesrepublik Deutschland seit Jahren rückläufig ist. Die Anzahl der tatsächlich agierenden Betriebsräte in den Unternehmen sinkt, was nicht im Sinne der Arbeitnehmer und des deutschen Gesetzgebers sein kann. die aktuellen Zahlen, die seitens des IAB-Betriebspanels im Jahr 2019 veröffentlicht wurden, offenbarten einen dringenden Handlungsbedarf seitens des Gesetzgebers. Auf der Basis dieser Zahlen wurde deutlich, dass in Deutschland lediglich neun Prozent aller Unternehmen, welche die Voraussetzungen für einen Betriebsrat erfüllen, auch tatsächlich über einen funktionierenden Betriebsrat verfügen. Im Osten Deutschlands ist diese Zahl lediglich um ein Prozent höher.

Bislang werden in der gängigen Praxis im Westen Deutschlands lediglich 41 Prozent aller Arbeitnehmer durch einen funktionierenden Betriebsrat vertreten. Im Osten Deutschlands sind es sogar mit 36 Prozent noch weniger.

Über die Gründe, warum die Zahl der Betriebsräte rückläufig und die Anzahl der durch einen funktionierenden Betriebsrat vertretenden Arbeitnehmer so gering ist, kann indes lediglich spekuliert werden. Ein Ansatz kann jedoch sein, dass die Gründung eines Betriebsrates in einem Unternehmen immens schwierig ist. Die Gründung eines Betriebsrates ist mit entsprechenden Formalien verbunden, weshalb gerade in ganz besonders kleinen Unternehmen nicht selten sogar bewusst auf die Gründung eines Betriebsrates seitens der Arbeitnehmer verzichtet wird. Es ist auch denkbar, dass bei vielen Arbeitnehmern regelrecht eine Hemmschwelle im Hinblick auf die Gründung eines Betriebsrates vorhanden ist. Ein Betriebsrat ist auch mit einem hohen Maß an Organisation verbunden. Überdies ist es auch nicht undenkbar, dass zahlreiche Arbeitgeber zum Teil mit sehr drastischen Mitteln die Gründung eines Betriebsrates aktiv verhindern. Der Gesetzgeber hat jedoch mit dem neuen Betriebsrätemodernisierungsgesetz einen wichtigen Schritt unternommen, um die Gründung eines Betriebsrates für die Arbeitnehmer zu erleichtern. Auch die Möglichkeiten eines Arbeitgebers, diese Gründung letztlich aktiv zu verhindern, wurden mit dem neuen Gesetz drastisch reduziert.

Der Kündigungsschutz wird ausgeweitet

Nicht selten gehört die Androhung einer Kündigung bzw. der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu eben jenen drastischen Mitteln, die ein Arbeitgeber zur Verhinderung einer Gründung eines Betriebsrates gegenüber dem Arbeitnehmer einsetzt. Der Gesetzgeber möchte jedoch ausdrücklich die Gründung von Betriebsräten fördern und hat aus diesem Grund sowohl die Wahlen von Betriebsräten erleichtert als auch den Kündigungsschutz für Arbeitnehmer, die eben jene Gründungen vorantreiben wollen, erweitert.

Der Gesetzgeber schützt ausdrücklich diejenigen Arbeitnehmer, welche einen Betriebsrat in dem Arbeitgeberunternehmen gründen wollen.

Ein vereinfachtes Wahlverfahren sowie der besondere Kündigungsschutz für diejenigen Arbeitnehmer, die sich an der Betriebsratsgründung beteiligen oder sich sogar für die Wahl zum Betriebsrat aufstellen lassen, sind wesentliche Kernelemente des neuen Betriebsrätemodernisierungsgesetzes. Dieser Kündigungsschutz umfasst auch diejenigen Arbeitnehmer, welche zu einer Wahlversammlung oder einer Betriebsratsversammlung einladen oder den Antrag auf die Bestellung des Wahlvorstandes stellen. Eben jene Arbeitnehmer gelten zu diesem Zeitpunkt bis zu dem endgültigen Wahlergebnis als unkündbar.

Virtuell ist nunmehr auch gesetzeskonform möglich

Bedingt durch die Corona-Krise gab es bereits zeitlich befristete provisorische Möglichkeiten zur Durchführung von Betriebsratssitzungen. Diese Betriebsratssitzungen konnten sowohl gänzlich als auch teilweise auf virtuelle Art durchgeführt werden. Eine gesetzliche Grundlage hierfür gab es bislang in dem BetrVG nicht, was jetzt jedoch seitens des Gesetzgebers geändert wurde. Das Betriebsratsverfassungsgesetz sieht nunmehr die Telefon- bzw. Videokonferenzen als fester Bestandteil einer möglichen Durchführung von Betriebsratsversammlungen vor. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen finden sich in den §§ 30 – 34 in dem BetrVG.

Auch eine Mitbestimmung bei künstlicher Intelligenz

Die Welt ist im stetigen Wandel, welcher selbstverständlich auch vor der betrieblichen Landschaft nicht haltmacht. Der Gesetzgeber muss natürlich in seiner Gesetzgebung diesem Umstand Rechnung tragen, sodass insbesondere die künstliche Intelligenz in den Fokus rückt. Bislang war es so, dass der Betriebsrat im Zusammenhang mit dem Einsatz von künstlicher Intelligenz seitens des Arbeitgebers nicht in den Entscheidungsprozess eingebunden werden musste. Durch das neue Betriebsrätemodernisierungsgesetz ändert sich dies jetzt jedoch, da nunmehr ein entsprechender Sachverständiger für Kommunikations- sowie Informationstechnik für den Betriebsrat zwingend hinzugezogen werden muss. Sollte ein Unternehmen den Einsatz von künstlicher Intelligenz planen, so hat der Betriebsrat das Recht, in die Planung der entsprechenden Arbeitsabläufe sowie Arbeitsverfahren einbezogen zu werden.

Weiterbildungen sowie mobile Arbeit – hier wird der Betriebsrat ebenfalls gestärkt

Künftig wird das sogenannte allgemeine Initiativrecht, welches ein Betriebsrat hat, im Zusammenhang mit den Bereichen Qualifizierung weiter ausgebaut. Besteht Uneinigkeit im Zusammenhang mit den Qualifizierungsmaßnahmen soll auf der Grundlage des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes ausdrücklich eine Vermittlungsstelle zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat angerufen werden. Der Betriebsrat hat zudem auf der Grundlage des neuen Gesetzes auch ein Mitbestimmungsrecht im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerschutz bei Homeoffice-Maßnahmen. Dies ergibt sich aus dem § 87 Absatz 1 Nr. 14 des BetrVG und beinhaltet ausdrücklich auch die Ausgestaltung der sogenannten mobilen Arbeit.

Die weiteren Neuerungen im Betriebsrätemodernisierungsgesetz im Überblick

Das Betriebsrätemodernisierungsgesetz sieht zudem noch eine Reihe weiterer Änderungen vor. Eine wichtige Änderung betrifft das Mindestalter im Zusammenhang mit der Wahlberechtigung eines Arbeitnehmers. Dieses Mindestalter wird künftig bereits ab dem 16. Lebensjahr festgesetzt. Zuvor lag das Mindestalter bei 18. Jahren. Eine weitere Änderung betrifft die Verschwiegenheitsverpflichtung, die ein Datenschutzbeauftragter hat. Diese Verschwiegenheitspflicht beinhaltet künftig auch diejenigen Informationen, welche die interessenvertretungsrechtliche Objektivität des Betriebsrates bei einer Kenntnis des Arbeitgebers berühren. Zudem wird es im Zusammenhang mit der Homeoffice-Tätigkeit eines Arbeitnehmers einen Unfallversicherungsschutz geben. Dieser Unfallversicherungsschutz war so in dieser Form bislang noch nicht vorhanden, da der Unfallversicherungsschutz eines Arbeitnehmers sich lediglich auf die sogenannten betrieblich erforderlichen Wege bezog. Toilettengänge oder der Weg in die Küche zwecks Aufnahme von Nahrung oder Getränken waren in dem Unfallversicherungsschutz bislang nicht enthalten. Neu sind auch diejenigen Wege eines Arbeitnehmers, welche der Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der „außer Haus Kindsbetreuung“ zurücklegen muss.

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